GAV Swissport Basel

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2009 bis 31.12.2010
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Örtlicher Geltungsbereich
5613
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Betrieblicher Geltungsbereich
5613
Firmenvertrag (Swissport International AG, Basel)
Persönlicher Geltungsbereich
5613
Gilt für folgende Mitarbeitenden der Swissport International AG, Basel:
- vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
- teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50% der normalen Arbeitszeit
- Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang Teile 6, 7 und 8

Gilt nicht für:
- Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag fúr Kaderangehörige
- Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, PraktikantInnen, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
- Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn)

Artikel 1.2.2
Kontakt paritätische Organe
5613
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5613
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
5613
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Löhne / Mindestlöhne
5613
DienstartBereicheFunktionsbänderMinimaler MonatslohnMinimaler Monatslohn nach 15 Jahren in FunktionMinimaler Monatslohn nach 25 Jahren in FunktionMaximaler Monatslohn
Stationsdienste (Staco, Service Center, Loadcontrol, Dispo)Service CenterLVA1, G011CHF 3'400.--CHF 3'980.--CHF 4'600.--CHF 5'500.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol NarrowbodyLVA2, G012CHF 3'500.--CHF 4'180.--CHF 4'910.--CHF 5'800.--
LVA2 + 1 int. Bereich, LVA2 + 1 ext. Bereich, Loadcontrol Widebody, Staco/DispoLVA3, G013CHF 4'000.--CHF 4'680.--CHF 5'400.--CHF 6'550.--
LVA3 + 1 ext. Bereich, LVA3 + Loadcontrol Dispo, LVA4, G014CHF 4'300.--CHF 4'870.--CHF 5'750.--CHF 7'000.--
DM/SOM (operative Stationsführung)DM, G015CHF 4'500.--CHF 5'400.--CHF 6'250.--CHF 7'500.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBA, G022CHF 3'400.--CHF 3'980.--CHF 4'600.--CHF 5'500.--
Supervision / TeamleiterIn der BASV, G025CHF 3'850.--CHF 4'520.--CHF 5'130.--CHF 6'200.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1, G041CHF 3'400.--CHF 4'120.--CHF 4'790.--CHF 6'200.--
FachspezialistIn mit FührungFS2, G042CHF 4'200.--CHF 5'190.--CHF 6'220.--CHF 7'500.--
Passagierdienste (Non Axscontrol C/I & Gate, C/I AxsControl, Gate AxsControl, Loung Service, Welcome Desk, Lost&Found, AxsRes Sales, Non AxsRes Sales)1 Interner BereichLVA1, G011CHF 3'400.--CHF 3'980.--CHF 4'600.--CHF 5'500.--
LVA1 + 1 int. Bereich, LVA1 + 1 ext. Bereich, AxsRes SalesLVA2, G012CHF 3'500.--CHF 4'180.--CHF 4'910.--CHF 5'800.--
LVA2 + LL, LVA2 + ext. Bereich, AxsRes Sales + 1 int. oder 1 ext. BereichLVA3, G013CHF 4'000.--CHF 4'680.--CHF 5'400.--CHF 6'550.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4, G014CHF 4'300.--CHF 4'870.--CHF 5'750.--CHF 7'000.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DM, G015CHF 4'500.--CHF 5'400.--CHF 6'250.--CHF 7'500.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellung oder ähnlicheBA, G022CHF 3'400.--CHF 3'980.--CHF 4'600.--CHF 5'500.--
Supervision / TeamleiterIn der BASV, G025CHF 3'850.--CHF 4'520.--CHF 5'130.--CHF 6'200.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1, G041CHF 3'400.--CHF 4'120.--CHF 4'790.--CHF 6'200.--
FachspezialistIn mit FührungFS2, G042CHF 4'200.--CHF 5'190.--CHF 6'220.--CHF 7'500.--
Frachtdienste (Warehouse & Rampdienste, Frachtannahme und -Office)Datenerfassung CargospotLVA1, G011CHF 3'400.--CHF 3'980.--CHF 4'600.--CHF 5'500.--
Frachtbüro, Annahme ohne SpezialkenntnisseLVA2, G012CHF 3'500.--CHF 4'180.--CHF 4'910.--CHF 5'800.--
LVA2 + Carrier-Fremdsysteme, LVA2 + 1 ext. BereichLVA3, G013CHF 4'000.--CHF 4'680.--CHF 5'400.--CHF 6'550.--
SV/operative TeilbereichsführungLVA4, G014CHF 4'300.--CHF 4'870.--CHF 5'750.--CHF 7'000.--
DM (operative Schichtleitung mit Personalführung)DM, G015CHF 4'500.--CHF 5'400.--CHF 6'250.--CHF 7'500.--
BetriebsangestellteR: Gepäcksortierung oder-Transport, Flugzeugbe- und Entladung, PushbackfahrerIn, Frachtbereitstellungoder ähnlicheBA, G022CHF 3'400.--CHF 3'980.--CHF 4'600.--CHF 5'500.--
Supervision / TeamleiterIn der BASV, G025CHF 3'850.--CHF 4'520.--CHF 5'130.--CHF 6'200.--
FachspezialistIn ohne FührungFS1, G041CHF 3'400.--CHF 4'120.--CHF 4'790.--CHF 6'200.--
FachspezialistIn mit FührungFS2, G042CHF 4'200.--CHF 5'190.--CHF 6'220.--CHF 7'500.--

