Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2014
bis 31.12.2015
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (Swissport Zürich; ZH)
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Mitarbeitenden der Swissport International AG, Station Zürich.
Artikel 1.2.1
Artikel 1.2.1
Persönlicher Geltungsbereich
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Gilt für:
a. vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende im Monatslohn
b. teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende im Monatslohn mit mindestens 50% der normalen wöchentlichen Arbeitszeit gemäss Art. 4.1.a
c. für Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 6 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit gemäss Art. 4.1.a.
Dieser GAV gilt nicht für:
a. Mitarbeitende im Einzelvertrag
b. Mitarbeitende im Stundenlohn, Lernende, Heimarbeitnehmer, Praktikanten und Tourguides
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Gilt für:
a. vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende im Stundenlohn
b. teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende im Stundenlohn
c. für Angestellte mit befristeten Verträgen von weniger als 6 Monaten
Dieser GAV gilt nicht für:
a. Mitarbeitende im Einzelvertrag
b. Mitarbeitende im Monatslohn, Lernende, Heimarbeitnehmer, Praktikanten und Tourguides.
Artikel 1.2.2
Gilt für:
a. vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende im Monatslohn
b. teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende im Monatslohn mit mindestens 50% der normalen wöchentlichen Arbeitszeit gemäss Art. 4.1.a
c. für Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 6 Monaten und mindestens 50% der normalen Arbeitszeit gemäss Art. 4.1.a.
Dieser GAV gilt nicht für:
a. Mitarbeitende im Einzelvertrag
b. Mitarbeitende im Stundenlohn, Lernende, Heimarbeitnehmer, Praktikanten und Tourguides
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Gilt für:
a. vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende im Stundenlohn
b. teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende im Stundenlohn
c. für Angestellte mit befristeten Verträgen von weniger als 6 Monaten
Dieser GAV gilt nicht für:
a. Mitarbeitende im Einzelvertrag
b. Mitarbeitende im Monatslohn, Lernende, Heimarbeitnehmer, Praktikanten und Tourguides.
Artikel 1.2.2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
GAV hat eine beschränkte Laufzeit bis 31. Dezember 2015. Während dieser Laufzeit ist der GAV nicht kündbar.
Artikel 13.1
Artikel 13.1
Kontakt paritätische Organe
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
vpod Luftverkehr
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Lindenstrasse 11
8152 Glattbrugg
044 810 69 87
vpod.luftverkehr@bluewin.ch
Löhne / Mindestlöhne
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Das Salärsystem besteht aus den Komponenten Funktionslohn (vgl. oben), Alterskomponente (AK; gemäss Tabelle 3.3 im Anhang), Erfahrungskomponente (EK; gemäss Tabelle 3.3 im Anhang), Qualifikationskomponente (QK; gemäss Tabelle 3.2 im Anhang) und Zulagen.
Beiträge an die Krankenkasse (Prämien Grundversicherung): CHF 135.--/Monat
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 5.1 und 6.1.3; Anhang: Artikel 3.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 5.1; Anhang: Artikel 2.1
Bereich | Funktion | Funktionslohn |
---|---|---|
Luftverkehrsangestellte | Kundenbetreuer/in | CHF 3'990.-- |
Luftverkehrs-Angestellte/r 1 | CHF 4'150.-- | |
Luftverkehrs-Angestellte/r 2 | CHF 4'260.-- | |
Luftverkehrs-Angestellte/r 3 | CHF 4'360.-- | |
Luftverkehrs-Angestellte/r 3 (mit erhöhter Verantwortung) | CHF 4'520.-- | |
Luftverkehrs-Angestellte/r 4 | CHF 4'685.-- | |
Luftverkehrs-Angestellte/r 5 | CHF 4'845.-- | |
Betriebsarbeiter | Betriebsarbeiter 1 | CHF 3'890.-- |
Betriebsarbeiter 2 | CHF 3'995.-- | |
Betriebsarbeiter 3 | CHF 4'110.-- | |
GSE Mechaniker 1 | CHF 4'110.-- | |
GSE Elektriker 1 | CHF 4'110.-- | |
Pushbackfahrer 1 | CHF 4'220.-- | |
Supervisor | CHF 4'430.-- | |
GSE Mechaniker 2 | CHF 4'430.-- | |
GSE Elektriker 2 | CHF 4'430.-- | |
Pushbackfahrer 2 | CHF 4'535.-- | |
GSE Mechaniker 3 | CHF 4'535.-- | |
GSE Elektriker 3 | CHF 4'535.-- | |
Werkstatt Einkäufer | CHF 4'535.-- | |
Spezialfunktionen | Spezialist | CHF 4’110.-- bis CHF 5'220.-- |
Station Allrounder | CHF 4'685.-- | |
Kaderfunktionen | Teamleiter | CHF 5'070.-- |
Customer Service Manager | CHF 5'220.-- |
Beiträge an die Krankenkasse (Prämien Grundversicherung): CHF 135.--/Monat
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Bereich | Funktion | Flexibilitätsstufe | Stundenlohn (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung von 14%) |
---|---|---|---|
Luftverkehrsangestellte | Kundenbetreuer/in | Flex 1 | CHF 21.80 |
Flex 2 | CHF 25.50 | ||
Flex 3 | CHF 27.50 | ||
Flex 4 | CHF 30.60 | ||
Luftverkehrs-Angestellte/r 1 | Flex 1 | CHF 21.80 | |
Flex 2 | CHF 26.60 | ||
Flex 3 | CHF 28.50 | ||
Flex 4 | CHF 31.60 | ||
Flex 5 | CHF 32.30 | ||
Luftverkehrs-Angestellte/r 2 | Flex 1 | CHF 23.70 | |
Flex 2 | CHF 28.50 | ||
Flex 3 | CHF 30.60 | ||
Flex 4 | CHF 33.50 | ||
Flex 5 | CHF 34.20 | ||
Luftverkehrs-Angestellte/r 3 | Flex 1 | CHF 24.70 | |
Flex 2 | CHF 29.50 | ||
Flex 3 | CHF 31.60 | ||
Flex 4 | CHF 34.50 | ||
Flex 5 | CHF 35.20 | ||
Luftverkehrs-Angestellte/r 3 (mit erhöhter Verantwortung) | Flex 1 | CHF 25.80 | |
Flex 2 | CHF 30.60 | ||
Flex 3 | CHF 32.50 | ||
Flex 4 | CHF 35.60 | ||
Flex 5 | CHF 36.40 | ||
Luftverkehrs-Angestellte/r 4 | Flex 1 | CHF 26.70 | |
Flex 2 | CHF 31.60 | ||
Flex 3 | CHF 33.50 | ||
Flex 4 | CHF 36.60 | ||
Flex 5 | CHF 37.40 | ||
Luftverkehrs-Angestellte/r 5 | Flex 1 | CHF 27.70 | |
Flex 2 | CHF 32.50 | ||
Flex 3 | CHF 34.50 | ||
Flex 4 | CHF 37.60 | ||
Flex 5 | CHF 38.30 | ||
Customer Service Manager | Flex 1 | CHF 32.70 | |
Flex 2 | CHF 37.60 | ||
Flex 3 | CHF 39.70 | ||
Flex 4 | CHF 42.60 | ||
Flex 5 | CHF 43.30 | ||
Spezialist | Flex 1 | CHF 25.80 | |
Flex 2 | CHF 30.60 | ||
Flex 3 | CHF 32.50 | ||
Flex 4 | CHF 35.60 | ||
Flex 5 | CHF 36.40 | ||
