GAV der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie (CP)

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2014 bis 31.05.2014
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Örtlicher Geltungsbereich
5501
Der vorliegende GAV gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
5501
Gilt für die im Folgenden genannten Arbeitgeberorganisationen und Unternehmen sowie sich später noch anschliessende Verbände und Unternehmen:
Association patronale de l’horlogerie et de la microtechnique (APHM), Biel
Association neuchâteloise des industriels de l’horlogerie, de la microtechnique et des branches affiliées (ANIM), La Chaux-de-Fonds
Union des fabricants d’horlogerie de Genève, Vaud et Valais (UFGVV), Genève
The Swatch Group Industries, Arbeitgebervereinigung von Unternehmen der Swatch Group, Biel
Association patronale suisse des industries microtechniques et de l’habillage horloger (USH-APIC), La Chaux-de-Fonds
Société coopérative de fabriques d’aiguilles et de composants pour l’horlogerie, Biel
Persönlicher Geltungsbereich
5501
Gilt für alle in der Gewerkschaft Unia organisierten Arbeitnehmenden, ungeachtet dessen ob sie im Betrieb selbst oder in Heimarbeit beschäftigt sind und ungeachtet des Lohnzahlungsmodus
.
Artikel 1.1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
5501
Wird der GAV nicht 4 Monate vor Ablauf (31.12.2016) gekündigt, gilt er für ein weiteres Jahr als erneuert und ebenso in der Folgezeit.

Artikel 1.22
Kontakt paritätische Organe
5501
Convention patronale de l'industrie horlogère suisse - CP
Av. Léopold-Robert 65
case postale
2301 La Chaux-de-Fonds
032 910 22 12
info@cpih.ch

Unia:
Pierluigi Fedele
pierluigi.fedele@unia.ch
031 350 23 62
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5501
Convention patronale de l'industrie horlogère suisse - CP
Av. Léopold-Robert 65
case postale
2301 La Chaux-de-Fonds
032 910 22 12
info@cpih.ch

Unia:
Pierluigi Fedele
pierluigi.fedele@unia.ch
031 350 23 62
Kontakt Arbeitgebervertretung
5501
Convention patronale de l'industrie horlogère suisse - CP
Av. Léopold-Robert 65
case postale
2301 La Chaux-de-Fonds
032 910 22 12
info@cpih.ch

Unia:
Pierluigi Fedele
pierluigi.fedele@unia.ch
031 350 23 62
Löhne / Mindestlöhne
5501
Mindestanfangslöhne (ab 1.1.2014)

Ungelernte Arbeitnehmer:
RegionBedingungenMonatslohnBemerkungen
Bern (ohne Jura)Ab 21. AltersjahrCHF 3'675.--
Mit 5 Jahren ArbeitserfahrungCHF 3'925.--
GenfWährend Anlehre (6 Monate)CHF 3'555.--Nach der Anlehre (6 Monate), fallen diese Arbeitnehmenden unter die Kategorie "Spezialisiert", wobei der Lohn nicht mehr um 5% gekürzt werden darf
Jura/Berner JuraAb 20. AltersjahrCHF 3'400.--Ohne Berufserfahrung: Lohnreduktion von 5% in den ersten 3 Monaten
Bis zum 20. AltersjahrCHF 3'000.--Ohne Berufserfahrung: Lohnreduktion von 5% in den ersten 3 Monaten
NeuenburgAb 20. AltersjahrCHF 3'610.--
Solothurn/BS/BLAb 21.Altersjahr; nach 6 Monaten AnstellungCHF 3'435.--
Tessinab 1.1.2014CHF 2'900.--inkl. CHF 160.-- KK-Beitrag durch Arbeitgeber
ab 1.7.2014CHF 3'000.--inkl. CHF 160.-- KK-Beitrag durch Arbeitgeber
WallisCHF 3'440.--
Waadt/FreiburgAb 20. AltersjahrCHF 3'540.--

