Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2014
bis 31.05.2014
Örtlicher Geltungsbereich
Der vorliegende GAV gilt für alle den unterzeichneten Arbeitgeberorganisationen angehörenden Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.
Artikel 1.1
Artikel 1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die im Folgenden genannten Arbeitgeberorganisationen und Unternehmen sowie sich später noch anschliessende Verbände und Unternehmen:
Association patronale de l’horlogerie et de la microtechnique (APHM), Biel
Association neuchâteloise des industriels de l’horlogerie, de la microtechnique et des branches affiliées (ANIM), La Chaux-de-Fonds
Union des fabricants d’horlogerie de Genève, Vaud et Valais (UFGVV), Genève
The Swatch Group Industries, Arbeitgebervereinigung von Unternehmen der Swatch Group, Biel
Association patronale suisse des industries microtechniques et de l’habillage horloger (USH-APIC), La Chaux-de-Fonds
Société coopérative de fabriques d’aiguilles et de composants pour l’horlogerie, Biel
Association patronale de l’horlogerie et de la microtechnique (APHM), Biel
Association neuchâteloise des industriels de l’horlogerie, de la microtechnique et des branches affiliées (ANIM), La Chaux-de-Fonds
Union des fabricants d’horlogerie de Genève, Vaud et Valais (UFGVV), Genève
The Swatch Group Industries, Arbeitgebervereinigung von Unternehmen der Swatch Group, Biel
Association patronale suisse des industries microtechniques et de l’habillage horloger (USH-APIC), La Chaux-de-Fonds
Société coopérative de fabriques d’aiguilles et de composants pour l’horlogerie, Biel
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle in der Gewerkschaft Unia organisierten Arbeitnehmenden, ungeachtet dessen ob sie im Betrieb selbst oder in Heimarbeit beschäftigt sind und ungeachtet des Lohnzahlungsmodus
.
Artikel 1.1
.
Artikel 1.1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der GAV nicht 4 Monate vor Ablauf (31.12.2016) gekündigt, gilt er für ein weiteres Jahr als erneuert und ebenso in der Folgezeit.
Artikel 1.22
Artikel 1.22
Kontakt paritätische Organe
Convention patronale de l'industrie horlogère suisse - CP
Av. Léopold-Robert 65
case postale
2301 La Chaux-de-Fonds
032 910 22 12
info@cpih.ch
Unia:
Pierluigi Fedele
pierluigi.fedele@unia.ch
031 350 23 62
Av. Léopold-Robert 65
case postale
2301 La Chaux-de-Fonds
032 910 22 12
info@cpih.ch
Unia:
Pierluigi Fedele
pierluigi.fedele@unia.ch
031 350 23 62
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Convention patronale de l'industrie horlogère suisse - CP
Av. Léopold-Robert 65
case postale
2301 La Chaux-de-Fonds
032 910 22 12
info@cpih.ch
Unia:
Pierluigi Fedele
pierluigi.fedele@unia.ch
031 350 23 62
Av. Léopold-Robert 65
case postale
2301 La Chaux-de-Fonds
032 910 22 12
info@cpih.ch
Unia:
Pierluigi Fedele
pierluigi.fedele@unia.ch
031 350 23 62
Kontakt Arbeitgebervertretung
Convention patronale de l'industrie horlogère suisse - CP
Av. Léopold-Robert 65
case postale
2301 La Chaux-de-Fonds
032 910 22 12
info@cpih.ch
Unia:
Pierluigi Fedele
pierluigi.fedele@unia.ch
031 350 23 62
Av. Léopold-Robert 65
case postale
2301 La Chaux-de-Fonds
032 910 22 12
info@cpih.ch
Unia:
Pierluigi Fedele
pierluigi.fedele@unia.ch
031 350 23 62
Löhne / Mindestlöhne
Mindestanfangslöhne (ab 1.1.2014)
Ungelernte Arbeitnehmer:
Gelernte Arbeitnehmer:
Jugendliche / Studierende / Sommerjobs:
Arbeitgeberbeitrag an die Krankenkassenprämien:
- Arbeitnehmende mit mindestens 50%-Arbeitspensum: CHF 160.--/Monat
- Heimarbeitnehmende: 2.1% des Lohns, aber höchstens CHF 160.--/Monat
- Arbeitnehmende mit weniger als 50%-Arbeitspensum: CHF 80.--/Monat
- Pro Kind: CHF 60.--/Monat
Artikel 17.2 und 21; Mindestanfangslöhne 2014
Ungelernte Arbeitnehmer:
Region | Bedingungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Bern (ohne Jura) | Ab 21. Altersjahr | CHF 3'675.-- | |
Mit 5 Jahren Arbeitserfahrung | CHF 3'925.-- | ||
