Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2011
bis 31.12.2013
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Swissport Zürich; ZH)
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Mitarbeitenden der Swissport International AG, Station Zürich.
Artikel 1.2.1
Artikel 1.2.1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für folgende Mitarbeitende:
a) vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
b) teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit mindestens 50% der normalen wöchentlichen Arbeitszeit gemäss Art. 4.1.a
c) für Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 6 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit gemäss Art. 4.1.a, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang, Abschnitte 2, 3, 5.
Dieser GAV gilt nicht für:
d) Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag
e) Teilzeitangestellte im Stundenlohn (Aushilfen), Lernende, Heimarbeitnehmer, Praktikanten
Artikel 1.2.2
a) vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
b) teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit mindestens 50% der normalen wöchentlichen Arbeitszeit gemäss Art. 4.1.a
c) für Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 6 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit gemäss Art. 4.1.a, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang, Abschnitte 2, 3, 5.
Dieser GAV gilt nicht für:
d) Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag
e) Teilzeitangestellte im Stundenlohn (Aushilfen), Lernende, Heimarbeitnehmer, Praktikanten
Artikel 1.2.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
GAV hat eine unbeschränkte Laufzeit und ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündbar.
Artikel 13.1
Artikel 13.1
Kontakt paritätische Organe
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Löhne / Mindestlöhne
Bereich | Funktion | Funktionslohn |
---|---|---|
Luftverkehrsangestellte | Kundenbetreuer/in | CHF 3'990.-- |
Luftverkehrs-Angestellte/r 1 | CHF 4'150.-- | |
Luftverkehrs-Angestellte/r 2 | CHF 4'260.-- | |
Luftverkehrs-Angestellte/r 3 | CHF 4'360.-- | |
Luftverkehrs-Angestellte/r 3 (mit erhöhter Verantwortung) | CHF 4'520.-- | |
Luftverkehrs-Angestellte/r 4 | CHF 4'685.-- | |
Luftverkehrs-Angestellte/r 5 | CHF 4'845.-- | |
Betriebsarbeiter | Betriebsarbeiter 1 | CHF 3'890.-- |
Betriebsarbeiter 2 | CHF 3'995.-- | |
Betriebsarbeiter 3 | CHF 4'110.-- | |
GSE Mechaniker 1 | CHF 4'110.-- | |
GSE Elektriker 1 | CHF 4'110.-- | |
Pushbackfahrer 1 | CHF 4'220.-- | |
Supervisor | CHF 4'430.-- | |
GSE Mechaniker 2 | CHF 4'430.-- | |
GSE Elektriker 2 | CHF 4'430.-- | |
Pushbackfahrer 2 | CHF 4'535.-- | |
GSE Mechaniker 3 | CHF 4'535.-- | |
GSE Elektriker 3 | CHF 4'535.-- | |
Werkstatt Einkäufer | CHF 4'535.-- | |
Spezialfunktionen | Spezialist | CHF 4’110.-- bis CHF 5'220.-- |
Station Allrounder | CHF 4'685.-- | |
Kaderfunktionen | Teamleiter | CHF 5'070.-- |
Customer Service Manager | CHF 5'220.-- |
Das Salärsystem besteht aus den Komponenten Funktionslohn (vgl. oben), Alterskomponente (AK; gemäss Tabelle 3.3 im Anhang), Erfahrungskomponente (EK; gemäss Tabelle 3.3 im Anhang), Qualifikationskomponente (QK; gemäss Tabelle 3.2 im Anhang) und Zulagen.
