GAV Bardusch AG, Basel (Textil-Leasing)

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2011 bis 31.12.2014
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Örtlicher Geltungsbereich
4818
Firmenvertrag (Standorte in AG und BS und VD)

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
4818
Gilt für die folgende Firmen:
Bardusch AG, Basel
Bardusch AG, Brugg
Bardusch AG, Rheinfelden

Für den Standorte in der Westschweiz gilt der GAV mit der l'Arenit.

Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
4818
Gilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bardusch AG mit Ausnahme der folgenden Personalgruppen:
- Mitglieder der Geschäftsleitung, Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Administration und in Spezialfunktionen (wie z.B. Kundendienst, Produktmanager-/innen, Controller/-innen, usw.) in Absprache mit dem Ausschuss der Personalvertretung
- Aushilfen und befristet angestellte Arbeitnehmende mit einer maximalen Anstellung von 6 Monaten.

Artikel 4
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
4818
Ohne Kündigung (Frist: 6 Monate) vor Ablauf (31.12.2013) gilt der GAV jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 6
Kontakt paritätische Organe
4818
Unia Nordwestschweiz:
Vanessa von Bothmer
061 686 73 64
vanessa.vonbothmer@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
4818
Unia Nordwestschweiz:
Vanessa von Bothmer
061 686 73 64
vanessa.vonbothmer@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
4818
Unia Nordwestschweiz:
Vanessa von Bothmer
061 686 73 64
vanessa.vonbothmer@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
4818
Mindestlohn 2012: CHF 3'600.--/Monat
Mindestlohn ab 2013: CHF 3'700.--/Monat

Artikel 19.1
Lohnerhöhung
4818
Zur Information:
Der Verwaltungsrat setzt auf Vorschlag der Geschäftsleitung, die vorgängig die vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisationen konsultiert hat, den Betrag fest, um den die Gesamtlohnsumme gegenüber dem laufenden Jahr verändert werden soll. Anschliesssend verhandeln die Vertragsparteien über die Verteilung in genereller und individueller Form. Dem Teuerungsausgleich soll besonderes Gewicht zukommen.

Artikel 20
13. Monatslohn
4818
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Dienstalterszulage:
Monatliche Dienstalterzulage für die vor dem 1.1.2006 Eingetretenen (Übergangsregelung):
- im 2. Dienstjahr: CHF 50.--
- im 3. Dienstjahr: CHF 100.--
- im 4. Dienstjahr: CHF 150.--
- im 5. Dienstjahr: CHF 200.--

Treuegeschenke:
Nach Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Diensjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage.
Die Treuegeschenke können, sofern es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, in Form zusätzlicher Ferien bezogen werden (1 Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen).

Artikel 19
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
4818
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Dienstalterszulage:
Monatliche Dienstalterzulage für die vor dem 1.1.2006 Eingetretenen (Übergangsregelung):
- im 2. Dienstjahr: CHF 50.--
- im 3. Dienstjahr: CHF 100.--
- im 4. Dienstjahr: CHF 150.--
- im 5. Dienstjahr: CHF 200.--

Treuegeschenke:
Nach Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Diensjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage.
Die Treuegeschenke können, sofern es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, in Form zusätzlicher Ferien bezogen werden (1 Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen).

Artikel 19
Dienstaltersgeschenke
4818
13. Monatslohn:
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.

Dienstalterszulage:
Monatliche Dienstalterzulage für die vor dem 1.1.2006 Eingetretenen (Übergangsregelung):
- im 2. Dienstjahr: CHF 50.--
- im 3. Dienstjahr: CHF 100.--
- im 4. Dienstjahr: CHF 150.--
- im 5. Dienstjahr: CHF 200.--

Treuegeschenke:
Nach Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Diensjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage.
Die Treuegeschenke können, sofern es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, in Form zusätzlicher Ferien bezogen werden (1 Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen).

Artikel 19
Kinderzulagen
4818
Ausrichtung gemäss kantonaler Gesetzgebung, Betrieb garantiert jedoch die Ausrichtung der Zulagen bis 12 Monate nach Eintritt der Absenz.

Artikel 19.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
4818
Samstag gilt generell als normaler Arbeitstag. Vgl. im Übrigen Rubrik "Überstunden / Überzeit"

Artikel 16.1
Schichtarbeit
4818
Sonderregelungen im Reglement für Arbeitszeitgestaltung.

Artikel 16
Pikettdienst
4818
Sonderregelungen im Reglement für Arbeitszeitgestaltung.

Artikel 16
Normalarbeitszeit
4818
Im Reglement über die Arbeitszeitgestaltung geregelt.

Artikel 16.1
Überstunden / Überzeit
4818
Überstunden bis zu einem Höchststand von 50h bleiben zur Kompensation stehen. Alle darüber hinaus geleisteten Stunden werden jeweils im nächsten Monat mit folgenden Zuschlägen ausbezahlt:
- 25% bei Überstunden von Montag - Samstag
- 50% bei Arbeitseinsätzen an Sonn- und Feiertagen

Artikel 17
Ferien
4818
AlterAnzahl Ferientage
Für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr und Lehrlinge28 (ab 2013: 29)
20.-49. Lebensjahr23 (ab 2013: 24)
50.-59.Lebensjahr28 (ab 2013: 29)
Ab 60. Lebensjahr33 (ab 2013: 34)

Massgebend für die Berechnung ist das Kalenderjahr nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze.

