GAV Swissport International AG, Station Zürich

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2011 bis 31.12.2013
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Örtlicher Geltungsbereich
5617
Firmenvertrag (Swissport Zürich; ZH)
Betrieblicher Geltungsbereich
5617
Gilt für die Mitarbeitenden der Swissport International AG, Station Zürich.

Artikel 1.2.1
Persönlicher Geltungsbereich
5617
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Gilt für:
a. vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende im Monatslohn
b. teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende im Monatslohn mit mindestens 50% der normalen wöchentlichen Arbeitszeit gemäss Art. 4.1.a
c. für Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 6 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit gemäss Art. 4.1.a.
Dieser GAV gilt nicht für:
a. Mitarbeitende im Einzelvertrag
b. Mitarbeitende im Stundenlohn, Lernende, Heimarbeitnehmer, Praktikanten und Tourguides

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Gilt für:
a. vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende im Stundenlohn
b. teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende im Stundenlohn
c. für Angestellte mit befristeten Verträgen von weniger als 6 Monaten
Dieser GAV gilt nicht für:
a. Mitarbeitende im Einzelvertrag
b. Mitarbeitende im Monatslohn, Lernende, Heimarbeitnehmer, Praktikanten und Tourguides.

Artikel 1.2.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
5617
GAV hat eine beschränkte Laufzeit bis 31. Dezember 2015. Während dieser Laufzeit ist der GAV nicht kündbar.

Artikel 13.1
Kontakt paritätische Organe
5617
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
5617
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
5617
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Löhne / Mindestlöhne
5617
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
BereichFunktionFunktionslohn
LuftverkehrsangestellteKundenbetreuer/inCHF 3'990.--
Luftverkehrs-Angestellte/r 1CHF 4'150.--
Luftverkehrs-Angestellte/r 2CHF 4'260.--
Luftverkehrs-Angestellte/r 3CHF 4'360.--
Luftverkehrs-Angestellte/r 3 (mit erhöhter Verantwortung)CHF 4'520.--
Luftverkehrs-Angestellte/r 4CHF 4'685.--
Luftverkehrs-Angestellte/r 5CHF 4'845.--
BetriebsarbeiterBetriebsarbeiter 1CHF 3'890.--
Betriebsarbeiter 2CHF 3'995.--
Betriebsarbeiter 3CHF 4'110.--
GSE Mechaniker 1CHF 4'110.--
GSE Elektriker 1CHF 4'110.--
Pushbackfahrer 1CHF 4'220.--
SupervisorCHF 4'430.--
GSE Mechaniker 2CHF 4'430.--
GSE Elektriker 2CHF 4'430.--
Pushbackfahrer 2CHF 4'535.--
GSE Mechaniker 3CHF 4'535.--
GSE Elektriker 3CHF 4'535.--
Werkstatt EinkäuferCHF 4'535.--
SpezialfunktionenSpezialistCHF 4’110.-- bis CHF 5'220.--
Station AllrounderCHF 4'685.--
KaderfunktionenTeamleiterCHF 5'070.--
Customer Service ManagerCHF 5'220.--
Das Salärsystem besteht aus den Komponenten Funktionslohn (vgl. oben), Alterskomponente (AK; gemäss Tabelle 3.3 im Anhang), Erfahrungskomponente (EK; gemäss Tabelle 3.3 im Anhang), Qualifikationskomponente (QK; gemäss Tabelle 3.2 im Anhang) und Zulagen.
Beiträge an die Krankenkasse (Prämien Grundversicherung): CHF 135.--/Monat