Teilzeitangestellten im Stundenlohn (Vergütungen für Ferien- und Feiertage inbegriffen):
- 1. Anstellungsjahr: min. CHF 18.15/h
- danach: CHF 20.65/h

Beiträge an die Krankenkasse:
- CHF 137.--/Monat (für ein 100%-Pensum)
- für nicht in der Schweiz wohnhafte Mitarbeitende: jährlich Versicherungsausweis vorzeigen, sofern Grundversicherung kleiner als CHF 137.--, übernimmt Swissport volle Grundprämie (für ein 100%-Pensum)

Artikel 5.1 und 6.1.2; Anhang, Abschnitt 3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.1
Lohnerhöhung
5613
Anpassung der Löhne an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten: Gespräche jeweils im November

Artikel 5.1
13. Monatslohn
5613
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
5613
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Dienstaltersgeschenke
5613
Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn (=1/12 des jährlichen Lohnes ohne Zulage).

Zudem: wenn die Vorgehen von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow erreicht werden, erhalten alle Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung (einheitlicher Pauschalbetrag basierend auf der Normalarbeitzeit). Dabei werden Teilzeitangestellte im Stundenlohn angemessen beteiligt.

Dienstaltersgeschenke:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 1000.-- oder CHF 500.-- und 2 Ferientage
15CHF 2000.-- oder CHF 1000.-- und 4 Ferientage
20Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 3000.-- oder CHF 1500.-- und 6 Ferientage
25Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 4000.-- oder CHF 2000.-- und 8 Ferientage
30Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
35Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
40Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage
50Teilnahme am Jubilarenausflug, CHF 5000.-- oder CHF 2500.-- und 10 Ferientage

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Anzahl DienstjahreArt der Würdigung
10CHF 500.--
15CHF 500.--
20Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
25Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
30Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
35Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
40Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--
50Teilnahme am Jubilarenausflug + CHF 500.--

Leistungsprämien:
Möglichkeit, für Sonderleistungen eine Einmal-Prämie in monetären oder nicht monetären Form auszurichten.

Artikel 5.1.1, 6.1.3 und 6.4; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 4.4 und 4.6
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
5613
ArbeitszeitDienstartZuschlag
Abend- und Nachtarbeitdauernde unregelmässige Dienstpläne (Schichtarbeit)Zuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1) + 10% Zeitzuschlag zw. 23.00 und 06.00 Uhr
vorübergehende Arbeit25% Lohnzuschlag
Sonn- und FeiertagsarbeitZuschlag anhand Punkteraster (Anhang, 4.1), ab 23. Sonntag pro Jahr Zeitzuschlag von 25%
vorübergehende Arbeit50% Lohnzuschlag (+ ev. Nachtzuschlag)
An hohen Feiertagen (1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, 25. Dezember) werden die Zuschläge verdoppelt.