Beiträge an die Krankenkasse (Prämien Grundversicherung): CHF 135.--/Monat
Artikel 5.1 und 6.1.3; Anhang: Artikel 3.2
Lohnkategorien
Bereich | Funktion | Tätigkeiten |
---|---|---|
Luftverkehrsangestellte | Kundenbetreuer/in | Kundendienstmitarbeitende ohne Abfertigungssystemkenntnisse |
Luftverkehrs-Angestellte/r 1 | Einstiegsfunktion für Check-in, Gate, Arrival Services, Lounge und Special Assistance (ab Eintritt 1 Jahr) Wegleitung Transit | |
Luftverkehrs-Angestellte/r 2 | LVA Check-in / Gate (inkl. MFS), LVA Arrival Services, LVA Special Assistance, LVA Lounge, LVA Telefoninfo, Einstiegsfunktion LVA Check-in/Gate mit AvSec-Funktion (ab Eintritt 1 Jahr) | |
Luftverkehrs-Angestellte/r 3 | LVA Editing, LVA Transit, LVA Staco, B14,LVA Flex (inkl. Transit 50:50), LVA Check-in / Gate mit AvSec-Funktion, Core Customer Team, Tagesverantwortung Dedications, Einstiegsfunktion für Coordinators (ab Eintritt 1 Jahr), Einstiegsfunktion LVA Ticket Center / ATO (ab Eintritt 1 Jahr), LVA VIP (mit Abfertigungssystem- Kenntnissen und Tarmacfahren) | |
Luftverkehrs-Angestellte/r 3 (mit erhöhter Verantwortung) | Floorwalker Check-in / Gate, LVA Editing Plus (inkl. Transitausbildung), Disponent Check-in / Gate Disponent (Fachkraft) Special Assistance, Disponent VIP / HON Services, Fachkraft / Disponent Arrival Services, Fachkraft Check-in, PAX Coordinator, LVA Ticket Center / ATO, Coordinator | |
Luftverkehrs-Angestellte/r 4 | Spezialist LVA Ticket Center / ATO, Fachkraft Transit, Fachkraft Lounge, Fachkraft Staco, Fachkraft Gate (ACSM), Loadplanner, Dienstplaner/-in | |
Luftverkehrs-Angestellte/r 5 | Fachkraft ATO (Agent in Charge), Fachkraft SOC/ LH Backoffice | |
Betriebsarbeiter | Betriebsarbeiter 1 | Betriebsarbeiter in Grundausbildung |
Betriebsarbeiter 2 | Betriebsarbeiter mit Zusatzausbildung | |
Betriebsarbeiter 3 | Betriebsarbeiter mit allen Geräten, Betriebsarbeiter mit LP-Funktion, Mitarbeiter Zollhalle | |
GSE Mechaniker 1 | Einstiegsstufe für GSE Mechaniker | |
GSE Elektriker 1 | Einstiegsstufe für GSE Elektriker | |
Pushbackfahrer 1 | Pushbackfahrer Grundausbildung | |
Supervisor | Supervisor Ramp, Disponent Transport, Magaziner | |
GSE Mechaniker 2 | ||
GSE Elektriker 2 | ||
Pushbackfahrer 2 | Pushbackfahrer mit Move-Ausbildung | |
GSE Mechaniker 3 | GSE Mechaniker mit Zusatzausbildung | |
GSE Elektriker 3 | GSE Elektriker mit Zusatzausbildung | |
Werkstatt Einkäufer | Werkstatt Einkäufer | |
Spezialfunktionen | Spezialist | Kassier, Mitarbeiter ULD-Control, Pushbackfahrer 3 (Pushbackfahrer, Werftarealinstruktor und Disponent), Werkstatt Spezialist (Mechaniker/Elektriker mit Zusatzausbildung), etc. |
Station Allrounder | ||
Kaderfunktionen | Teamleiter | Betriebskader Ramp & Logistics |
Customer Service Manager | Betriebskader Passenger Services, Load Control und Arrival Services |
Anhang: Artikel 3.2
13. Monatslohn
Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des jährlichen Salärs ohne Zulagen und wird mit dem Novembersalär überwiesen.
Artikel 5.2
Artikel 5.2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des jährlichen Salärs ohne Zulagen und wird mit dem Novembersalär überwiesen.
Artikel 5.2
Artikel 5.2
Dienstaltersgeschenke
Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des jährlichen Salärs ohne Zulagen und wird mit dem Novembersalär überwiesen.
Artikel 5.2
Artikel 5.2
Kinderzulagen
Bei Geburt eines eigenen Kindes erhalten die Mitarbeitenden eine einmalige Geburtszulage von CHF 300.--.
Familienzulagen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
Artikel 6.1
Familienzulagen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
Artikel 6.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Zuschlag für Nacht- (zwischen 22.00 und 06.00 Uhr), Samstag-, Sonntags- und Feiertagsarbeit anhand eines Punkterasters (vgl. Artikel 4.1 im Anhang)
Ab dem 23. Sonntag pro Jahr, wird die im Sonntagszeitraum geleistete Arbeitszeit mit einem 25% Zeitzuschlag abgegolten.
