GAV für die Industrielle Reinigung von Textilien Romandie

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2009 bis 31.12.2014
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.12.2013 bis 31.01.2015
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Örtlicher Geltungsbereich
6127
S'applique aux cantons romands.

Article 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
6127
S'applique aux entreprises qui offrent des prestations dans le domaine de l'entretien et du nettoyage industriel des textiles, occupant plus de 9 personnes, à l'exception du canton de Genève dans le lequel la CCT s'applique aux entreprises occupant plus de 4 personnes.

Article 2.1
Persönlicher Geltungsbereich
6127
S'applique à tou(te)s les employé(e)s et apprentis occupé(e)s dans les entreprises mentionnées à l'article 2.1 de cette CCT, indépendamment de leur mode de rémunération, à l'exception des membres de la direction.

Article 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
6127
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
6127
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die hauptsächlich Dienstleistungen im Bereich der industriellen Instandhaltung und Reinigung von Textilien anbieten und die mindestens 5 Arbeitnehmende beschäftigen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
6127
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmenden und Lernenden, welche in den in Ziff. 2 erwähnten Betrieben arbeiten, unabhängig von der Lohnhöhe. Ausgenommen sind die Direktionsmitglieder.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
6127
A l'issue de cette période et en l'absence de dénonciation par une des parties, elle sera reconduite tacitement pour une année et ainsi de suite d'année en année. Elle pourra être dénoncée pour son échéance par lettre recommandée, moyennant un préavis de six mois pour la fin de l'année.

Article 28.2
Kontakt paritätische Organe
6127
Paritätische Kommission Industrielle Reinigung von Textilien Romandie
Centre Patronal
Route du Lac 2
1094 Paudex
021 796 33 00
info@centrepatronal.ch

Unia Waadt:
Carlo Carrieri
021 508 62 93
carlo.carrieri@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
6127
Paritätische Kommission Industrielle Reinigung von Textilien Romandie
Centre Patronal
Route du Lac 2
1094 Paudex
021 796 33 00
info@centrepatronal.ch

Unia Waadt:
Carlo Carrieri
021 508 62 93
carlo.carrieri@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
6127
Paritätische Kommission Industrielle Reinigung von Textilien Romandie
Centre Patronal
Route du Lac 2
1094 Paudex
021 796 33 00
info@centrepatronal.ch

Unia Waadt:
Carlo Carrieri
021 508 62 93
carlo.carrieri@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
6127
Mindestlöhne ab 1.1.2009 (per 1.12.2013 allgemeinverbindlich erklärt)

Für Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitenden in den Kantonen Waadt, Freiburg, Genf, Neuenburg und Wallis:
KategorieFunktionenMindeststundenlohn
Lohnklasse 1Ungelernte MitarbeiterCHF 16.90
Lohnklasse 2Angelernte MitarbeiterCHF 17.75
Lohnklasse 3TeamleiterCHF 18.25
Lohnklasse 4 FachkräfteCHF 19.20
Lohnklasse 5Fahrer leichter Motorwagen CHF 21.05
Lohnklasse 6Lkw-FahrerCHF 24.30
Kanton Jura: Obige Löhne reduzieren sich um 5%

