GAV für das Basler Ausbaugewerbe (Kanton Basel-Stadt)

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2008 bis 31.03.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.08.2009 bis 31.08.2012
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Örtlicher Geltungsbereich
3773
Gilt für den Kanton Basel-Stadt.

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
3773
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile von Mitgliedfirmen der unterzeichnenden Arbeitgeberverbände in folgenden Branchen: - Malergewerbe - Glasergewerbe - Dachdeckergewerbe - Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe - Bildhauer- und Steinmetzgewerbe - Linoleum- und Spezialbodengewerbe - Parkettgewerbe - Natursteingewerbe - Zimmereigewerbe

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
3773
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen inkl. Lehrlinge. Ausgenommen: Meister, kaufmännisches Personal, Reinigungs- und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die zu mehr als 50% im Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation tätig sind.

Artikel 3.3+4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
3773
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für den ganzen Kanton Basel-Stadt.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
3773
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt, in folgenden Branchen:
a) Malerei:
- Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs-, Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Gewebe aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungsund andere Einflüsse
b) Glaserei / technische Glaserei:
- Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen und Aussenbereich
- Verglasung (Spiegelherstellung)
- Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern
C) Dachdeckerei:
- Alle Arbeiten in der «Gebäudehülle». Der Begriff ((Gebäudehülle)) schliesst ein:
- geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung)
d) Naturstein- und Bildhauerarbeiten:
- Bearbeiten, Versetzen, Verlegen, Montieren, Lagern und Handeln mit Natursteinen jeglicher Art
- Entwerfen und Gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau
e) Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten:
- Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und Behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer2) sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung 3) gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel-Stadt Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Be- Stimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
3773
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Abs. 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich Vorarbeiter, Lehrlinge und Attestlehrlinge. Ausgenommen sind
a) Meister
b) kaufmännisches Personal
C) Reinigungs- und Kantinenpersonal
d) Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50% Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel-Stadt Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
3773
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.

Ursprüngliche Vertragsdauer: 1. April 2004 bis 31. März 2007

Artikel 4
Kontakt paritätische Organe
3773
Zentrale Paritätische Kontrollstelle GAV für Branchen des Basler Ausbaugewerbes in den Kantonen BL, BS, SO
Grammetstr. 16
4410 Liestal
061 927 65 55
info@zpkbl.ch
www.zpkbl.ch

Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
3773
Zentrale Paritätische Kontrollstelle GAV für Branchen des Basler Ausbaugewerbes in den Kantonen BL, BS, SO
Grammetstr. 16
4410 Liestal
061 927 65 55
info@zpkbl.ch
www.zpkbl.ch

Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
3773
Zentrale Paritätische Kontrollstelle GAV für Branchen des Basler Ausbaugewerbes in den Kantonen BL, BS, SO
Grammetstr. 16
4410 Liestal
061 927 65 55
info@zpkbl.ch
www.zpkbl.ch

Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
3773
Mindestlöhne ab 2004:
MitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
VorarbeiterInCHF 5'300.--CHF 28.91
ArbeitnehmerIn mit Lehrabschluss im 4. Jahr nach der LehreCHF 4'800.--CHF 26.18
dito im 3. Jahr nach der LehreCHF 4'600.--CHF 25.09
dito im 2. Jahr nach der LehreCHF 4'350.--CHF 23.73
dito im 1. Jahr nach der LehreCHF 4'000.--CHF 21.82
ArbeiternehmerIn ohne Lehrabschluss, mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie 5jähriger Tätigkeit in der entspr. Branche oder ArbeitnehmerIn im 4. Jahr nach erfolgter Anlehre in der jeweiligen BrancheCHF 4'200.--CHF 22.91
dito mit 4jähriger Tätigkeit/im 3. Jahr nach AnlehreCHF 4'000.--CHF 21.82
dito mit 3jähriger Tätigkeit/im 2. Jahr nach AnlehreCHF 3'900.--CHF 21.27
dito mit 2jähriger Tätigkeit/im 1. Jahr nach AnlehreCHF 3'800.--CHF 20.73
Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, Fachkenntnis und Nachweis einer Tätigkeit in der entspr. BrancheCHF 3'800.--CHF 20.73
StudentInnen der techn. Hochschulen oder Universitäten; Jugendliche bis zurückgelegtem 18. Altersjahr, die noch in Schul- oder anderweitiger Berufsausbildung stehenCHF 800.--CHF 4.36
Jugendliche mit abgschlossener Schulbildung und innert 6 Monaten eine Lehre beginnenCHF 800.--

