GAV für die Zuger Kantonsspital AG

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2010 bis 31.12.2014
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Örtlicher Geltungsbereich
5162
Firmenvertrag (Zuger Kantonsspital AG, ZG)
Betrieblicher Geltungsbereich
5162
Gilt für die Zuger Kantonsspital AG. Die Arbeitgeberin verpflichtet allfällige Tochtergesellschaften dem GAV beizutreten.

Artikel 1.4
Persönlicher Geltungsbereich
5162
Gilt für alle Mitarbeitenden, mit Ausnahme von Mitgliedern der Spitalleitung, Ärztinnen und Ärzten, Lernenden und Praktikantinnen und Praktikanten.

Artikel 1.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
5162
Der GAV kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist auf Jahresende aufgelöst werden.

Artikel 1.7
Kontakt paritätische Organe
5162
vpod
Annette Hug
Birmensdorferstrasse 67
8036 Zürich
annette.hug@vpod-ssp.ch
044 266 52 40
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5162
vpod
Annette Hug
Birmensdorferstrasse 67
8036 Zürich
annette.hug@vpod-ssp.ch
044 266 52 40
Kontakt Arbeitgebervertretung
5162
vpod
Annette Hug
Birmensdorferstrasse 67
8036 Zürich
annette.hug@vpod-ssp.ch
044 266 52 40
Löhne / Mindestlöhne
5162
Gehaltsbandbreiten (ab 1.1.2010)Jahressaläre (Ausgangswerte)Monatssaläre
KlasseUntere GrenzeObere GrenzeUntere GrenzeObere Grenze
1CHF 40'586.--CHF 62'907.--CHF 3'122.--CHF 4'839.--
2CHF 45'669.--CHF 71'019.--CHF 3'513.--CHF 5'463.--
3CHF 51'740.--CHF 80'158.--CHF 3'980.--CHF 6'166.--
4CHF 58'331.--CHF 90'285.--CHF 4'487.--CHF 6'945.--
5CHF 65'455.--CHF 101'452.--CHF 5'035.--CHF 7'804.--
6CHF 74'061.--CHF 113'620.--CHF 5'697.--CHF 8'740.--
7CHF 83'200.--CHF 126'815.--CHF 6'400.--CHF 9'755.--
8CHF 94'367.--CHF 142'038.--CHF 7'259.--CHF 10'926.--
9CHF 106'331.--CHF 162'331.--CHF 8'195.--CHF 12'487.--
10CHF 121'745.--CHF 182'611.--CHF 9'365.--CHF 14'047.--

Artikel 6.4; Anhang 2010: Artikel 2.2 und 2.6
Lohnerhöhung
5162
2014:
Es wird eine Summe von 0.6% der Bruttolohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen eingesetzt. Im Mai kommt eine Einmalzahlung von CHF 500.-- zur Auszahlung.

2013:
Es wird eine Summe von 1.2% der Bruttolohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen eingesetzt.

Zur Information:
Die Löhne werden in der Regel analog der Regelung für das Staatspersonal des Kantons Zug an die Teuerung angepasst. Die Inkonvenienz- und Pikettzulagen werden periodisch neu festgelegt.

Artikel 6.5; Vereinbarung 2014
13. Monatslohn
5162
13. Monatslohn:
Das Jahresgehalt besteht aus 13 Teilen. Der 13. Monatslohn wird bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen.

Dienstaltersgeschenk:
Den Mitarbeitenden, die sich bewährt haben, wird nach 25 und 35 Dienstiahren ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe eines Monatsgehaltes ausgerichtet (Möglichkeit, die Hälfte des Geschenkes als Urlaub zu beziehen, vgl. Artikel 6.8 Absatz 2).

Artikel 6.1, 6.3 und 6.8
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
5162
13. Monatslohn:
Das Jahresgehalt besteht aus 13 Teilen. Der 13. Monatslohn wird bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen.

Dienstaltersgeschenk:
Den Mitarbeitenden, die sich bewährt haben, wird nach 25 und 35 Dienstiahren ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe eines Monatsgehaltes ausgerichtet (Möglichkeit, die Hälfte des Geschenkes als Urlaub zu beziehen, vgl. Artikel 6.8 Absatz 2).

Artikel 6.1, 6.3 und 6.8
Dienstaltersgeschenke
5162
13. Monatslohn:
Das Jahresgehalt besteht aus 13 Teilen. Der 13. Monatslohn wird bei der letzten Gehaltszahlung überwiesen.