Für Unternehmen, welche zwischen 5 und 9 Personen beschäftigen (Kantone Waadt, Freiburg, Genf, Neuenburg, Wallis und Jura):
- Bei der Anstellung:
KategorieFunktionenMindeststundenlohn
Lohnklasse 1Ungelernte MitarbeiterCHF 16.25
Lohnklasse 2Angelernte MitarbeiterCHF 17.10
Lohnklasse 3TeamleiterCHF 17.55
Lohnklasse 4 FachkräfteCHF 19.45
Lohnklasse 5Fahrer leichter Motorwagen CHF 20.30
Lohnklasse 6Lkw-FahrerCHF 23.50
- Nach 3 Monaten und mindestens zwei Jahren Berufserfahrung in der Branche:
KategorieFunktionenMindeststundenlohn
Lohnklasse 1Ungelernte MitarbeiterCHF 16.50
Lohnklasse 2Angelernte MitarbeiterCHF 17.30
Lohnklasse 3TeamleiterCHF 18.40
Lohnklasse 4 FachkräfteCHF 19.45
Lohnklasse 5Fahrer leichter Motorwagen CHF 20.30
Lohnklasse 6Lkw-FahrerCHF 23.50
- Nach 5 Jahren im Unternehmen:
KategorieFunktionenMindeststundenlohn
Lohnklasse 1Ungelernte MitarbeiterCHF 16.75
Lohnklasse 2Angelernte MitarbeiterCHF 17.55
Lohnklasse 3TeamleiterCHF 18.65
Lohnklasse 4 FachkräfteCHF 20.05
Lohnklasse 5Fahrer leichter Motorwagen CHF 20.55
Lohnklasse 6Lkw-FahrerCHF 23.80
- Nach 10 Jahren im Unternehmen:
KategorieFunktionenMindeststundenlohn
Lohnklasse 1Ungelernte MitarbeiterCHF 17.30
Lohnklasse 2Angelernte MitarbeiterCHF 18.10
Lohnklasse 3TeamleiterCHF 19.20
Lohnklasse 4 FachkräfteCHF 20.55
Lohnklasse 5Fahrer leichter Motorwagen CHF 21.10
Lohnklasse 6Lkw-FahrerCHF 24.35

Artikel 5.1; Anhang 1
Lohnkategorien
6127
- Lohnklasse 1/Ungelernte Mitarbeiter:
Mitarbeiter, die einfache Aufgaben ausführen. Mitarbeiter der Lohnklasse 1 werden nach 2 Jahren Erfahrung in der Branche automatisch in die Lohnklasse 2 eingereiht.

- Lohnklasse 2/Angelernte Mitarbeiter:
Mitarbeiter, welche eine Grundausbildung erhalten haben oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als angelernt anerkannt werden.

- Lohnklasse 3/Teamleiter:
Person, die die Vorbereitung und Verteilung der Arbeit innerhalb eines Betriebteils vornimmt.

- Lohnklasse 4/Fachkräfte:
Mitarbeiter, welche ihre Lehre als Textilreiniger abgeschlossen haben bzw. über einen gleichwertigen Fähigkeitsausweis auf ihrem Gebiet verfügen oder über eine offiziell anerkannte gleichwertige Ausbildung in einem EU-Land verfügen oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als Fachkräfte anerkannt werden.

- Lohnklasse 5/Fahrer leichter Motorwagen:
Mitarbeiter, welche über einen Führerausweis für leichte Motorwagen verfügen (Kat. B oder B/E).

- Lohnklasse 6/Lkw-Fahrer:
Mitarbeiter, welche über einen Führerausweis für schwere Motorwagen verfügen (Kat. C oder C/E).


Artikel 4
Lohnerhöhung
6127


Article 5
13. Monatslohn
6127
Der 13. Monatslohn entspricht 8.33% des AHV-pflichtigen Jahres-Bruttolohnes. Er wird mit dem Dezemberlohn ausgezahlt. Beim Eintritt oder Austritt während des Jahres ist der 13. Monatslohn pro rata temporis geschuldet.

Schrittweise Einführung des 13. Monatslohnes in den Kantone FR, JU, NE und VS:
- Es werden 75% des 13. Monatslohnes ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung und 100% des 13. Monatslohnes ab dem 1.1.2014 ausgerichtet.

Artikel 6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
6127
Der 13. Monatslohn entspricht 8.33% des AHV-pflichtigen Jahres-Bruttolohnes. Er wird mit dem Dezemberlohn ausgezahlt. Beim Eintritt oder Austritt während des Jahres ist der 13. Monatslohn pro rata temporis geschuldet.

Schrittweise Einführung des 13. Monatslohnes in den Kantone FR, JU, NE und VS:
- Es werden 75% des 13. Monatslohnes ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung und 100% des 13. Monatslohnes ab dem 1.1.2014 ausgerichtet.

Artikel 6
Dienstaltersgeschenke
6127
Der 13. Monatslohn entspricht 8.33% des AHV-pflichtigen Jahres-Bruttolohnes. Er wird mit dem Dezemberlohn ausgezahlt. Beim Eintritt oder Austritt während des Jahres ist der 13. Monatslohn pro rata temporis geschuldet.

