GAV Swissport International AG, Station Zürich

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2011 bis 31.12.2013
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Örtlicher Geltungsbereich
5423
Firmenvertrag (Swissport Zürich; ZH)
Betrieblicher Geltungsbereich
5423
Gilt für die Mitarbeitenden der Swissport International AG, Station Zürich.

Artikel 1.2.1
Persönlicher Geltungsbereich
5423
Gilt für folgende Mitarbeitende:
a) vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
b) teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit mindestens 50% der normalen wöchentlichen Arbeitszeit gemäss Art. 4.1.a
c) für Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 6 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit gemäss Art. 4.1.a, wobei folgende Artikel des GAV entfallen: 2.2 sowie Anhang, Abschnitte 2, 3, 5.

Dieser GAV gilt nicht für:
d) Mitarbeitende mit einem Einzelarbeitsvertrag
e) Teilzeitangestellte im Stundenlohn (Aushilfen), Lernende, Heimarbeitnehmer, Praktikanten

Artikel 1.2.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
5423
GAV hat eine unbeschränkte Laufzeit und ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündbar.

Artikel 13.1
Kontakt paritätische Organe
5423
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5423
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
5423
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Löhne / Mindestlöhne
5423
BereichFunktionFunktionslohn
LuftverkehrsangestellteKundenbetreuer/inCHF 3'990.--
Luftverkehrs-Angestellte/r 1CHF 4'150.--
Luftverkehrs-Angestellte/r 2CHF 4'260.--
Luftverkehrs-Angestellte/r 3CHF 4'360.--
Luftverkehrs-Angestellte/r 3 (mit erhöhter Verantwortung)CHF 4'520.--
Luftverkehrs-Angestellte/r 4CHF 4'685.--
Luftverkehrs-Angestellte/r 5CHF 4'845.--
BetriebsarbeiterBetriebsarbeiter 1CHF 3'890.--
Betriebsarbeiter 2CHF 3'995.--
Betriebsarbeiter 3CHF 4'110.--
GSE Mechaniker 1CHF 4'110.--
GSE Elektriker 1CHF 4'110.--
Pushbackfahrer 1CHF 4'220.--
SupervisorCHF 4'430.--
GSE Mechaniker 2CHF 4'430.--
GSE Elektriker 2CHF 4'430.--
Pushbackfahrer 2CHF 4'535.--
GSE Mechaniker 3CHF 4'535.--
GSE Elektriker 3CHF 4'535.--
Werkstatt EinkäuferCHF 4'535.--
SpezialfunktionenSpezialistCHF 4’110.-- bis CHF 5'220.--
Station AllrounderCHF 4'685.--
KaderfunktionenTeamleiterCHF 5'070.--
Customer Service ManagerCHF 5'220.--

Das Salärsystem besteht aus den Komponenten Funktionslohn (vgl. oben), Alterskomponente (AK; gemäss Tabelle 3.3 im Anhang), Erfahrungskomponente (EK; gemäss Tabelle 3.3 im Anhang), Qualifikationskomponente (QK; gemäss Tabelle 3.2 im Anhang) und Zulagen.

