GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2016 bis 31.12.2016
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.03.2016 bis 31.12.2016
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Örtlicher Geltungsbereich
6578
Gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
6578
Gilt für Gartenarbeiten ausführende Betriebe und Betriebsteile. Dazu gehören Garten- und Landschaftsbaubetriebe, Topfpflanzen- und Schnittblumengärtnereien, Baumschulen sowie Stauden- und Kleingehölzegärtnereien.

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
6578
Alle ArbeitnehmerInnen, Beschäftigte, die in der Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung, Arbeitsorganisation oder als technisches Betriebspersonal beschäftigt sind. Ausgenommen sind: Betriebsinhaber, Geschäftsleitungsmitglieder und Abteilungsleiter, sowie die Auszubildenden.

Artikel 3.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
6578
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
6578
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau sowie der entsprechende Unterhalt, ausserdem der Friedhofunterhalt und die Baumpflege.
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die übrigen Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes. Als übrige Betriebe gelten die Endverkaufgärtnereien (Topfpflanzen- und Schnittblumenbetriebe), Gartencenter, Baumschulen (ohne die bäuerlichen Obstbaumschulen), Stauden- und Kleingehölzgärtnereien.
Sofern die übrigen Betriebe auch die unten aufgeführten Tätigkeiten ausüben, die normalerweise von den Betrieben nach Absatz 2 aufgeführt werden, sind dennoch die GAV-Bestimmungen für die übrigen Betriebe anzuwenden:
- Grabunterhalt
- sämtliche gärtnerische Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden
- Pflanzungen und deren Unterhalt in mobilen Töpfen
- Pflanzentransporte

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
6578
4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den obgenannten Betrieben (Absätze 2 und 3) arbeiten. Ausgenommen sind: Firmeninhaber, Geschäftsleitungsmitglieder, Bauführer, Kaufmännisches Personal, Reinigungspersonal, Personal in der Planung sowie Personal, welches für den Unterhalt und die Reperatur der Betriebseinrichtung zuständig ist.
Für die Lernenden gilt Artikel 40 GAV (Dreizehnter Monatslohn).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
6578
Erfolgt keine Kündigung (Kündigungsfrist: 6 Monate) durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.

Artikel 16.4
Kontakt paritätische Organe
6578
Paritätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
6578
Paritätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
6578
Paritätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Löhne / Mindestlöhne
6578
Mindestlöhne ab 2015 (per 1.3.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
BetriebsartEinteilungDefinitionMonatslohnStundenlohn
Garten- und LandschaftsbauVorarbeiter/PolierAbgeschlossene Berufsprüfung zum Obergärtner/Polier oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter anerkannt. Kann eine Baustelle kurzfristig ohne Bauführer selbstständig bewältigen. Kann den Arbeitsablauf auf der Baustelle effizient planen. Kann Maschinen und Material disponieren und einsetzen. Kann Mitarbeitende auf der Baustelle wirkungsvoll anweisen. Kann einen Plan lesen und auf die Baustelle übertragen, inkl. Höhenvermessung. Kann Leistungsverzeichnisse richtig interpretieren und Rapporte, Vorausmasse und Ausmasse korrekt aufnehmen. Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine entsprechende Sprach- und Sozialkompetenz.CHF 5'200.--CHF 28.55
Kundengärtner/GrünflächenspezialistAbgeschlossene Berufsprüfung zum Obergärtner/Grünflächenspezialist oder vom Arbeitgeber als Kundengärtner anerkannt. Kann selbstständig und fachgerecht einen Garten pflegen. Kann Kunden bei der Pflanzen wahl beraten. Verfügt über Kenntnisse des gängigen Pflanzenschutzes. Ist in der Lage, seine Arbeiten zu rapportieren. Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine entsprechende Sprach- und Sozialkompetenz.CHF 4'750.--CHF 26.10
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahre BerufserfahrungArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) und mind. 3 Jahren Berufserfahrung in der BrancheCHF 4'500.--CHF 24.75
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*)CHF 4'250.--CHF 23.35
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBAArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Berufsattest)CHF 4'050.--CHF 22.25
Gartenarbeiter AArbeitnehmer ohne Lehrabschluss aber mit ausgewiesenen Fachkenntnisse und 4-jähriger Berufserfahrung in der BrancheCHF 4'050.--CHF 22.25
Gartenarbeiter BArbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische ErfahrungCHF 3'850.--CHF 21.15
Übrige BetriebeObergärtnerArbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur u.Ä.) mit Erfolg absolviert haben oder die vom Arbeitgeber als Obergärtner anerkannt sindCHF 5'000.--26.85
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahre BerufserfahrungArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) und mind. 3 Jahren Berufserfahrung in der BrancheCHF 4'100.--CHF 22.--
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*).CHF 3'850.--CHF 20.65
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBAArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Berufsattest)CHF 3'600.--CHF 19.35
Gartenarbeiter AArbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der Branche.CHF 3'540.--CHF 19.--
Gartenarbeiter BArbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische ErfahrungCHF 3'450.--CHF 18.55
AushilfeDie Aushilfe arbeitet am Stück max. 4 Wochen und auf das gesamte Jahr verteilt max. für 3 Monate. Die Aushilfsarbeit hat innerhalb des Betriebes zu erfolgen.CHF 17.50

*Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz verlängert sich die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit.

Artikel 39; Lohnanpassung 2015
Lohnerhöhung
6578
2015 (per 1.3.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
- Garten- und Landschaftsbau: 1% generelle Lohnerhöhung (Monatslohn bis CHF 4'500.--) und 0.4%individuelle Lohnerhöhung (Monatslohn über CHF 4'500.--)
- übrige Betriebe: 1% Anhebung der Lohnsumme




Artikel 39; Lohnanpassung 2015
13. Monatslohn
6578
Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).

