Landes-GAV des Gastgewerbes

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2014 bis 31.12.2016
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2014 bis 31.12.2016
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Örtlicher Geltungsbereich
5123
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
5123
Gilt für alle ArbeitgeberInnen in gastgewerblichen Betrieben. Darunter fallen alle AnbieterInnen von gastgewerblichen Leistungen, die allgemein zugänglich sind und üblicherweise gegen Entgelt angeboten werden. Gewinnorientierung ist nicht vorausgesetzt.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
5123
Gilt für alle MitarbeiterInnen in den erwähnten gastgewerblichen Betrieben. Sehen dieser Vertrag oder zwingende Gesetzesbestimmungen nichts anderes voraus, haben TeilzeitmitarbeiterInnen im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit dieselben Rechte und Pflichten wie Vollzeitmitarbeiter.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
- Betriebsleiter, Direktoren
- Familienmitglieder des Betriebsleiters (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen)
- Musiker, Artisten, DJ
- Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebs
- MitarbeiterInnen, die überwiegend in einem Nebenbetrieb beschäftigt sind.

Artikel 1 und 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
5123
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
5123
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Landes-Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betriebe, die gastgewerbliche Leistungen anbieten (nachfolgend gastgewerbliche Betriebe genannt) sowie deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Teilzeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sowie Aushilfen inbegriffen). Als gastgewerbliche Betriebe gelten alle Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben. Gastgewerblichen Betriebe gleichgestellt sind Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern. Gewinnorientierung ist nicht vorausgesetzt.

Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend:
- Kantinen und Personalrestaurants, die im Wesentlichen dem betriebseigenen Personal dienen und im Wesentlichen durch betriebseigenes Personal bedient werden;
- Restaurationsbetriebe in Spitälern und Heimen, die ausschliesslich den Patienten respektive Bewohnern und deren Besuchern dienen und nicht öffentlich zugänglich sind oder für deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Falle der öffentlichen Zugänglichkeit zwingend den Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertige reglementarisch oder gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gelten;
- Restaurationsbetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben;
- Restaurationsbetriebe mit mehr als 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben, sofern für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieses Betriebs zwingend ein im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag gilt. Liegt kein gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag vor, so ist die vorliegende Allgemeinverbindlicherklärung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwendbar, die hauptsächlich eine gastgewerbliche Leistung erbringen;
- Gastgewerbliche Leistungen, die im Zugverkehr erbracht werden.

Der Ausschuss der Aufsichtskommission befindet über die Gleichwertigkeit von gesamtarbeitsvertraglichen und reglementarischen Arbeitsbedingungen nach den Kriterien von Artikel 20 Absatz 1 erster Satz des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG, SR 823.11) und Artikel 48a der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV, SR 823.111). Die beteiligten Gesamtarbeitsvertragsparteien können gemeinsam beim SECO ein Gutachten beantragen, das beim Befund des Ausschusses der Aufsichtskommission berücksichtigt wird.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 12.6.2013
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
5123
Ausgenommen vom persönlichen Geltungsbereich sind abschliessend:
- Betriebsleiter, Direktoren;
- Familienmitglieder des Betriebsleiters (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen);
- Musiker, Artisten, Discjockeys;
- Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes;
- Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Sehen dieser Vertrag oder zwingende Gesetzesbestimmungen nichts anderes vor, haben Teilzeitmitarbeiter im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit dieselben Rechte und Pflichten wie Vollzeitmitarbeiter.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 12.6.2013
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
5123


Artikel 3
Kontakt paritätische Organe
5123
Kontrollstelle für den L-GAV des Gastgewerbes
Dufourstrasse 23
Postfach 357
4010 Basel
061 227 95 55
www.l-gav.ch
info@l-gav.ch

Unia:
Caroline Ayer
031 350 24 16
caroline.ayer@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5123
Kontrollstelle für den L-GAV des Gastgewerbes
Dufourstrasse 23
Postfach 357
4010 Basel
061 227 95 55
www.l-gav.ch
info@l-gav.ch