Beiträge an die Krankenkasse (Prämien Grundversicherung): CHF 135.--/Monat

Artikel 5.1 und 6.1.3; Anhang: Artikel 3.2
Lohnkategorien
5423
BereichFunktionTätigkeiten
LuftverkehrsangestellteKundenbetreuer/inKundendienstmitarbeitende ohne Abfertigungssystemkenntnisse
Luftverkehrs-Angestellte/r 1Einstiegsfunktion für Check-in, Gate, Arrival Services, Lounge und Special Assistance (ab Eintritt 1 Jahr) Wegleitung Transit
Luftverkehrs-Angestellte/r 2LVA Check-in / Gate (inkl. MFS), LVA Arrival Services, LVA Special Assistance, LVA Lounge, LVA Telefoninfo, Einstiegsfunktion LVA Check-in/Gate mit AvSec-Funktion (ab Eintritt 1 Jahr)
Luftverkehrs-Angestellte/r 3LVA Editing, LVA Transit, LVA Staco, B14,LVA Flex (inkl. Transit 50:50), LVA Check-in / Gate mit AvSec-Funktion, Core Customer Team, Tagesverantwortung Dedications, Einstiegsfunktion für Coordinators (ab Eintritt 1 Jahr), Einstiegsfunktion LVA Ticket Center / ATO (ab Eintritt 1 Jahr), LVA VIP (mit Abfertigungssystem- Kenntnissen und Tarmacfahren)
Luftverkehrs-Angestellte/r 3 (mit erhöhter Verantwortung)Floorwalker Check-in / Gate, LVA Editing Plus (inkl. Transitausbildung), Disponent Check-in / Gate Disponent (Fachkraft) Special Assistance, Disponent VIP / HON Services, Fachkraft / Disponent Arrival Services, Fachkraft Check-in, PAX Coordinator, LVA Ticket Center / ATO, Coordinator
Luftverkehrs-Angestellte/r 4Spezialist LVA Ticket Center / ATO, Fachkraft Transit, Fachkraft Lounge, Fachkraft Staco, Fachkraft Gate (ACSM), Loadplanner, Dienstplaner/-in
Luftverkehrs-Angestellte/r 5Fachkraft ATO (Agent in Charge), Fachkraft SOC/ LH Backoffice
BetriebsarbeiterBetriebsarbeiter 1Betriebsarbeiter in Grundausbildung
Betriebsarbeiter 2Betriebsarbeiter mit Zusatzausbildung
Betriebsarbeiter 3Betriebsarbeiter mit allen Geräten, Betriebsarbeiter mit LP-Funktion, Mitarbeiter Zollhalle
GSE Mechaniker 1Einstiegsstufe für GSE Mechaniker
GSE Elektriker 1Einstiegsstufe für GSE Elektriker
Pushbackfahrer 1Pushbackfahrer Grundausbildung
SupervisorSupervisor Ramp, Disponent Transport, Magaziner
GSE Mechaniker 2
GSE Elektriker 2
Pushbackfahrer 2Pushbackfahrer mit Move-Ausbildung
GSE Mechaniker 3GSE Mechaniker mit Zusatzausbildung
GSE Elektriker 3GSE Elektriker mit Zusatzausbildung
Werkstatt EinkäuferWerkstatt Einkäufer
SpezialfunktionenSpezialistKassier, Mitarbeiter ULD-Control, Pushbackfahrer 3 (Pushbackfahrer, Werftarealinstruktor und Disponent), Werkstatt Spezialist (Mechaniker/Elektriker mit Zusatzausbildung), etc.
Station Allrounder
KaderfunktionenTeamleiterBetriebskader Ramp & Logistics
Customer Service ManagerBetriebskader Passenger Services, Load Control und Arrival Services

Anhang: Artikel 3.2
13. Monatslohn
5423
Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des jährlichen Salärs ohne Zulagen und wird mit dem Novembersalär überwiesen.

Artikel 5.2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
5423
Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des jährlichen Salärs ohne Zulagen und wird mit dem Novembersalär überwiesen.

Artikel 5.2
Dienstaltersgeschenke
5423
Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des jährlichen Salärs ohne Zulagen und wird mit dem Novembersalär überwiesen.

Artikel 5.2
Kinderzulagen
5423
Bei Geburt eines eigenen Kindes erhalten die Mitarbeitenden eine einmalige Geburtszulage von CHF 300.--.

Familienzulagen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)

Artikel 6.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
5423
Zuschlag für Nacht- (zwischen 22.00 und 06.00 Uhr), Samstag-, Sonntags- und Feiertagsarbeit anhand eines Punkterasters (vgl. Artikel 4.1 im Anhang)

Ab dem 23. Sonntag pro Jahr, wird die im Sonntagszeitraum geleistete Arbeitszeit mit einem 25% Zeitzuschlag abgegolten.

Artikel 6.2; Anhang: Artikel 4.1
Schichtarbeit
5423
Pikettdienst (innert 60 Minuten einsatzfähig) wird nach folgenden Ansätzen entschädigt:
- in der Zeit zwischen 08.00 und 20.00 Uhr: CHF 30.--
- in der Zeit zwischen 20.00 und 08.00 Uhr: CHF 25.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 45.--

Artikel 6.2.4
Pikettdienst
5423
Pikettdienst (innert 60 Minuten einsatzfähig) wird nach folgenden Ansätzen entschädigt:
- in der Zeit zwischen 08.00 und 20.00 Uhr: CHF 30.--
- in der Zeit zwischen 20.00 und 08.00 Uhr: CHF 25.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 45.--

Artikel 6.2.4
Spesenentschädigung
5423
Essensentschädigung nach Überstunden (von mind. 1.5h und damit seit Ende der letzten Arbeitspause 5½h oder mehr gearbeitet): CHF 11.--

Inkonvenienzentschädigung (falls Aufgebot auf einen arbeitsfreien Tag fällt oder Dienstplanänderung von 2h und mehr in der dem vorgesehenen Arbeitseinsatz vorangehenden Freizeit mitgeteilt wird: CHF 35.--/Ereignis

