Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.10.2013
bis 28.02.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.10.2013 bis 28.02.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.10.2013 bis 28.02.2018
Örtlicher Geltungsbereich
Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.
Artikel 1.3a
Artikel 1.3a
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Unternehmen der Coiffeur-Branche.
Artikel 1
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für gelernte und angelernte Arbeitnehmerinnen, die Coiffeur-Dienstleistungen für Kunden erbringen. Dem GAV nicht unterstellt sind Lernende. Durch schriftliche Abrede im Einzelarbeitsvertrag können auch Arbeitnehmerinnen, die im Betrieb mitarbeiten, aber selber in der Regel keine Dienstleistungen für Kunden erbringen, wie Geschäftsführerinnen, Kassierinnen, Receptionistinnen, Kosmetikerinnen und andere dem GAV unterstellt werden.
Artikel 1.3
Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitgeber des Coiffeurgewerbes und die gelernten und angelernten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit Dienstleistungen gegen Entgelt für Dritte erbracht werden.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitgeber des Coiffeurgewerbes und die gelernten und angelernten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit Dienstleistungen gegen Entgelt für Dritte erbracht werden.
Ausgenommen sind Lehrlinge und Anlehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung. Ebenfalls ausgenommen sind Personen, die nicht regelmässig, sondern von Fall zu Fall auf Abruf in einem Salon arbeiten.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Ausgenommen sind Lehrlinge und Anlehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung. Ebenfalls ausgenommen sind Personen, die nicht regelmässig, sondern von Fall zu Fall auf Abruf in einem Salon arbeiten.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Jede Vertragspartei kann den GAV unter Einhaltung einer Frist von 1 Jahr, erstmals frühestens auf den 31. Dezember 2016, kündigen. Die Kündigung kann sich auf einzelne Vertragsbestimmungen beschränken. Wird der GAV nicht gekündigt, so gilt er jeweils für 1 weiteres Jahr.
Artikel 57
Artikel 57
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission für das schweizerische Coiffeurgewerbe
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich CH
043 366 66 92
info@pk-coiffure.ch
www.pk-coiffure.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Löhne / Mindestlöhne
Der monatliche Basislohn kann für diejenigen Monate reduziert werden, in welchen der Umsatz die unten stehenden Beträge nicht erreicht (die aufgeführten Monatslöhne beinhalten die Reduktion bereits):
(1) Nach Beendigung dieser 12 Monate nach dem Wiedereinstieg darf kein Lohnabzug mehr gemacht werden.
Die angelernte Arbeitnehmerin hat Anspruch auf folgenden Basislohn:
- 1. und 2. Berufsjahr nach der Ausbildung: Lohn wird aufgrund des mitgebrachten Könnens festgelegt,
- ab dem 3. Berufsjahr nach der Ausbildung beträgt der Basislohn 90% des nicht reduzierten Basislohns der gelernten Arbeitnehmerin.
Inhaberinnen mit eidg. Fachausweis (Berufsprüfung) resp. eidg. Diplom (Höhere Fachprüfung) haben Anspruch auf folgenden Zuschlag zum Basislohn:
- Eidg. Fachausweis und mind. 3-jährige Berufserfahrung: Basislohn + CHF 300.--
- Eidg. Diplom und mind. 4-jährige Berufserfahrung: Basislohn + CHF 800.--
Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn rückwirkend ab 4.8.2017 von CHF 19.70 /Stunde. Ab 1.1.2018 neu CHF 19.78 /Stunde. Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Artikel 38, 39 und 40
Datum des Inkrafttretens | Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|---|
Ab 1. Oktober 2013 | Gelernte Arbeitnehmerin (Inhaberin eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder eines gleichwertigen Ausweises) | CHF 3'600.-- |
Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) für maximal 12 Monate, für diejenigen Monate monatlicher Umsatz < CHF 9'000.-- | CHF 3'200.-- | |
Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) im 2. Berufsjahr nach der Lehre, für diejenigen Monate monatlicher Umsatz < CHF 9'000.-- | CHF 3'400.-- | |
Wiedereinsteigerinnen (nach Unterbruch von mind. 1 Jahr), während den ersten 12 Beschäftigungsmonaten (1), in denen sie wieder als Coiffeuse tätig sind, für diejenigen Monate monatlicher Umsatz < CHF 9'000.-- | CHF 3'200.-- | |
Ab 1. September 2014 | Gelernte Arbeitnehmerinnen (Inhaberin eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder eines gleichwertigen Ausweises) | CHF 3'700.-- |
Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) für maximal 12 Monate, für diejenigen Monate monatlicher Umsatz < CHF 9'250.-- | CHF 3'300.-- | |
Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) im 2. Berufsjahr nach der Lehre, für diejenigen Monate monatlicher Umsatz < CHF 9'250.-- | CHF 3'500.-- | |
Wiedereinsteigerinnen (nach Unterbruch von mind. 1 Jahr), während den ersten 12 Beschäftigungsmonaten (1), in denen sie wieder als Coiffeuse tätig sind, für diejenigen Monate monatlicher Umsatz < CHF 9'250.-- | CHF 3'300.-- | |
Ab 1. September 2015 | Gelernte Arbeitnehmerinnen (Inhaberin eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder eines gleichwertigen Ausweises) | CHF 3'800.-- |
Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) für maximal 12 Monate, für diejenigen Monate monatlicher Umsatz < CHF 9'500.-- | CHF 3'400.-- | |
Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) im 2. Berufsjahr nach der Lehre, für diejenigen Monate monatlicher Umsatz < CHF 9'500.-- | CHF 3'600.-- | |
Wiedereinsteigerinnen (nach Unterbruch von mind. 1 Jahr), während den ersten 12 Beschäftigungsmonaten (1), in denen sie wieder als Coiffeuse tätig sind, für diejenigen Monate monatlicher Umsatz < CHF 9'500.-- | CHF 3'400.-- |
Die angelernte Arbeitnehmerin hat Anspruch auf folgenden Basislohn:
- 1. und 2. Berufsjahr nach der Ausbildung: Lohn wird aufgrund des mitgebrachten Könnens festgelegt,
- ab dem 3. Berufsjahr nach der Ausbildung beträgt der Basislohn 90% des nicht reduzierten Basislohns der gelernten Arbeitnehmerin.
Inhaberinnen mit eidg. Fachausweis (Berufsprüfung) resp. eidg. Diplom (Höhere Fachprüfung) haben Anspruch auf folgenden Zuschlag zum Basislohn:
- Eidg. Fachausweis und mind. 3-jährige Berufserfahrung: Basislohn + CHF 300.--
- Eidg. Diplom und mind. 4-jährige Berufserfahrung: Basislohn + CHF 800.--
Kanton Neuenburg: Gesetzlicher Mindestlohn rückwirkend ab 4.8.2017 von CHF 19.70 /Stunde. Ab 1.1.2018 neu CHF 19.78 /Stunde. Der Mindestlohn wird im Kanton Neuenburg jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).
Artikel 38, 39 und 40
Lohnkategorien
Als gelernte Arbeitnehmerinnen gelten Inhaberinnen des eidg. Fähigkeitszeugnisses (EFZ) oder eines gleichwertigen Ausweises.
Als angelernte Arbeitnehmerinnen gelten:
a) Inhaberinnen eines Anlehr- resp. eidg. Attestausweises (EBA)
b) Absolventinnen von privaten Fachschulen von mind. 2-jähriger Dauer
Artikel 39
Als angelernte Arbeitnehmerinnen gelten:
a) Inhaberinnen eines Anlehr- resp. eidg. Attestausweises (EBA)
b) Absolventinnen von privaten Fachschulen von mind. 2-jähriger Dauer
Artikel 39
weitere Zuschläge
Verlangt die Arbeitgeberin, dass die Arbeitnehmerin bei der Berufsausübung besondere Werkzeuge verwendet, so hat die Arbeitgeberin diese auf ihre Kosten zu beschaffen und der Arbeitnehmerin zur Verfügung zu stellen.
