GAV ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn (vormals: GAV ISS Aviation AG Zürich - TZA im Stdl.)

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.11.2015 bis 31.12.2017
Get As PDF
Örtlicher Geltungsbereich
10436
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn; Kanton ZH)
Betrieblicher Geltungsbereich
10436
Firmenvertrag (ISS Facility Services AG und Vebego Airport AG - Teilzeitangestellte im Stundenlohn; Kanton ZH)
Persönlicher Geltungsbereich
10436
Gilt für die von ISS Aviation AG und der Vebego AG in Zürich-Flughafen beschäftigten Teilzeitangestellten im Stundenlohn mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50% der Normalarbeitszeit von 40 Std. Ausgenommen sind Schüler, Lernende und Praktikanten.

Artikel 1
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10436
Die Vereinbarung ist unbefristet und mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten von beiden Parteien kündbar.

Artikel 23
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10436
VPOD Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Löhne / Mindestlöhne
10436
Stundenmindestlöhne gültig ab 1. Januar 2019
MitarbeiterkategorieStundenlohn (plus Ferienzuschlag)
KabinenreinigerInCHF 18.70
KabinenreinigerIn mit interner PW-PrüfungCHF 19.--
ChauffeurInCHF 19.--
RDS Ramp Direct ServiceCHF 20.90
SpezialreinigungCHF 20.--
Spezialreinigung mit interner PW-PrüfungCHF 20.30

Lohnanpassungen 2019
Lohnauszahlung
10436
Die Lohnzahlung erfolgt jeweils bargeldlos am 10. Tag des Folgemonats.

Artikel 16
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
10436
ArbeitZulage
Sonn- und Feiertage (00h00 - 24h00)CHF 3.70/h zuzüglich pauschale Entschädigung*
Nachtarbeit (22h00 - 06h00)CHF 3.70/h

*Die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Zulagenzuschlages bezahlt. Der Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf den Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit.

Artikel 13, 14 und 15; Anhang
Normalarbeitszeit
10436
Die im Arbeitsvertrag aufgeführte Stundenzahl entspricht der durchschnittlichen Arbeitsleistung pro Woche innerhalb eines Jahres. Die Einsätze können aufgrund eines Dienstplanes oder auf Abruf erfolgen.

Artikel 10
Ferien
10436
AlterskategorieWochen
Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre5 Wochen
Arbeitnehmende über 20 Jahre4 Wochen
ab 45. Altersjahr5 Wochen
ab 20. Dienstjahr5 Wochen

Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohn- bzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13.

Artikel 11
Bezahlte Feiertage
10436
Der Ferien- und Feiertagsanspruch gem. OR und die pauschale Entschädigung für während den Ferien ausfallende Zulagen für Nachtarbeit sowie Sonn-/Feiertagsarbeit werden in Form eines Lohn- bzw. Zulagenzuschlages bezahlt. Der Lohn- bzw. Zulagenzuschlag beträgt bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien 8.33% und bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien 10.64% auf dem Stundenlohn und auf den Zulagen gemäss Artikel 13.

Artikel 11
Krankheit
10436
Krankheit:
Der Arbeitgeber versichert alle Teilzeitangestellten gegen Lohnausfall infolge Krankheit oder Mutterschaft. Nach Ablauf der Probezeit werden 80% des Lohnes gegen Lohnausfall versichert. Die Höhe der Lohnzahlung berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dauert 720 Tage. Die Versicherungsprämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Artikel 17 - 21
Unfall
10436
Unfall:
Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung der Karenztage für eine beschränkte Zeit gemäss Art. 324b OR zu ihren Lasten, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer die Beweisstücke beigebracht und die Unfallversicherung den Fall gutgeheissen hat. Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Gegen Nichtbetriebsunfälle sind nur jene Arbeitnehmer versichert, die mindestens 8 Stunden in der Woche arbeiten. Die Höhe der Lohnzahlung (nach Ablauf der Probezeit) berechnet sich nach der in den vergangenen 12 Monaten bzw. seit Beginn des Anstellungsverhältnisses geleisteten durchschnittlichen Stundenzahl pro Woche. Alle Absenzen sind zu belegen.

Artikel 22
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10436
Mutterschaftsurlaub: 14 Wochen ab Geburt

Artikel 12
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10436
Die Angestellten haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten stehenden Geräte und Einrichtungen zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 6
Lernende
10436
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind nicht dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Arbeitnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 11; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
10436
Ferien:
- Arbeitnehmende unter 20 Jahre: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 11; OR 329a+e
Kündigungsfrist
10436
Kündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Befristeter Arbeitsvertrag (bis max. 3 Monate)auf den im Vertrag vorgesehenen Termin oder 7 Tage

Artikel 8 und 9
Arbeitnehmervertretung
10436
VPOD Luftverkehr
Arbeitgebervertretung
10436
ISS Facility Services AG, Zürich-Flughafen
Vebego AG, Dietikon
Folge bei Vertragsverletzung
10436
siehe Artikel 2
Friedenspflicht
10436
Wahrung des Arbeitsfriedens; jegliche Kampfmassnahmen sind untersagt; Verletzung der Friedenspflicht: Konventionalstrafe von CHF 100'000.--

Artikel 2
Ähnliche Verträge
NoSimilarContractsFound
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.12763 18.12.2023 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.12718 09.12.2022 12.12.2023
5.11967 09.12.2022 16.12.2022
5.11928 09.12.2022 09.12.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
4.10436 01.01.2019 28.07.2020