Artikel 6.2
weitere Zuschläge
5423
Tätigkeit Entschädigung
Schulung: Entschädigung für Linien-FachtrainerInnen, welche ganztägige Fachkurse oder Seminare im Training & Development durchführen.CHF 20.-- pro Kurstag max. CHF 300.-- pro Monat
Selektionen CHF 50.-- pro Monat
Berufsbildner für Lernende CHF 50.-- pro Monat
InstruktorIn GSE / DGR / Fluggastbrücken CHF 50.-- pro Monat
DisponentIn Ramp, Transport & Loadcontrol (wenn nicht Spezialist oder T/L)CHF 50.-- pro Monat
Push-Back BA 3 (nicht für Push-Back Fahrer) CHF 100.-- pro Monat
Tour X CHF 100.-- pro Monat
CSM Einsatz (ausser Gate-Einsätze)CHF 15.-- pro geleistete Tour (Kurztouren werden entsprechend gekürzt) max. CHF 300 pro Monat
Executive Aviation CHF 100.-- pro Monat
GFM (Gepäckflussmanager) CHF 50.-- pro Monat

Punkte ereignisorientierter Zulagen: vgl. Raster Artikel 4.1 im Anhang

Anhang: Artikel 3.5 und 4.1
Normalarbeitszeit
5423
Normalarbeitszeit: 39 Wochenstunden (Fünftagewoche; wöchentliche Höchstarbeitszeit: 50 Stunden; im Kalenderjahr sind wenigstens 20 Sonntage als Ruhetage zu gewähren)

Alternative Arbeitszeitmodelle: vgl. Abschnitt 2 im Anhang

Artikel 4; Anhang: Abschnitt 2
Überstunden / Überzeit
5423
Überstunden: Zuschlag von 33⅓% des individuellen Stundenlohnes ausgerichtet (basierend auf 12 Monatslöhnen, exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, 13. Monatslohn und weiteren Zuschlägen)

Essensentschädigung nach Überstunden (von mind. 1.5h und damit seit Ende der letzten Arbeitspause 5½h oder mehr gearbeitet): CHF 11.--

Artikel 6.2.3
Ferien
5423
AlterFerientage
bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres25
nach Vollendung des 43. Lebensjahres26
nach Vollendung des 44. Lebensjahres27
nach Vollendung des 45. Lebensjahres bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres28
nach Vollendung des 51. Lebensjahres29
nach Vollendung des 52. Lebensjahres30
nach Vollendung des 53. Lebensjahres31
nach Vollendung des 54. Lebensjahres32
nach Vollendung des 55. Lebensjahres33

Artikel 4.6
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5423
Ereignisbezogene Absenzen ohne Salärabzug:
AnlassBezahlte Freizeit
Eigene Hochzeit 3 Tage
Hochzeit von Familienangehörigen (Kinder, Geschwister) 1 Tag
Geburt in der eigenen Familie 2 Tage (siehe GAV 4.13c Vaterschaftsurlaub)
Todesfall: Gatte, Lebenspartner, Kind, Eltern3 Tage (oder indiv. mit VG zu vereinbaren)
Todesfall: Schwiegereltern, Eltern des Lebenspartners, Geschwister2 Tage
Todesfall: Grosseltern, Schwiegertochter-/sohn 1 Tag
Todesfall: Schwager, Schwägerin, Geschwister des Lebenspartners 1 Tag
Todesfall: nahe stehende Verwandte / Bekanntemax. 1 Tag mit Bewilligung des VG
Militärische Rekrutierungmax. 3 Tage
Entlassung aus der Wehrpflicht1 Tag
Wohnungswechsel: bis 100 km Ortsdistanz1 Tag
Wohnungswechsel: über 100 km Ortsdistanz2 Tage

Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Freizeit
Vorladungen/Einladungen von Behörden: Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen, JungbürgerfeierDauer der Vorladung/Einladung
Swissport-interne Veranstaltungen: KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt)
Ausbildunggemäss betrieblicher Weisung
Prüfungen / Expertentätigkeit: Tätigkeit als Prüfungsexperte5 Tage pro Jahr
Prüfungen / Expertentätigkeit: Diplomarbeiten/Dissertationennach Absprache
Sport: Ausbildung zum J&S-Leiter und Leitung von J&S-Kursen50% der Zeit, sofern betrieblich abkömmlich
Gesundheit: Arzt-, Zahnarztbesuchmax. 2 Std. in Randzeiten
Gesundheit: Blut spendennotwendige Zeit
Gesundheit: Erholungsurlaub nach Krankheitnotwendige Zeit (ok von ärztl. Dienst)
Gesundheit: Krankheit in der Familienotwendige Zeit, um Pflege zu organisieren
Gesundheit: Alkohol- und Drogenentzugindividuell geregelt
Gesundheit: Einsatz in Lagern des Roten Kreuzes / Katastrophenhilfskorpsindividuell geregelt

Artikel 4; Anhang: Artikel 6
Bezahlte Feiertage
5423
Im Kalenderjahr werden mindestens 8 Feiertage (inkl. Feierhalbtage) eingeräumt.

