GAV ISS Aviation AG

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2012 bis 31.12.2013
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Örtlicher Geltungsbereich
3439
Firmenvertrag (ISS Aviation AG; Kanton ZH)
Betrieblicher Geltungsbereich
3439
Firmenvertrag (ISS Aviation AG; Kanton ZH)
Persönlicher Geltungsbereich
3439
Gilt für das ständig beschäftigte Personal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50%, das gemäss Funktions- und Salärschema angestellt ist. Das Kader ist dem GAV nicht unterstellt.

Artikel 1
Kontakt paritätische Organe
3439
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
3439
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
3439
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Löhne / Mindestlöhne
3439
Monatsmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2012:
MitarbeiterkategorieMonatslohn
KabinenreinigerInCHF 3'245.--
KabinenreinigerIn ab 4. DienstjahrCHF 3'420.--
KabinenreinigerIn ab 7. DienstjahrCHF 3'595.--
Chauffeur/euseCHF 3'420.--
Chauffeur/euse ab 4. DienstjahrCHF 3'595.--
Chauffeur/euse ab 7. DienstjahrCHF 3'765.--
Toiletten und Wasser-ServiceCHF 3'765.--
Toiletten und Wasser-Service ab 4. DienstjahrCHF 3'940.--
Toiletten und Wasser-Service ab 7. DienstjahrCHF 4'115.--
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung)CHF 3'765.--
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung) ab 4. DienstjahrCHF 3'940--
MechanikerIn (mit technischer Ausbildung) ab 7. DienstjahrCHF 4'115.--
RDS (Ramp Direct Service)CHF 3'825.--
RDS (Ramp Direct Service) ab 4. DienstjahrCHF 4'025.--
RDS (Ramp Direct Service) ab 7. DienstjahrCHF 4'225.--
KabinenreinigerIn SpezialreingungCHF 3'245.--
KabinenreinigerIn Spezialreingung ab 4. DienstjahrCHF 3'420.--
KabinenreinigerIn Spezialreingung ab 7. DienstjahrCHF 3'595.--

Funktionszulagen (pro Monat):
- PW-Fahrer Reinigung: CHF 50.--
- LKW-FahrerIn Reinigung: CHF 100.--
- Multifunktionszulage: CHF 100.--
- GroupleaderIn: CHF 200.--
- Spezialreinigung: CHF 200.--
- Schichtleiter: CHF 500.--

Stundenmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2012:
MitarbeiterkategorieStundenlohn (plus Ferienzuschlag)
KabinenreinigungCHF 18.30
Kabinenreinigung mit interner PW-PrüfungCHF 18.60
ChauffeurCHF 18.60
RDS (Ramp Direct Service)CHF 20.45
Spezialreinigung ohne LKWCHF 19.60
Spezialreinigung mit LKWCHF 20.25

Anhang zum GAV 2012; Vereinbarung Aushilfsangestellte 2009: Anhang zur Vereinbarung 2012
Lohnerhöhung
3439
Lohnerhöhung:
Für Mitarbeitende mit Eintritt vor 2009 erhöht sich der Lohn gemäss Lohnschema bei einem Funktionswechsel um 2.5%. Der Besitzstand bleibt in jedem Fall gewährt.
Lohnerhöhung per 1. Januar 2011 CHF 30.-- pro Monat (Pensum 100%).

Zur Information:
Der Teuerungsausgleich beträgt mindestens 80% des publizierten Schweizerischen Index für Konsumentenpreise basierend auf der Jahresteuerung.

Anhang zum GAV 2012
13. Monatslohn
3439
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren un anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 29 und 36
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
3439
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren un anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 29 und 36
Dienstaltersgeschenke
3439
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Die Mitarbeitenden erhalten nach 10 Dienstjahren un anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.