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
BereichFunktionFlexibilitätsstufeStundenlohn (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung von 14%)
LuftverkehrsangestellteKundenbetreuer/inFlex 1CHF 21.80
Flex 2CHF 25.50
Flex 3CHF 27.50
Flex 4CHF 30.60
Luftverkehrs-Angestellte/r 1Flex 1CHF 21.80
Flex 2CHF 26.60
Flex 3CHF 28.50
Flex 4CHF 31.60
Flex 5CHF 32.30
Luftverkehrs-Angestellte/r 2Flex 1CHF 23.70
Flex 2CHF 28.50
Flex 3CHF 30.60
Flex 4CHF 33.50
Flex 5CHF 34.20
Luftverkehrs-Angestellte/r 3Flex 1CHF 24.70
Flex 2CHF 29.50
Flex 3CHF 31.60
Flex 4CHF 34.50
Flex 5CHF 35.20
Luftverkehrs-Angestellte/r 3 (mit erhöhter Verantwortung)Flex 1CHF 25.80
Flex 2CHF 30.60
Flex 3CHF 32.50
Flex 4CHF 35.60
Flex 5CHF 36.40
Luftverkehrs-Angestellte/r 4Flex 1CHF 26.70
Flex 2CHF 31.60
Flex 3CHF 33.50
Flex 4CHF 36.60
Flex 5CHF 37.40
Luftverkehrs-Angestellte/r 5Flex 1CHF 27.70
Flex 2CHF 32.50
Flex 3CHF 34.50
Flex 4CHF 37.60
Flex 5CHF 38.30
Customer Service ManagerFlex 1CHF 32.70
Flex 2CHF 37.60
Flex 3CHF 39.70
Flex 4CHF 42.60
Flex 5CHF 43.30
SpezialistFlex 1CHF 25.80
Flex 2CHF 30.60
Flex 3CHF 32.50
Flex 4CHF 35.60
Flex 5CHF 36.40
BetriebsarbeiterBasisFlex 1CHF 21.80
Flex 2CHF 25.20
Flex 3CHF 26.20
Flex 4CHF 27.20
NormalFlex 1CHF 23.70
Flex 2CHF 28.30
Flex 3CHF 30.20
Flex 4CHF 31.20
SpezialistFlex 1CHF 25.80
Flex 2CHF 29.20
Flex 3CHF 31.20
Flex 4CHF 32.30

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 5.1 und 6.1.3; Anhang: Artikel 3.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 5.1; Anhang: Artikel 2.1
Lohnkategorien
5617
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
BereichFunktionTätigkeiten
LuftverkehrsangestellteKundenbetreuer/inKundendienstmitarbeitende ohne Abfertigungssystemkenntnisse
Luftverkehrs-Angestellte/r 1Einstiegsfunktion für Check-in, Gate, Arrival Services, Lounge und Special Assistance (ab Eintritt 1 Jahr) Wegleitung Transit
Luftverkehrs-Angestellte/r 2LVA Check-in / Gate (inkl. MFS), LVA Arrival Services, LVA Special Assistance, LVA Lounge, LVA Telefoninfo, Einstiegsfunktion LVA Check-in/Gate mit AvSec-Funktion (ab Eintritt 1 Jahr)
Luftverkehrs-Angestellte/r 3LVA Editing, LVA Transit, LVA Staco, B14,LVA Flex (inkl. Transit 50:50), LVA Check-in / Gate mit AvSec-Funktion, Core Customer Team, Tagesverantwortung Dedications, Einstiegsfunktion für Coordinators (ab Eintritt 1 Jahr), Einstiegsfunktion LVA Ticket Center / ATO (ab Eintritt 1 Jahr), LVA VIP (mit Abfertigungssystem- Kenntnissen und Tarmacfahren)
Luftverkehrs-Angestellte/r 3 (mit erhöhter Verantwortung)Floorwalker Check-in / Gate, LVA Editing Plus (inkl. Transitausbildung), Disponent Check-in / Gate Disponent (Fachkraft) Special Assistance, Disponent VIP / HON Services, Fachkraft / Disponent Arrival Services, Fachkraft Check-in, PAX Coordinator, LVA Ticket Center / ATO, Coordinator
Luftverkehrs-Angestellte/r 4Spezialist LVA Ticket Center / ATO, Fachkraft Transit, Fachkraft Lounge, Fachkraft Staco, Fachkraft Gate (ACSM), Loadplanner, Dienstplaner/-in
Luftverkehrs-Angestellte/r 5Fachkraft ATO (Agent in Charge), Fachkraft SOC/ LH Backoffice
BetriebsarbeiterBetriebsarbeiter 1Betriebsarbeiter in Grundausbildung
Betriebsarbeiter 2Betriebsarbeiter mit Zusatzausbildung
Betriebsarbeiter 3Betriebsarbeiter mit allen Geräten, Betriebsarbeiter mit LP-Funktion, Mitarbeiter Zollhalle
GSE Mechaniker 1Einstiegsstufe für GSE Mechaniker
GSE Elektriker 1Einstiegsstufe für GSE Elektriker
Pushbackfahrer 1Pushbackfahrer Grundausbildung
SupervisorSupervisor Ramp, Disponent Transport, Magaziner
GSE Mechaniker 2
GSE Elektriker 2
Pushbackfahrer 2Pushbackfahrer mit Move-Ausbildung
GSE Mechaniker 3GSE Mechaniker mit Zusatzausbildung
GSE Elektriker 3GSE Elektriker mit Zusatzausbildung
Werkstatt EinkäuferWerkstatt Einkäufer
SpezialfunktionenSpezialistKassier, Mitarbeiter ULD-Control, Pushbackfahrer 3 (Pushbackfahrer, Werftarealinstruktor und Disponent), Werkstatt Spezialist (Mechaniker/Elektriker mit Zusatzausbildung), etc.
Station Allrounder
KaderfunktionenTeamleiterBetriebskader Ramp & Logistics
Customer Service ManagerBetriebskader Passenger Services, Load Control und Arrival Services