Artikel 16
Artikel 16
Normalarbeitszeit
Wöchentliche Höchstarbeitszeit (inkl. Präsenzzeit): 43 Stunden
Pro Woche hat die Arbeitnehmerin (ausser dem wöchentlichen Ruhetag, gewöhnlich Sonntag) Anspruch auf 1 ganzen Tag oder 2 Halbtage arbeitsfrei.
Artikel 24 und 26
Pro Woche hat die Arbeitnehmerin (ausser dem wöchentlichen Ruhetag, gewöhnlich Sonntag) Anspruch auf 1 ganzen Tag oder 2 Halbtage arbeitsfrei.
Artikel 24 und 26
Überstunden / Überzeit
Überstunden:
Lohnzuschlag von 25% oder Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer innert 6 Monaten (oder im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis: max. 12 Monate).
Artikel 25
Lohnzuschlag von 25% oder Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer innert 6 Monaten (oder im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis: max. 12 Monate).
Artikel 25
Ferien
Alterskategorie/Tätigkeitsjahr | Ferien | Ferienlohn |
---|---|---|
Arbeitnehmerin bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen | 10.64% |
Arbeitnehmerin ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 4 Wochen | 8.33% |
Arbeitnehmerin ab dem vollendeten 5. Tätigkeitsjahr nach abgeschlossener Ausbildung im gleichen Betrieb | 5 Wochen | 10.64% |
Artikel 28 und 30
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Geburt eigener Kinder (für Väter) | 2 Tage |
Tod des Ehegatten oder Lebenspartners oder eigener Kinder | 3 Tage |
Tod eines Elternteils, von Geschwistern, eines Schwiegerelternteils oder des Schwiegersohns, bzw. -tochter | 2 Tage |
Umzug/Wohnungswechsel (1x jährlich; erst nach Ablauf Probezeit) | 1 Arbeitstag |
Militär: Inspektion, Rekrutierung/Aushebeung | max. 3 Tage |
Ablegen der Modulabschlüsse, Berufsprüfung und/oder Höheren Fachprüfung (sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 1 Jahr gedauert hat) | ganze Prüfungsdauer |
Artikel 34
Bezahlte Feiertage
Für die Feiertage, die gemäss Gesetzgebung (Art. 20a Abs. 1 des Arbeitsgesetzes) den Sonntagen gleichgestellt sind (Verzeichnis s. Anhang II), erfolgt kein Abzug vom Monatslohn.
Artikel 32
Artikel 32
Krankheit
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tage pro Fall oder bei Krankheiten, für die ein Versicherungsvorbehalt aufgestellt wurde (innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen):
Prämien werden hälftig geteilt.
Nicht versicherungsfähige Arbeitnehmerin hat Anspruch auf vollen Lohn während:
- 3 Wochen im 1. Dienstjahr
- 7 Wochen im 2. Dienstjahr
- 12 Wochen vom 3. Dienstjahr an
Die Arbeitgeberin schliesst für die versicherungsfähigen Arbeitnehmerinnen, einschliesslich Teilzeitbeschäftigte, eine Krankentaggeldversicherung ab.
Die Arbeitnehmerin muss ihre Arbeitgeberin unverzüglich über Absenzen informieren. Sie muss ihr spätestens am 3. Absenzentag ein Arztzeugnis vorlegen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.