Artikel 6.2; Anhang: Artikel 4.1
Ab dem 23. Sonntag pro Jahr, wird die im Sonntagszeitraum geleistete Arbeitszeit mit einem 25% Zeitzuschlag abgegolten.
Artikel 6.2; Anhang: Artikel 4.1
Schichtarbeit
Pikettdienst (innert 60 Minuten einsatzfähig) wird nach folgenden Ansätzen entschädigt:
- in der Zeit zwischen 08.00 und 20.00 Uhr: CHF 30.--
- in der Zeit zwischen 20.00 und 08.00 Uhr: CHF 25.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 45.--
Artikel 6.2.4
- in der Zeit zwischen 08.00 und 20.00 Uhr: CHF 30.--
- in der Zeit zwischen 20.00 und 08.00 Uhr: CHF 25.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 45.--
Artikel 6.2.4
Pikettdienst
Pikettdienst (innert 60 Minuten einsatzfähig) wird nach folgenden Ansätzen entschädigt:
- in der Zeit zwischen 08.00 und 20.00 Uhr: CHF 30.--
- in der Zeit zwischen 20.00 und 08.00 Uhr: CHF 25.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 45.--
Artikel 6.2.4
- in der Zeit zwischen 08.00 und 20.00 Uhr: CHF 30.--
- in der Zeit zwischen 20.00 und 08.00 Uhr: CHF 25.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 45.--
Artikel 6.2.4
Spesenentschädigung
Essensentschädigung nach Überstunden (von mind. 1.5h und damit seit Ende der letzten Arbeitspause 5½h oder mehr gearbeitet): CHF 11.--
Inkonvenienzentschädigung (falls Aufgebot auf einen arbeitsfreien Tag fällt oder Dienstplanänderung von 2h und mehr in der dem vorgesehenen Arbeitseinsatz vorangehenden Freizeit mitgeteilt wird: CHF 35.--/Ereignis
Artikel 6.2
Inkonvenienzentschädigung (falls Aufgebot auf einen arbeitsfreien Tag fällt oder Dienstplanänderung von 2h und mehr in der dem vorgesehenen Arbeitseinsatz vorangehenden Freizeit mitgeteilt wird: CHF 35.--/Ereignis
Artikel 6.2
weitere Zuschläge
Tätigkeit | Entschädigung |
---|---|
Schulung: Entschädigung für Linien-FachtrainerInnen, welche ganztägige Fachkurse oder Seminare im Training & Development durchführen. | CHF 20.-- pro Kurstag max. CHF 300.-- pro Monat |
Selektionen | CHF 50.-- pro Monat |
Berufsbildner für Lernende | CHF 50.-- pro Monat |
InstruktorIn GSE / DGR / Fluggastbrücken | CHF 50.-- pro Monat |
DisponentIn Ramp, Transport & Loadcontrol (wenn nicht Spezialist oder T/L) | CHF 50.-- pro Monat |
Push-Back BA 3 (nicht für Push-Back Fahrer) | CHF 100.-- pro Monat |
Tour X | CHF 100.-- pro Monat |
CSM Einsatz (ausser Gate-Einsätze) | CHF 15.-- pro geleistete Tour (Kurztouren werden entsprechend gekürzt) max. CHF 300 pro Monat |
Executive Aviation | CHF 100.-- pro Monat |
GFM (Gepäckflussmanager) | CHF 50.-- pro Monat |
Punkte ereignisorientierter Zulagen: vgl. Raster Artikel 4.1 im Anhang
Anhang: Artikel 3.5 und 4.1
Normalarbeitszeit
Normalarbeitszeit: 39 Wochenstunden (Fünftagewoche; wöchentliche Höchstarbeitszeit: 50 Stunden; im Kalenderjahr sind wenigstens 20 Sonntage als Ruhetage zu gewähren)
Alternative Arbeitszeitmodelle: vgl. Abschnitt 2 im Anhang
Artikel 4; Anhang: Abschnitt 2
Alternative Arbeitszeitmodelle: vgl. Abschnitt 2 im Anhang
Artikel 4; Anhang: Abschnitt 2
Überstunden / Überzeit
Überstunden: Zuschlag von 33⅓% des individuellen Stundenlohnes ausgerichtet (basierend auf 12 Monatslöhnen, exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, 13. Monatslohn und weiteren Zuschlägen)