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
BereichFunktionTätigkeiten
LuftverkehrsangestellteKundenbetreuer/inKundendienstmitarbeitende ohne Abfertigungssystemkenntnisse
Luftverkehrs-Angestellte/r 1Einstiegsfunktion für Check-in, Gate, Arrival Services, Lounge und Special Assistance (ab Eintritt 1 Jahr) Wegleitung Transit
Luftverkehrs-Angestellte/r 2LVA Check-in / Gate (inkl. MFS), LVA Arrival Services, LVA Special Assistance, LVA Lounge, LVA Telefoninfo, Einstiegsfunktion LVA Check-in/Gate mit AvSec-Funktion (ab Eintritt 1 Jahr)
Luftverkehrs-Angestellte/r 3LVA Editing, LVA Transit, LVA Staco, B14,LVA Flex (inkl. Transit 50:50), LVA Check-in / Gate mit AvSec-Funktion, Core Customer Team, Tagesverantwortung Dedications, Einstiegsfunktion für Coordinators (ab Eintritt 1 Jahr), Einstiegsfunktion LVA Ticket Center / ATO (ab Eintritt 1 Jahr), LVA VIP (mit Abfertigungssystem- Kenntnissen und Tarmacfahren)
Luftverkehrs-Angestellte/r 3 (mit erhöhter Verantwortung)Floorwalker Check-in / Gate, LVA Editing Plus (inkl. Transitausbildung), Disponent Check-in / Gate Disponent (Fachkraft) Special Assistance, Disponent VIP / HON Services, Fachkraft / Disponent Arrival Services, Fachkraft Check-in, PAX Coordinator, LVA Ticket Center / ATO, Coordinator
Luftverkehrs-Angestellte/r 4Spezialist LVA Ticket Center / ATO, Fachkraft Transit, Fachkraft Lounge, Fachkraft Staco, Fachkraft Gate (ACSM), Loadplanner, Dienstplaner/-in
Luftverkehrs-Angestellte/r 5Fachkraft ATO (Agent in Charge), Fachkraft SOC/ LH Backoffice
BetriebsarbeiterBasisBasisfunktion (generelle Einstiegsfunktion) bis zum 6. Anstellungsmonat
NormalllrounderAb 7. Anstellungsmonat und nach abgeschlossener Grundausbildung und Einsatz als Betriebsarbeiter 2 analog GAV für Monatslöhner
SpezialistAb 2. Dienstjahr und nach abgeschlossener Grundausbildung und Einsatz als Betriebsarbeiter 3 analog GAV für Monatslöhner

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Anhang Artikel 3.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Anhang Artikel 2.1
13. Monatslohn
5617
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des jährlichen Salärs ohne Zulagen und wird mit dem Novembersalär überwiesen.

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Es wird kein 13. Monatslohn entrichtet.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 5.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 5.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
5617
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des jährlichen Salärs ohne Zulagen und wird mit dem Novembersalär überwiesen.

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Es wird kein 13. Monatslohn entrichtet.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 5.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 5.1
Dienstaltersgeschenke
5617
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des jährlichen Salärs ohne Zulagen und wird mit dem Novembersalär überwiesen.