Gelernte Arbeitnehmer:
RegionBedingungenMonatslohnBemerkungen
Bern (ohne Jura)EFZ 4 JahreCHF 4'385.--Falls Zusatzausbildung nötig, während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%
EFZ 3 JahreCHF 4'085.--Falls Zusatzausbildung nötig, während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%
GenfQualifikation ACHF 4'530.--Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
Mit 3 Jahren BerufserfahrungCHF 4'800.--Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
Qualifikation BCHF 4'200.--Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
SpezialisiertCHF 4'060.--Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von höchstens 5% möglich
Jura/Berner JuraEFZCHF 3'940.--Falls Zusatzausbildung nötig, während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5%
NeuenburgEFZ oder gleichwertige Ausbildung nach BBT, ab 23. AltersjahrCHF 4'380.--
Andere gelernte Arbeitnehmer ab 23. AltersjahrCHF 3'960.--
Solothurn/BS/BLEFZ 4 Jahre, ab 21. Altersjahr, nach 6 Monaten AnstellungCHF 4'080.--
EFZ 3 Jahre, ab 21. Altersjahr, nach 6 Monaten AnstellungCHF 3'730.--
WallisEFZ 4 JahreCHF 4'400.--Während den ersten 6 Monaten Lohnreduktion von 5%
Waadt/FreiburgQualifikation ACHF 4'240.--
Qualifikation BCHF 3'840.--

Jugendliche / Studierende / Sommerjobs:
RegionBedingungenMonatslohnBemerkungen
GenfBis 19. AltersjahrCHF 3’128.--Ferien inbegriffen
Ab 19. AltersjahrCHF 3’241.--Ferien inbegriffen
Ab 20. AltersjahrCHF 3'337.--Ferien inbegriffen
NeuenburgAb 16. AltersjahrCHF 2’506.--Gilt für befristete Verträge; entspricht 70% des Monatslohns für ungelernte Arbeitnehmer
Ab 18. AltersjahrCHF 2'685.--Gilt für befristete Verträge; entspricht 75% des Monatslohns für ungelernte Arbeitnehmer
Ab 19. AltersjahrCHF 3'222.--Gilt für befristete Verträge; entspricht 90% des Monatslohns für ungelernte Arbeitnehmer

Arbeitgeberbeitrag an die Krankenkassenprämien:
- Arbeitnehmende mit mindestens 50%-Arbeitspensum: CHF 160.--/Monat
- Heimarbeitnehmende: 2.1% des Lohns, aber höchstens CHF 160.--/Monat
- Arbeitnehmende mit weniger als 50%-Arbeitspensum: CHF 80.--/Monat
- Pro Kind: CHF 60.--/Monat

Artikel 17.2 und 21; Mindestanfangslöhne 2014
Lohnerhöhung
5501
Ab 1.1.2014:
Erhöhung der Mindest-Einstiegslöhne: je nach Region

Zur Information:
Die Vertragsparteien legen jährlich die Mindestanfangslöhne fest. Diese Verhandlungen folgen den Verhandlungen über den Teuerungsausgleich.

Artikel 17.2; Mindestanfangslöhne 2014
13. Monatslohn
5501
Die Arbeitnehmenden und Heimarbeitnehmenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
5501
Die Arbeitnehmenden und Heimarbeitnehmenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Dienstaltersgeschenke
5501
Die Arbeitnehmenden und Heimarbeitnehmenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Artikel 19.1
Kinderzulagen
5501
Art der ZulageBetrag
KinderzulageCHF 200.--/Monat und Kind
GeburtenzulageCHF 1000.--
Zulage berufliche WeiterbildungCHF 240.--/Monat, bis und mit 25. Altersjahr
Ergänzende Zulage zu Kinder- und BerufsbildungszulageCHF 30.--/Monat
Arbeitgeberbeitrag an die Krankenkassenprämien CHF 60.--/Monat

Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Artikel 20.3 und 21
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
5501
Nachtarbeit, Wochenendarbeit und Abendarbeit muss in einem eigenen Abkommen zwischen den zuständigen Arbeitgebern und der Unia geregelt werden. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz.

Artikel 14.2 bis 14.4
Schichtarbeit
5501
Es können betriebliche Abkommen betreffend Arbeitszeitgestaltung getroffen werden. Schichtarbeit muss in einem eigenen Abkommen über die Arbeitszeitgestaltung zwischen den zuständigen Arbeitgebern und der Unia geregelt sein.

Artikel 14.1 und 14.2
Pikettdienst
5501
Es können betriebliche Abkommen betreffend Arbeitszeitgestaltung getroffen werden. Schichtarbeit muss in einem eigenen Abkommen über die Arbeitszeitgestaltung zwischen den zuständigen Arbeitgebern und der Unia geregelt sein.

