Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.04.2015
bis 31.03.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2015 bis 30.09.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2015 bis 30.09.2018
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für:
- Kanton Basel-Stadt: Ausbaugewerbe
- Kanton Basel-Land: ausschliesslich Plattenlegergewerbe
Artikel 3.1
- Kanton Basel-Stadt: Ausbaugewerbe
- Kanton Basel-Land: ausschliesslich Plattenlegergewerbe
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile von Mitgliedfirmen der unterzeichnenden Arbeitgeberverbände in folgenden Branchen: - Malergewerbe - Glasergewerbe - Dachdeckergewerbe - Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe - Bildhauer- und Steinmetzgewerbe - Linoleum- und Spezialbodengewerbe - Parkettgewerbe - Natursteingewerbe - Zimmereigewerbe - Plattenlegergewerbe.
Artikel 3.2
Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle ArbeitnehmerInnen inkl. Lehrlinge. Ausgenommen: Meister, kaufmännisches Personal, Reinigungs- und Kantinenpersonal sowie Arbeitnehmende, die zu mehr als 50% im Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation tätig sind.
Artikel 3.3+4
Artikel 3.3+4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die in den nachstehend aufgeführten Kantonen folgende Arbeiten verrichten und dort ihren Sitz haben:
- Kanton Basel-Stadt: alle unten genannten Branchen (lit. a bis g),
- Kanton Basel-Land: ausschliesslich Plattenlegergewerbe (lit. g).
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
- Kanton Basel-Stadt: alle unten genannten Branchen (lit. a bis g),
- Kanton Basel-Land: ausschliesslich Plattenlegergewerbe (lit. g).
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für folgende Arbeiten:
a) Malerei:
- Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs-, Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Gewebe aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungsund andere Einflüsse
b) Glaserei / technische Glaserei:
- Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen und Aussenbereich
- Verglasung (Spiegelherstellung)
- Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern
c) Dachdeckerei:
- Alle Arbeiten in der «Gebäudehülle». Der Begriff "Gebäudehülle" schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung)
d) Gussasphalt- und Abdichtungsarbeiten:
- Asphaltierungsarbeiten sowie Abdichtungs- und Isolationsarbeiten aller Art mit bituminösen und Kunstoffhaltigen Isolationen an Flachdächern und Terassen.
e) Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten:
- Bearbeiten, versetzen, verlegen, montieren, lagern und handeln mit Natursteinen jeglicher Art.
- Entwerfen und gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau.
f) Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten:
- Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und Behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten.
g) Plattenlegerei:
- Plattenlegerarbeiten wie keramische Wand- und Bodenbeläge sowie Natur- und Kunstseinbeläge.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel-Stadt und Basel Landschaft Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
a) Malerei:
- Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs-, Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Gewebe aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungsund andere Einflüsse
b) Glaserei / technische Glaserei:
- Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen und Aussenbereich
- Verglasung (Spiegelherstellung)
- Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern
c) Dachdeckerei:
- Alle Arbeiten in der «Gebäudehülle». Der Begriff "Gebäudehülle" schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung)
d) Gussasphalt- und Abdichtungsarbeiten:
- Asphaltierungsarbeiten sowie Abdichtungs- und Isolationsarbeiten aller Art mit bituminösen und Kunstoffhaltigen Isolationen an Flachdächern und Terassen.
e) Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten:
- Bearbeiten, versetzen, verlegen, montieren, lagern und handeln mit Natursteinen jeglicher Art.
- Entwerfen und gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau.
f) Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten:
- Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und Behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten.
g) Plattenlegerei:
- Plattenlegerarbeiten wie keramische Wand- und Bodenbeläge sowie Natur- und Kunstseinbeläge.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel-Stadt und Basel Landschaft Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschliesslich Lehrlinge. Ausgenommen sind:
a) Meister
b) kaufmännisches Personal
C) Reinigungs- und Kantinenpersonal
d) Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50% Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel-Stadt Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
a) Meister
b) kaufmännisches Personal
C) Reinigungs- und Kantinenpersonal
d) Arbeitnehmende, die vorwiegend (mehr als 50% Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, sowie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Kanton Basel-Stadt Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.
