Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2011
bis 31.12.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2011 bis 30.04.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2011 bis 30.04.2013
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz.
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle in- und ausländischen Betriebe, die in der Schweiz Sicherheitsdienstleistungen erbringen.
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für
- alle operativen Mitarbeitenden in Betrieben/Betriebsteilen, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen.
- Mitarbeitende, die im Monatslohn stehen und vorwiegend in den Bereichen Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen- oder Gepäckkontrolle) oder Geldtransport (ohne Geldverarbeitung) tätig sind.
- für im Stundenlohn angestellte oder vorwiegend in den Bereichen Anlassdienste (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste, Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung) und Geldverarbeitung tätige Mitarbeitende gelten nur die Bestimmungen im Anhang 2 dieses Vertrages. Ausgenommen sind: Direktorinnen und Direktoren sowie Direktionsmitarbeitende und nicht operatives Personal.
Artikel 2.2-4
- alle operativen Mitarbeitenden in Betrieben/Betriebsteilen, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen.
- Mitarbeitende, die im Monatslohn stehen und vorwiegend in den Bereichen Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen- oder Gepäckkontrolle) oder Geldtransport (ohne Geldverarbeitung) tätig sind.
- für im Stundenlohn angestellte oder vorwiegend in den Bereichen Anlassdienste (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste, Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung) und Geldverarbeitung tätige Mitarbeitende gelten nur die Bestimmungen im Anhang 2 dieses Vertrages. Ausgenommen sind: Direktorinnen und Direktoren sowie Direktionsmitarbeitende und nicht operatives Personal.
Artikel 2.2-4
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten im Rahmen der Absätze 3 und 4 für alle Arbeitgeber mit Betrieben oder Betriebsteilen, welche private Sicherheitsdienstleistungen erbringen und insgesamt mindestens 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inklusive nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellte Beschäftigte) beschäftigen, und ihre operativen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
a. Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Dienst in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen- oder Gepäckkontrolle), Werttransport (ohne Geldverarbeitung);
b. Anlassdienste (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward-Services), Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung), Geldverarbeitung.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 30. Juni 2008
a. Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Dienst in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen- oder Gepäckkontrolle), Werttransport (ohne Geldverarbeitung);
b. Anlassdienste (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward-Services), Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung), Geldverarbeitung.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 30. Juni 2008
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten im Rahmen der Absätze 3 und 4 für alle Arbeitgeber mit Betrieben oder Betriebsteilen, welche private Sicherheitsdienstleistungen erbringen und insgesamt mindestens 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inklusive nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellte Beschäftigte) beschäftigen, und ihre operativen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
a. Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Dienst in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen- oder Gepäckkontrolle), Werttransport (ohne Geldverarbeitung);
b. Anlassdienste (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward-Services), Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung), Geldverarbeitung.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 30. Juni 2008
a. Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Dienst in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen- oder Gepäckkontrolle), Werttransport (ohne Geldverarbeitung);
b. Anlassdienste (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward-Services), Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung), Geldverarbeitung.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 30. Juni 2008
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Dieser Vertrag wird für eine unbefristete Dauer abgeschlossen und tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Er kann mit einem eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden.
Artikel 27
Artikel 27
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission Sicherheit
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich CH
+41(0)43 366 66 91
Info@pk-sicherheit.ch
Unia:
Caroline Ayer
031 350 24 16
caroline.ayer@unia.ch
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich CH
+41(0)43 366 66 91
Info@pk-sicherheit.ch
Unia:
Caroline Ayer
031 350 24 16
caroline.ayer@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Kommission Sicherheit
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich CH
+41(0)43 366 66 91
Info@pk-sicherheit.ch
Unia:
Caroline Ayer
031 350 24 16
caroline.ayer@unia.ch
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich CH
+41(0)43 366 66 91
Info@pk-sicherheit.ch
Unia:
Caroline Ayer
031 350 24 16
caroline.ayer@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Kommission Sicherheit
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich CH
+41(0)43 366 66 91
Info@pk-sicherheit.ch
Unia:
Caroline Ayer
031 350 24 16
caroline.ayer@unia.ch
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich CH
+41(0)43 366 66 91
Info@pk-sicherheit.ch
Unia:
Caroline Ayer
031 350 24 16
caroline.ayer@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Ab 2011:
Mitarbeitende im Monatslohn mit Arbeitspensum von > 150 Stunden/Monat (Kategorie A1; Jahresarbeitszeit: 2'000 Stunden)
Mitarbeitende unter 25 Jahren: Monatslohn kann max. CHF 150.--/Monat tiefer liegen als die oben genannten Mindestansätze.
