Landes-GAV des Gastgewerbes

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2019 bis 23.12.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2019 bis 23.12.2020
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. November 2020: CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
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Örtlicher Geltungsbereich
9501
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
9501
Gilt für alle ArbeitgeberInnen in gastgewerblichen Betrieben. Darunter fallen alle AnbieterInnen von gastgewerblichen Leistungen, die allgemein zugänglich sind und üblicherweise gegen Entgelt angeboten werden. Gewinnorientierung ist nicht vorausgesetzt.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
9501
Gilt für alle MitarbeiterInnen in den erwähnten gastgewerblichen Betrieben. Sehen dieser Vertrag oder zwingende Gesetzesbestimmungen nichts anderes voraus, haben TeilzeitmitarbeiterInnen im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit dieselben Rechte und Pflichten wie Vollzeitmitarbeiter.

Dem GAV nicht unterstellt sind:
- Betriebsleiter, Direktoren
- Familienmitglieder des Betriebsleiters (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen)
- Musiker, Artisten, DJ
- Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebs
- MitarbeiterInnen, die überwiegend in einem Nebenbetrieb beschäftigt sind.

Artikel 1 und 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
9501
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
9501
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Landes-Gesamtarbeits-vertrages gelten unmittelbar für alle Betriebe, die gastgewerbliche Leistungen anbieten (nachfolgend gastgewerbliche Betriebe genannt) sowie deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Teilzeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sowie Aushilfen inbegriffen). Als gastgewerbliche Betriebe gelten alle Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben. Gastgewerblichen Betriebe gleichgestellt sind Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern. Gewinnorientierung ist nicht vorausgesetzt.

Ausgenommen vom betrieblichen Geltungsbereich sind abschliessend:
– Kantinen und Personalrestaurants, die im Wesentlichen dem betriebseigenen Personal dienen und im Wesentlichen durch betriebseigenes Personal bedient werden;
– Restaurationsbetriebe in Spitälern und Heimen, die ausschliesslich den Patienten respektive Bewohnern und deren Besuchern dienen und nicht öffentlich zugänglich sind oder für deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Falle der öffentlichen Zugänglichkeit zwingend im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertige reglementarisch oder gesamtarbeitsvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen gelten;
– Restaurationsbetriebe mit bis zu 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben;
– Restaurationsbetriebe mit mehr als 50 Sitzplätzen, die räumlich mit Verkaufsgeschäften des Detailhandels verbunden sind, mit diesen eine Betriebseinheit bilden und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben, sofern für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieses Betriebes zwingend ein im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag gilt. Liegt kein gleichwertiger Gesamtarbeitsvertrag vor, so ist die vorliegende Allgemeinverbindlicherklärung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwendbar, die hauptsächlich eine gastgewerbliche Leistung erbringen;
– gastgewerbliche Leistungen, die im Zugverkehr erbracht werden.

Der Ausschuss der Aufsichtskommission befindet über die Gleichwertigkeit von gesamtarbeitsvertraglichen und reglementarischen Arbeitsbedingungen nach den Kriterien von Artikel 20 Absatz 1 erster Satz des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG, SR 823.11) und Artikel 48a der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV, SR 823.111). Die beteiligten Gesamtarbeitsvertragsparteien können gemeinsam beim SECO ein Gutachten beantragen, das beim Befund des Ausschusses der Aufsichtskommission berücksichtigt wird.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
9501
Ausgenommen vom persönlichen Geltungsbereich sind abschliessend:
– Betriebsleiter, Direktoren;
– Familienmitglieder des Betriebsleiters (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen);
– Musiker, Artisten, Discjockeys;
– Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes;
– Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.

Sehen dieser Vertrag oder zwingende Gesetzesbestimmungen nichts anderes vor, haben Teilzeitmitarbeiter im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit dieselben Rechte und Pflichten wie Vollzeitmitarbeiter.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9501
GAV kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Mitte oder Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2020.