Genf | Während Anlehre (6 Monate) | CHF 3'555.-- | Nach der Anlehre (6 Monate), fallen diese Arbeitnehmenden unter die Kategorie "Spezialisiert", wobei der Lohn nicht mehr um 5% gekürzt werden darf |
Jura/Berner Jura | Ab 20. Altersjahr | CHF 3'400.-- | Ohne Berufserfahrung: Lohnreduktion von 5% in den ersten 3 Monaten |
Bis zum 20. Altersjahr | CHF 3'000.-- | Ohne Berufserfahrung: Lohnreduktion von 5% in den ersten 3 Monaten | |
Neuenburg | Ab 20. Altersjahr | CHF 3'610.-- | |
Solothurn/BS/BL | Ab 21.Altersjahr; nach 6 Monaten Anstellung | CHF 3'435.-- | |
Tessin | ab 1.1.2014 | CHF 2'900.-- | inkl. CHF 160.-- KK-Beitrag durch Arbeitgeber |
ab 1.7.2014 | CHF 3'000.-- | inkl. CHF 160.-- KK-Beitrag durch Arbeitgeber | |
Wallis | CHF 3'440.-- | ||
Waadt/Freiburg | Ab 20. Altersjahr | CHF 3'540.-- |
Gelernte Arbeitnehmer:
Region | Bedingungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Bern (ohne Jura) | EFZ 4 Jahre | CHF 4'385.-- | Falls Zusatzausbildung nötig, während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5% |
EFZ 3 Jahre | CHF 4'085.-- | Falls Zusatzausbildung nötig, während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5% | |
Genf | Qualifikation A | CHF 4'530.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von höchstens 5% möglich |
Mit 3 Jahren Berufserfahrung | CHF 4'800.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von höchstens 5% möglich | |
Qualifikation B | CHF 4'200.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von höchstens 5% möglich | |
Spezialisiert | CHF 4'060.-- | Während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von höchstens 5% möglich | |
Jura/Berner Jura | EFZ | CHF 3'940.-- | Falls Zusatzausbildung nötig, während der ersten 6 Monate Lohnreduktion von 5% |
Neuenburg | EFZ oder gleichwertige Ausbildung nach BBT, ab 23. Altersjahr | CHF 4'380.-- | |
Andere gelernte Arbeitnehmer ab 23. Altersjahr | CHF 3'960.-- | ||
Solothurn/BS/BL | EFZ 4 Jahre, ab 21. Altersjahr, nach 6 Monaten Anstellung | CHF 4'080.-- | |
EFZ 3 Jahre, ab 21. Altersjahr, nach 6 Monaten Anstellung | CHF 3'730.-- | ||
Wallis | EFZ 4 Jahre | CHF 4'400.-- | Während den ersten 6 Monaten Lohnreduktion von 5% |
Waadt/Freiburg | Qualifikation A | CHF 4'240.-- | |
Qualifikation B | CHF 3'840.-- |
Jugendliche / Studierende / Sommerjobs:
Region | Bedingungen | Monatslohn | Bemerkungen |
---|---|---|---|
Genf | Bis 19. Altersjahr | CHF 3’128.-- | Ferien inbegriffen |
Ab 19. Altersjahr | CHF 3’241.-- | Ferien inbegriffen | |
Ab 20. Altersjahr | CHF 3'337.-- | Ferien inbegriffen | |
Neuenburg | Ab 16. Altersjahr | CHF 2’506.-- | Gilt für befristete Verträge; entspricht 70% des Monatslohns für ungelernte Arbeitnehmer |
Ab 18. Altersjahr | CHF 2'685.-- | Gilt für befristete Verträge; entspricht 75% des Monatslohns für ungelernte Arbeitnehmer | |
Ab 19. Altersjahr | CHF 3'222.-- | Gilt für befristete Verträge; entspricht 90% des Monatslohns für ungelernte Arbeitnehmer |
Arbeitgeberbeitrag an die Krankenkassenprämien:
- Arbeitnehmende mit mindestens 50%-Arbeitspensum: CHF 160.--/Monat
- Heimarbeitnehmende: 2.1% des Lohns, aber höchstens CHF 160.--/Monat
- Arbeitnehmende mit weniger als 50%-Arbeitspensum: CHF 80.--/Monat
- Pro Kind: CHF 60.--/Monat
Artikel 17.2 und 21; Mindestanfangslöhne 2014
Lohnerhöhung
Ab 1.1.2014:
Erhöhung der Mindest-Einstiegslöhne: je nach Region
Zur Information:
Die Vertragsparteien legen jährlich die Mindestanfangslöhne fest. Diese Verhandlungen folgen den Verhandlungen über den Teuerungsausgleich.
Artikel 17.2; Mindestanfangslöhne 2014
Erhöhung der Mindest-Einstiegslöhne: je nach Region
Zur Information:
Die Vertragsparteien legen jährlich die Mindestanfangslöhne fest. Diese Verhandlungen folgen den Verhandlungen über den Teuerungsausgleich.
Artikel 17.2; Mindestanfangslöhne 2014
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden und Heimarbeitnehmenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn.
Artikel 19.1
Artikel 19.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden und Heimarbeitnehmenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn.
Artikel 19.1
Artikel 19.1
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden und Heimarbeitnehmenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn.
Artikel 19.1
Artikel 19.1
Kinderzulagen
Art der Zulage | Betrag |
---|---|
Kinderzulage | CHF 200.--/Monat und Kind |
Geburtenzulage | CHF 1000.-- |
Zulage berufliche Weiterbildung | CHF 240.--/Monat, bis und mit 25. Altersjahr |
Ergänzende Zulage zu Kinder- und Berufsbildungszulage | CHF 30.--/Monat |
Arbeitgeberbeitrag an die Krankenkassenprämien | CHF 60.--/Monat |
Vorteilhaftere kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Artikel 20.3 und 21
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Nachtarbeit, Wochenendarbeit und Abendarbeit muss in einem eigenen Abkommen zwischen den zuständigen Arbeitgebern und der Unia geregelt werden. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz.
Artikel 14.2 bis 14.4
Artikel 14.2 bis 14.4
Schichtarbeit
Es können betriebliche Abkommen betreffend Arbeitszeitgestaltung getroffen werden. Schichtarbeit muss in einem eigenen Abkommen über die Arbeitszeitgestaltung zwischen den zuständigen Arbeitgebern und der Unia geregelt sein.
Artikel 14.1 und 14.2
Artikel 14.1 und 14.2
Pikettdienst
Es können betriebliche Abkommen betreffend Arbeitszeitgestaltung getroffen werden. Schichtarbeit muss in einem eigenen Abkommen über die Arbeitszeitgestaltung zwischen den zuständigen Arbeitgebern und der Unia geregelt sein.
Artikel 14.1 und 14.2
Artikel 14.1 und 14.2
Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
Artikel 13.1
Artikel 13.1
Überstunden / Überzeit
Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen in gegenseitigem Einvernehmen fest wie die angeordnete Überstundenarbeit kompensiert wird:
- Als Freizeit gleicher Dauer oder
- Mit 25% Lohnzuschlag ab der ersten Stunde für Arbeitnehmer in der Produktion
Artikel 13.2
- Als Freizeit gleicher Dauer oder
- Mit 25% Lohnzuschlag ab der ersten Stunde für Arbeitnehmer in der Produktion
Artikel 13.2
Ferien
Alterskategorie | Ferienwochen |
---|---|
Bis zum vollendeten 17. Altersjahr | Mindestens 7 Wochen |
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | Mindestens 6 Wochen |
Ab 21. Altersjahr | Mindestens 5 Wochen |
Ab 51. Altersjahr | Mindestens 6 Wochen |
Lehrlinge:
- Im 1. Ausbildungsjahr: 7 Wochen
- Ab 2. Ausbildungsjahr: 6 Wochen
Sportwoche: Die J+S Sportwoche gilt als ordentliche Ferienwoche.
Jugendurlaub: Für ausserschulische Jugendaktivitäten wird den Arbeitnehmenden bis zum vollendeten 30. Altersjahr gemäss Art. 329e OR eine zusätzliche unbezahlte Ferienwoche gewährt.
Artikel 15.3
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Berechtigte Absenzen | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Geburt eines oder mehrerer Kinder | 5 Tage |
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder eines Elternteil | Bis zu 3 Tagen |
Tod der Schwiegereltern oder eines Geschwisters: | |
In Familiengemeinschaft lebend | Bis zu 3 Tagen |
Andernfalls | Bis zu 1 Tag |
Umzug | 1 Tag |
Militärische Inspektion: Bei Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektionen | 0.5 Tag (falls der Inspektionsort so weit entfernt ist, dass der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann: einen Tag) |
Pflege eines erkrankten Familienmitglieds | Bis zu 3 Tagen |
Artikel 25 und 23.2
Bezahlte Feiertage
Protestantische Regionen | Katholische Regionen |
---|---|
Neujahr | Neujahr |
2. Januar | 2. Januar |
Karfreitag | Ostermontag |
Ostermontag | 1. Mai |
1. Mai | Christi Himmelfahrt |
Christi Himmelfahrt | Fronleichnam |
Pfingstmontag | 1. August |
1. August | Allerheiligen |
Weihnachten | Weihnachten |
Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei.
Artikel 16
Bildungsurlaub
- Bildungsurlaub: Bis zu 3 Tagen pro Jahr; für Arbeitnehmende, die mindestens 3 aufeinander folgende Jahre im selben Unternehmen beschäftigt sind.
- Sozialgesetzgebung: Bis zu 5 Tagen pro Jahr; für Arbeitnehmende mit entsprechenden Funktionen.
Artikel 26.2 und 27
- Sozialgesetzgebung: Bis zu 5 Tagen pro Jahr; für Arbeitnehmende mit entsprechenden Funktionen.
Artikel 26.2 und 27
Krankheit
100% Lohn während:
Kollektivversicherung: 80% des Bruttolohns, inklusive 13. Monatslohn, während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämien.
Artikel 22
Dienstjahre | Dauer |
---|---|
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Ab 2. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 4. Dienstjahr | 3 Monate |
Ab 9. Dienstjahr | 4 Monate |
Ab 11.Dienstjahr | 5 Monate |
Ab 21. Dienstjahr | 6 Monate |
Kollektivversicherung: 80% des Bruttolohns, inklusive 13. Monatslohn, während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämien.
Artikel 22
Unfall
100% Lohn während:
Kollektivversicherung: 80% des Bruttolohns, inklusive 13. Monatslohn, während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämien.
Artikel 22
Dienstjahre | Dauer |
---|---|
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Ab 2. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 4. Dienstjahr | 3 Monate |
Ab 9. Dienstjahr | 4 Monate |
Ab 11.Dienstjahr | 5 Monate |
Ab 21. Dienstjahr | 6 Monate |
Kollektivversicherung: 80% des Bruttolohns, inklusive 13. Monatslohn, während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämien.
Artikel 22
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
- Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen, 100% Lohn
- Vaterschaftsurlaub: 5 Tage
- Adoptionsurlaub: 10 Wochen, 100% Lohn (Bedingungen: Arbeitsverhältnis von mindestens 10 Monaten, das Adoptivkind ist jünger als 6 Jahre und nicht das Kind des Partners)
- Erziehungsurlaub: 3 bis 12 Monate, ohne Lohn, auf Verlangen des Arbeitnehmenden, Arbeitsverhältnis von mindestens 1 Jahr
Artikel 23.1, 23.2 und 25.1
- Vaterschaftsurlaub: 5 Tage
- Adoptionsurlaub: 10 Wochen, 100% Lohn (Bedingungen: Arbeitsverhältnis von mindestens 10 Monaten, das Adoptivkind ist jünger als 6 Jahre und nicht das Kind des Partners)
- Erziehungsurlaub: 3 bis 12 Monate, ohne Lohn, auf Verlangen des Arbeitnehmenden, Arbeitsverhältnis von mindestens 1 Jahr
Artikel 23.1, 23.2 und 25.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienst | Entschädigung |
---|---|
Rekrutenschule: | |
Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% Lohn |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 75% Lohn |
Übrige Instruktionsdienste: | |
Bis 30. Tage | 100% Lohn |
Ab 31. Tag: | |
- Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% Lohn |
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% Lohn |
WK | 100% Lohn |
Zivilschutz | 100% Lohn |
Zivildienst | Siehe oben |
Artikel 24
Pensionsregelungen
Etappenweise Pensionierung:
Anspruch auf etappenweise Pensionierung in den letzten 2 Jahren vor Erreichen des offiziellen AHV-Rentenalters (Kürzung der persönlichen Arbeitszeit bis um 40%, verbunden mit proportionaler Kürzung des Lohns) wenn:
- Anspruch muss 1 Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend gemacht werden
- Arbeitsverhältnis von mindestens 10 Jahren im Unternehmen;
- 10 der letzten 12 Dienstjahre in Unternehmen, die dem Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie unterstellt sind
Vorzeitige Pensionierung:
Anspruch auf eine AHV-Überbrückungsrente von CHF 24'000.--/Jahr im letzten Jahr vor Erreichen des offiziellen AHV-Rentenalters (vorzeitige Pensionierung) wenn:
- Anspruch muss 1 Jahr vor Beginn der vorzeitigen Pensionierung geltend gemacht werden
- Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Fristen
- Arbeitsverhältnis von mindestens 10 Jahren im Unternehmen;
- 10 der letzten 12 Dienstjahre in Unternehmen, die dem Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie unterstellt sind
Artikel 28
Anspruch auf etappenweise Pensionierung in den letzten 2 Jahren vor Erreichen des offiziellen AHV-Rentenalters (Kürzung der persönlichen Arbeitszeit bis um 40%, verbunden mit proportionaler Kürzung des Lohns) wenn:
- Anspruch muss 1 Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend gemacht werden
- Arbeitsverhältnis von mindestens 10 Jahren im Unternehmen;
- 10 der letzten 12 Dienstjahre in Unternehmen, die dem Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie unterstellt sind
Vorzeitige Pensionierung:
Anspruch auf eine AHV-Überbrückungsrente von CHF 24'000.--/Jahr im letzten Jahr vor Erreichen des offiziellen AHV-Rentenalters (vorzeitige Pensionierung) wenn:
- Anspruch muss 1 Jahr vor Beginn der vorzeitigen Pensionierung geltend gemacht werden
- Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Fristen
- Arbeitsverhältnis von mindestens 10 Jahren im Unternehmen;
- 10 der letzten 12 Dienstjahre in Unternehmen, die dem Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie unterstellt sind
Artikel 28
Frühpensionierung
Etappenweise Pensionierung:
Anspruch auf etappenweise Pensionierung in den letzten 2 Jahren vor Erreichen des offiziellen AHV-Rentenalters (Kürzung der persönlichen Arbeitszeit bis um 40%, verbunden mit proportionaler Kürzung des Lohns) wenn:
- Anspruch muss 1 Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend gemacht werden
- Arbeitsverhältnis von mindestens 10 Jahren im Unternehmen;