Artikel 4.5
Bildungsurlaub
5423
Die Mitarbeitenden setzen sich primär eigenverantwortlich für die Weiterbildung ein. Ergänzend kann Swissport die berufliche Weiterbildung finanziell und/oder mit Zeit unterstützen. Konkrete Massnahmen werden zwischen den Mitarbeitenden und Swissport festgelegt.

Artikel 9.3.6
Krankheit
5423
Krankheit:
Salärzahlung während 90 Tagen zu 100% (Monatssalär inkl. fixer Zulagen und allfälligem Schichtzuschlagsverlust), danach während längstens 24 Monaten 90% des vertraglichen Salärs und der allenfalls mitversicherten Zulagen; 50% der Prämien durch Arbeitgeber

Unfall:
Dauert die unfallbedingte Abwesenheit länger als 2 Arbeitstage, so hat eine Meldung zu erfolgen. Verspätete oder unwahre Angaben können Kürzungen oder Entzug von Versicherungsleistungen zur Folge haben.
Versicherung gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung bei der SUVA gegen die Folgen von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen. Eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Zusatzversicherung ergänzt die Leistungen der SUVA. Die Versicherungen decken die Lohnfortzahlungen und die Heilungskosten. Höhe der Leistung der Lohnfortzahlung entspricht derjenigen im Krankheitsfall.

Artikel 7
Unfall
5423
Krankheit:
Salärzahlung während 90 Tagen zu 100% (Monatssalär inkl. fixer Zulagen und allfälligem Schichtzuschlagsverlust), danach während längstens 24 Monaten 90% des vertraglichen Salärs und der allenfalls mitversicherten Zulagen; 50% der Prämien durch Arbeitgeber

Unfall:
Dauert die unfallbedingte Abwesenheit länger als 2 Arbeitstage, so hat eine Meldung zu erfolgen. Verspätete oder unwahre Angaben können Kürzungen oder Entzug von Versicherungsleistungen zur Folge haben.
Versicherung gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung bei der SUVA gegen die Folgen von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen. Eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Zusatzversicherung ergänzt die Leistungen der SUVA. Die Versicherungen decken die Lohnfortzahlungen und die Heilungskosten. Höhe der Leistung der Lohnfortzahlung entspricht derjenigen im Krankheitsfall.

Artikel 7
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
5423
Mutterschaftsurlaub: 4 Monate (+ Recht auf Verlängerung auf max. 1 Jahr durch Bezug von unbezahltem Urlaub mit Weiterbeschäftigungsgarantie)

Vaterschaftsurlaub: 2 Wochen (8 + 2 bezahlte Freitage; spätestens bis zum 12. Monatsende nach Geburt)

Artikel 4.13; Anhang: Artikel 6.1
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5423
Obligatorische Dienstleistungen (Militär-, Zivilschutz- und ziviler Arbeitsdienst)DauerMitarbeitende ohne UnterstützungspflichtMitarbeitende mit Unterstützungspflicht sowie verheiratete Mitarbeitende
RS (Grundausbildung), Durchdiener, ziviler Arbeitsdienst50% des Salärs50% des Salärs
übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahr100% des Salärs100% des Salärs
über 30 Tage/Jahr70% des Salärs80% des Salärs

Artikel 7.3
Pensionsregelungen
5423
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge Swissport (PVS) bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter (63) mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Vorsorgereglement der PVS.

Vgl. auch Bestimmungen zu vorzeitigem Altersrücktritt (freiwillige Reduktion der Arbeitszeit nach dem 58. Altersjahr (gleitende Pensionierung) und Frühere Pensionierung für Angestellte mit unregelmässiger Arbeitszeit) im Anhang

Artikel 3.4; Anhang: Artikel 5
Frühpensionierung
5423
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge Swissport (PVS) bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter (63) mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Vorsorgereglement der PVS.