Essensentschädigung nach Überstunden (von mind. 1.5h und damit seit Ende der letzten Arbeitspause 5½h oder mehr gearbeitet): CHF 11.--
Artikel 6.2.3
Essensentschädigung nach Überstunden (von mind. 1.5h und damit seit Ende der letzten Arbeitspause 5½h oder mehr gearbeitet): CHF 11.--
Artikel 6.2.3
Ferien
Alter | Ferientage |
---|---|
bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres | 25 |
nach Vollendung des 43. Lebensjahres | 26 |
nach Vollendung des 44. Lebensjahres | 27 |
nach Vollendung des 45. Lebensjahres bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres | 28 |
nach Vollendung des 51. Lebensjahres | 29 |
nach Vollendung des 52. Lebensjahres | 30 |
nach Vollendung des 53. Lebensjahres | 31 |
nach Vollendung des 54. Lebensjahres | 32 |
nach Vollendung des 55. Lebensjahres | 33 |
Artikel 4.6
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Ereignisbezogene Absenzen ohne Salärabzug:
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Artikel 4; Anhang: Artikel 6
Anlass | Bezahlte Freizeit |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit von Familienangehörigen (Kinder, Geschwister) | 1 Tag |
Geburt in der eigenen Familie | 2 Tage (siehe GAV 4.13c Vaterschaftsurlaub) |
Todesfall: Gatte, Lebenspartner, Kind, Eltern | 3 Tage (oder indiv. mit VG zu vereinbaren) |
Todesfall: Schwiegereltern, Eltern des Lebenspartners, Geschwister | 2 Tage |
Todesfall: Grosseltern, Schwiegertochter-/sohn | 1 Tag |
Todesfall: Schwager, Schwägerin, Geschwister des Lebenspartners | 1 Tag |
Todesfall: nahe stehende Verwandte / Bekannte | max. 1 Tag mit Bewilligung des VG |
Militärische Rekrutierung | max. 3 Tage |
Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag |
Wohnungswechsel: bis 100 km Ortsdistanz | 1 Tag |
Wohnungswechsel: über 100 km Ortsdistanz | 2 Tage |
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Anlass | Bezahlte Freizeit |
---|---|
Vorladungen/Einladungen von Behörden: Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen, Jungbürgerfeier | Dauer der Vorladung/Einladung |
Swissport-interne Veranstaltungen: Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt) |
Ausbildung | gemäss betrieblicher Weisung |
Prüfungen / Expertentätigkeit: Tätigkeit als Prüfungsexperte | 5 Tage pro Jahr |
Prüfungen / Expertentätigkeit: Diplomarbeiten/Dissertationen | nach Absprache |
Sport: Ausbildung zum J&S-Leiter und Leitung von J&S-Kursen | 50% der Zeit, sofern betrieblich abkömmlich |
Gesundheit: Arzt-, Zahnarztbesuch | max. 2 Std. in Randzeiten |
Gesundheit: Blut spenden | notwendige Zeit |
Gesundheit: Erholungsurlaub nach Krankheit | notwendige Zeit (ok von ärztl. Dienst) |
Gesundheit: Krankheit in der Familie | notwendige Zeit, um Pflege zu organisieren |
Gesundheit: Alkohol- und Drogenentzug | individuell geregelt |
Gesundheit: Einsatz in Lagern des Roten Kreuzes / Katastrophenhilfskorps | individuell geregelt |
Artikel 4; Anhang: Artikel 6
Bezahlte Feiertage
Im Kalenderjahr werden mindestens 8 Feiertage (inkl. Feierhalbtage) eingeräumt.
Artikel 4.5
Artikel 4.5
Bildungsurlaub
Die Mitarbeitenden setzen sich primär eigenverantwortlich für die Weiterbildung ein. Ergänzend kann Swissport die berufliche Weiterbildung finanziell und/oder mit Zeit unterstützen. Konkrete Massnahmen werden zwischen den Mitarbeitenden und Swissport festgelegt.