Mitarbeitende mit Fachausweis für Sicherheit und Bewachung oder Personen- und Objektenschutz erhalten zusätzlich zu den Mindestansätzen einen Zuschlag von mindestens CHF 200.-- pro Monat.
Mitarbeitende im Stundenlohn mit Arbeitspensum > 75 Stunden und bis zu 150 Stunden/Monat, ohne Ferienentschädigung (Kategorie A2):
2011: Je nach Kanton Stundenlohn zwischen CHF 23.50/h und CHF 23.88/h
2012: CHF 24.40/h
Mitarbeitende, die nicht in die Kategorien A1 und A2 fallen (Kategorie A3; ab 1.1.11):
Je nach Kanton und Dienstjahr zwischen CHF 21.50/h und CHF 23.30/h (ohne Ferienentschädigung).
Bereich Anlass, Verkehr, Sicherheitsassistenzdienste, Geldverarbeitung (ab 1.1.11):
Je nach Kanton und Dienstjahr zwischen CHF 21.50/h und CHF 23.30/h (ohne Ferienentschädigung).
Artikel 14; Anhänge 1, 2
Mitarbeitende im Monatslohn mit Arbeitspensum von > 150 Stunden/Monat (Kategorie A1; Jahresarbeitszeit: 2'000 Stunden)
Bereich | Dienstjahr | Jahreslohn |
---|---|---|
Bereich Bewachung, Sicherheit: | 1. Dienstjahr | CHF 51'335.-- |
2. Dienstjahr | CHF 52'965.-- | |
3. Dienstjahr | CHF 54'575.-- | |
4. Dienstjahr | CHF 55'985.-- | |
5. Dienstjahr | CHF 57'085.-- | |
6. Dienstjahr | CHF 57'655.-- | |
7. Dienstjahr | CHF 58'020.-- | |
8. Dienstjahr | CHF 58'395.-- | |
9. Dienstjahr | CHF 58'770.-- | |
10. Dienstjahr | CHF 59'130.-- | |
11. Dienstjahr | CHF 59'505.-- | |
Ab 12. Dienstjahr | CHF 59'880.-- | |
Bereich Werttransport: | 1. Dienstjahr | CHF 51'335.-- |
2. Dienstjahr | CHF 52'965.-- | |
3. Dienstjahr | CHF 54'370.-- | |
4. Dienstjahr | CHF 55'465.-- | |
5. Dienstjahr | CHF 56'535.-- | |
6. Dienstjahr | CHF 56'900.-- | |
7. Dienstjahr | CHF 57'265.-- | |
8. Dienstjahr | CHF 57'630.-- | |
9. Dienstjahr | CHF 57'995.-- | |
10. Dienstjahr | CHF 58'355.-- | |
11. Dienstjahr | CHF 58'720.-- | |
Ab 12. Dienstjahr | CHF 59'075.-- |
Mitarbeitende unter 25 Jahren: Monatslohn kann max. CHF 150.--/Monat tiefer liegen als die oben genannten Mindestansätze.
Mitarbeitende mit Fachausweis für Sicherheit und Bewachung oder Personen- und Objektenschutz erhalten zusätzlich zu den Mindestansätzen einen Zuschlag von mindestens CHF 200.-- pro Monat.
Mitarbeitende im Stundenlohn mit Arbeitspensum > 75 Stunden und bis zu 150 Stunden/Monat, ohne Ferienentschädigung (Kategorie A2):
2011: Je nach Kanton Stundenlohn zwischen CHF 23.50/h und CHF 23.88/h
2012: CHF 24.40/h
Mitarbeitende, die nicht in die Kategorien A1 und A2 fallen (Kategorie A3; ab 1.1.11):
Je nach Kanton und Dienstjahr zwischen CHF 21.50/h und CHF 23.30/h (ohne Ferienentschädigung).
Bereich Anlass, Verkehr, Sicherheitsassistenzdienste, Geldverarbeitung (ab 1.1.11):
Je nach Kanton und Dienstjahr zwischen CHF 21.50/h und CHF 23.30/h (ohne Ferienentschädigung).