Unia:
Caroline Ayer
031 350 24 16
caroline.ayer@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
5123
Kontrollstelle für den L-GAV des Gastgewerbes
Dufourstrasse 23
Postfach 357
4010 Basel
061 227 95 55
www.l-gav.ch
info@l-gav.ch

Unia:
Caroline Ayer
031 350 24 16
caroline.ayer@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
5123
Mindestlohnansätze ab 1.1.2014 (resp. Sommersaison 2014; per 1.1.2014 allgemeinverbindlich erklärt):Monatslohn
Kategorie I
a) Mitarbeiter ohne Berufslehre CHF 3'407.--
b) Mitarbeiter ohne Berufslehre mit erfolgreich absolvierter Progresso-Ausbildung CHF 3'607.--
Kategorie II
Mitarbeiter mit einer 2-jährigen beruflichen Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest oder gleichwertiger Ausbildung CHF 3'707.--
Kategorie III
a) Mitarbeiter mit einer beruflichen Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung CHF 4'108.--
b) dito und 6 Tagen berufsspezifischer Weiterbildung gemäss Art. 19 L-GAV CHF 4'208.--
Kategorie IV
Mitarbeiter mit einer Berufsprüfung nach Art. 27 lit. a BBG CHF 4'810.--

Praktikanten von in der Schweiz domizilierten gastgewerblichen Fachschulen (als Bestandteil des Lehrgangs): CHF 2'172.--/Monat

Während einer Einführungszeit von max. 6 Monaten können die Mindestlöhne von Kat. I bei jedem Stellenantritt in einem schriftlichen Arbeitsvertrag um max. 10% für das Jahr 2012 bzw. um max. 8% ab dem Jahr 2013 tiefer vereinbart werden. Nicht zulässig ist diese Reduktion bei einem Stellenantritt beim gleichen Arbeitgeber oder im gleichen Betrieb, wenn der Unterbruch zw. zwei Arbeitsverhältnissen weniger als 2 Jahre beträgt.

Artikel 10 und 11
Lohnerhöhung
5123


Artikel 38
13. Monatslohn
5123
Mitarbeitende haben Anspruch auf einen vollen 13. Monatslohn (8.33% Entschädigung).

Artikel 12.1+2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
5123
Mitarbeitende haben Anspruch auf einen vollen 13. Monatslohn (8.33% Entschädigung).

Artikel 12.1+2
Dienstaltersgeschenke
5123
Mitarbeitende haben Anspruch auf einen vollen 13. Monatslohn (8.33% Entschädigung).

Artikel 12.1+2
Spesenentschädigung
5123
Unterkunft/Verpflegung: Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, gelten die Mindestansätze der eidgenössischen Steuerverwaltung für tatsächlich bezogene Leistungen.

Artikel 29
weitere Zuschläge
5123
Falls der Betrieb die Reinigung und das Glätten der Arbeitskleidung nicht übernimmt, hat der Arbeitgeber folgende Beträge zu entrichten:
Berufskleidung für Köche und Patissiers, Westen der Servicemitarbeiter: CHF 50.--/Monat
Schürzen: CHF 20.--/Monat

Artikel 30
Normalarbeitszeit
5123
Allgemein: 42h/Woche
Saisonbetriebe (Definition vgl. Anhang 1): 43.5h/Woche
Kleinbetriebe (nicht mehr als 4 Mitarbeiter (inkl. Familienmitglieder) ständig beschäftigen): 45h/Woche

Jahresbetriebe haben unter Beizug der Mitarbeiter 2 Wochen im Voraus für 2 Wochen schriftliche Arbeitspläne zu erstellen (Saisonbetriebe 1 Woche im Voraus für 1 Woche). Ausser in dringenden Fällen müssen nachträgliche Abänderungen gegenseitig abgesprochen werden.

Artikel 15.1-3 und 21
Überstunden / Überzeit
5123
Überstunden sind Arbeitsstunden, welche über die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden. Sie sind innert nützlicher Frist durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder zu bezahlen.

