Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2009
bis 31.12.2010
Örtlicher Geltungsbereich
?
Betrieblicher Geltungsbereich
?
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für das ständig beschäftigte Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, das gemäss Funktions- und Salärschema angestellt ist. Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt.
Artikel 1
Artikel 1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
?
Kontakt paritätische Organe
?
Kontakt Arbeitnehmervertretung
?
Kontakt Arbeitgebervertretung
?
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 01.01.2009:
Aushilfsangestellte:
CHF 18.10/Stunde, plus Ferienzuschlag
Die Stundenlohnansätze werden jährlich festgelegt.
Funktionszulagen:
-LKW-FahrerIn Reinigung: CHF 100.--/Monat
-Multifunktionszulage: CHF 100.--/Monat
-GroupleaderIn: CHF 200.--/Monat
Anhang 01.01.2009 und Vereinbarung Aushilfsangestellte 2009; Artikel 13
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
---|---|
KabinenreinigerIn | CHF 3'205.-- |
KabinenreinigerIn ab 4. Dienstjahr | CHF 3'380.-- |
KabinenreinigerIn ab 7. Dienstjahr | CHF 3'555.-- |
Chauffeur/euse | CHF 3'380.-- |
Chauffeur/euse ab 4. Dienstjahr | CHF 3'555.-- |
Chauffeur/euse ab 7. Dienstjahr | CHF 3'725.-- |
Toiletten und Wasser-Service | CHF 3'725.-- |
Toiletten und Wasser-Service ab 4. Dienstjahr | CHF 3'900.-- |
Toiletten und Wasser-Service ab 7. Dienstjahr | CHF 4'075.-- |
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung) | CHF 3'725.-- |
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung) ab 4. Dienstjahr | CHF 3'900.-- |
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung) ab 7. Dienstjahr | CHF 4'075.-- |
Aushilfsangestellte:
CHF 18.10/Stunde, plus Ferienzuschlag
Die Stundenlohnansätze werden jährlich festgelegt.
Funktionszulagen:
-LKW-FahrerIn Reinigung: CHF 100.--/Monat
-Multifunktionszulage: CHF 100.--/Monat
-GroupleaderIn: CHF 200.--/Monat
Anhang 01.01.2009 und Vereinbarung Aushilfsangestellte 2009; Artikel 13
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren un anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren un anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren un anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren un anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren un anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren un anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 29 und 36
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Bei Nachtarbeit zwischen 22h00 und 06h00, Sonn- und Feiertagen zwischen 00h00 und 24h00 wird eine Zulage von CHF 3.70/Stunde zuzüglich der pauschalen Entschädigung gemäss Art. 33, bzw. Art. 16 ausbezahlt. Angestellte, die mehr als 22 Sonntage pro Kalenderjahr aebeiten, erhalten für jeden weiteren gearbeiteten Sonntag, unabhängig von den geleisteten Stunden CHF 10.-- vom 23. bis 40. Sonntag und CHF 25.-- für jeden weiteren Sonntag. Ab dem 23. gearbeiteten Sonntag/Jahr wird die im Sonntagszeitraum geleistete Arbeit mit 25% kompensiert.
Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien beträgt dieser 8.33% und bei 5 Wochen Ferien 10.64%.
Artikel 31 und 32 und 33 und Anhang 01.01.2009 und Vereinbarung Aushilfsangestellte 2009; Artikel 14 und 15 und 16
Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien beträgt dieser 8.33% und bei 5 Wochen Ferien 10.64%.
Artikel 31 und 32 und 33 und Anhang 01.01.2009 und Vereinbarung Aushilfsangestellte 2009; Artikel 14 und 15 und 16
Schichtarbeit
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.
Die Einsätze können aufgrund eines Dienstplanes oder auf Abruf erfolgen.
Artikel 35 und Vereinbarung Aushilfsangestellte 2009; Artikel 10
Die Einsätze können aufgrund eines Dienstplanes oder auf Abruf erfolgen.
Artikel 35 und Vereinbarung Aushilfsangestellte 2009; Artikel 10
Pikettdienst
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.
Die Einsätze können aufgrund eines Dienstplanes oder auf Abruf erfolgen.
Artikel 35 und Vereinbarung Aushilfsangestellte 2009; Artikel 10
Die Einsätze können aufgrund eines Dienstplanes oder auf Abruf erfolgen.
Artikel 35 und Vereinbarung Aushilfsangestellte 2009; Artikel 10
Normalarbeitszeit
Normale Arbeitszeit: 40h/Woche
Artikel 20
Artikel 20
Überstunden / Überzeit
Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.
Artikel 21
Artikel 21
Ferien
Alterskategorie | Wochen |
---|---|
Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre | 5 Wochen |
Arbeitnehmende über 20 Jahre | 4 Wochen |
ab 45. Altersjahr | 5 Wochen |
ab 20. Dienstjahr | 5 Wochen |
Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 3 Tage |
Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag |
Tod des Ehe- oder Lebenspartners, des Vaters, der Mutter oder des Kindes | 3 Tage |
Tod eines Geschwisters oder der Schwiegereltern | 1 Tag |
Eigene militärische Inspektion | 1 Tag |
Umzug | 1 Tag/Jahr |
Artikel 24
Bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.
Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.
Artikel 22
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.
Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.
Artikel 22
Bildungsurlaub
Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub, zum Besuch von Bildungskursen die im betrieblichen Interesse liegen, beantragen, sowie an Versammlungen der Gewerkschaft teilnehmen.
Artikel 26
Artikel 26
Krankheit
Artikel 38 und 39 und Vereinbarung Aushilfsangestellte 2009; Artikel 22
Unfall
Artikel 38 und 39 und Vereinbarung Aushilfsangestellte 2009; Artikel 22
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Vereinbarung Aushilfsangestellte 2009; Artikel 23
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeiträge:
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)
Artikel 5
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)
Artikel 5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Angestellte haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit; sind verpflichtet, Sicherheitsvorschriften einzuhalten, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.
Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.
Artikel 11
Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.
Artikel 11
Lernende
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Artikel 1
Ferien von Gesetzes wegen:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 23; OR 329a+e
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Artikel 1
Ferien von Gesetzes wegen:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 23; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Artikel 1
Ferien von Gesetzes wegen:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 23; OR 329a+e
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.
Artikel 1
Ferien von Gesetzes wegen:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 23; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate |
Ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate |
Artikel 15 und 16
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit kann die ISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 17
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
Artikel 17
Arbeitnehmervertretung
VPOD
Arbeitgebervertretung
ISS Aviation AG
Paritätische Fonds
?
Aufgaben paritätische Organe
?
Folge bei Vertragsverletzung
siehe Artikel 3
Freistellung für Verbandstätigkeit
Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.
Artikel 25
Artikel 25
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Die Personalkommission wird im Rahmen der bestehenden Betriebskommission der ISS Schweiz AG geregelt.
Artikel 6
Artikel 6
Sozialpläne
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.
Artikel 19
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.
Artikel 19
Schlichtungsverfahren
Meinungsverschiedenheiten über Vertragsauslegung zwischen Vertragsparteien: Einigungsamt des Kantons Zürich
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht
Artikel 7
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht
Artikel 7
Friedenspflicht
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--