Artikel 14; Anhänge 1, 2
Lohnkategorien
Kategorie A: Mindestlöhne für Bewachung, Sicherheit und Werttransport (drei Untergruppen, welche abhängig vom Beschäftigungsgrad sind:)
– A1 Mitarbeitende im Monatslohn mit Arbeitspensum von mehr als 150 Stunden pro Monat;
– A2 Mitarbeitende im Stundenlohn mit einem Arbeitspensum über 75 und bis zu 150 Stunden pro Monat;
– A3 Mitarbeitende im Stundenlohn mit einem Arbeitspensum von bis zu 75 Stunden pro Monat.
Kategorie B: Mindestlöhne für Anlass, Verkehr, Sicherheitsassistenzdienste und
Geldverarbeitung (zwei Untergruppen, welche abhängig vom Beschäftigungsgrad sind, jedoch den gleichen Mindestlohn haben):
– B1 Mitarbeitende im Stundenlohn mit Arbeitspensum von mehr als 150 Stunden pro Monat;
– B2 Mitarbeitende im Stundenlohn mit einem Arbeitspensum von bis zu 150 Stunden pro Monat.
Anhang 1, Anhang 2
– A1 Mitarbeitende im Monatslohn mit Arbeitspensum von mehr als 150 Stunden pro Monat;
– A2 Mitarbeitende im Stundenlohn mit einem Arbeitspensum über 75 und bis zu 150 Stunden pro Monat;
– A3 Mitarbeitende im Stundenlohn mit einem Arbeitspensum von bis zu 75 Stunden pro Monat.
Kategorie B: Mindestlöhne für Anlass, Verkehr, Sicherheitsassistenzdienste und
Geldverarbeitung (zwei Untergruppen, welche abhängig vom Beschäftigungsgrad sind, jedoch den gleichen Mindestlohn haben):
– B1 Mitarbeitende im Stundenlohn mit Arbeitspensum von mehr als 150 Stunden pro Monat;
– B2 Mitarbeitende im Stundenlohn mit einem Arbeitspensum von bis zu 150 Stunden pro Monat.
Anhang 1, Anhang 2
Lohnerhöhung
Art. 14; Anhänge 1, 2
13. Monatslohn
Allfälliger 13. Monatslohn (je nach Unternehmen)
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Allfälliger 13. Monatslohn (je nach Unternehmen)
Dienstaltersgeschenke
Allfälliger 13. Monatslohn (je nach Unternehmen)
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Um der Nachtarbeit (23:00-06:00) und Sonn- bzw. Feiertagsarbeit (06:00-23:00) Rechnung zu tragen, wird ein Zeitbonus in der Höhe von 6 min (10%) pro Stunde gewährt, die in diese Zeiträume fällt (inkl. Pause).
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, in seinem Betrieb für alle Mitarbeitende eine schriftlichen Regelung anzuwenden, welche u.a. die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit beinhaltet.
Artikel 9.3 und 16
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, in seinem Betrieb für alle Mitarbeitende eine schriftlichen Regelung anzuwenden, welche u.a. die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit beinhaltet.
Artikel 9.3 und 16
Spesenentschädigung
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, in seinem Betrieb für alle Mitarbeitende eine schriftlichen Regelung anzuwenden, welche u.a. den Auslagenersatz beihaltet.
Arbeitseinsätze mit Hund (für Kategorien A1, A2, A3): entweder monatlicher Pauschalbetrag von mindestens CHF 150.-- oder Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.50.
Benutzung Privatwagen: mind. CHF -.60/km Entschädigung
Artikel 16; Anhang 1
Arbeitseinsätze mit Hund (für Kategorien A1, A2, A3): entweder monatlicher Pauschalbetrag von mindestens CHF 150.-- oder Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.50.
Benutzung Privatwagen: mind. CHF -.60/km Entschädigung
Artikel 16; Anhang 1
weitere Zuschläge
Dienstkleider und Ausrüstung:
Den uniformierten Mitarbeitenden werden zur Ausübung des Dienstes auf Kosten des Arbeitgebers die Dienstkleider (Uniform) und die benötigte Ausrüstung zur Verfügung gestellt. Der sorgfältige Unterhalt der Dienstkleider, inklusive kleinere Reparaturen, ist Sache der Mitarbeitenden. Bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses ist die komplette Ausrüstung und die Uniform in gut gereinigtem Zustand zurück zu geben.