Ursprüngliche Vertragsdauer: 1. April 2004 bis 31. März 2007
Artikel 4
Ursprüngliche Vertragsdauer: 1. April 2004 bis 31. März 2007
Artikel 4
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommision für das Basler Ausbaugewerbe
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 28
info@pk-ausbau-regionbasel.ch
www.pk-ausbau-regionbasel.ch
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 28
info@pk-ausbau-regionbasel.ch
www.pk-ausbau-regionbasel.ch
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Kommision für das Basler Ausbaugewerbe
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 28
info@pk-ausbau-regionbasel.ch
www.pk-ausbau-regionbasel.ch
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 28
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www.pk-ausbau-regionbasel.ch
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Kommision für das Basler Ausbaugewerbe
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 28
info@pk-ausbau-regionbasel.ch
www.pk-ausbau-regionbasel.ch
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 28
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www.pk-ausbau-regionbasel.ch
Unia Nordwestschweiz:
Andreas Giger
061 695 93 37
andreas.giger@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne Ausbaugewerbe ab 1. April 2015 (per 1.4.2015 allgemeinverbindlich erklärt) (Kanton Basel-Stadt):
Plattenlegergewerbe (beide Basel; per 1.1.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie|Monatslohn||
Lehrlinge:
Artikel 35; Nachtrag 2; Anhang 11
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
V: Vorarbeiter und Baustellenleiter | CHF 5'300.-- |
A 3: Berufsfacharbeiter mit Lehrabschluss im 3. Jahr nach der Lehre (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis | CHF 4'850.-- |
A 2: dito im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 4'550.-- |
A 1: dito im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'250.-- |
B 3: Berufsarbeiter ohne Lehrabschluss, mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie 3-jähriger Tätigkeit in der entspr. Branche oder Arbeitnehmer mit Attest im 3. Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche | CHF 4'200.-- |
B 2: dito mit 2-jähriger Tätigkeit/mit Attest im 2. Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche | CHF 4'000.-- |
B 1: dito ohne Tätigkeit/ mit Attest im 1. Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche | CHF 3'900.-- |
E: Betriebsarbeiter: Jugendliche mit abgeschlossener Schulbildung, welche innert 6 Monaten nach Beendigung eine Lehre beginnen und Jugendliche bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, die noch in Schul- oder anderweitiger Berufsausbildung stehen sowie Studenten der technischen Hochschulen oder Universitäten | CHF 600.-- |
L 4: Auszubildende im 4. Lehrjahr | CHF 1'400.-- |
L 3: Auszubildende im 3. Lehrjahr | CHF 1'200.-- |
L 2: Auszubildende im 2. Lehrjahr | CHF 800.-- |
L 1: Auszubildende im 1. Lehrjahr | CHF 600.-- |
BA 2: Auszubildende im 2. Jahr der Berufslehre mit Attest | CHF 750.-- |
BA 1: Auszubildende im 1. Jahr der Berufslehre mit Attest | CHF 550.-- |
Plattenlegergewerbe (beide Basel; per 1.1.2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie|Monatslohn||
Gelernte, berufstätige Plattenleger ab dem 4. Jahr nach der Lehre | CHF 5'710.-- | |
---|---|---|
dito im 3. Jahr nach der Lehre | CHF 5'343.90 | |
dito im 2. Jahr nach der Lehre | CHF 4'877.85 | |
dito im 1. Jahr nach der Lehre | CHF 4'566.50 | |
Hilfsarbeiter nach dem vollendeten 18. Altersjahr | CHF 4'526.40 |
Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr | CHF 695.-- |
2. Lehrjahr | CHF 980.-- |
3. Lehrjahr | CHF 1'280.-- |
Artikel 35; Nachtrag 2; Anhang 11
Lohnkategorien
Ausbaugewerbe (Kanton Basel-Stadt):
- Vorarbeiter und Baustellenleiter, V: Arbeitnehmer, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber offiziell als Vorabeiter oder Baustellenleiter anerkannt sind
- Berufsfacharbeiter, A 3: Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) im dritten Jahr nach der Lehre
- Berufsfacharbeiter, A 2: Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) im zweiten Jahr nach der Lehre
- Berufsfacharbeiter, A 1: Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) im ersten Jahr nach der Lehre
- Berufsarbeiter, B 3: Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie dreijährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche sowie Arbeitnehmer mit Attest im dritten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche.
- Berufsarbeiter, B 2: Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie zweijährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche sowie Arbeitnehmer mit Attest im zweiten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche.
- Berufsarbeiter, B 1: Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, ohne Fachkenntnisse und ohne Nachweis einer Tätigkeit in der entsprechenden Branche (nach zwei Jahren erfolgt in der Regel die Umklassierung in die Kategorie B2), sowie Arbeitnehmer mit Attest im ersten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche.