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Es wird kein 13. Monatslohn entrichtet.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 5.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 5.1
Kinderzulagen
5617
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Bei Geburt eines eigenen Kindes erhalten die Mitarbeitenden eine einmalige Geburtszulage von CHF 300.--.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 6.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
5617
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Zuschlag für Nacht- (zwischen 22.00 und 06.00 Uhr), Samstag-, Sonntags- und Feiertagsarbeit anhand eines Punkterasters (vgl. Artikel 4.1 im Anhang)

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
SchichtzulagenZeitzuschlag
Morgenarbeit20% Zeitzuschlag SA/SO von 04:00 bis 06:00 Uhr
Abendarbeit10% Zeitzuschlag von 17:00 bis 22:00 Uhr von Freitag bis Sonntag
Wochenendarbeit10% Zeitzuschlag von 06:00 bis 17:00 Uhr von Samstag bis Sonntag
Nachtarbeit 10% Zeitzuschlag von 22:00 bis 06:00 Uhr
FeiertageFeiertage sind Sonntagen gleichgestellt. An hohen Feiertagen beträgt der Zuschlag 20% (Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Weihnachtstag)

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 6.2; Anhang: Artikel 4.1; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 6.2.1
Schichtarbeit
5617
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Pikettdienst (innert 60 Minuten einsatzfähig) wird nach folgenden Ansätzen entschädigt:
- in der Zeit zwischen 08.00 und 20.00 Uhr: CHF 30.--
- in der Zeit zwischen 20.00 und 08.00 Uhr: CHF 25.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 45.--

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
SchichtzulagenZeitzuschlag
Morgenarbeit20% Zeitzuschlag SA/SO von 04:00 bis 06:00 Uhr
Abendarbeit10% Zeitzuschlag von 17:00 bis 22:00 Uhr von Freitag bis Sonntag
Wochenendarbeit10% Zeitzuschlag von 06:00 bis 17:00 Uhr von Samstag bis Sonntag
Nachtarbeit 10% Zeitzuschlag von 22:00 bis 06:00 Uhr
FeiertageFeiertage sind Sonntagen gleichgestellt. An hohen Feiertagen beträgt der Zuschlag 20% (Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Weihnachtstag)

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 6.2.4; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 6.2.1
Pikettdienst
5617
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Pikettdienst (innert 60 Minuten einsatzfähig) wird nach folgenden Ansätzen entschädigt:
- in der Zeit zwischen 08.00 und 20.00 Uhr: CHF 30.--
- in der Zeit zwischen 20.00 und 08.00 Uhr: CHF 25.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 45.--

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
SchichtzulagenZeitzuschlag
Morgenarbeit20% Zeitzuschlag SA/SO von 04:00 bis 06:00 Uhr
Abendarbeit10% Zeitzuschlag von 17:00 bis 22:00 Uhr von Freitag bis Sonntag
Wochenendarbeit10% Zeitzuschlag von 06:00 bis 17:00 Uhr von Samstag bis Sonntag
Nachtarbeit 10% Zeitzuschlag von 22:00 bis 06:00 Uhr
FeiertageFeiertage sind Sonntagen gleichgestellt. An hohen Feiertagen beträgt der Zuschlag 20% (Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Weihnachtstag)

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 6.2.4; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 6.2.1
Spesenentschädigung
5617
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Essensentschädigung nach Überstunden (von mind. 1.5h und damit seit Ende der letzten Arbeitspause 5½h oder mehr gearbeitet): CHF 11.--