Artikel 9.3.6
Artikel 9.3.6
Krankheit
Krankheit:
Salärzahlung während 90 Tagen zu 100% (Monatssalär inkl. fixer Zulagen und allfälligem Schichtzuschlagsverlust), danach während längstens 24 Monaten 90% des vertraglichen Salärs und der allenfalls mitversicherten Zulagen; 50% der Prämien durch Arbeitgeber
Unfall:
Dauert die unfallbedingte Abwesenheit länger als 2 Arbeitstage, so hat eine Meldung zu erfolgen. Verspätete oder unwahre Angaben können Kürzungen oder Entzug von Versicherungsleistungen zur Folge haben.
Versicherung gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung bei der SUVA gegen die Folgen von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen. Eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Zusatzversicherung ergänzt die Leistungen der SUVA. Die Versicherungen decken die Lohnfortzahlungen und die Heilungskosten. Höhe der Leistung der Lohnfortzahlung entspricht derjenigen im Krankheitsfall.
Artikel 7
Salärzahlung während 90 Tagen zu 100% (Monatssalär inkl. fixer Zulagen und allfälligem Schichtzuschlagsverlust), danach während längstens 24 Monaten 90% des vertraglichen Salärs und der allenfalls mitversicherten Zulagen; 50% der Prämien durch Arbeitgeber
Unfall:
Dauert die unfallbedingte Abwesenheit länger als 2 Arbeitstage, so hat eine Meldung zu erfolgen. Verspätete oder unwahre Angaben können Kürzungen oder Entzug von Versicherungsleistungen zur Folge haben.
Versicherung gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung bei der SUVA gegen die Folgen von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen. Eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Zusatzversicherung ergänzt die Leistungen der SUVA. Die Versicherungen decken die Lohnfortzahlungen und die Heilungskosten. Höhe der Leistung der Lohnfortzahlung entspricht derjenigen im Krankheitsfall.
Artikel 7
Unfall
Krankheit:
Salärzahlung während 90 Tagen zu 100% (Monatssalär inkl. fixer Zulagen und allfälligem Schichtzuschlagsverlust), danach während längstens 24 Monaten 90% des vertraglichen Salärs und der allenfalls mitversicherten Zulagen; 50% der Prämien durch Arbeitgeber
Unfall:
Dauert die unfallbedingte Abwesenheit länger als 2 Arbeitstage, so hat eine Meldung zu erfolgen. Verspätete oder unwahre Angaben können Kürzungen oder Entzug von Versicherungsleistungen zur Folge haben.
Versicherung gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung bei der SUVA gegen die Folgen von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen. Eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Zusatzversicherung ergänzt die Leistungen der SUVA. Die Versicherungen decken die Lohnfortzahlungen und die Heilungskosten. Höhe der Leistung der Lohnfortzahlung entspricht derjenigen im Krankheitsfall.
Artikel 7
Salärzahlung während 90 Tagen zu 100% (Monatssalär inkl. fixer Zulagen und allfälligem Schichtzuschlagsverlust), danach während längstens 24 Monaten 90% des vertraglichen Salärs und der allenfalls mitversicherten Zulagen; 50% der Prämien durch Arbeitgeber
Unfall:
Dauert die unfallbedingte Abwesenheit länger als 2 Arbeitstage, so hat eine Meldung zu erfolgen. Verspätete oder unwahre Angaben können Kürzungen oder Entzug von Versicherungsleistungen zur Folge haben.
Versicherung gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung bei der SUVA gegen die Folgen von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen. Eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Zusatzversicherung ergänzt die Leistungen der SUVA. Die Versicherungen decken die Lohnfortzahlungen und die Heilungskosten. Höhe der Leistung der Lohnfortzahlung entspricht derjenigen im Krankheitsfall.
Artikel 7
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: 4 Monate (+ Recht auf Verlängerung auf max. 1 Jahr durch Bezug von unbezahltem Urlaub mit Weiterbeschäftigungsgarantie)
Vaterschaftsurlaub: 2 Wochen (8 + 2 bezahlte Freitage; spätestens bis zum 12. Monatsende nach Geburt)
Artikel 4.13; Anhang: Artikel 6.1
Vaterschaftsurlaub: 2 Wochen (8 + 2 bezahlte Freitage; spätestens bis zum 12. Monatsende nach Geburt)
Artikel 4.13; Anhang: Artikel 6.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Obligatorische Dienstleistungen (Militär-, Zivilschutz- und ziviler Arbeitsdienst) | Dauer | Mitarbeitende ohne Unterstützungspflicht | Mitarbeitende mit Unterstützungspflicht sowie verheiratete Mitarbeitende |
---|---|---|---|
RS (Grundausbildung), Durchdiener, ziviler Arbeitsdienst | 50% des Salärs | 50% des Salärs | |
übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | 100% des Salärs | 100% des Salärs |
über 30 Tage/Jahr | 70% des Salärs | 80% des Salärs |
Artikel 7.3
Pensionsregelungen
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge Swissport (PVS) bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter (63) mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Vorsorgereglement der PVS.