Betriebsarbeiter | Basis | Flex 1 | CHF 21.80 |
Flex 2 | CHF 25.20 | ||
Flex 3 | CHF 26.20 | ||
Flex 4 | CHF 27.20 | ||
Normal | Flex 1 | CHF 23.70 | |
Flex 2 | CHF 28.30 | ||
Flex 3 | CHF 30.20 | ||
Flex 4 | CHF 31.20 | ||
Spezialist | Flex 1 | CHF 25.80 | |
Flex 2 | CHF 29.20 | ||
Flex 3 | CHF 31.20 | ||
Flex 4 | CHF 32.30 |
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 5.1 und 6.1.3; Anhang: Artikel 3.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 5.1; Anhang: Artikel 2.1
Lohnkategorien
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Anhang Artikel 3.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Anhang Artikel 2.1
Bereich | Funktion | Tätigkeiten |
---|---|---|
Luftverkehrsangestellte | Kundenbetreuer/in | Kundendienstmitarbeitende ohne Abfertigungssystemkenntnisse |
Luftverkehrs-Angestellte/r 1 | Einstiegsfunktion für Check-in, Gate, Arrival Services, Lounge und Special Assistance (ab Eintritt 1 Jahr) Wegleitung Transit | |
Luftverkehrs-Angestellte/r 2 | LVA Check-in / Gate (inkl. MFS), LVA Arrival Services, LVA Special Assistance, LVA Lounge, LVA Telefoninfo, Einstiegsfunktion LVA Check-in/Gate mit AvSec-Funktion (ab Eintritt 1 Jahr) | |
Luftverkehrs-Angestellte/r 3 | LVA Editing, LVA Transit, LVA Staco, B14,LVA Flex (inkl. Transit 50:50), LVA Check-in / Gate mit AvSec-Funktion, Core Customer Team, Tagesverantwortung Dedications, Einstiegsfunktion für Coordinators (ab Eintritt 1 Jahr), Einstiegsfunktion LVA Ticket Center / ATO (ab Eintritt 1 Jahr), LVA VIP (mit Abfertigungssystem- Kenntnissen und Tarmacfahren) | |
Luftverkehrs-Angestellte/r 3 (mit erhöhter Verantwortung) | Floorwalker Check-in / Gate, LVA Editing Plus (inkl. Transitausbildung), Disponent Check-in / Gate Disponent (Fachkraft) Special Assistance, Disponent VIP / HON Services, Fachkraft / Disponent Arrival Services, Fachkraft Check-in, PAX Coordinator, LVA Ticket Center / ATO, Coordinator | |
Luftverkehrs-Angestellte/r 4 | Spezialist LVA Ticket Center / ATO, Fachkraft Transit, Fachkraft Lounge, Fachkraft Staco, Fachkraft Gate (ACSM), Loadplanner, Dienstplaner/-in | |
Luftverkehrs-Angestellte/r 5 | Fachkraft ATO (Agent in Charge), Fachkraft SOC/ LH Backoffice | |
Betriebsarbeiter | Betriebsarbeiter 1 | Betriebsarbeiter in Grundausbildung |
Betriebsarbeiter 2 | Betriebsarbeiter mit Zusatzausbildung | |
Betriebsarbeiter 3 | Betriebsarbeiter mit allen Geräten, Betriebsarbeiter mit LP-Funktion, Mitarbeiter Zollhalle | |
GSE Mechaniker 1 | Einstiegsstufe für GSE Mechaniker | |
GSE Elektriker 1 | Einstiegsstufe für GSE Elektriker | |
Pushbackfahrer 1 | Pushbackfahrer Grundausbildung | |
Supervisor | Supervisor Ramp, Disponent Transport, Magaziner | |
GSE Mechaniker 2 | ||
GSE Elektriker 2 | ||
Pushbackfahrer 2 | Pushbackfahrer mit Move-Ausbildung | |
GSE Mechaniker 3 | GSE Mechaniker mit Zusatzausbildung | |
GSE Elektriker 3 | GSE Elektriker mit Zusatzausbildung | |
Werkstatt Einkäufer | Werkstatt Einkäufer | |
Spezialfunktionen | Spezialist | Kassier, Mitarbeiter ULD-Control, Pushbackfahrer 3 (Pushbackfahrer, Werftarealinstruktor und Disponent), Werkstatt Spezialist (Mechaniker/Elektriker mit Zusatzausbildung), etc. |
Station Allrounder | ||
Kaderfunktionen | Teamleiter | Betriebskader Ramp & Logistics |
Customer Service Manager | Betriebskader Passenger Services, Load Control und Arrival Services |
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Bereich | Funktion | Tätigkeiten |
---|---|---|
Luftverkehrsangestellte | Kundenbetreuer/in | Kundendienstmitarbeitende ohne Abfertigungssystemkenntnisse |
Luftverkehrs-Angestellte/r 1 | Einstiegsfunktion für Check-in, Gate, Arrival Services, Lounge und Special Assistance (ab Eintritt 1 Jahr) Wegleitung Transit | |
Luftverkehrs-Angestellte/r 2 | LVA Check-in / Gate (inkl. MFS), LVA Arrival Services, LVA Special Assistance, LVA Lounge, LVA Telefoninfo, Einstiegsfunktion LVA Check-in/Gate mit AvSec-Funktion (ab Eintritt 1 Jahr) | |
Luftverkehrs-Angestellte/r 3 | LVA Editing, LVA Transit, LVA Staco, B14,LVA Flex (inkl. Transit 50:50), LVA Check-in / Gate mit AvSec-Funktion, Core Customer Team, Tagesverantwortung Dedications, Einstiegsfunktion für Coordinators (ab Eintritt 1 Jahr), Einstiegsfunktion LVA Ticket Center / ATO (ab Eintritt 1 Jahr), LVA VIP (mit Abfertigungssystem- Kenntnissen und Tarmacfahren) | |
Luftverkehrs-Angestellte/r 3 (mit erhöhter Verantwortung) | Floorwalker Check-in / Gate, LVA Editing Plus (inkl. Transitausbildung), Disponent Check-in / Gate Disponent (Fachkraft) Special Assistance, Disponent VIP / HON Services, Fachkraft / Disponent Arrival Services, Fachkraft Check-in, PAX Coordinator, LVA Ticket Center / ATO, Coordinator | |
Luftverkehrs-Angestellte/r 4 | Spezialist LVA Ticket Center / ATO, Fachkraft Transit, Fachkraft Lounge, Fachkraft Staco, Fachkraft Gate (ACSM), Loadplanner, Dienstplaner/-in | |
Luftverkehrs-Angestellte/r 5 | Fachkraft ATO (Agent in Charge), Fachkraft SOC/ LH Backoffice | |
Betriebsarbeiter | Basis | Basisfunktion (generelle Einstiegsfunktion) bis zum 6. Anstellungsmonat |
Normalllrounder | Ab 7. Anstellungsmonat und nach abgeschlossener Grundausbildung und Einsatz als Betriebsarbeiter 2 analog GAV für Monatslöhner | |
Spezialist | Ab 2. Dienstjahr und nach abgeschlossener Grundausbildung und Einsatz als Betriebsarbeiter 3 analog GAV für Monatslöhner |
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Anhang Artikel 3.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Anhang Artikel 2.1
13. Monatslohn
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des jährlichen Salärs ohne Zulagen und wird mit dem Novembersalär überwiesen.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Es wird kein 13. Monatslohn entrichtet.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 5.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 5.1
Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des jährlichen Salärs ohne Zulagen und wird mit dem Novembersalär überwiesen.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Es wird kein 13. Monatslohn entrichtet.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 5.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 5.1
