Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.04.2008
bis 31.03.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.08.2009 bis 31.08.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.08.2009 bis 31.08.2012
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Basel-Stadt.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile von Mitgliedfirmen der unterzeichnenden Arbeitgeberverbände in folgenden Branchen: - Malergewerbe - Glasergewerbe - Dachdeckergewerbe - Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe - Bildhauer- und Steinmetzgewerbe - Linoleum- und Spezialbodengewerbe - Parkettgewerbe - Natursteingewerbe - Zimmereigewerbe
Artikel 3.2
Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen inkl. Lehrlinge. Ausgenommen: Meister, kaufmännisches Personal, Reinigungs- und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die zu mehr als 50% im Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation tätig sind.
Artikel 3.3+4
Artikel 3.3+4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für den ganzen Kanton Basel-Stadt.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt, in folgenden Branchen:
a) Malerei:
- Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs-, Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Gewebe aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungsund andere Einflüsse
b) Glaserei / technische Glaserei:
- Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen und Aussenbereich
- Verglasung (Spiegelherstellung)
- Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern
C) Dachdeckerei:
- Alle Arbeiten in der «Gebäudehülle». Der Begriff ((Gebäudehülle)) schliesst ein:
- geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung)
d) Naturstein- und Bildhauerarbeiten:
- Bearbeiten, Versetzen, Verlegen, Montieren, Lagern und Handeln mit Natursteinen jeglicher Art
- Entwerfen und Gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau
e) Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten:
- Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und Behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer2) sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung 3) gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel-Stadt Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Be- Stimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
a) Malerei:
- Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs-, Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Gewebe aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungsund andere Einflüsse
b) Glaserei / technische Glaserei:
- Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen und Aussenbereich
- Verglasung (Spiegelherstellung)
- Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern
C) Dachdeckerei:
- Alle Arbeiten in der «Gebäudehülle». Der Begriff ((Gebäudehülle)) schliesst ein:
- geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung)
d) Naturstein- und Bildhauerarbeiten:
- Bearbeiten, Versetzen, Verlegen, Montieren, Lagern und Handeln mit Natursteinen jeglicher Art
- Entwerfen und Gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau
e) Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten:
- Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und Behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer2) sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung 3) gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel-Stadt Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Be- Stimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Abs. 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich Vorarbeiter, Lehrlinge und Attestlehrlinge. Ausgenommen sind
a) Meister
b) kaufmännisches Personal
C) Reinigungs- und Kantinenpersonal
d) Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50% Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel-Stadt Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
a) Meister
b) kaufmännisches Personal
C) Reinigungs- und Kantinenpersonal
d) Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50% Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel-Stadt Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.
Ursprüngliche Vertragsdauer: 1. April 2004 bis 31. März 2007
Artikel 4
Ursprüngliche Vertragsdauer: 1. April 2004 bis 31. März 2007
Artikel 4
Kontakt paritätische Organe
Zentrale Paritätische Kontrollstelle GAV für Branchen des Basler Ausbaugewerbes in den Kantonen BL, BS, SO
Grammetstr. 16
4410 Liestal
061 927 65 55
info@zpkbl.ch
www.zpkbl.ch
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Grammetstr. 16
4410 Liestal
061 927 65 55
info@zpkbl.ch
www.zpkbl.ch
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Zentrale Paritätische Kontrollstelle GAV für Branchen des Basler Ausbaugewerbes in den Kantonen BL, BS, SO
Grammetstr. 16
4410 Liestal
061 927 65 55
info@zpkbl.ch
www.zpkbl.ch
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Grammetstr. 16
4410 Liestal
061 927 65 55
info@zpkbl.ch
www.zpkbl.ch
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Zentrale Paritätische Kontrollstelle GAV für Branchen des Basler Ausbaugewerbes in den Kantonen BL, BS, SO
Grammetstr. 16
4410 Liestal
061 927 65 55
info@zpkbl.ch
www.zpkbl.ch
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Grammetstr. 16