Vgl. auch Bestimmungen zu vorzeitigem Altersrücktritt (freiwillige Reduktion der Arbeitszeit nach dem 58. Altersjahr (gleitende Pensionierung) und Frühere Pensionierung für Angestellte mit unregelmässiger Arbeitszeit) im Anhang
Artikel 3.4; Anhang: Artikel 5
Vgl. auch Bestimmungen zu vorzeitigem Altersrücktritt (freiwillige Reduktion der Arbeitszeit nach dem 58. Altersjahr (gleitende Pensionierung) und Frühere Pensionierung für Angestellte mit unregelmässiger Arbeitszeit) im Anhang
Artikel 3.4; Anhang: Artikel 5
Frühpensionierung
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge Swissport (PVS) bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter (63) mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Vorsorgereglement der PVS.
Vgl. auch Bestimmungen zu vorzeitigem Altersrücktritt (freiwillige Reduktion der Arbeitszeit nach dem 58. Altersjahr (gleitende Pensionierung) und Frühere Pensionierung für Angestellte mit unregelmässiger Arbeitszeit) im Anhang
Artikel 3.4; Anhang: Artikel 5
Vgl. auch Bestimmungen zu vorzeitigem Altersrücktritt (freiwillige Reduktion der Arbeitszeit nach dem 58. Altersjahr (gleitende Pensionierung) und Frühere Pensionierung für Angestellte mit unregelmässiger Arbeitszeit) im Anhang
Artikel 3.4; Anhang: Artikel 5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeitrag von Mitarbeitenden: CHF 12.--/Monat
Artikel 1.6
Artikel 1.6
Schutz der Persönlichkeit
Swissport setzt sich präventiv für einen respektvollen Umgang ein und handelt proaktiv (z.B. mit Workshops für Vorgesetzte) an der Sensibilisierung der Themen Diskriminierung, Belästigung und Mobbing. Swissport sorgt dafür, dass die Mitarbeitenden bei Vorfällen oder Konflikten Unterstützung beim Swissport Gesundheitsmanagement finden.
Artikel 9.1
Artikel 9.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Swissport verpflichtet sich zur aktiven Umsetzung der faktischen Gleichstellung, insbesondere bei der Anstellung, der Einreihung von Stellen, der Gestaltung der Arbeitsbedingungen, der Entlöhnung, der Personalentwicklung und der Beförderung.
Sie sorgt dafür, dass Frauen und Männer bei der Mitwirkung und der Mitarbeit in Entscheidgremien und Arbeitsgruppen in den verschiedenen Arbeitsbereichen und Hierarchiestufen angemessen vertreten sind.
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Einzelheiten sind in einer Weisung geregelt.
Artikel 9
Sie sorgt dafür, dass Frauen und Männer bei der Mitwirkung und der Mitarbeit in Entscheidgremien und Arbeitsgruppen in den verschiedenen Arbeitsbereichen und Hierarchiestufen angemessen vertreten sind.
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Einzelheiten sind in einer Weisung geregelt.
Artikel 9
Sexuelle Belästigung
Swissport verpflichtet sich zur aktiven Umsetzung der faktischen Gleichstellung, insbesondere bei der Anstellung, der Einreihung von Stellen, der Gestaltung der Arbeitsbedingungen, der Entlöhnung, der Personalentwicklung und der Beförderung.
Sie sorgt dafür, dass Frauen und Männer bei der Mitwirkung und der Mitarbeit in Entscheidgremien und Arbeitsgruppen in den verschiedenen Arbeitsbereichen und Hierarchiestufen angemessen vertreten sind.
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Einzelheiten sind in einer Weisung geregelt.