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des jährlichen Salärs ohne Zulagen und wird mit dem Novembersalär überwiesen.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Es wird kein 13. Monatslohn entrichtet.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 5.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 5.1
Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des jährlichen Salärs ohne Zulagen und wird mit dem Novembersalär überwiesen.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Es wird kein 13. Monatslohn entrichtet.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 5.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 5.1
Dienstaltersgeschenke
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des jährlichen Salärs ohne Zulagen und wird mit dem Novembersalär überwiesen.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Es wird kein 13. Monatslohn entrichtet.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 5.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 5.1
Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des jährlichen Salärs ohne Zulagen und wird mit dem Novembersalär überwiesen.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Es wird kein 13. Monatslohn entrichtet.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 5.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 5.1
Kinderzulagen
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Bei Geburt eines eigenen Kindes erhalten die Mitarbeitenden eine einmalige Geburtszulage von CHF 300.--.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 6.1
Bei Geburt eines eigenen Kindes erhalten die Mitarbeitenden eine einmalige Geburtszulage von CHF 300.--.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 6.1
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Zuschlag für Nacht- (zwischen 22.00 und 06.00 Uhr), Samstag-, Sonntags- und Feiertagsarbeit anhand eines Punkterasters (vgl. Artikel 4.1 im Anhang)
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 6.2; Anhang: Artikel 4.1; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 6.2.1
Zuschlag für Nacht- (zwischen 22.00 und 06.00 Uhr), Samstag-, Sonntags- und Feiertagsarbeit anhand eines Punkterasters (vgl. Artikel 4.1 im Anhang)
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Schichtzulagen | Zeitzuschlag |
---|---|
Morgenarbeit | 20% Zeitzuschlag SA/SO von 04:00 bis 06:00 Uhr |
Abendarbeit | 10% Zeitzuschlag von 17:00 bis 22:00 Uhr von Freitag bis Sonntag |
Wochenendarbeit | 10% Zeitzuschlag von 06:00 bis 17:00 Uhr von Samstag bis Sonntag |
Nachtarbeit 10% Zeitzuschlag von 22:00 bis 06:00 Uhr | |
Feiertage | Feiertage sind Sonntagen gleichgestellt. An hohen Feiertagen beträgt der Zuschlag 20% (Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Weihnachtstag) |
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 6.2; Anhang: Artikel 4.1; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 6.2.1
Schichtarbeit
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Pikettdienst (innert 60 Minuten einsatzfähig) wird nach folgenden Ansätzen entschädigt:
- in der Zeit zwischen 08.00 und 20.00 Uhr: CHF 30.--
- in der Zeit zwischen 20.00 und 08.00 Uhr: CHF 25.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 45.--
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 6.2.4; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 6.2.1
Pikettdienst (innert 60 Minuten einsatzfähig) wird nach folgenden Ansätzen entschädigt:
- in der Zeit zwischen 08.00 und 20.00 Uhr: CHF 30.--
- in der Zeit zwischen 20.00 und 08.00 Uhr: CHF 25.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 45.--
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Schichtzulagen | Zeitzuschlag |
---|---|
Morgenarbeit | 20% Zeitzuschlag SA/SO von 04:00 bis 06:00 Uhr |
Abendarbeit | 10% Zeitzuschlag von 17:00 bis 22:00 Uhr von Freitag bis Sonntag |
Wochenendarbeit | 10% Zeitzuschlag von 06:00 bis 17:00 Uhr von Samstag bis Sonntag |
Nachtarbeit 10% Zeitzuschlag von 22:00 bis 06:00 Uhr | |
Feiertage | Feiertage sind Sonntagen gleichgestellt. An hohen Feiertagen beträgt der Zuschlag 20% (Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Weihnachtstag) |
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 6.2.4; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 6.2.1
Pikettdienst
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Pikettdienst (innert 60 Minuten einsatzfähig) wird nach folgenden Ansätzen entschädigt:
- in der Zeit zwischen 08.00 und 20.00 Uhr: CHF 30.--
- in der Zeit zwischen 20.00 und 08.00 Uhr: CHF 25.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 45.--
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 6.2.4; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 6.2.1
Pikettdienst (innert 60 Minuten einsatzfähig) wird nach folgenden Ansätzen entschädigt:
- in der Zeit zwischen 08.00 und 20.00 Uhr: CHF 30.--
- in der Zeit zwischen 20.00 und 08.00 Uhr: CHF 25.--
- an Sonn- und Feiertagen sowie an arbeitsfreien Tagen: CHF 45.--
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Schichtzulagen | Zeitzuschlag |
---|---|
Morgenarbeit | 20% Zeitzuschlag SA/SO von 04:00 bis 06:00 Uhr |
Abendarbeit | 10% Zeitzuschlag von 17:00 bis 22:00 Uhr von Freitag bis Sonntag |
Wochenendarbeit | 10% Zeitzuschlag von 06:00 bis 17:00 Uhr von Samstag bis Sonntag |
Nachtarbeit 10% Zeitzuschlag von 22:00 bis 06:00 Uhr | |
Feiertage | Feiertage sind Sonntagen gleichgestellt. An hohen Feiertagen beträgt der Zuschlag 20% (Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Weihnachtstag) |
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 6.2.4; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 6.2.1
Spesenentschädigung
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Essensentschädigung nach Überstunden (von mind. 1.5h und damit seit Ende der letzten Arbeitspause 5½h oder mehr gearbeitet): CHF 11.--
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 6.2
Essensentschädigung nach Überstunden (von mind. 1.5h und damit seit Ende der letzten Arbeitspause 5½h oder mehr gearbeitet): CHF 11.--
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 6.2
weitere Zuschläge
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Punkte ereignisorientierter Zulagen: vgl. Raster Artikel 4.1 im Anhang
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Anhang: Artikel 3.5 und 4.1; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 6.2
Tätigkeit | Entschädigung |
---|---|
Schulung: Entschädigung für Linien-FachtrainerInnen, welche ganztägige Fachkurse oder Seminare im Training & Development durchführen. | CHF 20.-- pro Kurstag max. CHF 300.-- pro Monat |
Selektionen | CHF 50.-- pro Monat |
Berufsbildner für Lernende | CHF 50.-- pro Monat |
InstruktorIn GSE / DGR / Fluggastbrücken | CHF 50.-- pro Monat |
DisponentIn Ramp, Transport & Loadcontrol (wenn nicht Spezialist oder T/L) | CHF 50.-- pro Monat |
Push-Back BA 3 (nicht für Push-Back Fahrer) | CHF 100.-- pro Monat |
Tour X | CHF 100.-- pro Monat |
CSM Einsatz (ausser Gate-Einsätze) | CHF 15.-- pro geleistete Tour (Kurztouren werden entsprechend gekürzt) max. CHF 300 pro Monat |
Executive Aviation | CHF 100.-- pro Monat |
GFM (Gepäckflussmanager) | CHF 50.-- pro Monat |
Split-Touren | Unterbruch zwischen den Blöcken wird mit CHF 6.--/h entschädigt. Ein Arbeitsunterbruch von einer Stunde wird nicht entschädigt. Split Break ab 61 Minuten bis 120 Minuten = total CHF 12.-- und ab 121 Minuten = total CHF 18.-- Entschädigung |
Unvorhergesehens Aufgebot | CHF 35.-- pro Ereignis wenn sich ein Aufgebot zu einer unvorhergesehenen Dienstleistung auf einen arbeitsfreien Tag bezieht und das Aufgebot weniger als 48h vor der unvorhergesehenen Dienstleistung erfolgt oder eine Dienstplanänderung von 2h und mehr in der dem vorgesehenen Arbeitseinsatz vorangehenden Freizeit mitgeteilt wird |
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Split-Touren | Unterbruch zwischen den Blöcken wird mit CHF 6.--/h entschädigt. Ein Arbeitsunterbruch von einer Stunde wird nicht entschädigt. Split Break ab 61 Minuten bis 120 Minuten = total CHF 12.-- und ab 121 Minuten = total CHF 18.-- Entschädigung |
---|---|
Kurztouren (2h oder weniger) | CHF 2.--/h |
Unvorhergesehens Aufgebot | CHF 35.-- pro Ereignis wenn sich ein Aufgebot zu einer unvorhergesehenen Dienstleistung auf einen arbeitsfreien Tag bezieht und das Aufgebot weniger als 48h vor der unvorhergesehenen Dienstleistung erfolgt oder eine Dienstplanänderung von 2h und mehr in der dem vorgesehenen Arbeitseinsatz vorangehenden Freizeit mitgeteilt wird |
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Anhang: Artikel 3.5 und 4.1; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 6.2
Normalarbeitszeit
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Normalarbeitszeit: 39 Wochenstunden (Fünftagewoche; wöchentliche Höchstarbeitszeit: 50 Stunden; im Kalenderjahr sind wenigstens 18 Sonntage als Ruhetage zu gewähren)
Alternative Arbeitszeitmodelle: vgl. Abschnitt 2 im Anhang
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Die im individuellen Arbeitsvertrag aufgeführte Stundenzahl entspricht der durchschnittlichen Arbeitsleistung pro Woche.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 4; Anhang: Abschnitt 2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 4.1
Normalarbeitszeit: 39 Wochenstunden (Fünftagewoche; wöchentliche Höchstarbeitszeit: 50 Stunden; im Kalenderjahr sind wenigstens 18 Sonntage als Ruhetage zu gewähren)
Alternative Arbeitszeitmodelle: vgl. Abschnitt 2 im Anhang
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Die im individuellen Arbeitsvertrag aufgeführte Stundenzahl entspricht der durchschnittlichen Arbeitsleistung pro Woche.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 4; Anhang: Abschnitt 2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 4.1
Überstunden / Überzeit
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Überstunden: Zuschlag von 33⅓% des individuellen Stundenlohnes ausgerichtet (basierend auf 12 Monatslöhnen, exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, 13. Monatslohn und weiteren Zuschlägen)
Essensentschädigung nach Überstunden (von mind. 1.5h und damit seit Ende der letzten Arbeitspause 5½h oder mehr gearbeitet): CHF 11.--
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Angeordnete Überstunden werden zusätzlich zum festgelegten Stundenlohn (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung) mit einem Zuschlag von 25% vergütet.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 6.2.3; Anhang: Artikel 4.1; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 4.4
Überstunden: Zuschlag von 33⅓% des individuellen Stundenlohnes ausgerichtet (basierend auf 12 Monatslöhnen, exkl. Gratifikationen, Sonderzulagen, Leistungsprämien, 13. Monatslohn und weiteren Zuschlägen)
Essensentschädigung nach Überstunden (von mind. 1.5h und damit seit Ende der letzten Arbeitspause 5½h oder mehr gearbeitet): CHF 11.--
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Angeordnete Überstunden werden zusätzlich zum festgelegten Stundenlohn (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung) mit einem Zuschlag von 25% vergütet.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 6.2.3; Anhang: Artikel 4.1; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 4.4
Ferien
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Der Ferien-, und Feiertagsanspruch wird in Form einer Ferien-, und Feiertagsvergütung pro geleistete Arbeitsstunde abgegolten (11% + 3% = total 14%) und in der Salärabrechnung entsprechend ausgewiesen. Während des Ferien-, und Feiertagsbezugs erfolgt keine Salärzahlung.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 4.6; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 4.5
Alter | Ferientage |
---|---|
bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres | 25 |
nach Vollendung des 43. Lebensjahres | 26 |
nach Vollendung des 44. Lebensjahres | 27 |
