Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2010
bis 31.12.2011
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2010 bis 31.12.2011
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2010 bis 31.12.2011
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz.
Artikel 1
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle ArbeitgeberInnen in gastgewerblichen Betrieben. Darunter fallen alle AnbieterInnen von gastgewerblichen Leistungen, die allgemein zugänglich sind und üblicherweise gegen Entgelt angeboten werden. Gewinnorientierung ist nicht vorausgesetzt.
Artikel 1
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle MitarbeiterInnen in den erwähnten gastgewerblichen Betrieben. Sehen dieser Vertrag oder zwingende Gesetzesbestimmungen nichts anderes voraus, haben TeilzeitmitarbeiterInnen im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit dieselben Rechte und Pflichten wie Vollzeitmitarbeiter.
Dem GAV nicht unterstellt sind:
- Betriebsleiter, Direktoren
- Familienmitglieder des Betriebsleiters (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen)
- Musiker, Artisten, DJ
- Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebs
- MitarbeiterInnen, die überwiegend in einem Nebenbetrieb beschäftigt sind.
Artikel 1 und 2
Dem GAV nicht unterstellt sind:
- Betriebsleiter, Direktoren
- Familienmitglieder des Betriebsleiters (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen)
- Musiker, Artisten, DJ
- Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebs
- MitarbeiterInnen, die überwiegend in einem Nebenbetrieb beschäftigt sind.
Artikel 1 und 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Landes-Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen) in Betrieben, die gastgewerbliche Leistungen anbieten. Darunter fallen insbesondere Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben. Gastbetrieben gleichgestellt sind Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern. Gewinnorientierung wird dabei nicht vorausgesetzt.
Ausgenommen sind Kantinen und Personalrestaurants, die ausschliesslich dem betriebseigenen Personal dienen, sowie die mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels räumlich verbundenen Restaurationsbetriebe mit in der Regel gleichen Öffnungszeiten und gleichen Arbeitsbedingungen wie im Verkaufsgeschäft.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 22.9.2005
Ausgenommen sind Kantinen und Personalrestaurants, die ausschliesslich dem betriebseigenen Personal dienen, sowie die mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels räumlich verbundenen Restaurationsbetriebe mit in der Regel gleichen Öffnungszeiten und gleichen Arbeitsbedingungen wie im Verkaufsgeschäft.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 22.9.2005
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Landes Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen) in den oben genannten Betrieben.
Ausgenommen sind:
a. Betriebsleiter, Direktoren;
b. Familienmitglieder des Arbeitgebers und der Betriebsleiter (Ehegatte, Eltern,
Geschwister, direkte Nachkommen);
c. Musiker, Artisten, Discjockeys;
d. Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes;
e. Mitarbeiter, die überwiegend in einem Nebenbetrieb oder im Haushalt
beschäftigt sind;
f. Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung;
g. im Bahnbetrieb beschäftigtes Personal.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 22.9.2005
Ausgenommen sind:
a. Betriebsleiter, Direktoren;
b. Familienmitglieder des Arbeitgebers und der Betriebsleiter (Ehegatte, Eltern,
Geschwister, direkte Nachkommen);
c. Musiker, Artisten, Discjockeys;
d. Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes;
