GAV Reinigung von Textilien in der Romandie (vormals: Industrielle Reinigung von Textilien Romandie)

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2018 bis 31.12.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2018 bis 31.12.2019
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Örtlicher Geltungsbereich
8437
Alle Unternehmungen, die ihre Tätigkeit in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt ausüben.

Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
8437
Ungeachtet ihres Firmensitzes findet der GAV auf alle Unternehmungen Anwendung, die ihre Tätigkeit in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt ausüben und Dienstleistungen im Bereich des Unterhalts und der Textilpflege erbringen. Beschäftigt eine Unternehmung mindestens 5 Personen, so gelangt der GAV zur Anwendung.

Artikel 2.1
Persönlicher Geltungsbereich
8437
Der GAV gilt für alle Arbeitnehmer und Lernenden, welche in den definierten Berufsgruppen (Art. 4) und den in Artikel 2.1 dieses GAV genannten Unternehmen arbeiten, unabhängig von der Zahlungsweise des Gehalts. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind die Direktionsmitglieder.

Artikel 2.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
8437
In Ermangelung einer Kündigung durch eine der Parteien wird die Vereinbarung stillschweigend um ein weiteres Jahr und dann von Jahr zu Jahr verlängert. Sie kann auf ihren Ablauf durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von sechs Monaten jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

Article 28.2
Kontakt paritätische Organe
8437
Paritätische Kommission Industrielle Reinigung von Textilien Romandie
Centre Patronal
Route du Lac 2
1094 Paudex
021 796 33 00
info@centrepatronal.ch

Unia:
Teresa Dos Santos Lima-Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
8437
Paritätische Kommission Industrielle Reinigung von Textilien Romandie
Centre Patronal
Route du Lac 2
1094 Paudex
021 796 33 00
info@centrepatronal.ch

Unia:
Teresa Dos Santos Lima-Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
8437
Paritätische Kommission Industrielle Reinigung von Textilien Romandie
Centre Patronal
Route du Lac 2
1094 Paudex
021 796 33 00
info@centrepatronal.ch

Unia:
Teresa Dos Santos Lima-Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
8437
Mindestlöhne ab 1.1.2018 (per 1.5.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Für alle Westschweizer Kantone, nämlich Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt betragen die Mindestlöhne:

KategorienFunktionenMindest-Stundenlohn brutto*Mindest-Monatslohn brutto
Lohnklasse 1Ungelernte MitarbeiterCHF 17.85CHF 3'300.-
Lohnklasse 2Angelernte MitarbeiterCHF 18.70CHF 3'460.-
Lohnklasse 3Teamleiter, Geschäftsführer einer ReinigungCHF 19.20CHF 3'550.-
Lohnklasse 4FachkräfteCHF 20.15CHF 3'730.-
Lohnklasse 5Fahrer leichter Motorwagen CHF 21.62CHF 4'000.-
Lohnklasse 6Lkw-FahrerCHF 24.86CHF 4'600.-
Lohnklasse 7Angestellte im technischen DienstCHF 24.86CHF 4'600.-
Lohnklasse 8In der Verwaltung tätige Angestellte ohne besondere Verantwortunggemäss Einzelarbeitsvertraggemäss Einzelarbeitsvertrag
*Ferienvergütung und 13. Monatslohn nicht inbegriffen

Artikel 5.1; Zusatzvertrag Nr. 1 vom 1. Januar 2018
Lohnkategorien
8437
- Lohnklasse 1/Ungelernte Mitarbeiter:
Mitarbeiter, die einfache Aufgaben im Betrieb oder in der Reinigung ausführen. Mitarbeiter der Lohnklasse 1 werden nach 2 Jahren Erfahrung in der Branche automatisch in die Lohnklasse 2 eingereiht.

- Lohnklasse 2/Angelernte Mitarbeiter:
Mitarbeiter, die einfache Aufgaben im Betrieb oder in der Reinigung ausführen, welche eine Grundausbildung erhalten haben oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als angelernt anerkannt werden.

- Lohnklasse 3/Teamleiter, Geschäftsführer einer Reinigung :
Mitarbeiter, welche die Vorbereitung und Verteilung der Arbeit innerhalb des Betriebs oder in der Reinigung vornehmen.

- Lohnklasse 4/Fachkräfte:
Mitarbeiter, auf dem Gebiet in dem sie im Betrieb oder in der Reinigung tätig sind, ein EFZ abgeschlossen haben, oder über eine offiziell anerkannte gleichwertige Ausbildung in einem EU-Land
verfügen oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als Fachkräfte anerkannt werden.

- Lohnklasse 5/Fahrer leichter Motorwagen:
Mitarbeiter, welche über einen Führerausweis für leichte Motorwagen verfügen (Kat. B oder B/E).

- Lohnklasse 6/Lkw-Fahrer:
Mitarbeiter, welche über einen Führerausweis für schwere Motorwagen verfügen (Kat. C oder C/E).

- Lohnklasse 7/Angestellte im technischen Dienst:
Qualifizierte Mitarbeiter im technischen Dienst für die Installationen, die Programmierung und die Reparatur von Maschinen und Einrichtungen.

- Lohnklasse 8/In der Verwaltung tätige Angestellte ohne besondere Verantwortung:
Mitarbeiter in der Verwaltung ohne hierarchische oder berufliche Verantwortung.

Artikel 4
Lohnerhöhung
8437
Per 1.5.2018 allgemeinverbindlich erklärt:
Die Mindest-Reallöhne werden jedes Jahr neu ausgehandelt, bezogen auf die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise am 31. Oktober des Vorjahres.

Die Reallöhne werden progressiv bis 2022 (Übergangsbestimmungen) um CHF 50.-/Monat, 12 Mal pro Jahr erhöht. Diese Erhöhung der Reallöhne wird für die zu einem Arbeitspensum von 50% oder weniger der ordentlichen Stundenanzahl im Unternehmen angestellten Arbeitnehmer um die Hälfte gekürzt.

Übergangsbestimmungen :
Die progressive Erhöhung wird transitorisch wie folgt eingeführt:
· Per 1. Januar 2019 wird ein Betrag von CHF 15.- pro Monat eingeführt.
· Per 1. Januar 2020 wird dem ersten Betrag ein weiterer Betrag von CHF 10.- pro Monat hinzugefügt.
· Per 1. Januar 2021 wird den zwei ersten Beträgen ein weiterer Betrag von CHF 10.- pro Monat hinzugefügt.

Ein weiterer Betrag von CHF 15.- wird den drei ersten per 1. Januar 2022 hinzugefügt.



Artikel 5
13. Monatslohn
8437
Der 13. Monatslohn entspricht 8,33% des AHV-pflichtigen Jahres-Bruttolohnes. Er ist ab dem ersten Tätigkeitstag geschuldet und wird mit dem Dezemberlohn oder mit dem letzten Monatslohn ausgezahlt. Für einen Vertrag mit Fixdauer kann er jeden Monat ausbezahlt werden. Beim Eintritt oder Austritt während des Jahres ist der 13. Monatslohn pro rata temporis geschuldet.

Artikel 6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
8437
Der 13. Monatslohn entspricht 8,33% des AHV-pflichtigen Jahres-Bruttolohnes. Er ist ab dem ersten Tätigkeitstag geschuldet und wird mit dem Dezemberlohn oder mit dem letzten Monatslohn ausgezahlt. Für einen Vertrag mit Fixdauer kann er jeden Monat ausbezahlt werden. Beim Eintritt oder Austritt während des Jahres ist der 13. Monatslohn pro rata temporis geschuldet.

Artikel 6
Dienstaltersgeschenke
8437
Der 13. Monatslohn entspricht 8,33% des AHV-pflichtigen Jahres-Bruttolohnes. Er ist ab dem ersten Tätigkeitstag geschuldet und wird mit dem Dezemberlohn oder mit dem letzten Monatslohn ausgezahlt. Für einen Vertrag mit Fixdauer kann er jeden Monat ausbezahlt werden. Beim Eintritt oder Austritt während des Jahres ist der 13. Monatslohn pro rata temporis geschuldet.

Artikel 6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
8437
ArbeitZuschläge (gemäss Arbeitsgsetzl)
Dauernde oder regelmässige Nachtarbeit* Zeitzuschlag von 10%
Sonntagsarbeit50%
*Die Nachtarbeit ist auf den Zeitraum zwischen 22.00 und 05.00 Uhr festgelegt, sofern der Mitarbeiter dem zustimmt.

Artikel 10
Schichtarbeit
8437
Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.

Artikel 8
Pikettdienst
8437
Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.

Artikel 8
Normalarbeitszeit
8437
Jährliche Arbeitszeit: 2'220 Stunden (durchschnittlich 42.5 Stunden pro Woche)

Für das Personal der Kategorien 1 bis 4 (Art 4.1), wird eine bezahlte Pause von 15 Minuten pro Tag an die Arbeitszeit angerechnet und auch bezahlt.

Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.

Der Weg von zu Hause bis zu einem anderen Arbeitsort als dem Hauptarbeitsort wird als beruflicher Arbeitsweg angesehen, falls er den üblichen Zeitaufwand für
den Arbeitsweg überschreitet. Diese Mehrzeit gilt als Arbeitszeit.

Mitarbeiter, welche noch eine andere bezahlte Tätigkeit ausüben sind gehalten, die Direktion darüber zu informieren (Art. 321a OR). In einem solchen Fall darf die
wöchentliche Arbeitszeit insgesamt 50 Stunden nicht überschreiten (Art. 9 ArG).

Artikel 8
Überstunden / Überzeit
8437
Für Vollzeitbeschäftigte gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Arbeitsstunde als Überstunde, welche die 2'220 Arbeitsstunden pro Jahr übersteigt. Für Teilzeitbeschäftigte gilt Artikel 9.1 proportional zum vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad.

Überstunden werden durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert; falls bis Ende April
des Folgejahres nicht möglich: Lohnzuschlag von 25%

Artikel 9
Ferien
8437
WerFerien pro Jahr
Jugendliche unter 20 Jahren5 Wochen
ab vollendetem 50. Altersjahr 5 Wochen

Ab 10 Jahren Betriebstreue wird der Ferienanspruch des Arbeitsnehmers um einen Tag erhöht und nach 15 Jahren Betriebstreue um einen weiteren Tag. Unter Betriebstreue versteht man die kumulierte Betriebstreue in einem oder mehreren Unternehmen, welche vorliegendem GAV für Reinigung von Textilien in den Kantonen GE, VD, VS, FR, NE und JU unterstehen.

Übergangsbestimmungen:
Die Einführung dieser weiteren Tage erfolgt progressiv gemäss dem folgenden Schema:
· 1 weiterer Tag wird am dem 1. Januar 2018 für alle Angestellten hinzugefügt, welche seit 15 Jahren oder länger im Betrieb sind und
· 1 weiterer Tag wird ab dem 1. Januar 2019 für alle Arbeitnehmer eingeführt welche seit 10 Jahren oder mehr im Betrieb sind.

Artikel 12
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
8437
Absenzbezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Geburt eines Kindes*3 Tage
Tod des Partners, eines Kindes3 Tage
Tod des Vaters, der Mutter2 Tage
Tod des Bruders, der Schwester, der Schwiegereltern 1 Tag
Umzug1 Tag (max. einmal pro Jahr)

Vaterschaftsurlaub: Bei der Geburt eines Kindes geniesst der Vater einen Vaterschaftsurlaub von drei Tagen, welche hintereinander oder nicht, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt des Kindes genommen werden können.

Artikel 13 und 14
Bezahlte Feiertage
8437
Die gesetzlichen Feiertage in den verschiedenen Kantonen der Romandie verstehen sich als bezahlte Feiertage, einschliesslich dem 1. August.

In denjenigen Kantonen der Romandie, in welchen der 1. Mai nicht als Feiertag anerkannt wird, ist bei Abwesenheit des Personals an diesem Tag kein Lohn geschuldet. Damit der Arbeitsablauf nicht gestört wird, teilen Mitarbeiter, welche am 1. Mai frei nehmen, dies der Direktion im Voraus mit.

Artikel 11
Krankheit
8437
Krankheit: Die ersten zwei Tage der Abwesenheit im Falle von Krankheit werden nicht bezahlt.

Kollektivkrankentaggeldversicherung: 80% des AHV-pflichtigen Lohnes ab dem dritten Tag während 730 Tagen
Prämien: zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig geteilt
Wenn ein Unternehmen eine Kollektivkrankentaggeldversicherung abschliesst, welche im Fall von Krankheit erst nach maximal 30 Tagen Leistungen erbringt, muss es während dieser Zeitspanne den Lohn in Höhe von 80% selber bezahlen und die Sozialleistungen gehen zu Lasten des Unternehmens.

Die ersten Absenztage, welche nicht bezahlt werden, können nicht mit einem Anrecht auf Ferien verrechnet werden.



Artikel 17 und 18
Unfall
8437
Krankheit: Die ersten zwei Tage der Abwesenheit im Falle von Krankheit werden nicht bezahlt.

Kollektivkrankentaggeldversicherung: 80% des AHV-pflichtigen Lohnes ab dem dritten Tag während 730 Tagen
Prämien: zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig geteilt
Wenn ein Unternehmen eine Kollektivkrankentaggeldversicherung abschliesst, welche im Fall von Krankheit erst nach maximal 30 Tagen Leistungen erbringt, muss es während dieser Zeitspanne den Lohn in Höhe von 80% selber bezahlen und die Sozialleistungen gehen zu Lasten des Unternehmens.

Die ersten Absenztage, welche nicht bezahlt werden, können nicht mit einem Anrecht auf Ferien verrechnet werden.



Artikel 17 und 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
8437
Die Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis seit mehr als 270 Tagen andauert haben Anrecht auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen.

Vaterschaftsurlaub: Bei der Geburt eines Kindes geniesst der Vater einen Vaterschaftsurlaub von drei Tagen, welche hintereinander oder nicht, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt des Kindes genommen werden können.

Artikel 13 und 18.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
8437
Rekrutenschule und Beförderungskurse:
Wer% des Basissalärs
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten 75%
Ledige ohne Unterstützungspflichten 50%
Weitere:
Wer% des Basissalärs
Wiederholungskurse und andere Dienstleistungen von kurzer Dauer 100%
Inspektionen und militärische Angelegenheiten gegen Vorlage des Marschbefehls100%

Artikel 15
Berufliche Vorsorge BVG
8437
Jeder BVG-pflichtige Mitarbeiter erhält am Ende der Probezeit ein Exemplar der Statuten und des Pensionskassenreglements ausgehändigt. Anpassungen des Reglements müssen dem Mitarbeiter ebenfalls ausgehändigt werden. Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter jährlich einen Versicherungsausweis von der Pensionskasse erhalten.

Artikel 20.3 und 20.4
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
8437
Berufsbeiträge:
- Arbeitnehmer: 0.3% des SUVA-pflichtigen Lohnes
- Arbeitgeber: 0.15% der SUVA-pflichtigen Lohnsumme

Artikel 23
Schutz der Persönlichkeit 
8437
Persönlichkeitsschutz: Das Unternehmen und seine Mitarbeiter verpflichten sich ein Arbeitsklima zu schaffen, das die persönliche Integrität jedes Einzelnen respektiert. Das Unternehmen trifft alle notwendigen Vorkehrungen, damit jedes Verhalten gegen dieses Prinzip unterbunden
werden kann.

Article 24
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
8437


Schutz vor sexueller Belästigung:
Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung
- Das Unternehmen ist bestrebt innerhalb des Betriebs, Verhaltensweisensexueller Belästigung vorzubeugen oder umgehend zu beenden.