nach Vollendung des 45. Lebensjahres bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres | 28 |
nach Vollendung des 51. Lebensjahres | 29 |
nach Vollendung des 52. Lebensjahres | 30 |
nach Vollendung des 53. Lebensjahres | 31 |
nach Vollendung des 54. Lebensjahres | 32 |
nach Vollendung des 55. Lebensjahres | 33 |
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Der Ferien-, und Feiertagsanspruch wird in Form einer Ferien-, und Feiertagsvergütung pro geleistete Arbeitsstunde abgegolten (11% + 3% = total 14%) und in der Salärabrechnung entsprechend ausgewiesen. Während des Ferien-, und Feiertagsbezugs erfolgt keine Salärzahlung.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 4.6; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 4.5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Ereignisbezogene Absenzen ohne Salärabzug:
Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse:
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Bei Arbeitsverhinderung aus anderen Gründen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnzahlung, kann aber im Einzelfall vom Vorgesetzten und vom Human Resources individuell geregelt werden.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 4; Anhang: Artikel 6; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 4.5
Ereignisbezogene Absenzen ohne Salärabzug:
Anlass | Bezahlte Freizeit |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hochzeit von Familienangehörigen (Kinder, Geschwister) | 1 Tag |
Geburt in der eigenen Familie | 2 Tage (siehe GAV 4.13c Vaterschaftsurlaub) |
Todesfall in der Familie (Gatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern) | 3 Tage |
Todesfall in der Familie (Schwiegereltern, Geschwister) | 2 Tage |
Todesfall von anderen Angehörigen / nahen Bekannten Teilnahme an der Bestattung | max. 1 Tag in Absprache |
Wohnungswechsel: bis 100 km Ortsdistanz | 1 Tag (max. 1x pro Jahr) |
Wohnungswechsel: über 100 km Ortsdistanz (im Interesse der Firma) | 2 Tage (max. 1x pro Jahr) |
Militärische Rekrutierung / Entlassung aus der Wehrpflicht | Gemäss Aufgebot |
Anlass | Bezahlte Freizeit |
---|---|
Pflege kranker Familienangehöriger im gleichen Haushalt | Notwendige Zeit, um Pflege zu organisieren; bis maximal 3 Tage |
Vorladungen durch Behörden (Geschworene, Zeugen, ohne Scheidung oder bei Selbstverschulden, etc.) | Dauer der Vorladung |
Swissport-interne Veranstaltungen: Kaderveranstaltungen | Dauer der Veranstaltung (sofern betrieblich möglich) |
Ausbildung / Seminare / Diplomarbeiten / Dissertationen / Teilnahme an Fachprüfungen während der Arbeitszeit | Gemäss betrieblicher Weisung oder in Absprache mit dem Vorgesetzten |
Tätigkeit als Prüfungsexperte | max. 5 Tage pro Jahr |
Ausbildung zum J&S-Leiter und Leitung von J&S-Kursen | 50% der Zeit, sofern betrieblich abkömmlich |
Arzt-, Zahnarztbesuch | max. 2 Std. in Randzeiten |
Blut spenden | notwendige Zeit |
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Bei Arbeitsverhinderung aus anderen Gründen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnzahlung, kann aber im Einzelfall vom Vorgesetzten und vom Human Resources individuell geregelt werden.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 4; Anhang: Artikel 6; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 4.5
Bezahlte Feiertage
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Im Kalenderjahr werden mindestens 8 Feiertage (inkl. Feierhalbtage) eingeräumt. An hohen Feiertagen (Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Weihnachtstag) wird der doppelte Sonntags-Punktewert gemäss Punkteraster 4.1 (vgl. Anhang) entrichtet.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Der Ferien-, und Feiertagsanspruch wird in Form einer Ferien-, und Feiertagsvergütung pro geleistete Arbeitsstunde abgegolten (11% + 3% = total 14%) und in der Salärabrechnung entsprechend ausgewiesen. Während des Ferien-, und Feiertagsbezugs erfolgt keine Salärzahlung.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 4.5; Anhang: Artikel 4.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 4.5
Im Kalenderjahr werden mindestens 8 Feiertage (inkl. Feierhalbtage) eingeräumt. An hohen Feiertagen (Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Weihnachtstag) wird der doppelte Sonntags-Punktewert gemäss Punkteraster 4.1 (vgl. Anhang) entrichtet.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Der Ferien-, und Feiertagsanspruch wird in Form einer Ferien-, und Feiertagsvergütung pro geleistete Arbeitsstunde abgegolten (11% + 3% = total 14%) und in der Salärabrechnung entsprechend ausgewiesen. Während des Ferien-, und Feiertagsbezugs erfolgt keine Salärzahlung.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 4.5; Anhang: Artikel 4.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 4.5
Bildungsurlaub
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Die Mitarbeitenden setzen sich primär eigenverantwortlich für die Weiterbildung ein. Ergänzend kann Swissport die berufliche Weiterbildung finanziell und/oder mit Zeit unterstützen. Konkrete Massnahmen werden zwischen den Mitarbeitenden und Swissport festgelegt.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 9.3.6
Die Mitarbeitenden setzen sich primär eigenverantwortlich für die Weiterbildung ein. Ergänzend kann Swissport die berufliche Weiterbildung finanziell und/oder mit Zeit unterstützen. Konkrete Massnahmen werden zwischen den Mitarbeitenden und Swissport festgelegt.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 9.3.6
Krankheit
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
- Krankheit:
Salärzahlung während 90 Tagen zu 100% (Monatssalär inkl. fixer Zulagen und allfälligem Schichtzuschlagsverlust), danach während längstens 24 Monaten 90% des vertraglichen Salärs und der allenfalls mitversicherten Zulagen; 50% der Prämien durch Arbeitgeber
- Unfall:
Dauert die unfallbedingte Abwesenheit länger als 2 Arbeitstage, so hat eine Meldung zu erfolgen. Verspätete oder unwahre Angaben können Kürzungen oder Entzug von Versicherungsleistungen zur Folge haben.