Artikel 14.1 und 14.2
Normalarbeitszeit
5501
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Artikel 13.1
Überstunden / Überzeit
5501
Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen in gegenseitigem Einvernehmen fest wie die angeordnete Überstundenarbeit kompensiert wird:
- Als Freizeit gleicher Dauer oder
- Mit 25% Lohnzuschlag ab der ersten Stunde für Arbeitnehmer in der Produktion

Artikel 13.2
Ferien
5501
AlterskategorieFerienwochen
Bis zum vollendeten 17. AltersjahrMindestens 7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. AltersjahrMindestens 6 Wochen
Ab 21. AltersjahrMindestens 5 Wochen
Ab 51. AltersjahrMindestens 6 Wochen

Lehrlinge:
- Im 1. Ausbildungsjahr: 7 Wochen
- Ab 2. Ausbildungsjahr: 6 Wochen

Sportwoche: Die J+S Sportwoche gilt als ordentliche Ferienwoche.
Jugendurlaub: Für ausserschulische Jugendaktivitäten wird den Arbeitnehmenden bis zum vollendeten 30. Altersjahr gemäss Art. 329e OR eine zusätzliche unbezahlte Ferienwoche gewährt.

Artikel 15.3
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5501
Berechtigte AbsenzenBezahlte Tage
Heirat2 Tage
Geburt eines oder mehrerer Kinder5 Tage
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder eines ElternteilBis zu 3 Tagen
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters:
In Familiengemeinschaft lebendBis zu 3 Tagen
AndernfallsBis zu 1 Tag
Umzug1 Tag
Militärische Inspektion: Bei Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen0.5 Tag (falls der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann: einen Tag)
Pflege eines erkrankten FamilienmitgliedsBis zu 3 Tagen

Artikel 25 und 23.2
Bezahlte Feiertage
5501
Protestantische RegionenKatholische Regionen
NeujahrNeujahr
2. Januar2. Januar
KarfreitagOstermontag
Ostermontag1. Mai
1. MaiChristi Himmelfahrt
Christi HimmelfahrtFronleichnam
Pfingstmontag1. August
1. AugustAllerheiligen
WeihnachtenWeihnachten

Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.

Artikel 16
Bildungsurlaub
5501
- Bildungsurlaub: Bis zu 3 Tagen pro Jahr; für Arbeitnehmende, die mindestens 3 aufeinander folgende Jahre im selben Unternehmen beschäftigt sind.
- Sozialgesetzgebung: Bis zu 5 Tagen pro Jahr; für Arbeitnehmende mit entsprechenden Funktionen.

Artikel 26.2 und 27
Krankheit
5501
100% Lohn während:
DienstjahreDauer
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Ab 2. Dienstjahr2 Monate
Ab 4. Dienstjahr3 Monate
Ab 9. Dienstjahr4 Monate
Ab 11.Dienstjahr5 Monate
Ab 21. Dienstjahr6 Monate

Kollektivversicherung: 80% des Bruttolohns, inklusive 13. Monatslohn, während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämien.

Artikel 22
Unfall
5501
100% Lohn während:
DienstjahreDauer
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Ab 2. Dienstjahr2 Monate
Ab 4. Dienstjahr3 Monate
Ab 9. Dienstjahr4 Monate
Ab 11.Dienstjahr5 Monate
Ab 21. Dienstjahr6 Monate

Kollektivversicherung: 80% des Bruttolohns, inklusive 13. Monatslohn, während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämien.

Artikel 22
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
5501
- Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen, 100% Lohn
- Vaterschaftsurlaub: 5 Tage
- Adoptionsurlaub: 10 Wochen, 100% Lohn (Bedingungen: Arbeitsverhältnis von mindestens 10 Monaten, das Adoptivkind ist jünger als 6 Jahre und nicht das Kind des Partners)
- Erziehungsurlaub: 3 bis 12 Monate, ohne Lohn, auf Verlangen des Arbeitnehmenden, Arbeitsverhältnis von mindestens 1 Jahr

Artikel 23.1, 23.2 und 25.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5501
DienstEntschädigung
Rekrutenschule:
Ledige ohne Unterstützungspflicht50% Lohn
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht75% Lohn
Übrige Instruktionsdienste:
Bis 30. Tage100% Lohn
Ab 31. Tag:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht50% Lohn
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80% Lohn
WK100% Lohn
Zivilschutz100% Lohn
ZivildienstSiehe oben