- Wenn die Streitigkeit zwischen den Betroffenen nicht geschlichtet werden kann, so kann die Angelegenheit an die paritätische Berufkommission überwiesen werden.
- Einigung können sie bei sexueller Belästigungauch einen fachkundigen Mediator als Schlichter beiziehen.
- Die paritätische Kommission führt eine Liste fachkundiger Mediatoren; entscheidet man sich für eine Schlichtung, wird einer der aufgelisteten Mediatoren beauftragt.
- Die Kosten der Schlichtung gehen zu Lasten des paritätischen Fonds

Präambel und Artikel 25
Sexuelle Belästigung
8437


Schutz vor sexueller Belästigung:
Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung
- Das Unternehmen ist bestrebt innerhalb des Betriebs, Verhaltensweisensexueller Belästigung vorzubeugen oder umgehend zu beenden.

- Wenn die Streitigkeit zwischen den Betroffenen nicht geschlichtet werden kann, so kann die Angelegenheit an die paritätische Berufkommission überwiesen werden.
- Einigung können sie bei sexueller Belästigungauch einen fachkundigen Mediator als Schlichter beiziehen.
- Die paritätische Kommission führt eine Liste fachkundiger Mediatoren; entscheidet man sich für eine Schlichtung, wird einer der aufgelisteten Mediatoren beauftragt.
- Die Kosten der Schlichtung gehen zu Lasten des paritätischen Fonds

Präambel und Artikel 25
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
8437
Unfallverhütung:
Die Unternehmen treffen die nötigen Vorkehrungen, um die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten. Die Mitarbeiter weisen den Arbeitgeber und seine Stellvertreter auf fehlerhaftes Material oder fehlerhafte Installa tionen hin, wo diese erkennbar sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, frei zugängliches Sanitätsmaterial in genügender Menge sowie die notwendige Sicherheitsausrüstung für unfallträchtige Arbeiten zur Verfügung zu stellen.



Artikel 16 und 26
Lernende
8437


Artikel 2.2 und 12.2; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
8437


Artikel 2.2 und 12.2; OR 329a+e
Kündigungsfrist
8437
Probezeit (3 Monate)

Artikel 7.1
Arbeitnehmervertretung
8437
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
8437
Vereinigung der industriellen Textilreinigungsunternehmen in der Romandie (ARENIT)
Aufgaben paritätische Organe
8437
Paritätische Kommission
Diese Kommission besteht aus jeweils 3 Mitgliedern der Vertragsparteien und prüft sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses GAV.

Die paritätische Kommission kann auf Antrag einer unterzeichnenden Partei jederzeit eine Kontrolle hinsichtlich der korrekten Anwendung des Gesamtarbeitsvertrages durchführen. Der Arbeitgeber muss der paritätischen Kommission sämtliche Dokumente und notwendigen Informationen zur
Verfügung stellen.

Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung: Mangels Einigung können sie bei sexueller Belästigung die Akte auch der beruflichen paritätischen Kommission unterbreiten.

Artikel 22 und 25.3
Folge bei Vertragsverletzung
8437
Jede Verletzung der Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages kann mit einer Busse von bis zu CHF 5'000.-- pro Vertragsverletzung geahndet werden, unabhängig von einem allfälligen Schadenersatz. Bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens kann der Betrag bis auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann auf die Zahlung verzichten, wenn der Schadenersatz den Bussenbetrag übersteigt.

Der Bussenbetrag ist auf das Konto der paritätischen Kommission einzuzahlen.

Die Kontrollkosten können den fehlbaren Unternehmen auferlegt werden, die gegen die Vertragsbestimmungen verstossen haben.

Artikel 22.4 und 22.5
Schlichtungsverfahren
8437
Die unterzeichnenden Parteien können sich bei Bedarf jederzeit treffen. Um das gegenseitige Verständnis zu fördern und allfällige Probleme zu lösen, suchen die Parteien einen dauerhaften Dialog.

Paritätische Kommssion prüft sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses GAV.

Artikel 22
Friedenspflicht
8437
Während der Laufzeit dieses GAV und seiner Bestimmungen wirken die Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf hin, nichts zu unternehmen, das den Arbeitsfrieden stören könnte.

Artikel 21
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