Versicherung gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung bei der SUVA gegen die Folgen von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen. Eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Zusatzversicherung ergänzt die Leistungen der SUVA. Die Versicherungen decken die Lohnfortzahlungen und die Heilungskosten. Höhe der Leistung der Lohnfortzahlung entspricht derjenigen im Krankheitsfall.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
- Krankheit:
*Monatsleistung = Durchschnitt des in den vergangenen 12 Monaten resp. seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ausbezahlten Lohnes
50% der Prämien durch Arbeitgeber
- Unfall: gemäss gesetzlichen Bestimmungen
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 7; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 7 und 8
- Krankheit:
Salärzahlung während 90 Tagen zu 100% (Monatssalär inkl. fixer Zulagen und allfälligem Schichtzuschlagsverlust), danach während längstens 24 Monaten 90% des vertraglichen Salärs und der allenfalls mitversicherten Zulagen; 50% der Prämien durch Arbeitgeber
- Unfall:
Dauert die unfallbedingte Abwesenheit länger als 2 Arbeitstage, so hat eine Meldung zu erfolgen. Verspätete oder unwahre Angaben können Kürzungen oder Entzug von Versicherungsleistungen zur Folge haben.
Versicherung gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung bei der SUVA gegen die Folgen von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen. Eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Zusatzversicherung ergänzt die Leistungen der SUVA. Die Versicherungen decken die Lohnfortzahlungen und die Heilungskosten. Höhe der Leistung der Lohnfortzahlung entspricht derjenigen im Krankheitsfall.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
- Krankheit:
Dauer des Anstellungsverhältnisses | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung* |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
50% der Prämien durch Arbeitgeber
- Unfall: gemäss gesetzlichen Bestimmungen
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 7; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 7 und 8
Unfall
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
- Krankheit:
Salärzahlung während 90 Tagen zu 100% (Monatssalär inkl. fixer Zulagen und allfälligem Schichtzuschlagsverlust), danach während längstens 24 Monaten 90% des vertraglichen Salärs und der allenfalls mitversicherten Zulagen; 50% der Prämien durch Arbeitgeber
- Unfall:
Dauert die unfallbedingte Abwesenheit länger als 2 Arbeitstage, so hat eine Meldung zu erfolgen. Verspätete oder unwahre Angaben können Kürzungen oder Entzug von Versicherungsleistungen zur Folge haben.
Versicherung gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung bei der SUVA gegen die Folgen von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen. Eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Zusatzversicherung ergänzt die Leistungen der SUVA. Die Versicherungen decken die Lohnfortzahlungen und die Heilungskosten. Höhe der Leistung der Lohnfortzahlung entspricht derjenigen im Krankheitsfall.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
- Krankheit:
*Monatsleistung = Durchschnitt des in den vergangenen 12 Monaten resp. seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ausbezahlten Lohnes
50% der Prämien durch Arbeitgeber
- Unfall: gemäss gesetzlichen Bestimmungen
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 7; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 7 und 8
- Krankheit:
Salärzahlung während 90 Tagen zu 100% (Monatssalär inkl. fixer Zulagen und allfälligem Schichtzuschlagsverlust), danach während längstens 24 Monaten 90% des vertraglichen Salärs und der allenfalls mitversicherten Zulagen; 50% der Prämien durch Arbeitgeber
- Unfall:
Dauert die unfallbedingte Abwesenheit länger als 2 Arbeitstage, so hat eine Meldung zu erfolgen. Verspätete oder unwahre Angaben können Kürzungen oder Entzug von Versicherungsleistungen zur Folge haben.
Versicherung gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung bei der SUVA gegen die Folgen von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen. Eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Zusatzversicherung ergänzt die Leistungen der SUVA. Die Versicherungen decken die Lohnfortzahlungen und die Heilungskosten. Höhe der Leistung der Lohnfortzahlung entspricht derjenigen im Krankheitsfall.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
- Krankheit:
Dauer des Anstellungsverhältnisses | Lohnanspruch |
---|---|
Im 1. Jahr | 1 Monatsleistung* |
Bis 4 Jahre | 2 Monatsleistungen |
Bis 9 Jahre | 3 Monatsleistungen |
Bis 14 Jahre | 4 Monatsleistungen |
Bis 19 Jahre | 5 Monatsleistungen |
Ab 20 Jahren | 6 Monatsleistungen |
50% der Prämien durch Arbeitgeber
- Unfall: gemäss gesetzlichen Bestimmungen
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 7; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 7 und 8
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
- Mutterschaftsurlaub: 4 Monate (+ Recht auf Verlängerung auf max. 1 Jahr durch Bezug von unbezahltem Urlaub mit Weiterbeschäftigungsgarantie)
- Vaterschaftsurlaub: 2 Wochen (8 + 2 bezahlte Freitage; spätestens bis zum 12. Monatsende nach Geburt)
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
- Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 4.13; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 4.6
- Mutterschaftsurlaub: 4 Monate (+ Recht auf Verlängerung auf max. 1 Jahr durch Bezug von unbezahltem Urlaub mit Weiterbeschäftigungsgarantie)
- Vaterschaftsurlaub: 2 Wochen (8 + 2 bezahlte Freitage; spätestens bis zum 12. Monatsende nach Geburt)
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
- Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 4.13; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 4.6
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Bei Militärdienst besteht der Lohnanspruch nur, wenn die entsprechende Soldmeldekarte vorgelegt wird. Die Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung (EO) fliessen dem Arbeitgeber zu.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 7.3; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 7.1
Obligatorische Dienstleistungen (Militär-, Zivilschutz- und ziviler Arbeitsdienst) | Dauer | Mitarbeitende ohne Unterstützungspflicht/unverheiratet | Mitarbeitende mit Unterstützungspflicht sowie verheiratete Mitarbeitende |
---|---|---|---|
Rekrutenschule (RS), Grundausbildung Durchdiener, Unteroffiziersschule (UOS), ziviler Arbeitsdienst | 50% des Salärs | 80% des Salärs | |
übrige Militärdienstleistungen, Durchdiener nach Abschluss Grundausbildung, Zivilschutzkurse | bis und mit 30 Tage/Jahr | 100% des Salärs | 100% des Salärs |
über 30 Tage/Jahr | 70% des Salärs | 80% des Salärs |
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Bei Militärdienst besteht der Lohnanspruch nur, wenn die entsprechende Soldmeldekarte vorgelegt wird. Die Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung (EO) fliessen dem Arbeitgeber zu.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 7.3; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 7.1
Pensionsregelungen
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge Swissport (PVS) bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter (63) mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Vorsorgereglement der PVS.
Vgl. auch Bestimmungen zu vorzeitigem Altersrücktritt (freiwillige Reduktion der Arbeitszeit nach dem 58. Altersjahr (gleitende Pensionierung) und Frühere Pensionierung für Angestellte mit unregelmässiger Arbeitszeit) im Anhang
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.4; Anhang: Artikel 5
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge Swissport (PVS) bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter (63) mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Vorsorgereglement der PVS.
Vgl. auch Bestimmungen zu vorzeitigem Altersrücktritt (freiwillige Reduktion der Arbeitszeit nach dem 58. Altersjahr (gleitende Pensionierung) und Frühere Pensionierung für Angestellte mit unregelmässiger Arbeitszeit) im Anhang
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.4; Anhang: Artikel 5
Frühpensionierung
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge Swissport (PVS) bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter (63) mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Vorsorgereglement der PVS.
Vgl. auch Bestimmungen zu vorzeitigem Altersrücktritt (freiwillige Reduktion der Arbeitszeit nach dem 58. Altersjahr (gleitende Pensionierung) und Frühere Pensionierung für Angestellte mit unregelmässiger Arbeitszeit) im Anhang
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.4; Anhang: Artikel 5
Auf Wunsch des Mitarbeitenden können Versicherte der Personalvorsorge Swissport (PVS) bis maximal 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter (63) mit entsprechender Rentenkürzung vorzeitig pensioniert werden. Massgebend ist das Vorsorgereglement der PVS.
Vgl. auch Bestimmungen zu vorzeitigem Altersrücktritt (freiwillige Reduktion der Arbeitszeit nach dem 58. Altersjahr (gleitende Pensionierung) und Frühere Pensionierung für Angestellte mit unregelmässiger Arbeitszeit) im Anhang
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.4; Anhang: Artikel 5
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Vollzugskostenbeitrag von Mitarbeitenden: CHF 12.--/Monat (unabhängig des Beschäftigungsgrades)
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Vollzugskostenbeitrag von Mitarbeitenden: CHF 6.--/Monat (unabhängig des Beschäftigungsgrades)
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 1.6; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 1.6
Vollzugskostenbeitrag von Mitarbeitenden: CHF 12.--/Monat (unabhängig des Beschäftigungsgrades)
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Vollzugskostenbeitrag von Mitarbeitenden: CHF 6.--/Monat (unabhängig des Beschäftigungsgrades)
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 1.6; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 1.6
Schutz der Persönlichkeit
Swissport setzt sich präventiv für einen respektvollen Umgang ein und handelt proaktiv (z.B. mit Workshops für Vorgesetzte) an der Sensibilisierung der Themen Diskriminierung, Belästigung und Mobbing. Swissport sorgt dafür, dass die Mitarbeitenden bei Vorfällen oder Konflikten Unterstützung beim Swissport Gesundheitsmanagement finden.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 9.1; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 9.1
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 9.1; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 9.1
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Swissport verpflichtet sich zur aktiven Umsetzung der faktischen Gleichstellung, insbesondere bei der Anstellung, der Einreihung von Stellen, der Gestaltung der Arbeitsbedingungen, der Entlöhnung, der Personalentwicklung und der Beförderung.
Sie sorgt dafür, dass Frauen und Männer bei der Mitwirkung und der Mitarbeit in Entscheidgremien und Arbeitsgruppen in den verschiedenen Arbeitsbereichen und Hierarchiestufen angemessen vertreten sind.
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Einzelheiten sind in einer Weisung geregelt.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 9; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 9
Sie sorgt dafür, dass Frauen und Männer bei der Mitwirkung und der Mitarbeit in Entscheidgremien und Arbeitsgruppen in den verschiedenen Arbeitsbereichen und Hierarchiestufen angemessen vertreten sind.
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Einzelheiten sind in einer Weisung geregelt.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 9; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 9
Sexuelle Belästigung
Swissport verpflichtet sich zur aktiven Umsetzung der faktischen Gleichstellung, insbesondere bei der Anstellung, der Einreihung von Stellen, der Gestaltung der Arbeitsbedingungen, der Entlöhnung, der Personalentwicklung und der Beförderung.
Sie sorgt dafür, dass Frauen und Männer bei der Mitwirkung und der Mitarbeit in Entscheidgremien und Arbeitsgruppen in den verschiedenen Arbeitsbereichen und Hierarchiestufen angemessen vertreten sind.