e. Mitarbeiter, die überwiegend in einem Nebenbetrieb oder im Haushalt
beschäftigt sind;
f. Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung;
g. im Bahnbetrieb beschäftigtes Personal.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 22.9.2005
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 3
Kontakt paritätische Organe
Kontrollstelle für den L-GAV des Gastgewerbes
Dufourstrasse 23
Postfach 357
4010 Basel
061 227 95 55
www.l-gav.ch
info@l-gav.ch
Unia:
Caroline Ayer
031 350 24 16
caroline.ayer@unia.ch
Dufourstrasse 23
Postfach 357
4010 Basel
061 227 95 55
www.l-gav.ch
info@l-gav.ch
Unia:
Caroline Ayer
031 350 24 16
caroline.ayer@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontrollstelle für den L-GAV des Gastgewerbes
Dufourstrasse 23
Postfach 357
4010 Basel
061 227 95 55
www.l-gav.ch
info@l-gav.ch
Unia:
Caroline Ayer
031 350 24 16
caroline.ayer@unia.ch
Dufourstrasse 23
Postfach 357
4010 Basel
061 227 95 55
www.l-gav.ch
info@l-gav.ch
Unia:
Caroline Ayer
031 350 24 16
caroline.ayer@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Kontrollstelle für den L-GAV des Gastgewerbes
Dufourstrasse 23
Postfach 357
4010 Basel
061 227 95 55
www.l-gav.ch
info@l-gav.ch
Unia:
Caroline Ayer
031 350 24 16
caroline.ayer@unia.ch
Dufourstrasse 23
Postfach 357
4010 Basel
061 227 95 55
www.l-gav.ch
info@l-gav.ch
Unia:
Caroline Ayer
031 350 24 16
caroline.ayer@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlohnansätze ab 1.1.2009, bzw. Sommersaison 2009 für Saisonarbeitsverträge: | Monatslohn |
---|---|
Kategorie I - Mitarbeitende ohne Berufslehre (10% tieferer Mindestlohn möglich, in einem Betrieb förderungswürdigen Gebiet gemäss BG über Investitionshilfe in Berggebiete; 20% tieferer Lohn möglich für MitarbeiterInnen bis vollendetem 17. Altersjahr) | CHF 3'383.-- |
Kategorie II - Mitarbeitende mit Berufslehre oder gleichwertiger Ausbildung: | |
2-jährige berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest | CHF 3'567.-- |
dito plus 7 Jahre Berufspraxis inkl. Lehre | CHF 3'823.-- |
3-4 jährige berufl. Grundbildung und eidg. Fähigkeitszeugnis | CHF 3'823.-- |
Kategorie III - Mitarbeiter mit höherer Ausbildung, besonderer Verantwortung oder langjähriger Berufspraxis: | |
7 Jahre Berufspraxis inkl. Lehre | CHF 4'172.-- |
10 Jahre Berufspraxis inkl. Lehre | CHF 4'597.-- |
Kader: Regelmässiges Führen von mind. 1 Mitarbeiter (inkl. Lehrling oder Teilzeitmitarbeiter) | CHF 4'597.-- |
dito, mit abgelegter Fachprüfung nach Art. 27a BBG | CHF 4'787.-- |
Kategorie IV - Regelmässiges Führen von Mitarbeitern oder höhere Fachprüfung nach Art. 27a BBG (nachstehende Mindestlöhne können in einem schriftl. Arbeitsvertrag auch unterschritten werden): | |
Regelmässiges Führen von Mitarbeitern oder gleichwertige Kaderfunktion | CHF 5'740.-- |
höhere Fachprüfung oder regelmässiges Führen von Mitarbeitern während mind. 5 Jahren oder gleichwertige Ausbildung | CHF 6'919.-- |
PraktikantInnen, von in der Schweiz domizilierten gastgewerblichen Fachschulen, die ein Praktikum absolvieren, das Bestandteil des Lehrgangs bildet | CHF 2'168.-- |
Artikel 10, 11; Minimallöhne 2009
Lohnerhöhung
2009:
Erhöhung der Mindestlöhne 2008 um 2,5%
Artikel 10 und 11; Minimallöhne 2009
Erhöhung der Mindestlöhne 2008 um 2,5%
Artikel 10 und 11; Minimallöhne 2009
13. Monatslohn
Bis Ende 2011:
Ab Beginn des 7. Anstellungsmonates: 50% des Bruttolohnes
Ab Beginn des 2. Anstellungsjahres: 75% des Bruttolohnes
Ab Beginn des 3. Anstellungsjahres: 100% des Bruttolohnes
Der Anspruch auf einen 13. Monatslohn entsteht erst nach dem 6. Anstellungsmonat.
Ab 2012:
Mitarbeitende haben Anspruch auf einen vollen 13. Monatslohn (8.33% Entschädigung).