Dienstaltersgeschenk:
Den Mitarbeitenden, die sich bewährt haben, wird nach 25 und 35 Dienstiahren ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe eines Monatsgehaltes ausgerichtet (Möglichkeit, die Hälfte des Geschenkes als Urlaub zu beziehen, vgl. Artikel 6.8 Absatz 2).

Artikel 6.1, 6.3 und 6.8
Kinderzulagen
5162
Die Mitarbeitenden haben im Sinne des kantonalen Gesetzes Anspruch auf Kinderzulagen. Die Kinderzulage betràgt CHF 250.-- pro Monat fèr das erste und zweite zulageberechtigte Kind und für die folgenden Kinder CHF 300.-- pro Monat.

Mitarbeitende, die mindestens eine Kinderzulage beziehen, haben Anspruch auf eine Familienzulage. Die Familienzulage beträgt CHF 2'200.-- pro Jahr. Die Familienzulage wird nach den gleichen Regeln, wie sie fèr die Kinderzulagen gelten, entsprechend dem Beschàftigungsgrad abgestuft, ausbezahlt.

Artikel 6.11 und 6.12; Anhang 2006; Artikel 4.3 und 4.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
5162
Für Arbeit zwischen 20h00 und 06h00 wird ein Zeitzuschlag von 20% gewährt. Für Arbeit in der Nacht zwischen 20h00 und 06h00 sowie für Arbeit an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen wird eine Inkonvenienzzulage von CHF 6.-- pro ganzer oder angebrochener Stunde pro rata bezahlt. Während der Nacht gelten Pausen generell als Arbeitszeit. Die Inkonvenienzzulage ist nicht kumulierbar, das heisst sie wird pro geleisteter Stunde höchstens einmal ausgerichtet.

Artikel 5.5 und 6.9 und Anhang 2006; Artikel 4.1
Schichtarbeit
5162
Müssen sich Mitarbeitende zu Hause ausserhalb der Arbeitszeit auf Abruf für Einsätze bereit halten, haben sie Anspruch auf eine Pikettzulage. Die Pikettzulage beträgt CHF 3.-- pro ganzer oder angebrochener Stunde pro rata. Bereitschaftsdienst, der im Betrieb geleistet werden muss, gilt als Arbeitszeit. Müssen Mitarbeitende ausnahmsweise während der Essenspause auf Abruf für Arbeitseinsätze bereit stehen und dürfen sie deshalb das Betriebsgelände nicht verlassen, so gilt die Pause als Arbeitszeit.

Artikel 5.4 und 6.10 und Anhang 2006; Artikel 4.2
Pikettdienst
5162
Müssen sich Mitarbeitende zu Hause ausserhalb der Arbeitszeit auf Abruf für Einsätze bereit halten, haben sie Anspruch auf eine Pikettzulage. Die Pikettzulage beträgt CHF 3.-- pro ganzer oder angebrochener Stunde pro rata. Bereitschaftsdienst, der im Betrieb geleistet werden muss, gilt als Arbeitszeit. Müssen Mitarbeitende ausnahmsweise während der Essenspause auf Abruf für Arbeitseinsätze bereit stehen und dürfen sie deshalb das Betriebsgelände nicht verlassen, so gilt die Pause als Arbeitszeit.

Artikel 5.4 und 6.10 und Anhang 2006; Artikel 4.2
Normalarbeitszeit
5162
42h/Woche, bzw. 8.4h/Tag

Artikel 5.2
Überstunden / Überzeit
5162
Die Überstunden sind innert eines Kalenderjahres durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist der Zeitausgleich nicht möglich, werden die Überstunden auf Antrag mit Zuschlag von 25% ausbezahlt.

Artikel 5.6
Ferien
5162
AlterskategorieWochen
Jugendliche Arbeitnehmende unter 20 Jahre5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre4 Wochen
Ab 45 Jahre5 Wochen
Ab 60 Jahre6 Wochen

Artikel 5.11
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5162
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Tod der Lebenspartnerin, des Lebenspartners sowie von Kindern und Eltern3 Tage
Vaterschaftsurlaub2 Tage
Hochzeit eines Kindes oder Pflegekindes und von Geschwistern1 Tag
Beerdigung von Verwandten und weiteren nahestehenden Personen|1 Tag|
Wohnungswechsel1 Tag
Erkrankung und Pflegebedürftigkeit eines Kindesbis 5 Tage/Jahr
Verbandstätigkeitbis 3 Tage/Jahr
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch)bis 5 Tage/Jahr
Mitwirkung in öffentlichen ämternmax. 15 Tage/Jahr

Artikel 5.8
Bezahlte Feiertage
5162
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, 24. Dezember-Nachmittag, Weihnachten, Stephanstag.

