Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2012
bis 31.03.2013
Örtlicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (PostLogistics AG; ganze Schweiz)
Betrieblicher Geltungsbereich
Firmenvertrag (PostLogistics AG; ganze Schweiz)
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für das von der PostLogistics AG beschäftigte Personal mit Arbeitsort in der Schweiz. Ausgenommen sind:
a. Mitglieder der Geschäftsleitung und Angehörige des höheren Kaders (KS1 – 2);
b. übrige Angehörige des Kaders (KS3 – 5);
c. Lernpersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten;
d. Mitarbeitende mit befristeten Anstellungen bis drei Monate;
e. Teilzeitmitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 30%;
f. Mitarbeitende mit Stückentschädigung
Artikel 21
a. Mitglieder der Geschäftsleitung und Angehörige des höheren Kaders (KS1 – 2);
b. übrige Angehörige des Kaders (KS3 – 5);
c. Lernpersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten;
d. Mitarbeitende mit befristeten Anstellungen bis drei Monate;
e. Teilzeitmitarbeitende mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 30%;
f. Mitarbeitende mit Stückentschädigung
Artikel 21
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann von jeder GAV-Partei mit einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahrs, erstmals auf den 31. Dezember 2009, gekündigt werden.
Artikel 130
Artikel 130
Kontakt paritätische Organe
syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Fritz Gurtner
Monbijoustrasse 33
Postfach 6336
3001 Bern
058 817 18 18
mail@syndicom.ch
Fritz Gurtner
Monbijoustrasse 33
Postfach 6336
3001 Bern
058 817 18 18
mail@syndicom.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Fritz Gurtner
Monbijoustrasse 33
Postfach 6336
3001 Bern
058 817 18 18
mail@syndicom.ch
Fritz Gurtner
Monbijoustrasse 33
Postfach 6336
3001 Bern
058 817 18 18
mail@syndicom.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Fritz Gurtner
Monbijoustrasse 33
Postfach 6336
3001 Bern
058 817 18 18
mail@syndicom.ch
Fritz Gurtner
Monbijoustrasse 33
Postfach 6336
3001 Bern
058 817 18 18
mail@syndicom.ch
Löhne / Mindestlöhne
Kategorie | Mindestjahreslohn |
---|---|
Lagermitarbeitende | CHF 44‘831.-- |
ChauffeurInnen Kategorie B | CHF 46‘887.-- |
ChauffeurInnen Kategorie C/D | CHF 48‘944.-- |
ChauffeurInnen Kategorie C/E | CHF 54‘084.-- |
Administration mit KV | CHF 54‘084.-- |
übriges Personal | CHF 46'887.-- |
Artikel 51
Lohnerhöhung
Zur Information:
Die Parteien können bis 15. Oktober jeden Jahrs Verhandlungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung (inklusive situativer Anteile) verlangen und den übrigen Parteien ihre Vorschläge unter-breiten. Die PostLogistics AG stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften vorgängig die relevan-ten Informationen zum Geschäftsgang sowie – in Form von anonymisierten Statistiken – zu den Löh-nen und den Zulagen zur Verfügung.
Artikel 122
Die Parteien können bis 15. Oktober jeden Jahrs Verhandlungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung (inklusive situativer Anteile) verlangen und den übrigen Parteien ihre Vorschläge unter-breiten. Die PostLogistics AG stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften vorgängig die relevan-ten Informationen zum Geschäftsgang sowie – in Form von anonymisierten Statistiken – zu den Löh-nen und den Zulagen zur Verfügung.
Artikel 122
13. Monatslohn
13. Monatslohn:
Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt.
Top-Prämie:
Für ausserordentliche Leistungen oder Verhaltensweisen kann eine Top-Prämie ausgerichtet werden. Der Maximalbetrag je Ereignis beträgt CHF 5'000.--.
Treueprämie:
Spätestens nach Vollendung des fünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Jahre, wird die Firmentreue wie folgt belohnt:
Artikel 50, 54 und 55
Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt.