Vgl. auch Bestimmungen zu vorzeitigem Altersrücktritt (freiwillige Reduktion der Arbeitszeit nach dem 58. Altersjahr (gleitende Pensionierung) und Frühere Pensionierung für Angestellte mit unregelmässiger Arbeitszeit) im Anhang

Artikel 3.4; Anhang: Artikel 5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5423
Vollzugskostenbeitrag von Mitarbeitenden: CHF 12.--/Monat

Artikel 1.6
Schutz der Persönlichkeit 
5423
Swissport setzt sich präventiv für einen respektvollen Umgang ein und handelt proaktiv (z.B. mit Workshops für Vorgesetzte) an der Sensibilisierung der Themen Diskriminierung, Belästigung und Mobbing. Swissport sorgt dafür, dass die Mitarbeitenden bei Vorfällen oder Konflikten Unterstützung beim Swissport Gesundheitsmanagement finden.

Artikel 9.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
5423
Swissport verpflichtet sich zur aktiven Umsetzung der faktischen Gleichstellung, insbesondere bei der Anstellung, der Einreihung von Stellen, der Gestaltung der Arbeitsbedingungen, der Entlöhnung, der Personalentwicklung und der Beförderung.
Sie sorgt dafür, dass Frauen und Männer bei der Mitwirkung und der Mitarbeit in Entscheidgremien und Arbeitsgruppen in den verschiedenen Arbeitsbereichen und Hierarchiestufen angemessen vertreten sind.

Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Einzelheiten sind in einer Weisung geregelt.

Artikel 9
Sexuelle Belästigung
5423
Swissport verpflichtet sich zur aktiven Umsetzung der faktischen Gleichstellung, insbesondere bei der Anstellung, der Einreihung von Stellen, der Gestaltung der Arbeitsbedingungen, der Entlöhnung, der Personalentwicklung und der Beförderung.
Sie sorgt dafür, dass Frauen und Männer bei der Mitwirkung und der Mitarbeit in Entscheidgremien und Arbeitsgruppen in den verschiedenen Arbeitsbereichen und Hierarchiestufen angemessen vertreten sind.

Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Einzelheiten sind in einer Weisung geregelt.

Artikel 9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
5423
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

Artikel 9.2
Lernende
5423
Unterstellung Lernende:
GAV gilt nicht für Lernende und Praktikanten.

Ferien:
- bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
5423
Unterstellung Lernende:
GAV gilt nicht für Lernende und Praktikanten.

Ferien:
- bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329a+e
Kündigungsfrist
5423
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit7 Tage auf Ende einer Kalenderwoche
im 1. Anstellungsjahr1 Monat auf Ende eines Kalendermonats
bis zum vollendeten 9. Anstellungsjahr2 Monate auf Ende eines Kalendermonats
ab 10. Anstellungsjahr3 Monate auf Ende eines Kalendermonats

Artikel 3.1
Kündigungsschutz
5423
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis u.a. nicht kündigen:
- während Mitarbeitende schweizerischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
- während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden sowie während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaft.

Artikel 3.2
Arbeitnehmervertretung
5423
VPOD Sektion Luftverkehr
PUSH
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Arbeitgebervertretung
5423
Swissport International AG, Station Zürich
Aufgaben paritätische Organe
5423
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.7
Freistellung für Verbandstätigkeit
5423
Verbandstätigkeit:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände (unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Swissport Basel, max. 20 Arbeitstage).
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

Artikel 4.11
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
5423
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Weitere Mitwirkungsmöglichkeiten (von der PEKO wahrgenommene):
a) Reglement Transportvergünstigungen
b) Uniformreglement
c) Personalverpflegung
d) Arbeitszeit und Dienstplanung
e) Ideen-Management
f) Weitere Mitwirkungsmöglichkeiten gemäss PEKO-Reglement (Tätigkeitsgebiete)

Artikel 10
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
5423
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Artikel 3.2
Sozialpläne
5423
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Schlichtungsverfahren
5423
Differenzen zwischen Vertragsparteien:
1. Stufe: direkte Verhandlungen zwischen Vertragsparteien
2. Stufe: Beizug des Personalverantwortlichen der Swissport International AG, Station Zürich zu Einigungsverhandlungen
3. Stufe: Einigungsamt des Kantons Zürich

Streitigkeiten zwischen Swissport und einem einzelnen Mitarbeitenden werden dem zuständigen ordentlichen Gericht unterbreitet.

Artikel 1.8
Friedenspflicht
5423
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.4
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.12074 01.01.2020 23.12.2022
5.11493 01.01.2020 10.12.2021
5.11127 01.01.2020 22.12.2020