Schrittweise Einführung des 13. Monatslohnes in den Kantone FR, JU, NE und VS:
- Es werden 75% des 13. Monatslohnes ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung und 100% des 13. Monatslohnes ab dem 1.1.2014 ausgerichtet.

Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
6127
ArbeitZuschläge (gemäss Arbeitsgsetzl)
Dauernde oder regelmässige Nachtarbeit* Zeitzuschlag von 10%
Sonntagsarbeit50%
*Die Nachtarbeit ist auf den Zeitraum zwischen 22.00 und 05.00 Uhr festgelegt, sofern der Mitarbeiter dem zustimmt.

Artikel 10
Schichtarbeit
6127
Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.

Artikel 8
Pikettdienst
6127
Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.

Artikel 8
Normalarbeitszeit
6127
Jährliche Arbeitszeit: 2'220 Stunden (durchschnittlich 42.5 Stunden pro Woche)

Bezahlte Pause (Lohnklassen 1–4): 15 Minuten pro Tag

Artikel 8
Überstunden / Überzeit
6127
Überstunden werden durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert; falls bis Ende April
des Folgejahres nicht möglich: Lohnzuschlag von 25%

Artikel 9.3
Ferien
6127
WerFerien pro Jahr
Jugendliche unter 20 Jahren5 Wochen
ab vollendetem 50. Altersjahr 5 Wochen

Artikel 12
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
6127
Absenzbezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Partners, eines Kindes3 Tage
Tod des Vaters, der Mutter2 Tage
Tod des Bruders, der Schwester, der Schwiegereltern 1 Tag
Umzug1 Tag (max. einmal pro Jahr)

Artikel 13 und 14
Bezahlte Feiertage
6127
Die gesetzlichen Feiertage in den verschiedenen Kantonen der Romandie verstehen sich als bezahlte Feiertage, einschliesslich dem 1. August.

In denjenigen Kantonen der Romandie, in welchen der 1. Mai nicht als Feiertag anerkannt wird, ist bei Abwesenheit des Personals an diesem Tag kein Lohn geschuldet. Damit der Arbeitsablauf nicht gestört wird, teilen Mitarbeiter, welche am 1. Mai frei nehmen, dies der Direktion im Voraus mit.

Artikel 11
Krankheit
6127
Krankheit:
Kollektivkrankentaggeldversicherung: 80% des AHV-pflichtigen Lohnes ab dem dritten Tag während
730 Tagen
Prämien: zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig geteilt
Wenn ein Unternehmen eine Kollektivkrankentaggeldversicherung abschliesst, welche im Fall von Krankheit erst nach maximal 30 Tagen Leistungen erbringt, muss es während dieser Zeitspanne den Lohn in Höhe von 80% selber bezahlen.



Artikel 17 und 18
Unfall
6127
Krankheit:
Kollektivkrankentaggeldversicherung: 80% des AHV-pflichtigen Lohnes ab dem dritten Tag während
730 Tagen
Prämien: zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig geteilt
Wenn ein Unternehmen eine Kollektivkrankentaggeldversicherung abschliesst, welche im Fall von Krankheit erst nach maximal 30 Tagen Leistungen erbringt, muss es während dieser Zeitspanne den Lohn in Höhe von 80% selber bezahlen.



Artikel 17 und 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
6127
Mutterschaftsurlaub:
Gemäss gesetztlichen Bestimmungen, Darüber hinaus hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen zusätzlich bezahlten Mutterschaftsurlaub von zwei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 270 Tage gedauert hat.

Vaterschaftsurlaub:
1 Tag

Artikel 13 und 18.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
6127
Rekrutenschule und Beförderungskurse:
Wer% des Basissalärs
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten 75%
Ledige ohne Unterstützungspflichten 50%
Weitere:
Wer% des Basissalärs
Wiederholungskurse und andere Dienstleistungen von kurzer Dauer 100%
Inspektionen und militärische Angelegenheiten gegen Vorlage des Marschbefehls100%

Artikel 15
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
6127
Berufsbeiträge:
- Arbeitnehmer: 0.5% des SUVA-pflichtigen Lohnes
- Arbeitgeber: 0.15 % der SUVA-pflichtigen Lohnsumme

Artikel 23
Schutz der Persönlichkeit 
6127
L'entreprise et ses employés s'engagent à maintenir une ambiance de travail respectant l'intégrité et la personnalité de chacun. L'entreprise prendra toutes les dispositions nécessaires pour faire cesser tout comportement contraire à ce principe.

