GAV für das schweizerische Coiffeurgewerbe

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.10.2013 bis 28.02.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.10.2013 bis 28.02.2018
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Örtlicher Geltungsbereich
5506
Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

Artikel 1.3a
Betrieblicher Geltungsbereich
5506
Gilt für alle Unternehmen der Coiffeur-Branche.

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
5506
Gilt für gelernte und angelernte Arbeitnehmerinnen, die Coiffeur-Dienstleistungen für Kunden erbringen. Dem GAV nicht unterstellt sind Lernende. Durch schriftliche Abrede im Einzelarbeitsvertrag können auch Arbeitnehmerinnen, die im Betrieb mitarbeiten, aber selber in der Regel keine Dienstleistungen für Kunden erbringen, wie Geschäftsführerinnen, Kassierinnen, Receptionistinnen, Kosmetikerinnen und andere dem GAV unterstellt werden.

Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
5506
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
5506
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitgeber des Coiffeurgewerbes und die gelernten und ungelernten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit Dienstleistungen gegen Entgelt für Dritte erbracht werden.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
5506
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitgeber des Coiffeurgewerbes und die gelernten und ungelernten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit Dienstleistungen gegen Entgelt für Dritte erbracht werden.

Ausgenommen sind Lehrlinge und Anlehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung. Ebenfalls ausgenommen sind Personen, die nicht regelmässig, sondern von Fall zu Fall auf Abruf in einem Salon arbeiten.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
5506
Jede Vertragspartei kann den GAV unter Einhaltung einer Frist von 1 Jahr, erstmals frühestens auf den 31. Dezember 2016, kündigen. Die Kündigung kann sich auf einzelne Vertragsbestimmungen beschränken. Wird der GAV nicht gekündigt, so gilt er jeweils für 1 weiteres Jahr.

Artikel 57
Kontakt paritätische Organe
5506
Paritätische Kommission für das schweizerische Coiffeurgewerbe
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich CH
043 366 66 92
info@pk-coiffure.ch
www.pk-coiffure.ch

Unia:
Caroline Ayer
031 350 24 16
caroline.ayer@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5506
Paritätische Kommission für das schweizerische Coiffeurgewerbe
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich CH
043 366 66 92
info@pk-coiffure.ch
www.pk-coiffure.ch

Unia:
Caroline Ayer
031 350 24 16
caroline.ayer@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
5506
Paritätische Kommission für das schweizerische Coiffeurgewerbe
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich CH
043 366 66 92
info@pk-coiffure.ch
www.pk-coiffure.ch

Unia:
Caroline Ayer
031 350 24 16
caroline.ayer@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
5506
Der monatliche Basislohn kann für diejenigen Monate reduziert werden, in welchen der Umsatz die unten stehenden Beträge nicht erreicht (die aufgeführten Monatslöhne beinhalten die Reduktion bereits):

Datum des InkrafttretensMitarbeiterkategorieMonatslohn
Ab 1. Oktober 2013Gelernte Arbeitnehmerin (Inhaberin eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder eines gleichwertigen Ausweises)CHF 3'600.--
Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) für maximal 12 Monate, für diejenigen Monate monatlicher Umsatz < CHF 9'000.--CHF 3'200.--
Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) im 2. Berufsjahr nach der Lehre, für diejenigen Monate monatlicher Umsatz < CHF 9'000.--CHF 3'400.--
Wiedereinsteigerinnen (nach Unterbruch von mind. 1 Jahr), während den ersten 12 Beschäftigungsmonaten (1), in denen sie wieder als Coiffeuse tätig sind, für diejenigen Monate monatlicher Umsatz < CHF 9'000.--CHF 3'200.--
Ab 1. September 2014Gelernte Arbeitnehmerinnen (Inhaberin eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder eines gleichwertigen Ausweises)CHF 3'700.--
Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) für maximal 12 Monate, für diejenigen Monate monatlicher Umsatz < CHF 9'250.--CHF 3'300.--
Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) im 2. Berufsjahr nach der Lehre, für diejenigen Monate monatlicher Umsatz < CHF 9'250.--CHF 3'500.--
Wiedereinsteigerinnen (nach Unterbruch von mind. 1 Jahr), während den ersten 12 Beschäftigungsmonaten (1), in denen sie wieder als Coiffeuse tätig sind, für diejenigen Monate monatlicher Umsatz < CHF 9'250.--CHF 3'300.--
Ab 1. September 2015Gelernte Arbeitnehmerinnen (Inhaberin eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder eines gleichwertigen Ausweises)CHF 3'800.--
Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) für maximal 12 Monate, für diejenigen Monate monatlicher Umsatz < CHF 9'500.--CHF 3'400.--
Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) im 2. Berufsjahr nach der Lehre, für diejenigen Monate monatlicher Umsatz < CHF 9'500.--CHF 3'600.--
Wiedereinsteigerinnen (nach Unterbruch von mind. 1 Jahr), während den ersten 12 Beschäftigungsmonaten (1), in denen sie wieder als Coiffeuse tätig sind, für diejenigen Monate monatlicher Umsatz < CHF 9'500.--CHF 3'400.--
(1) Nach Beendigung dieser 12 Monate nach dem Wiedereinstieg darf kein Lohnabzug mehr gemacht werden.



