Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2007
bis 31.12.2017
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Betrieblicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Ultra-Brag AG; in den Kantonen BS und BL)
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle beschäftigten Betriebsangestellten (inkl. Mitarbeitenden in Ausbildung), die in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis stehen.
Artikel 1.2
Artikel 1.2
Kontakt paritätische Organe
Unia Nordwestschweiz:
Nick Bramley
061 686 73 96
nick.bramley@unia.ch
Nick Bramley
061 686 73 96
nick.bramley@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia Nordwestschweiz:
Nick Bramley
061 686 73 96
nick.bramley@unia.ch
Nick Bramley
061 686 73 96
nick.bramley@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Unia Nordwestschweiz:
Nick Bramley
061 686 73 96
nick.bramley@unia.ch
Nick Bramley
061 686 73 96
nick.bramley@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
Betriebsangestellte | CHF 3'700.-- |
Qualifizierte Betriebsangestellte und Vorgesetzte (qualifizierter KranführerIn, HandwerkerIn mit Berufslehre, VorarbeiterIn, SilomeisterIn, BetriebsleiterIn, LagerhausleiterIn) | CHF 4'300.-- |
Artikel 5.1
13. Monatslohn
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
Artikel 5.4
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
Artikel 5.4
Dienstaltersgeschenke
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn.
Artikel 5.4
Artikel 5.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Zuschlag auf den Grundlohn |
---|---|
Sonntags- und Feiertagsarbeit | 100% |
Ausserordentliche Abend- bzw. Nachtarbeit ab 21 Uhr | 50% |
Normale Abend -bzw.Nachtarbeit ab 21 Uhr, im Schichtbetrieb | 25% |
Samstagsarbeit ab 13 Uhr | 50% |
Artikel 4.2 und 4.4
Schichtarbeit
Schichtarbeit:
- Allgemein: CHF 110.--/Monat, pro rata mindestens CHF 30.--/Monat
- Normale Abend-, bzw. Nachtarbeit ab 21 Uhr, im Schichtbetrieb: 25%
Artikel 4.4 und 5.7
- Allgemein: CHF 110.--/Monat, pro rata mindestens CHF 30.--/Monat
- Normale Abend-, bzw. Nachtarbeit ab 21 Uhr, im Schichtbetrieb: 25%
Artikel 4.4 und 5.7
Pikettdienst
Schichtarbeit:
- Allgemein: CHF 110.--/Monat, pro rata mindestens CHF 30.--/Monat
- Normale Abend-, bzw. Nachtarbeit ab 21 Uhr, im Schichtbetrieb: 25%
Artikel 4.4 und 5.7
- Allgemein: CHF 110.--/Monat, pro rata mindestens CHF 30.--/Monat
- Normale Abend-, bzw. Nachtarbeit ab 21 Uhr, im Schichtbetrieb: 25%
Artikel 4.4 und 5.7
weitere Zuschläge
Arbeiten in starkem Staub: Inkonvienzzulage von CHF 1.60/Arbeitsstunde
Bei Mitarbeitenden, die fest einem Silo zugeteilt sind, ist die Staubzulage im Lohn inbegriffen.
Arbeitskleider/Schutzausrüstung (mit Ausnahme der Sicherheitsschuhe): von der Firma unentgeltlich abgegeben
Artikel 3.9 und 5.6
Bei Mitarbeitenden, die fest einem Silo zugeteilt sind, ist die Staubzulage im Lohn inbegriffen.