Article 24
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
6127


Schutz vor sexueller Belästigung:
Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung
- Das Unternehmen ist bestrebt innerhalb des Betriebs, Verhaltensweisensexueller Belästigung vorzubeugen oder umgehend zu beenden.

- Wenn die Streitigkeit zwischen den Betroffenen nicht geschlichtet werden kann, so kann die Angelegenheit an die paritätische Berufkommission überwiesen werden.
- Einigung können sie bei sexueller Belästigungauch einen fachkundigen Mediator als Schlichter beiziehen.
- Die paritätische Kommission führt eine Liste fachkundiger Mediatoren; entscheidet man sich für eine Schlichtung, wird einer der aufgelisteten Mediatoren beauftragt.
- Die Kosten der Schlichtung gehen zu Lasten des paritätischen Fonds

Präambel und Artikel 25
Sexuelle Belästigung
6127


Schutz vor sexueller Belästigung:
Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung
- Das Unternehmen ist bestrebt innerhalb des Betriebs, Verhaltensweisensexueller Belästigung vorzubeugen oder umgehend zu beenden.

- Wenn die Streitigkeit zwischen den Betroffenen nicht geschlichtet werden kann, so kann die Angelegenheit an die paritätische Berufkommission überwiesen werden.
- Einigung können sie bei sexueller Belästigungauch einen fachkundigen Mediator als Schlichter beiziehen.
- Die paritätische Kommission führt eine Liste fachkundiger Mediatoren; entscheidet man sich für eine Schlichtung, wird einer der aufgelisteten Mediatoren beauftragt.
- Die Kosten der Schlichtung gehen zu Lasten des paritätischen Fonds

Präambel und Artikel 25
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
6127
Unfallverhütung:
Die Unternehmen treffen die nötigen Vorkehrungen, um die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten. Die Mitarbeiter weisen den Arbeitgeber und seine Stellvertreter auf fehlerhaftes Material oder fehlerhafte Installa tionen hin, wo diese erkennbar sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, frei zugängliches Sanitätsmaterial in genügender Menge sowie die notwendige Sicherheitsausrüstung für unfallträchtige Arbeiten zur Verfügung zu stellen.



Artikel 16 und 26
Lernende
6127


Artikel 2.2 und 12.2; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
6127


Artikel 2.2 und 12.2; OR 329a+e
Kündigungsfrist
6127
Probezeit (3 Monate)

Article 7.1
Arbeitnehmervertretung
6127
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
6127
Vereinigung der industriellen Textilreinigungsunternehmen in der Romandie (ARENIT)
Aufgaben paritätische Organe
6127
Paritätische Kommission
Diese Kommission besteht aus jeweils 3 Mitgliedern der Vertragsparteien und prüft sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses GAV.

Artikel 22
Folge bei Vertragsverletzung
6127
Jede Verletzung der Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages kann mit einer Busse von bis zu CHF 5'000.-- pro Vertragsverletzung geahndet werden, unabhängig von einem allfälligen Schadenersatz. Bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens kann der Betrag bis auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann auf die Zahlung verzichten, wenn der Schadenersatz den Bussenbetrag übersteigt.

Artikel 22.4
Schlichtungsverfahren
6127
Die Vertragsparteien können sich bei Bedarf immer treffen (ständiger Dialog vorgesehen).
Paritätische Kommssion prüft sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses GAV.

Artikel 22
Friedenspflicht
6127
Während der Laufzeit dieses GAV und seiner Bestimmungen wirken die Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf hin, nichts zu unternehmen, das den Arbeitsfrieden stören könnte.

Artikel 21
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.12923 14.03.2024 14.03.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.12690 25.08.2023 06.12.2023
6.12475 25.08.2023 28.08.2023
6.12474 25.08.2023 25.08.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.12040 27.09.2022 23.12.2022
5.11833 27.09.2022 01.10.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
4.11561 01.01.2020 17.12.2021
4.11323 01.01.2020 23.06.2021
4.11066 01.01.2020 16.12.2020