In die Ferien fallende Feiertage gelten nicht als Ferientage und können nachbezogen werden. Feiertage, die in eine Periode der Arbeitsverhinderung fallen (Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Dienstleistungen), können nicht nachbezogen werden.

Artikel 5.7
Bildungsurlaub
5162
Liegt eine Weiterbildung im Interesse der Arbeitgeberin, so haben die Mitarbeitenden Anspruch auf angemessenen Urlaub und auf vollständige oder teilweise Vergütung der Kosten.

Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach dem lnteresse der Arbeitgeberin an der Weiterbildung:
InteressegradKursgeld und -unterlagenKursspesenGehaltszahlung
durch die Arbeitgeberin angeordnete Weiterbildung100%effektive Auslagen100%
vorwiegend betriebliches Interessebis 100%effektive Auslagen100%
betriebliches und persönliches Interesse50% bis 100%bis 50% gemäss effektiven Auslagen50% bis 100% (soweit Urlaub gewährt wurde)
alleiniges persönliches Interesse000

Bei teuren und zeitaufwendigen Aus- und Weiterbildungen, welche die Arbeitsmarktposition der Mitarbeitenden wesentlich verbessern, kann die Arbeitgeberin eine befristete Rückzahlungsverpflichtung be Verlassen der Arbeitsstelle auferlegen.


Artikel 5.12
Krankheit
5162
Krankheit:
Mitarbeitende haben Anspruch auf Lohnsofortzahlung /inkl. Sozialzulagen, aber ohne Inkonvenienzzulagen). In den ersten 12 Monaten wird 100% des Lohnes ausgerichtet, danach während weiteren 12 Monaten 80%, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Unfall:
Die Arbeitgeberin versichert alle Mitarbeitenden gegen Berufsunfall und Berufskrankheit, soweit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt, auch gegen Nichtbetriebsunfall. Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt die Arbeitgeberin. Die Mitarbeitenden bezahlen einen Prozentanteil des versicherten Gehaltes an die Nichtberufsunfallversicherung. Der Beitrag an die Nichtberufsunfallversicherung beträgt für Mitarbeitende 0.6% des versicherten Gehaltes.

Artikel 7.2 und 7.3 und Anhang 2006; Artikel 5.1
Unfall
5162
Krankheit:
Mitarbeitende haben Anspruch auf Lohnsofortzahlung /inkl. Sozialzulagen, aber ohne Inkonvenienzzulagen). In den ersten 12 Monaten wird 100% des Lohnes ausgerichtet, danach während weiteren 12 Monaten 80%, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Unfall:
Die Arbeitgeberin versichert alle Mitarbeitenden gegen Berufsunfall und Berufskrankheit, soweit die durchschnittliche Wochenarbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt, auch gegen Nichtbetriebsunfall. Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt die Arbeitgeberin. Die Mitarbeitenden bezahlen einen Prozentanteil des versicherten Gehaltes an die Nichtberufsunfallversicherung. Der Beitrag an die Nichtberufsunfallversicherung beträgt für Mitarbeitende 0.6% des versicherten Gehaltes.

Artikel 7.2 und 7.3 und Anhang 2006; Artikel 5.1
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
5162
Mutterschaftsurlaub:
Die Mitarbeiterinnen haben ab dem Tag der Geburt folgenden Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub während 16 Wochen nach der Geburl 100 % des Grundgehalts, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis bei der Niederkunft mehr als ein Jahr gedauert hat.
Bei einem unterjährigen bestehenden Arbeitsverhältnis Leistungen gemäss Erwerbsersatzordnung (EO).

Vaterschaftsurlaub:
2 Tage

Artikel 5.8 und 7.4
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5162
Während einer schweizerischen obligatorischen Dienstleistung (z.B. Militär-,Zivil-, Zivilschutz- oder Rotkreuzdienst und Beförderungsdiensten) beziehen die Mitarbeitenden das volle Gehalt (Rekrutenschule: Gehaltsanspruch in der Höhe der Erwerbsausfallentschädigung).

Artikel 7.7
Pensionsregelungen
5162
Die Mitarbeitenden können sich ab dem Beginn des auf die Vollendung des 59. Altersjahrs folgenden Monats vorzeitig altershalber pensionieren lassen. Anspruch auf eine Überbrückungsrente in der Höhe von 90% der maximalen einfachen AHV-Altersrente, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat, längstens aber für drei Kalenderjahre. Wird eine vorzeitige Pensionierung auf einen Zeitpunkt mehr als drei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter gewählt, wird der Betrag von 3 Jahresüberbrückungsrenten auf den längeren Zeitraum aufgeteilt ausbezahlt.

Artikel 3.5
Frühpensionierung
5162
Die Mitarbeitenden können sich ab dem Beginn des auf die Vollendung des 59. Altersjahrs folgenden Monats vorzeitig altershalber pensionieren lassen. Anspruch auf eine Überbrückungsrente in der Höhe von 90% der maximalen einfachen AHV-Altersrente, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat, längstens aber für drei Kalenderjahre. Wird eine vorzeitige Pensionierung auf einen Zeitpunkt mehr als drei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter gewählt, wird der Betrag von 3 Jahresüberbrückungsrenten auf den längeren Zeitraum aufgeteilt ausbezahlt.

Artikel 3.5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5162
Solidaritätsbeitrag: CHF 5.-- pro Monat

Anhang 2006: Artikel 7.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
5162
Die Mitarbeitenden haben, unabhängig von ihrem Geschlecht, bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung, soweit sie für die Arbeit von Nutzen sind, Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

Artikel 6.1
Sexuelle Belästigung
5162
Die Mitarbeitenden haben, unabhängig von ihrem Geschlecht, bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung, soweit sie für die Arbeit von Nutzen sind, Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

Artikel 6.1
Lernende
5162
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.3 und 5.11
Junge Arbeitnehmende
5162
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.3 und 5.11
Kündigungsfrist
5162
Während der Probezeit (3 Monate): 7 Tage
Nach abgelaufener Probezeit: 3 Monate auf das Ende eines Kalendermonats

Artikel 2.3 und 3.2
Arbeitnehmervertretung
5162
vpod - Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste
Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (Sektion Zentralschweiz)
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
5162
Zuger Kantonsspital AG
Aufgaben paritätische Organe
5162
Die vertragsschliessenden Verbände sind zuständig:
- für Verhandlungen über den GAV und dessen Erneuerung
- für die Aushandlung und den Abschluss von ergänzenden Vereinbarungen
- für die jährlichen Lohnverhandlungen
- für die Wahrnehmung der Konsultationsrechte im Zusammenhan mit Betriebsübergängen, Restrukturierungen, Arbeitseinschränkungen und Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen
- für die Aushandlung eines allfälligen Sozialplanes

Artikel 1.14
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
5162
Das Mitwirkungsrecht des Personals ist gewährleistet. Die Mitwirkung wird ausgeübt durch die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, durch die vertragsschliessenden Personalverbände und eine vom Personal gewählte Personalkommission.
Die dem GAV unterstellten Mitarbeitenden des Zuger Kantonsspitals wählen die Personalkommission. Diese besteht aus 7 bis 9 Mitgliedern und kann ihre Sitzungen während der Arbeitszeit durchführen. Für Details (Durchführung der Wahl, Aufgaben und Kompetenzen u.a.) vgl. Artikel 8.3 bis 8.9 des Anhangs 2006.

Artikel 1.13 und Anhang 2006: Artikel 8
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
5162
Den Mitgliedern der Personalkommission dürfen aufgrund ihrer Tätigkeit in der Personalkommission durch die Arbeitgeberin keine Nachteile erwachsen. Sie dürfen während ihrer Amtsdauer und während 6 Monaten nach ihrem Rücktritt oder ihrer Abwahl aus der Personalkommission von der Arbeitgeberin aufgrund ihrer Tätigkeit in der Personalkommission nicht entlassen werden.

Artikel 3.3; Anhang 2006: Artikel 8.10
Schlichtungsverfahren
5162
Meinungsverschiedenheiten sollen in erster Linie durch direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt werden. Wenn keine Einigung erzielt wird, wird das kantonale Einigungsamt ersucht, als Schiedsgericht zu amten.

Artikel 1.12 und Anhang 2006: Artikel 8.11
Friedenspflicht
5162
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden zu wahren und auf jede arbeitsstörende Massnahme wie Streik, Warnstreik, streikähnliche Massnahmen, Boykott, Aussperrung oder kollektive Vertragsänderungskündigungen zu verzichten.

Artikel 1.9
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