GAV Bardusch AG, Basel (Textil-Leasing)

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2011 bis 31.12.2014
Get As PDF
Örtlicher Geltungsbereich
2906
Firmenvertrag (Standorte in AG und BS und VD)

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
2906
Gilt für die folgende Firmen:
Bardusch AG, Basel
Bardusch AG, Brugg
Bardusch AG, Rheinfelden

Für den Standorte in der Westschweiz gilt der GAV mit der l'Arenit.

Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
2906
Gilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bardusch AG mit Ausnahme der folgenden Personalgruppen:
- Mitglieder der Geschäftsleitung, Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Administration und in Spezialfunktionen (wie z.B. Kundendienst, Produktmanager-/innen, Controller/-innen, usw.) in Absprache mit dem Ausschuss der Personalvertretung
- Aushilfen und befristet angestellte Arbeitnehmende mit einer maximalen Anstellung von 6 Monaten.

Artikel 4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
2906
Ohne Kündigung (Frist: 6 Monate) vor Ablauf (31.12.2013) gilt der GAV jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 6
Kontakt paritätische Organe
2906
Unia Nordwestschweiz:
Serge Gnos
061 686 73 15
serge.gnos@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
2906
Unia Nordwestschweiz:
Serge Gnos
061 686 73 15
serge.gnos@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
2906
Unia Nordwestschweiz:
Serge Gnos
061 686 73 15
serge.gnos@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
2906
Mindestlohn 2012: CHF 3'600.--/Monat
Mindestlohn ab 2013: CHF 3'700.--/Monat

Artikel 19.1
Lohnerhöhung
2906
Zur Information:
Der Verwaltungsrat setzt auf Vorschlag der Geschäftsleitung, die vorgängig die vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisationen konsultiert hat, den Betrag fest, um den die Gesamtlohnsumme gegenüber dem laufenden Jahr verändert werden soll. Anschliesssend verhandeln die Vertragsparteien über die Verteilung in genereller und individueller Form. Dem Teuerungsausgleich soll besonderes Gewicht zukommen.

Artikel 20
13. Monatslohn
2906
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Dienstalterszulage:
Monatliche Dienstalterzulage für die vor dem 1.1.2006 Eingetretenen (Übergangsregelung):
- im 2. Dienstjahr: CHF 50.--
- im 3. Dienstjahr: CHF 100.--
- im 4. Dienstjahr: CHF 150.--
- im 5. Dienstjahr: CHF 200.--

Treuegeschenke:
Nach Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Diensjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage.
Die Treuegeschenke können, sofern es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, in Form zusätzlicher Ferien bezogen werden (1 Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen).

Artikel 19
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
2906
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Dienstalterszulage:
Monatliche Dienstalterzulage für die vor dem 1.1.2006 Eingetretenen (Übergangsregelung):
- im 2. Dienstjahr: CHF 50.--
- im 3. Dienstjahr: CHF 100.--
- im 4. Dienstjahr: CHF 150.--
- im 5. Dienstjahr: CHF 200.--

Treuegeschenke:
Nach Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Diensjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage.
Die Treuegeschenke können, sofern es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, in Form zusätzlicher Ferien bezogen werden (1 Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen).

Artikel 19
Dienstaltersgeschenke
2906
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Dienstalterszulage:
Monatliche Dienstalterzulage für die vor dem 1.1.2006 Eingetretenen (Übergangsregelung):
- im 2. Dienstjahr: CHF 50.--
- im 3. Dienstjahr: CHF 100.--
- im 4. Dienstjahr: CHF 150.--
- im 5. Dienstjahr: CHF 200.--

Treuegeschenke:
Nach Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Diensjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage.
Die Treuegeschenke können, sofern es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, in Form zusätzlicher Ferien bezogen werden (1 Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen).

Artikel 19
Kinderzulagen
2906
Ausrichtung gemäss kantonaler Gesetzgebung, Betrieb garantiert jedoch die Ausrichtung der Zulagen bis 12 Monate nach Eintritt der Absenz.

