GAV für das schweizerische Coiffeurgewerbe

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2010 bis 31.08.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2010 bis 31.08.2013
Get As PDF
Örtlicher Geltungsbereich
4119
Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

Artikel 1.3a
Betrieblicher Geltungsbereich
4119
Gilt für alle Unternehmen der Coiffeur-Branche.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
4119
Gilt für gelernte und angelernte Arbeitnehmerinnen, die Coiffeur-Dienstleistungen für Kunden erbringen. Dem GAV nicht unterstellt sind Lernende. Durch schriftliche Abrede im Einzelarbeitsvertrag können auch Arbeitnehmerinnen, die im Betrieb mitarbeiten, aber selber in der Regel keine Dienstleistungen für Kunden erbringen, wie Geschäftsführerinnen, Kassierinnen, Receptionistinnen, Kosmetikerinnen und andere dem GAV unterstellt werden.

Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
4119
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
4119
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitgeber des Coiffeurgewerbes und die gelernten und ungelernten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit Dienstleistungen gegen Entgelt für Dritte erbracht werden.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4119
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitgeber des Coiffeurgewerbes und die gelernten und ungelernten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit Dienstleistungen gegen Entgelt für Dritte erbracht werden.

Ausgenommen sind Lehrlinge und Anlehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung. Ebenfalls ausgenommen sind Personen, die nicht regelmässig, sondern von Fall zu Fall auf Abruf in einem Salon arbeiten.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
4119
Jede Vertragspartei kann den GAV unter Einhaltung einer Frist von 1 Jahr, erstmals frühestens auf den 31. Dezember 2011, kündigen. Die Kündigung kann sich auf einzelne Vertragsbestimmungen beschränken. Wird der GAV nicht gekündigt, so gilt er jeweils für 1 weiteres Jahr.

Artikel 57
Kontakt paritätische Organe
4119
Paritätische Kommission für das schweizerische Coiffeurgewerbe
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich CH
043 366 66 92
info@pk-coiffure.ch
www.pk-coiffure.ch

Unia:
Caroline Ayer
031 350 24 16
caroline.ayer@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
4119
Paritätische Kommission für das schweizerische Coiffeurgewerbe
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich CH
043 366 66 92
info@pk-coiffure.ch
www.pk-coiffure.ch

Unia:
Caroline Ayer
031 350 24 16
caroline.ayer@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
4119
Paritätische Kommission für das schweizerische Coiffeurgewerbe
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich CH
043 366 66 92
info@pk-coiffure.ch
www.pk-coiffure.ch

Unia:
Caroline Ayer
031 350 24 16
caroline.ayer@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
4119
Monatliche Basislöhne ab 2010:
Mitarbeiterkategorie Monatslohn
Gelernte Arbeitnehmerin (Inhaberin eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder gleichwertigen Ausweises):
- Allgemein CHF 3'400.--
- Lehrabgängerin und Wiedereinstiegerin (nach mind. 1-jährigem Unterbruch) CHF 3'000.-- (Reduktion höchstens 1 Jahr für Monate mit Netto-Diensleistungsumsatz von < CHF 8'500.--)
Inhaberin mit eidg. Fachausweis (Berufsprüfung) und mind. 3-jährige Berufserfahrung allgemeiner Basislohn + CHF 300.--
Inhaberin mit eidg. Diplom (Höhere Fachprüfung) und mind. 4-jährige Berufserfahrung allgemeiner Basislohn + CHF 800.--
Angelernte Arbeitnehmerin (Inhaberin eidg. Attestausweis (EBA; Anlehre) oder Absolventin von privaten Fachschulen von mind. 2-jähriger Dauer):
- 1. und 2. Berufsjahr nach Ausbildung indiv. Lohn
- ab 3. Berufsjahr 3'060.-- (= 90% des allg. Lohn der Gelernten)

Zur Information:
Stundenlohn = Monatslohn/185

Artikel 38, 39 und 40
Lohnkategorien
4119
Als gelernte Arbeitnehmerinnen gelten Inhaberinnen des eidg. Fähigkeitszeugnisses (EFZ) oder eines gleichwertigen Ausweises.

Als angelernte Arbeitnehmerinnen gelten:
a) Inhaberinnen eines Anlehr- resp. eidg. Attestausweises (EBA)
b) Absolventinnen von privaten Fachschulen von mind. 2-jähriger Dauer

Artikel 39
Lohnerhöhung
4119


Artikel 40.2
weitere Zuschläge
4119
Verlangt die Arbeitgeberin, dass die Arbeitnehmerin bei der Berufsausübung besondere Werkzeuge verwendet, so hat die Arbeitgeberin diese auf ihre Kosten zu beschaffen und der Arbeitnehmerin zur Verfügung zu stellen.

Artikel 16
Normalarbeitszeit
4119
Wöchentliche Höchstarbeitszeit (inkl. Präsenzzeit): 43 Stunden

Pro Woche hat die Arbeitnehmerin (ausser dem wöchentlichen Ruhetag, gewöhnlich Sonntag) Anspruch auf 1 ganzen Tag oder 2 Halbtage arbeitsfrei.

Artikel 24 und 26
Überstunden / Überzeit
4119
Überstunden:
Lohnzuschlag von 25% oder Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer innert 6 Monaten (oder im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis: max. 12 Monate).

Artikel 25
Ferien
4119
Alterskategorie/TätigkeitsjahrFerienFerienlohn
Arbeitnehmerin bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen10.64%
Arbeitnehmerin ab dem vollendeten 20. Altersjahr4 Wochen8.33%
Arbeitnehmerin ab dem vollendeten 10. Tätigkeitsjahr nach abgeschlossener Ausbildung im gleichen Betrieb5 Wochen10.64%

Artikel 28 und 30
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
4119
AnlassBezahlte Tage
Heirat3 Tage
Geburt eigener Kinder (für Väter) 2 Tage
Tod des Ehegatten oder Lebenspartners oder eigener Kinder 3 Tage
Tod eines Elternteils, von Geschwistern, eines Schwiegerelternteils oder des Schwiegersohns, bzw. -tochter 2 Tage
Umzug/Wohnungswechsel (1x jährlich; erst nach Ablauf Probezeit) 1 Arbeitstag
Militär: Inspektion, Rekrutierung/Aushebeung max. 3 Tage
Ablegen der Modulabschlüsse, Berufsprüfung und/oder Höheren Fachprüfung (sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 1 Jahr gedauert hat) ganze Prüfungsdauer

Artikel 34
Bezahlte Feiertage
4119
Für die Feiertage, die gemäss Gesetzgebung (Art. 20a Abs. 1 des Arbeitsgesetzes) den Sonntagen gleichgestellt sind (Verzeichnis s. Anhang II), erfolgt kein Abzug vom Monatslohn.

Artikel 32
Bildungsurlaub
4119


Artikel 35.2
Krankheit
4119
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tage pro Fall oder bei Krankheiten, für die ein Versicherungsvorbehalt aufgestellt wurde (innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen):
Dienstdauer Gewährung des Taggelds
- bei einer Dienstdauer bis zu 1 Monat 6 Tage
- bei einer Dienstdauer bis zu 2 Monaten 12 Tage
- bei einer Dienstdauer bis zu 3 Monaten 3 Wochen
- bei einer Dienstdauer bis zu 6 Monaten 6 Wochen
- bei einer Dienstdauer bis zu 9 Monaten 9 Wochen
- bei einer Dienstdauer bis zu 1 Jahr 3 Monate
- bei einer Dienstdauer bis zu 2 Jahren 6 Monate
- bei einer Dienstdauer bis zu 5 Jahren 9 Monate
- bei einer Dienstdauer von mehr als 5 Jahren 360 Tage
Prämien werden hälftig geteilt.

Nicht versicherungsfähige Arbeitnehmerin hat Anspruch auf vollen Lohn während:
- 3 Wochen im 1. Dienstjahr
- 7 Wochen im 2. Dienstjahr
- 12 Wochen vom 3. Dienstjahr an



Artikel 43 und 45
Unfall
4119
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tage pro Fall oder bei Krankheiten, für die ein Versicherungsvorbehalt aufgestellt wurde (innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen):
Dienstdauer Gewährung des Taggelds
- bei einer Dienstdauer bis zu 1 Monat 6 Tage
- bei einer Dienstdauer bis zu 2 Monaten 12 Tage
- bei einer Dienstdauer bis zu 3 Monaten 3 Wochen
- bei einer Dienstdauer bis zu 6 Monaten 6 Wochen
- bei einer Dienstdauer bis zu 9 Monaten 9 Wochen
- bei einer Dienstdauer bis zu 1 Jahr 3 Monate
- bei einer Dienstdauer bis zu 2 Jahren 6 Monate
- bei einer Dienstdauer bis zu 5 Jahren 9 Monate
- bei einer Dienstdauer von mehr als 5 Jahren 360 Tage
Prämien werden hälftig geteilt.

Nicht versicherungsfähige Arbeitnehmerin hat Anspruch auf vollen Lohn während:
- 3 Wochen im 1. Dienstjahr
- 7 Wochen im 2. Dienstjahr
- 12 Wochen vom 3. Dienstjahr an



Artikel 43 und 45
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
4119
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 34
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
4119
Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z.B. Militär- oder Schutzdienst, schweizerischer Zivildienst oder Feuerwehrdienst):
Sofern Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder für mehr als 3 Monate eingegangen ist, dauert die beschränkte Zeit der Lohnzahlung (100%):
- im 1. Dienstjahr: 3 Wochen
- im 2. Dienstjahr: 7 Wochen
- vom 3. Dienstjahr an: 12 Wochen

Artikel 47
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
4119
ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen: CHF 80.--/Jahr, bzw. CHF 6.65/Monat

Artikel 52
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
4119
Die Arbeitgeberin ist dafür besorgt, dass im Betrieb ein Klima des gegenseitigen Respektes und der Toleranz gepflegt wird, das Diskriminierungen und Benachteiligungen, insbesondere sexuelle Belästigungen ausschliesst.

Artikel 12.2
Sexuelle Belästigung
4119
Die Arbeitgeberin ist dafür besorgt, dass im Betrieb ein Klima des gegenseitigen Respektes und der Toleranz gepflegt wird, das Diskriminierungen und Benachteiligungen, insbesondere sexuelle Belästigungen ausschliesst.

Artikel 12.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
4119


Artikel 12
Kündigungsfrist
4119
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der einmonatigen Probezeit 3 Tage
Bei längerer Probezeit (max. 3 Monate) 1 Woche
Im 1.-4. Dienstjahr 1 Monat
Ab dem vollendeten 4. Dienstjahr 2 Monate

Artikel 7
Arbeitnehmervertretung
4119
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
4119
Coiffure SUISSE
Aufgaben paritätische Organe
4119
Der Paritätischen Kommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie überwacht die Durchführung der GAV-Bestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen in den einzelnen Betrieben durchführen; sie kann auch verlangen, dass ihr von der unterstellten Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin Beweismittel (Arbeitsverträge, Fähigkeitszeugnisse, Lohnabrechnungen, Quittungen und Versicherungspolicen usw.) zur Kontrolle zugesandt werden; die Betreffenden sind zur Zusendung verpflichtet
b) stellt sie fest, dass der Arbeitnehmerin geschuldete geldliche Leistungen nicht erfüllt oder bezahlte freie Tage nicht gewährt werden, so fordert sie die schuldige Arbeitgeberin auf, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren
c) sie ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Art. 51 zu verhängen und diese, allenfalls auf gerichtlichem Weg, einzuziehen
d) sie ist beauftragt und ermächtigt, die vertragschliessenden Verbände zum Zweck der Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs gemäss Art. 54 vor Gericht zu vertreten, und zwar durch ein von ihr bezeichnetes Mitglied
e) sie erteilt Auskünfte über den Inhalt des GAV und legt diesen auf Anfrage zuhanden von Gerichten aus; sie versucht, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der einzelnen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin über arbeitsvertragliche Verpflichtungen zu vermitteln
f) sie ist um die Bestellung von kantonalen oder örtlichen paritätischen Ausschüssen besorgt, überwacht und koordiniert deren Tätigkeit und steht ihnen beratend zur Seite.

Artikel 49.3
Folge bei Vertragsverletzung
4119
vgl. Artikel 51
Freistellung für Verbandstätigkeit
4119
Funktionäre von vertragschliessenden Verbänden haben für die Teilnahme an Sitzungen paritätisch zusammengesetzter Organe der Verbände Anspruch auf unbezahlten Urlaub für die Dauer der Sitzungen inkl. Reisezeit.

Artikel 35.1
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
4119
Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Verband dürfen der Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin keine Nachteile erwachsen. Insbesondere dürfen gewerkschaftliche Tätigkeit sowie die Beanspruchung vertraglicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden.

Artikel 14.2
Schlichtungsverfahren
4119


Artikel 54
Friedenspflicht
4119


Artikel 54.1
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.12791 20.12.2023 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.12555 22.12.2022 14.11.2023
5.12308 22.12.2022 26.04.2023
5.12018 22.12.2022 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
4.11564 21.12.2020 22.12.2021
4.11416 21.12.2020 06.10.2021
4.11325 21.12.2020 23.06.2021
4.11157 21.12.2020 14.01.2021
4.11123 21.12.2020 01.01.2021