Für Dienstreisen (Reisezeit für Hin- und Rückreise) während der Nacht wird kein Zuschlag ausgerichtet, an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag entrichtet.

Teilzeitangestellte im Stundenlohn: gemäss Zulagenraster (Anhang 1)

Artikel 6.2.1 und 6.2.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Anhang 1
Schichtarbeit
5613
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Pikettdienst
5613
Pikettdienst mit einer Einfindungszeit von 60 Minuten:
- an Arbeitstagen: CHF 35.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 50.--

Pikettdienst <3h: keine Entschädigung
Pikettdienst 3-5h: halbe Entschädigung
Piketdienst ab 5h: gesamter Betrag

Wegzeiten gelten als Einsatzzeit sofern Arbeitseinsatz nicht zuhause geleistet werden kann (Wegentschädigungen gemäss Spesenreglement); effektiv geleistete Arbeitsstunden mit üblichen Zuschlägen vergütet

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Artikel 6.2.4 und 6.2.6
Spesenentschädigung
5613
Inkonvenzienzentschädigung (inkl. Km-Entschädigung): CHF 50.--/Ereignis
Ausnahmen:
- sich ein Aufgebot zu einer unvorhergesehenen Dienstleistung auf einen arbeitsfreien Tag bezieht und das Aufgebot 2Tage o weniger vor der unvorhergesehenen Dienstleistung erfolgt.
- eine Diensttourenänderung in der dem vorgesehenen Arbeitseinsatz vorangehenden Freizeit mitgeteilt wird und der Arbeitsbeginn mindestens zwei Stunden früher oder das Arbeitsende mindestens zwei Stunden später erfolgt als ursprünglich vorgesehen.

Spesen gemäss Spesenreglement

Artikel 6.2.5 und 6.3.1
weitere Zuschläge
5613
Ortzulage für Mitarbeitende mit Steuerdomizil in der Schweiz: CHF 150.--/Monat (bei 100%-Pensum)

Entschädigung für Deicing und der damit verbundene Pikettdienst: Erfassung und Verrechnung anhand des Einsatzplanes separat nach einer speziellen Regelung

Soweit Arbeitsinkonvenienzen nicht durch besondere Zulagen und Vergütungen abgegolten sind, ist eine entsprechende Entschädigung im Salär enthalten.

CHF 30.--/Monat für Mitarbeitende, welche keinen Parkplatz beanspruchen (also den öV benutzen)

Artikel 6.1.4, 6.2.6, 6.3.3 und 11
Normalarbeitszeit
5613
Normalarbeitszeit: 40 Stunden/Woche (Basis: 5-Tage-Woche) bzw. 173 Stunden/Monat

Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche).
Details siehe Anhang, Abschnitt 2

Artikel 4.1, 4.3 und 6.3.4; Anhang, Abschnitt 2
Überstunden / Überzeit
5613
Überstunden (= über die dienstplanmässigen Pflichtstunden):
- Innerhalb von 9 Monaten (spätestens innerhalb von 12 Monaten) mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; ausnahmsweise und in Absprache mit dem/der MitarbeiterIn ganz oder teilweise Barvergütung möglich
- Zuschlag von 33 1/3% (basierend auf 12 Monatslöhnen exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, Jahresendzulagen und weiteren Zuschlägen)
- Dienstreisen ausserhalb der Arbeitszeit: volle Dauer kompensierbar, aber ohne Zuschläge
- Zuschläge für Abend-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden auch bei Überstunden bezahlt

Teilzeitanstellte im Stundenlohn:
- Überstunden = über die dienstplanmässigen Pflichtstunden
- 25% Lohnzuschlag

Artikel 4.4 und 6.2.3; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 3.2
Ferien
5613
AlterskategorieAnzahl Ferientage
vor 20. Altersjahr28
ab 20. Altersjahr23
ab 41. Altersjahr24
ab 42. Altersjahr25
ab 43. Altersjahr26
ab 44. Altersjahr27
ab 45. Altersjahr28
ab 53. Altersjahr29
ab 54. Altersjahr30
ab 55. Altersjahr31
ab 56 Altersjahr32
ab 57. Altersjahr33