Artikel 29 und 36
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
3439
Nacht- (22h00 - 06h00), Sonn- und Feiertagsarbeit: CHF 3.70/h zuzüglich der pauschalen Entschädigung gemäss Art. 33, bzw. Art. 16

Angestellte, die mehr als 22 Sonntage pro Kalenderjahr arbeiten, erhalten für jeden weiteren gearbeiteten Sonntag, unabhängig von den geleisteten Stunden CHF 10.-- vom 23. bis 40. Sonntag und CHF 25.-- für jeden weiteren Sonntag. Ab dem 23. gearbeiteten Sonntag/Jahr wird die im Sonntagszeitraum geleistete Arbeit mit 25% kompensiert.

Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien beträgt dieser 8.33% und bei 5 Wochen Ferien 10.64%.

Artikel 31 und 32 und 33 und Anhang 01.01.2009 und Vereinbarung Aushilfsangestellte 2009; Artikel 14 und 15 und 16
Schichtarbeit
3439
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.
Die Einsätze können aufgrund eines Dienstplanes oder auf Abruf erfolgen.

Artikel 35 und Vereinbarung Aushilfsangestellte 2009; Artikel 10
Pikettdienst
3439
Ein Arbeitsaufgebot innerhalb 24 Stunden für einen an einem geplanten Arbeitsfreien Tag zu leistenden Einsatz wird mit CHF 20.-- entschädigt.
Die Einsätze können aufgrund eines Dienstplanes oder auf Abruf erfolgen.

Artikel 35 und Vereinbarung Aushilfsangestellte 2009; Artikel 10
Normalarbeitszeit
3439
Normale Arbeitszeit: 40h/Woche

Artikel 20
Überstunden / Überzeit
3439
Mehrstunden werden gemäss Jahresarbeitszeitreglement Art. 7.2 ohne Zuschlag ausbezahlt.

Artikel 21
Ferien
3439
AlterskategorieWochen
Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre4 Wochen
ab 45. Altersjahr5 Wochen
ab 20. Dienstjahr5 Wochen

Artikel 23
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
3439
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat3 Tage
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Tod des Ehe- oder Lebenspartners, des Vaters, der Mutter oder des Kindes3 Tage
Tod eines Geschwisters oder der Schwiegereltern1 Tag
Eigene militärische Inspektion1 Tag
Umzug1 Tag/Jahr

Artikel 24
Bezahlte Feiertage
3439
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Feiertage:
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember.

Fallen Feiertage auf einen Samstag oder Sonntag, gelten sie als gewährt.

Artikel 22
Bildungsurlaub
3439
Die Mitglieder des VPOD können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen bezahlten Urlaub, zum Besuch von Bildungskursen die im betrieblichen Interesse liegen, beantragen, sowie an Versammlungen der Gewerkschaft teilnehmen.

Artikel 26
Krankheit
3439
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.

Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Regelung für Aushilfsangestellte:
Krankheit:
Die Arbeitgeberin versichert alle Aushilfsangestellten gegen Lohnausfall infolge Krankheit oder Mutterschaft. Nach Ablauf der Probezeit werden 80% des Lohnes vom 3. bis zum 90. Tag der Krankheit gegen Lohnausfall versichert (maximal versicherter Lohn 4500 Franken monatlich). Die Versicherungsprämien werden je hälftig von Arbeitgeberin und Arbeitnehmern getragen.

Unfall:
Dauer des AnstellungsverhältnissesLohnzahlung
unter 3 Monatenkeine
3-12. Monate3 Wochen
im 2. Dienstjahr1 Monat
im 3. und 4. Dienstjahr2 Monate
im 5. bis 9. Dienstjahr3 Monate
ab 10. Dienstjahr6 Monate

Artikel 38 und 39 und Vereinbarung Aushilfsangestellte 2009; Artikel 22
Unfall
3439
Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten im Krankheitsfall ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Prämien werden je hälftig zwischen Angestellten und ISS aufgeteilt.

Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Regelung für Aushilfsangestellte:
Krankheit:
Die Arbeitgeberin versichert alle Aushilfsangestellten gegen Lohnausfall infolge Krankheit oder Mutterschaft. Nach Ablauf der Probezeit werden 80% des Lohnes vom 3. bis zum 90. Tag der Krankheit gegen Lohnausfall versichert (maximal versicherter Lohn 4500 Franken monatlich). Die Versicherungsprämien werden je hälftig von Arbeitgeberin und Arbeitnehmern getragen.

Unfall:
Dauer des AnstellungsverhältnissesLohnzahlung
unter 3 Monatenkeine
3-12. Monate3 Wochen
im 2. Dienstjahr1 Monat
im 3. und 4. Dienstjahr2 Monate
im 5. bis 9. Dienstjahr3 Monate
ab 10. Dienstjahr6 Monate

Artikel 38 und 39 und Vereinbarung Aushilfsangestellte 2009; Artikel 22
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
3439
Mutterschaftsurlaub:
Die Angestellte hat Anrecht auf 16 Wochen (Hilfsangestellte: 14 Wochen) ununterbrochenen Mutterschaftsurlaub ab Geburt.

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 24 und 27 und Vereinbarung Aushilfsangestellte 2009; Artikel 12
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
3439
Lohnzahlung bei Militärdienst für Aushilfsangestellte:
Dauer des AnstellungsverhältnissesLohnzahlung
unter 3 Monatenkeine
3-12. Monate3 Wochen
im 2. Dienstjahr1 Monat
im 3. und 4. Dienstjahr2 Monate
im 5. bis 9. Dienstjahr3 Monate
ab 10. Dienstjahr6 Monate

Vereinbarung Aushilfsangestellte 2009; Artikel 23
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
3439
Vollzugskostenbeiträge:
- Unterstellte Arbeitnehmende: CHF 9.--/Monat (Rückerstattung durch VPOD an seine Mitglieder)

Artikel 5
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
3439
Angestellte haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit; sind verpflichtet, Sicherheitsvorschriften einzuhalten, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Wenn im GAV nichts anderes vereinbart, gilt Artikel 356 OR.

Artikel 11
Lernende
3439
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
3439
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 23; OR 329a+e
Kündigungsfrist
3439
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr2 Monate
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate

Artikel 15 und 16
Kündigungsschutz
3439
Nach Ablauf der Probezeit kann die ISS das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Angestellte schweizerischen, obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten und, sofern die Dienstleistung länger als
12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
- während Angestellte ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab sechstem Anstellungsjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft, des Mutterschaftsurlaubes sowie während eines anschliessenden unbezahlten Urlaubes;
- während Angestellte mit Zustimmung der Arbeitgeberin an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.

Artikel 17
Arbeitnehmervertretung
3439
VPOD Luftverkehr
Arbeitgebervertretung
3439
ISS Aviation AG, Zürich-Flughafen
Folge bei Vertragsverletzung
3439
siehe Artikel 3
Freistellung für Verbandstätigkeit
3439
Zur Ausübung eines öffentlichen Amtes kann ein angemessener bezahlter Urlaub bewilligt werden.

Artikel 25
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
3439
Die Personalkommission wird im Rahmen der bestehenden Betriebskommission der ISS Schweiz AG geregelt.

Artikel 6
Sozialpläne
3439
Arbeitscheinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen:
- Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe: vorausgehend mit Arbeitnehmendenvertretung zu besprechen.
- soziale Härtefälle sind möglichst zu vermeiden
- aus zwingenden betrieblichen Gründen und Gründen der Rationalisierung können Arbeitnehmende zu anderen als den vertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden.

Artikel 19
Schlichtungsverfahren
3439
Meinungsverschiedenheiten über Vertragsauslegung zwischen Vertragsparteien: Einigungsamt des Kantons Zürich
Differenzen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden: örtliches Arbeitsgericht

Artikel 7
Friedenspflicht
3439
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--

Artikel 3
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