Artikel 9
Sie sorgt dafür, dass Frauen und Männer bei der Mitwirkung und der Mitarbeit in Entscheidgremien und Arbeitsgruppen in den verschiedenen Arbeitsbereichen und Hierarchiestufen angemessen vertreten sind.
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Einzelheiten sind in einer Weisung geregelt.
Artikel 9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.
Artikel 9.2
Artikel 9.2
Lernende
Unterstellung Lernende:
GAV gilt nicht für Lernende und Praktikanten.
Ferien:
- bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329a+e
GAV gilt nicht für Lernende und Praktikanten.
Ferien:
- bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung Lernende:
GAV gilt nicht für Lernende und Praktikanten.
Ferien:
- bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329a+e
GAV gilt nicht für Lernende und Praktikanten.
Ferien:
- bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit | 7 Tage auf Ende einer Kalenderwoche |
im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat auf Ende eines Kalendermonats |
bis zum vollendeten 9. Anstellungsjahr | 2 Monate auf Ende eines Kalendermonats |
ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate auf Ende eines Kalendermonats |
Artikel 3.1
Kündigungsschutz
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis u.a. nicht kündigen:
- während Mitarbeitende schweizerischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
- während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden sowie während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaft.
Artikel 3.2
- während Mitarbeitende schweizerischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
- während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden sowie während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaft.
Artikel 3.2
Arbeitnehmervertretung
VPOD Sektion Luftverkehr
PUSH
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
PUSH
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Arbeitgebervertretung
Swissport International AG, Station Zürich
Aufgaben paritätische Organe
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.
Artikel 1.7
Artikel 1.7
Freistellung für Verbandstätigkeit
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
Artikel 4.11
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Weitere Mitwirkungsmöglichkeiten (von der PEKO wahrgenommene):
a) Reglement Transportvergünstigungen
b) Uniformreglement
c) Personalverpflegung
d) Arbeitszeit und Dienstplanung
e) Ideen-Management
f) Weitere Mitwirkungsmöglichkeiten gemäss PEKO-Reglement (Tätigkeitsgebiete)
Artikel 10
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Weitere Mitwirkungsmöglichkeiten (von der PEKO wahrgenommene):
a) Reglement Transportvergünstigungen
b) Uniformreglement
c) Personalverpflegung
d) Arbeitszeit und Dienstplanung
e) Ideen-Management
f) Weitere Mitwirkungsmöglichkeiten gemäss PEKO-Reglement (Tätigkeitsgebiete)
Artikel 10
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Artikel 3.2
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Artikel 3.2
Sozialpläne
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Schlichtungsverfahren
Differenzen zwischen Vertragsparteien:
1. Stufe: direkte Verhandlungen zwischen Vertragsparteien
2. Stufe: Beizug des Personalverantwortlichen der Swissport International AG, Station Zürich zu Einigungsverhandlungen
3. Stufe: Einigungsamt des Kantons Zürich
Streitigkeiten zwischen Swissport und einem einzelnen Mitarbeitenden werden dem zuständigen ordentlichen Gericht unterbreitet.
Artikel 1.8
1. Stufe: direkte Verhandlungen zwischen Vertragsparteien
2. Stufe: Beizug des Personalverantwortlichen der Swissport International AG, Station Zürich zu Einigungsverhandlungen
3. Stufe: Einigungsamt des Kantons Zürich
Streitigkeiten zwischen Swissport und einem einzelnen Mitarbeitenden werden dem zuständigen ordentlichen Gericht unterbreitet.
Artikel 1.8
Friedenspflicht
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.
Artikel 1.4
Artikel 1.4
Ähnliche Verträge
Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP)GAV über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)
GAV für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn
GAV Vorruhestandsmodell (VRM) im Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbe (Deutschschweiz und Tessin)
GAV für das Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Baselland und Basel-Stadt
GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin
GAV für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
GAV Walliser Plattenlegerunternehmungen
GAV des Metallbaugewerbes des Kantons Wallis
GAV für das Basler Ausbaugewerbe (BS)
GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt
GAV für das bernische Glasergewerbe
GAV für das Maler- und Gipsergewerbe im Kanton Baselland
GAV des Ausbaugewerbes der Westschweiz
GAV für das Schreinergewerbe Deutschschweiz und Tessin
LGAV für das Plattenlegergewerbe für die ganze Schweiz ohne FR, BS, BL, VD, VS, NE, GE, TI, JU
GAV für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich