Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2009
bis 31.12.2014
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.12.2013 bis 31.01.2015
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.12.2013 bis 31.01.2015
Örtlicher Geltungsbereich
S'applique aux cantons romands.
Article 2.1
Article 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
S'applique aux entreprises qui offrent des prestations dans le domaine de l'entretien et du nettoyage industriel des textiles, occupant plus de 9 personnes, à l'exception du canton de Genève dans le lequel la CCT s'applique aux entreprises occupant plus de 4 personnes.
Article 2.1
Article 2.1
Persönlicher Geltungsbereich
S'applique à tou(te)s les employé(e)s et apprentis occupé(e)s dans les entreprises mentionnées à l'article 2.1 de cette CCT, indépendamment de leur mode de rémunération, à l'exception des membres de la direction.
Article 2.2
Article 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die hauptsächlich Dienstleistungen im Bereich der industriellen Instandhaltung und Reinigung von Textilien anbieten und die mindestens 5 Arbeitnehmende beschäftigen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmenden und Lernenden, welche in den in Ziff. 2 erwähnten Betrieben arbeiten, unabhängig von der Lohnhöhe. Ausgenommen sind die Direktionsmitglieder.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
A l'issue de cette période et en l'absence de dénonciation par une des parties, elle sera reconduite tacitement pour une année et ainsi de suite d'année en année. Elle pourra être dénoncée pour son échéance par lettre recommandée, moyennant un préavis de six mois pour la fin de l'année.
Article 28.2
Article 28.2
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission Industrielle Reinigung von Textilien Romandie
Centre Patronal
Route du Lac 2
1094 Paudex
021 796 33 00
info@centrepatronal.ch
Unia Waadt:
Carlo Carrieri
021 508 62 93
carlo.carrieri@unia.ch
Centre Patronal
Route du Lac 2
1094 Paudex
021 796 33 00
info@centrepatronal.ch
Unia Waadt:
Carlo Carrieri
021 508 62 93
carlo.carrieri@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Kommission Industrielle Reinigung von Textilien Romandie
Centre Patronal
Route du Lac 2
1094 Paudex
021 796 33 00
info@centrepatronal.ch
Unia Waadt:
Carlo Carrieri
021 508 62 93
carlo.carrieri@unia.ch
Centre Patronal
Route du Lac 2
1094 Paudex
021 796 33 00
info@centrepatronal.ch
Unia Waadt:
Carlo Carrieri
021 508 62 93
carlo.carrieri@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Kommission Industrielle Reinigung von Textilien Romandie
Centre Patronal
Route du Lac 2
1094 Paudex
021 796 33 00
info@centrepatronal.ch
Unia Waadt:
Carlo Carrieri
021 508 62 93
carlo.carrieri@unia.ch
Centre Patronal
Route du Lac 2
1094 Paudex
021 796 33 00
info@centrepatronal.ch
Unia Waadt:
Carlo Carrieri
021 508 62 93
carlo.carrieri@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 1.1.2009 (per 1.12.2013 allgemeinverbindlich erklärt)
Für Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitenden in den Kantonen Waadt, Freiburg, Genf, Neuenburg und Wallis:
Kanton Jura: Obige Löhne reduzieren sich um 5%
Für Unternehmen, welche zwischen 5 und 9 Personen beschäftigen (Kantone Waadt, Freiburg, Genf, Neuenburg, Wallis und Jura):
- Bei der Anstellung:
- Nach 3 Monaten und mindestens zwei Jahren Berufserfahrung in der Branche:
- Nach 5 Jahren im Unternehmen:
- Nach 10 Jahren im Unternehmen:
Artikel 5.1; Anhang 1
Für Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitenden in den Kantonen Waadt, Freiburg, Genf, Neuenburg und Wallis:
Kategorie | Funktionen | Mindeststundenlohn |
---|---|---|
Lohnklasse 1 | Ungelernte Mitarbeiter | CHF 16.90 |
Lohnklasse 2 | Angelernte Mitarbeiter | CHF 17.75 |
Lohnklasse 3 | Teamleiter | CHF 18.25 |
Lohnklasse 4 | Fachkräfte | CHF 19.20 |
Lohnklasse 5 | Fahrer leichter Motorwagen | CHF 21.05 |
Lohnklasse 6 | Lkw-Fahrer | CHF 24.30 |
Für Unternehmen, welche zwischen 5 und 9 Personen beschäftigen (Kantone Waadt, Freiburg, Genf, Neuenburg, Wallis und Jura):
- Bei der Anstellung:
Kategorie | Funktionen | Mindeststundenlohn |
---|---|---|
Lohnklasse 1 | Ungelernte Mitarbeiter | CHF 16.25 |
Lohnklasse 2 | Angelernte Mitarbeiter | CHF 17.10 |
Lohnklasse 3 | Teamleiter | CHF 17.55 |
Lohnklasse 4 | Fachkräfte | CHF 19.45 |
Lohnklasse 5 | Fahrer leichter Motorwagen | CHF 20.30 |
Lohnklasse 6 | Lkw-Fahrer | CHF 23.50 |
Kategorie | Funktionen | Mindeststundenlohn |
---|---|---|
Lohnklasse 1 | Ungelernte Mitarbeiter | CHF 16.50 |
Lohnklasse 2 | Angelernte Mitarbeiter | CHF 17.30 |
Lohnklasse 3 | Teamleiter | CHF 18.40 |
Lohnklasse 4 | Fachkräfte | CHF 19.45 |
Lohnklasse 5 | Fahrer leichter Motorwagen | CHF 20.30 |
Lohnklasse 6 | Lkw-Fahrer | CHF 23.50 |
Kategorie | Funktionen | Mindeststundenlohn |
---|---|---|
Lohnklasse 1 | Ungelernte Mitarbeiter | CHF 16.75 |
Lohnklasse 2 | Angelernte Mitarbeiter | CHF 17.55 |
Lohnklasse 3 | Teamleiter | CHF 18.65 |
Lohnklasse 4 | Fachkräfte | CHF 20.05 |
Lohnklasse 5 | Fahrer leichter Motorwagen | CHF 20.55 |
Lohnklasse 6 | Lkw-Fahrer | CHF 23.80 |
Kategorie | Funktionen | Mindeststundenlohn |
---|---|---|
Lohnklasse 1 | Ungelernte Mitarbeiter | CHF 17.30 |
Lohnklasse 2 | Angelernte Mitarbeiter | CHF 18.10 |
Lohnklasse 3 | Teamleiter | CHF 19.20 |
Lohnklasse 4 | Fachkräfte | CHF 20.55 |
Lohnklasse 5 | Fahrer leichter Motorwagen | CHF 21.10 |
Lohnklasse 6 | Lkw-Fahrer | CHF 24.35 |
Artikel 5.1; Anhang 1
Lohnkategorien
- Lohnklasse 1/Ungelernte Mitarbeiter:
Mitarbeiter, die einfache Aufgaben ausführen. Mitarbeiter der Lohnklasse 1 werden nach 2 Jahren Erfahrung in der Branche automatisch in die Lohnklasse 2 eingereiht.
- Lohnklasse 2/Angelernte Mitarbeiter:
Mitarbeiter, welche eine Grundausbildung erhalten haben oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als angelernt anerkannt werden.
- Lohnklasse 3/Teamleiter:
Person, die die Vorbereitung und Verteilung der Arbeit innerhalb eines Betriebteils vornimmt.
- Lohnklasse 4/Fachkräfte:
Mitarbeiter, welche ihre Lehre als Textilreiniger abgeschlossen haben bzw. über einen gleichwertigen Fähigkeitsausweis auf ihrem Gebiet verfügen oder über eine offiziell anerkannte gleichwertige Ausbildung in einem EU-Land verfügen oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als Fachkräfte anerkannt werden.
- Lohnklasse 5/Fahrer leichter Motorwagen:
Mitarbeiter, welche über einen Führerausweis für leichte Motorwagen verfügen (Kat. B oder B/E).
- Lohnklasse 6/Lkw-Fahrer:
Mitarbeiter, welche über einen Führerausweis für schwere Motorwagen verfügen (Kat. C oder C/E).
Artikel 4
Mitarbeiter, die einfache Aufgaben ausführen. Mitarbeiter der Lohnklasse 1 werden nach 2 Jahren Erfahrung in der Branche automatisch in die Lohnklasse 2 eingereiht.
- Lohnklasse 2/Angelernte Mitarbeiter:
Mitarbeiter, welche eine Grundausbildung erhalten haben oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als angelernt anerkannt werden.
- Lohnklasse 3/Teamleiter:
Person, die die Vorbereitung und Verteilung der Arbeit innerhalb eines Betriebteils vornimmt.
