Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2011
bis 31.12.2014
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Standorte in AG und BS und VD)
Artikel 2
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die folgende Firmen:
Bardusch AG, Basel
Bardusch AG, Brugg
Bardusch AG, Rheinfelden
Für den Standorte in der Westschweiz gilt der GAV mit der l'Arenit.
Artikel 2
Bardusch AG, Basel
Bardusch AG, Brugg
Bardusch AG, Rheinfelden
Für den Standorte in der Westschweiz gilt der GAV mit der l'Arenit.
Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Gilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bardusch AG mit Ausnahme der folgenden Personalgruppen:
- Mitglieder der Geschäftsleitung, Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Administration und in Spezialfunktionen (wie z.B. Kundendienst, Produktmanager-/innen, Controller/-innen, usw.) in Absprache mit dem Ausschuss der Personalvertretung
- Aushilfen und befristet angestellte Arbeitnehmende mit einer maximalen Anstellung von 6 Monaten.
Artikel 4
- Mitglieder der Geschäftsleitung, Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Administration und in Spezialfunktionen (wie z.B. Kundendienst, Produktmanager-/innen, Controller/-innen, usw.) in Absprache mit dem Ausschuss der Personalvertretung
- Aushilfen und befristet angestellte Arbeitnehmende mit einer maximalen Anstellung von 6 Monaten.
Artikel 4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Ohne Kündigung (Frist: 6 Monate) vor Ablauf (31.12.2013) gilt der GAV jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.
Artikel 6
Artikel 6
Kontakt paritätische Organe
Unia Nordwestschweiz:
Serge Gnos
061 686 73 15
serge.gnos@unia.ch
Serge Gnos
061 686 73 15
serge.gnos@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Nordwestschweiz:
Serge Gnos
061 686 73 15
serge.gnos@unia.ch
Serge Gnos
061 686 73 15
serge.gnos@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Unia Nordwestschweiz:
Serge Gnos
061 686 73 15
serge.gnos@unia.ch
Serge Gnos
061 686 73 15
serge.gnos@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlohn 2012: CHF 3'600.--/Monat
Mindestlohn ab 2013: CHF 3'700.--/Monat
Artikel 19.1
Mindestlohn ab 2013: CHF 3'700.--/Monat
Artikel 19.1
Lohnerhöhung
Zur Information:
Der Verwaltungsrat setzt auf Vorschlag der Geschäftsleitung, die vorgängig die vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisationen konsultiert hat, den Betrag fest, um den die Gesamtlohnsumme gegenüber dem laufenden Jahr verändert werden soll. Anschliesssend verhandeln die Vertragsparteien über die Verteilung in genereller und individueller Form. Dem Teuerungsausgleich soll besonderes Gewicht zukommen.
Artikel 20
Der Verwaltungsrat setzt auf Vorschlag der Geschäftsleitung, die vorgängig die vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisationen konsultiert hat, den Betrag fest, um den die Gesamtlohnsumme gegenüber dem laufenden Jahr verändert werden soll. Anschliesssend verhandeln die Vertragsparteien über die Verteilung in genereller und individueller Form. Dem Teuerungsausgleich soll besonderes Gewicht zukommen.
Artikel 20
13. Monatslohn
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Dienstalterszulage:
Monatliche Dienstalterzulage für die vor dem 1.1.2006 Eingetretenen (Übergangsregelung):
- im 2. Dienstjahr: CHF 50.--
- im 3. Dienstjahr: CHF 100.--
- im 4. Dienstjahr: CHF 150.--
- im 5. Dienstjahr: CHF 200.--
Treuegeschenke:
Nach Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Diensjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage.
Die Treuegeschenke können, sofern es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, in Form zusätzlicher Ferien bezogen werden (1 Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen).
Artikel 19
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Dienstalterszulage:
Monatliche Dienstalterzulage für die vor dem 1.1.2006 Eingetretenen (Übergangsregelung):
- im 2. Dienstjahr: CHF 50.--
- im 3. Dienstjahr: CHF 100.--
- im 4. Dienstjahr: CHF 150.--
- im 5. Dienstjahr: CHF 200.--
Treuegeschenke:
Nach Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Diensjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage.
Die Treuegeschenke können, sofern es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, in Form zusätzlicher Ferien bezogen werden (1 Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen).