Artikel 8
Den uniformierten Mitarbeitenden werden zur Ausübung des Dienstes auf Kosten des Arbeitgebers die Dienstkleider (Uniform) und die benötigte Ausrüstung zur Verfügung gestellt. Der sorgfältige Unterhalt der Dienstkleider, inklusive kleinere Reparaturen, ist Sache der Mitarbeitenden. Bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses ist die komplette Ausrüstung und die Uniform in gut gereinigtem Zustand zurück zu geben.
Artikel 8
Normalarbeitszeit
Die Jahresarbeitszeit kann betrieblich in einem Bereich zwischen 1'800 und 2'300 Stunden festgelegt werden.
Artikel 9.2
Artikel 9.2
Überstunden / Überzeit
Sofern die Arbeitszeit für im Monatslohn Beschäftigte von der für die jährliche Arbeitszeit bestimmten Grundlage abweicht, wird sie durch zusätzliche Freizeit oder zusätzliche Arbeitszeit kompensiert. Ist die Kompensation von Mehrzeit nicht möglich, wird sie mindestens auf der Basis des Mindestlohnes (ohne allfälligen 13. Monatslohn) bezahlt.
Unterzeit darf nicht mehr als 30 Stunden betragen.
Mehrzeit von mehr als 150 Stunden muss innerhalb von zwei Monaten kompensiert oder kann mit Einverständnis des Mitarbeitenden gemäss Anhang 1 Ziffer 5 ausbezahlt werden.
Temporäre Einsätze, die auf Wunsch des Arbeitnehmers und mit Einverständnis des Arbeitgebers zusätzlich zur vereinbarten Arbeitszeit geleistet werden, werden mindestens im Stundenlohn für die Kategorie A3 entschädigt.
Artikel 11; Anhänge 1+2
Unterzeit darf nicht mehr als 30 Stunden betragen.
Mehrzeit von mehr als 150 Stunden muss innerhalb von zwei Monaten kompensiert oder kann mit Einverständnis des Mitarbeitenden gemäss Anhang 1 Ziffer 5 ausbezahlt werden.
Temporäre Einsätze, die auf Wunsch des Arbeitnehmers und mit Einverständnis des Arbeitgebers zusätzlich zur vereinbarten Arbeitszeit geleistet werden, werden mindestens im Stundenlohn für die Kategorie A3 entschädigt.
Artikel 11; Anhänge 1+2
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferientage |
---|---|
Ab 1. (bis und mit 4.) Dienstjahr | 4 Wochen (20 Arbeitstage) |
Ab dem 5. Dienstjahr und dem 45. Altersjahr; ab dem 10. Dienstjahr und dem 40. Altersjahr; ab dem 15. Dienstjahr; bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen (25 Arbeitstage) |
Ab dem 10. Dienstjahr und dem 60. Altersjahr | 6 Wochen (30 Arbeitstage) |
Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Eheschliessung der Kinder | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Todesfall des Ehegatten, von eigenen Kindern ode Eltern | 3 Tage |
Todesfall von Geschwistern, Grosseltern oder Schwiegereltern | 1 Tag |
Umzug, sofern nicht der Arbeitgeber gewechselt wird | 1 Tag/Jahr |
Artikel 18
Bezahlte Feiertage
Es besteht Anspruch auf jährlich 8 Feiertagen.
Artikel 13.1
Artikel 13.1
Bildungsurlaub
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, in seinem Betrieb für alle Mitarbeitenden eine schriftliche Regelung anzuwenden, welche u.a. eine Bestimmung zur betrieblich gewährleisteten Ausbildung beinhaltet.
Artikel 16
Artikel 16
Krankheit
Krankheit:
Mitarbeitende im Monatslohn mit Arbeitspensum von > 150 Stunden/Monat (Kategorie A1) und Mitarbeitende im Stundenlohn mit Arbeitspensum > 75 Stunden und bis zu 150 Stunden/Monat (Kategorie A2, ab 1.1.09): mind. 80% des Lohnes (durchschnittlicher AHV-pflichtiger Lohn inkl. 13. Monatslohn) während 720 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 900 Tagen, spätestens ab dem 2. Tag.