- 10 der letzten 12 Dienstjahre in Unternehmen, die dem Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie unterstellt sind
Vorzeitige Pensionierung:
Anspruch auf eine AHV-Überbrückungsrente von CHF 24'000.--/Jahr im letzten Jahr vor Erreichen des offiziellen AHV-Rentenalters (vorzeitige Pensionierung) wenn:
- Anspruch muss 1 Jahr vor Beginn der vorzeitigen Pensionierung geltend gemacht werden
- Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Fristen
- Arbeitsverhältnis von mindestens 10 Jahren im Unternehmen;
- 10 der letzten 12 Dienstjahre in Unternehmen, die dem Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie unterstellt sind
Artikel 28
Anspruch auf etappenweise Pensionierung in den letzten 2 Jahren vor Erreichen des offiziellen AHV-Rentenalters (Kürzung der persönlichen Arbeitszeit bis um 40%, verbunden mit proportionaler Kürzung des Lohns) wenn:
- Anspruch muss 1 Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend gemacht werden
- Arbeitsverhältnis von mindestens 10 Jahren im Unternehmen;
- 10 der letzten 12 Dienstjahre in Unternehmen, die dem Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie unterstellt sind
Vorzeitige Pensionierung:
Anspruch auf eine AHV-Überbrückungsrente von CHF 24'000.--/Jahr im letzten Jahr vor Erreichen des offiziellen AHV-Rentenalters (vorzeitige Pensionierung) wenn:
- Anspruch muss 1 Jahr vor Beginn der vorzeitigen Pensionierung geltend gemacht werden
- Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Fristen
- Arbeitsverhältnis von mindestens 10 Jahren im Unternehmen;
- 10 der letzten 12 Dienstjahre in Unternehmen, die dem Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie unterstellt sind
Artikel 28
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Stiftung PREVHOR:
Beitrag wird von Arbeitgeber bezahlt und für die Vertragsdauer ausgehandelt. Für laufende Vertragsdauer: CHF 1'000'000.-- für berufliche Aus- und Weiterbildung.
Artikel 3
Beitrag wird von Arbeitgeber bezahlt und für die Vertragsdauer ausgehandelt. Für laufende Vertragsdauer: CHF 1'000'000.-- für berufliche Aus- und Weiterbildung.
Artikel 3
Schutz der Persönlichkeit
Mobbing:
Als Mobbing ist ein missbräuchliches und einseitiges Verhalten, das sich auf wiederholte und schwerwiegende Weise in Worten, Handlungen, Gesten und Schriften äussert zu verstehen. Es verletzt die Persönlichkeit, die Würde oder die Gesundheit des Arbeitnehmenden, oder ist darauf ausgerichtet den Arbeitsplatz einer Person zu gefährden, einen persönlichen beruflichen Vorteil zu erlangen oder das Arbeitsklima willentlich zu verschlechtern.
Integration von Behinderten:
Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Behinderten in Büros und Werkstätten. Die Integration von Behinderten erfolgt unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. dem Gewerkschaftsvertreter.
Artikel 9.1 und 10.5
Als Mobbing ist ein missbräuchliches und einseitiges Verhalten, das sich auf wiederholte und schwerwiegende Weise in Worten, Handlungen, Gesten und Schriften äussert zu verstehen. Es verletzt die Persönlichkeit, die Würde oder die Gesundheit des Arbeitnehmenden, oder ist darauf ausgerichtet den Arbeitsplatz einer Person zu gefährden, einen persönlichen beruflichen Vorteil zu erlangen oder das Arbeitsklima willentlich zu verschlechtern.
Integration von Behinderten:
Die Unternehmen prüfen sorgfältig alle Möglichkeiten zur Beschäftigung von Behinderten in Büros und Werkstätten. Die Integration von Behinderten erfolgt unter Berücksichtigung der individuellen Arbeitsfähigkeit und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. dem Gewerkschaftsvertreter.
Artikel 9.1 und 10.5
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Gleichstellung am Arbeitsplatz:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder - bei Arbeitnehmerinnen - ihrer Schwangerschaft. Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Förderungswesen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
Artikel 8 und 9.2
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder - bei Arbeitnehmerinnen - ihrer Schwangerschaft. Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Förderungswesen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
Artikel 8 und 9.2
Sexuelle Belästigung
Gleichstellung am Arbeitsplatz:
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder - bei Arbeitnehmerinnen - ihrer Schwangerschaft. Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Förderungswesen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
Artikel 8 und 9.2
Es ist den Betrieben untersagt, Arbeitnehmende aufgrund ihres Geschlechts direkt oder indirekt zu benachteiligen, insbesondere aufgrund ihres Zivilstandes, ihrer familiären Situation oder - bei Arbeitnehmerinnen - ihrer Schwangerschaft. Das Diskriminierungsverbot findet insbesondere auf folgende Bereiche Anwendung: Anstellung, Zuteilung von Arbeitsaufgaben, Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Förderungswesen, Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Massnahmen, die eine konkrete Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau bezwecken, stellen keine Diskriminierung dar.