Artikel 19
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Dienstalterszulage:
Monatliche Dienstalterzulage für die vor dem 1.1.2006 Eingetretenen (Übergangsregelung):
- im 2. Dienstjahr: CHF 50.--
- im 3. Dienstjahr: CHF 100.--
- im 4. Dienstjahr: CHF 150.--
- im 5. Dienstjahr: CHF 200.--
Treuegeschenke:
Nach Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Diensjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage.
Die Treuegeschenke können, sofern es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, in Form zusätzlicher Ferien bezogen werden (1 Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen).
Artikel 19
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Dienstalterszulage:
Monatliche Dienstalterzulage für die vor dem 1.1.2006 Eingetretenen (Übergangsregelung):
- im 2. Dienstjahr: CHF 50.--
- im 3. Dienstjahr: CHF 100.--
- im 4. Dienstjahr: CHF 150.--
- im 5. Dienstjahr: CHF 200.--
Treuegeschenke:
Nach Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Diensjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage.
Die Treuegeschenke können, sofern es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, in Form zusätzlicher Ferien bezogen werden (1 Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen).
Artikel 19
Dienstaltersgeschenke
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Dienstalterszulage:
Monatliche Dienstalterzulage für die vor dem 1.1.2006 Eingetretenen (Übergangsregelung):
- im 2. Dienstjahr: CHF 50.--
- im 3. Dienstjahr: CHF 100.--
- im 4. Dienstjahr: CHF 150.--
- im 5. Dienstjahr: CHF 200.--
Treuegeschenke:
Nach Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Diensjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage.
Die Treuegeschenke können, sofern es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, in Form zusätzlicher Ferien bezogen werden (1 Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen).
Artikel 19
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Dienstalterszulage:
Monatliche Dienstalterzulage für die vor dem 1.1.2006 Eingetretenen (Übergangsregelung):
- im 2. Dienstjahr: CHF 50.--
- im 3. Dienstjahr: CHF 100.--
- im 4. Dienstjahr: CHF 150.--
- im 5. Dienstjahr: CHF 200.--
Treuegeschenke:
Nach Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Diensjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage.
Die Treuegeschenke können, sofern es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, in Form zusätzlicher Ferien bezogen werden (1 Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen).
Artikel 19
Kinderzulagen
Ausrichtung gemäss kantonaler Gesetzgebung, Betrieb garantiert jedoch die Ausrichtung der Zulagen bis 12 Monate nach Eintritt der Absenz.
Artikel 19.6
Artikel 19.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Samstag gilt generell als normaler Arbeitstag. Vgl. im Übrigen Rubrik "Überstunden / Überzeit"
Artikel 16.1
Artikel 16.1
Schichtarbeit
Sonderregelungen im Reglement für Arbeitszeitgestaltung.
Artikel 16
Artikel 16
Pikettdienst
Sonderregelungen im Reglement für Arbeitszeitgestaltung.
Artikel 16
Artikel 16
Normalarbeitszeit
Im Reglement über die Arbeitszeitgestaltung geregelt.
Artikel 16.1
Artikel 16.1
Überstunden / Überzeit
Überstunden bis zu einem Höchststand von 50h bleiben zur Kompensation stehen. Alle darüber hinaus geleisteten Stunden werden jeweils im nächsten Monat mit folgenden Zuschlägen ausbezahlt:
- 25% bei Überstunden von Montag - Samstag
- 50% bei Arbeitseinsätzen an Sonn- und Feiertagen
Artikel 17
- 25% bei Überstunden von Montag - Samstag
- 50% bei Arbeitseinsätzen an Sonn- und Feiertagen
Artikel 17
Ferien
Alter | Anzahl Ferientage |
---|---|
Für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr und Lehrlinge | 28 (ab 2013: 29) |
20.-49. Lebensjahr | 23 (ab 2013: 24) |
50.-59.Lebensjahr | 28 (ab 2013: 29) |
Ab 60. Lebensjahr | 33 (ab 2013: 34) |
Massgebend für die Berechnung ist das Kalenderjahr nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze.
