GAV für das Basler Ausbaugewerbe

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2014 bis 31.03.2015
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.08.2014 bis 31.03.2015
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Örtlicher Geltungsbereich
6197
Gilt für:
- Kanton Basel-Stadt: Ausbaugewerbe
- Kanton Basel-Land: ausschliesslich Plattenlegergewerbe

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
6197
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile von Mitgliedfirmen der unterzeichnenden Arbeitgeberverbände in folgenden Branchen: - Malergewerbe - Glasergewerbe - Dachdeckergewerbe - Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe - Bildhauer- und Steinmetzgewerbe - Linoleum- und Spezialbodengewerbe - Parkettgewerbe - Natursteingewerbe - Zimmereigewerbe - Plattenlegergewerbe.

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
6197
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen inkl. Lehrlinge. Ausgenommen: Meister, kaufmännisches Personal, Reinigungs- und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die zu mehr als 50% im Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation tätig sind.

Artikel 3.3+4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
6197
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die in den nachstehend aufgeführten Kantonen folgende Arbeiten verrichten und dort ihren Sitz haben:
- Kanton Basel-Stadt: alle unten genannten Branchen (lit. a bis g),
- Kanton Basel-Land: ausschliesslich Plattenlegergewerbe (lit. g).

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
6197
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für folgende Arbeiten:
a) Malerei:
- Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs-, Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Gewebe aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungsund andere Einflüsse
b) Glaserei / technische Glaserei:
- Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen und Aussenbereich
- Verglasung (Spiegelherstellung)
- Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern
c) Dachdeckerei:
- Alle Arbeiten in der «Gebäudehülle». Der Begriff "Gebäudehülle" schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung)
d) Gussasphalt- und Abdichtungsarbeiten:
- Asphaltierungsarbeiten sowie Abdichtungs- und Isolationsarbeiten aller Art mit bituminösen und Kunstoffhaltigen Isolationen an Flachdächern und Terassen.
e) Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten:
- Bearbeiten, versetzen, verlegen, montieren, lagern und handeln mit Natursteinen jeglicher Art.
- Entwerfen und gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau.
f) Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten:
- Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und Behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten.
g) Plattenlegerei:
- Plattenlegerarbeiten wie keramische Wand- und Bodenbeläge sowie Natur- und Kunstseinbeläge.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel-Stadt und Basel Landschaft Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
6197
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich Lehrlinge. Ausgenommen sind:
a) Meister
b) kaufmännisches Personal
C) Reinigungs- und Kantinenpersonal
d) Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50% Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel-Stadt Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
6197
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.

Ursprüngliche Vertragsdauer: 1. April 2004 bis 31. März 2007

Artikel 4
Kontakt paritätische Organe
6197
Zentrale Paritätische Kontrollstelle GAV für Branchen des Basler Ausbaugewerbes in den Kantonen BL, BS, SO
Grammetstr. 16
4410 Liestal
061 927 64 48
info@zpkbl.ch
www.zpkbl.ch

Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
6197
Zentrale Paritätische Kontrollstelle GAV für Branchen des Basler Ausbaugewerbes in den Kantonen BL, BS, SO
Grammetstr. 16
4410 Liestal
061 927 64 48
info@zpkbl.ch
www.zpkbl.ch

Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
6197
Zentrale Paritätische Kontrollstelle GAV für Branchen des Basler Ausbaugewerbes in den Kantonen BL, BS, SO
Grammetstr. 16
4410 Liestal
061 927 64 48
info@zpkbl.ch
www.zpkbl.ch

Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 686 73 37
andreas.giger@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
6197
Mindestlöhne (per 1.1.2014 allgemeinverbindlich erklärt):

Ausbaugewerbe (Kanton Basel-Stadt):

MitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
VorarbeiterInCHF 5'300.--CHF 28.91
ArbeitnehmerIn mit Lehrabschluss im 4. Jahr nach der LehreCHF 4'800.--CHF 26.18
dito im 3. Jahr nach der LehreCHF 4'600.--CHF 25.09
dito im 2. Jahr nach der LehreCHF 4'350.--CHF 23.73
dito im 1. Jahr nach der LehreCHF 4'000.--CHF 21.82
ArbeiternehmerIn ohne Lehrabschluss, mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie 5jähriger Tätigkeit in der entspr. Branche oder ArbeitnehmerIn im 4. Jahr nach erfolgter Anlehre in der jeweiligen BrancheCHF 4'200.--CHF 22.91
dito mit 4jähriger Tätigkeit/im 3. Jahr nach AnlehreCHF 4'000.--CHF 21.82
dito mit 3jähriger Tätigkeit/im 2. Jahr nach AnlehreCHF 3'900.--CHF 21.27
dito mit 2jähriger Tätigkeit/im 1. Jahr nach AnlehreCHF 3'800.--CHF 20.73
Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, Fachkenntnis und Nachweis einer Tätigkeit in der entspr. BrancheCHF 3'800.--CHF 20.73
StudentInnen der techn. Hochschulen oder Universitäten; Jugendliche bis zurückgelegtem 18. Altersjahr, die noch in Schul- oder anderweitiger Berufsausbildung stehenCHF 800.--CHF 4.36
Jugendliche mit abgschlossener Schulbildung und innert 6 Monaten eine Lehre beginnenCHF 800.--CHF 4.36

Lehrlinge:
LehrjahrMonatslohn
1. LehrjahrCHF 550.--
2. LehrjahrCHF 750.--
3. LehrjahrCHF 1'100.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
1. Jahr der Berufslehre mit AttestCHF 550.--
2. Jahr der Berufslehre mit AttestCHF 750.--

Plattenlegergewerbe (beide Basel):

Mitarbeiterkategorie|Monatslohn|Stundenlohn|
Gelernte, berufstätige Plattenleger ab dem 4. Jahr nach der LehreCHF 5'710.--CHF 31.15
dito im 3. Jahr nach der LehreCHF 5'343.90CHF 29.15
dito im 2. Jahr nach der LehreCHF 4'877.85CHF 26.61
dito im 1. Jahr nach der LehreCHF 4'566.50CHF 24.91
Hilfsarbeiter nach dem vollendeten 18. AltersjahrCHF 4'526.40CHF 24.69

Lehrlinge:
LehrjahrMonatslohn
1. LehrjahrCHF 695.--
2. LehrjahrCHF 980.--
3. LehrjahrCHF 1'280.--

Artikel 35; Ergänzungsbestimmungen per 1.4.04 - 31.3.06; Anhang 11
Lohnkategorien
6197
Ausbaugewerbe (Kanton Basel-Stadt):

MitarbeiterkategorieBeschreibung
Vorarbeiter, VArbeitnehmer, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber offiziell als Vorabeiter anerkannt sind.
Berufsfacharbeiter, A 4Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im 4. Jahr nach der Lehre.
Berufsfacharbeiter, A 3Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im 3. Jahr nach der Lehre.
Berufsfacharbeiter, A 2Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im 2. Jahr nach der Lehre.
Berufsfacharbeiter, A 1Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis) im 1. Jahr nach der Lehre.
Berufsarbeiter, B 4Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie fünfjährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche oder Arbeitnehmer im 4. Jahr nach erfolgter Anlehre in der jeweiligen Branche.
Berufsarbeiter, B 3Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie vierjährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche oder Arbeitnehmer im 3. Jahr nach erfolgter Anlehre in der jeweiligen Branche.
Berufsarbeiter, B 2Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie drei-jährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche oder Arbeitnehmer im 2. Jahr nach erfolgter Anlehre in der jeweiligen Branche.
Berufsarbeiter, B 1Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie zweijährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche oder Arbeitnehmer im 1. Jahr nach erfolgter Anlehre in der jeweiligen Branche.
Betriebsarbeiter, CArbeitnehmer ohne berufliche Ausbildung, ohne Fachkenntnisse sowie ohne Nachweis einer Tätigkeit in der entsprechenden Branche. Nach zwei Jahren erfolgt in der Regel die Umklassierung in die Arbeitnehmerkategorie „Berufsarbeiter, B1“.
Betriebsarbeiter, DAls „Betriebsarbeiter D“ gelten Studenten der technischen Hochschulen oder Universitäten, ferner Jugendliche bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, die noch in Schul- oder anderweitiger Berufsausbildung stehen.
Betriebsarbeiter, EAls „Betriebsarbeiter E“ gelten Jugendliche, welche die Schulausbildung abgeschlossen haben und innert sechs Monate nach Schulabschluss eine Lehre beginnen.
Lehrling, L 4Auszubildender im 4. Lehrjahr
Lehrling, L 3Auszubildender im 3. Lehrjahr
Lehrling, L 2Auszubildender im 2. Lehrjahr
Lehrling, L 1Auszubildender im 1. Lehrjahr
Berufslehre mit Attest, BA 2Auszubildender im zweiten Jahr der Berufslehre mit Attest
Berufslehre mit Attest, BA 1Auszubildender im ersten Jahr der Berufslehre mit Attest