Sexuelle Belästigung:
Unter sexueller Belästigung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
Artikel 8 und 9.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Betrieb bestimmt einen Sicherheitskoordinator. Dieser fördert die Entwicklung des Gesundheitszustandes am Arbeitsplatz, berät Betriebsleitung und Personal bei der Ausarbeitung und der Umsetzung der entsprechenden Massnahmen und informiert über die Richtlinien und Beschlüsse der Betriebsleitung.
Artikel 10.2
Artikel 10.2
Lernende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt. Allerdings sind die GAV Bestimmungen über Ferien, Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung, Krankheit und Unfall, Mutterschafts-und Familienschutz sowie Militärdienst für Lehrlinge zwingend anzuwenden.
Die übrigen Aspekte werden im Lehrlingsstatut geregelt, das im Fall von offiziellen Lehrverträgen und Berufslehren zur Anwendung empfohlen wird.
Lehrlingslöhne 2012 (Empfehlung: Basis Medianlohn Uhrenindustrie: CHF 5942.--):
Es wird empfohlen den Auszubildenden einen 13. Monatslohn auszuzahlen.
Ferien:
Artikel 15.3, 17, 29 (Lehrlingsstatut); Art. 329e OR; Lehrlingslöhne 2012
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt. Allerdings sind die GAV Bestimmungen über Ferien, Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung, Krankheit und Unfall, Mutterschafts-und Familienschutz sowie Militärdienst für Lehrlinge zwingend anzuwenden.
Die übrigen Aspekte werden im Lehrlingsstatut geregelt, das im Fall von offiziellen Lehrverträgen und Berufslehren zur Anwendung empfohlen wird.
Lehrlingslöhne 2012 (Empfehlung: Basis Medianlohn Uhrenindustrie: CHF 5942.--):
Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr (10-15% Medianlohn Uhrenindustrie) | Zwischen CHF 594.-- und CHF 891.-- |
2. Lehrjahr (15-20% Medianlohn Uhrenindustrie) | Zwischen CHF 891.-- und CHF 1'188.-- |
3. Lehrjahr (20-25% Medianlohn Uhrenindustrie) | Zwischen CHF 1'188.-- und CHF 1'485.-- |
4. Lehrjahr (25-30% Medianlohn Uhrenindustrie) | Zwischen CHF 1'486.-- und 1'783.-- |
Ferien:
Wer | Ferienwochen |
---|---|
Im 1. Lehrjahr | 7 Wochen |
Ab 2. Lehrjahr | 6 Wochen |
Bis zum vollendeten 17. Altersjahr | 7 Wochen |
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 6 Wochen |
Jugendurlaub (bis 30 Jahre, für ausserschulische Jugendaktivitäten, unbezahlt) | 1 Woche |
Artikel 15.3, 17, 29 (Lehrlingsstatut); Art. 329e OR; Lehrlingslöhne 2012
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt. Allerdings sind die GAV Bestimmungen über Ferien, Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung, Krankheit und Unfall, Mutterschafts-und Familienschutz sowie Militärdienst für Lehrlinge zwingend anzuwenden.
Die übrigen Aspekte werden im Lehrlingsstatut geregelt, das im Fall von offiziellen Lehrverträgen und Berufslehren zur Anwendung empfohlen wird.
Lehrlingslöhne 2012 (Empfehlung: Basis Medianlohn Uhrenindustrie: CHF 5942.--):
Es wird empfohlen den Auszubildenden einen 13. Monatslohn auszuzahlen.
Ferien:
Artikel 15.3, 17, 29 (Lehrlingsstatut); Art. 329e OR; Lehrlingslöhne 2012
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt. Allerdings sind die GAV Bestimmungen über Ferien, Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung, Krankheit und Unfall, Mutterschafts-und Familienschutz sowie Militärdienst für Lehrlinge zwingend anzuwenden.
Die übrigen Aspekte werden im Lehrlingsstatut geregelt, das im Fall von offiziellen Lehrverträgen und Berufslehren zur Anwendung empfohlen wird.
Lehrlingslöhne 2012 (Empfehlung: Basis Medianlohn Uhrenindustrie: CHF 5942.--):
Lehrjahr | Monatslohn |
---|---|
1. Lehrjahr (10-15% Medianlohn Uhrenindustrie) | Zwischen CHF 594.-- und CHF 891.-- |
2. Lehrjahr (15-20% Medianlohn Uhrenindustrie) | Zwischen CHF 891.-- und CHF 1'188.-- |
3. Lehrjahr (20-25% Medianlohn Uhrenindustrie) | Zwischen CHF 1'188.-- und CHF 1'485.-- |
4. Lehrjahr (25-30% Medianlohn Uhrenindustrie) | Zwischen CHF 1'486.-- und 1'783.-- |
Ferien:
Wer | Ferienwochen |
---|---|
Im 1. Lehrjahr | 7 Wochen |
Ab 2. Lehrjahr | 6 Wochen |
Bis zum vollendeten 17. Altersjahr | 7 Wochen |
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 6 Wochen |
Jugendurlaub (bis 30 Jahre, für ausserschulische Jugendaktivitäten, unbezahlt) | 1 Woche |
Artikel 15.3, 17, 29 (Lehrlingsstatut); Art. 329e OR; Lehrlingslöhne 2012
Kündigungsfrist
Die Probezeit beträgt 1 Monat. Sie kann maximal auf 3 Monate verlängert werden.
Artikel 7.2
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Ab 2. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 7.2
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf dem Arbeitnehmenden nicht gekündet werden, während:
- den ersten 56 Krankheits- und Unfalltagen im 1. Dienstjahr
- den ersten 112 Krankheits- und Unfalltagen vom 2. bis zum 5. Dienstjahr
- den ersten 180 Krankheits- und Unfalltagen vom 6. Dienstjahr an
- den ersten 720 Tagen Arbeitsunfähigkeit vom 10. Dienstjahr an
Artikel 12.2
- den ersten 56 Krankheits- und Unfalltagen im 1. Dienstjahr
- den ersten 112 Krankheits- und Unfalltagen vom 2. bis zum 5. Dienstjahr
- den ersten 180 Krankheits- und Unfalltagen vom 6. Dienstjahr an
- den ersten 720 Tagen Arbeitsunfähigkeit vom 10. Dienstjahr an
Artikel 12.2
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
Arbeitgeberverband der Schweizerischen Uhrenindustrie
Paritätische Fonds
Stiftung der Schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie für Vorsorge und Berufsbildung (PREVHOR), Tätigkeiten:
- Ausgabe von Zertifikaten
- Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung
Artikel 3
- Ausgabe von Zertifikaten
- Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung
Artikel 3
Aufgaben paritätische Organe
Die Kontrolle des richtigen Vollzugs des GAV fällt in die Kompetenz der zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretäre.
Die Kontrolle wird wie folgt durchgeführt:
- Die Arbeitgeberorganisationen überwachen die Einhaltung des GAV durch ihre Mitglieder;
- Wenn sich die Gewerkschaft Unia berechtigt glaubt, an der korrekten Anwendung der geltenden Bestimmungen zu zweifeln, kann sie von der Arbeitgeberorganisation die Durchführung einer Kontrolle verlangen.
Artikel 1.9
Die Kontrolle wird wie folgt durchgeführt:
- Die Arbeitgeberorganisationen überwachen die Einhaltung des GAV durch ihre Mitglieder;
- Wenn sich die Gewerkschaft Unia berechtigt glaubt, an der korrekten Anwendung der geltenden Bestimmungen zu zweifeln, kann sie von der Arbeitgeberorganisation die Durchführung einer Kontrolle verlangen.
Artikel 1.9
Folge bei Vertragsverletzung
Peine conventionnelle: CHF 500.-- à 10’000.--
Article 1.19
Article 1.19
Freistellung für Verbandstätigkeit
Der Arbeitgeber gewährt Betriebsangehörigen, die von der Gewerkschaft Unia in ihre Verhandlungsdelegation, deren Subkommissionen und Arbeitsgruppen sowie in paritätische Kommissionen berufen werden, die für die Ausübung ihres Mandats notwendige Zeit.
Der Arbeitgeber gewährt auch den Arbeitnehmenden, die als Delegierte der Uhrenindustriekonferenz und der Delegiertenversammlung des Sektors Industrie der Gewerkschaft Unia gewählt sind, die für die Ausübung ihres Mandats notwendige Zeit. Grundsätzlich ist dies nicht mehr als ein Tag pro Jahr.
Die Zeit für die Freistellung wird bezahlt und darf weder vom Ferienanspruch noch von den Leistungen gemäss Art. 324a OR oder den entsprechenden Bestimmungen des GAV in Abzug gebracht werden.
Artikel 5
Der Arbeitgeber gewährt auch den Arbeitnehmenden, die als Delegierte der Uhrenindustriekonferenz und der Delegiertenversammlung des Sektors Industrie der Gewerkschaft Unia gewählt sind, die für die Ausübung ihres Mandats notwendige Zeit. Grundsätzlich ist dies nicht mehr als ein Tag pro Jahr.
Die Zeit für die Freistellung wird bezahlt und darf weder vom Ferienanspruch noch von den Leistungen gemäss Art. 324a OR oder den entsprechenden Bestimmungen des GAV in Abzug gebracht werden.