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Einzelheiten sind in einer Weisung geregelt.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 9; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 9
Sie sorgt dafür, dass Frauen und Männer bei der Mitwirkung und der Mitarbeit in Entscheidgremien und Arbeitsgruppen in den verschiedenen Arbeitsbereichen und Hierarchiestufen angemessen vertreten sind.
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Einzelheiten sind in einer Weisung geregelt.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 9; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 9
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Sie sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 9.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 9.2
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 9.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 9.2
Lernende
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Unterstellung Lernende:
GAV gilt nicht für Lernende und Praktikanten.
Ferien:
- bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329a+e
Unterstellung Lernende:
GAV gilt nicht für Lernende und Praktikanten.
Ferien:
- bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Unterstellung Lernende:
GAV gilt nicht für Lernende und Praktikanten.
Ferien:
- bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329a+e
Unterstellung Lernende:
GAV gilt nicht für Lernende und Praktikanten.
Ferien:
- bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 1.2.2 und 4.6; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Arbeitsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit | 7 Tage auf Ende einer Kalenderwoche |
im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat auf Ende eines Kalendermonats |
bis zum vollendeten 9. Anstellungsjahr | 2 Monate auf Ende eines Kalendermonats |
ab 10. Anstellungsjahr | 3 Monate auf Ende eines Kalendermonats |
Artikel 3.1
Kündigungsschutz
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis u.a. nicht kündigen:
- während Mitarbeitende schweizerischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
- während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden sowie während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaft.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Es gelten die Bestimmungen des OR.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.2
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis u.a. nicht kündigen:
- während Mitarbeitende schweizerischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, oder Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 12 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
- während der Schwangerschaft und in den 4 Monaten nach Niederkunft einer Mitarbeitenden sowie während eines unbezahlten Urlaubes nach Mutterschaft.
Für Mitarbeitende im Stundenlohn:
Es gelten die Bestimmungen des OR.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 3.2; GAV für Arbeitnehmende im Stundenlohn: Artikel 3.2
Arbeitnehmervertretung
VPOD Sektion Luftverkehr
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz)
Arbeitgebervertretung
Swissport International AG, Station Zürich
Aufgaben paritätische Organe
Die Personalverbände sind für die Aushandlung, den Abschluss und den Unterhalt dieses GAV zuständig.
Artikel 1.8
Artikel 1.8
Freistellung für Verbandstätigkeit
Für Mitarbeitende im Monatslohn:
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände 3 Tage (pro Mitglied und Jahr)
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 4.11
- Verbandsmitglieder: bezahlter Urlaub für die Teilnahme an Bildungskursen und Tagungen der Verbände 3 Tage (pro Mitglied und Jahr)
- Die Mitglieder von Verhandlungsdelegationen müssen für die GAV-Verhandlungen freigestellt werden.
- Die Freistellung für die Tätigkeit in der PEKO erfolgt, betriebliche Abkömmlichkeit vorausgesetzt, im Rahmen des PEKO-Reglementes.
GAV für Arbeitnehmende im Monatslohn: Artikel 4.11
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Grundsätzlich:
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Weitere Mitwirkungsmöglichkeiten (von der PEKO wahrgenommene):
a) Reglement Transportvergünstigungen
b) Uniformreglement
c) Personalverpflegung
d) Arbeitszeit und Dienstplanung
e) Ideen-Management
f) Weitere Mitwirkungsmöglichkeiten gemäss PEKO-Reglement (Tätigkeitsgebiete)
Artikel 10
- Mitarbeitende haben Anspruch auf Mitgestaltung ihrer Arbeit
Informationsrechte:
- Mitarbeitenden haben Anrecht auf rechtzeitige und umfassende Information über alle wichtigen, sie betreffenden Vorgänge
- Spezielle Informationspflichten des Arbeitgebers gemäss gesetzlichen Bestimmungen
Weitere Mitwirkungsmöglichkeiten (von der PEKO wahrgenommene):
a) Reglement Transportvergünstigungen
b) Uniformreglement
c) Personalverpflegung
d) Arbeitszeit und Dienstplanung
e) Ideen-Management
f) Weitere Mitwirkungsmöglichkeiten gemäss PEKO-Reglement (Tätigkeitsgebiete)
Artikel 10
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Koalitionsfreiheit:
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Artikel 1.6
- wird gewährleistet.
- keine Nachteile für Mitarbeitende wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Personalverband
- Mitarbeitende haben das Recht, ihre Interessen durch ihren Personalverband wahrnehmen zu lassen.
Artikel 1.6
Sozialpläne
Grundsatz:
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
- Rationalisierungsmassnahmen vorausgehend mit VertragspartnerInnen und PEKO zu besprechen
- Einsetzen für Milderung der sozialen Härte (u.a. Sozialplan; siehe Anhang, Abschnitt 8)
Wirtschaftliche Notlage:
- im Einvernehmen mit den VertragspartnerInnen einzelne oder mehrere Vertragsartikel vorübergehend ausser Kraft setzen
Artikel 12
Schlichtungsverfahren
Differenzen zwischen Vertragsparteien:
1. Stufe: direkte Verhandlungen zwischen Vertragsparteien
2. Stufe: Beizug des Personalverantwortlichen der Swissport International AG, Station Zürich zu Einigungsverhandlungen
3. Stufe: Einigungsamt des Kantons Zürich
Streitigkeiten zwischen Swissport und einem einzelnen Mitarbeitenden werden dem zuständigen ordentlichen Gericht unterbreitet.
Artikel 1.9
1. Stufe: direkte Verhandlungen zwischen Vertragsparteien
2. Stufe: Beizug des Personalverantwortlichen der Swissport International AG, Station Zürich zu Einigungsverhandlungen
3. Stufe: Einigungsamt des Kantons Zürich
Streitigkeiten zwischen Swissport und einem einzelnen Mitarbeitenden werden dem zuständigen ordentlichen Gericht unterbreitet.
Artikel 1.9
Friedenspflicht
Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen während der Dauer des GAV unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken. lnfolgedessen sind jegliche Kampfmassnahmen ausgeschlossen und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV nicht geregelt werden.
Artikel 1.5
Artikel 1.5