Top-Prämie:
Für ausserordentliche Leistungen oder Verhaltensweisen kann eine Top-Prämie ausgerichtet werden. Der Maximalbetrag je Ereignis beträgt CHF 5'000.--.
Treueprämie:
Spätestens nach Vollendung des fünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Jahre, wird die Firmentreue wie folgt belohnt:
Vollendete Anstellungsjahre | bezahlter Urlaub (auf Basis 5-Tage-Woche) bei 100 %-Pensum |
---|---|
5 Jahre | 2 Tage oder CHF 500.-- |
10 Jahre | 4 Tage oder CHF 1'000.-- |
15 Jahre | 6 Tage oder CHF 1'500.-- |
20, 25 usw. Jahre | 8 Tage oder CHF 2'000.-- |
Artikel 50, 54 und 55
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
13. Monatslohn:
Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt.
Top-Prämie:
Für ausserordentliche Leistungen oder Verhaltensweisen kann eine Top-Prämie ausgerichtet werden. Der Maximalbetrag je Ereignis beträgt CHF 5'000.--.
Treueprämie:
Spätestens nach Vollendung des fünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Jahre, wird die Firmentreue wie folgt belohnt:
Artikel 50, 54 und 55
Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt.
Top-Prämie:
Für ausserordentliche Leistungen oder Verhaltensweisen kann eine Top-Prämie ausgerichtet werden. Der Maximalbetrag je Ereignis beträgt CHF 5'000.--.
Treueprämie:
Spätestens nach Vollendung des fünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Jahre, wird die Firmentreue wie folgt belohnt:
Vollendete Anstellungsjahre | bezahlter Urlaub (auf Basis 5-Tage-Woche) bei 100 %-Pensum |
---|---|
5 Jahre | 2 Tage oder CHF 500.-- |
10 Jahre | 4 Tage oder CHF 1'000.-- |
15 Jahre | 6 Tage oder CHF 1'500.-- |
20, 25 usw. Jahre | 8 Tage oder CHF 2'000.-- |
Artikel 50, 54 und 55
Dienstaltersgeschenke
13. Monatslohn:
Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt.
Top-Prämie:
Für ausserordentliche Leistungen oder Verhaltensweisen kann eine Top-Prämie ausgerichtet werden. Der Maximalbetrag je Ereignis beträgt CHF 5'000.--.
Treueprämie:
Spätestens nach Vollendung des fünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Jahre, wird die Firmentreue wie folgt belohnt:
Artikel 50, 54 und 55
Der 13. Monatslohn wird im November ausbezahlt.
Top-Prämie:
Für ausserordentliche Leistungen oder Verhaltensweisen kann eine Top-Prämie ausgerichtet werden. Der Maximalbetrag je Ereignis beträgt CHF 5'000.--.
Treueprämie:
Spätestens nach Vollendung des fünften Anstellungsjahrs, anschliessend alle fünf Jahre, wird die Firmentreue wie folgt belohnt:
Vollendete Anstellungsjahre | bezahlter Urlaub (auf Basis 5-Tage-Woche) bei 100 %-Pensum |
---|---|
5 Jahre | 2 Tage oder CHF 500.-- |
10 Jahre | 4 Tage oder CHF 1'000.-- |
15 Jahre | 6 Tage oder CHF 1'500.-- |
20, 25 usw. Jahre | 8 Tage oder CHF 2'000.-- |
Artikel 50, 54 und 55
Schichtarbeit
Pikettzulage: CHF 5.--/volle und angebrochene Stunde
Artikel 522
Artikel 522
Pikettdienst
Pikettzulage: CHF 5.--/volle und angebrochene Stunde
Artikel 522
Artikel 522
Normalarbeitszeit
- ChauffeurInnen/Chauffeure Kat. C und C/E: gemäss Chauffeurverordnung (ARV1)
- Übriges Personal: 45h/Woche
Artikel 70
- Übriges Personal: 45h/Woche
Artikel 70
Überstunden / Überzeit
Überstunden (Arbeitszeit über der Normalarbeitszeit) und Überzeit (über 50 Stunden pro Woche) müssen von der zuständigen Stelle angeordnet oder im Nachhinein als solche genehmigt werden. Sie
sind von der/dem Mitarbeitenden zu leisten, sofern sie/er sie zu leisten vermag und sie nach Treu und Glauben zumutbar sind. Für Überstunden besteht kein Anspruch auf einen Zuschlag.