Artikel 18.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit Familie (Hochzeit eigener Kinder kompensierbar) | 1 Tag |
Geburt 1. Kind (für den Vater innerhalb von 14 Tagen nach Geburt) | 3 Tage |
Geburt 2. Kind | 4 Tage |
Todesfall in der Familie (Lebenspartner, eigene Kinder, Eltern, Geschwister) | bis 4 Tage |
Todesfall von nahen Verwandten (Schwiegereltern, Grosseltern, Tante, Onkel, Cousin, Cousine, Schwager, Schwägerin) | bis 1 Tag |
Teilnahme an Trauerfeierlichkeiten von Bekannten | bis 0.5 Tag |
Wohnungswechsel (einmal pro Jahr) | 1 Tag |
Militärische Inspektion | gemäss Aufgebot |
Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe vertragsschliessenden Gewerkschaften | nötige Zeit |
Pflege kranker Familienmitglieder | max. 3 Tage pro Fall |
Artikel 18.7
Bildungsurlaub
Angeordnete Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsbildungsveranstaltungen: zulasten des Arbeitgebers (angemessene Kompensation für Veranstaltungen, die in die Freizeit fallen).
Von Mitarbeitenden beantragte Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (auch gewerkschaftliche): enstehende Kosten oder Arbeitszeitausfälle können teilweise oder ganz vom Arbeitgeber übernommen werden .
Es existiert ein Reglement über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen.
Artikel 15
Von Mitarbeitenden beantragte Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (auch gewerkschaftliche): enstehende Kosten oder Arbeitszeitausfälle können teilweise oder ganz vom Arbeitgeber übernommen werden .
Es existiert ein Reglement über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen.
Artikel 15
Krankheit
Krankheit:
Während der Probezeit und des 1. Dienstjahres 30 Tage zu 100%, anschliessend 80% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Ab dem 2. Dienstjahr 90 Tage zu 100%, anschliessend 80% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Ab dem 10. Dienstjahr 120 Tage zu 100%, anschliessend 80% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Prämien für Taggeldversicherung: Arbeitgeber und Personal je die Hälfte.
Unfall:
Lohnzahlung wie bei Krankheit.
Prämien für die Berufsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, für die Nichtberufsunfall zu zwei Dritteln zulasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 21 und 23
Während der Probezeit und des 1. Dienstjahres 30 Tage zu 100%, anschliessend 80% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Ab dem 2. Dienstjahr 90 Tage zu 100%, anschliessend 80% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Ab dem 10. Dienstjahr 120 Tage zu 100%, anschliessend 80% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Prämien für Taggeldversicherung: Arbeitgeber und Personal je die Hälfte.
Unfall:
Lohnzahlung wie bei Krankheit.
Prämien für die Berufsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, für die Nichtberufsunfall zu zwei Dritteln zulasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 21 und 23
Unfall
Krankheit:
Während der Probezeit und des 1. Dienstjahres 30 Tage zu 100%, anschliessend 80% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Ab dem 2. Dienstjahr 90 Tage zu 100%, anschliessend 80% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Ab dem 10. Dienstjahr 120 Tage zu 100%, anschliessend 80% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Prämien für Taggeldversicherung: Arbeitgeber und Personal je die Hälfte.
Unfall:
Lohnzahlung wie bei Krankheit.
Prämien für die Berufsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, für die Nichtberufsunfall zu zwei Dritteln zulasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 21 und 23
Während der Probezeit und des 1. Dienstjahres 30 Tage zu 100%, anschliessend 80% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Ab dem 2. Dienstjahr 90 Tage zu 100%, anschliessend 80% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Ab dem 10. Dienstjahr 120 Tage zu 100%, anschliessend 80% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Prämien für Taggeldversicherung: Arbeitgeber und Personal je die Hälfte.
Unfall:
Lohnzahlung wie bei Krankheit.
Prämien für die Berufsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, für die Nichtberufsunfall zu zwei Dritteln zulasten der Arbeitnehmenden.
Artikel 21 und 23
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
max. 16 aufeinanderfolgende Wochen, Anspruchsvoraussetzungen gemäss Mutterschaftsgesetz
Vaterschaftsurlaub:
- Geburt 1. Kind (für den Vater innerhalb von 14 Tagen nach Geburt): 3 Tage
- Geburt 2. Kind: 4 Tage
Artikel 18.7 und 22.4
max. 16 aufeinanderfolgende Wochen, Anspruchsvoraussetzungen gemäss Mutterschaftsgesetz
Vaterschaftsurlaub:
- Geburt 1. Kind (für den Vater innerhalb von 14 Tagen nach Geburt): 3 Tage
- Geburt 2. Kind: 4 Tage
Artikel 18.7 und 22.4
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Voller Lohn während 4 Wochen pro Kalenderjahr für die Dauer des schweizerischen Militärdienstes, des MFD, des Rot-Kreuz-Dienstes, des Feuerwehr- und Zivilschutzdienstes (Rekrutenschule: gemäss EO)
Für die militärische Fortbildung/Beförderungsdienste werden besondere Regelungen vereinbart.