4410 Liestal
061 927 65 55
info@zpkbl.ch
www.zpkbl.ch
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 2004:
Lehrlinge:
Artikel 35; Ergänzungsbestimmungen per 1.4.04 - 31.3.06
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|
VorarbeiterIn | CHF 5'300.-- | CHF 28.91 |
ArbeitnehmerIn mit Lehrabschluss im 4. Jahr nach der Lehre | CHF 4'800.-- | CHF 26.18 |
dito im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 4'600.-- | CHF 25.09 |
dito im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 4'350.-- | CHF 23.73 |
dito im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'000.-- | CHF 21.82 |
ArbeiternehmerIn ohne Lehrabschluss, mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie 5jähriger Tätigkeit in der entspr. Branche oder ArbeitnehmerIn im 4. Jahr nach erfolgter Anlehre in der jeweiligen Branche | CHF 4'200.-- | CHF 22.91 |
dito mit 4jähriger Tätigkeit/im 3. Jahr nach Anlehre | CHF 4'000.-- | CHF 21.82 |
dito mit 3jähriger Tätigkeit/im 2. Jahr nach Anlehre | CHF 3'900.-- | CHF 21.27 |
dito mit 2jähriger Tätigkeit/im 1. Jahr nach Anlehre | CHF 3'800.-- | CHF 20.73 |
Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, Fachkenntnis und Nachweis einer Tätigkeit in der entspr. Branche | CHF 3'800.-- | CHF 20.73 |
StudentInnen der techn. Hochschulen oder Universitäten; Jugendliche bis zurückgelegtem 18. Altersjahr, die noch in Schul- oder anderweitiger Berufsausbildung stehen | CHF 800.-- | CHF 4.36 |
Jugendliche mit abgschlossener Schulbildung und innert 6 Monaten eine Lehre beginnen | CHF 800.-- |
Lehrlinge:
Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 550.-- |
2. Lehrjahr | CHF 750.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'100.-- |
4. Lehrjahr | CHF 1'300.-- |
1. Jahr der Berufslehre mit Attest | CHF 550.-- |
2. Jahr der Berufslehre mit Attest | CHF 750.-- |
Artikel 35; Ergänzungsbestimmungen per 1.4.04 - 31.3.06
Lohnkategorien
Mitarbeiterkategorie | Beschreibung |
---|---|
Vorarbeiter, V | Arbeitnehmer, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber offiziell als Vorabeiter anerkannt sind. |
Berufsfacharbeiter, A 4 | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im 4. Jahr nach der Lehre. |
Berufsfacharbeiter, A 3 | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im 3. Jahr nach der Lehre. |
Berufsfacharbeiter, A 2 | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im 2. Jahr nach der Lehre. |
Berufsfacharbeiter, A 1 | Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im 1. Jahr nach der Lehre. |
Berufsarbeiter, B 4 | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie fünfjährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche oder Arbeitnehmer im 4. Jahr nach erfolgter Anlehre in der jeweiligen Branche. |
Berufsarbeiter, B 3 | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie vierjährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche oder Arbeitnehmer im 3. Jahr nach erfolgter Anlehre in der jeweiligen Branche. |
Berufsarbeiter, B 2 | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie drei-jährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche oder Arbeitnehmer im 2. Jahr nach erfolgter Anlehre in der jeweiligen Branche. |
Berufsarbeiter, B 1 | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie zweijährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche oder Arbeitnehmer im 1. Jahr nach erfolgter Anlehre in der jeweiligen Branche. |
Betriebsarbeiter, C | Arbeitnehmer ohne berufliche Ausbildung, ohne Fachkenntnisse sowie ohne Nachweis einer Tätigkeit in der entsprechenden Branche. Nach zwei Jahren erfolgt in der Regel die Umklassierung in die Arbeitnehmerkategorie „Berufsarbeiter, B1“. |
Betriebsarbeiter, D | Als „Betriebsarbeiter D“ gelten Studenten der technischen Hochschulen oder Universitäten, ferner Jugendliche bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, die noch in Schul- oder anderweitiger Berufsausbildung stehen. |
Betriebsarbeiter, E | Als „Betriebsarbeiter E“ gelten Jugendliche, welche die Schulausbildung abgeschlossen haben und innert sechs Monate nach Schulabschluss eine Lehre beginnen. |
Lehrling, L 4 | Auszubildender im 4. Lehrjahr |
Lehrling, L 3 | Auszubildender im 3. Lehrjahr |
Artikel 35.6
Lohnerhöhung
2010: generelle Lohnerhöhung von CHF 30.--/Monat
2011 (ab 1. April): generelle Lohnerhöhung von CHF 30.--/Monat (Lehrlinge/Attestlehrlinge sind von den vorstehenden Lohnerhöhungen ausgenommen)
Artikel 37; Nachtrag 1
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 36
Artikel 36
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 36
Artikel 36
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 36
Artikel 36
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Zuschlag |
---|---|
Sonn- und Feiertage (00:00-24:00) | 100% |
Nachtarbeit an Werktagen (20:00-24:00) | 25% |
Nachtarbeit an Werktagen (00:00-06:00) | 50% |
Arbeiten am Samstag (06:00-24:00) | 50% |
Artikel 39.1
Spesenentschädigung
Zulagen bei auswärtiger Arbeit:
- Auszahlung von einer Pauschalentschädigung von täglich CHF 50.- (exkl. Unterkunft)
- Sind die effektiven Kosten für Verpflegung aufgrund des Preisniveaus am jeweiligen Arbeitsort höher als die Pauschalentschädigung, werden die effektiv nachgewiesenen Kosten vergütet.