Für Teilzeitmitarbeitende kann die Barvergütung vereinbart werden. Ein allfälliger Anspruch auf den Zuschlag von 25% erfolgt nur für Überzeitleistungen von über 50 Stunden pro Woche. Wenn die Arbeitszeit regelmässig während längerer Zeit über dem vereinbarten Beschäftigungsgrad liegt und in unmittelbarer Zukunft keine Senkung absehbar ist, kann die/der Mitarbeitende eine entsprechende Erhöhung verlangen.
Artikel 72
sind von der/dem Mitarbeitenden zu leisten, sofern sie/er sie zu leisten vermag und sie nach Treu und Glauben zumutbar sind. Für Überstunden besteht kein Anspruch auf einen Zuschlag.
Für Teilzeitmitarbeitende kann die Barvergütung vereinbart werden. Ein allfälliger Anspruch auf den Zuschlag von 25% erfolgt nur für Überzeitleistungen von über 50 Stunden pro Woche. Wenn die Arbeitszeit regelmässig während längerer Zeit über dem vereinbarten Beschäftigungsgrad liegt und in unmittelbarer Zukunft keine Senkung absehbar ist, kann die/der Mitarbeitende eine entsprechende Erhöhung verlangen.
Artikel 72
Ferien
Alter | Ferien |
---|---|
Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Alterjahr vollendet wird | 5 Wochen |
Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Alterjahr vollendet wird | 5 Wochen + 1 Tag |
Ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird | 6 Wochen + 2 Tage |
Artikel 80
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Ereignis | Bezahlter Urlaub |
---|---|
Erfüllen gesetzlicher Pflichten | erforderliche Zeit |
Ausüben eines öffentlichen Amts | nach Absprache, in der Regel pro Kalenderjahr bis 10 Tage |
Eigene Trauung (auch bei Wiederverheiratung; die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft ist der Trauung gleichgestellt) | 2 Tage |
Teilnahme an der Trauung von Kindern, Eltern, Geschwistern (die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft ist der Trauung gleichgestellt) | 1 Tag |
Vaterschaftsurlaub | 2 Tage |
Für Mütter und Väter mit Kindern im eigenen Haushalt zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten, die in einem direkten Zusammenhang mit den Kindern stehen und die Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils erfordern | nach Absprache, in der Regel pro Kalenderjahr bis 5 Tage |
Bei plötzlicher schwerer Erkrankung oder bei Unfall der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes | nach Absprache, in der Regel pro Kalenderjahr bis 5 Tage |
Beim Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, eines Elternteils oder eines Kindes (fällt der Todesfall in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werden) | 3 Tage |
Für die Teilnahme an einer Trauerfeier in andern Fällen | nach Absprache |
Für den Wohnungswechsel im Zusammenhang mit einer Änderung des Arbeitsorts | 1 Tag |
für Mitglieder von nationalen Exekutiv- und Legislativorganen der vertragschliessenden Gewerkschaften | bis zu 5 Tage pro Kalenderjahr |
für gewerkschaftliche Aus- und Weiterbildungskurse | bis zu 3 Tage in 2 Kalenderjahren |
für die Teilnahme an Verhandlungen mit dem Arbeitgeber | erforderliche Zeit |
Artikel 86
Bezahlte Feiertage
Bezahlte Feiertage sind der Bundesfeiertag sowie acht kantonale und am Arbeitsort übliche Feiertage. Fallen die Feiertage auf einen Sonntag oder auf einen für die Mitarbeitenden arbeitsfreien Tag, so gelten sie als bezogen.
Artikel 84
Artikel 84
Bildungsurlaub
Die PostLogistics AG fördert die laufende Weiterbildung der Mitarbeitenden aktiv. Die Mitarbeiten-den sind berechtigt und verpflichtet, sich durch Weiterbildung den sich ändernden beruflichen Ver-hältnissen und Anforderungen anzupassen.
