Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2010
bis 31.12.2014
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Zuger Kantonsspital AG, ZG)
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Zuger Kantonsspital AG. Die Arbeitgeberin verpflichtet allfällige Tochtergesellschaften dem GAV beizutreten.
Artikel 1.4
Artikel 1.4
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Mitarbeitenden, mit Ausnahme von Mitgliedern der Spitalleitung, Ärztinnen und Ärzten, Lernenden und Praktikantinnen und Praktikanten.
Artikel 1.3
Artikel 1.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist auf Jahresende aufgelöst werden.
Artikel 1.7
Artikel 1.7
Kontakt paritätische Organe
vpod
Annette Hug
Birmensdorferstrasse 67
8036 Zürich
annette.hug@vpod-ssp.ch
044 266 52 40
Annette Hug
Birmensdorferstrasse 67
8036 Zürich
annette.hug@vpod-ssp.ch
044 266 52 40
Kontakt Arbeitnehmervertretung
vpod
Annette Hug
Birmensdorferstrasse 67
8036 Zürich
annette.hug@vpod-ssp.ch
044 266 52 40
Annette Hug
Birmensdorferstrasse 67
8036 Zürich
annette.hug@vpod-ssp.ch
044 266 52 40
Kontakt Arbeitgebervertretung
vpod
Annette Hug
Birmensdorferstrasse 67
8036 Zürich
annette.hug@vpod-ssp.ch
044 266 52 40
Annette Hug
Birmensdorferstrasse 67
8036 Zürich
annette.hug@vpod-ssp.ch
044 266 52 40
Löhne / Mindestlöhne
Gehaltsbandbreiten (ab 1.1.2010) | Jahressaläre (Ausgangswerte) | Monatssaläre | ||
---|---|---|---|---|
Klasse | Untere Grenze | Obere Grenze | Untere Grenze | Obere Grenze |
1 | CHF 40'586.-- | CHF 62'907.-- | CHF 3'122.-- | CHF 4'839.-- |
2 | CHF 45'669.-- | CHF 71'019.-- | CHF 3'513.-- | CHF 5'463.-- |
3 | CHF 51'740.-- | CHF 80'158.-- | CHF 3'980.-- | CHF 6'166.-- |
4 | CHF 58'331.-- | CHF 90'285.-- | CHF 4'487.-- | CHF 6'945.-- |
5 | CHF 65'455.-- | CHF 101'452.-- | CHF 5'035.-- | CHF 7'804.-- |
6 | CHF 74'061.-- | CHF 113'620.-- | CHF 5'697.-- | CHF 8'740.-- |
7 | CHF 83'200.-- | CHF 126'815.-- | CHF 6'400.-- | CHF 9'755.-- |
8 | CHF 94'367.-- | CHF 142'038.-- | CHF 7'259.-- | CHF 10'926.-- |
9 | CHF 106'331.-- | CHF 162'331.-- | CHF 8'195.-- | CHF 12'487.-- |
10 | CHF 121'745.-- | CHF 182'611.-- | CHF 9'365.-- | CHF 14'047.-- |
Artikel 6.4; Anhang 2010: Artikel 2.2 und 2.6
Lohnerhöhung
Die Löhne werden in der Regel analog der Regelung für das Staatspersonal des Kantons Zug an die Teuerung angepasst. Die Inkonvenienz- und Pikettzulagen werden periodisch neu festgelegt.
Artikel 6.5
Artikel 6.5
13. Monatslohn
13. Monatslohn:
Das Jahresgehalt besteht aus 13 Teilen. Der 13. Monatslohn wird bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen.
Dienstaltersgeschenk:
Den Mitarbeitenden, die sich bewährt haben, wird nach 25 und 35 Dienstiahren ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe eines Monatsgehaltes ausgerichtet (Möglichkeit, die Hälfte des Geschenkes als Urlaub zu beziehen, vgl. Artikel 6.8 Absatz 2).
Artikel 6.1, 6.3 und 6.8
Das Jahresgehalt besteht aus 13 Teilen. Der 13. Monatslohn wird bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen.