- Betriebsarbeiter, E: Als Betriebsarbeiter E gelten Jugendliche, welche die Schulausbildung abgeschlossen haben und innert sechs Monaten nach Beendigung eine Lehre beginnen und Jugendliche bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, die noch in Schul- oder anderweitiger Berufsausbildung stehen sowie Studenten der technischen Hochschulen oder Universitäten
* Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wird die erste Anlaufstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.
Plattenlegergewerbe (beide Basel):
Artikel 35.6, Anhang 11; Nachtrag 2
- Vorarbeiter und Baustellenleiter, V: Arbeitnehmer, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber offiziell als Vorabeiter oder Baustellenleiter anerkannt sind
- Berufsfacharbeiter, A 3: Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) im dritten Jahr nach der Lehre
- Berufsfacharbeiter, A 2: Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) im zweiten Jahr nach der Lehre
- Berufsfacharbeiter, A 1: Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) im ersten Jahr nach der Lehre
- Berufsarbeiter, B 3: Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie dreijährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche sowie Arbeitnehmer mit Attest im dritten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche.
- Berufsarbeiter, B 2: Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen sowie zweijährige Tätigkeit in der entsprechenden Branche sowie Arbeitnehmer mit Attest im zweiten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche.
- Berufsarbeiter, B 1: Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, ohne Fachkenntnisse und ohne Nachweis einer Tätigkeit in der entsprechenden Branche (nach zwei Jahren erfolgt in der Regel die Umklassierung in die Kategorie B2), sowie Arbeitnehmer mit Attest im ersten Jahr nach Ausbildung in der jeweiligen Branche.
- Betriebsarbeiter, E: Als Betriebsarbeiter E gelten Jugendliche, welche die Schulausbildung abgeschlossen haben und innert sechs Monaten nach Beendigung eine Lehre beginnen und Jugendliche bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, die noch in Schul- oder anderweitiger Berufsausbildung stehen sowie Studenten der technischen Hochschulen oder Universitäten
* Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wird die erste Anlaufstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.
Plattenlegergewerbe (beide Basel):
Mitarbeiterkategorie | Beschreibung |
---|---|
Gelernte, berufstätige Plattenleger | ab dem 4. Jahr nach der Lehre |
im 3. Jahr nach der Lehre | |
im 2. Jahr nach der Lehre | |
im 1. Jahr nach der Lehre | |
Hilfsarbeiter | nach dem vollendeten 18. Altersjahr |
Lehrlinge | Auszubildender im 3. Lehrjahr |
Auszubildender im 2. Lehrjahr | |
Auszubildender im 1. Lehrjahr |
Artikel 35.6, Anhang 11; Nachtrag 2
Lohnerhöhung
Per 1. April 2015 (per 1.4.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Einmalzahlung von CHF 400.-- (brutto; zahlbar bis spätestens 30. Juni 2015; Lernende und Attestlernende ausgenommen)
Per 1. April 2016 (per 1.4.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
Generelle Lohnerhöhung (Lernende und Attestlernende ausgenommen) von 0.7%
Artikel 37; Nachtrag 2
Einmalzahlung von CHF 400.-- (brutto; zahlbar bis spätestens 30. Juni 2015; Lernende und Attestlernende ausgenommen)
Per 1. April 2016 (per 1.4.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
Generelle Lohnerhöhung (Lernende und Attestlernende ausgenommen) von 0.7%
Artikel 37; Nachtrag 2
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 36
Artikel 36
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 36
Artikel 36
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% des durschnittlichen Monatslohnes).
Artikel 36
Artikel 36
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeitszeit | Zuschlag |
---|---|
Sonn- und Feiertage (23:00-23:00) | 100% |
Nachtarbeit an Werktagen (20:00-23:00) | 25% |
Nachtarbeit an Werktagen (23:00-06:00) | 50% |
Arbeiten am Samstag (06:00-23:00) | 50% |
Artikel 39.1
Spesenentschädigung
Zulagen bei auswärtiger Arbeit:
- Auszahlung von einer Pauschalentschädigung von täglich CHF 50.- (exkl. Unterkunft)
- Sind die effektiven Kosten für Verpflegung aufgrund des Preisniveaus am jeweiligen Arbeitsort höher als die Pauschalentschädigung, werden die effektiv nachgewiesenen Kosten vergütet.
- Der Arbeitgeber organisiert und finanziert eine angemessene, ortsübliche Verpflegung selbst.