Von der PostLogistics AG angeordnete Aus- und Weiterbildungen werden als Arbeitszeit angerech-net und finanziert.
Gewerkschaftliche Aus- und Weiterbildungskurse: bis zu 3 Tage in 2 Kalenderjahren
Artikel 45 und 86
Von der PostLogistics AG angeordnete Aus- und Weiterbildungen werden als Arbeitszeit angerech-net und finanziert.
Gewerkschaftliche Aus- und Weiterbildungskurse: bis zu 3 Tage in 2 Kalenderjahren
Artikel 45 und 86
Krankheit
Krankheit:
Mitarbeitende, die infolge Krankheit arbeitsunfähig sind, haben im Rahmen von Artikel 324a OR ab dem ersten Abwesenheitstag wie folgt Anspruch auf volle Lohnfortzahlung:
Nach Abschluss der Lohnfortzahlung besteht Anspruch auf ein Krankentaggeld von 80% des Lohns. Insgesamt erfolgt die Lohnfortzahlung während längstens 720 Tagen innerhalb von 900 auf einanderfolgenden Tagen.
Unfall und Berufskrankheit:
Gegen die Folgen von Unfällen (Berufs- und Nichtberufsunfall) und Berufskrankheiten sind die Mitarbeitenden nach den Vorschriften des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) versichert. Der Anspruch auf 100 % des Lohns richtet sich nach den Bestimmungen der Lohnfortzahlung bei Krankheit und Schwangerschaft, längstens bis zum Beginn von Rentenzahlungen.
Versicherungsprämien:
Die Hälfte der Prämien für die Krankentaggeld- und die Nichtberufsunfallversicherung gehen zulasten der/des Mitarbeitenden.
Artikel 56
Mitarbeitende, die infolge Krankheit arbeitsunfähig sind, haben im Rahmen von Artikel 324a OR ab dem ersten Abwesenheitstag wie folgt Anspruch auf volle Lohnfortzahlung:
Anstellungsjahr | Lohnfortzahlung |
---|---|
1. | 6 Wochen |
2. | 12 Wochen |
3. | 16 Wochen |
4. - 19. | 24 Wochen |
ab 20. | 48 Wochen |
Unfall und Berufskrankheit:
Gegen die Folgen von Unfällen (Berufs- und Nichtberufsunfall) und Berufskrankheiten sind die Mitarbeitenden nach den Vorschriften des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) versichert. Der Anspruch auf 100 % des Lohns richtet sich nach den Bestimmungen der Lohnfortzahlung bei Krankheit und Schwangerschaft, längstens bis zum Beginn von Rentenzahlungen.
Versicherungsprämien:
Die Hälfte der Prämien für die Krankentaggeld- und die Nichtberufsunfallversicherung gehen zulasten der/des Mitarbeitenden.
Artikel 56
Unfall
Krankheit:
Mitarbeitende, die infolge Krankheit arbeitsunfähig sind, haben im Rahmen von Artikel 324a OR ab dem ersten Abwesenheitstag wie folgt Anspruch auf volle Lohnfortzahlung:
Nach Abschluss der Lohnfortzahlung besteht Anspruch auf ein Krankentaggeld von 80% des Lohns. Insgesamt erfolgt die Lohnfortzahlung während längstens 720 Tagen innerhalb von 900 auf einanderfolgenden Tagen.
Unfall und Berufskrankheit:
Gegen die Folgen von Unfällen (Berufs- und Nichtberufsunfall) und Berufskrankheiten sind die Mitarbeitenden nach den Vorschriften des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) versichert. Der Anspruch auf 100 % des Lohns richtet sich nach den Bestimmungen der Lohnfortzahlung bei Krankheit und Schwangerschaft, längstens bis zum Beginn von Rentenzahlungen.
Versicherungsprämien:
Die Hälfte der Prämien für die Krankentaggeld- und die Nichtberufsunfallversicherung gehen zulasten der/des Mitarbeitenden.