Artikel 24
Pensionsregelungen
5501
Etappenweise Pensionierung:
Anspruch auf etappenweise Pensionierung in den letzten 2 Jahren vor Erreichen des offiziellen AHV-Rentenalters (Kürzung der persönlichen Arbeitszeit bis um 40%, verbunden mit proportionaler Kürzung des Lohns) wenn:
- Anspruch muss 1 Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend gemacht werden
- Arbeitsverhältnis von mindestens 10 Jahren im Unternehmen;
- 10 der letzten 12 Dienstjahre in Unternehmen, die dem Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie unterstellt sind

Vorzeitige Pensionierung:
Anspruch auf eine AHV-Überbrückungsrente von CHF 24'000.--/Jahr im letzten Jahr vor Erreichen des offiziellen AHV-Rentenalters (vorzeitige Pensionierung) wenn:
- Anspruch muss 1 Jahr vor Beginn der vorzeitigen Pensionierung geltend gemacht werden
- Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Fristen
- Arbeitsverhältnis von mindestens 10 Jahren im Unternehmen;
- 10 der letzten 12 Dienstjahre in Unternehmen, die dem Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie unterstellt sind

Artikel 28
Frühpensionierung
5501
Etappenweise Pensionierung:
Anspruch auf etappenweise Pensionierung in den letzten 2 Jahren vor Erreichen des offiziellen AHV-Rentenalters (Kürzung der persönlichen Arbeitszeit bis um 40%, verbunden mit proportionaler Kürzung des Lohns) wenn:
- Anspruch muss 1 Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend gemacht werden
- Arbeitsverhältnis von mindestens 10 Jahren im Unternehmen;
- 10 der letzten 12 Dienstjahre in Unternehmen, die dem Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie unterstellt sind

Vorzeitige Pensionierung:
Anspruch auf eine AHV-Überbrückungsrente von CHF 24'000.--/Jahr im letzten Jahr vor Erreichen des offiziellen AHV-Rentenalters (vorzeitige Pensionierung) wenn:
- Anspruch muss 1 Jahr vor Beginn der vorzeitigen Pensionierung geltend gemacht werden
- Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Fristen
- Arbeitsverhältnis von mindestens 10 Jahren im Unternehmen;
- 10 der letzten 12 Dienstjahre in Unternehmen, die dem Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie unterstellt sind

Artikel 28
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5501
Stiftung PREVHOR:
Beitrag wird von Arbeitgeber bezahlt und für die Vertragsdauer ausgehandelt. Für laufende Vertragsdauer: CHF 1'000'000.-- für berufliche Aus- und Weiterbildung.

Artikel 3
Schutz der Persönlichkeit 
5501
Mobbing:
Als Mobbing ist ein missbräuchliches und einseitiges Verhalten, das sich auf wiederholte und schwerwiegende Weise in Worten, Handlungen, Gesten und Schriften äussert zu verstehen. Es verletzt die Persönlichkeit, die Würde oder die Gesundheit des Arbeitnehmenden, oder ist darauf ausgerichtet den Arbeitsplatz einer Person zu gefährden, einen persönlichen beruflichen Vorteil zu erlangen oder das Arbeitsklima willentlich zu verschlechtern.

Integration von Behinderten:
Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Behinderten in Büros und Werkstätten. Die Integration von Behinderten erfolgt unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. dem Gewerkschaftsvertreter.

Artikel 9.1 und 10.5
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
5501
Gleichstellung am Arbeitsplatz:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder - bei Arbeitnehmerinnen - ihrer Schwangerschaft. Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Förderungswesen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Sexuelle Belästigung
5501
Gleichstellung am Arbeitsplatz:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder - bei Arbeitnehmerinnen - ihrer Schwangerschaft. Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Förderungswesen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.

Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Artikel 8 und 9.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
5501
Der Betrieb bestimmt einen Sicherheitskoordinator. Dieser fördert die Entwicklung des Gesundheitszustandes am Arbeitsplatz, berät Betriebsleitung und Personal bei der Ausarbeitung und der Umsetzung der entsprechenden Massnahmen und informiert über die Richtlinien und Beschlüsse der Betriebsleitung.

Artikel 10.2
Lernende
5501
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt. Allerdings sind die GAV Bestimmungen über Ferien, Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung, Krankheit und Unfall, Mutterschafts-und Familienschutz sowie Militärdienst für Lehrlinge zwingend anzuwenden.
Die übrigen Aspekte werden im Lehrlingsstatut geregelt, das im Fall von offiziellen Lehrverträgen und Berufslehren zur Anwendung empfohlen wird.

Lehrlingslöhne 2012 (Empfehlung: Basis Medianlohn Uhrenindustrie: CHF 5942.--):
LehrjahrMonatslohn
1. Lehrjahr (10-15% Medianlohn Uhrenindustrie)Zwischen CHF 594.-- und CHF 891.--
2. Lehrjahr (15-20% Medianlohn Uhrenindustrie)Zwischen CHF 891.-- und CHF 1'188.--
3. Lehrjahr (20-25% Medianlohn Uhrenindustrie)Zwischen CHF 1'188.-- und CHF 1'485.--
4. Lehrjahr (25-30% Medianlohn Uhrenindustrie)Zwischen CHF 1'486.-- und 1'783.--
Es wird empfohlen den Auszubildenden einen 13. Monatslohn auszuzahlen.

Ferien:
WerFerienwochen
Im 1. Lehrjahr7 Wochen
Ab 2. Lehrjahr6 Wochen
Bis zum vollendeten 17. Altersjahr7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr6 Wochen
Jugendurlaub (bis 30 Jahre, für ausserschulische Jugendaktivitäten, unbezahlt)1 Woche

Artikel 15.3, 17, 29 (Lehrlingsstatut); Art. 329e OR; Lehrlingslöhne 2012
Junge Arbeitnehmende
5501
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt. Allerdings sind die GAV Bestimmungen über Ferien, Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung, Krankheit und Unfall, Mutterschafts-und Familienschutz sowie Militärdienst für Lehrlinge zwingend anzuwenden.
Die übrigen Aspekte werden im Lehrlingsstatut geregelt, das im Fall von offiziellen Lehrverträgen und Berufslehren zur Anwendung empfohlen wird.

Lehrlingslöhne 2012 (Empfehlung: Basis Medianlohn Uhrenindustrie: CHF 5942.--):
LehrjahrMonatslohn
1. Lehrjahr (10-15% Medianlohn Uhrenindustrie)Zwischen CHF 594.-- und CHF 891.--
2. Lehrjahr (15-20% Medianlohn Uhrenindustrie)Zwischen CHF 891.-- und CHF 1'188.--
3. Lehrjahr (20-25% Medianlohn Uhrenindustrie)Zwischen CHF 1'188.-- und CHF 1'485.--
4. Lehrjahr (25-30% Medianlohn Uhrenindustrie)Zwischen CHF 1'486.-- und 1'783.--
Es wird empfohlen den Auszubildenden einen 13. Monatslohn auszuzahlen.

Ferien:
WerFerienwochen
Im 1. Lehrjahr7 Wochen
Ab 2. Lehrjahr6 Wochen
Bis zum vollendeten 17. Altersjahr7 Wochen
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr6 Wochen
Jugendurlaub (bis 30 Jahre, für ausserschulische Jugendaktivitäten, unbezahlt)1 Woche

Artikel 15.3, 17, 29 (Lehrlingsstatut); Art. 329e OR; Lehrlingslöhne 2012
Kündigungsfrist
5501
Die Probezeit beträgt 1 Monat. Sie kann maximal auf 3 Monate verlängert werden.

DienstjahreKündigungsfrist
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Ab 2. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 7.2
Kündigungsschutz
5501
Nach Ablauf der Probezeit darf dem Arbeitnehmenden nicht gekündet werden, während:
- den ersten 56 Krankheits- und Unfalltagen im 1. Dienstjahr
- den ersten 112 Krankheits- und Unfalltagen vom 2. bis zum 5. Dienstjahr
- den ersten 180 Krankheits- und Unfalltagen vom 6. Dienstjahr an
- den ersten 720 Tagen Arbeitsunfähigkeit vom 10. Dienstjahr an

Artikel 12.2
Arbeitnehmervertretung
5501
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
5501
Arbeitgeberverband der Schweizerischen Uhrenindustrie
Paritätische Fonds
5501
Stiftung der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie für Vorsorge und Berufsbildung (PREVHOR), Tätigkeiten:
- Ausgabe von Zertifikaten
- Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung

Artikel 3
Aufgaben paritätische Organe
5501
Die Kontrolle des richtigen Vollzugs des GAV fällt in die Kompetenz der zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretäre.

Die Kontrolle wird wie folgt durchgeführt:
- Die Arbeitgeberorganisationen überwachen die Einhaltung des GAV durch ihre Mitglieder;
- Wenn sich die Gewerkschaft Unia berechtigt glaubt, an der korrekten Anwendung der geltenden Bestimmungen zu zweifeln, kann sie von der Arbeitgeberorganisation die Durchführung einer Kontrolle verlangen.

Artikel 1.9
Folge bei Vertragsverletzung
5501
Peine conventionnelle: CHF 500.-- à 10’000.--

Article 1.19
Freistellung für Verbandstätigkeit
5501
Der Arbeitgeber gewährt Betriebsangehörigen, die von der Gewerkschaft Unia in ihre Verhandlungsdelegation, deren Subkommissionen und Arbeitsgruppen sowie in paritätische Kommissionen berufen werden, die für die Ausübung ihres Mandats notwendige Zeit.
Der Arbeitgeber gewährt auch den Arbeitnehmenden, die als Delegierte der Uhrenindustriekonferenz und der Delegiertenversammlung des Sektors Industrie der Gewerkschaft Unia gewählt sind, die für die Ausübung ihres Mandats notwendige Zeit. Grundsätzlich ist dies nicht mehr als ein Tag pro Jahr.

Die Zeit für die Freistellung wird bezahlt und darf weder vom Ferienanspruch noch von den Leistungen gemäss Art. 324a OR oder den entsprechenden Bestimmungen des GAV in Abzug gebracht werden.

Artikel 5
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
5501
Personalkommission:
Wird in allen Betrieben mit mehr als 50 Arbeitnehmenden eingesetzt. Der Kommissionsbetrieb ist in einem eigenen Reglement geregelt. Die Personalkommission vertritt und verteidigt die materiellen und nicht materiellen Interessen der Arbeitnehmenden gegenüber der Betriebsleitung, mit Ausnahme von Problemen und Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem GAV. Den Mitgliedern wird die aufgewendete Zeit bis maximal 4 Stunden pro Monat vergütet, sofern die Sitzungen während der normalen Arbeitszeit des Unternehmens stattfinden.

Artikel 4.1 bis 4.3
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
5501
Personalkommission:
Den Mitgliedern darf aus Gründen, die mit ihrer Tätigkeit als Kommissionsmitglieder zusammenhängen, nicht gekündigt werden; vorbehalten bleiben Fälle von Missbrauch.

Gewerkschaftsvertreter:
Dem amtierenden Gewerkschaftsvertreter und den Stellvertretern darf aus Gründen, die mit ihrer Tätigkeit als Gewerkschaftsvertreter im Zusammenhang stehen, nicht gekündigt werden; vorbehalten bleiben Fälle von Missbrauch.

Koalitionsfreiheit:
Die Koalitionsfreiheit ist garantiert. Massnahmen gegen Arbeitnehmende aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft sind verboten.

Artikel 1.4, 4.3.9 und 4.6
Sozialpläne
5501
Bei wirtschaftlich bedingten Entlassungen, Betriebsschliessungen und -verlegungen setzen der Arbeitgeber gemeinsam mit den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären von Fall zu Fall ein Dokument auf, welches alle wirtschaftlichen und sozialen Massnahmen vorsieht, die aufgrund von Beschlüssen für das betroffene Personal anwendbar sind. Können wegen einer Nachlassstundung mit Vermögensabtretung oder wegen Konkurses keine Leistungen vereinbart werden, haben die 55-jährigen und älteren Arbeitnehmenden Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, die 2 Monatslöhnen entspricht.
Wenn wirtschaftlich bedingte Entlassungen unvermeidbar werden, halten sich die Vertragsparteien an gerechte Sozialkriterien, die sie gemeinsam aufstellen. Härtefälle werden wohlwollend geprüft.

Artikel 6.3 und 6.4
Schlichtungsverfahren
5501
EchelonInstitution responsable
1ère niveau Secrétaires compétents des parties contractantes
2ème niveau Médiateur (en dernière instance si les parties contractantes y consentent)
3ème niveau Tribunal arbitral

Articles 1.9-14
Friedenspflicht
5501
Pour prévenir les conflits sociaux préjudiciables aux intérêts du pays et des populations concernées par la présente CCT, la Convention patronale, les organisations patronales et leurs membres d’une part, le syndicat Unia et ses membres d’autre part s’abstiennent, pendant la durée de la présente convention, de tout acte propre à troubler les bonnes relations entre employeurs et travailleurs. Ils s’engagent notamment à ne pas recourir au lock-out ou à la grève, sous quelque forme que ce soit.

Article 1.3
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