Artikel 19.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
2906
Samstag gilt generell als normaler Arbeitstag. Vgl. im Übrigen Rubrik "Überstunden / Überzeit"

Artikel 16.1
Schichtarbeit
2906
Sonderregelungen im Reglement für Arbeitszeitgestaltung.

Artikel 16
Pikettdienst
2906
Sonderregelungen im Reglement für Arbeitszeitgestaltung.

Artikel 16
Normalarbeitszeit
2906
Im Reglement über die Arbeitszeitgestaltung geregelt.

Artikel 16.1
Überstunden / Überzeit
2906
Überstunden bis zu einem Höchststand von 50h bleiben zur Kompensation stehen. Alle darüber hinaus geleisteten Stunden werden jeweils im nächsten Monat mit folgenden Zuschlägen ausbezahlt:
- 25% bei Überstunden von Montag - Samstag
- 50% bei Arbeitseinsätzen an Sonn- und Feiertagen

Artikel 17
Ferien
2906
AlterAnzahl Ferientage
Für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr und Lehrlinge28 (ab 2013: 29)
20.-49. Lebensjahr23 (ab 2013: 24)
50.-59.Lebensjahr28 (ab 2013: 29)
Ab 60. Lebensjahr33 (ab 2013: 34)

Massgebend für die Berechnung ist das Kalenderjahr nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze.

Artikel 18.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
2906
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit Familie (Hochzeit eigener Kinder kompensierbar)1 Tag
Geburt 1. Kind (für den Vater innerhalb von 14 Tagen nach Geburt)3 Tage
Geburt 2. Kind4 Tage
Todesfall in der Familie (Lebenspartner, eigene Kinder, Eltern, Geschwister)bis 4 Tage
Todesfall von nahen Verwandten (Schwiegereltern, Grosseltern, Tante, Onkel, Cousin, Cousine, Schwager, Schwägerin)bis 1 Tag
Teilnahme an Trauerfeierlichkeiten von Bekanntenbis 0.5 Tag
Wohnungswechsel (einmal pro Jahr)1 Tag
Militärische Inspektiongemäss Aufgebot
Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe vertragsschliessenden Gewerkschaftennötige Zeit
Pflege kranker Familienmitgliedermax. 3 Tage pro Fall

Artikel 18.7
Bildungsurlaub
2906
Angeordnete Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsbildungsveranstaltungen: zulasten des Arbeitgebers (angemessene Kompensation für Veranstaltungen, die in die Freizeit fallen).
Von Mitarbeitenden beantragte Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (auch gewerkschaftliche): enstehende Kosten oder Arbeitszeitausfälle können teilweise oder ganz vom Arbeitgeber übernommen werden .
Es existiert ein Reglement über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen.

Artikel 15
Krankheit
2906
Krankheit:
Während der Probezeit und des 1. Dienstjahres 30 Tage zu 100%, anschliessend 80% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Ab dem 2. Dienstjahr 90 Tage zu 100%, anschliessend 80% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Ab dem 10. Dienstjahr 120 Tage zu 100%, anschliessend 80% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Prämien für Taggeldversicherung: Arbeitgeber und Personal je die Hälfte.

Unfall:
Lohnzahlung wie bei Krankheit.
Prämien für die Berufsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, für die Nichtberufsunfall zu zwei Dritteln zulasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 21 und 23
Unfall
2906
Krankheit:
Während der Probezeit und des 1. Dienstjahres 30 Tage zu 100%, anschliessend 80% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Ab dem 2. Dienstjahr 90 Tage zu 100%, anschliessend 80% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Ab dem 10. Dienstjahr 120 Tage zu 100%, anschliessend 80% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Prämien für Taggeldversicherung: Arbeitgeber und Personal je die Hälfte.

Unfall:
Lohnzahlung wie bei Krankheit.
Prämien für die Berufsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, für die Nichtberufsunfall zu zwei Dritteln zulasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 21 und 23
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
2906
Mutterschaftsurlaub:
max. 16 aufeinanderfolgende Wochen, Anspruchsvoraussetzungen gemäss Mutterschaftsgesetz

Vaterschaftsurlaub:
- Geburt 1. Kind (für den Vater innerhalb von 14 Tagen nach Geburt): 3 Tage
- Geburt 2. Kind: 4 Tage

Artikel 18.7 und 22.4
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
2906
Voller Lohn während 4 Wochen pro Kalenderjahr für die Dauer des schweizerischen Militärdienstes, des MFD, des Rot-Kreuz-Dienstes, des Feuerwehr- und Zivilschutzdienstes (Rekrutenschule: gemäss EO)
Für die militärische Fortbildung/Beförderungsdienste werden besondere Regelungen vereinbart.

Artikel 25
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
2906
Solidaritätsbeitrag der Arbeitnmehmenden (Lohnabzug): CHF 10.--/Monat

Artikel 9.1
Kündigungsfrist
2906
DienstjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate) 7 Tage
1. Dienstjahr 1 Monat
2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 11.3
Arbeitnehmervertretung
2906
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
2906
Bardusch AG
Paritätische Fonds
2906
Betrieb unterhält einen Personalfürsorgefonds für die Unterstützung bedürftiger MitarbeiterInnen und RentnerInnen.

Artikel 24
Freistellung für Verbandstätigkeit
2906
Die für die Interessenvertretung von den Mitgliedern der Personalvertretung aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit.

Artikel 10.4.2
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
2906
Mitspracherecht wird durch Gewerkschaft, über die Personalvertretung und persönlich wahrgenommen.

Personalvertretung und Gewerkschaft haben Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des GAV und des Mitwirkungsgesetzes sind. Geschäftsleitung informiert mind. einmal jährlich über Geschäftsgang und Entwicklung des Personalbestandes.

Mitwirkung erstreckt sich insbesondere auf folgende Fragen:
- Gesundheitsschutz und integrale Arbeitssicherheit
- Übergang von Betrieben gemäss OR 333 und 333a
- Massenentlassungen gemäss OR 335d - 335g
- anderen Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen (gemäss Ziff. 11.4.3)
- Arbeitsorganisation
- Arbeitsplatzinhalte
- Arbeitplatzgestaltung
- Fort- und Weiterbildungsregelungen sowie betriebliche Umstrukturierungen

Artikel 10
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
2906
Mitglieder der Personalvertretung dürfen während des Mandates und nach dessen Beendigung wegen der Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Artikel 10.5.6
Sozialpläne
2906
Bei Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen oder im Zusammenhang mit betrieblicher Umstrukturierungen soll die Personalvertretung rechtzeitig einbezogen werden.

Erwägt der Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen einschneidende Massnahmen, wie Entlassungen, vorzeitige Pensionierungen, so nimmt er rechtzeitig mit der Gewerkschaft Kontakt auf, um Verhandlungen über zweckmässige Massnahmen (Sozialplan) zu führen und falls nötig Regelungen für Härtefälle zu treffen.

Artikel 11
Schlichtungsverfahren
2906
1. Stufe: Vertragsparteien und Personalvertretung
2. Stufe: Schiedsgericht (staatl. Einigungsamt)

Artikel 8
Friedenspflicht
2906
Parteien vereinbaren relative Friedenspflicht und garantieren insbesondere, dass von ihnen kollektive Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden.

Artikel 8.4
Ähnliche Verträge
NoSimilarContractsFound
Dokumente
Links
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.12686 01.01.2020 06.12.2023
5.11761 01.01.2020 22.08.2022
5.11578 01.01.2020 23.12.2021
5.11168 01.01.2020 22.01.2021
5.11152 01.01.2020 30.12.2020