Artikel 56
Mitarbeitende, die infolge Krankheit arbeitsunfähig sind, haben im Rahmen von Artikel 324a OR ab dem ersten Abwesenheitstag wie folgt Anspruch auf volle Lohnfortzahlung:
Anstellungsjahr | Lohnfortzahlung |
---|---|
1. | 6 Wochen |
2. | 12 Wochen |
3. | 16 Wochen |
4. - 19. | 24 Wochen |
ab 20. | 48 Wochen |
Unfall und Berufskrankheit:
Gegen die Folgen von Unfällen (Berufs- und Nichtberufsunfall) und Berufskrankheiten sind die Mitarbeitenden nach den Vorschriften des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) versichert. Der Anspruch auf 100 % des Lohns richtet sich nach den Bestimmungen der Lohnfortzahlung bei Krankheit und Schwangerschaft, längstens bis zum Beginn von Rentenzahlungen.
Versicherungsprämien:
Die Hälfte der Prämien für die Krankentaggeld- und die Nichtberufsunfallversicherung gehen zulasten der/des Mitarbeitenden.
Artikel 56
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub:
- 16 Wochen zu 100% des Lohns, wenn sie am Tag der Niederkunft das erste Anstellungsjahr vollendet hat
- 8 Wochen zu 100% und 8 Wochen zu 80 % des Lohns in den übrigen Fällen
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 85 und 86
- 16 Wochen zu 100% des Lohns, wenn sie am Tag der Niederkunft das erste Anstellungsjahr vollendet hat
- 8 Wochen zu 100% und 8 Wochen zu 80 % des Lohns in den übrigen Fällen
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 85 und 86
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Während der Rekrutenschule und des Zivildienstes: mindestens 50% des bisherigen Lohns, sofern nicht Anspruch auf vollen Lohn gemäss der Skala für die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Schwangerschaft besteht.
Während der übrigen obligatorischen Dienstleistungen: mindestens 80 % des bisherigen Lohns, sofern nicht Anspruch auf vollen Lohn gemäss der Skala für die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Schwangerschaft besteht.
Mitarbeitende mit Anspruch auf Kinderzulage erhalten unabhängig von den Anstellungsjahren die volle Lohnfortzahlung.
Artikel 57
Während der übrigen obligatorischen Dienstleistungen: mindestens 80 % des bisherigen Lohns, sofern nicht Anspruch auf vollen Lohn gemäss der Skala für die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Schwangerschaft besteht.
Mitarbeitende mit Anspruch auf Kinderzulage erhalten unabhängig von den Anstellungsjahren die volle Lohnfortzahlung.
Artikel 57
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Solidaritätsbeiträge:
- bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 50% und mehr: CHF 12.--/Monat
- bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von weniger
als 50%: CHF 6.--/Monat
Artikel 1230
- bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 50% und mehr: CHF 12.--/Monat
- bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von weniger
als 50%: CHF 6.--/Monat
Artikel 1230
Schutz der Persönlichkeit
Mitarbeitende dürfen auf Grund persönlicher Merkmale wie Geschlecht, Herkunft, Sprache, Gesundheitszustand usw. weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder auf eine Schwangerschaft. Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für Stellenausschreibung, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung von Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
Artikel 31
Artikel 31
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
Die PostLogistics AG trifft Massnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigungen sowie von Mobbing und sorgt nötigenfalls für Abhilfe.
Artikel 32
Artikel 32
Sexuelle Belästigung
Die PostLogistics AG trifft Massnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigungen sowie von Mobbing und sorgt nötigenfalls für Abhilfe.
Artikel 32
Artikel 32
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Die PostLogistics AG trifft zum Schutz der Gesundheit und zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten im Betrieb alle technischen und organisatorischen Massnahmen, die aus Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Sie beachtet die besonderen Schutzbedürfnisse schwangerer Mitarbeiterinnen. Die PostLogistics AG zieht die Mitarbeitenden bzw. die Personalvertretungen für Fragen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit zur Mitsprache bei.
Artikel 32
Artikel 32
Lernende
Unterstellung:
Lernpersonal sowie Praktikantinnen sind nicht dem GAV unterstellt.
Lohn:
Der Mindestjahreslohn für ein 100% Pensum beträgt CHF 44'430.--. Er kann für unter 18-jährige Mitarbeitende um maximal 20 % unterschritten werden.
Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 21, 51 und 80; OR 329a+e
Lernpersonal sowie Praktikantinnen sind nicht dem GAV unterstellt.
Lohn:
Der Mindestjahreslohn für ein 100% Pensum beträgt CHF 44'430.--. Er kann für unter 18-jährige Mitarbeitende um maximal 20 % unterschritten werden.
Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 21, 51 und 80; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Unterstellung:
Lernpersonal sowie Praktikantinnen sind nicht dem GAV unterstellt.
Lohn:
Der Mindestjahreslohn für ein 100% Pensum beträgt CHF 44'430.--. Er kann für unter 18-jährige Mitarbeitende um maximal 20 % unterschritten werden.
Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 21, 51 und 80; OR 329a+e
Lernpersonal sowie Praktikantinnen sind nicht dem GAV unterstellt.
Lohn:
Der Mindestjahreslohn für ein 100% Pensum beträgt CHF 44'430.--. Er kann für unter 18-jährige Mitarbeitende um maximal 20 % unterschritten werden.
Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 21, 51 und 80; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Anstellungsjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage auf Ende einer Kalenderwoche |
im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat auf Monatsende |
danach | 3 Monate auf Monatsende |
Ab vollendetem 50. Altersjahr und 20 Anstellungsjahren, falls die Kündigung durch die PostLogistics AG aus wirtschaftlichen oder betriebsorganisatorischen Gründen erfolgt und die/der Mitarbeitende nicht eine kürzere Frist wünscht: 5 Monate
Artikel 411 und 1020
Kündigungsschutz
Der Kündigung durch die PostLogistics AG aus Gründen, die von der/dem Mitarbeitenden persönlich zu vertreten sind (ungenügende Leistungen, mangelhaftes Verhalten usw.), muss nach Ablauf der Probezeit eine schriftliche Verwarnung mit Kündigungsandrohung vorausgegangen sein. Unterlässt die PostLogistics AG die Verwarnung, hat die/der betroffene Mitarbeitende infolge Verletzung dieser Formvorschrift Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen. Wenn nötig werden mit der/dem betreffenden Mitarbeitenden Massnahmen zur Verbesserung der Leistung oder Änderung des Verhaltens vereinbart. Gleichzeitig kann eine Bewährungsfrist festgelegt werden. Tatsachen, die zur Verwarnung geführt haben, können drei Jahre nach Ablauf dieser Frist nicht mehr gegen die Mitarbeitende/den Mitarbeitenden verwendet werden.
Artikel 103
Artikel 103
Arbeitnehmervertretung
syndicom (ehemals: Gewerkschaft Kommunikation)
transfair
transfair
Arbeitgebervertretung
PostLogistics AG
Paritätische Fonds
Die Solidaritätsbeiträge werden in einen paritätisch verwalteten Fonds eingelegt.
Die GAV-Parteien sorgen dafür, dass die aus dem Solidaritätsbeitragsfonds finanzierten Leistungen allen Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV zugute kommen. Aus dem Fonds können per-sonalseitige Aufwendungen finanziert werden, die mit der Erarbeitung, der Erneuerung und dem Vollzug dieses GAV und der kollektiven Interessenvertretung der Mitarbeitenden der PostLogistics AG einen Zusammenhang haben.
Artikel 1230
Die GAV-Parteien sorgen dafür, dass die aus dem Solidaritätsbeitragsfonds finanzierten Leistungen allen Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV zugute kommen. Aus dem Fonds können per-sonalseitige Aufwendungen finanziert werden, die mit der Erarbeitung, der Erneuerung und dem Vollzug dieses GAV und der kollektiven Interessenvertretung der Mitarbeitenden der PostLogistics AG einen Zusammenhang haben.
Artikel 1230
Aufgaben paritätische Organe
Betriebskommission (BeKo PostLogistics AG)
Die BeKo ist innerhalb der PostLogistics AG das zuständige Mitwirkungsorgan des Personals.
Die BeKo umfasst grundsätzlich fünf bis sieben Mitglieder, die gleichzeitig einer PeKo angehören.