- Lohnklasse 4/Fachkräfte:
Mitarbeiter, welche ihre Lehre als Textilreiniger abgeschlossen haben bzw. über einen gleichwertigen Fähigkeitsausweis auf ihrem Gebiet verfügen oder über eine offiziell anerkannte gleichwertige Ausbildung in einem EU-Land verfügen oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als Fachkräfte anerkannt werden.
- Lohnklasse 5/Fahrer leichter Motorwagen:
Mitarbeiter, welche über einen Führerausweis für leichte Motorwagen verfügen (Kat. B oder B/E).
- Lohnklasse 6/Lkw-Fahrer:
Mitarbeiter, welche über einen Führerausweis für schwere Motorwagen verfügen (Kat. C oder C/E).
Artikel 4
Lohnerhöhung
Article 5
13. Monatslohn
Der 13. Monatslohn entspricht 8.33% des AHV-pflichtigen Jahres-Bruttolohnes. Er wird mit dem Dezemberlohn ausgezahlt. Beim Eintritt oder Austritt während des Jahres ist der 13. Monatslohn pro rata temporis geschuldet.
Schrittweise Einführung des 13. Monatslohnes in den Kantone FR, JU, NE und VS:
- Es werden 75% des 13. Monatslohnes ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung und 100% des 13. Monatslohnes ab dem 1.1.2014 ausgerichtet.
Artikel 6
Schrittweise Einführung des 13. Monatslohnes in den Kantone FR, JU, NE und VS:
- Es werden 75% des 13. Monatslohnes ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung und 100% des 13. Monatslohnes ab dem 1.1.2014 ausgerichtet.
Artikel 6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Der 13. Monatslohn entspricht 8.33% des AHV-pflichtigen Jahres-Bruttolohnes. Er wird mit dem Dezemberlohn ausgezahlt. Beim Eintritt oder Austritt während des Jahres ist der 13. Monatslohn pro rata temporis geschuldet.
Schrittweise Einführung des 13. Monatslohnes in den Kantone FR, JU, NE und VS:
- Es werden 75% des 13. Monatslohnes ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung und 100% des 13. Monatslohnes ab dem 1.1.2014 ausgerichtet.
Artikel 6
Schrittweise Einführung des 13. Monatslohnes in den Kantone FR, JU, NE und VS:
- Es werden 75% des 13. Monatslohnes ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung und 100% des 13. Monatslohnes ab dem 1.1.2014 ausgerichtet.
Artikel 6
Dienstaltersgeschenke
Der 13. Monatslohn entspricht 8.33% des AHV-pflichtigen Jahres-Bruttolohnes. Er wird mit dem Dezemberlohn ausgezahlt. Beim Eintritt oder Austritt während des Jahres ist der 13. Monatslohn pro rata temporis geschuldet.
Schrittweise Einführung des 13. Monatslohnes in den Kantone FR, JU, NE und VS:
- Es werden 75% des 13. Monatslohnes ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung und 100% des 13. Monatslohnes ab dem 1.1.2014 ausgerichtet.
Artikel 6
Schrittweise Einführung des 13. Monatslohnes in den Kantone FR, JU, NE und VS:
- Es werden 75% des 13. Monatslohnes ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung und 100% des 13. Monatslohnes ab dem 1.1.2014 ausgerichtet.
Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Zuschläge (gemäss Arbeitsgsetzl) |
---|---|
Dauernde oder regelmässige Nachtarbeit* | Zeitzuschlag von 10% |
Sonntagsarbeit | 50% |
Artikel 10
Schichtarbeit
Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.
Artikel 8
Artikel 8
Pikettdienst
Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.
Artikel 8
Artikel 8
Normalarbeitszeit
Jährliche Arbeitszeit: 2'220 Stunden (durchschnittlich 42.5 Stunden pro Woche)
Bezahlte Pause (Lohnklassen 1–4): 15 Minuten pro Tag
Artikel 8
Bezahlte Pause (Lohnklassen 1–4): 15 Minuten pro Tag
Artikel 8
Überstunden / Überzeit
Überstunden werden durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert; falls bis Ende April
des Folgejahres nicht möglich: Lohnzuschlag von 25%
Artikel 9.3
des Folgejahres nicht möglich: Lohnzuschlag von 25%
Artikel 9.3
Ferien
Wer | Ferien pro Jahr |
---|---|
Jugendliche unter 20 Jahren | 5 Wochen |
ab vollendetem 50. Altersjahr | 5 Wochen |
Artikel 12
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Absenz | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Tod des Partners, eines Kindes | 3 Tage |
Tod des Vaters, der Mutter | 2 Tage |
Tod des Bruders, der Schwester, der Schwiegereltern | 1 Tag |
Umzug | 1 Tag (max. einmal pro Jahr) |
Artikel 13 und 14
Bezahlte Feiertage
Die gesetzlichen Feiertage in den verschiedenen Kantonen der Romandie verstehen sich als bezahlte Feiertage, einschliesslich dem 1. August.