Überstunden sind zu 100% des Bruttolohnes zu bezahlen, wenn der Betrieb die Arbeitszeit gemäss Art. 21 erfasst, dem Mitarbeiter monatlich schriftlich seinen Überstundensaldo kommuniziert und die Auszahlung der Überstunden vor der letzten Lohnzahlung erfolgt.
Übersteigt der Überstundensaldo am Ende eines Monats 200 Stunden, sind die über 200 Stunden hinausgehenden Überstunden zwingend zusammen mit dem Lohn des Folgemonats auszuzahlen.

Überstunden müssen zwingend zu 125% des Bruttolohnes bezahlt werden, wenn der Betrieb die Arbeitszeit nicht gemäss Art. 21 erfasst, oder dem Mitarbeiter nicht monatlich schriftlich seinen Überstundensaldo kommuniziert, oder wenn die Auszahlung der Überstunden erst mit der letzten Lohnzahlung erfolgt.

Mit Mitarbeitern, deren monatlicher Bruttolohn ohne 13. Monatslohn mind. CHF 6750.-- beträgt, kann in einem schriftlichen Arbeitsvertrag die Überstundenentschädigung im Rahmen des Gesetzes frei vereinbart werden.

Artikel 15
Ferien
5123
5 Wochen Ferien/Jahr (35 Kalendertage/Jahr, 2,92 Kalendertage/Monat, 10.65% Ferienentschädigung)

Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5123
AnlassBezahlte Tage
Hochzeit/Eintragung Partnerschaft 3 Tage
Hochzeit von Eltern, Kindern, Geschwistern 1 Tag
Vaterschaftsurlaub 3 Tage
Tod von Ehefrau/Ehemann/eingetragene/r Partner/in, Kindern, Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern und Geschwistern vom Tode bis zur Bestattung 1-3 Tage
Militärische Rekrutierung bis 3 Tage (nach Aufgebot)
Umzug des eigenen Haushalts in der Region des Wohnorts 1 Tag ( 1.5 - 2 Tage bei weiterer Entfernung)
Die nach erfolgter Kündigung erforderliche Zeit für die Stellensuche max. 2 Tage

Artikel 20
Bezahlte Feiertage
5123
Anspruch auf 6 (0.5 Tage pro Monat) bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr (Bundesfeiertag inbegriffen).

Werden Feiertage nicht gewährt und auch nicht durch einen zusätzlichen Ruhetag kompensiert, sind sie spätestens am Ende des Arbeitsverhältnisses mit je 1/22 des monatlichen Bruttolohnes zu bezahlen.

Artikel 18
Bildungsurlaub
5123
3 bezahlte Arbeitstage/Jahr, sofern das Arbeitsverhältnis 6 Monate gedauert hat.
Für die Vorbereitung auf eine Berufsprüfung oder eine höhere Fachprüfung hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf 6 zusätzliche bezahlte arbeitsfreie Tage. Vom Arbeitgeber einseitig angeordnete Weiterbildung kann nicht als Bildungsurlaub angerechnet werden.

Artikel 19
Krankheit
5123
Krankheit:
80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innert 900 nacheinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung: Prämienanteil des Arbeitnehmers 50%

Unfall:
Während der ersten 2 Tage nach dem Unfalltag hat der Arbeitgeber 88% des Bruttolohnes zu bezahlen
Berufsunfall: Der Arbeitgeber hat unterstützungspflichtigen MitarbeiterInnen während der in Art. 324a OR vorgeschriebenen Dauer die Differenz zu 100% des Bruttolohnes auszugleichen. Als Berufsunfall mit Aufzahlungspflicht gilt auch ein Unfall auf dem Arbeitsweg.

Artikel 23 und 25
Unfall
5123
Krankheit:
80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innert 900 nacheinanderfolgenden Tagen.
Krankentaggeldversicherung: Prämienanteil des Arbeitnehmers 50%

Unfall:
Während der ersten 2 Tage nach dem Unfalltag hat der Arbeitgeber 88% des Bruttolohnes zu bezahlen
Berufsunfall: Der Arbeitgeber hat unterstützungspflichtigen MitarbeiterInnen während der in Art. 324a OR vorgeschriebenen Dauer die Differenz zu 100% des Bruttolohnes auszugleichen. Als Berufsunfall mit Aufzahlungspflicht gilt auch ein Unfall auf dem Arbeitsweg.