Lehrlinge:
LehrjahrMonatslohn
1. LehrjahrCHF 550.--
2. LehrjahrCHF 750.--
3. LehrjahrCHF 1'100.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
1. Jahr der Berufslehre mit AttestCHF 550.--
2. Jahr der Berufslehre mit AttestCHF 750.--

Artikel 35; Ergänzungsbestimmungen per 1.4.04 - 31.3.06
Lohnkategorien
3773
MitarbeiterkategorieBeschreibung
Vorarbeiter, VArbeitnehmer, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber offiziell als Vorabeiter anerkannt sind.
Berufsfacharbeiter, A 4Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im 4. Jahr nach der Lehre.
Berufsfacharbeiter, A 3Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im 3. Jahr nach der Lehre.
Berufsfacharbeiter, A 2Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im 2. Jahr nach der Lehre.
Berufsfacharbeiter, A 1Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im 1. Jahr nach der Lehre.
Berufsarbeiter, B 4Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie fünfjährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche oder Arbeitnehmer im 4. Jahr nach erfolgter Anlehre in der jeweiligen Branche.
Berufsarbeiter, B 3Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie vierjährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche oder Arbeitnehmer im 3. Jahr nach erfolgter Anlehre in der jeweiligen Branche.
Berufsarbeiter, B 2Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie drei-jährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche oder Arbeitnehmer im 2. Jahr nach erfolgter Anlehre in der jeweiligen Branche.
Berufsarbeiter, B 1Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie zweijährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche oder Arbeitnehmer im 1. Jahr nach erfolgter Anlehre in der jeweiligen Branche.
Betriebsarbeiter, CArbeitnehmer ohne berufliche Ausbildung, ohne Fachkenntnisse sowie ohne Nachweis einer Tätigkeit in der entsprechenden Branche. Nach zwei Jahren erfolgt in der Regel die Umklassierung in die Arbeitnehmerkategorie „Berufsarbeiter, B1“.
Betriebsarbeiter, DAls „Betriebsarbeiter D“ gelten Studenten der technischen Hochschulen oder Universitäten, ferner Jugendliche bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, die noch in Schul- oder anderweitiger Berufsausbildung stehen.
Betriebsarbeiter, EAls „Betriebsarbeiter E“ gelten Jugendliche, welche die Schulausbildung abgeschlossen haben und innert sechs Monate nach Schulabschluss eine Lehre beginnen.
Lehrling, L 4Auszubildender im 4. Lehrjahr
Lehrling, L 3Auszubildender im 3. Lehrjahr

Artikel 35.6
Lohnerhöhung
3773


2010: generelle Lohnerhöhung von CHF 30.--/Monat
2011 (ab 1. April): generelle Lohnerhöhung von CHF 30.--/Monat (Lehrlinge/Attestlehrlinge sind von den vorstehenden Lohnerhöhungen ausgenommen)

Artikel 37; Nachtrag 1
13. Monatslohn
3773
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 36
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
3773
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 36
Dienstaltersgeschenke
3773
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 36
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
3773
ArbeitszeitZuschlag
Sonn- und Feiertage (00:00-24:00)100%
Nachtarbeit an Werktagen (20:00-24:00)25%
Nachtarbeit an Werktagen (00:00-06:00)50%
Arbeiten am Samstag (06:00-24:00)50%

Artikel 39.1
Spesenentschädigung
3773
Zulagen bei auswärtiger Arbeit:
- Auszahlung von einer Pauschalentschädigung von täglich CHF 50.- (exkl. Unterkunft)
- Sind die effektiven Kosten für Verpflegung aufgrund des Preisniveaus am jeweiligen Arbeitsort höher als die Pauschalentschädigung, werden die effektiv nachgewiesenen Kosten vergütet.
- Der Arbeitgeber organisiert und finanziert eine angemessene, ortsübliche Verpflegung selbst.

Heimreise:
- Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenze ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber übernimmt die Reisekosten.

