Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft)

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2011 bis 31.12.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2011 bis 31.12.2013
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Kurzinfo Geltungsbereich
4401
Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen (ganze Schweiz)
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
4401
1 Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Schweiz.
2 In den Kantonen, in denen bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein kantonaler Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a OR in der Hauswirtschaft besteht, gilt die Verordnung nicht, solange der kantonale Normalarbeitsvertrag in Kraft ist.

Artikel 1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
4401
Diese Verordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichten, und ihren Arbeitgebern.

Als hauswirtschaftliche Tätigkeiten gelten Arbeiten, die der allgemeinen Pflege des Haushalts dienen, insbesondere:
a. Reinigungsarbeiten;
b. Besorgung der Wäsche;
c. Einkaufen;
d. Kochen;
e. Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken;
f. Unterstützung von Betagten und Kranken in der Alltagsbewältigung.

Artikel 2 und 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4401
1 Diese Verordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichten, und ihren Arbeitgebern.
2 Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die zueinander in folgender Beziehung stehen:
a. Ehefrau und Ehemann;
b. eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
c. Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
d. Konkubinatspartnerinnen oder Konkubinatspartner.
3 Sie gilt nicht für Arbeitsverhältnisse mit folgenden Personen:
a. Au-pairs;
b. Jugendliche, die gelegentlich und ausschliesslich zur Beaufsichtigung von Kindern beschäftigt werden;
c. Personen, die familienextern Kinder betreuen (Tagesmütter, Mittagstisch);
d. Praktikantinnen und Praktikanten, die für eine berufliche Grundbildung an einer Ausbildungsstätte in der Schweiz ein Praktikum absolvieren;
e. Personen in einem hauswirtschaftlichen Lehrverhältnis;
f. Personen, deren Arbeitsverhältnis dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone, der Gemeinden oder dem Völkerrecht untersteht;
g. Personen, die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder bei einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Auftrag angestellt sind;
h. Hausangestellte in landwirtschaftlichen Haushalten, die einem Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen;
i. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durchschnittlich weniger als fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber tätig sind;
j. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen;
k. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Legitimationskarte E oder F des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, die im häuslichen Dienst einer nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 begünstigen Person stehen.

Artikel 2
Löhne / Mindestlöhne
4401
Mindeststundenlohn (ohne Zuschläge für Ferien und bezahlte Feiertrage):
- ungelernt: CHF 18.20
- ungelernt mit mindestens 4 Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft: CHF 20.--
- gelernt mit EFZ (mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als Fachfrau oder Fachmann Hauswirtschaft oder mit einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen beruflichen Grundbildung, die für die auszuübende hauswirtschaftliche Tätigkeit geeignet ist): CHF 22.--
- gelernt mit EBA (mit einem eidgenössischen Berufsattest als Hauswirtschaftspraktiker oder Hauswirtschaftspraktikerin oder mit einer abgeschlossenen zweijährigen beruflichen Grundbildung, die für die auszuübende hauswirtschaftliche Tätigkeit geeignet ist): CHF 20.--

Für ArbeitnehmerInnen mit gesundheitlich beeinträchtigter Leistungsfähigkeit für hauswirtschaftliche Tätigkeiten kann ein vom Mindestlohn abweichender Lohn vereinbart werden. In diesen Fällen gelten die Mindestlöhne als Richtwerte.
Die Abweichung vom Mindestlohn muss auf einer schriftlichen Vereinbarung be-ruhen, welche auf die beeinträchtigte Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers Bezug nimmt.
Bezieht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Teil des Lohnes in Form von Unterkunft oder Verpflegung, so richtet sich der Wert dieser Leistungen nach den Ansätzen in Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

NAV Artikel 4, 5, 6 und 7
Lohnkategorien
4401
Der Mindestlohn wird nach folgenden Kategorien festgelegt:
a. ungelernt;
b. ungelernt mit mindestens vier Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft;
c. gelernt.

Berufserfahrung in der Hauswirtschaft wird anerkannt, wenn sie mehrere hauswirtschaftliche Tätigkeiten und eine minimale Dauer von durchschnittlich fünf Stunden pro Woche umfasst. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss die Berufserfahrung
bei Stellenantritt nachweisen können.

Als gelernt gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
a. mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Fachfrau oder Fachmann Hauswirtschaft oder mit einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen beruflichen Grundbildung, die für die auszuübende hauswirtschaftliche Tätigkeit geeignet ist;
b. mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA) als Hauswirtschaftspraktiker oder Hauswirtschaftspraktikerin oder mit einer abgeschlossenen zweijährigen beruflichen Grundbildung, die für die auszuübende hauswirtschaftliche Tätigkeit geeignet ist.

NAV Artikel 4
Normalarbeitszeit
4401
Achtung:
Für Temporäre gilt: 42 Stunden pro Woche

GAV Personalverleih: Artikel 12
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