Heimreise:
- Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenze ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber übernimmt die Reisekosten.
Zulagen für die Benützung eines privaten Autos:
- Benützt der Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anweisung des Arbeitsgebers für Geschäftsfahrten das Privatauto, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung von CHF. --.80/km.
Zulagen für die Benützung eines Motorrades:
- bis 125 cm3 Hubraum: CHF --.30/km
- über 125 cm3 Hubraum: CHF --.35/km
Zulagen für die Benützung eines Fahrrades: CHF 5.--/Woche
Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe:
Pauschalspesen: innerhalb einer Wegdistanz von 30 Kilometern fahrbarer Strasse zwischen Geschäftsdomizil und Arbeitsort betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
- für gelernte berufstätige Plattenleger: CHF 250.--/Monat
- für Hilfsarbeiter: CHF 230.--/Monat
Für Arbeitnehmer, die ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung haben und damit den Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil zurücklegen können, betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
- für gelernte, berufstätige Plattenleger: CHF 200.--/Monat
- für Hilfsarbeiter: CHF 180.--/Monat
- für Chauffeure und Lehrlinge: CHF 150.--/Monat
Die Spesenpauschalen sind nur für effektiv gearbeitete Tage geschuldet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit, vom Geschäftsdomizil aus gerechnet.
Regelungen ausserhalb: wird ein Arbeitnehmer ausserhalb des vorstehend festgelegten Gebietes beschäftigt, wird eine besondere Vereinbarung getroffen
- Schliesst die Entfernung des Arbeitsortes eine tägliche Rückkehr aus, so werden die effektiven Spesen für Unterkunft, Verpflegung (exkl. Getränke) und Fahrkarte vergütet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
- Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers jedes dritte Wochenende nach Hause zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet.
- Für besondere Verhältnisse (Orte mit hohen Pensionspreisen, Kurorte usw.) bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.
Artikel 40 und 41, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
- Auszahlung von einer Pauschalentschädigung von täglich CHF 50.- (exkl. Unterkunft)
- Sind die effektiven Kosten für Verpflegung aufgrund des Preisniveaus am jeweiligen Arbeitsort höher als die Pauschalentschädigung, werden die effektiv nachgewiesenen Kosten vergütet.
- Der Arbeitgeber organisiert und finanziert eine angemessene, ortsübliche Verpflegung selbst.
Heimreise:
- Bei länger dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenze ist der Arbeitnehmer berechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber übernimmt die Reisekosten.
Zulagen für die Benützung eines privaten Autos:
- Benützt der Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anweisung des Arbeitsgebers für Geschäftsfahrten das Privatauto, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung von CHF. --.80/km.
Zulagen für die Benützung eines Motorrades:
- bis 125 cm3 Hubraum: CHF --.30/km
- über 125 cm3 Hubraum: CHF --.35/km
Zulagen für die Benützung eines Fahrrades: CHF 5.--/Woche
Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe:
Pauschalspesen: innerhalb einer Wegdistanz von 30 Kilometern fahrbarer Strasse zwischen Geschäftsdomizil und Arbeitsort betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
- für gelernte berufstätige Plattenleger: CHF 250.--/Monat
- für Hilfsarbeiter: CHF 230.--/Monat
Für Arbeitnehmer, die ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung haben und damit den Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil zurücklegen können, betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
- für gelernte, berufstätige Plattenleger: CHF 200.--/Monat
- für Hilfsarbeiter: CHF 180.--/Monat
- für Chauffeure und Lehrlinge: CHF 150.--/Monat
Die Spesenpauschalen sind nur für effektiv gearbeitete Tage geschuldet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit, vom Geschäftsdomizil aus gerechnet.
Regelungen ausserhalb: wird ein Arbeitnehmer ausserhalb des vorstehend festgelegten Gebietes beschäftigt, wird eine besondere Vereinbarung getroffen
- Schliesst die Entfernung des Arbeitsortes eine tägliche Rückkehr aus, so werden die effektiven Spesen für Unterkunft, Verpflegung (exkl. Getränke) und Fahrkarte vergütet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
- Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers jedes dritte Wochenende nach Hause zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet.
- Für besondere Verhältnisse (Orte mit hohen Pensionspreisen, Kurorte usw.) bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.
Artikel 40 und 41, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
weitere Zuschläge
Branchenbestimmungen Malergewerbe:
Für Spritzarbeiten auf einer Baustelle werden folgende Lohnzuschläge bezahlt:
- wässrige Produkte: 5%
- Kunstharz: 10%
- 2-Komponenten-Farbe: 15%
Überkleider: jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.
Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe:
Überkleider: Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.
Reinigungsmittel und Dachschuhe: die bei Holzelementen und Kiesklebedächern beschäftigten Dachdecker und Hilfsarbeiter erhalten vom Arbeitgeber bis zur Fertigstellung dieser Arbeiten die notwendigen Reinigungsmittel und für die Dacharbeiten pro Jahr ein Paar hohe Dachschuhe mit Gummisohlen.
Holzkonservierungsarbeiten:
Für Holzkonservierungsarbeiten wird jedem daran beteiligten Arbeitnehmer eine Tageszulage von CHF 10.-- bzw. CHF 5.-- für den halben Tag vergütet.
Branchenbestimmungen Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe:
Ankleideräume und Waschgelegenheiten: den Arbeitnehmern sind in den Werkhöfen Ankleideräume und Waschgelegenheiten für eine gründliche Reinigung zur Verfügung zu stellen.
Überkleider: jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sind die Überkleider nicht mehr gebrauchsfähig, so werden diese vom Arbeitgeber ersetzt.
Branchenbestimmungen Linoleum- und Spezialbodengewerbe:
Überkleider: jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich drei Paar Überhosen und ein Überkittel abzugeben. Die Arbeitskleider bleiben Eigentum der Firma. Sind die Arbeitskleider nicht mehr gebrauchsfähig, werden diese vom Arbeitgeber ersetzt.
Branchenbestimmungen Parkettgewerbe:
Jedem Arbeitnehmer und jedem Lehrling sind jährlich zwei Überkleider abzugeben. Die Überkleider bleiben Eigentum der Firma. Sollten diese nicht mehr gebrauchsfähig sein, werden Sie vom Arbeitgeber ersetzt.
Artikel 42, Anhang 1: Branchenbestimmungen Malergewerbe, Anhang 3: Branchenbestimmungen Dachdeckergewerbe, Anhang 4: Branchenbestimmungen Gussasphalt- und Abdichtungsgewerbe, Anhang 6: Branchenbestimmungen Linoleum- und Spezialbodengewerbe, Anhang 7: Branchenbestimmungen Parkettgewerbe
Normalarbeitszeit
Bruttosollarbeitszeit: 2'200 h/Jahr. In diesem Rahmen Bandbreite der wöchentlichen Arbeitszeit 35h - 47h.
Die Stundenregelung wird von der Paritätischen Kommission jährlich neu erstellt.
Der Weg ab Wohnort von und zum Arbeitsort (Geschäftsdomizil oder Baustelle) zählt nicht als Arbeitszeit. Die notwendige Reisezeit zur Baustelle ab und zum Wohnort des Arbeitnehmers gilt in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Fahrtzeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
Im Umkreis von 10 km ab Geschäftsdomizil gilt der Weg vom Wohnort des Arbeitsnehmers zum Arbeitsort (z.B. Baustelle) ausserhalb des Geschäftsdomizil nicht als Arbeitszeit.
Artikel 21 und 22
Die Stundenregelung wird von der Paritätischen Kommission jährlich neu erstellt.
Der Weg ab Wohnort von und zum Arbeitsort (Geschäftsdomizil oder Baustelle) zählt nicht als Arbeitszeit. Die notwendige Reisezeit zur Baustelle ab und zum Wohnort des Arbeitnehmers gilt in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Fahrtzeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt.
Im Umkreis von 10 km ab Geschäftsdomizil gilt der Weg vom Wohnort des Arbeitsnehmers zum Arbeitsort (z.B. Baustelle) ausserhalb des Geschäftsdomizil nicht als Arbeitszeit.
Artikel 21 und 22
Überstunden / Überzeit
Werden grundsätzlich nur durch Freizeit ausgeglichen, wobei die Zeitzuschläge gemäss Art. 38.2 und Art. 39.2 geschuldet sind (s. Suchbegriff 'Nachtarbeit/Wochenendarbeit').
Überstunden zwischen 06h00-20h00 (max. 47h/Woche): zuschlagsfrei.
Überstunden in der Nacht, an Sonn- und Feiertagen: Zuschläge s. Suchbegriff 'Nachtarbeit/Wochenendarbeit', primär in Zeitform, sonst als Lohnzuschlag.
Artikel 24.2 und 39.2
Überstunden zwischen 06h00-20h00 (max. 47h/Woche): zuschlagsfrei.
Überstunden in der Nacht, an Sonn- und Feiertagen: Zuschläge s. Suchbegriff 'Nachtarbeit/Wochenendarbeit', primär in Zeitform, sonst als Lohnzuschlag.
Artikel 24.2 und 39.2
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | Ferienentschädigung |
---|---|---|
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 8.33% |
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.65% |
Jugendliche/Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.65% |
Ausnahme: Plattenlegergewerbe
Alterskategorie | Anzahl Ferientage | Ferienentschädigung |
---|---|---|
Ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 8.33% |
Ab zurückgelegtem 45. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.65% |
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 10.65% |
Artikel 25, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 2 Tage |
Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern | 3 Tage |
Tod des Konkubinatspartners, des Lebenspartners, der Grosseltern oder der Grosskinder | 2 Tage |
Tod der Schwiegereltern, Schwiegersohns oder Schwiegertochter | 1 Tag |
Bekleidungs- oder Ausrüstungsinspektion | 1 Tag |
Rekrutierung | 3 Tage |
Vorprüfung zur Rekrutierung | 1 Tag |
Umzug, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden (max. 1 Mal/Jahr) | 1 Tag |
Pflege kranker Familienmitglieder (sofern im gleichen Haushalt), für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann | bis 3 Tage |
Artikel 30
Bezahlte Feiertage
Für jeden Feiertag, der nicht auf einen freien Samstag oder Sonntag fällt, wird der volle Lohnausfall vergütet.
Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
Zudem Anspruch auf 11 zusätzliche bezahlte freie Tage. Die Paritätische Kommission erarbeitet jährlich einen Vorschlag zur Platzierung. Die zusätzlichen freien Tage zwecks Arbeitszeitverkürzung können in Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und mit Rücksicht auf die betrieblichen Gegebenheiten auch an anderen Tagen bezogen werden.
Artikel 25.3 und 27.1
Als Feiertage gelten Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
Zudem Anspruch auf 11 zusätzliche bezahlte freie Tage. Die Paritätische Kommission erarbeitet jährlich einen Vorschlag zur Platzierung. Die zusätzlichen freien Tage zwecks Arbeitszeitverkürzung können in Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und mit Rücksicht auf die betrieblichen Gegebenheiten auch an anderen Tagen bezogen werden.
Artikel 25.3 und 27.1
Krankheit
Krankheit:
- Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen
- 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden)
- Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 3% betragen darf, berechnet auf einen Aufschub von 2 Tagen.
Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt)
Ausnahme: Plattenlegergewerbe
- Der Versicherungsbeginn hat auf den ersten Tag der Anstellung zu erfolgen.
- Die Höhe des Krankentaggeldes beträgt vom 3. bis zum 30. Krankheitstag 80 Prozent, ab dem 31. Krankheitstag 90 Prozent, berechnet auf dem Bruttolohn. Für die ersten zwei Krankheitstage besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Die Bezugsberechtigung gilt für 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen gemäss den Bestimmungen des KVG.
- Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nach dem Ausscheiden aus der Kollektivversicherung, in die Einzelversicherung überzutreten.
- Die Prämie der kollektiven Krankentaggeldversicherung wird unabhängig vom Versicherungsaufschub zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 1.5% betragen darf, berechnet auf einem Aufschub von 2 Tagen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht.
Artikel 46 und 49, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
- Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen
- 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden)
- Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 3% betragen darf, berechnet auf einen Aufschub von 2 Tagen.
Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt)
Ausnahme: Plattenlegergewerbe
- Der Versicherungsbeginn hat auf den ersten Tag der Anstellung zu erfolgen.
- Die Höhe des Krankentaggeldes beträgt vom 3. bis zum 30. Krankheitstag 80 Prozent, ab dem 31. Krankheitstag 90 Prozent, berechnet auf dem Bruttolohn. Für die ersten zwei Krankheitstage besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Die Bezugsberechtigung gilt für 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen gemäss den Bestimmungen des KVG.
- Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nach dem Ausscheiden aus der Kollektivversicherung, in die Einzelversicherung überzutreten.
- Die Prämie der kollektiven Krankentaggeldversicherung wird unabhängig vom Versicherungsaufschub zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 1.5% betragen darf, berechnet auf einem Aufschub von 2 Tagen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht.
Artikel 46 und 49, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Unfall
Krankheit:
- Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen
- 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden)
- Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 3% betragen darf, berechnet auf einen Aufschub von 2 Tagen.
Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt)
Ausnahme: Plattenlegergewerbe
- Der Versicherungsbeginn hat auf den ersten Tag der Anstellung zu erfolgen.
- Die Höhe des Krankentaggeldes beträgt vom 3. bis zum 30. Krankheitstag 80 Prozent, ab dem 31. Krankheitstag 90 Prozent, berechnet auf dem Bruttolohn. Für die ersten zwei Krankheitstage besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Die Bezugsberechtigung gilt für 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen gemäss den Bestimmungen des KVG.
- Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nach dem Ausscheiden aus der Kollektivversicherung, in die Einzelversicherung überzutreten.
- Die Prämie der kollektiven Krankentaggeldversicherung wird unabhängig vom Versicherungsaufschub zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 1.5% betragen darf, berechnet auf einem Aufschub von 2 Tagen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht.
Artikel 46 und 49, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
- Leistung: 80% des Lohnes während 720 Tagen in 900 aufeinander folgenden Tagen
- 2 Karenztage (davon 1 zulasten des Arbeitnehmenden)
- Prämie Krankentaggeldversicherung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 50%, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 3% betragen darf, berechnet auf einen Aufschub von 2 Tagen.
Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz proportional zur Arbeitsunfähigkeit (falls diese mind. 50% beträgt)
Ausnahme: Plattenlegergewerbe
- Der Versicherungsbeginn hat auf den ersten Tag der Anstellung zu erfolgen.
- Die Höhe des Krankentaggeldes beträgt vom 3. bis zum 30. Krankheitstag 80 Prozent, ab dem 31. Krankheitstag 90 Prozent, berechnet auf dem Bruttolohn. Für die ersten zwei Krankheitstage besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Die Bezugsberechtigung gilt für 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen gemäss den Bestimmungen des KVG.
- Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nach dem Ausscheiden aus der Kollektivversicherung, in die Einzelversicherung überzutreten.
- Die Prämie der kollektiven Krankentaggeldversicherung wird unabhängig vom Versicherungsaufschub zur Hälfte vom Arbeitnehmer übernommen, wobei der Prämienanteil des Arbeitnehmers höchstens 1.5% betragen darf, berechnet auf einem Aufschub von 2 Tagen. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn in Abzug gebracht.
Artikel 46 und 49, Anhang 11: Branchenbestimmungen Plattenlegergewerbe
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 30
Artikel 30
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Entschädigung |
---|---|
Rekrutenschule: | |
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Während anderer obligatorischen Dienstleistungen: | |
- Bis zu 1 Monat pro Kalenderjahr | 100% |
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen für die ersten 4 Wochen innerhalb 12 aufeinanderfolgenden Monate: | |
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht | 100% |
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 100% |
Während Beförderungsdiensten und Kaderschulen ab 5. Woche bis zum ordentlichen Dienstende: | |
- Für Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% |
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% |
Artikel 52.2
Pensionsregelungen
Artikel 29
Frühpensionierung
Artikel 29
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitnehmende | 0.7% des Bruttolohnes |
Arbeitgeber | 0.7% des Bruttolohnes |
Artikel 18.1+2
Schutz der Persönlichkeit
Der Arbeitgeber fördert die Chancengleichheit unter allen Mitarbeitern und sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts, welche Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung nicht aufkommen lässt. Diskriminierend ist insbesondere ein belästigendes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.
Artikel 19.8 und 19.9
Artikel 19.8 und 19.9
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmer unabhängig des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Funktion und Leistung haben.
Artikel 19.8 und 19.9
Artikel 19.8 und 19.9
Sexuelle Belästigung
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Arbeitnehmer unabhängig des Geschlechts, der religiösen Zugehörigkeit, der Nationalität oder der ethnischen Abstammung einen Anspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Funktion und Leistung haben.