Artikel 3
Kontakt paritätische Organe
9501
Kontrollstelle für den L-GAV des Gastgewerbes
Dufourstrasse 23
Postfach 357
4010 Basel
061 227 95 55
www.l-gav.ch
info@l-gav.ch

Unia:
Mauro Moretto
031 350 22 93
mauro.moretto@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
9501
Kontrollstelle für den L-GAV des Gastgewerbes
Dufourstrasse 23
Postfach 357
4010 Basel
061 227 95 55
www.l-gav.ch
info@l-gav.ch

Unia:
Mauro Moretto
031 350 22 93
mauro.moretto@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
9501
Kontrollstelle für den L-GAV des Gastgewerbes
Dufourstrasse 23
Postfach 357
4010 Basel
061 227 95 55
www.l-gav.ch
info@l-gav.ch

Unia:
Mauro Moretto
031 350 22 93
mauro.moretto@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
9501
Mindestlohnansätze pro Monat für Vollzeitmitarbeiter, die das 18. Altersjahr vollendet haben ab 1. Januar 2019 resp. Sommersaison 2019 (per 1.Januar 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
KategorieMonatslohn
Ia) Mitarbeiter ohne BerufslehreCHF 3'470.--
b) Mitarbeiter ohne Berufslehre mit erfolgreich absolvierter Progresso-AusbildungCHF 3'675.--
IIMitarbeiter mit einer 2-jährigen beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest oder gleichwertiger AusbildungCHF 3'785.--
IIIa) Mitarbeiter mit einer beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger AusbildungCHF 4'195.--
b) Mitarbeiter mit einer beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung und 6 Tagen berufsspezifischer Weiterbildung gemäss Art. 19 L-GAV CHF 4'295.--
IV Mitarbeiter mit einer Berufsprüfung nach Art. 27 Bst. a) BBG CHF 4'910.--

Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Ab 1. Januar 2019 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.02 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Durch schriftliche Vereinbarung im Einzelarbeitsvertrag kann der Mindestlohn der Stufe I, II oder III a während einer Einführungszeit um maximal 8% gesenkt werden.

Bei der Stufe I dauert die Einführungszeit längstens 12 Monate, wenn der Mitarbeiter zuvor nie mindestens 4 Monate bei einem Betrieb angestellt war, der diesem Vertrag unterstellt ist. In den anderen Fällen dauert die Einführungszeit längstens 3 Monate. Nicht zulässig ist diese Lohnreduktion bei einem Stellenantritt beim gleichen Arbeitgeber oder im gleichen Betrieb, wenn der Unterbruch zwischen zwei Arbeitsverhältnissen weniger als 2 Jahre beträgt.

Bei der Stufe II und III a kann nur bei erstmaliger Beschäftigung in einem diesem Vertrag unterstellten Betrieb eine Einführungszeit von längstens 3 Monaten vereinbart werden.

Studierende, die als Teil einer Ausbildung ein Praktikum absolvieren, haben Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn von mindestens CHF 2'212.--,
– wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule als Bestandteil eines anerkannten Bildungsganges nach dem Schweizerischen Berufsbildungsgesetz absolvieren, oder
– wenn sie den Lehrgang an einer kantonal anerkannten Fachhochschule absolvieren, oder
– wenn sie den Lehrgang an einer Bildungsinstitution im Ausland absolvieren, die von einer schweizerischen Organisation der Arbeitswelt der Branche und der Aufsichtskommission des L-GAV anerkannt ist und mit der eine gültige Vereinbarung zur Zusammenarbeit besteht, oder
– wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule absolvieren, die von der Aufsichtskommission L-GAV anerkannt ist.

Artikel 10 und 11
13. Monatslohn
9501
Mitarbeitende haben Anspruch auf einen vollen 13. Monatslohn (8.33% Entschädigung).

Artikel 12
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9501
Mitarbeitende haben Anspruch auf einen vollen 13. Monatslohn (8.33% Entschädigung).

Artikel 12
Dienstaltersgeschenke
9501
Mitarbeitende haben Anspruch auf einen vollen 13. Monatslohn (8.33% Entschädigung).

Artikel 12
Lohnauszahlung
9501
Der Lohn wird spätestens am Letzten des Monats ausbezahlt. Bei umsatzabhängigen Löhnen, oder sofern schriftlich vereinbart, kann die Auszahlung bis spätestens am 6. des folgenden Monats erfolgen.

Werden in einem Betrieb monatliche Beteiligungen, wie Umsatz oder Erfolgsbeteiligungen ausbezahlt, kann, sofern schriftlich vereinbart, bis zum 27. Eines Monats eine à-conto Zahlung von mindestens 80% des durchschnittlichen Bruttolohnes (Art. 8) geleistet werden. Die Restzahlung hat bis spätestens am 6. des Folgemonats zu erfolgen.

Dem Mitarbeiter sind am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses sämtliche Lohnguthaben (unter Berücksichtigung der Verrechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis auszuhändigen. Wird der Lohn bar bezahlt und hat der Mitarbeiter keinen Wohnsitz in der Schweiz, sind sämtliche Lohnguthaben (unter Berücksichtigung der Verrechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis am letzten Arbeitstag auszuhändigen.

Artikel 14
Spesenentschädigung
9501
Unterkunft/Verpflegung: Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, gelten die Mindestansätze der eidgenössischen Steuerverwaltung für tatsächlich bezogene Leistungen.

Artikel 29
weitere Zuschläge
9501
Falls der Betrieb die Reinigung und das Glätten der Arbeitskleidung nicht übernimmt, hat der Arbeitgeber folgende Beträge zu entrichten:
Berufskleidung für Köche und Patissiers, Westen der Servicemitarbeiter: CHF 50.--/Monat
Schürzen: CHF 20.--/Monat

Artikel 30
Normalarbeitszeit
9501
Allgemein: 42h/Woche
Saisonbetriebe (Definition vgl. Anhang 1): 43.5h/Woche
Kleinbetriebe (nicht mehr als 4 Mitarbeiter (inkl. Familienmitglieder) ständig beschäftigen): 45h/Woche

Jahresbetriebe haben unter Beizug der Mitarbeiter 2 Wochen im Voraus für 2 Wochen schriftliche Arbeitspläne zu erstellen (Saisonbetriebe 1 Woche im Voraus für 1 Woche). Ausser in dringenden Fällen müssen nachträgliche Abänderungen gegenseitig abgesprochen werden.

Artikel 15 und 21
Überstunden / Überzeit
9501

Überstunden sind zu 100% des Bruttolohnes zu bezahlen, wenn der Betrieb die Arbeitszeit gemäss Art. 21 erfasst, dem Mitarbeiter monatlich schriftlich seinen Überstundensaldo kommuniziert und die Auszahlung der Überstunden spätestens mit der letzten Lohnzahlung erfolgt.
Übersteigt der Überstundensaldo am Ende eines Monats 200 Stunden, sind die über 200 Stunden hinausgehenden Überstunden zwingend zusammen mit dem Lohn des Folgemonats auszuzahlen.

Überstunden müssen zwingend zu 125% des Bruttolohnes bezahlt werden, wenn der Betrieb die Arbeitszeit nicht gemäss Art. 21 erfasst, oder dem Mitarbeiter nicht monatlich schriftlich seinen Überstundensaldo kommuniziert, oder wenn die Auszahlung der Überstunden später als mit der letzten Lohnzahlung gemäss Artikel 14 erfolgt.



Artikel 15
Ferien
9501
5 Wochen Ferien/Jahr (35 Kalendertage/Jahr, 2,92 Kalendertage/Monat, 10.65% Ferienentschädigung)

Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9501
Der Mitarbeiter hat in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, sofern sie auf Arbeitstage im Betrieb fallen:
AnlassBezahlte Tage
Hochzeit/Eintragung Partnerschaft 3 Tage
Hochzeit von Eltern, Kindern, Geschwistern 1 Tag
Vaterschaftsurlaub 5 Tage
Tod von Ehefrau/Ehemann/eingetragene/r Partner/in, Kindern, Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern und Geschwistern vom Tode bis zur Bestattung 1-3 Tage
Militärische Rekrutierung bis 3 Tage (nach Aufgebot)
Umzug des eigenen Haushalts in der Region des Wohnortes 1 Tag ( 1.5 - 2 Tage bei weiterer Entfernung)
Die nach erfolgter Kündigung erforderliche Zeit für die Stellensuche max. 2 Tage

Artikel 20
Bezahlte Feiertage
9501
Anspruch auf 6 (0.5 Tage pro Monat) bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr (Bundesfeiertag inbegriffen).

Werden Feiertage nicht gewährt und auch nicht durch einen zusätzlichen Ruhetag kompensiert, sind sie spätestens am Ende des Arbeitsverhältnisses mit je 1/22 des monatlichen Bruttolohnes zu bezahlen.

Artikel 18
Bildungsurlaub
9501
3 bezahlte Arbeitstage/Jahr, sofern das Arbeitsverhältnis 6 Monate gedauert hat.
Für die Vorbereitung auf eine Berufsprüfung oder eine höhere Fachprüfung hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf 6 zusätzliche bezahlte arbeitsfreie Tage. Vom Arbeitgeber einseitig angeordnete Weiterbildung kann nicht als Bildungsurlaub angerechnet werden.

Artikel 19
Krankheit
9501
Krankheit:
80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innert 900 nacheinanderfolgenden Tagen (180 Tage für AHV-Rentner).
Während einer Aufschubszeit von höchstens 60 Tagen pro Jahr hat der Arbeitgeber 88% des Bruttolohnes zu zahlen. Bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit ist die Aufschubszeit nur einmal
zu bestehen. Diese Leistungen sind auch zu erbringen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende endet. Allfällig erhobene Einzelversicherungsprämien nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Mitarbeiter zu tragen.

Wird eine Mitarbeiterin während der Schwangerschaft medizinisch als arbeitsunfähig erklärt, richten sich die Leistungen nach diesem Artikel.






Artikel 23 und 25
Unfall
9501
Krankheit:
80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innert 900 nacheinanderfolgenden Tagen (180 Tage für AHV-Rentner).
Während einer Aufschubszeit von höchstens 60 Tagen pro Jahr hat der Arbeitgeber 88% des Bruttolohnes zu zahlen. Bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit ist die Aufschubszeit nur einmal
zu bestehen. Diese Leistungen sind auch zu erbringen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende endet. Allfällig erhobene Einzelversicherungsprämien nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Mitarbeiter zu tragen.

Wird eine Mitarbeiterin während der Schwangerschaft medizinisch als arbeitsunfähig erklärt, richten sich die Leistungen nach diesem Artikel.






Artikel 23 und 25
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9501
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage

Artikel 20
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9501
Dienstartin % des Bruttolohnes
Obligatorische Dienstleistungen
Bis 25 Tage/Jahr100%
Ab dem 26. Tag 88% während der Anspruchsdauer von Art. 324a+b OR

Artikel 28
Pensionsregelungen
9501
Vorzeitige Pensionierung bis 5 Jahre vor Erreichung des gesetzlichen AHV-Alters ohne Kürzung des ordentlichen gesetzlichen Umwandlungssatzes, sofern der/die MitarbeiterIn unmittelbar vor der Pensionierung mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Gastgewerbe arbeitete.

Artikel 27
Frühpensionierung
9501
Vorzeitige Pensionierung bis 5 Jahre vor Erreichung des gesetzlichen AHV-Alters ohne Kürzung des ordentlichen gesetzlichen Umwandlungssatzes, sofern der/die MitarbeiterIn unmittelbar vor der Pensionierung mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Gastgewerbe arbeitete.

Artikel 27
Berufliche Vorsorge BVG
9501


Der Arbeitgeber hat alle zu versichernden Mitarbeiter der in Buchstabe b) Ziffer 1 erwähnten beiden Altersstufen je zu einem Einheitssatz zu versichern. Beiträge, welche nicht für die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Leistungen benötigt werden, müssen zur künftigen Leistungssicherung oder Leistungsverbesserung für die bei der beruflichen Vorsorgeeinrichtung versicherten Mitarbeiter verwendet werden.
Überschüsse oder Gewinnanteile sind ebenfalls zur künftigen Leistungssicherung oder Leistungsverbesserung für die versicherten Mitarbeiter zu verwenden. Die genannten Beiträge, Überschüsse oder Gewinnanteile dürfen nicht mit künftigen Beiträgen verrechnet, an künftige Beiträge angerechnet oder dem Arbeitgeber in irgendeiner Form zugewendet werden.



Artikel 27
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
9501
Die Kontrollstelle zieht jährlich folgende Beiträge ein:
- für jeden Betrieb: CHF 89.--
- für jeden Mitarbeiter: CHF 89.--
- für Mitarbeiter, die weniger als ein halbes Jahr beschäftigt werden, sowie Teilzeitmitarbeiter, die im Durchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten: CHF 44.50

Artikel 35h
Lernende
9501


Artikel 11 des GAV sowie Artikel 4, 7, 9, 11, 12, 13 der Vereinbarung über die Arbeitsbedingungen und die Entlöhnung der Lernenden im Schweizer Gastgewerbe, Stand 1.5.2013
Junge Arbeitnehmende
9501


Artikel 11 des GAV sowie Artikel 4, 7, 9, 11, 12, 13 der Vereinbarung über die Arbeitsbedingungen und die Entlöhnung der Lernenden im Schweizer Gastgewerbe, Stand 1.5.2013
Kündigungsfrist
9501
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (14 Tage: schriftlich kann eine andere Dauer, jedoch max. 3 Monate vereinbart werden) 3 Tage
Im 1.-5. Dienstjahr 1 Monat
Ab dem 6. Dienstjahr 2 Monate

Der Vertrag kann, auch ohne Datum, per Ende Saison befristet werden. Ist das Datum am Saisonende nicht schriftlich vereinbart, muss der Austrittstag mindestens 14 Tage vor dem letzten Arbeitstag angezeigt werden.

Artikel 5 und 6
Kündigungsschutz
9501
Nach Ablauf der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis während der Ferien nicht kündbar.

Artikel 7
Arbeitnehmervertretung
9501
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Hotel & Gastro Union
Arbeitgebervertretung
9501
SCA Swiss Catering Assocition
GastroSuisse
hotelleriesuisse
Aufgaben paritätische Organe
9501
Die paritätische Aufsichtskommission


Artikel 35b
Folge bei Vertragsverletzung
9501
Wiederholte und vorsätzliche Zuwiderhandlungen werden mit Konventionalstrafe von CHF 600.-- bis CHF 20'000.-- geahndet.

Artikel 35f
Schlichtungsverfahren
9501
1. Stufe: Paritätische Aufsichtskommission
2. Stufe: Ordentlicher Rechtsweg

Artikel 35b + c
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Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
13.12879 21.02.2024 21.02.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
12.12835 25.01.2024 01.02.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.12771 27.01.2023 19.12.2023
11.12452 27.01.2023 22.08.2023
11.12252 27.01.2023 13.04.2023
11.12171 27.01.2023 27.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.11979 22.12.2021 23.12.2022
10.11832 22.12.2021 26.09.2022
10.11569 22.12.2021 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.11337 23.02.2021 25.06.2021
9.11274 23.02.2021 26.05.2021
9.11210 23.02.2021 01.03.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.11115 23.12.2020 24.12.2020