- Der Arbeitgeber organisiert und finanziert eine angemessene, ortsübliche Verpflegung selbst.
Heimreise:
- Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenze ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber übernimmt die Reisekosten.
Zulagen für die Benützung eines privaten Autos:
- Benützt der Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anweisung des Arbeitsgebers für Geschäftsfahrten das Privatauto, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung von CHF. --.80/km.
Zulagen für die Benützung eines Motorrades:
- bis 125 cm3 Hubraum: CHF --.30/km
- über 125 cm3 Hubraum: CHF --.35/km
Zulagen für die Benützung eines Fahrrades: CHF 5.--/Woche
Artikel 40 und 41
- Auszahlung von einer Pauschalentschädigung von täglich CHF 50.- (exkl. Unterkunft)
- Sind die effektiven Kosten für Verpflegung aufgrund des Preisniveaus am jeweiligen Arbeitsort höher als die Pauschalentschädigung, werden die effektiv nachgewiesenen Kosten vergütet.
- Der Arbeitgeber organisiert und finanziert eine angemessene, ortsübliche Verpflegung selbst.
Heimreise:
- Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenze ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber übernimmt die Reisekosten.
Zulagen für die Benützung eines privaten Autos:
- Benützt der Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anweisung des Arbeitsgebers für Geschäftsfahrten das Privatauto, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung von CHF. --.80/km.
Zulagen für die Benützung eines Motorrades:
- bis 125 cm3 Hubraum: CHF --.30/km
- über 125 cm3 Hubraum: CHF --.35/km
Zulagen für die Benützung eines Fahrrades: CHF 5.--/Woche
Artikel 40 und 41
weitere Zuschläge
Artikel 42
Normalarbeitszeit
Bruttosollarbeitszeit: 2'200 h/Jahr. In diesem Rahmen Bandbreite der wöchentlichen Arbeitszeit 35h - 47h.
Die Stundenregelung wird von der paritätischen Kommission jährlich neu erstellt
Der Weg ab Wohnort von und zum Arbeitsort (Geschäftsdomizil oder Baustelle) zählt nicht als Arbeitszeit. Die notwendige Reisezeit zur Baustelle ab und zum Wohnort des Arbeitnehmers gilt in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Fahrtzeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
Im Umkreis von 10 km ab Geschäftsdomizil gilt der Weg vom Wohnort des Arbeitsnehmers zum Arbeitsort (z.B. Baustelle) ausserhalb des Geschäftsdomizil nicht als Arbeitszeit.
Artikel 21 und 22
Die Stundenregelung wird von der paritätischen Kommission jährlich neu erstellt
Der Weg ab Wohnort von und zum Arbeitsort (Geschäftsdomizil oder Baustelle) zählt nicht als Arbeitszeit. Die notwendige Reisezeit zur Baustelle ab und zum Wohnort des Arbeitnehmers gilt in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Fahrtzeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
Im Umkreis von 10 km ab Geschäftsdomizil gilt der Weg vom Wohnort des Arbeitsnehmers zum Arbeitsort (z.B. Baustelle) ausserhalb des Geschäftsdomizil nicht als Arbeitszeit.
Artikel 21 und 22
Überstunden / Überzeit
Werden grundsätzlich nur durch Freizeit ausgeglichen, wobei die Zeitzuschläge gemäss Art. 39.1 geschuldet sind (s. Suchbegriff 'Nachtarbeit/Wochenendarbeit').
Überstunden zwischen 06h00-20h00 (max. 47h/Woche): zuschlagsfrei.
Überstunden in der Nacht, an Sonn- und Feiertagen: Zuschläge s. Suchbegriff 'Nachtarbeit/Wochenendarbeit', primär in Zeitform, sonst als Lohnzuschlag.
Artikel 24.2 und 39.2
Überstunden zwischen 06h00-20h00 (max. 47h/Woche): zuschlagsfrei.