Artikel 25
Für die militärische Fortbildung/Beförderungsdienste werden besondere Regelungen vereinbart.
Artikel 25
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Solidaritätsbeitrag der Arbeitnmehmenden (Lohnabzug): CHF 10.--/Monat
Artikel 9.1
Artikel 9.1
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
1. Dienstjahr | 1 Monat |
2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 11.3
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
Bardusch AG
Paritätische Fonds
Betrieb unterhält einen Personalfürsorgefonds für die Unterstützung bedürftiger MitarbeiterInnen und RentnerInnen.
Artikel 24
Artikel 24
Freistellung für Verbandstätigkeit
Die für die Interessenvertretung von den Mitgliedern der Personalvertretung aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit.
Artikel 10.4.2
Artikel 10.4.2
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Mitspracherecht wird durch Gewerkschaft, über die Personalvertretung und persönlich wahrgenommen.
Personalvertretung und Gewerkschaft haben Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des GAV und des Mitwirkungsgesetzes sind. Geschäftsleitung informiert mind. einmal jährlich über Geschäftsgang und Entwicklung des Personalbestandes.
Mitwirkung erstreckt sich insbesondere auf folgende Fragen:
- Gesundheitsschutz und integrale Arbeitssicherheit
- Übergang von Betrieben gemäss OR 333 und 333a
- Massenentlassungen gemäss OR 335d - 335g
- anderen Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen (gemäss Ziff. 11.4.3)
- Arbeitsorganisation
- Arbeitsplatzinhalte
- Arbeitplatzgestaltung
- Fort- und Weiterbildungsregelungen sowie betriebliche Umstrukturierungen
Artikel 10
Personalvertretung und Gewerkschaft haben Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des GAV und des Mitwirkungsgesetzes sind. Geschäftsleitung informiert mind. einmal jährlich über Geschäftsgang und Entwicklung des Personalbestandes.
Mitwirkung erstreckt sich insbesondere auf folgende Fragen:
- Gesundheitsschutz und integrale Arbeitssicherheit
- Übergang von Betrieben gemäss OR 333 und 333a
- Massenentlassungen gemäss OR 335d - 335g
- anderen Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen (gemäss Ziff. 11.4.3)
- Arbeitsorganisation
- Arbeitsplatzinhalte
- Arbeitplatzgestaltung
- Fort- und Weiterbildungsregelungen sowie betriebliche Umstrukturierungen
Artikel 10
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Mitglieder der Personalvertretung dürfen während des Mandates und nach dessen Beendigung wegen der Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Artikel 10.5.6
Artikel 10.5.6
Sozialpläne
Bei Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen oder im Zusammenhang mit betrieblicher Umstrukturierungen soll die Personalvertretung rechtzeitig einbezogen werden.
Erwägt der Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen einschneidende Massnahmen, wie Entlassungen, vorzeitige Pensionierungen, so nimmt er rechtzeitig mit der Gewerkschaft Kontakt auf, um Verhandlungen über zweckmässige Massnahmen (Sozialplan) zu führen und falls nötig Regelungen für Härtefälle zu treffen.
Artikel 11
Erwägt der Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen einschneidende Massnahmen, wie Entlassungen, vorzeitige Pensionierungen, so nimmt er rechtzeitig mit der Gewerkschaft Kontakt auf, um Verhandlungen über zweckmässige Massnahmen (Sozialplan) zu führen und falls nötig Regelungen für Härtefälle zu treffen.
Artikel 11
Schlichtungsverfahren
1. Stufe: Vertragsparteien und Personalvertretung
2. Stufe: Schiedsgericht (staatl. Einigungsamt)
Artikel 8
2. Stufe: Schiedsgericht (staatl. Einigungsamt)
Artikel 8
Friedenspflicht
Parteien vereinbaren relative Friedenspflicht und garantieren insbesondere, dass von ihnen kollektive Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden.
Artikel 8.4
Artikel 8.4