Der Anspruch auf die längere Feriendauer beginnt mit dem Kalenderjahr, in welchem das erforderliche Lebensjahr vollendet wird.
,Zusätzliche individuelle Freizeit' kann im Rahmen der individuellen Arbeitszeit durch Salärreduktion erkauft werden (vgl. Anhang, Abschnitt 2)

Artikel 4.6; Anhang, Abschnitt 7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5613
Absenzen ohne Lohnabzug:
AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit der Geschwister und Kinder1 Tag
Todesfall des/der Gatten/-in, Lebenspartneri-in eines Kindes, der Eltern3 Tage
Todesfall der Schwiegereltern / der Eltern des/der LebenspartnerIn2 Tage
Todesfall der Geschwister2 Tage
Todesfall der Grosseltern1 Tag
Todesfall des/der Schwiegersohns/Schwiegedochter, des Schwagers, der Schwägerin1 Tag
Todesfall von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung1 Tag max.
Todesfall von Bekanntenmit Bewilligung des/der Vorgesetzten
Rekrutierunggemäss Aufgebot
Wohnungswechsel (ausgenommen in gekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Tage
Vorladungen/Einladungen von Behörden; Geschworener, Einbürgerungen, ZeugenDauer der Vorladung
Jungbürgerfeiern, etc.Einladung
Swissport interne Veranstaltungen; KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Tätigkeit als PrüfungsexpertInDauer der Prüfungen
Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Ausbildung zum/zur J+S-LeiterIn50% der Zeit
Leitung von J+S-Kursen50% der Zeit
Blut spendenNotwendige Zeit
Erholungsurlaub nach KrankheitNotwendige Zeit, Zustimmung des Vertrauensarztes/der Vertrauensärztin vorausgesetzt
Krankheit in der FamilieNotwendige Zeit um Pflege zu organisieren gemäss gesetzlichen Regelungen
Alkoholentzug beim 1. MalNotwendige Zeit
Drogenentzug nur ambulante BehandlungNotwendige Zeit
Arzt-/ZahnarzatbesuchBis 2 Stunden, mehr nach Absprache
SFB-Tätigkeit (Swissport Freizeitorganisation Basel)Notwendige Zeit, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt

Artikel 4.7 und 4.8; Anhang, Abschnitt 6.1
Bezahlte Feiertage
5613
Feiertage gemäss Feiertagsgesetz der Stadt Basel:
- hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Bettag und Weihnachtstag;
- übrige Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag sowie der 1. August.

Feiertage werden bezahlt, sofern sie auf eine Arbeitstag (Mo-Fr) fallen.

Artikel 4.5; Artikel 2: Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG)
Bildungsurlaub
5613
Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).

Mitarbeitende bis 30 Jahren: Anspruch auf Jugendurlaub
Jugendurlaub (Mitarbeitende bis 30 Jahren): bis zu insgesamt 1 Woche pro Anstellungsjahr für unentgeltliche, leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung

Berufliche Weiterbildung:
- Befürwortung und Föderugn von berüflicher und persönlicher Fort- und Weiterbildung
- unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers (Details siehe betriebliche Weisungen)

Artikel 4.11, 4.12 und 9.3.6
Krankheit
5613
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-3. Absenztag 80% des Lohnes; 4.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2
Unfall
5613
Krankheit:
- Obligatorische Krankenversicherung
- Leistung: 1.-3. Absenztag 80% des Lohnes; 4.-90. Absenztag 100% des Lohnes; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten)
- Prämie: Arbeitgeber übernimm 50%

Unfall:
- Obligatorische Unfallversicherung
- Leistung: 1.-90. Absenztag 100% des Basislohns; ab 91. Absenztag 90% des Lohnes (Taggeld); Lohnfortzahlung während max. 24 Monaten

Teilzeitangestellte im Stundenlohn:
Dauer AnstellungLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
1.-3. Absenztag: 80% des Lohnes
Unfall: Nichtbetriebsunfälle nur versichert, wenn Arbeitszeit >8h/Woche