Arbeitskleider/Schutzausrüstung (mit Ausnahme der Sicherheitsschuhe): von der Firma unentgeltlich abgegeben
Artikel 3.9 und 5.6
Normalarbeitszeit
Durchschnittliche Wochenarbeitszeit: 41 Stunden
Möglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit zwischen 33 und 49 Stunden
Artikel 4.1 und 4.2
Möglichkeit der Flexibilisierung der Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit zwischen 33 und 49 Stunden
Artikel 4.1 und 4.2
Überstunden / Überzeit
Bei flexibler Arbeitszeit:
- nach Möglichkeit werden Überstunden mit Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen
- ab der 81. Überstunde wird ein Lohnzuschlag von 25% ausgezahlt (kann in Ausnahmefällen auch durch Freizeit mit 25% Zeitzuschlag ausgeglichen werden)
Artikel 4.2
- nach Möglichkeit werden Überstunden mit Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen
- ab der 81. Überstunde wird ein Lohnzuschlag von 25% ausgezahlt (kann in Ausnahmefällen auch durch Freizeit mit 25% Zeitzuschlag ausgeglichen werden)
Artikel 4.2
Ferien
Alterskategorie | Anstellungsjahre | Anzahl Ferientage |
---|---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre | 25 | |
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | weniger als 25 | 20 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 46. Altersjahr vollendet wird | weniger als 25 | 21 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 47. Altersjahr vollendet wird | weniger als 25 | 22 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 48. Altersjahr vollendet wird | weniger als 25 | 23 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wird | weniger als 25 | 24 |
nach 25 | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird | 25 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 56. Altersjahr vollendet wird | 26 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 57. Altersjahr vollendet wird | 27 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 58. Altersjahr vollendet wird | 28 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 59. Altersjahr vollendet wird | 29 | |
Ab Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird | 30 |
Artikel 4.7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 2 Tage |
Hochzeit von Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, eigene Kinder, Enkelkinder) | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils sowie anderen mit dem betreffenden Mitarbeitenden im gleichen Haushalt lebenden nahen Verwandten vom Todestag bis nach erfolgter Bestattung | bis 3 Tage |
Tod von übrigen Verwandten oder nahen Bekannten, Teilnahme an der Bestattung der Schwiegereltern | bis 1 Tag |
Miliiärische Rekrutierung, lnspektion und Entlassung aus der Wehrpflicht | bis 1 Tag |
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt | 1 Tag |
Artikel 4.15
Bezahlte Feiertage
Neujahr (1. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)
Artikel 4.13
Artikel 4.13
Bildungsurlaub
Die Firmen und ihre Vorgesetzten unterstützen und fördern die Mitarbeitenden nach Möglichkeit in ihren Bestrebungen zur Aus- und Weiterbildung (u.a. auch Kursbesuche für Mitglieder der Betriebskommission und der Unia), wird von Fall zu Fall genehmigt. Bewilligte Aus- oder Weiterbildungen können mit einer Verpflichtung versehen werden.
Artikel 3.7
Artikel 3.7
Krankheit
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Lohnes) gemäss untenstehender Tabelle, danach 80% des Lohnes
Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit minimalem Arbeitspensum von 8h/Woche, Prämie wird hälftig von Arbeitnehmendem und Firma getragen
Artikel 6.1 und 6.4
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Lohnes) gemäss untenstehender Tabelle, danach 80% des Lohnes
Dienstjahr | Dauer der Lohnfortzahlung |
---|---|
im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
nach 1 Dienstjahr | 2 Monate |
nach 3 Dienstjahren | 3 Monate |
nach 7 Dienstjahren | 4 Monate |
nach 11 Dienstjahren | 5 Monate |
nach 15 Dienstjahren | 6 Monate |
nach 19 Dienstjahren | 7 Monate |
nach 24 Dienstjahren | 8 Monate |
Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit minimalem Arbeitspensum von 8h/Woche, Prämie wird hälftig von Arbeitnehmendem und Firma getragen
Artikel 6.1 und 6.4
Unfall
Krankheit:
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Lohnes) gemäss untenstehender Tabelle, danach 80% des Lohnes
Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit minimalem Arbeitspensum von 8h/Woche, Prämie wird hälftig von Arbeitnehmendem und Firma getragen
Artikel 6.1 und 6.4
- obligatorische Krankentaggeldversicherung, Prämien zulasten der Firma
- Anspruch auf Lohnfortzahlung (100% des Lohnes) gemäss untenstehender Tabelle, danach 80% des Lohnes
Dienstjahr | Dauer der Lohnfortzahlung |
---|---|
im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
nach 1 Dienstjahr | 2 Monate |
nach 3 Dienstjahren | 3 Monate |
nach 7 Dienstjahren | 4 Monate |
nach 11 Dienstjahren | 5 Monate |
nach 15 Dienstjahren | 6 Monate |
nach 19 Dienstjahren | 7 Monate |
nach 24 Dienstjahren | 8 Monate |
Unfall:
- obligatorische Unfallversicherung (SUVA) für Berufsunfälle, Prämien zulasten der Firma
- Versicherung gegen Nichtberufsunfälle nur für Mitarbeitende mit minimalem Arbeitspensum von 8h/Woche, Prämie wird hälftig von Arbeitnehmendem und Firma getragen
Artikel 6.1 und 6.4
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: während 8 Wochen nach der Niederkunft 100% des Lohnes, danach 80% des Lohnes
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 4.15 und 6.1
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 4.15 und 6.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Wer | Art des Dienstes | Entschädigung |
---|---|---|
Alle | Wiederholungskurses und ähnliche Dienstleistungen | 100% |
Verheiratete und unterstützungspflichtige Ledige und Geschiedene, sofern die Unterstützungspflicht von der zuständigen Ausgleichskasse anerkannt | Rekrutenschule, Ausbildungs- und Beförderungsdienste | 80% |
Ledige und Geschiedene | Rekrutenschule | 60% |
Ausbildungs- und Beförderungsdienste | 70% |
Dienstleistungen, welche die Mitarbeitenden über die normale Wehrpflicht hinaus erbringen, wie freiwillige Hochgebirgskurse, Waffenläufe, Jungschützenkurse usw., sind nicht bezahlt.
