Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2014
bis 31.12.2016
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2014 bis 31.12.2016
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2014 bis 31.12.2016
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz.
Artikel 1
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle ArbeitgeberInnen in gastgewerblichen Betrieben. Darunter fallen alle AnbieterInnen von gastgewerblichen Leistungen, die allgemein zugänglich sind und üblicherweise gegen Entgelt angeboten werden. Gewinnorientierung ist nicht vorausgesetzt.
Artikel 1
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle MitarbeiterInnen in den erwähnten gastgewerblichen Betrieben. Sehen dieser Vertrag oder zwingende Gesetzesbestimmungen nichts anderes voraus, haben TeilzeitmitarbeiterInnen im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit dieselben Rechte und Pflichten wie Vollzeitmitarbeiter.
Dem GAV nicht unterstellt sind:
- Betriebsleiter, Direktoren
- Familienmitglieder des Betriebsleiters (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen)
- Musiker, Artisten, DJ
- Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebs
- MitarbeiterInnen, die überwiegend in einem Nebenbetrieb beschäftigt sind.
Artikel 1 und 2
Dem GAV nicht unterstellt sind:
- Betriebsleiter, Direktoren
- Familienmitglieder des Betriebsleiters (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen)
- Musiker, Artisten, DJ
- Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebs
- MitarbeiterInnen, die überwiegend in einem Nebenbetrieb beschäftigt sind.
Artikel 1 und 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Landes-Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betriebe, die gastgewerbliche Leistungen anbieten (nachfolgend gastgewerbliche Betriebe genannt) sowie deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Teilzeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sowie Aushilfen inbegriffen). Als gastgewerbliche Betriebe gelten alle Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben. Gastgewerblichen Betriebe gleichgestellt sind Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern. Gewinnorientierung ist nicht vorausgesetzt.
Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend:
- Kantinen und Personalrestaurants, die im Wesentlichen dem betriebseigenen Personal dienen und im Wesentlichen durch betriebseigenes Personal bedient werden;
- Restaurationsbetriebe in Spitälern und Heimen, die ausschliesslich den Patienten respektive Bewohnern und deren Besuchern dienen und nicht öffentlich zugänglich sind oder für deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Falle der öffentlichen Zugänglichkeit zwingend den Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertige reglementarisch oder gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gelten;
- Restaurationsbetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben;
- Restaurationsbetriebe mit mehr als 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben, sofern für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieses Betriebs zwingend ein im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag gilt. Liegt kein gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag vor, so ist die vorliegende Allgemeinverbindlicherklärung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwendbar, die hauptsächlich eine gastgewerbliche Leistung erbringen;
- Gastgewerbliche Leistungen, die im Zugverkehr erbracht werden.
Der Ausschuss der Aufsichtskommission befindet über die Gleichwertigkeit von gesamtarbeitsvertraglichen und reglementarischen Arbeitsbedingungen nach den Kriterien von Artikel 20 Absatz 1 erster Satz des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG, SR 823.11) und Artikel 48a der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV, SR 823.111). Die beteiligten Gesamtarbeitsvertragsparteien können gemeinsam beim SECO ein Gutachten beantragen, das beim Befund des Ausschusses der Aufsichtskommission berücksichtigt wird.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 12.6.2013
Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend:
- Kantinen und Personalrestaurants, die im Wesentlichen dem betriebseigenen Personal dienen und im Wesentlichen durch betriebseigenes Personal bedient werden;
- Restaurationsbetriebe in Spitälern und Heimen, die ausschliesslich den Patienten respektive Bewohnern und deren Besuchern dienen und nicht öffentlich zugänglich sind oder für deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Falle der öffentlichen Zugänglichkeit zwingend den Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertige reglementarisch oder gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gelten;
- Restaurationsbetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben;
- Restaurationsbetriebe mit mehr als 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben, sofern für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieses Betriebs zwingend ein im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag gilt. Liegt kein gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag vor, so ist die vorliegende Allgemeinverbindlicherklärung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwendbar, die hauptsächlich eine gastgewerbliche Leistung erbringen;
- Gastgewerbliche Leistungen, die im Zugverkehr erbracht werden.
Der Ausschuss der Aufsichtskommission befindet über die Gleichwertigkeit von gesamtarbeitsvertraglichen und reglementarischen Arbeitsbedingungen nach den Kriterien von Artikel 20 Absatz 1 erster Satz des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG, SR 823.11) und Artikel 48a der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV, SR 823.111). Die beteiligten Gesamtarbeitsvertragsparteien können gemeinsam beim SECO ein Gutachten beantragen, das beim Befund des Ausschusses der Aufsichtskommission berücksichtigt wird.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 12.6.2013
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen vom persönlichen Geltungsbereich sind abschliessend:
- Betriebsleiter, Direktoren;
- Familienmitglieder des Betriebsleiters (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen);
- Musiker, Artisten, Discjockeys;
- Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes;
- Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Sehen dieser Vertrag oder zwingende Gesetzesbestimmungen nichts anderes vor, haben Teilzeitmitarbeiter im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit dieselben Rechte und Pflichten wie Vollzeitmitarbeiter.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 12.6.2013
- Betriebsleiter, Direktoren;
- Familienmitglieder des Betriebsleiters (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen);
- Musiker, Artisten, Discjockeys;
- Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes;
- Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Sehen dieser Vertrag oder zwingende Gesetzesbestimmungen nichts anderes vor, haben Teilzeitmitarbeiter im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit dieselben Rechte und Pflichten wie Vollzeitmitarbeiter.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 12.6.2013
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 3
Kontakt paritätische Organe
Kontrollstelle für den L-GAV des Gastgewerbes
Dufourstrasse 23
Postfach 357
4010 Basel
061 227 95 55
www.l-gav.ch
info@l-gav.ch
Unia:
Caroline Ayer
031 350 24 16
caroline.ayer@unia.ch
Dufourstrasse 23
Postfach 357
4010 Basel
061 227 95 55
www.l-gav.ch
info@l-gav.ch
Unia:
Caroline Ayer
031 350 24 16
caroline.ayer@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Kontrollstelle für den L-GAV des Gastgewerbes
Dufourstrasse 23
Postfach 357
4010 Basel
061 227 95 55
www.l-gav.ch
info@l-gav.ch
Unia:
Caroline Ayer
031 350 24 16
caroline.ayer@unia.ch
Dufourstrasse 23
Postfach 357
4010 Basel
061 227 95 55
www.l-gav.ch
info@l-gav.ch
Unia:
Caroline Ayer
031 350 24 16
caroline.ayer@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Kontrollstelle für den L-GAV des Gastgewerbes
Dufourstrasse 23
Postfach 357
4010 Basel
061 227 95 55
www.l-gav.ch
info@l-gav.ch
Unia:
Caroline Ayer
031 350 24 16
caroline.ayer@unia.ch
Dufourstrasse 23
Postfach 357
4010 Basel
061 227 95 55
www.l-gav.ch
info@l-gav.ch
Unia:
Caroline Ayer
031 350 24 16
caroline.ayer@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlohnansätze ab 1.1.2014 (resp. Sommersaison 2014; per 1.1.2014 allgemeinverbindlich erklärt): | Monatslohn |
---|---|
Kategorie I | |
a) Mitarbeiter ohne Berufslehre | CHF 3'407.-- |
b) Mitarbeiter ohne Berufslehre mit erfolgreich absolvierter Progresso-Ausbildung | CHF 3'607.-- |
Kategorie II | |
Mitarbeiter mit einer 2-jährigen beruflichen Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest oder gleichwertiger Ausbildung | CHF 3'707.-- |
Kategorie III | |
a) Mitarbeiter mit einer beruflichen Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung | CHF 4'108.-- |
b) dito und 6 Tagen berufsspezifischer Weiterbildung gemäss Art. 19 L-GAV | CHF 4'208.-- |
Kategorie IV | |
Mitarbeiter mit einer Berufsprüfung nach Art. 27 lit. a BBG | CHF 4'810.-- |
Praktikanten von in der Schweiz domizilierten gastgewerblichen Fachschulen (als Bestandteil des Lehrgangs): CHF 2'172.--/Monat
Während einer Einführungszeit von max. 6 Monaten können die Mindestlöhne von Kat. I bei jedem Stellenantritt in einem schriftlichen Arbeitsvertrag um max. 10% für das Jahr 2012 bzw. um max. 8% ab dem Jahr 2013 tiefer vereinbart werden. Nicht zulässig ist diese Reduktion bei einem Stellenantritt beim gleichen Arbeitgeber oder im gleichen Betrieb, wenn der Unterbruch zw. zwei Arbeitsverhältnissen weniger als 2 Jahre beträgt.
Artikel 10 und 11
Lohnerhöhung
Artikel 38
13. Monatslohn
Mitarbeitende haben Anspruch auf einen vollen 13. Monatslohn (8.33% Entschädigung).
Artikel 12.1+2
Artikel 12.1+2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Mitarbeitende haben Anspruch auf einen vollen 13. Monatslohn (8.33% Entschädigung).
Artikel 12.1+2
Artikel 12.1+2
Dienstaltersgeschenke
Mitarbeitende haben Anspruch auf einen vollen 13. Monatslohn (8.33% Entschädigung).
Artikel 12.1+2
Artikel 12.1+2
Spesenentschädigung
Unterkunft/Verpflegung: Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, gelten die Mindestansätze der eidgenössischen Steuerverwaltung für tatsächlich bezogene Leistungen.
Artikel 29
Artikel 29
weitere Zuschläge
Falls der Betrieb die Reinigung und das Glätten der Arbeitskleidung nicht übernimmt, hat der Arbeitgeber folgende Beträge zu entrichten:
Berufskleidung für Köche und Patissiers, Westen der Servicemitarbeiter: CHF 50.--/Monat
Schürzen: CHF 20.--/Monat
Artikel 30
Berufskleidung für Köche und Patissiers, Westen der Servicemitarbeiter: CHF 50.--/Monat
Schürzen: CHF 20.--/Monat
Artikel 30
Normalarbeitszeit
Allgemein: 42h/Woche
Saisonbetriebe (Definition vgl. Anhang 1): 43.5h/Woche
Kleinbetriebe (nicht mehr als 4 Mitarbeiter (inkl. Familienmitglieder) ständig beschäftigen): 45h/Woche
Jahresbetriebe haben unter Beizug der Mitarbeiter 2 Wochen im Voraus für 2 Wochen schriftliche Arbeitspläne zu erstellen (Saisonbetriebe 1 Woche im Voraus für 1 Woche). Ausser in dringenden Fällen müssen nachträgliche Abänderungen gegenseitig abgesprochen werden.
Artikel 15.1-3 und 21
Saisonbetriebe (Definition vgl. Anhang 1): 43.5h/Woche
Kleinbetriebe (nicht mehr als 4 Mitarbeiter (inkl. Familienmitglieder) ständig beschäftigen): 45h/Woche
Jahresbetriebe haben unter Beizug der Mitarbeiter 2 Wochen im Voraus für 2 Wochen schriftliche Arbeitspläne zu erstellen (Saisonbetriebe 1 Woche im Voraus für 1 Woche). Ausser in dringenden Fällen müssen nachträgliche Abänderungen gegenseitig abgesprochen werden.
Artikel 15.1-3 und 21
Überstunden / Überzeit
Überstunden sind Arbeitsstunden, welche über die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden. Sie sind innert nützlicher Frist durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder zu bezahlen.
Überstunden sind zu 100% des Bruttolohnes zu bezahlen, wenn der Betrieb die Arbeitszeit gemäss Art. 21 erfasst, dem Mitarbeiter monatlich schriftlich seinen Überstundensaldo kommuniziert und die Auszahlung der Überstunden vor der letzten Lohnzahlung erfolgt.
Übersteigt der Überstundensaldo am Ende eines Monats 200 Stunden, sind die über 200 Stunden hinausgehenden Überstunden zwingend zusammen mit dem Lohn des Folgemonats auszuzahlen.
Überstunden müssen zwingend zu 125% des Bruttolohnes bezahlt werden, wenn der Betrieb die Arbeitszeit nicht gemäss Art. 21 erfasst, oder dem Mitarbeiter nicht monatlich schriftlich seinen Überstundensaldo kommuniziert, oder wenn die Auszahlung der Überstunden erst mit der letzten Lohnzahlung erfolgt.
Mit Mitarbeitern, deren monatlicher Bruttolohn ohne 13. Monatslohn mind. CHF 6750.-- beträgt, kann in einem schriftlichen Arbeitsvertrag die Überstundenentschädigung im Rahmen des Gesetzes frei vereinbart werden.
Artikel 15
Überstunden sind zu 100% des Bruttolohnes zu bezahlen, wenn der Betrieb die Arbeitszeit gemäss Art. 21 erfasst, dem Mitarbeiter monatlich schriftlich seinen Überstundensaldo kommuniziert und die Auszahlung der Überstunden vor der letzten Lohnzahlung erfolgt.
Übersteigt der Überstundensaldo am Ende eines Monats 200 Stunden, sind die über 200 Stunden hinausgehenden Überstunden zwingend zusammen mit dem Lohn des Folgemonats auszuzahlen.
Überstunden müssen zwingend zu 125% des Bruttolohnes bezahlt werden, wenn der Betrieb die Arbeitszeit nicht gemäss Art. 21 erfasst, oder dem Mitarbeiter nicht monatlich schriftlich seinen Überstundensaldo kommuniziert, oder wenn die Auszahlung der Überstunden erst mit der letzten Lohnzahlung erfolgt.
Mit Mitarbeitern, deren monatlicher Bruttolohn ohne 13. Monatslohn mind. CHF 6750.-- beträgt, kann in einem schriftlichen Arbeitsvertrag die Überstundenentschädigung im Rahmen des Gesetzes frei vereinbart werden.
Artikel 15
Ferien
5 Wochen Ferien/Jahr (35 Kalendertage/Jahr, 2,92 Kalendertage/Monat, 10.65% Ferienentschädigung)
Artikel 17
Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Hochzeit/Eintragung Partnerschaft | 3 Tage |
Hochzeit von Eltern, Kindern, Geschwistern | 1 Tag |
Vaterschaftsurlaub | 3 Tage |
Tod von Ehefrau/Ehemann/eingetragene/r Partner/in, Kindern, Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern und Geschwistern vom Tode bis zur Bestattung | 1-3 Tage |
Militärische Rekrutierung | bis 3 Tage (nach Aufgebot) |
Umzug des eigenen Haushalts in der Region des Wohnorts | 1 Tag ( 1.5 - 2 Tage bei weiterer Entfernung) |
Die nach erfolgter Kündigung erforderliche Zeit für die Stellensuche | max. 2 Tage |
Artikel 20
Bezahlte Feiertage
Anspruch auf 6 (0.5 Tage pro Monat) bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr (Bundesfeiertag inbegriffen).
Werden Feiertage nicht gewährt und auch nicht durch einen zusätzlichen Ruhetag kompensiert, sind sie spätestens am Ende des Arbeitsverhältnisses mit je 1/22 des monatlichen Bruttolohnes zu bezahlen.
Artikel 18
Werden Feiertage nicht gewährt und auch nicht durch einen zusätzlichen Ruhetag kompensiert, sind sie spätestens am Ende des Arbeitsverhältnisses mit je 1/22 des monatlichen Bruttolohnes zu bezahlen.
Artikel 18
Bildungsurlaub
3 bezahlte Arbeitstage/Jahr, sofern das Arbeitsverhältnis 6 Monate gedauert hat.
Für die Vorbereitung auf eine Berufsprüfung oder eine höhere Fachprüfung hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf 6 zusätzliche bezahlte arbeitsfreie Tage. Vom Arbeitgeber einseitig angeordnete Weiterbildung kann nicht als Bildungsurlaub angerechnet werden.
Artikel 19
Für die Vorbereitung auf eine Berufsprüfung oder eine höhere Fachprüfung hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf 6 zusätzliche bezahlte arbeitsfreie Tage. Vom Arbeitgeber einseitig angeordnete Weiterbildung kann nicht als Bildungsurlaub angerechnet werden.
Artikel 19
Krankheit
Krankheit:
80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innert 900 nacheinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung: Prämienanteil des Arbeitnehmers 50%
Unfall:
Während der ersten 2 Tage nach dem Unfalltag hat der Arbeitgeber 88% des Bruttolohnes zu bezahlen
Berufsunfall: Der Arbeitgeber hat unterstützungspflichtigen MitarbeiterInnen während der in Art. 324a OR vorgeschriebenen Dauer die Differenz zu 100% des Bruttolohnes auszugleichen. Als Berufsunfall mit Aufzahlungspflicht gilt auch ein Unfall auf dem Arbeitsweg.
Artikel 23 und 25
80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innert 900 nacheinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung: Prämienanteil des Arbeitnehmers 50%
Unfall:
Während der ersten 2 Tage nach dem Unfalltag hat der Arbeitgeber 88% des Bruttolohnes zu bezahlen
Berufsunfall: Der Arbeitgeber hat unterstützungspflichtigen MitarbeiterInnen während der in Art. 324a OR vorgeschriebenen Dauer die Differenz zu 100% des Bruttolohnes auszugleichen. Als Berufsunfall mit Aufzahlungspflicht gilt auch ein Unfall auf dem Arbeitsweg.
Artikel 23 und 25
Unfall
Krankheit:
80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innert 900 nacheinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung: Prämienanteil des Arbeitnehmers 50%
Unfall:
Während der ersten 2 Tage nach dem Unfalltag hat der Arbeitgeber 88% des Bruttolohnes zu bezahlen
Berufsunfall: Der Arbeitgeber hat unterstützungspflichtigen MitarbeiterInnen während der in Art. 324a OR vorgeschriebenen Dauer die Differenz zu 100% des Bruttolohnes auszugleichen. Als Berufsunfall mit Aufzahlungspflicht gilt auch ein Unfall auf dem Arbeitsweg.
Artikel 23 und 25
80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innert 900 nacheinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung: Prämienanteil des Arbeitnehmers 50%
Unfall:
Während der ersten 2 Tage nach dem Unfalltag hat der Arbeitgeber 88% des Bruttolohnes zu bezahlen
Berufsunfall: Der Arbeitgeber hat unterstützungspflichtigen MitarbeiterInnen während der in Art. 324a OR vorgeschriebenen Dauer die Differenz zu 100% des Bruttolohnes auszugleichen. Als Berufsunfall mit Aufzahlungspflicht gilt auch ein Unfall auf dem Arbeitsweg.
Artikel 23 und 25
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage
Artikel 20
Artikel 20
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | in % des Bruttolohnes |
---|---|
Obligatorische Dienstleistungen | |
Bis 25 Tage/Jahr | 100% |
Ab dem 26. Tag | 88% während der Anspruchsdauer von Art. 324a+b OR |
Artikel 28
Pensionsregelungen
Artikel 27
Frühpensionierung
Artikel 27
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Die Kontrollstelle zieht jährlich folgende Beiträge ein:
- für jeden Betrieb: CHF 89.--
- für jeden Mitarbeiter: CHF 89.--
- für Mitarbeiter, die weniger als ein halbes Jahr beschäftigt werden, sowie Teilzeitmitarbeiter, die im Durchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten: CHF 44.50
Artikel 35h
- für jeden Betrieb: CHF 89.--
- für jeden Mitarbeiter: CHF 89.--
- für Mitarbeiter, die weniger als ein halbes Jahr beschäftigt werden, sowie Teilzeitmitarbeiter, die im Durchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten: CHF 44.50
Artikel 35h
Lernende
Artikel 4, 7, 9, 11, 12, 13 der Vereinbarung über die Arbeitsbedingungen und die Entlöhnung der Lernenden im Schweizer Gastgewerbe, Stand 30.6.07
Junge Arbeitnehmende
Artikel 4, 7, 9, 11, 12, 13 der Vereinbarung über die Arbeitsbedingungen und die Entlöhnung der Lernenden im Schweizer Gastgewerbe, Stand 30.6.07
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (14 Tage: schriftlich kann eine andere Dauer, jedoch max. 3 Monate vereinbart werden) | 3 Tage |
Im 1.-5. Dienstjahr | 1 Monat |
Ab dem 6. Dienstjahr | 2 Monate |
Der Vertrag kann, auch ohne Datum, per Ende Saison befristet werden. Ist das Datum am Saisonende nicht schriftlich vereinbart, muss der Austrittstag mindestens 14 Tage vor dem letzten Arbeitstag angezeigt werden.
Artikel 5 und 6
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis während der Ferien nicht kündbar.
Artikel 7
Artikel 7
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Hotel & Gastro Union
Syna - die Gewerkschaft
Hotel & Gastro Union
Arbeitgebervertretung
SCA Swiss Catering Assocition
GastroSuisse
hotelleriesuisse
GastroSuisse
hotelleriesuisse
Aufgaben paritätische Organe
Die paritätische Aufsichtskommission
– überwacht die Durchführung des Vertrages und befindet über dessen Auslegung,
– entscheidet auf Klage hin Streitigkeiten aus einzelnen Vertragsverhältnissen und ist Rekursinstanz für Beschlüsse des Ausschusses gemäss Ziffer 2 über Nachzahlungen und Sanktionen,
– erlässt das Reglement der Kontrollstelle und wählt deren Leitung,
– übt die Aufsicht über die Kontrollstelle aus,
– erstattet jährlich Bericht über den Vollzug des Vertrages und stellt Budget und Jahresrechnung auf,
– bezeichnet die Revisionsstelle und bestimmt deren Aufgaben.
Artikel 35b
– überwacht die Durchführung des Vertrages und befindet über dessen Auslegung,
– entscheidet auf Klage hin Streitigkeiten aus einzelnen Vertragsverhältnissen und ist Rekursinstanz für Beschlüsse des Ausschusses gemäss Ziffer 2 über Nachzahlungen und Sanktionen,
– erlässt das Reglement der Kontrollstelle und wählt deren Leitung,
– übt die Aufsicht über die Kontrollstelle aus,
– erstattet jährlich Bericht über den Vollzug des Vertrages und stellt Budget und Jahresrechnung auf,
– bezeichnet die Revisionsstelle und bestimmt deren Aufgaben.
Artikel 35b
Folge bei Vertragsverletzung
Wiederholte und vorsätzliche Zuwiderhandlungen werden mit Konventionalstrafe von CHF 600.-- bis CHF 20'000.-- geahndet.
Artikel 35f
Artikel 35f
Schlichtungsverfahren
Artikel 35b + c