Plattenlegergewerbe (beide Basel):

MitarbeiterkategorieBeschreibung
Gelernte, berufstätige Plattenleger ab dem 4. Jahr nach der Lehre
im 3. Jahr nach der Lehre
im 2. Jahr nach der Lehre
im 1. Jahr nach der Lehre
Hilfsarbeiternach dem vollendeten 18. Altersjahr
LehrlingeAuszubildender im 3. Lehrjahr
Auszubildender im 2. Lehrjahr
Auszubildender im 1. Lehrjahr

Artikel 35.6, Anhang 11
Lohnerhöhung
6197
Artikel 37; Nachtrag 2
13. Monatslohn
6197
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 36
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
6197
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 36
Dienstaltersgeschenke
6197
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 36
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
6197
ArbeitszeitZuschlag
Sonn- und Feiertage (23:00-23:00)100%
Nachtarbeit an Werktagen (20:00-23:00)25%
Nachtarbeit an Werktagen (23:00-06:00)50%
Arbeiten am Samstag (06:00-23:00)50%

Artikel 39.1
Spesenentschädigung
6197
Zulagen bei auswärtiger Arbeit:
- Auszahlung von einer Pauschalentschädigung von täglich CHF 50.- (exkl. Unterkunft)
- Sind die effektiven Kosten für Verpflegung aufgrund des Preisniveaus am jeweiligen Arbeitsort höher als die Pauschalentschädigung, werden die effektiv nachgewiesenen Kosten vergütet.
- Der Arbeitgeber organisiert und finanziert eine angemessene, ortsübliche Verpflegung selbst.

Heimreise:
- Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenze ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber übernimmt die Reisekosten.

Zulagen für die Benützung eines privaten Autos:
- Benützt der Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anweisung des Arbeitsgebers für Geschäftsfahrten das Privatauto, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung von CHF. --.80/km.
Zulagen für die Benützung eines Motorrades:
- bis 125 cm3 Hubraum: CHF --.30/km
- über 125 cm3 Hubraum: CHF --.35/km
Zulagen für die Benützung eines Fahrrades: CHF 5.--/Woche

Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe:

Pauschalspesen: innerhalb einer Wegdistanz von 30 Kilometern fahrbarer Strasse zwischen Geschäftsdomizil und Arbeitsort betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
- für gelernte berufstätige Plattenleger: CHF 250.--/Monat
- für Hilfsarbeiter: CHF 230.--/Monat
Für Arbeitnehmer, die ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung haben und damit den Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil zurücklegen können, betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
- für gelernte, berufstätige Plattenleger: CHF 200.--/Monat
- für Hilfsarbeiter: CHF 180.--/Monat
- für Chauffeure und Lehrlinge: CHF 150.--/Monat
Die Spesenpauschalen sind nur für effektiv gearbeitete Tage geschuldet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit, vom Geschäftsdomizil aus gerechnet.

Regelungen ausserhalb: wird ein Arbeitnehmer ausserhalb des vorstehend festgelegten Gebietes beschäftigt, wird eine besondere Vereinbarung getroffen
- Schliesst die Entfernung des Arbeitsortes eine tägliche Rückkehr aus, so werden die effektiven Spesen für Unterkunft, Verpflegung (exkl. Getränke) und Fahrkarte vergütet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
- Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers jedes dritte Wochenende nach Hause zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet.
- Für besondere Verhältnisse (Orte mit hohen Pensionspreisen, Kurorte usw.) bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.