Überstunden in der Nacht, an Sonn- und Feiertagen: Zuschläge s. Suchbegriff 'Nachtarbeit/Wochenendarbeit', primär in Zeitform, sonst als Lohnzuschlag.
Artikel 24.2 und 39.2
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage |
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Jugendliche/Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
Artikel 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern | 3 Tage |
Tod des Konkubinatspartners, des Lebenspartners, der Grosseltern oder der Grosskinder | 2 Tage |
Tod der Schwiegereltern, Schwiegersohns oder Schwiegertochter | 1 Tag |
Bekleidungs- oder Ausrüstungsinspektion | 1 Tag |
Rekrutierung | 3 Tage |
Vorprüfung zur Rekrutierung | 1 Tag |
Umzug, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden (max. 1 Mal/Jahr) | 1 Tag |
Pflege kranker Familienmitglieder (sofern im gleichen Haushalt), für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann | bis 3 Tage |
Artikel 30
Bezahlte Feiertage
Für jeden Feiertag, der nicht auf einen freien Samstag oder Sonntag fällt, wird der volle Lohnausfall vergütet.
Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
Artikel 27.1
Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
Artikel 27.1
Krankheit
Krankheit:
- Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen
- 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden)
- Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 3% betragen darf, berechnet auf einen Aufschub von 2 Tagen.
Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt)
Artikel 46 und 49
- Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen
- 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden)
- Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 3% betragen darf, berechnet auf einen Aufschub von 2 Tagen.
Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt)
Artikel 46 und 49
Unfall
Krankheit:
- Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen
- 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden)
- Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 3% betragen darf, berechnet auf einen Aufschub von 2 Tagen.
Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt)
Artikel 46 und 49
- Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen
- 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden)
- Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 3% betragen darf, berechnet auf einen Aufschub von 2 Tagen.
Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt)
Artikel 46 und 49
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 30
Artikel 30
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Entschädigung |
---|---|
Rekrutenschule: | |
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Während anderer obligatorischen Dienstleistungen: | |
- Bis zu 1 Monat pro Kalenderjahr | 100% |
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen für die ersten 4 Wochen innerhalb 12 aufeinanderfolgenden Monate: | |
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht | 100% |
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 100% |
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen ab 5. Woche bis zum ordentlichen Dienstende: | |
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Artikel 52.2
Pensionsregelungen
Artikel 29
Frühpensionierung
Artikel 29
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitnehmende | 0.7% des Bruttolohnes |
Arbeitgeber | 0.7% des Bruttolohnes |
Artikel 18.1+2
Schutz der Persönlichkeit
Diskriminierungsverbot:
Der Arbeitgeber fördert die Chancengleichheit unter allen Mitarbeitern und sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts, welche Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung nicht aufkommen lässt. Diskriminierend ist insbesondere ein belästigendes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.
Gleichstellung:
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmer unabhängig des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Funktion und Leistung haben.
Artikel 19.8 und 19.9
Der Arbeitgeber fördert die Chancengleichheit unter allen Mitarbeitern und sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts, welche Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung nicht aufkommen lässt. Diskriminierend ist insbesondere ein belästigendes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.
Gleichstellung:
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmer unabhängig des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Funktion und Leistung haben.
Artikel 19.8 und 19.9
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Diskriminierungsverbot:
Der Arbeitgeber fördert die Chancengleichheit unter allen Mitarbeitern und sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts, welche Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung nicht aufkommen lässt. Diskriminierend ist insbesondere ein belästigendes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.
Gleichstellung:
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmer unabhängig des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Funktion und Leistung haben.
Artikel 19.8 und 19.9
Der Arbeitgeber fördert die Chancengleichheit unter allen Mitarbeitern und sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts, welche Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung nicht aufkommen lässt. Diskriminierend ist insbesondere ein belästigendes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.
Gleichstellung:
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmer unabhängig des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Funktion und Leistung haben.
Artikel 19.8 und 19.9
Sexuelle Belästigung
Diskriminierungsverbot:
Der Arbeitgeber fördert die Chancengleichheit unter allen Mitarbeitern und sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts, welche Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung nicht aufkommen lässt. Diskriminierend ist insbesondere ein belästigendes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.
Gleichstellung:
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmer unabhängig des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Funktion und Leistung haben.
Artikel 19.8 und 19.9
Der Arbeitgeber fördert die Chancengleichheit unter allen Mitarbeitern und sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts, welche Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung nicht aufkommen lässt. Diskriminierend ist insbesondere ein belästigendes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.