Artikel 6.6 und 6.7
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeiträge:
- Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmende: CHF 14.--/Monat
- Teilzeitbeschäftigte von weniger als 50%: CHF 7.--/Monat
Artikel 1.11
- Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmende: CHF 14.--/Monat
- Teilzeitbeschäftigte von weniger als 50%: CHF 7.--/Monat
Artikel 1.11
Schutz der Persönlichkeit
Alle Mitarbeitenden haben ein Recht auf den Schutz ihrer persönlichen lntegrität am Arbeitsplatz.
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Sexuelle Belästigung
Die Firma schützt die Mitarbeitenden, insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, tolerieren keine Unterdrückung von Einzelnen oder Gruppen sowie sexuelle Belästigung gegenüber Mitarbeitenden.
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Sie sorgen dafür, dass die Mitarbeitenden vor Diskriminierungen, insbesondere wegen dem Geschlecht, der Kultur, der Sprache, des Glaubens oder der Lebensform geschützt sind. Widerhandlungen werden sanktioniert. Die Massnahmen im Falle von Diskriminierung können von einem schriftlichen Verweis, einer schriftlichen Verwarnung bis zur Entlassung reichen.
Artikel 3.8
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Mitarbeitenden können verpflichtet werden, Arbeitskleider, Sicherheitsschuhe und persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Die Arbeitskleider und persönliche Schutzausrüstung mit Ausnahme der Sicherheitsschuhe werden unentgeltlich abgegeben.
Artikel 3.9
Artikel 3.9
Lernende
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Lernende sind dem GAV unterstellt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie während der Lehre: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2 und 4.7; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate, im gegenseitigen Einverständnis Kürzung oder Streichung möglich) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Ab dem 2. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 2.5
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
Ultra-Brag AG
Aufgaben paritätische Organe
Die GAV-Kommission (bestehend aus 2 Vertretern der Firma, 1 Vertreter der Unia und 1 Vertreter der Betriebskommission) ist zuständig für:
- die verbindliche Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages
- die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten
- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages
- die Ahndung von Verstössen gegen den Gesamtarbeitsvertrag gemäss Art.1.7
- Entscheid über die Verfahrenskosten
- Aufstellung oder Änderung des Solidaritätsbeitrags-Reglementes
- Entscheid über die Verwendung der Mittel
- die Klärung strittiger Fragen, die nicht im GAV geregelt sind
Artikel 1.8 und 1.9
- die verbindliche Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages
- die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten
- Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages
- die Ahndung von Verstössen gegen den Gesamtarbeitsvertrag gemäss Art.1.7
- Entscheid über die Verfahrenskosten
- Aufstellung oder Änderung des Solidaritätsbeitrags-Reglementes
- Entscheid über die Verwendung der Mittel
- die Klärung strittiger Fragen, die nicht im GAV geregelt sind
Artikel 1.8 und 1.9
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Betriebskommission:
- Sie ist anzuhören insbesondere zu Fragen der Arbeitszeiteinteilung, des Gesundheitsschutzes und betrieblicher Verbesserungen und wirkt in den Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt ist.
- Spätestens 14 Tage vor Einführung von Kurzarbeit sind Betriebskommission und Unia über Dauer, Umfang und Gestaltung zu informieren.
- Die Firma informiert die Betriebskommission über die betriebliche Lohnpolitik für das folgende Jahr.
- Vor Betriebseinschränkungen, die einen wesentlichen Personalabbau zur Folge haben, ist die Betriebskommission rechtzeitig zu informieren und zu Beratungen zuzuziehen.
Einzelheiten legt das Betriebskommissions-Reglement fest.
Artikel 1.6
- Sie ist anzuhören insbesondere zu Fragen der Arbeitszeiteinteilung, des Gesundheitsschutzes und betrieblicher Verbesserungen und wirkt in den Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmaintern geregelt ist.
- Spätestens 14 Tage vor Einführung von Kurzarbeit sind Betriebskommission und Unia über Dauer, Umfang und Gestaltung zu informieren.
- Die Firma informiert die Betriebskommission über die betriebliche Lohnpolitik für das folgende Jahr.
- Vor Betriebseinschränkungen, die einen wesentlichen Personalabbau zur Folge haben, ist die Betriebskommission rechtzeitig zu informieren und zu Beratungen zuzuziehen.
Einzelheiten legt das Betriebskommissions-Reglement fest.
Artikel 1.6
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft sowie aus korrekter Tätigkeit als Vertrauensperson eines Berufsverbandes oder als Mitglied einer Betriebskommission darf den Angestellten kein Nachteil erwachsen.
Artikel 1.5
Artikel 1.5
Schlichtungsverfahren
Stufe | Zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | GAV-Kommission |
2. Stufe | Einigungsamt des Kantons Basel-Stadt |
Artikel 1.7 und 1.10
Friedenspflicht
Es gilt gegenseitig die uneingeschrankte Friedenspflicht. Demnach sind alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses untersagt. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben.
Artikel 1.4
Artikel 1.4
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