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 6.2
weitere Zuschläge
5617
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Tätigkeit Entschädigung
Schulung: Entschädigung für Linien-FachtrainerInnen, welche ganztägige Fachkurse oder Seminare im Training & Development durchführen.CHF 20.-- pro Kurstag max. CHF 300.-- pro Monat
Selektionen CHF 50.-- pro Monat
Berufsbildner für Lernende CHF 50.-- pro Monat
InstruktorIn GSE / DGR / Fluggastbrücken CHF 50.-- pro Monat
DisponentIn Ramp, Transport & Loadcontrol (wenn nicht Spezialist oder T/L)CHF 50.-- pro Monat
Push-Back BA 3 (nicht für Push-Back Fahrer) CHF 100.-- pro Monat
Tour X CHF 100.-- pro Monat
CSM Einsatz (ausser Gate-Einsätze)CHF 15.-- pro geleistete Tour (Kurztouren werden entsprechend gekürzt) max. CHF 300 pro Monat
Executive Aviation CHF 100.-- pro Monat
GFM (Gepäckflussmanager) CHF 50.-- pro Monat
Split-TourenUnterbruch zwischen den Blöcken wird mit CHF 6.--/h entschädigt. Ein Arbeitsunterbruch von einer Stunde wird nicht entschädigt. Split Break ab 61 Minuten bis 120 Minuten = total CHF 12.-- und ab 121 Minuten = total CHF 18.-- Entschädigung
Unvorhergesehens Aufgebot CHF 35.-- pro Ereignis wenn sich ein Aufgebot zu einer unvorhergesehenen Dienstleistung auf einen arbeitsfreien Tag bezieht und das Aufgebot weniger als 48h vor der unvorhergesehenen Dienstleistung erfolgt oder eine Dienstplanänderung von 2h und mehr in der dem vorgesehenen Arbeitseinsatz vorangehenden Freizeit mitgeteilt wird
Punkte ereignisorientierter Zulagen: vgl. Raster Artikel 4.1 im Anhang

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Split-TourenUnterbruch zwischen den Blöcken wird mit CHF 6.--/h entschädigt. Ein Arbeitsunterbruch von einer Stunde wird nicht entschädigt. Split Break ab 61 Minuten bis 120 Minuten = total CHF 12.-- und ab 121 Minuten = total CHF 18.-- Entschädigung
Kurztouren (2h oder weniger)CHF 2.--/h
Unvorhergesehens Aufgebot CHF 35.-- pro Ereignis wenn sich ein Aufgebot zu einer unvorhergesehenen Dienstleistung auf einen arbeitsfreien Tag bezieht und das Aufgebot weniger als 48h vor der unvorhergesehenen Dienstleistung erfolgt oder eine Dienstplanänderung von 2h und mehr in der dem vorgesehenen Arbeitseinsatz vorangehenden Freizeit mitgeteilt wird

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Anhang: Artikel 3.5 und 4.1; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 6.2
Normalarbeitszeit
5617
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Normalarbeitszeit: 39 Wochenstunden (Fünftagewoche; wöchentliche Höchstarbeitszeit: 50 Stunden; im Kalenderjahr sind wenigstens 18 Sonntage als Ruhetage zu gewähren)
Alternative Arbeitszeitmodelle: vgl. Abschnitt 2 im Anhang

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Die im individuellen Arbeitsvertrag aufgeführte Stundenzahl entspricht der durchschnittlichen Arbeitsleistung pro Woche.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 4; Anhang: Abschnitt 2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 4.1
Überstunden / Überzeit
5617
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Überstunden: Zuschlag von 33⅓% des individuellen Stundenlohnes ausgerichtet (basierend auf 12 Monatslöhnen, exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, 13. Monatslohn und weiteren Zuschlägen)
Essensentschädigung nach Überstunden (von mind. 1.5h und damit seit Ende der letzten Arbeitspause 5½h oder mehr gearbeitet): CHF 11.--

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Angeordnete Überstunden werden zusätzlich zum festgelegten Stundenlohn (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung) mit einem Zuschlag von 25% vergütet.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 6.2.3; Anhang: Artikel 4.1; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 4.4
Ferien
5617
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
AlterFerientage
bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres25
nach Vollendung des 43. Lebensjahres26
nach Vollendung des 44. Lebensjahres27
nach Vollendung des 45. Lebensjahres bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres28
nach Vollendung des 51. Lebensjahres29
nach Vollendung des 52. Lebensjahres30
nach Vollendung des 53. Lebensjahres31
nach Vollendung des 54. Lebensjahres32
nach Vollendung des 55. Lebensjahres33

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Der Ferien-, und Feiertagsanspruch wird in Form einer Ferien-, und Feiertagsvergütung pro geleistete Arbeitsstunde abgegolten (11% + 3% = total 14%) und in der Salärabrechnung entsprechend ausgewiesen. Während des Ferien-, und Feiertagsbezugs erfolgt keine Salärzahlung.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 4.6; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 4.5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
5617
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Ereignisbezogene Absenzen ohne Salärabzug:
AnlassBezahlte Freizeit
Eigene Hochzeit 3 Tage
Hochzeit von Familienangehörigen (Kinder, Geschwister) 1 Tag
Geburt in der eigenen Familie 2 Tage (siehe GAV 4.13c Vaterschaftsurlaub)
Todesfall in der Familie (Gatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern) 3 Tage
Todesfall in der Familie (Schwiegereltern, Geschwister) 2 Tage
Todesfall von anderen Angehörigen / nahen Bekannten Teilnahme an der Bestattungmax. 1 Tag in Absprache
Wohnungswechsel: bis 100 km Ortsdistanz1 Tag (max. 1x pro Jahr)
Wohnungswechsel: über 100 km Ortsdistanz (im Interesse der Firma)2 Tage (max. 1x pro Jahr)
Militärische Rekrutierung / Entlassung aus der WehrpflichtGemäss Aufgebot
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
AnlassBezahlte Freizeit
Pflege kranker Familienangehöriger im gleichen HaushaltNotwendige Zeit, um Pflege zu organisieren; bis maximal 3 Tage
Vorladungen durch Behörden (Geschworene, Zeugen, ohne Scheidung oder bei Selbstverschulden, etc.)Dauer der Vorladung
Swissport-interne Veranstaltungen: KaderveranstaltungenDauer der Veranstaltung (sofern betrieblich möglich)
Ausbildung / Seminare / Diplomarbeiten / Dissertationen / Teilnahme an Fachprüfungen während der ArbeitszeitGemäss betrieblicher Weisung oder in Absprache mit dem Vorgesetzten
Tätigkeit als Prüfungsexpertemax. 5 Tage pro Jahr
Ausbildung zum J&S-Leiter und Leitung von J&S-Kursen50% der Zeit, sofern betrieblich abkömmlich
Arzt-, Zahnarztbesuchmax. 2 Std. in Randzeiten
Blut spendennotwendige Zeit

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Bei Arbeitsverhinderung aus anderen Gründen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnzahlung, kann aber im Einzelfall vom Vorgesetzten und vom Human Resources individuell geregelt werden.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 4; Anhang: Artikel 6; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 4.5
Bezahlte Feiertage
5617
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Im Kalenderjahr werden mindestens 8 Feiertage (inkl. Feierhalbtage) eingeräumt. An hohen Feiertagen (Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Weihnachtstag) wird der doppelte Sonntags-Punktewert gemäss Punkteraster 4.1 (vgl. Anhang) entrichtet.

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Der Ferien-, und Feiertagsanspruch wird in Form einer Ferien-, und Feiertagsvergütung pro geleistete Arbeitsstunde abgegolten (11% + 3% = total 14%) und in der Salärabrechnung entsprechend ausgewiesen. Während des Ferien-, und Feiertagsbezugs erfolgt keine Salärzahlung.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 4.5; Anhang: Artikel 4.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 4.5
Bildungsurlaub
5617
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Die Mitarbeitenden setzen sich primär eigenverantwortlich für die Weiterbildung ein. Ergänzend kann Swissport die berufliche Weiterbildung finanziell und/oder mit Zeit unterstützen. Konkrete Massnahmen werden zwischen den Mitarbeitenden und Swissport festgelegt.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 9.3.6
Krankheit
5617
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
- Krankheit:
Salärzahlung während 90 Tagen zu 100% (Monatssalär inkl. fixer Zulagen und allfälligem Schichtzuschlagsverlust), danach während längstens 24 Monaten 90% des vertraglichen Salärs und der allenfalls mitversicherten Zulagen; 50% der Prämien durch Arbeitgeber
- Unfall:
Dauert die unfallbedingte Abwesenheit länger als 2 Arbeitstage, so hat eine Meldung zu erfolgen. Verspätete oder unwahre Angaben können Kürzungen oder Entzug von Versicherungsleistungen zur Folge haben.
Versicherung gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung bei der SUVA gegen die Folgen von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen. Eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Zusatzversicherung ergänzt die Leistungen der SUVA. Die Versicherungen decken die Lohnfortzahlungen und die Heilungskosten. Höhe der Leistung der Lohnfortzahlung entspricht derjenigen im Krankheitsfall.