Die BeKo wird mindestens zweimal jährlich von der Leitung der PostLogistics AG zu einer gemeinsamen Sitzung eingeladen. Die BeKo kann Sitzungen unter Angabe der Traktanden beantragen. Die BeKo kann fallweise Experten der vertragschliessenden Gewerkschaften beiziehen.
Personalkommissionen (PeKo)
In Regionen und Betrieben (Standorte ab 10 Mitarbeitenden) können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine PeKo bilden. Sie ernennen die Mitglieder der PeKo. Falls keine Einigung gefunden werden kann oder falls sich mehr Kandidierende bewerben als Sitze zu vergeben sind, wird die PeKo mit-tels Wahl bestimmt. Die Wahlen werden in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Einzelheiten richten sich nach dem Reglement zu den Wahlen in die PeKo.
Die PeKo hat in der Regel fünf, höchstens sieben Mitglieder; an kleinen Standorten in der Regel drei Mitglieder.
Mitwirkungsgegenstände, -grade und –ebenen: vgl. Artikel 1213
Artikel 121
Die BeKo ist innerhalb der PostLogistics AG das zuständige Mitwirkungsorgan des Personals.
Die BeKo umfasst grundsätzlich fünf bis sieben Mitglieder, die gleichzeitig einer PeKo angehören.
Die BeKo wird mindestens zweimal jährlich von der Leitung der PostLogistics AG zu einer gemeinsamen Sitzung eingeladen. Die BeKo kann Sitzungen unter Angabe der Traktanden beantragen. Die BeKo kann fallweise Experten der vertragschliessenden Gewerkschaften beiziehen.
Personalkommissionen (PeKo)
In Regionen und Betrieben (Standorte ab 10 Mitarbeitenden) können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine PeKo bilden. Sie ernennen die Mitglieder der PeKo. Falls keine Einigung gefunden werden kann oder falls sich mehr Kandidierende bewerben als Sitze zu vergeben sind, wird die PeKo mit-tels Wahl bestimmt. Die Wahlen werden in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Einzelheiten richten sich nach dem Reglement zu den Wahlen in die PeKo.
Die PeKo hat in der Regel fünf, höchstens sieben Mitglieder; an kleinen Standorten in der Regel drei Mitglieder.
Mitwirkungsgegenstände, -grade und –ebenen: vgl. Artikel 1213
Artikel 121
Freistellung für Verbandstätigkeit
- bis zu 5 Tage pro Kalenderjahr für Mitglieder von nationalen Exekutiv- und Legislativorganen der vertragschliessenden Gewerkschaften
- bis zu 3 Tage in 2 Kalenderjahren für gewerkschaftliche Aus- und Weiterbildungskurse
Artikel 86
- bis zu 3 Tage in 2 Kalenderjahren für gewerkschaftliche Aus- und Weiterbildungskurse
Artikel 86
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Betriebskommission (BeKo PostLogistics AG)
Die BeKo ist innerhalb der PostLogistics AG das zuständige Mitwirkungsorgan des Personals.
Die BeKo umfasst grundsätzlich fünf bis sieben Mitglieder, die gleichzeitig einer PeKo angehören.
Die BeKo wird mindestens zweimal jährlich von der Leitung der PostLogistics AG zu einer gemeinsamen Sitzung eingeladen. Die BeKo kann Sitzungen unter Angabe der Traktanden beantragen. Die BeKo kann fallweise Experten der vertragschliessenden Gewerkschaften beiziehen.
Personalkommissionen (PeKo)
In Regionen und Betrieben (Standorte ab 10 Mitarbeitenden) können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine PeKo bilden. Sie ernennen die Mitglieder der PeKo. Falls keine Einigung gefunden werden kann oder falls sich mehr Kandidierende bewerben als Sitze zu vergeben sind, wird die PeKo mit-tels Wahl bestimmt. Die Wahlen werden in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Einzelheiten richten sich nach dem Reglement zu den Wahlen in die PeKo.
Die PeKo hat in der Regel fünf, höchstens sieben Mitglieder; an kleinen Standorten in der Regel drei Mitglieder.