Artikel 5
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Personalkommission:
Wird in allen Betrieben mit mehr als 50 Arbeitnehmenden eingesetzt. Der Kommissionsbetrieb ist in einem eigenen Reglement geregelt. Die Personalkommission vertritt und verteidigt die materiellen und nicht materiellen Interessen der Arbeitnehmenden gegenüber der Betriebsleitung, mit Ausnahme von Problemen und Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem GAV. Den Mitgliedern wird die aufgewendete Zeit bis maximal 4 Stunden pro Monat vergütet, sofern die Sitzungen während der normalen Arbeitszeit des Unternehmens stattfinden.
Artikel 4.1 bis 4.3
Wird in allen Betrieben mit mehr als 50 Arbeitnehmenden eingesetzt. Der Kommissionsbetrieb ist in einem eigenen Reglement geregelt. Die Personalkommission vertritt und verteidigt die materiellen und nicht materiellen Interessen der Arbeitnehmenden gegenüber der Betriebsleitung, mit Ausnahme von Problemen und Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem GAV. Den Mitgliedern wird die aufgewendete Zeit bis maximal 4 Stunden pro Monat vergütet, sofern die Sitzungen während der normalen Arbeitszeit des Unternehmens stattfinden.
Artikel 4.1 bis 4.3
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Personalkommission:
Den Mitgliedern darf aus Gründen, die mit ihrer Tätigkeit als Kommissionsmitglieder zusammenhängen, nicht gekündigt werden; vorbehalten bleiben Fälle von Missbrauch.
Gewerkschaftsvertreter:
Dem amtierenden Gewerkschaftsvertreter und den Stellvertretern darf aus Gründen, die mit ihrer Tätigkeit als Gewerkschaftsvertreter im Zusammenhang stehen, nicht gekündigt werden; vorbehalten bleiben Fälle von Missbrauch.
Koalitionsfreiheit:
Die Koalitionsfreiheit ist garantiert. Massnahmen gegen Arbeitnehmende aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft sind verboten.
Artikel 1.4, 4.3.9 und 4.6
Den Mitgliedern darf aus Gründen, die mit ihrer Tätigkeit als Kommissionsmitglieder zusammenhängen, nicht gekündigt werden; vorbehalten bleiben Fälle von Missbrauch.
Gewerkschaftsvertreter:
Dem amtierenden Gewerkschaftsvertreter und den Stellvertretern darf aus Gründen, die mit ihrer Tätigkeit als Gewerkschaftsvertreter im Zusammenhang stehen, nicht gekündigt werden; vorbehalten bleiben Fälle von Missbrauch.
Koalitionsfreiheit:
Die Koalitionsfreiheit ist garantiert. Massnahmen gegen Arbeitnehmende aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft sind verboten.
Artikel 1.4, 4.3.9 und 4.6
Sozialpläne
Bei wirtschaftlich bedingten Entlassungen, Betriebsschliessungen und -verlegungen setzen der Arbeitgeber gemeinsam mit den zuständigen Arbeitgeber- und Unia-Sekretären von Fall zu Fall ein Dokument auf, welches alle wirtschaftlichen und sozialen Massnahmen vorsieht, die aufgrund von Beschlüssen für das betroffene Personal anwendbar sind. Können wegen einer Nachlassstundung mit Vermögensabtretung oder wegen Konkurses keine Leistungen vereinbart werden, haben die 55-jährigen und älteren Arbeitnehmenden Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, die 2 Monatslöhnen entspricht.
Wenn wirtschaftlich bedingte Entlassungen unvermeidbar werden, halten sich die Vertragsparteien an gerechte Sozialkriterien, die sie gemeinsam aufstellen. Härtefälle werden wohlwollend geprüft.
Artikel 6.3 und 6.4
Wenn wirtschaftlich bedingte Entlassungen unvermeidbar werden, halten sich die Vertragsparteien an gerechte Sozialkriterien, die sie gemeinsam aufstellen. Härtefälle werden wohlwollend geprüft.
Artikel 6.3 und 6.4
Schlichtungsverfahren
Echelon | Institution responsable |
---|---|
1ère niveau | Secrétaires compétents des parties contractantes |
2ème niveau | Médiateur (en dernière instance si les parties contractantes y consentent) |
3ème niveau | Tribunal arbitral |
Articles 1.9-14
Friedenspflicht
Pour prévenir les conflits sociaux préjudiciables aux intérêts du pays et des populations concernées par la présente CCT, la Convention patronale, les organisations patronales et leurs membres d’une part, le syndicat Unia et ses membres d’autre part s’abstiennent, pendant la durée de la présente convention, de tout acte propre à troubler les bonnes relations entre employeurs et travailleurs. Ils s’engagent notamment à ne pas recourir au lock-out ou à la grève, sous quelque forme que ce soit.
Article 1.3
Article 1.3
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