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
- Krankheit:
Dauer des AnstellungsverhältnissesLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung*
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
*Monatsleistung = Durchschnitt des in den vergangenen 12 Monaten resp. seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ausbezahlten Lohnes
50% der Prämien durch Arbeitgeber
- Unfall: gemäss gesetzlichen Bestimmungen

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 7; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 7 und 8
Unfall
5617
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
- Krankheit:
Salärzahlung während 90 Tagen zu 100% (Monatssalär inkl. fixer Zulagen und allfälligem Schichtzuschlagsverlust), danach während längstens 24 Monaten 90% des vertraglichen Salärs und der allenfalls mitversicherten Zulagen; 50% der Prämien durch Arbeitgeber
- Unfall:
Dauert die unfallbedingte Abwesenheit länger als 2 Arbeitstage, so hat eine Meldung zu erfolgen. Verspätete oder unwahre Angaben können Kürzungen oder Entzug von Versicherungsleistungen zur Folge haben.
Versicherung gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung bei der SUVA gegen die Folgen von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen. Eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Zusatzversicherung ergänzt die Leistungen der SUVA. Die Versicherungen decken die Lohnfortzahlungen und die Heilungskosten. Höhe der Leistung der Lohnfortzahlung entspricht derjenigen im Krankheitsfall.

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
- Krankheit:
Dauer des AnstellungsverhältnissesLohnanspruch
Im 1. Jahr1 Monatsleistung*
Bis 4 Jahre2 Monatsleistungen
Bis 9 Jahre3 Monatsleistungen
Bis 14 Jahre4 Monatsleistungen
Bis 19 Jahre 5 Monatsleistungen
Ab 20 Jahren6 Monatsleistungen
*Monatsleistung = Durchschnitt des in den vergangenen 12 Monaten resp. seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ausbezahlten Lohnes
50% der Prämien durch Arbeitgeber
- Unfall: gemäss gesetzlichen Bestimmungen

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 7; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 7 und 8
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
5617
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
- Mutterschaftsurlaub: 4 Monate (+ Recht auf Verlängerung auf max. 1 Jahr durch Bezug von unbezahltem Urlaub mit Weiterbeschäftigungsgarantie)
- Vaterschaftsurlaub: 2 Wochen (8 + 2 bezahlte Freitage; spätestens bis zum 12. Monatsende nach Geburt)

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
- Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 4.13; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 4.6
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
5617
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Obligatorische Dienstleistungen (Militär-, Zivilschutz- und ziviler Arbeitsdienst)DauerMitarbeitende ohne Unterstützungspflicht/unverheiratetMitarbeitende mit Unterstützungspflicht sowie verheiratete Mitarbeitende
Rekrutenschule (RS), Grundausbildung Durchdiener, Unteroffiziersschule (UOS), ziviler Arbeitsdienst50% des Salärs80% des Salärs
übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss Grundausbildung, Zivilschutzkursebis und mit 30 Tage/Jahr100% des Salärs100% des Salärs
über 30 Tage/Jahr70% des Salärs80% des Salärs

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Bei Militärdienst besteht der Lohnanspruch nur, wenn die entsprechende Soldmeldekarte vorgelegt wird. Die Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung (EO) fliessen dem Arbeitgeber zu.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 7.3; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 7.1
Pensionsregelungen
5617
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge Swissport (PVS) bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter (63) mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Vorsorgereglement der PVS.
Vgl. auch Bestimmungen zu vorzeitigem Altersrücktritt (freiwillige Reduktion der Arbeitszeit nach dem 58. Altersjahr (gleitende Pensionierung) und Frühere Pensionierung für Angestellte mit unregelmässiger Arbeitszeit) im Anhang

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.4; Anhang: Artikel 5
Frühpensionierung
5617
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge Swissport (PVS) bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter (63) mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Vorsorgereglement der PVS.
Vgl. auch Bestimmungen zu vorzeitigem Altersrücktritt (freiwillige Reduktion der Arbeitszeit nach dem 58. Altersjahr (gleitende Pensionierung) und Frühere Pensionierung für Angestellte mit unregelmässiger Arbeitszeit) im Anhang

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.4; Anhang: Artikel 5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
5617
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Vollzugskostenbeitrag von Mitarbeitenden: CHF 12.--/Monat (unabhängig des Beschäftigungsgrades)

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Vollzugskostenbeitrag von Mitarbeitenden: CHF 6.--/Monat (unabhängig des Beschäftigungsgrades)