Artikel 23 und 25
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
5123
Vaterschaftsurlaub: 3 Tage

Artikel 20
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5123
Dienstartin % des Bruttolohnes
Obligatorische Dienstleistungen
Bis 25 Tage/Jahr100%
Ab dem 26. Tag 88% während der Anspruchsdauer von Art. 324a+b OR

Artikel 28
Pensionsregelungen
5123


Artikel 27
Frühpensionierung
5123


Artikel 27
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5123
Die Kontrollstelle zieht jährlich folgende Beiträge ein:
- für jeden Betrieb: CHF 89.--
- für jeden Mitarbeiter: CHF 89.--
- für Mitarbeiter, die weniger als ein halbes Jahr beschäftigt werden, sowie Teilzeitmitarbeiter, die im Durchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten: CHF 44.50

Artikel 35h
Lernende
5123


Artikel 4, 7, 9, 11, 12, 13 der Vereinbarung über die Arbeitsbedingungen und die Entlöhnung der Lernenden im Schweizer Gastgewerbe, Stand 30.6.07
Junge Arbeitnehmende
5123


Artikel 4, 7, 9, 11, 12, 13 der Vereinbarung über die Arbeitsbedingungen und die Entlöhnung der Lernenden im Schweizer Gastgewerbe, Stand 30.6.07
Kündigungsfrist
5123
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (14 Tage: schriftlich kann eine andere Dauer, jedoch max. 3 Monate vereinbart werden) 3 Tage
Im 1.-5. Dienstjahr 1 Monat
Ab dem 6. Dienstjahr 2 Monate

Der Vertrag kann, auch ohne Datum, per Ende Saison befristet werden. Ist das Datum am Saisonende nicht schriftlich vereinbart, muss der Austrittstag mindestens 14 Tage vor dem letzten Arbeitstag angezeigt werden.

Artikel 5 und 6
Kündigungsschutz
5123
Nach Ablauf der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis während der Ferien nicht kündbar.

Artikel 7
Arbeitnehmervertretung
5123
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Hotel & Gastro Union
Arbeitgebervertretung
5123
SCA Swiss Catering Assocition
GastroSuisse
hotelleriesuisse
Aufgaben paritätische Organe
5123
Die paritätische Aufsichtskommission
– überwacht die Durchführung des Vertrages und befindet über dessen Auslegung,
– entscheidet auf Klage hin Streitigkeiten aus einzelnen Vertragsverhältnissen und ist Rekursinstanz für Beschlüsse des Ausschusses gemäss Ziffer 2 über Nachzahlungen und Sanktionen,
– erlässt das Reglement der Kontrollstelle und wählt deren Leitung,
– übt die Aufsicht über die Kontrollstelle aus,
– erstattet jährlich Bericht über den Vollzug des Vertrages und stellt Budget und Jahresrechnung auf,
– bezeichnet die Revisionsstelle und bestimmt deren Aufgaben.

Artikel 35b
Folge bei Vertragsverletzung
5123
Wiederholte und vorsätzliche Zuwiderhandlungen werden mit Konventionalstrafe von CHF 600.-- bis CHF 20'000.-- geahndet.

Artikel 35f
Schlichtungsverfahren
5123


Artikel 35b + c
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Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
13.12879 21.02.2024 21.02.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
12.12835 25.01.2024 01.02.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.12771 27.01.2023 19.12.2023
11.12452 27.01.2023 22.08.2023
11.12252 27.01.2023 13.04.2023
11.12171 27.01.2023 27.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.11979 22.12.2021 23.12.2022
10.11832 22.12.2021 26.09.2022
10.11569 22.12.2021 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.11337 23.02.2021 25.06.2021
9.11274 23.02.2021 26.05.2021
9.11210 23.02.2021 01.03.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.11115 23.12.2020 24.12.2020