In denjenigen Kantonen der Romandie, in welchen der 1. Mai nicht als Feiertag anerkannt wird, ist bei Abwesenheit des Personals an diesem Tag kein Lohn geschuldet. Damit der Arbeitsablauf nicht gestört wird, teilen Mitarbeiter, welche am 1. Mai frei nehmen, dies der Direktion im Voraus mit.
Artikel 11
In denjenigen Kantonen der Romandie, in welchen der 1. Mai nicht als Feiertag anerkannt wird, ist bei Abwesenheit des Personals an diesem Tag kein Lohn geschuldet. Damit der Arbeitsablauf nicht gestört wird, teilen Mitarbeiter, welche am 1. Mai frei nehmen, dies der Direktion im Voraus mit.
Artikel 11
Krankheit
Krankheit:
Kollektivkrankentaggeldversicherung: 80% des AHV-pflichtigen Lohnes ab dem dritten Tag während
730 Tagen
Prämien: zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig geteilt
Wenn ein Unternehmen eine Kollektivkrankentaggeldversicherung abschliesst, welche im Fall von Krankheit erst nach maximal 30 Tagen Leistungen erbringt, muss es während dieser Zeitspanne den Lohn in Höhe von 80% selber bezahlen.
Artikel 17 und 18
Kollektivkrankentaggeldversicherung: 80% des AHV-pflichtigen Lohnes ab dem dritten Tag während
730 Tagen
Prämien: zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig geteilt
Wenn ein Unternehmen eine Kollektivkrankentaggeldversicherung abschliesst, welche im Fall von Krankheit erst nach maximal 30 Tagen Leistungen erbringt, muss es während dieser Zeitspanne den Lohn in Höhe von 80% selber bezahlen.
Artikel 17 und 18
Unfall
Krankheit:
Kollektivkrankentaggeldversicherung: 80% des AHV-pflichtigen Lohnes ab dem dritten Tag während
730 Tagen
Prämien: zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig geteilt
Wenn ein Unternehmen eine Kollektivkrankentaggeldversicherung abschliesst, welche im Fall von Krankheit erst nach maximal 30 Tagen Leistungen erbringt, muss es während dieser Zeitspanne den Lohn in Höhe von 80% selber bezahlen.
Artikel 17 und 18
Kollektivkrankentaggeldversicherung: 80% des AHV-pflichtigen Lohnes ab dem dritten Tag während
730 Tagen
Prämien: zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig geteilt
Wenn ein Unternehmen eine Kollektivkrankentaggeldversicherung abschliesst, welche im Fall von Krankheit erst nach maximal 30 Tagen Leistungen erbringt, muss es während dieser Zeitspanne den Lohn in Höhe von 80% selber bezahlen.
Artikel 17 und 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
Gemäss gesetztlichen Bestimmungen, Darüber hinaus hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen zusätzlich bezahlten Mutterschaftsurlaub von zwei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 270 Tage gedauert hat.
Vaterschaftsurlaub:
1 Tag
Artikel 13 und 18.2
Gemäss gesetztlichen Bestimmungen, Darüber hinaus hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen zusätzlich bezahlten Mutterschaftsurlaub von zwei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 270 Tage gedauert hat.
Vaterschaftsurlaub:
1 Tag
Artikel 13 und 18.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Rekrutenschule und Beförderungskurse:
Weitere:
Artikel 15
Wer | % des Basissalärs |
---|---|
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten | 75% |
Ledige ohne Unterstützungspflichten | 50% |
Wer | % des Basissalärs |
---|---|
Wiederholungskurse und andere Dienstleistungen von kurzer Dauer | 100% |
Inspektionen und militärische Angelegenheiten gegen Vorlage des Marschbefehls | 100% |
Artikel 15
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Berufsbeiträge:
- Arbeitnehmer: 0.5% des SUVA-pflichtigen Lohnes
- Arbeitgeber: 0.15 % der SUVA-pflichtigen Lohnsumme
Artikel 23
- Arbeitnehmer: 0.5% des SUVA-pflichtigen Lohnes
- Arbeitgeber: 0.15 % der SUVA-pflichtigen Lohnsumme
Artikel 23
Schutz der Persönlichkeit
L'entreprise et ses employés s'engagent à maintenir une ambiance de travail respectant l'intégrité et la personnalité de chacun. L'entreprise prendra toutes les dispositions nécessaires pour faire cesser tout comportement contraire à ce principe.