Artikel 7.1 und 7.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.1 und 6.2
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
5613
Mutterschaftsurlaub:
- 4 Monate bezahlt (Beginn am Tag der Geburt)
- grundsätzliche Möglichkeit, Abwesenheit durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf max. ein Jahr auszudehnen
- für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: 14 Wochen à 100%; wenn betrieblich möglich, anschliessend unbezahlter Urlaub von höchstens 3 Monaten

Vaterschaftsurlaub:
- 2 Wochen (10 Freitage) bezahlt (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt, zusammen oder wochenweise; Geburtstermin und möglicher Zeitraum des Urlaubs muss min. 4 Monate im Voraus angekündigt werden)

Artikel 4.13; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 5.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5613
DienstartDauerMitarbeitendeEntschädigung
RS, Grundausbildung, Durchdiener, Ziviler Arbeitsdienstohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss, Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht100% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes
über 30 Tage/Jahrohne Unterstützungspflicht70% des Lohnes
mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 7.3
Pensionsregelungen
5613
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Frühpensionierung
5613
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Versicherungsreglement der Personalvorsorge.
Ausserdem bestehen weitere Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung, sowie eines flexiblen Altersrücktrittes.

Details siehe Anhang, Abschnitt 5

Artikel 3.4; Anhang, Abschnitt 5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5613
Vollzugskostenbeitrag pro MitarbeiterIn: CHF 12.--/Monat

Geht direkt an die Peronalverbände; Verteilung und Rückerstattung ist in einem Reglement geregelt.

Artikel 1.6
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
5613
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Sexuelle Belästigung
5613
Lohngleichheit:
Die Swissport Basel fördert die Chancen- und gewährt die Lohngleichheit für Frauen und Männer.

Arbeitszeitmodelle:
Es ist möglich, individuelle Arbeitszeiten zu vereinbaren (Bandbreite: 37-40 Stunden/Woche), damit Mitarbeitende ihre Arbeitzeiten den persönlichen Bedürfnissen anpassen können.

Sexuelle Belästigung:
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Artikel 9.1 und 9.2; Anhang, Abschnitt 2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.1 und 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
5613
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 7.2
Lernende
5613
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Junge Arbeitnehmende
5613
Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- vor 20. Altersjahr: 28 Ferientage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329e
Kündigungsfrist
5613
Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr2 Monate
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate

Artikel 2.2 und 3.1; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 2.3
Kündigungsschutz
5613
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen
a) während Mitarbeitende schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
b) während Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar:
- im 1. Anstellungsjahr: während 30 Tagen vom 2. bis 5. Anstellungsjahr;während 90 Tagen
- ab 6. Anstellungsjahr: während 180 Tagen
c) während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden. Während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaftsurlaub kann nur aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden.
d) während Mitarbeitende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
e) während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr geniessen Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände Kündigungsschutz vorbehältlich OR 337.
f) Kündigungsschutz für PEKO Mitglieder gemäss gültigem PEKO-Reglement

Missbräuchliche Kündigung: siehe Art. 336ff. OR

Artikel 3.2
Arbeitnehmervertretung
5613
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV)
Arbeitgebervertretung
5613
Swissport International AG, Basel
Aufgaben paritätische Organe
5613
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Freistellung für Verbandstätigkeit
5613
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
5613
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Personalkommission (PEKO):
- behandelt mit den zuständigen Stellen nichtvertragliche Themen auf Betriebsebene.
- Details sind in einem separaten Reglement festgehalten.

Artikel 1.7, 10.1 und 10.2; Anhang, Abschnitt 9; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 8.1
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
5613
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Kündigungsschutz PEKO-Mitglieder:
PEKO-Mitglieder sowie auch Verhandlungsdelegationsmitglieder der Verbände geniessen während ihrer Amtsdauer und dem folgenden Jahr Kündigungsschutz vorbehältlich Artikel 337 und 335d OR.

Artikel 1.5 und 3.2
Sozialpläne
5613
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Schlichtungsverfahren
5613
StufeZuständiges Organ
1. StufeDirekte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien
2. StufeKantonales Zivilgericht Basel-Stadt

Artikel 1.8; Angestelltenbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn: Artikel 1.6
Friedenspflicht
5613
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
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Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
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