Mitwirkungsgegenstände, -grade und –ebenen: vgl. Artikel 1213
Artikel 121
Die BeKo ist innerhalb der PostLogistics AG das zuständige Mitwirkungsorgan des Personals.
Die BeKo umfasst grundsätzlich fünf bis sieben Mitglieder, die gleichzeitig einer PeKo angehören.
Die BeKo wird mindestens zweimal jährlich von der Leitung der PostLogistics AG zu einer gemeinsamen Sitzung eingeladen. Die BeKo kann Sitzungen unter Angabe der Traktanden beantragen. Die BeKo kann fallweise Experten der vertragschliessenden Gewerkschaften beiziehen.
Personalkommissionen (PeKo)
In Regionen und Betrieben (Standorte ab 10 Mitarbeitenden) können die Mitarbeitenden aus ihren Reihen eine PeKo bilden. Sie ernennen die Mitglieder der PeKo. Falls keine Einigung gefunden werden kann oder falls sich mehr Kandidierende bewerben als Sitze zu vergeben sind, wird die PeKo mit-tels Wahl bestimmt. Die Wahlen werden in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Einzelheiten richten sich nach dem Reglement zu den Wahlen in die PeKo.
Die PeKo hat in der Regel fünf, höchstens sieben Mitglieder; an kleinen Standorten in der Regel drei Mitglieder.
Mitwirkungsgegenstände, -grade und –ebenen: vgl. Artikel 1213
Artikel 121
Sozialpläne
Kommt es bei der PostLogistics AG zu Massenentlassungen gemäss Artikel 335d OR (die 30-Tage-Frist nach Absatz 1 wird nicht angewendet, alle Kündigungen pro Ereignis werden zusammenge-zählt), sind frühzeitige Verhandlungen über den Abschluss eines Sozialplans zur Vermeidung und Verminderung von nachteiligen Auswirkungen auf die betroffenen Mitarbeitenden aufzunehmen. Der Sozialplan regelt die von der PostLogistics AG zur Verfügung zu stellenden Mittel und den Verwendungszweck dieser Mittel (z. B. Stellenvermittlung, Umschulung, Abgangsentschädigungen). Es werden paritätisch besetzte Organe gebildet, die über die Verwendung der Mittel und die Durchfüh-rung des Sozialplans beschliessen.
Die PostLogistics AG verpflichtet sich, die Betriebskommission (BeKo) PostLogistics AG auch bei sonstigen betriebsorganisatorischen Massnahmen, die nicht zu einer Massenentlassung nach vorstehen-der Definition, aber zu Änderungen im Arbeitsverhältnis für eine grössere Anzahl von Mitarbeitenden führen, rechtzeitig zu informieren und mit ihnen die Massnahmen zur Vermeidung und Verminde-rung von nachteiligen Auswirkungen auf die betroffenen Mitarbeitenden zu erörtern (Mitwirkungsgrad 2). In den übrigen Fällen wird eine allfällige Personalkommission (PeKo) einbezogen.
Artikel 112
Die PostLogistics AG verpflichtet sich, die Betriebskommission (BeKo) PostLogistics AG auch bei sonstigen betriebsorganisatorischen Massnahmen, die nicht zu einer Massenentlassung nach vorstehen-der Definition, aber zu Änderungen im Arbeitsverhältnis für eine grössere Anzahl von Mitarbeitenden führen, rechtzeitig zu informieren und mit ihnen die Massnahmen zur Vermeidung und Verminde-rung von nachteiligen Auswirkungen auf die betroffenen Mitarbeitenden zu erörtern (Mitwirkungsgrad 2). In den übrigen Fällen wird eine allfällige Personalkommission (PeKo) einbezogen.
Artikel 112
Schlichtungsverfahren
1. Stufe: direkte Verhandlungen
2. Stufe: Einigungsgespräch zwischen Leitungspersonen der Parteien
3. Stufe: Paritätische Schlichtungskommission (PSK)
Artikel 124
2. Stufe: Einigungsgespräch zwischen Leitungspersonen der Parteien
3. Stufe: Paritätische Schlichtungskommission (PSK)
Artikel 124