Dienstaltersgeschenk:
Den Mitarbeitenden, die sich bewährt haben, wird nach 25 und 35 Dienstiahren ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe eines Monatsgehaltes ausgerichtet (Möglichkeit, die Hälfte des Geschenkes als Urlaub zu beziehen, vgl. Artikel 6.8 Absatz 2).
Artikel 6.1, 6.3 und 6.8
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
13. Monatslohn:
Das Jahresgehalt besteht aus 13 Teilen. Der 13. Monatslohn wird bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen.
Dienstaltersgeschenk:
Den Mitarbeitenden, die sich bewährt haben, wird nach 25 und 35 Dienstiahren ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe eines Monatsgehaltes ausgerichtet (Möglichkeit, die Hälfte des Geschenkes als Urlaub zu beziehen, vgl. Artikel 6.8 Absatz 2).
Artikel 6.1, 6.3 und 6.8
Das Jahresgehalt besteht aus 13 Teilen. Der 13. Monatslohn wird bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen.
Dienstaltersgeschenk:
Den Mitarbeitenden, die sich bewährt haben, wird nach 25 und 35 Dienstiahren ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe eines Monatsgehaltes ausgerichtet (Möglichkeit, die Hälfte des Geschenkes als Urlaub zu beziehen, vgl. Artikel 6.8 Absatz 2).
Artikel 6.1, 6.3 und 6.8
Dienstaltersgeschenke
13. Monatslohn:
Das Jahresgehalt besteht aus 13 Teilen. Der 13. Monatslohn wird bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen.
Dienstaltersgeschenk:
Den Mitarbeitenden, die sich bewährt haben, wird nach 25 und 35 Dienstiahren ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe eines Monatsgehaltes ausgerichtet (Möglichkeit, die Hälfte des Geschenkes als Urlaub zu beziehen, vgl. Artikel 6.8 Absatz 2).
Artikel 6.1, 6.3 und 6.8
Das Jahresgehalt besteht aus 13 Teilen. Der 13. Monatslohn wird bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen.
Dienstaltersgeschenk:
Den Mitarbeitenden, die sich bewährt haben, wird nach 25 und 35 Dienstiahren ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe eines Monatsgehaltes ausgerichtet (Möglichkeit, die Hälfte des Geschenkes als Urlaub zu beziehen, vgl. Artikel 6.8 Absatz 2).
Artikel 6.1, 6.3 und 6.8
Kinderzulagen
Die Mitarbeitenden haben im Sinne des kantonalen Gesetzes Anspruch auf Kinderzulagen. Die Kinderzulage betràgt CHF 250.-- pro Monat fèr das erste und zweite zulageberechtigte Kind und für die folgenden Kinder CHF 300.-- pro Monat.
Mitarbeitende, die mindestens eine Kinderzulage beziehen, haben Anspruch auf eine Familienzulage. Die Familienzulage beträgt CHF 2'200.-- pro Jahr. Die Familienzulage wird nach den gleichen Regeln, wie sie fèr die Kinderzulagen gelten, entsprechend dem Beschàftigungsgrad abgestuft, ausbezahlt.
Artikel 6.11 und 6.12; Anhang 2006; Artikel 4.3 und 4.4
Mitarbeitende, die mindestens eine Kinderzulage beziehen, haben Anspruch auf eine Familienzulage. Die Familienzulage beträgt CHF 2'200.-- pro Jahr. Die Familienzulage wird nach den gleichen Regeln, wie sie fèr die Kinderzulagen gelten, entsprechend dem Beschàftigungsgrad abgestuft, ausbezahlt.
Artikel 6.11 und 6.12; Anhang 2006; Artikel 4.3 und 4.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Für Arbeit zwischen 20h00 und 06h00 wird ein Zeitzuschlag von 20% gewährt. Für Arbeit in der Nacht zwischen 20h00 und 06h00 sowie für Arbeit an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen wird eine Inkonvenienzzulage von CHF 6.-- pro ganzer oder angebrochener Stunde pro rata bezahlt. Während der Nacht gelten Pausen generell als Arbeitszeit. Die Inkonvenienzzulage ist nicht kumulierbar, das heisst sie wird pro geleisteter Stunde höchstens einmal ausgerichtet.
Artikel 5.5 und 6.9 und Anhang 2006; Artikel 4.1
Artikel 5.5 und 6.9 und Anhang 2006; Artikel 4.1
Schichtarbeit
Müssen sich Mitarbeitende zu Hause ausserhalb der Arbeitszeit auf Abruf für Einsätze bereit halten, haben sie Anspruch auf eine Pikettzulage. Die Pikettzulage beträgt CHF 3.-- pro ganzer oder angebrochener Stunde pro rata. Bereitschaftsdienst, der im Betrieb geleistet werden muss, gilt als Arbeitszeit. Müssen Mitarbeitende ausnahmsweise während der Essenspause auf Abruf für Arbeitseinsätze bereit stehen und dürfen sie deshalb das Betriebsgelände nicht verlassen, so gilt die Pause als Arbeitszeit.
Artikel 5.4 und 6.10 und Anhang 2006; Artikel 4.2
Artikel 5.4 und 6.10 und Anhang 2006; Artikel 4.2
Pikettdienst
Müssen sich Mitarbeitende zu Hause ausserhalb der Arbeitszeit auf Abruf für Einsätze bereit halten, haben sie Anspruch auf eine Pikettzulage. Die Pikettzulage beträgt CHF 3.-- pro ganzer oder angebrochener Stunde pro rata. Bereitschaftsdienst, der im Betrieb geleistet werden muss, gilt als Arbeitszeit. Müssen Mitarbeitende ausnahmsweise während der Essenspause auf Abruf für Arbeitseinsätze bereit stehen und dürfen sie deshalb das Betriebsgelände nicht verlassen, so gilt die Pause als Arbeitszeit.
Artikel 5.4 und 6.10 und Anhang 2006; Artikel 4.2
Artikel 5.4 und 6.10 und Anhang 2006; Artikel 4.2
Normalarbeitszeit
42h/Woche, bzw. 8.4h/Tag
Artikel 5.2
Artikel 5.2
Überstunden / Überzeit
Die Überstunden sind innert eines Kalenderjahres durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist der Zeitausgleich nicht möglich, werden die Überstunden auf Antrag mit Zuschlag von 25% ausbezahlt.
Artikel 5.6
Artikel 5.6
Ferien
Alterskategorie | Wochen |
---|---|
Jugendliche Arbeitnehmende unter 20 Jahre | 5 Wochen |
Arbeitnehmende über 20 Jahre | 4 Wochen |
Ab 45 Jahre | 5 Wochen |
Ab 60 Jahre | 6 Wochen |
Artikel 5.11
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Tod der Lebenspartnerin, des Lebenspartners sowie von Kindern und Eltern | 3 Tage |
Vaterschaftsurlaub | 2 Tage |
Hochzeit eines Kindes oder Pflegekindes und von Geschwistern | 1 Tag |
Wohnungswechsel | 1 Tag |
---|---|
Erkrankung und Pflegebedürftigkeit eines Kindes | bis 5 Tage/Jahr |
Verbandstätigkeit | bis 3 Tage/Jahr |
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) | bis 5 Tage/Jahr |
Mitwirkung in öffentlichen ämtern | max. 15 Tage/Jahr |
Artikel 5.8
Bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, 24. Dezember-Nachmittag, Weihnachten, Stephanstag.
In die Ferien fallende Feiertage gelten nicht als Ferientage und können nachbezogen werden. Feiertage, die in eine Periode der Arbeitsverhinderung fallen (Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Dienstleistungen), können nicht nachbezogen werden.
Artikel 5.7
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, 24. Dezember-Nachmittag, Weihnachten, Stephanstag.
In die Ferien fallende Feiertage gelten nicht als Ferientage und können nachbezogen werden. Feiertage, die in eine Periode der Arbeitsverhinderung fallen (Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Dienstleistungen), können nicht nachbezogen werden.
Artikel 5.7
Bildungsurlaub
Liegt eine Weiterbildung im Interesse der Arbeitgeberin, so haben die Mitarbeitenden Anspruch auf angemessenen Urlaub und auf vollständige oder teilweise Vergütung der Kosten.
Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach dem lnteresse der Arbeitgeberin an der Weiterbildung:
Bei teuren und zeitaufwendigen Aus- und Weiterbildungen, welche die Arbeitsmarktposition der Mitarbeitenden wesentlich verbessern, kann die Arbeitgeberin eine befristete Rückzahlungsverpflichtung be Verlassen der Arbeitsstelle auferlegen.
Artikel 5.12
Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach dem lnteresse der Arbeitgeberin an der Weiterbildung:
Interessegrad | Kursgeld und -unterlagen | Kursspesen | Gehaltszahlung |
---|---|---|---|
durch die Arbeitgeberin angeordnete Weiterbildung | 100% | effektive Auslagen | 100% |
vorwiegend betriebliches Interesse | bis 100% | effektive Auslagen | 100% |
betriebliches und persönliches Interesse | 50% bis 100% | bis 50% gemäss effektiven Auslagen | 50% bis 100% (soweit Urlaub gewährt wurde) |
alleiniges persönliches Interesse | 0 | 0 | 0 |
Bei teuren und zeitaufwendigen Aus- und Weiterbildungen, welche die Arbeitsmarktposition der Mitarbeitenden wesentlich verbessern, kann die Arbeitgeberin eine befristete Rückzahlungsverpflichtung be Verlassen der Arbeitsstelle auferlegen.
Artikel 5.12
Krankheit
Krankheit:
Mitarbeitende haben Anspruch auf Lohnsofortzahlung /inkl. Sozialzulagen, aber ohne Inkonvenienzzulagen). In den ersten 12 Monaten wird 100% des Lohnes ausgerichtet, danach während weiteren 12 Monaten 80%, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Unfall:
Die Arbeitgeberin versichert alle Mitarbeitenden gegen Berufsunfall und Berufskrankheit, soweit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt, auch gegen Nichtbetriebsunfall. Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt die Arbeitgeberin. Die Mitarbeitenden bezahlen einen Prozentanteil des versicherten Gehaltes an die Nichtberufsunfallversicherung. Der Beitrag an die Nichtberufsunfallversicherung beträgt für Mitarbeitende 0.6% des versicherten Gehaltes.
Artikel 7.2 und 7.3 und Anhang 2006; Artikel 5.1
Mitarbeitende haben Anspruch auf Lohnsofortzahlung /inkl. Sozialzulagen, aber ohne Inkonvenienzzulagen). In den ersten 12 Monaten wird 100% des Lohnes ausgerichtet, danach während weiteren 12 Monaten 80%, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Unfall:
Die Arbeitgeberin versichert alle Mitarbeitenden gegen Berufsunfall und Berufskrankheit, soweit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt, auch gegen Nichtbetriebsunfall. Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt die Arbeitgeberin. Die Mitarbeitenden bezahlen einen Prozentanteil des versicherten Gehaltes an die Nichtberufsunfallversicherung. Der Beitrag an die Nichtberufsunfallversicherung beträgt für Mitarbeitende 0.6% des versicherten Gehaltes.
Artikel 7.2 und 7.3 und Anhang 2006; Artikel 5.1
Unfall
Krankheit:
Mitarbeitende haben Anspruch auf Lohnsofortzahlung /inkl. Sozialzulagen, aber ohne Inkonvenienzzulagen). In den ersten 12 Monaten wird 100% des Lohnes ausgerichtet, danach während weiteren 12 Monaten 80%, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Unfall:
Die Arbeitgeberin versichert alle Mitarbeitenden gegen Berufsunfall und Berufskrankheit, soweit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt, auch gegen Nichtbetriebsunfall. Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt die Arbeitgeberin. Die Mitarbeitenden bezahlen einen Prozentanteil des versicherten Gehaltes an die Nichtberufsunfallversicherung. Der Beitrag an die Nichtberufsunfallversicherung beträgt für Mitarbeitende 0.6% des versicherten Gehaltes.
Artikel 7.2 und 7.3 und Anhang 2006; Artikel 5.1
Mitarbeitende haben Anspruch auf Lohnsofortzahlung /inkl. Sozialzulagen, aber ohne Inkonvenienzzulagen). In den ersten 12 Monaten wird 100% des Lohnes ausgerichtet, danach während weiteren 12 Monaten 80%, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Unfall:
Die Arbeitgeberin versichert alle Mitarbeitenden gegen Berufsunfall und Berufskrankheit, soweit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt, auch gegen Nichtbetriebsunfall. Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt die Arbeitgeberin. Die Mitarbeitenden bezahlen einen Prozentanteil des versicherten Gehaltes an die Nichtberufsunfallversicherung. Der Beitrag an die Nichtberufsunfallversicherung beträgt für Mitarbeitende 0.6% des versicherten Gehaltes.
Artikel 7.2 und 7.3 und Anhang 2006; Artikel 5.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
Die Mitarbeiterinnen haben ab dem Tag der Geburt folgenden Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub während 16 Wochen nach der Geburl 100 % des Grundgehalts, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis bei der Niederkunft mehr als ein Jahr gedauert hat.
Bei einem unterjährigen bestehenden Arbeitsverhältnis Leistungen gemäss Erwerbsersatzordnung (EO).
Vaterschaftsurlaub:
2 Tage
Artikel 5.8 und 7.4
Die Mitarbeiterinnen haben ab dem Tag der Geburt folgenden Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub während 16 Wochen nach der Geburl 100 % des Grundgehalts, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis bei der Niederkunft mehr als ein Jahr gedauert hat.
Bei einem unterjährigen bestehenden Arbeitsverhältnis Leistungen gemäss Erwerbsersatzordnung (EO).
Vaterschaftsurlaub:
2 Tage
Artikel 5.8 und 7.4
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Während einer schweizerischen obligatorischen Dienstleistung (z.B. Militär-,Zivil-, Zivilschutz- oder Rotkreuzdienst und Beförderungsdiensten) beziehen die Mitarbeitenden das volle Gehalt (Rekrutenschule: Gehaltsanspruch in der Höhe der Erwerbsausfallentschädigung).
Artikel 7.7
Artikel 7.7
Pensionsregelungen
Die Mitarbeitenden können sich ab dem Beginn des auf die Vollendung des 59. Altersjahrs folgenden Monats vorzeitig altershalber pensionieren lassen. Anspruch auf eine Überbrückungsrente in der Höhe von 90% der maximalen einfachen AHV-Altersrente, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat, längstens aber für drei Kalenderjahre. Wird eine vorzeitige Pensionierung auf einen Zeitpunkt mehr als drei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter gewählt, wird der Betrag von 3 Jahresüberbrückungsrenten auf den längeren Zeitraum aufgeteilt ausbezahlt.
Artikel 3.5
Artikel 3.5
Frühpensionierung
Die Mitarbeitenden können sich ab dem Beginn des auf die Vollendung des 59. Altersjahrs folgenden Monats vorzeitig altershalber pensionieren lassen. Anspruch auf eine Überbrückungsrente in der Höhe von 90% der maximalen einfachen AHV-Altersrente, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat, längstens aber für drei Kalenderjahre. Wird eine vorzeitige Pensionierung auf einen Zeitpunkt mehr als drei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter gewählt, wird der Betrag von 3 Jahresüberbrückungsrenten auf den längeren Zeitraum aufgeteilt ausbezahlt.
Artikel 3.5
Artikel 3.5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Solidaritätsbeitrag: CHF 5.-- pro Monat
Anhang 2006: Artikel 7.1
Anhang 2006: Artikel 7.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die Mitarbeitenden haben, unabhängig von ihrem Geschlecht, bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung, soweit sie für die Arbeit von Nutzen sind, Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
Artikel 6.1
Artikel 6.1
Sexuelle Belästigung
Die Mitarbeitenden haben, unabhängig von ihrem Geschlecht, bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung, soweit sie für die Arbeit von Nutzen sind, Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
Artikel 6.1
Artikel 6.1
Lernende
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.3 und 5.11
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.3 und 5.11
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.3 und 5.11
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.
Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.3 und 5.11
Kündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate): 7 Tage
Nach abgelaufener Probezeit: 3 Monate auf das Ende eines Kalendermonats
Artikel 2.3 und 3.2
Nach abgelaufener Probezeit: 3 Monate auf das Ende eines Kalendermonats
Artikel 2.3 und 3.2
Arbeitnehmervertretung
vpod - Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste
Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (Sektion Zentralschweiz)
Gewerkschaft Syna
Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (Sektion Zentralschweiz)
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
Zuger Kantonsspital AG
Aufgaben paritätische Organe
Die vertragsschliessenden Verbände sind zuständig:
- für Verhandlungen über den GAV und dessen Erneuerung
- für die Aushandlung und den Abschluss von ergänzenden Vereinbarungen
- für die jährlichen Lohnverhandlungen
- für die Wahrnehmung der Konsultationsrechte im Zusammenhan mit Betriebsübergängen, Restrukturierungen, Arbeitseinschränkungen und Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen
- für die Aushandlung eines allfälligen Sozialplanes
Artikel 1.14
- für Verhandlungen über den GAV und dessen Erneuerung
- für die Aushandlung und den Abschluss von ergänzenden Vereinbarungen
- für die jährlichen Lohnverhandlungen
- für die Wahrnehmung der Konsultationsrechte im Zusammenhan mit Betriebsübergängen, Restrukturierungen, Arbeitseinschränkungen und Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen
- für die Aushandlung eines allfälligen Sozialplanes
Artikel 1.14
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Das Mitwirkungsrecht des Personals ist gewährleistet. Die Mitwirkung wird ausgeübt durch die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, durch die vertragsschliessenden Personalverbände und eine vom Personal gewählte Personalkommission.
Die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden des Zuger Kantonsspitals wählen die Personalkommission. Diese besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern und kann ihre Sitzungen während der Arbeitszeit durchführen. Für Details (Durchführung der Wahl, Aufgaben und Kompetenzen u.a.) vgl. Artikel 8.3 bis 8.9 des Anhangs 2006.
Artikel 1.13 und Anhang 2006: Artikel 8
Die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden des Zuger Kantonsspitals wählen die Personalkommission. Diese besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern und kann ihre Sitzungen während der Arbeitszeit durchführen. Für Details (Durchführung der Wahl, Aufgaben und Kompetenzen u.a.) vgl. Artikel 8.3 bis 8.9 des Anhangs 2006.
Artikel 1.13 und Anhang 2006: Artikel 8
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Den Mitgliedern der Personalkommission dürfen aufgrund ihrer Tätigkeit in der Personalkommission durch die Arbeitgeberin keine Nachteile erwachsen. Sie dürfen während ihrer Amtsdauer und während 6 Monaten nach ihrem Rücktritt oder ihrer Abwahl aus der Personalkommission von der Arbeitgeberin aufgrund ihrer Tätigkeit in der Personalkommission nicht entlassen werden.
Artikel 3.3; Anhang 2006: Artikel 8.10
Artikel 3.3; Anhang 2006: Artikel 8.10
Schlichtungsverfahren
Meinungsverschiedenheiten sollen in erster Linie durch direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt werden. Wenn keine Einigung erzielt wird, wird das kantonale Einigungsamt ersucht, als Schiedsgericht zu amten.
Artikel 1.12 und Anhang 2006: Artikel 8.11
Artikel 1.12 und Anhang 2006: Artikel 8.11
Friedenspflicht
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden zu wahren und auf jede arbeitsstörende Massnahme wie Streik, Warnstreik, streikähnliche Massnahmen, Boykott, Aussperrung oder kollektive Vertragsänderungskündigungen zu verzichten.
Artikel 1.9
Artikel 1.9