Zulagen für die Benützung eines privaten Autos:
- Benützt der Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anweisung des Arbeitsgebers für Geschäftsfahrten das Privatauto, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung von CHF. --.80/km.
Zulagen für die Benützung eines Motorrades:
- bis 125 cm3 Hubraum: CHF --.30/km
- über 125 cm3 Hubraum: CHF --.35/km
Zulagen für die Benützung eines Fahrrades: CHF 5.--/Woche

Artikel 40 und 41
weitere Zuschläge
3773


Artikel 42
Normalarbeitszeit
3773
Bruttosollarbeitszeit: 2'200 h/Jahr. In diesem Rahmen Bandbreite der wöchentlichen Arbeitszeit 35h - 47h.
Die Stundenregelung wird von der paritätischen Kommission jährlich neu erstellt
Der Weg ab Wohnort von und zum Arbeitsort (Geschäftsdomizil oder Baustelle) zählt nicht als Arbeitszeit. Die notwendige Reisezeit zur Baustelle ab und zum Wohnort des Arbeitnehmers gilt in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Fahrtzeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
Im Umkreis von 10 km ab Geschäftsdomizil gilt der Weg vom Wohnort des Arbeitsnehmers zum Arbeitsort (z.B. Baustelle) ausserhalb des Geschäftsdomizil nicht als Arbeitszeit.

Artikel 21 und 22
Überstunden / Überzeit
3773
Werden grundsätzlich nur durch Freizeit ausgeglichen, wobei die Zeitzuschläge gemäss Art. 39.1 geschuldet sind (s. Suchbegriff 'Nachtarbeit/Wochenendarbeit').
Überstunden zwischen 06h00-20h00 (max. 47h/Woche): zuschlagsfrei.
Überstunden in der Nacht, an Sonn- und Feiertagen: Zuschläge s. Suchbegriff 'Nachtarbeit/Wochenendarbeit', primär in Zeitform, sonst als Lohnzuschlag.

Artikel 24.2 und 39.2
Ferien
3773
AlterskategorieAnzahl Ferientage
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr20 Arbeitstage
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr25 Arbeitstage
Jugendliche/Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Arbeitstage

Artikel 25
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
3773
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern 3 Tage
Tod des Konkubinatspartners, des Lebenspartners, der Grosseltern oder der Grosskinder2 Tage
Tod der Schwiegereltern, Schwiegersohns oder Schwiegertochter1 Tag
Bekleidungs- oder Ausrüstungsinspektion1 Tag
Rekrutierung3 Tage
Vorprüfung zur Rekrutierung1 Tag
Umzug, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden (max. 1 Mal/Jahr)1 Tag
Pflege kranker Familienmitglieder (sofern im gleichen Haushalt), für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kannbis 3 Tage

Artikel 30
Bezahlte Feiertage
3773
Für jeden Feiertag, der nicht auf einen freien Samstag oder Sonntag fällt, wird der volle Lohnausfall vergütet.
Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

Artikel 27.1
Krankheit
3773
Krankheit:
- Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen
- 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden)
- Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 3% betragen darf, berechnet auf einen Aufschub von 2 Tagen.

Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt)



Artikel 46 und 49
Unfall
3773
Krankheit:
- Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen
- 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden)
- Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 3% betragen darf, berechnet auf einen Aufschub von 2 Tagen.

Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt)



Artikel 46 und 49
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
3773
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 30
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
3773
Dienstart Entschädigung
Rekrutenschule:
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Während anderer obligatorischen Dienstleistungen:
- Bis zu 1 Monat pro Kalenderjahr100%
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen für die ersten 4 Wochen innerhalb 12 aufeinanderfolgenden Monate:
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht100%
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht100%
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen ab 5. Woche bis zum ordentlichen Dienstende:
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht50%
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht80%

Artikel 52.2
Pensionsregelungen
3773


Artikel 29
Frühpensionierung
3773


Artikel 29
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
3773
WerBeitrag
Arbeitnehmende0.7% des Bruttolohnes
Arbeitgeber0.7% des Bruttolohnes

Artikel 18.1+2
Schutz der Persönlichkeit 
3773
Diskriminierungsverbot:
Der Arbeitgeber fördert die Chancengleichheit unter allen Mitarbeitern und sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts, welche Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung nicht aufkommen lässt. Diskriminierend ist insbesondere ein belästigendes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.

Gleichstellung:
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmer unabhängig des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Funktion und Leistung haben.