Mitarbeitende, die nicht in die Kategorien A1 und A2 fallen (Kategorie A3) und Mitarbeitende mit Arbeitspensum von durchschnittlich < 150 Stunden (Kategorie B2): mind 80% des Lohnes (durchschnittlicher AHV-pflichtiger Lohn der letzten 9 Kalendermonate), spätestens ab dem 2. Tag, nach Ablauf von 1 Monat nach Beginn des Arbeitsvertrags, während
- 30 Tagen im 2. und 3. Anstellungsmonat
- 90 Tagen zwischen dem 4. und 6. Anstellungsmonat
- 180 Tagen zwischen dem 7. und 12. Anstellungsmonat
- 360 Tagen nach dem 12. Anstellungsmonat oder 900 geleisteten Stunden
Prämien: für alle Kategorien 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten der Angestellten.
Artikel 15; Anhänge 1 und 2
Mitarbeitende im Monatslohn mit Arbeitspensum von > 150 Stunden/Monat (Kategorie A1) und Mitarbeitende im Stundenlohn mit Arbeitspensum > 75 Stunden und bis zu 150 Stunden/Monat (Kategorie A2, ab 1.1.09): mind. 80% des Lohnes (durchschnittlicher AHV-pflichtiger Lohn inkl. 13. Monatslohn) während 720 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 900 Tagen, spätestens ab dem 2. Tag.
Mitarbeitende, die nicht in die Kategorien A1 und A2 fallen (Kategorie A3) und Mitarbeitende mit Arbeitspensum von durchschnittlich < 150 Stunden (Kategorie B2): mind 80% des Lohnes (durchschnittlicher AHV-pflichtiger Lohn der letzten 9 Kalendermonate), spätestens ab dem 2. Tag, nach Ablauf von 1 Monat nach Beginn des Arbeitsvertrags, während
- 30 Tagen im 2. und 3. Anstellungsmonat
- 90 Tagen zwischen dem 4. und 6. Anstellungsmonat
- 180 Tagen zwischen dem 7. und 12. Anstellungsmonat
- 360 Tagen nach dem 12. Anstellungsmonat oder 900 geleisteten Stunden
Prämien: für alle Kategorien 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten der Angestellten.
Artikel 15; Anhänge 1 und 2
Unfall
Krankheit:
Mitarbeitende im Monatslohn mit Arbeitspensum von > 150 Stunden/Monat (Kategorie A1) und Mitarbeitende im Stundenlohn mit Arbeitspensum > 75 Stunden und bis zu 150 Stunden/Monat (Kategorie A2, ab 1.1.09): mind. 80% des Lohnes (durchschnittlicher AHV-pflichtiger Lohn inkl. 13. Monatslohn) während 720 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 900 Tagen, spätestens ab dem 2. Tag.
Mitarbeitende, die nicht in die Kategorien A1 und A2 fallen (Kategorie A3) und Mitarbeitende mit Arbeitspensum von durchschnittlich < 150 Stunden (Kategorie B2): mind 80% des Lohnes (durchschnittlicher AHV-pflichtiger Lohn der letzten 9 Kalendermonate), spätestens ab dem 2. Tag, nach Ablauf von 1 Monat nach Beginn des Arbeitsvertrags, während
- 30 Tagen im 2. und 3. Anstellungsmonat
- 90 Tagen zwischen dem 4. und 6. Anstellungsmonat
- 180 Tagen zwischen dem 7. und 12. Anstellungsmonat
- 360 Tagen nach dem 12. Anstellungsmonat oder 900 geleisteten Stunden
Prämien: für alle Kategorien 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten der Angestellten.
Artikel 15; Anhänge 1 und 2
Mitarbeitende im Monatslohn mit Arbeitspensum von > 150 Stunden/Monat (Kategorie A1) und Mitarbeitende im Stundenlohn mit Arbeitspensum > 75 Stunden und bis zu 150 Stunden/Monat (Kategorie A2, ab 1.1.09): mind. 80% des Lohnes (durchschnittlicher AHV-pflichtiger Lohn inkl. 13. Monatslohn) während 720 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 900 Tagen, spätestens ab dem 2. Tag.
Mitarbeitende, die nicht in die Kategorien A1 und A2 fallen (Kategorie A3) und Mitarbeitende mit Arbeitspensum von durchschnittlich < 150 Stunden (Kategorie B2): mind 80% des Lohnes (durchschnittlicher AHV-pflichtiger Lohn der letzten 9 Kalendermonate), spätestens ab dem 2. Tag, nach Ablauf von 1 Monat nach Beginn des Arbeitsvertrags, während
- 30 Tagen im 2. und 3. Anstellungsmonat
- 90 Tagen zwischen dem 4. und 6. Anstellungsmonat
- 180 Tagen zwischen dem 7. und 12. Anstellungsmonat
- 360 Tagen nach dem 12. Anstellungsmonat oder 900 geleisteten Stunden
Prämien: für alle Kategorien 50% zulasten des Arbeitgebers, 50% zulasten der Angestellten.