Artikel 43 und 45
Krankentaggeldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tage pro Fall oder bei Krankheiten, für die ein Versicherungsvorbehalt aufgestellt wurde (innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen):
Dienstdauer | Gewährung des Taggelds |
---|---|
- bei einer Dienstdauer bis zu 1 Monat | 6 Tage |
- bei einer Dienstdauer bis zu 2 Monaten | 12 Tage |
- bei einer Dienstdauer bis zu 3 Monaten | 3 Wochen |
- bei einer Dienstdauer bis zu 6 Monaten | 6 Wochen |
- bei einer Dienstdauer bis zu 9 Monaten | 9 Wochen |
- bei einer Dienstdauer bis zu 1 Jahr | 3 Monate |
- bei einer Dienstdauer bis zu 2 Jahren | 6 Monate |
- bei einer Dienstdauer bis zu 5 Jahren | 9 Monate |
- bei einer Dienstdauer von mehr als 5 Jahren | 360 Tage |
Nicht versicherungsfähige Arbeitnehmerin hat Anspruch auf vollen Lohn während:
- 3 Wochen im 1. Dienstjahr
- 7 Wochen im 2. Dienstjahr
- 12 Wochen vom 3. Dienstjahr an
Die Arbeitgeberin schliesst für die versicherungsfähigen Arbeitnehmerinnen, einschliesslich Teilzeitbeschäftigte, eine Krankentaggeldversicherung ab.
Die Arbeitnehmerin muss ihre Arbeitgeberin unverzüglich über Absenzen informieren. Sie muss ihr spätestens am 3. Absenzentag ein Arztzeugnis vorlegen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.
Artikel 43 und 45
Unfall
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 34
Artikel 34
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z.B. Militär- oder Schutzdienst, schweizerischer Zivildienst oder Feuerwehrdienst):
Sofern Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder für mehr als 3 Monate eingegangen ist, dauert die beschränkte Zeit der Lohnzahlung (100%):
- im 1. Dienstjahr: 3 Wochen
- im 2. Dienstjahr: 7 Wochen
- vom 3. Dienstjahr an: 12 Wochen
Artikel 47
Sofern Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder für mehr als 3 Monate eingegangen ist, dauert die beschränkte Zeit der Lohnzahlung (100%):
- im 1. Dienstjahr: 3 Wochen
- im 2. Dienstjahr: 7 Wochen
- vom 3. Dienstjahr an: 12 Wochen
Artikel 47
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen: CHF 80.--/Jahr, bzw. CHF 6.65/Monat
Artikel 52
Artikel 52
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Arbeitgeberin ist dafür besorgt, dass im Betrieb ein Klima des gegenseitigen Respektes und der Toleranz gepflegt wird, das Diskriminierungen und Benachteiligungen, insbesondere sexuelle Belästigungen ausschliesst.
Artikel 12.2
Artikel 12.2
Sexuelle Belästigung
Die Arbeitgeberin ist dafür besorgt, dass im Betrieb ein Klima des gegenseitigen Respektes und der Toleranz gepflegt wird, das Diskriminierungen und Benachteiligungen, insbesondere sexuelle Belästigungen ausschliesst.
Artikel 12.2
Artikel 12.2
Junge Arbeitnehmende
Ferien (gemäss Gesetz):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 28.1; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der einmonatigen Probezeit | 3 Tage |
Bei längerer Probezeit (max. 3 Monate) | 1 Woche |
Im 1.-4. Dienstjahr | 1 Monat |
Ab dem vollendeten 4. Dienstjahr | 2 Monate |
Unerlaubte Kundenabwerbung: Pflichten der Arbeitnehmerin
Während der ersten 6 Monate nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf die Arbeitnehmerin von sich aus weder direkt noch indirekt Mitteilungen an die bisher bedienten Kunden über das neue Arbeitsverhältnis und den neuen Arbeitsort machen. Als Mitteilungen an bisherige Kunden gelten insbesondere Inserate und andere Werbemittel, wenn sie eine Fotografie der Arbeitnehmerin enthalten. Auch Mitteilungen auf Internetplattformen wie z. B. Facebook oder Twitter sind nicht zulässig, unabhängig davon, ob ein Foto von der Arbeitnehmerin aufgeschaltet ist oder nicht.