Artikel 12.1+2
Ab Beginn des 7. Anstellungsmonates: 50% des Bruttolohnes
Ab Beginn des 2. Anstellungsjahres: 75% des Bruttolohnes
Ab Beginn des 3. Anstellungsjahres: 100% des Bruttolohnes
Der Anspruch auf einen 13. Monatslohn entsteht erst nach dem 6. Anstellungsmonat.
Ab 2012:
Mitarbeitende haben Anspruch auf einen vollen 13. Monatslohn (8.33% Entschädigung).
Artikel 12.1+2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Bis Ende 2011:
Ab Beginn des 7. Anstellungsmonates: 50% des Bruttolohnes
Ab Beginn des 2. Anstellungsjahres: 75% des Bruttolohnes
Ab Beginn des 3. Anstellungsjahres: 100% des Bruttolohnes
Der Anspruch auf einen 13. Monatslohn entsteht erst nach dem 6. Anstellungsmonat.
Ab 2012:
Mitarbeitende haben Anspruch auf einen vollen 13. Monatslohn (8.33% Entschädigung).
Artikel 12.1+2
Ab Beginn des 7. Anstellungsmonates: 50% des Bruttolohnes
Ab Beginn des 2. Anstellungsjahres: 75% des Bruttolohnes
Ab Beginn des 3. Anstellungsjahres: 100% des Bruttolohnes
Der Anspruch auf einen 13. Monatslohn entsteht erst nach dem 6. Anstellungsmonat.
Ab 2012:
Mitarbeitende haben Anspruch auf einen vollen 13. Monatslohn (8.33% Entschädigung).
Artikel 12.1+2
Dienstaltersgeschenke
Bis Ende 2011:
Ab Beginn des 7. Anstellungsmonates: 50% des Bruttolohnes
Ab Beginn des 2. Anstellungsjahres: 75% des Bruttolohnes
Ab Beginn des 3. Anstellungsjahres: 100% des Bruttolohnes
Der Anspruch auf einen 13. Monatslohn entsteht erst nach dem 6. Anstellungsmonat.
Ab 2012:
Mitarbeitende haben Anspruch auf einen vollen 13. Monatslohn (8.33% Entschädigung).
Artikel 12.1+2
Ab Beginn des 7. Anstellungsmonates: 50% des Bruttolohnes
Ab Beginn des 2. Anstellungsjahres: 75% des Bruttolohnes
Ab Beginn des 3. Anstellungsjahres: 100% des Bruttolohnes
Der Anspruch auf einen 13. Monatslohn entsteht erst nach dem 6. Anstellungsmonat.
Ab 2012:
Mitarbeitende haben Anspruch auf einen vollen 13. Monatslohn (8.33% Entschädigung).
Artikel 12.1+2
Spesenentschädigung
Unterkunft/Verpflegung: Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, gelten die Mindestansätze der eidgenössischen Steuerverwaltung für tatsächlich bezogene Leistungen.
Artikel 29
Artikel 29
weitere Zuschläge
Falls der Betrieb die Reinigung und das Glätten der Arbeitskleidung nicht übernimmt, hat der Arbeitgeber folgende Beträge zu entrichten:
Berufskleidung für Köche und Patissiers, Westen der Servicemitarbeiter: CHF 50.--/Monat
Schürzen: CHF 20.--/Monat
Artikel 30
Berufskleidung für Köche und Patissiers, Westen der Servicemitarbeiter: CHF 50.--/Monat
Schürzen: CHF 20.--/Monat
Artikel 30
Normalarbeitszeit
Allgemein: 42h/Woche
Saisonbetriebe (Definition vgl. Anhang 1): 43.5h/Woche
Kleinbetriebe (nicht mehr als 4 Mitarbeiter (inkl. Familienmitglieder) ständig beschäftigen): 45h/Woche
Jahresbetriebe haben unter Beizug der Mitarbeiter 2 Wochen im Voraus für 2 Wochen schriftliche Arbeitspläne zu erstellen (Saisonbetriebe 1 Woche im Voraus für 1 Woche). Ausser in dringenden Fällen müssen nachträgliche Abänderungen gegenseitig abgesprochen werden.
Artikel 15.1-3 und 21
Saisonbetriebe (Definition vgl. Anhang 1): 43.5h/Woche
Kleinbetriebe (nicht mehr als 4 Mitarbeiter (inkl. Familienmitglieder) ständig beschäftigen): 45h/Woche
Jahresbetriebe haben unter Beizug der Mitarbeiter 2 Wochen im Voraus für 2 Wochen schriftliche Arbeitspläne zu erstellen (Saisonbetriebe 1 Woche im Voraus für 1 Woche). Ausser in dringenden Fällen müssen nachträgliche Abänderungen gegenseitig abgesprochen werden.
Artikel 15.1-3 und 21
Überstunden / Überzeit
Überstunden sind Arbeitsstunden, welche über die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden. Sie sind innert nützlicher Frist durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder zu bezahlen.
Überstunden sind zu 100% des Bruttolohnes zu bezahlen, wenn der Betrieb die Arbeitszeit gemäss Art. 21 erfasst, dem Mitarbeiter monatlich schriftlich seinen Überstundensaldo kommuniziert und die Auszahlung der Überstunden vor der letzten Lohnzahlung erfolgt.
Übersteigt der Überstundensaldo am Ende eines Monats 200 Stunden, sind die über 200 Stunden hinausgehenden Überstunden zwingend zusammen mit dem Lohn des Folgemonats auszuzahlen.
Überstunden müssen zwingend zu 125% des Bruttolohnes bezahlt werden, wenn der Betrieb die Arbeitszeit nicht gemäss Art. 21 erfasst, oder dem Mitarbeiter nicht monatlich schriftlich seinen Überstundensaldo kommuniziert, oder wenn die Auszahlung der Überstunden erst mit der letzten Lohnzahlung erfolgt.
Mit Mitarbeitern, deren monatlicher Bruttolohn ohne 13. Monatslohn mind. CHF 6750.-- beträgt, kann in einem schriftlichen Arbeitsvertrag die Überstundenentschädigung im Rahmen des Gesetzes frei vereinbart werden.
Artikel 15
Überstunden sind zu 100% des Bruttolohnes zu bezahlen, wenn der Betrieb die Arbeitszeit gemäss Art. 21 erfasst, dem Mitarbeiter monatlich schriftlich seinen Überstundensaldo kommuniziert und die Auszahlung der Überstunden vor der letzten Lohnzahlung erfolgt.
Übersteigt der Überstundensaldo am Ende eines Monats 200 Stunden, sind die über 200 Stunden hinausgehenden Überstunden zwingend zusammen mit dem Lohn des Folgemonats auszuzahlen.
Überstunden müssen zwingend zu 125% des Bruttolohnes bezahlt werden, wenn der Betrieb die Arbeitszeit nicht gemäss Art. 21 erfasst, oder dem Mitarbeiter nicht monatlich schriftlich seinen Überstundensaldo kommuniziert, oder wenn die Auszahlung der Überstunden erst mit der letzten Lohnzahlung erfolgt.
Mit Mitarbeitern, deren monatlicher Bruttolohn ohne 13. Monatslohn mind. CHF 6750.-- beträgt, kann in einem schriftlichen Arbeitsvertrag die Überstundenentschädigung im Rahmen des Gesetzes frei vereinbart werden.
Artikel 15
Ferien
5 Wochen Ferien/Jahr (35 Kalendertage/Jahr, 2,92 Kalendertage/Monat, 10.65% Ferienentschädigung)
Artikel 17
Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Hochzeit/Eintragung Partnerschaft | 3 Tage |
Hochzeit von Eltern, Kindern, Geschwistern | 1 Tag |
Vaterschaftsurlaub | 3 Tage |
Tod von Ehefrau/Ehemann/eingetragene/r Partner/in, Kindern, Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern und Geschwistern vom Tode bis zur Bestattung | 1-3 Tage |
Militärische Rekrutierung | bis 3 Tage (nach Aufgebot) |
Umzug des eigenen Haushalts in der Region des Wohnorts | 1 Tag ( 1.5 - 2 Tage bei weiterer Entfernung) |
Die nach erfolgter Kündigung erforderliche Zeit für die Stellensuche | max. 2 Tage |
Artikel 20
Bezahlte Feiertage
Anspruch auf 6 (0.5 Tage pro Monat) bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr (Bundesfeiertag inbegriffen).
Werden Feiertage nicht gewährt und auch nicht durch einen zusätzlichen Ruhetag kompensiert, sind sie spätestens am Ende des Arbeitsverhältnisses mit je 1/22 des monatlichen Bruttolohnes zu bezahlen.
Artikel 18
Werden Feiertage nicht gewährt und auch nicht durch einen zusätzlichen Ruhetag kompensiert, sind sie spätestens am Ende des Arbeitsverhältnisses mit je 1/22 des monatlichen Bruttolohnes zu bezahlen.
Artikel 18
Bildungsurlaub
3 bezahlte Arbeitstage/Jahr, sofern das Arbeitsverhältnis 6 Monate gedauert hat.
Für die Vorbereitung auf eine Berufsprüfung oder eine höhere Fachprüfung hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf 6 zusätzliche bezahlte arbeitsfreie Tage. Vom Arbeitgeber einseitig angeordnete Weiterbildung kann nicht als Bildungsurlaub angerechnet werden.
Artikel 19
Für die Vorbereitung auf eine Berufsprüfung oder eine höhere Fachprüfung hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf 6 zusätzliche bezahlte arbeitsfreie Tage. Vom Arbeitgeber einseitig angeordnete Weiterbildung kann nicht als Bildungsurlaub angerechnet werden.
Artikel 19
Krankheit
Krankheit:
80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innert 900 nacheinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung: Prämienanteil des Arbeitnehmers 50%
Unfall:
Während der ersten 2 Tage nach dem Unfalltag hat der Arbeitgeber 88% des Bruttolohnes zu bezahlen
Berufsunfall: Der Arbeitgeber hat unterstützungspflichtigen MitarbeiterInnen während der in Art. 324a OR vorgeschriebenen Dauer die Differenz zu 100% des Bruttolohnes auszugleichen. Als Berufsunfall mit Aufzahlungspflicht gilt auch ein Unfall auf dem Arbeitsweg.
Artikel 23 und 25
80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innert 900 nacheinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung: Prämienanteil des Arbeitnehmers 50%
Unfall:
Während der ersten 2 Tage nach dem Unfalltag hat der Arbeitgeber 88% des Bruttolohnes zu bezahlen
Berufsunfall: Der Arbeitgeber hat unterstützungspflichtigen MitarbeiterInnen während der in Art. 324a OR vorgeschriebenen Dauer die Differenz zu 100% des Bruttolohnes auszugleichen. Als Berufsunfall mit Aufzahlungspflicht gilt auch ein Unfall auf dem Arbeitsweg.
Artikel 23 und 25
Unfall
Krankheit:
80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innert 900 nacheinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung: Prämienanteil des Arbeitnehmers 50%
Unfall:
Während der ersten 2 Tage nach dem Unfalltag hat der Arbeitgeber 88% des Bruttolohnes zu bezahlen
Berufsunfall: Der Arbeitgeber hat unterstützungspflichtigen MitarbeiterInnen während der in Art. 324a OR vorgeschriebenen Dauer die Differenz zu 100% des Bruttolohnes auszugleichen. Als Berufsunfall mit Aufzahlungspflicht gilt auch ein Unfall auf dem Arbeitsweg.
Artikel 23 und 25
80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innert 900 nacheinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung: Prämienanteil des Arbeitnehmers 50%
Unfall:
Während der ersten 2 Tage nach dem Unfalltag hat der Arbeitgeber 88% des Bruttolohnes zu bezahlen
Berufsunfall: Der Arbeitgeber hat unterstützungspflichtigen MitarbeiterInnen während der in Art. 324a OR vorgeschriebenen Dauer die Differenz zu 100% des Bruttolohnes auszugleichen. Als Berufsunfall mit Aufzahlungspflicht gilt auch ein Unfall auf dem Arbeitsweg.
Artikel 23 und 25
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage
Artikel 20
Artikel 20
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Bruttolohnes |
---|---|
Obligatorische Dienstleistungen | |
Bis 25 Tage/Jahr | 100% |
Ab dem 26. Tag | 88% während der Anspruchsdauer von Art. 324a+b OR |
Artikel 28
Pensionsregelungen
Artikel 27
Frühpensionierung
Artikel 27
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die Kontrollstelle zieht jährlich folgende Beiträge ein:
- für jeden Betrieb: CHF 89.--
- für jeden Mitarbeiter: CHF 89.--
- für Mitarbeiter, die weniger als ein halbes Jahr beschäftigt werden, sowie Teilzeitmitarbeiter, die im Durchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten: CHF 44.50
Artikel 35h
- für jeden Betrieb: CHF 89.--
- für jeden Mitarbeiter: CHF 89.--
- für Mitarbeiter, die weniger als ein halbes Jahr beschäftigt werden, sowie Teilzeitmitarbeiter, die im Durchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten: CHF 44.50
Artikel 35h
Lernende
Artikel 4, 7, 9, 11, 12, 13 der Vereinbarung über die Arbeitsbedingungen und die Entlöhnung der Lernenden im Schweizer Gastgewerbe, Stand 30.6.07
Junge Arbeitnehmende
Artikel 4, 7, 9, 11, 12, 13 der Vereinbarung über die Arbeitsbedingungen und die Entlöhnung der Lernenden im Schweizer Gastgewerbe, Stand 30.6.07
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (14 Tage: schriftlich kann eine andere Dauer, jedoch max. 3 Monate vereinbart werden) | 3 Tage |
Im 1.-5. Dienstjahr | 1 Monat |
Ab dem 6. Dienstjahr | 2 Monate |
Der Vertrag kann, auch ohne Datum, per Ende Saison befristet werden. Ist das Datum am Saisonende nicht schriftlich vereinbart, muss der Austrittstag mindestens 14 Tage vor dem letzten Arbeitstag angezeigt werden.
Artikel 5 und 6
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis während der Ferien nicht kündbar.
Artikel 7
Artikel 7
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Hotel & Gastro Union
Syna - die Gewerkschaft
Hotel & Gastro Union
Arbeitgebervertretung
SCA Swiss Catering Assocition
GastroSuisse
hotelleriesuisse
GastroSuisse
hotelleriesuisse
Aufgaben paritätische Organe
Die paritätische Aufsichtskommission
– überwacht die Durchführung des Vertrages und befindet über dessen Auslegung,
– entscheidet auf Klage hin Streitigkeiten aus einzelnen Vertragsverhältnissen und ist Rekursinstanz für Beschlüsse des Ausschusses gemäss Ziffer 2 über Nachzahlungen und Sanktionen,
– erlässt das Reglement der Kontrollstelle und wählt deren Leitung,
– übt die Aufsicht über die Kontrollstelle aus,
– erstattet jährlich Bericht über den Vollzug des Vertrages und stellt Budget und Jahresrechnung auf,
– bezeichnet die Revisionsstelle und bestimmt deren Aufgaben.
Artikel 35b
– überwacht die Durchführung des Vertrages und befindet über dessen Auslegung,
– entscheidet auf Klage hin Streitigkeiten aus einzelnen Vertragsverhältnissen und ist Rekursinstanz für Beschlüsse des Ausschusses gemäss Ziffer 2 über Nachzahlungen und Sanktionen,
– erlässt das Reglement der Kontrollstelle und wählt deren Leitung,
– übt die Aufsicht über die Kontrollstelle aus,
– erstattet jährlich Bericht über den Vollzug des Vertrages und stellt Budget und Jahresrechnung auf,
– bezeichnet die Revisionsstelle und bestimmt deren Aufgaben.
Artikel 35b
Folge bei Vertragsverletzung
Wiederholte und vorsätzliche Zuwiderhandlungen werden mit Konventionalstrafe von CHF 600.-- bis CHF 20'000.-- geahndet.
Artikel 35f
Artikel 35f
Schlichtungsverfahren
Artikel 35b + c