Artikel 19.8 und 19.9
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
3773
Diskriminierungsverbot:
Der Arbeitgeber fördert die Chancengleichheit unter allen Mitarbeitern und sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts, welche Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung nicht aufkommen lässt. Diskriminierend ist insbesondere ein belästigendes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.

Gleichstellung:
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmer unabhängig des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Funktion und Leistung haben.

Artikel 19.8 und 19.9
Sexuelle Belästigung
3773
Diskriminierungsverbot:
Der Arbeitgeber fördert die Chancengleichheit unter allen Mitarbeitern und sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts, welche Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung nicht aufkommen lässt. Diskriminierend ist insbesondere ein belästigendes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.

Gleichstellung:
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmer unabhängig des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Funktion und Leistung haben.

Artikel 19.8 und 19.9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
3773
Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen aller nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- zweckmässige Gestaltung der Arbeitsabläufe
- Information über Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Aushändigen von erforderlichem, arbeitstauglichen und sicherheitskonformem Material


Pflichten der Arbeitnehmenden:
- Unterstützung des Arbeitgebers in Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen

Artikel 19.3, 19.4 und 20.4
Lernende
3773
Unterstellung GAV:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.



Löhne:
LehrjahrMonatslohn
1. LehrjahrCHF 550.--
2. LehrjahrCHF 750.--
3. LehrjahrCHF 1'100.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
1. Jahr der Berufslehre mit AttestCHF 550.--
2. Jahr der Berufslehre mit AttestCHF 750.--

Artikel 3.3, 25 und 35; Ergänzungsbestimmungen per 1.4.04 - 31.3.06*
Junge Arbeitnehmende
3773
Unterstellung GAV:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.



Löhne:
LehrjahrMonatslohn
1. LehrjahrCHF 550.--
2. LehrjahrCHF 750.--
3. LehrjahrCHF 1'100.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
1. Jahr der Berufslehre mit AttestCHF 550.--
2. Jahr der Berufslehre mit AttestCHF 750.--

Artikel 3.3, 25 und 35; Ergänzungsbestimmungen per 1.4.04 - 31.3.06*
Kündigungsfrist
3773
Anzahl DienstjahreKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat)7 Tage
Danach:
- Im 1. Dienstjahr1 Monat
- Im 2.-9. Dienstjahr2 Monate
- Ab dem 9. Dienstjahr3 Monate

Artikel 57-59
Arbeitnehmervertretung
3773
Gewerkschaft Unia Sektion Nordwestschweiz (ehemals: GBI - Gewerkschaft Bau & Industrie)
Syna - die Gewerkschaft, Regionalsekretariat Basel
Arbeitgebervertretung
3773
Malermeisterverband Basel-Stadt
Glasermeisterverband Basel
Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt
Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungsunternehmungen
Verband Schweiz. Bildhauer- und Steinmetzmeister, Sektion Basel und Umgebung
Verband Schweiz. Firmen für Linoleum- und Spezialbodenbeläge, Ortsgruppe Basel
Parkettbasel
Basler Natursteinverband
Paritätische Fonds
3773
Fonds für die Finanzierung besonderer Aufgaben:
- paritätische verwaltet
- finanziert durch Berufs- und Volzugskostenbeiträge, Anschlussvertragsgebühren und anderen Einnahmen
- verwendet für GAV-Vollzug, Förderung/Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Artikel 16
Aufgaben paritätische Organe
3773
Paritätische Kommission (PK):
- Zusammensetzung:je fünf VertreterInnen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände (Unia: 3 VertreterInnen)
- Aufgaben: Gewährleistung der verbindlichen Auslegung des GAV, Vollzug des GAV sichern, Schlichtung von Kollektiv- und Einzelstreitigkeiten

Artikel 10
Folge bei Vertragsverletzung
3773
Siehe Artikel 12
Schlichtungsverfahren
3773
StufeZuständiges Organ
1. Ebeneparitätische Kommission
2. EbeneSchiedsgericht

Artikel 9 und 11.1
Friedenspflicht
3773


Artikel 5.2
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.12635 25.07.2023 29.11.2023
11.12431 25.07.2023 01.08.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.12348 31.01.2023 01.06.2023
10.12173 31.01.2023 31.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.12096 01.04.2021 29.12.2022
9.11794 01.04.2021 29.08.2022
9.11546 01.04.2021 16.12.2021
9.11247 01.04.2021 27.04.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.11132 01.04.2020 24.12.2020