Unerlaubte Kundenabwerbung: Pflichten der Arbeitgeberin
Während der ersten 6 Monate nach Einstellung einer neuen Arbeitnehmerin darf die Arbeitgeberin weder direkt noch indirekt Mitteilungen über das neue Arbeitsverhältnis oder den neuen Arbeitsort an Kunden der bisherigen Arbeitgeberin richten. Als Mitteilungen gelten insbesondere Inserate und andere Werbemittel, wenn sie eine Fotografie der Arbeitnehmerin enthalten. Auch Mitteilungen auf Internetplattformen wie z. B. Facebook oder Twitter sind nicht zulässig, unabhängig davon, ob ein Foto von der Arbeitnehmerin aufgeschaltet ist oder nicht.
Artikel 7, 19.4 und 20.2
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
Coiffure SUISSE
Aufgaben paritätische Organe
Der Paritätische Landeskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie überwacht die Durchführung der GAV-Bestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen in den einzelnen Betrieben durchführen; sie kann auch verlangen, dass ihr von der unterstellten Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin Beweismittel (Arbeitsverträge, Fähigkeitszeugnisse, Lohnabrechnungen, Quittungen und Versicherungspolicen usw.) zur Kontrolle zugesandt werden; die Betreffenden sind zur Zusendung verpflichtet;
b) stellt sie fest, dass der Arbeitnehmerin geschuldete geldliche Leistungen nicht erfüllt oder bezahlte freie Tage nicht gewährt werden, so fordert sie die schuldige Arbeitgeberin auf, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren;
c) sie ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Art. 51 zu verhängen und diese, allenfalls auf gerichtlichem Weg, einzuziehen;
d) sie ist beauftragt und ermächtigt, die vertragschliessenden Verbände zum Zweck der Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs gemäss Art. 54 vor Gericht zu vertreten, und zwar durch ein von ihr bezeichnetes Mitglied;
e) sie erteilt Auskünfte über den Inhalt des GAV ; sie versucht, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der einzelnen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin über arbeitsvertragliche Verpflichtungen zu vermitteln.
Die PK unterstützt die Kantone bei der Überprüfung der Einhaltung des Verbotes der Schwarzarbeit.
Artikel 49
a) sie überwacht die Durchführung der GAV-Bestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen in den einzelnen Betrieben durchführen; sie kann auch verlangen, dass ihr von der unterstellten Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin Beweismittel (Arbeitsverträge, Fähigkeitszeugnisse, Lohnabrechnungen, Quittungen und Versicherungspolicen usw.) zur Kontrolle zugesandt werden; die Betreffenden sind zur Zusendung verpflichtet;
b) stellt sie fest, dass der Arbeitnehmerin geschuldete geldliche Leistungen nicht erfüllt oder bezahlte freie Tage nicht gewährt werden, so fordert sie die schuldige Arbeitgeberin auf, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren;
c) sie ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Art. 51 zu verhängen und diese, allenfalls auf gerichtlichem Weg, einzuziehen;
d) sie ist beauftragt und ermächtigt, die vertragschliessenden Verbände zum Zweck der Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs gemäss Art. 54 vor Gericht zu vertreten, und zwar durch ein von ihr bezeichnetes Mitglied;
e) sie erteilt Auskünfte über den Inhalt des GAV ; sie versucht, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der einzelnen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin über arbeitsvertragliche Verpflichtungen zu vermitteln.
Die PK unterstützt die Kantone bei der Überprüfung der Einhaltung des Verbotes der Schwarzarbeit.
Artikel 49
Folge bei Vertragsverletzung
vgl. Artikel 51
Freistellung für Verbandstätigkeit
Funktionäre von vertragschliessenden Verbänden haben für die Teilnahme an Sitzungen paritätisch zusammengesetzter Organe der Verbände Anspruch auf unbezahlten Urlaub für die Dauer der Sitzungen inkl. Reisezeit.
Artikel 35.1
Artikel 35.1
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Verband dürfen der Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin keine Nachteile erwachsen. Insbesondere dürfen gewerkschaftliche Tätigkeit sowie die Beanspruchung vertraglicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden.
Artikel 14.2
Artikel 14.2