Zur Information:
Monatlicher Umsatz = Netto-Dienstleistungsumsatz. Anzumerken ist, dass der zu erzielende Mindestumsatz bei Teilzeitangestellten im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad berechnet wird.
Stundenlohn = Monatslohn/185

Artikel 38, 39 und 40
Lohnkategorien
5506
Als gelernte Arbeitnehmerinnen gelten Inhaberinnen des eidg. Fähigkeitszeugnisses (EFZ) oder eines gleichwertigen Ausweises.

Als angelernte Arbeitnehmerinnen gelten:
a) Inhaberinnen eines Anlehr- resp. eidg. Attestausweises (EBA)
b) Absolventinnen von privaten Fachschulen von mind. 2-jähriger Dauer

Artikel 39
Lohnerhöhung
5506


Artikel 40.2
weitere Zuschläge
5506
Verlangt die Arbeitgeberin, dass die Arbeitnehmerin bei der Berufsausübung besondere Werkzeuge verwendet, so hat die Arbeitgeberin diese auf ihre Kosten zu beschaffen und der Arbeitnehmerin zur Verfügung zu stellen.

Artikel 16
Normalarbeitszeit
5506
Wöchentliche Höchstarbeitszeit (inkl. Präsenzzeit): 43 Stunden

Pro Woche hat die Arbeitnehmerin (ausser dem wöchentlichen Ruhetag, gewöhnlich Sonntag) Anspruch auf 1 ganzen Tag oder 2 Halbtage arbeitsfrei.

Artikel 24 und 26
Überstunden / Überzeit
5506
Überstunden:
Lohnzuschlag von 25% oder Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer innert 6 Monaten (oder im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis: max. 12 Monate).

Artikel 25
Ferien
5506
Alterskategorie/TätigkeitsjahrFerienFerienlohn
Arbeitnehmerin bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen10.64%
Arbeitnehmerin ab dem vollendeten 20. Altersjahr4 Wochen8.33%
Arbeitnehmerin ab dem vollendeten 5. Tätigkeitsjahr nach abgeschlossener Ausbildung im gleichen Betrieb5 Wochen10.64%

Artikel 28 und 30
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5506
AnlassBezahlte Tage
Heirat3 Tage
Geburt eigener Kinder (für Väter) 2 Tage
Tod des Ehegatten oder Lebenspartners oder eigener Kinder 3 Tage
Tod eines Elternteils, von Geschwistern, eines Schwiegerelternteils oder des Schwiegersohns, bzw. -tochter 2 Tage
Umzug/Wohnungswechsel (1x jährlich; erst nach Ablauf Probezeit) 1 Arbeitstag
Militär: Inspektion, Rekrutierung/Aushebeung max. 3 Tage
Ablegen der Modulabschlüsse, Berufsprüfung und/oder Höheren Fachprüfung (sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 1 Jahr gedauert hat) ganze Prüfungsdauer

Artikel 34
Bezahlte Feiertage
5506
Für die Feiertage, die gemäss Gesetzgebung (Art. 20a Abs. 1 des Arbeitsgesetzes) den Sonntagen gleichgestellt sind (Verzeichnis s. Anhang II), erfolgt kein Abzug vom Monatslohn.

Artikel 32
Bildungsurlaub
5506


Artikel 35.2
Krankheit
5506
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tage pro Fall oder bei Krankheiten, für die ein Versicherungsvorbehalt aufgestellt wurde (innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen):
Dienstdauer Gewährung des Taggelds
- bei einer Dienstdauer bis zu 1 Monat 6 Tage
- bei einer Dienstdauer bis zu 2 Monaten 12 Tage
- bei einer Dienstdauer bis zu 3 Monaten 3 Wochen
- bei einer Dienstdauer bis zu 6 Monaten 6 Wochen
- bei einer Dienstdauer bis zu 9 Monaten 9 Wochen
- bei einer Dienstdauer bis zu 1 Jahr 3 Monate
- bei einer Dienstdauer bis zu 2 Jahren 6 Monate
- bei einer Dienstdauer bis zu 5 Jahren 9 Monate
- bei einer Dienstdauer von mehr als 5 Jahren 360 Tage
Prämien werden hälftig geteilt.

Nicht versicherungsfähige Arbeitnehmerin hat Anspruch auf vollen Lohn während:
- 3 Wochen im 1. Dienstjahr
- 7 Wochen im 2. Dienstjahr
- 12 Wochen vom 3. Dienstjahr an

Die Arbeitgeberin schliesst für die versicherungsfähigen Arbeitnehmerinnen, einschliesslich Teilzeitbeschäftigte, eine Krankentaggeldversicherung ab.

Die Arbeitnehmerin muss ihre Arbeitgeberin unverzüglich über Absenzen informieren. Sie muss ihr spätestens am 3. Absenzentag ein Arztzeugnis vorlegen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.



Artikel 43 und 45
Unfall
5506
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung: 80% des Bruttolohnes während 730 Tage pro Fall oder bei Krankheiten, für die ein Versicherungsvorbehalt aufgestellt wurde (innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen):
Dienstdauer Gewährung des Taggelds
- bei einer Dienstdauer bis zu 1 Monat 6 Tage
- bei einer Dienstdauer bis zu 2 Monaten 12 Tage
- bei einer Dienstdauer bis zu 3 Monaten 3 Wochen
- bei einer Dienstdauer bis zu 6 Monaten 6 Wochen
- bei einer Dienstdauer bis zu 9 Monaten 9 Wochen
- bei einer Dienstdauer bis zu 1 Jahr 3 Monate
- bei einer Dienstdauer bis zu 2 Jahren 6 Monate
- bei einer Dienstdauer bis zu 5 Jahren 9 Monate
- bei einer Dienstdauer von mehr als 5 Jahren 360 Tage
Prämien werden hälftig geteilt.

Nicht versicherungsfähige Arbeitnehmerin hat Anspruch auf vollen Lohn während:
- 3 Wochen im 1. Dienstjahr
- 7 Wochen im 2. Dienstjahr
- 12 Wochen vom 3. Dienstjahr an

Die Arbeitgeberin schliesst für die versicherungsfähigen Arbeitnehmerinnen, einschliesslich Teilzeitbeschäftigte, eine Krankentaggeldversicherung ab.

Die Arbeitnehmerin muss ihre Arbeitgeberin unverzüglich über Absenzen informieren. Sie muss ihr spätestens am 3. Absenzentag ein Arztzeugnis vorlegen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.



Artikel 43 und 45
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
5506
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 34
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5506
Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z.B. Militär- oder Schutzdienst, schweizerischer Zivildienst oder Feuerwehrdienst):
Sofern Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder für mehr als 3 Monate eingegangen ist, dauert die beschränkte Zeit der Lohnzahlung (100%):
- im 1. Dienstjahr: 3 Wochen
- im 2. Dienstjahr: 7 Wochen
- vom 3. Dienstjahr an: 12 Wochen

Artikel 47
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5506
ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen: CHF 80.--/Jahr, bzw. CHF 6.65/Monat

Artikel 52
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
5506
Die Arbeitgeberin ist dafür besorgt, dass im Betrieb ein Klima des gegenseitigen Respektes und der Toleranz gepflegt wird, das Diskriminierungen und Benachteiligungen, insbesondere sexuelle Belästigungen ausschliesst.

Artikel 12.2
Sexuelle Belästigung
5506
Die Arbeitgeberin ist dafür besorgt, dass im Betrieb ein Klima des gegenseitigen Respektes und der Toleranz gepflegt wird, das Diskriminierungen und Benachteiligungen, insbesondere sexuelle Belästigungen ausschliesst.

Artikel 12.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
5506


Artikel 12
Kündigungsfrist
5506
Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Während der einmonatigen Probezeit 3 Tage
Bei längerer Probezeit (max. 3 Monate) 1 Woche
Im 1.-4. Dienstjahr 1 Monat
Ab dem vollendeten 4. Dienstjahr 2 Monate

Unerlaubte Kundenabwerbung: Pflichten der Arbeitnehmerin
Während der ersten 6 Monate nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf die Arbeitnehmerin von sich aus weder direkt noch indirekt Mitteilungen an die bisher bedienten Kunden über das neue Arbeitsverhältnis und den neuen Arbeitsort machen. Als Mitteilungen an bisherige Kunden gelten insbesondere Inserate und andere Werbemittel, wenn sie eine Fotografie der Arbeitnehmerin enthalten. Auch Mitteilungen auf Internetplattformen wie z. B. Facebook oder Twitter sind nicht zulässig, unabhängig davon, ob ein Foto von der Arbeitnehmerin aufgeschaltet ist oder nicht.

Unerlaubte Kundenabwerbung: Pflichten der Arbeitgeberin
Während der ersten 6 Monate nach Einstellung einer neuen Arbeitnehmerin darf die Arbeitgeberin weder direkt noch indirekt Mitteilungen über das neue Arbeitsverhältnis oder den neuen Arbeitsort an Kunden der bisherigen Arbeitgeberin richten. Als Mitteilungen gelten insbesondere Inserate und andere Werbemittel, wenn sie eine Fotografie der Arbeitnehmerin enthalten. Auch Mitteilungen auf Internetplattformen wie z. B. Facebook oder Twitter sind nicht zulässig, unabhängig davon, ob ein Foto von der Arbeitnehmerin aufgeschaltet ist oder nicht.

Artikel 7, 19.4 und 20.2
Arbeitnehmervertretung
5506
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
5506
Coiffure SUISSE
Aufgaben paritätische Organe
5506
Der Paritätische Landeskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie überwacht die Durchführung der GAV-Bestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen in den einzelnen Betrieben durchführen; sie kann auch verlangen, dass ihr von der unterstellten Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin Beweismittel (Arbeitsverträge, Fähigkeitszeugnisse, Lohnabrechnungen, Quittungen und Versicherungspolicen usw.) zur Kontrolle zugesandt werden; die Betreffenden sind zur Zusendung verpflichtet;
b) stellt sie fest, dass der Arbeitnehmerin geschuldete geldliche Leistungen nicht erfüllt oder bezahlte freie Tage nicht gewährt werden, so fordert sie die schuldige Arbeitgeberin auf, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren;
c) sie ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Art. 51 zu verhängen und diese, allenfalls auf gerichtlichem Weg, einzuziehen;
d) sie ist beauftragt und ermächtigt, die vertragschliessenden Verbände zum Zweck der Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs gemäss Art. 54 vor Gericht zu vertreten, und zwar durch ein von ihr bezeichnetes Mitglied;
e) sie erteilt Auskünfte über den Inhalt des GAV ; sie versucht, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der einzelnen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin über arbeitsvertragliche Verpflichtungen zu vermitteln.

Die PK unterstützt die Kantone bei der Überprüfung der Einhaltung des Verbotes der Schwarzarbeit.

Artikel 49
Folge bei Vertragsverletzung
5506
vgl. Artikel 51
Freistellung für Verbandstätigkeit
5506
Funktionäre von vertragschliessenden Verbänden haben für die Teilnahme an Sitzungen paritätisch zusammengesetzter Organe der Verbände Anspruch auf unbezahlten Urlaub für die Dauer der Sitzungen inkl. Reisezeit.

Artikel 35.1
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
5506
Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Verband dürfen der Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin keine Nachteile erwachsen. Insbesondere dürfen gewerkschaftliche Tätigkeit sowie die Beanspruchung vertraglicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden.

Artikel 14.2
Schlichtungsverfahren
5506


Artikel 54
Friedenspflicht
5506


Artikel 54.1
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