Article 24
Article 24
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Schutz vor sexueller Belästigung:
Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung
- Das Unternehmen ist bestrebt innerhalb des Betriebs, Verhaltensweisensexueller Belästigung vorzubeugen oder umgehend zu beenden.
- Wenn die Streitigkeit zwischen den Betroffenen nicht geschlichtet werden kann, so kann die Angelegenheit an die paritätische Berufkommission überwiesen werden.
- Einigung können sie bei sexueller Belästigungauch einen fachkundigen Mediator als Schlichter beiziehen.
- Die paritätische Kommission führt eine Liste fachkundiger Mediatoren; entscheidet man sich für eine Schlichtung, wird einer der aufgelisteten Mediatoren beauftragt.
- Die Kosten der Schlichtung gehen zu Lasten des paritätischen Fonds
Präambel und Artikel 25
Sexuelle Belästigung
Schutz vor sexueller Belästigung:
Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung
- Das Unternehmen ist bestrebt innerhalb des Betriebs, Verhaltensweisensexueller Belästigung vorzubeugen oder umgehend zu beenden.
- Wenn die Streitigkeit zwischen den Betroffenen nicht geschlichtet werden kann, so kann die Angelegenheit an die paritätische Berufkommission überwiesen werden.
- Einigung können sie bei sexueller Belästigungauch einen fachkundigen Mediator als Schlichter beiziehen.
- Die paritätische Kommission führt eine Liste fachkundiger Mediatoren; entscheidet man sich für eine Schlichtung, wird einer der aufgelisteten Mediatoren beauftragt.
- Die Kosten der Schlichtung gehen zu Lasten des paritätischen Fonds
Präambel und Artikel 25
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Unfallverhütung:
Die Unternehmen treffen die nötigen Vorkehrungen, um die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten. Die Mitarbeiter weisen den Arbeitgeber und seine Stellvertreter auf fehlerhaftes Material oder fehlerhafte Installa tionen hin, wo diese erkennbar sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, frei zugängliches Sanitätsmaterial in genügender Menge sowie die notwendige Sicherheitsausrüstung für unfallträchtige Arbeiten zur Verfügung zu stellen.
Artikel 16 und 26
Die Unternehmen treffen die nötigen Vorkehrungen, um die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten. Die Mitarbeiter weisen den Arbeitgeber und seine Stellvertreter auf fehlerhaftes Material oder fehlerhafte Installa tionen hin, wo diese erkennbar sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, frei zugängliches Sanitätsmaterial in genügender Menge sowie die notwendige Sicherheitsausrüstung für unfallträchtige Arbeiten zur Verfügung zu stellen.
Artikel 16 und 26
Lernende
Artikel 2.2 und 12.2; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 2.2 und 12.2; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Probezeit (3 Monate) | |
Article 7.1
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
Vereinigung der industriellen Textilreinigungsunternehmen in der Romandie (ARENIT)
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Kommission
Diese Kommission besteht aus jeweils 3 Mitgliedern der Vertragsparteien und prüft sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses GAV.
Artikel 22
Diese Kommission besteht aus jeweils 3 Mitgliedern der Vertragsparteien und prüft sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses GAV.
Artikel 22
Folge bei Vertragsverletzung
Jede Verletzung der Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages kann mit einer Busse von bis zu CHF 5'000.-- pro Vertragsverletzung geahndet werden, unabhängig von einem allfälligen Schadenersatz. Bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens kann der Betrag bis auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann auf die Zahlung verzichten, wenn der Schadenersatz den Bussenbetrag übersteigt.
Artikel 22.4
Artikel 22.4
Schlichtungsverfahren
Die Vertragsparteien können sich bei Bedarf immer treffen (ständiger Dialog vorgesehen).
Paritätische Kommssion prüft sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses GAV.
Artikel 22
Paritätische Kommssion prüft sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses GAV.
Artikel 22
Friedenspflicht
Während der Laufzeit dieses GAV und seiner Bestimmungen wirken die Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf hin, nichts zu unternehmen, das den Arbeitsfrieden stören könnte.
Artikel 21
Artikel 21