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 1.6; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schutz der Persönlichkeit 
5617
Swissport setzt sich präventiv für einen respektvollen Umgang ein und handelt proaktiv (z.B. mit Workshops für Vorgesetzte) an der Sensibilisierung der Themen Diskriminierung, Belästigung und Mobbing. Swissport sorgt dafür, dass die Mitarbeitenden bei Vorfällen oder Konflikten Unterstützung beim Swissport Gesundheitsmanagement finden.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 9.1; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 9.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
5617
Swissport verpflichtet sich zur aktiven Umsetzung der faktischen Gleichstellung, insbesondere bei der Anstellung, der Einreihung von Stellen, der Gestaltung der Arbeitsbedingungen, der Entlöhnung, der Personalentwicklung und der Beförderung.
Sie sorgt dafür, dass Frauen und Männer bei der Mitwirkung und der Mitarbeit in Entscheidgremien und Arbeitsgruppen in den verschiedenen Arbeitsbereichen und Hierarchiestufen angemessen vertreten sind.

Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Einzelheiten sind in einer Weisung geregelt.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 9; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 9
Sexuelle Belästigung
5617
Swissport verpflichtet sich zur aktiven Umsetzung der faktischen Gleichstellung, insbesondere bei der Anstellung, der Einreihung von Stellen, der Gestaltung der Arbeitsbedingungen, der Entlöhnung, der Personalentwicklung und der Beförderung.
Sie sorgt dafür, dass Frauen und Männer bei der Mitwirkung und der Mitarbeit in Entscheidgremien und Arbeitsgruppen in den verschiedenen Arbeitsbereichen und Hierarchiestufen angemessen vertreten sind.

Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Einzelheiten sind in einer Weisung geregelt.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 9; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
5617
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 9.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 9.2
Lernende
5617
Für Mitarbeitende im Monatslohn:

Unterstellung Lernende:
GAV gilt nicht für Lernende und Praktikanten.

Ferien:
- bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
5617
Für Mitarbeitende im Monatslohn:

Unterstellung Lernende:
GAV gilt nicht für Lernende und Praktikanten.

Ferien:
- bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329a+e
Kündigungsfrist
5617
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit7 Tage auf Ende einer Kalenderwoche
im 1. Anstellungsjahr1 Monat auf Ende eines Kalendermonats
bis zum vollendeten 9. Anstellungsjahr2 Monate auf Ende eines Kalendermonats
ab 10. Anstellungsjahr3 Monate auf Ende eines Kalendermonats

Artikel 3.1
Kündigungsschutz
5617
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis u.a. nicht kündigen:
- während Mitarbeitende schweizerischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
- während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden sowie während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaft.

Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Es gelten die Bestimmungen des OR.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.2
Arbeitnehmervertretung
5617
VPOD Sektion Luftverkehr
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Arbeitgebervertretung
5617
Swissport International AG, Station Zürich
Aufgaben paritätische Organe
5617
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.

Artikel 1.8
Freistellung für Verbandstätigkeit
5617
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände 3 Tage (pro Mitglied und Jahr)
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.

GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 4.11
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
5617
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit

Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Weitere Mitwirkungsmöglichkeiten (von der PEKO wahrgenommene):
a) Reglement Transportvergünstigungen
b) Uniformreglement
c) Personalverpflegung
d) Arbeitszeit und Dienstplanung
e) Ideen-Management
f) Weitere Mitwirkungsmöglichkeiten gemäss PEKO-Reglement (Tätigkeitsgebiete)

Artikel 10
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
5617
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.

Artikel 1.6
Sozialpläne
5617
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)

Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen

Artikel 12
Schlichtungsverfahren
5617
Differenzen zwischen Vertragsparteien:
1. Stufe: direkte Verhandlungen zwischen Vertragsparteien
2. Stufe: Beizug des Personalverantwortlichen der Swissport International AG, Station Zürich zu Einigungsverhandlungen
3. Stufe: Einigungsamt des Kantons Zürich

Streitigkeiten zwischen Swissport und einem einzelnen Mitarbeitenden werden dem zuständigen ordentlichen Gericht unterbreitet.

Artikel 1.9
Friedenspflicht
5617
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.

Artikel 1.5
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.12074 01.01.2020 23.12.2022
5.11493 01.01.2020 10.12.2021
5.11127 01.01.2020 22.12.2020