Artikel 18.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
4818
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit Familie (Hochzeit eigener Kinder kompensierbar)1 Tag
Geburt 1. Kind (für den Vater innerhalb von 14 Tagen nach Geburt)3 Tage
Geburt 2. Kind4 Tage
Todesfall in der Familie (Lebenspartner, eigene Kinder, Eltern, Geschwister)bis 4 Tage
Todesfall von nahen Verwandten (Schwiegereltern, Grosseltern, Tante, Onkel, Cousin, Cousine, Schwager, Schwägerin)bis 1 Tag
Teilnahme an Trauerfeierlichkeiten von Bekanntenbis 0.5 Tag
Wohnungswechsel (einmal pro Jahr)1 Tag
Militärische Inspektiongemäss Aufgebot
Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe vertragsschliessenden Gewerkschaftennötige Zeit
Pflege kranker Familienmitgliedermax. 3 Tage pro Fall

Artikel 18.7
Bildungsurlaub
4818
Angeordnete Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsbildungsveranstaltungen: zulasten des Arbeitgebers (angemessene Kompensation für Veranstaltungen, die in die Freizeit fallen).
Von Mitarbeitenden beantragte Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (auch gewerkschaftliche): enstehende Kosten oder Arbeitszeitausfälle können teilweise oder ganz vom Arbeitgeber übernommen werden .
Es existiert ein Reglement über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen.

Artikel 15
Krankheit
4818
Krankheit:
Während der Probezeit und des 1. Dienstjahres 30 Tage zu 100%, anschliessend 80% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Ab dem 2. Dienstjahr 90 Tage zu 100%, anschliessend 80% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Ab dem 10. Dienstjahr 120 Tage zu 100%, anschliessend 80% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Prämien für Taggeldversicherung: Arbeitgeber und Personal je die Hälfte.

Unfall:
Lohnzahlung wie bei Krankheit.
Prämien für die Berufsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, für die Nichtberufsunfall zu zwei Dritteln zulasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 21 und 23
Unfall
4818
Krankheit:
Während der Probezeit und des 1. Dienstjahres 30 Tage zu 100%, anschliessend 80% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Ab dem 2. Dienstjahr 90 Tage zu 100%, anschliessend 80% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Ab dem 10. Dienstjahr 120 Tage zu 100%, anschliessend 80% bis zum Ablauf von 730 Tagen.
Prämien für Taggeldversicherung: Arbeitgeber und Personal je die Hälfte.

Unfall:
Lohnzahlung wie bei Krankheit.
Prämien für die Berufsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, für die Nichtberufsunfall zu zwei Dritteln zulasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 21 und 23
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
4818
Mutterschaftsurlaub:
max. 16 aufeinanderfolgende Wochen, Anspruchsvoraussetzungen gemäss Mutterschaftsgesetz

Vaterschaftsurlaub:
- Geburt 1. Kind (für den Vater innerhalb von 14 Tagen nach Geburt): 3 Tage
- Geburt 2. Kind: 4 Tage

Artikel 18.7 und 22.4
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
4818
Voller Lohn während 4 Wochen pro Kalenderjahr für die Dauer des schweizerischen Militärdienstes, des MFD, des Rot-Kreuz-Dienstes, des Feuerwehr- und Zivilschutzdienstes (Rekrutenschule: gemäss EO)
Für die militärische Fortbildung/Beförderungsdienste werden besondere Regelungen vereinbart.

Artikel 25
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
4818
Solidaritätsbeitrag der Arbeitnmehmenden (Lohnabzug): CHF 10.--/Monat

Artikel 9.1
Kündigungsfrist
4818
DienstjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate) 7 Tage
1. Dienstjahr 1 Monat
2.-9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 11.3
Arbeitnehmervertretung
4818
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
4818
Bardusch AG
Paritätische Fonds
4818
Betrieb unterhält einen Personalfürsorgefonds für die Unterstützung bedürftiger MitarbeiterInnen und RentnerInnen.

Artikel 24
Freistellung für Verbandstätigkeit
4818
Die für die Interessenvertretung von den Mitgliedern der Personalvertretung aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit.

Artikel 10.4.2
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
4818
Mitspracherecht wird durch Gewerkschaft, über die Personalvertretung und persönlich wahrgenommen.

Personalvertretung und Gewerkschaft haben Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des GAV und des Mitwirkungsgesetzes sind. Geschäftsleitung informiert mind. einmal jährlich über Geschäftsgang und Entwicklung des Personalbestandes.

Mitwirkung erstreckt sich insbesondere auf folgende Fragen:
- Gesundheitsschutz und integrale Arbeitssicherheit
- Übergang von Betrieben gemäss OR 333 und 333a
- Massenentlassungen gemäss OR 335d - 335g
- anderen Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen (gemäss Ziff. 11.4.3)
- Arbeitsorganisation
- Arbeitsplatzinhalte
- Arbeitplatzgestaltung
- Fort- und Weiterbildungsregelungen sowie betriebliche Umstrukturierungen

Artikel 10
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
4818
Mitglieder der Personalvertretung dürfen während des Mandates und nach dessen Beendigung wegen der Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Artikel 10.5.6
Sozialpläne
4818
Bei Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen oder im Zusammenhang mit betrieblicher Umstrukturierungen soll die Personalvertretung rechtzeitig einbezogen werden.

Erwägt der Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen einschneidende Massnahmen, wie Entlassungen, vorzeitige Pensionierungen, so nimmt er rechtzeitig mit der Gewerkschaft Kontakt auf, um Verhandlungen über zweckmässige Massnahmen (Sozialplan) zu führen und falls nötig Regelungen für Härtefälle zu treffen.

Artikel 11
Schlichtungsverfahren
4818
1. Stufe: Vertragsparteien und Personalvertretung
2. Stufe: Schiedsgericht (staatl. Einigungsamt)

Artikel 8
Friedenspflicht
4818
Parteien vereinbaren relative Friedenspflicht und garantieren insbesondere, dass von ihnen kollektive Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden.

Artikel 8.4
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