Gleichstellung:
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmer unabhängig des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Funktion und Leistung haben.
Artikel 19.8 und 19.9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen aller nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- zweckmässige Gestaltung der Arbeitsabläufe
- Information über Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Aushändigen von erforderlichem, arbeitstauglichen und sicherheitskonformem Material
Pflichten der Arbeitnehmenden:
- Unterstützung des Arbeitgebers in Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen
Artikel 19.3, 19.4 und 20.4
- Treffen aller nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- zweckmässige Gestaltung der Arbeitsabläufe
- Information über Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Aushändigen von erforderlichem, arbeitstauglichen und sicherheitskonformem Material
Pflichten der Arbeitnehmenden:
- Unterstützung des Arbeitgebers in Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen
Artikel 19.3, 19.4 und 20.4
Lernende
Unterstellung GAV:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.
Löhne:
Artikel 3.3, 25 und 35; Ergänzungsbestimmungen per 1.4.04 - 31.3.06*
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.
Löhne:
Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 550.-- |
2. Lehrjahr | CHF 750.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'100.-- |
4. Lehrjahr | CHF 1'300.-- |
1. Jahr der Berufslehre mit Attest | CHF 550.-- |
2. Jahr der Berufslehre mit Attest | CHF 750.-- |
Artikel 3.3, 25 und 35; Ergänzungsbestimmungen per 1.4.04 - 31.3.06*
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.
Löhne:
Artikel 3.3, 25 und 35; Ergänzungsbestimmungen per 1.4.04 - 31.3.06*
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.
Löhne:
Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 550.-- |
2. Lehrjahr | CHF 750.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'100.-- |
4. Lehrjahr | CHF 1'300.-- |
1. Jahr der Berufslehre mit Attest | CHF 550.-- |
2. Jahr der Berufslehre mit Attest | CHF 750.-- |
Artikel 3.3, 25 und 35; Ergänzungsbestimmungen per 1.4.04 - 31.3.06*
Kündigungsfrist
Anzahl Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Danach: | |
- Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
- Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
- Ab dem 9. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 57-59
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia Sektion Nordwestschweiz (ehemals: GBI - Gewerkschaft Bau & Industrie)
Syna - die Gewerkschaft, Regionalsekretariat Basel
Syna - die Gewerkschaft, Regionalsekretariat Basel
Arbeitgebervertretung
Malermeisterverband Basel-Stadt
Glasermeisterverband Basel
Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt
Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungsunternehmungen
Verband Schweiz. Bildhauer- und Steinmetzmeister, Sektion Basel und Umgebung
Verband Schweiz. Firmen für Linoleum- und Spezialbodenbeläge, Ortsgruppe Basel
Parkettbasel
Basler Natursteinverband
Glasermeisterverband Basel
Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt
Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungsunternehmungen
Verband Schweiz. Bildhauer- und Steinmetzmeister, Sektion Basel und Umgebung
Verband Schweiz. Firmen für Linoleum- und Spezialbodenbeläge, Ortsgruppe Basel
Parkettbasel
Basler Natursteinverband
Paritätische Fonds
Fonds für die Finanzierung besonderer Aufgaben:
- paritätische verwaltet
- finanziert durch Berufs- und Volzugskostenbeiträge, Anschlussvertragsgebühren und anderen Einnahmen
- verwendet für GAV-Vollzug, Förderung/Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Artikel 16
- paritätische verwaltet
- finanziert durch Berufs- und Volzugskostenbeiträge, Anschlussvertragsgebühren und anderen Einnahmen
- verwendet für GAV-Vollzug, Förderung/Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Artikel 16
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Kommission (PK):
- Zusammensetzung:je fünf VertreterInnen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände (Unia: 3 VertreterInnen)
- Aufgaben: Gewährleistung der verbindlichen Auslegung des GAV, Vollzug des GAV sichern, Schlichtung von Kollektiv- und Einzelstreitigkeiten
Artikel 10
- Zusammensetzung:je fünf VertreterInnen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände (Unia: 3 VertreterInnen)
- Aufgaben: Gewährleistung der verbindlichen Auslegung des GAV, Vollzug des GAV sichern, Schlichtung von Kollektiv- und Einzelstreitigkeiten
Artikel 10
Folge bei Vertragsverletzung
Siehe Artikel 12
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Ebene | paritätische Kommission |
2. Ebene | Schiedsgericht |
Artikel 9 und 11.1
Friedenspflicht
Artikel 5.2
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