Artikel 19.8 und 19.9
Artikel 19.8 und 19.9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Pflichten des Arbeitgebers:
- Treffen aller nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässige Gestaltung der Arbeitsabläufe
- Information über Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Aushändigen von erforderlichem, arbeitstauglichen und sicherheitskonformem Material
Pflichten der Arbeitnehmenden:
- Unterstützung des Arbeitgebers in Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen
Artikel 19.3, 19.4 und 20.4
- Treffen aller nötigen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
- Zweckmässige Gestaltung der Arbeitsabläufe
- Information über Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Aushändigen von erforderlichem, arbeitstauglichen und sicherheitskonformem Material
Pflichten der Arbeitnehmenden:
- Unterstützung des Arbeitgebers in Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen gemäss Instruktionen
Artikel 19.3, 19.4 und 20.4
Lernende
Unterstellung GAV:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
Jugendliche/Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
Ausnahme für Plattenlegergewerbe: Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
Jugendliche/Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
Ausnahme für Plattenlegergewerbe: Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
Jugendliche/Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
Ausnahme für Plattenlegergewerbe: Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
Jugendliche/Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
Ausnahme für Plattenlegergewerbe: Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
Kündigungsfrist
Anzahl Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
Danach: | |
- Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
- Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
- Ab dem 9. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 57-59
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia Sektion Nordwestschweiz (ehemals: GBI - Gewerkschaft Bau & Industrie)
Syna - die Gewerkschaft, Regionalsekretariat Basel
Syna - die Gewerkschaft, Regionalsekretariat Basel
Arbeitgebervertretung
Malermeisterverband Basel-Stadt
Glasermeisterverband Basel
Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt
Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungsunternehmungen
Verband Schweiz. Bildhauer- und Steinmetzmeister, Sektion Basel und Umgebung
Verband Schweiz. Firmen für Linoleum- und Spezialbodenbeläge, Ortsgruppe Basel
Parkettbasel
Basler Natursteinverband
Schweizerischer Plattenlegerverband Sektion beider Basel
Glasermeisterverband Basel
Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt
Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungsunternehmungen
Verband Schweiz. Bildhauer- und Steinmetzmeister, Sektion Basel und Umgebung
Verband Schweiz. Firmen für Linoleum- und Spezialbodenbeläge, Ortsgruppe Basel
Parkettbasel
Basler Natursteinverband
Schweizerischer Plattenlegerverband Sektion beider Basel
Paritätische Fonds
Fonds für die Finanzierung besonderer Aufgaben:
- paritätische verwaltet
- finanziert durch Berufs- und Volzugskostenbeiträge, Anschlussvertragsgebühren und anderen Einnahmen
- verwendet für GAV-Vollzug, Förderung/Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Artikel 16
- paritätische verwaltet
- finanziert durch Berufs- und Volzugskostenbeiträge, Anschlussvertragsgebühren und anderen Einnahmen
- verwendet für GAV-Vollzug, Förderung/Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Artikel 16
Kaution
Jeder im Geltungsbereich ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, hat eine Kaution zu stellen. Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung eines dem Schweizerischen Bankgesetz unterstehenden Finanzinstituts gestellt werden. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der PK oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle auch in bar hinterlegt werden.
Höhe der Kaution:
Entsendebetriebe haben der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen Auftrags solange nachzuweisen, als der erzielte Auftragswert unter CHF 40'000.--. Davon sind jene Entsendebetriebe ausgenommen, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution (CHF 20'000.--) leisten.
Verwendung der Kaution:
Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 18 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK)
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Anhang 10
Höhe der Kaution:
Auftragswert | Kaution |
---|---|
bis CHF 2'000.-- | keine Kautionspflicht |
ab CHF 2'001.-- bis CHF 15'000.-- | CHF 5'000.-- |
ab CHF 15'001.-- bis CHF 25'000.-- | CHF 10'000.-- |
ab CHF 25'001.-- bis CHF 40'000.-- | CHF 15'000.-- |
ab CHF 40'001.-- | CHF 20'000.-- |
Verwendung der Kaution:
Sicherung der Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 18 GAV sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der gemäss Art. 10 GAV eingesetzten Paritätischen Kommission (PK)
Freigabe der Kaution:
Einstellung der Tätigkeit (Geltungsbereich der AVE) definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben Entsendebetrieb frühestens 6 Monate nach Vollendung des Werkvertrages. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren).
Anhang 10
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Kommission (PK):
- Zusammensetzung: je fünf VertreterInnen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände (Unia: 3 VertreterInnen)
- Aufgaben: Gewährleistung der verbindlichen Auslegung des GAV, Vollzug des GAV sichern, Schlichtung von Kollektiv- und Einzelstreitigkeiten
Artikel 10
- Zusammensetzung: je fünf VertreterInnen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände (Unia: 3 VertreterInnen)
- Aufgaben: Gewährleistung der verbindlichen Auslegung des GAV, Vollzug des GAV sichern, Schlichtung von Kollektiv- und Einzelstreitigkeiten
Artikel 10
Folge bei Vertragsverletzung
Siehe Artikel 12
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Ebene | paritätische Kommission |
2. Ebene | Schiedsgericht |
Artikel 9 und 11.1
Friedenspflicht
Artikel 5.2