Artikel 15; Anhänge 1 und 2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Für das Mutterschaftstaggeld gelten die gesetzlichen bestimmungen der Erwerbsersatzordnung.
Artikel 15.4
Artikel 15.4
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Mitarbeitende im Monatslohn:
Mitarbeitende im Stundenlohn: keine über das gesetzliche Minimum (EO) hinausgehenden Bestimmungen.
Artikel 19
Dienstart | in % des Lohnes |
---|---|
Während ordentlichem obligatorischem Militärdienst (Wiederholungskurse) | 100%, unter Anrechnung der EO |
Während Rekrutenschule/Beförderungsdiensten: | |
- Ledige | 50% |
- Verheiratete | 90% |
Artikel 19
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Wer | Beitrag |
---|---|
Arbeitnehmerbeitrag | CHF 60.-- pro Vollzeitstelle und Jahr; CHF -.03 pro Stunde für Arbeitende im Stundenlohn |
Arbeitgeberbeitrag: | |
- Firmen bis 100 VollmitarbeiterInnen | CHF 250.--/Jahr |
- Firmen mit > 100 VollmitarbeiterInnen | CHF 500.--/Jahr |
- Firmen mit > 1'000 VollmitarbeiterInnen | CHF 1'000.--/Jahr |
Artikel 6
Lernende
Ferien (gemäss Gesetz):
- bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen bzw. 25 Tage
Artikel 17; OR 329a+e
- bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen bzw. 25 Tage
Artikel 17; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Ferien (gemäss Gesetz):
- bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen bzw. 25 Tage
Artikel 17; OR 329a+e
- bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen bzw. 25 Tage
Artikel 17; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) in den ersten 14 Tagen | 1 Tag |
Während der restlichen Probezeit | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate |
Nach dem 9. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 7.2+3
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
VSSU - Verband Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen
Aufgaben paritätische Organe
Der paritätischen Aufsichtskommission (PaKo) kommen folgende Aufgaben und Kompetenzen zu:
a. Die PaKo befindet über die Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages sowie der von ihr als gleichwertig anerkannten Firmengesamtarbeitsverträge.
b. Die PaKo kontrolliert die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages sowie der als gleichwertig anerkannten Firmenverträge durch Stichproben und auf Klage hin. Die Mitglieder der PaKo sind befugt, die Betriebe zu betreten, in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sowie Arbeitgeber und Mitarbeiter zu befragen.
c. Bei festgestellten Zuwiderhandlungen gegen den Gesamtarbeitsvertrag fasst die PaKo die Beschlüsse über allfällige Sanktionen und Kostenfolgen und setzt diese durch.
d. Die PaKo ist für das Inkasso des Vollzugskostenbeitrages zuständig.
Artikel 5.3
a. Die PaKo befindet über die Auslegung des Gesamtarbeitsvertrages sowie der von ihr als gleichwertig anerkannten Firmengesamtarbeitsverträge.
b. Die PaKo kontrolliert die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages sowie der als gleichwertig anerkannten Firmenverträge durch Stichproben und auf Klage hin. Die Mitglieder der PaKo sind befugt, die Betriebe zu betreten, in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sowie Arbeitgeber und Mitarbeiter zu befragen.
c. Bei festgestellten Zuwiderhandlungen gegen den Gesamtarbeitsvertrag fasst die PaKo die Beschlüsse über allfällige Sanktionen und Kostenfolgen und setzt diese durch.
d. Die PaKo ist für das Inkasso des Vollzugskostenbeitrages zuständig.
Artikel 5.3
Folge bei Vertragsverletzung
siehe Artikel 5.4
Schlichtungsverfahren
Stufe | zuständiges Organ |
---|---|
1. Stufe | direkte Verhandlungen |
2. Stufe | Schiedsgericht (= Eidgenössisches Einigungsamt) |
Differenzen aus dem individuellen Arbeitsverhältnis | ordentliche Gerichte |
Artikel 26
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