Artikel 40 und 41, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
weitere Zuschläge
6197


Branchenbestimmungen Malergewerbe:
Für Spritzarbeiten auf einer Baustelle werden folgende Lohnzuschläge bezahlt:
- wässrige Produkte: 5%
- Kunstharz: 10%
- 2-Komponenten-Farbe: 15%
Überkleider: jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.

Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe:
Überkleider: Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.
Reinigungsmittel und Dachschuhe: die bei Holzelementen und Kiesklebedächern beschäftigten Dachdecker und Hilfsarbeiter erhalten vom Arbeitgeber bis zur Fertigstellung dieser Arbeiten die notwendigen Reinigungsmittel und für die Dacharbeiten pro Jahr ein Paar hohe Dachschuhe mit Gummisohlen.
Holzkonservierungsarbeiten:
Für Holzkonservierungsarbeiten wird jedem daran beteiligten Arbeitnehmer eine Tageszulage von CHF 10.-- bzw. CHF 5.-- für den halben Tag vergütet.

Branchenbestimmungen Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe:
Ankleideräume und Waschgelegenheiten: den Arbeitnehmern sind in den Werkhöfen Ankleideräume und Waschgelegenheiten für eine gründliche Reinigung zur Verfügung zu stellen.
Überkleider: jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sind die Überkleider nicht mehr gebrauchsfähig, so werden diese vom Arbeitgeber ersetzt.

Branchenbestimmungen Linoleum- und Spezialbodengewerbe:
Überkleider: jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich drei Paar Überhosen und ein Überkittel abzugeben. Die Arbeitskleider bleiben Eigentum der Firma. Sind die Arbeitskleider nicht mehr gebrauchsfähig, werden diese vom Arbeitgeber ersetzt.

Branchenbestimmungen Parkettgewerbe:
Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.

Artikel 42, Anhang 1: Branchenbestimmungen Malergewerbe, Anhang 3: Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe, Anhang 4: Branchenbestimmungen Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe, Anhang 6: Branchenbestimmungen Linoleum- und Spezialbodengewerbe, Anhang 7: Branchenbestimmungen Parkettgewerbe
Normalarbeitszeit
6197
Bruttosollarbeitszeit: 2'200 h/Jahr. In diesem Rahmen Bandbreite der wöchentlichen Arbeitszeit 35h - 47h.
Die Stundenregelung wird von der Paritätischen Kommission jährlich neu erstellt.
Der Weg ab Wohnort von und zum Arbeitsort (Geschäftsdomizil oder Baustelle) zählt nicht als Arbeitszeit. Die notwendige Reisezeit zur Baustelle ab und zum Wohnort des Arbeitnehmers gilt in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Fahrtzeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
Im Umkreis von 10 km ab Geschäftsdomizil gilt der Weg vom Wohnort des Arbeitsnehmers zum Arbeitsort (z.B. Baustelle) ausserhalb des Geschäftsdomizil nicht als Arbeitszeit.

Artikel 21 und 22
Überstunden / Überzeit
6197
Werden grundsätzlich nur durch Freizeit ausgeglichen, wobei die Zeitzuschläge gemäss Art. 38.2 und Art. 39.2 geschuldet sind (s. Suchbegriff 'Nachtarbeit/Wochenendarbeit').
Überstunden zwischen 06h00-20h00 (max. 47h/Woche): zuschlagsfrei.
Überstunden in der Nacht, an Sonn- und Feiertagen: Zuschläge s. Suchbegriff 'Nachtarbeit/Wochenendarbeit', primär in Zeitform, sonst als Lohnzuschlag.

Artikel 24.2 und 39.2
Ferien
6197
AlterskategorieAnzahl FerientageFerienentschädigung
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr20 Arbeitstage8.33%
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr25 Arbeitstage10.65%
Jugendliche/Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Arbeitstage10.65%

Ausnahme: Plattenlegergewerbe
AlterskategorieAnzahl FerientageFerienentschädigung
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr20 Arbeitstage8.33%
Ab zurückgelegtem 45. Altersjahr25 Arbeitstage10.65%
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Arbeitstage10.65%

Artikel 25, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
6197
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern 3 Tage
Tod des Konkubinatspartners, des Lebenspartners, der Grosseltern oder der Grosskinder2 Tage
Tod der Schwiegereltern, Schwiegersohns oder Schwiegertochter1 Tag
Bekleidungs- oder Ausrüstungsinspektion1 Tag
Rekrutierung3 Tage
Vorprüfung zur Rekrutierung1 Tag
Umzug, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden (max. 1 Mal/Jahr)1 Tag
Pflege kranker Familienmitglieder (sofern im gleichen Haushalt), für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kannbis 3 Tage

Artikel 30
Bezahlte Feiertage
6197
Für jeden Feiertag, der nicht auf einen freien Samstag oder Sonntag fällt, wird der volle Lohnausfall vergütet.
Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

Artikel 27.1
Krankheit
6197
Krankheit:
- Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen
- 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden)
- Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 3% betragen darf, berechnet auf einen Aufschub von 2 Tagen.

Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt)

Ausnahme: Plattenlegergewerbe
- Der Versicherungsbeginn hat auf den ersten Tag der Anstellung zu erfolgen.
- Die Höhe des Krankentaggeldes beträgt vom 3. bis zum 30. Krankheitstag 80 Prozent, ab dem 31. Krankheitstag 90 Prozent, berechnet auf dem Bruttolohn. Für die ersten zwei Krankheitstage besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Die Bezugsberechtigung gilt für 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen gemäss den Bestimmungen des KVG.
- Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nach dem Ausscheiden aus der Kollektivversicherung, in die Einzelversicherung überzutreten.
- Die Prämie der kollektiven Krankentaggeldversicherung wird unabhängig vom Versicherungsaufschub zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 1.5% betragen darf, berechnet auf einem Aufschub von 2 Tagen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht.



Artikel 46 und 49, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Unfall
6197
Krankheit:
- Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen
- 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden)
- Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 3% betragen darf, berechnet auf einen Aufschub von 2 Tagen.

Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt)

Ausnahme: Plattenlegergewerbe
- Der Versicherungsbeginn hat auf den ersten Tag der Anstellung zu erfolgen.
- Die Höhe des Krankentaggeldes beträgt vom 3. bis zum 30. Krankheitstag 80 Prozent, ab dem 31. Krankheitstag 90 Prozent, berechnet auf dem Bruttolohn. Für die ersten zwei Krankheitstage besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Die Bezugsberechtigung gilt für 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen gemäss den Bestimmungen des KVG.
- Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nach dem Ausscheiden aus der Kollektivversicherung, in die Einzelversicherung überzutreten.
- Die Prämie der kollektiven Krankentaggeldversicherung wird unabhängig vom Versicherungsaufschub zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 1.5% betragen darf, berechnet auf einem Aufschub von 2 Tagen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht.



Artikel 46 und 49, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
6197
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 30
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
6197
Dienstart Entschädigung
Rekrutenschule:
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Während anderer obligatorischen Dienstleistungen:
- Bis zu 1 Monat pro Kalenderjahr100%
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen für die ersten 4 Wochen innerhalb 12 aufeinanderfolgenden Monate:
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht100%
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht100%
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen ab 5. Woche bis zum ordentlichen Dienstende:
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht50%
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht80%

Artikel 52.2
Pensionsregelungen
6197


Artikel 29
Frühpensionierung
6197


Artikel 29
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
6197
WerBeitrag
Arbeitnehmende0.7% des Bruttolohnes
Arbeitgeber0.7% des Bruttolohnes

Artikel 18.1+2
Schutz der Persönlichkeit 
6197
Der Arbeitgeber fördert die Chancengleichheit unter allen Mitarbeitern und sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts, welche Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung nicht aufkommen lässt. Diskriminierend ist insbesondere ein belästigendes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.

Artikel 19.8 und 19.9
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
6197
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmer unabhängig des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Funktion und Leistung haben.

Artikel 19.8 und 19.9
Sexuelle Belästigung
6197
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmer unabhängig des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Funktion und Leistung haben.

Artikel 19.8 und 19.9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
6197
Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen aller nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässige Gestaltung der Arbeitsabläufe
- Information über Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Aushändigen von erforderlichem, arbeitstauglichen und sicherheitskonformem Material

Pflichten der Arbeitnehmenden:
- Unterstützung des Arbeitgebers in Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen

Artikel 19.3, 19.4 und 20.4
Lernende
6197
Unterstellung GAV:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
Jugendliche/Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
Ausnahme für Plattenlegergewerbe: Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage

Löhne:
LehrjahrMonatslohn
1. LehrjahrCHF 550.--
2. LehrjahrCHF 750.--
3. LehrjahrCHF 1'100.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
1. Jahr der Berufslehre mit AttestCHF 550.--
2. Jahr der Berufslehre mit AttestCHF 750.--

Artikel 3.3, 25 und 35; Ergänzungsbestimmungen per 1.4.04 - 31.3.06; Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Junge Arbeitnehmende
6197
Unterstellung GAV:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
Jugendliche/Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
Ausnahme für Plattenlegergewerbe: Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage

Löhne:
LehrjahrMonatslohn
1. LehrjahrCHF 550.--
2. LehrjahrCHF 750.--
3. LehrjahrCHF 1'100.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
1. Jahr der Berufslehre mit AttestCHF 550.--
2. Jahr der Berufslehre mit AttestCHF 750.--

Artikel 3.3, 25 und 35; Ergänzungsbestimmungen per 1.4.04 - 31.3.06; Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Kündigungsfrist
6197
Anzahl DienstjahreKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat)7 Tage
Danach:
- Im 1. Dienstjahr1 Monat
- Im 2.-9. Dienstjahr2 Monate
- Ab dem 9. Dienstjahr3 Monate

Artikel 57-59
Arbeitnehmervertretung
6197
Gewerkschaft Unia Sektion Nordwestschweiz (ehemals: GBI - Gewerkschaft Bau & Industrie)
Syna - die Gewerkschaft, Regionalsekretariat Basel
Arbeitgebervertretung
6197
Malermeisterverband Basel-Stadt
Glasermeisterverband Basel
Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt
Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungsunternehmungen
Verband Schweiz. Bildhauer- und Steinmetzmeister, Sektion Basel und Umgebung
Verband Schweiz. Firmen für Linoleum- und Spezialbodenbeläge, Ortsgruppe Basel
Parkettbasel
Basler Natursteinverband
Schweizerischer Plattenlegerverband Sektion beider Basel
Paritätische Fonds
6197
Fonds für die Finanzierung besonderer Aufgaben:
- paritätische verwaltet
- finanziert durch Berufs- und Volzugskostenbeiträge, Anschlussvertragsgebühren und anderen Einnahmen
- verwendet für GAV-Vollzug, Förderung/Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Artikel 16
Kaution
6197
Jeder im Geltungsbereich ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, hat eine Kaution zu stellen. Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung eines dem Schweizerischen Bankgesetz unterstehenden Finanzinstituts gestellt werden. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der PK oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle auch in bar hinterlegt werden.
Höhe der Kaution:
AuftragswertKaution
bis CHF 2'000.--keine Kautionspflicht
ab CHF 2'001.-- bis CHF 15'000.--CHF 5'000.--
ab CHF 15'001.-- bis CHF 25'000.--CHF 10'000.--
ab CHF 25'001.-- bis CHF 40'000.--CHF 15'000.--
ab CHF 40'001.-- CHF 20'000.--
Entsendebetriebe haben der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags solange nachzuweisen, als der erzielte Auftragswert unter CHF 40'000.--. Davon sind jene Entsendebetriebe ausgenommen, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution (CHF 20'000.--) leisten.
Verwendung der Kaution:
Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 18 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK)
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).

Anhang 10
Aufgaben paritätische Organe
6197
Paritätische Kommission (PK):
- Zusammensetzung: je fünf VertreterInnen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände (Unia: 3 VertreterInnen)
- Aufgaben: Gewährleistung der verbindlichen Auslegung des GAV, Vollzug des GAV sichern, Schlichtung von Kollektiv- und Einzelstreitigkeiten

Artikel 10
Folge bei Vertragsverletzung
6197
Siehe Artikel 12
Schlichtungsverfahren
6197
StufeZuständiges Organ
1. Ebeneparitätische Kommission
2. EbeneSchiedsgericht

Artikel 9 und 11.1
Friedenspflicht
6197


Artikel 5.2
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