Artikel 40
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
6578
Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).

Artikel 40
Dienstaltersgeschenke
6578
Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).

Artikel 40
Kinderzulagen
6578


Artikel 41
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
6578
Sonn- und Feiertagsarbeit (23.00-23.00): 50% Lohnzuschlag
Nachtarbeit übrige Betriebe (23.00–06.00): 25% Lohnzuschlag
Nachtarbeit Gartenbaubetriebe (20.00–06.00): 25% Lohnzuschlag

Artikel 42
Spesenentschädigung
6578
Minimalansätze (ohne Kumulationsmöglichkeiten)Spesenentschädigung
Mittagsentschädigung (ab 10 km Wegstrecke ab Betrieb)CHF 16.--
Abendessen (ab 10 km Wegstrecke ab Betrieb, nach 19.00 Uhr oder bei auswärtiger Übernachtung)CHF 16.--
privates FahrzeugCHF -.60/km

Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers, jedes dritte Wochenende an seinen offiziellen Wohnsitz zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet.

Artikel 43 und 44
Normalarbeitszeit
6578
ArbeitszeitGarten- und Landschaftsbauübrige Betriebe
Jahresarbeitszeit2'184 h2'236 h
Wochenarbeitszeit42 h43 h
Tagesarbeitszeit8.4 h8.6 h

Artikel 26
Überstunden / Überzeit
6578
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren, falls nicht möglich Lohnzuschlag von 25%.

Artikel 29.5
Ferien
6578
Gartenbaubetriebe:
Ferienguthaben201320142015
bis zum vollendeten 20. Altersjahr262727
21.-45. Altersjahr212222
46.-65. Altersjahr262727

Übrige Betriebe:
Alter, bzw. DienstjahreFerientage
Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren25 Tage
Ab 50. Altersjahr25 Tage
Alle übrigen Arbeitnehmer22 Tage, bzw. 20 Tage im 1. Jahr der Anstellung

Artikel 30, Anhang 2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
6578
Absenzbezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers 2 Tage
Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, von eigenen Kindern und von Eltern 3 Tage
Tod der Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt 3 Tage
Tod der Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, nicht in Hausgemeinschaft gelebt 1 Tag
Militärische Rekrutierung und Entlassung notwendige Zeit
Umzug/Gründung eines Haushalts (sofern kein Arbeitswechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet)1 Tag

Artikel 34.1
Bezahlte Feiertage
6578
9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag (Gartenbau: Montag – Freitag, übrige Betriebe: Montag – Samstag) fallen.

BS:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

BL:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag (oder - in neun Gemeinden des Birsigtals - Allerheiligen).

Artikel 32
Bildungsurlaub
6578
Der Arbeitnehmer kann 2 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen. Für spezielle Aufgaben können zwei weitere bezahlte Arbeitstage dazukommen (Berufsexperte, Ausbildungsfunktionen, Verbandstätigkeit).

Artikel 24.2 und 25.1
Krankheit
6578
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage). Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen.



Artikel 47 bis 52
Unfall
6578
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage). Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen.



Artikel 47 bis 52
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
6578
Vaterschaftsurlaub: 2 Arbeitstage

Artikel 29
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
6578
DienstartBedinung, bzw. Dauer% des Lohnes
Rekrutenschule (als Rekrut):ohne Unterstützungspflicht50%
mit Unterstützungspflicht80%
Obligatorische Dienstleistungen:bis 4 Wochen/Jahr100%
ab 5. Woche/Jahr ohne Unterstützungspflicht80%
ab 5. Woche/Jahr mit Unterstützungspflicht100%

Artikel 53
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
6578
Weiterbildungskostenbeitrag:
Arbeitnehmer (Auszubildende ausgenommen): CHF 15.--/Monat und Arbeitnehmer
Arbeitgeber: CHF 15.--/Monat und Arbeitnehmer

Vollzugskostenbeitrag:
Arbeitnehmer: jährlichen Betrag in der Höhe von CHF 30.--, der Ihnen monatlich in der Höhe von CHF 2.50 vom Lohn in Abzug gebracht wird
Arbeitgeber: CHF 100.--/Jahr und einem Betrag in der Höhe von 0.15% der AHV-Lohnsumme

Artikel 17.2 und 17.4
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
6578
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach den jeweils geltenden, branchenüblichen Normen für die Umsetzung von Sicherheitsvorschriften zu sorgen (bspw. Schnittschutz, Augenschutz, Ohrenschutz etc.). Dazu trifft der Arbeitgeber alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.
Der Arbeitgeber informiert und instruiert den Arbeitnehmer über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung und stellt entsprechende Weisungen auf, bspw. die Pflicht zum Tragen eines Helms, einer Schutzbrille etc.

Artikel 22
Lernende
6578


Ferien:
- Gartenbaubetriebe:
Ferienguthaben201320142015
bis zum vollendeten 20. Altersjahr262727
- Übrige Betriebe:
Alter, bzw. DienstjahreFerientage
Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage



Artikel 3 und 30; Anhang 2; OR 329a+e; Auskunft GBS vom 26.3.2009
Junge Arbeitnehmende
6578


Ferien:
- Gartenbaubetriebe:
Ferienguthaben201320142015
bis zum vollendeten 20. Altersjahr262727
- Übrige Betriebe:
Alter, bzw. DienstjahreFerientage
Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage



Artikel 3 und 30; Anhang 2; OR 329a+e; Auskunft GBS vom 26.3.2009
Kündigungsfrist
6578
DienstjahrKündigungsfrist
Probezeit (1 Monat) 7 Tage
1. Dienstjahr 1 Monat
2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate
ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 54 und 55
Kündigungsschutz
6578


Artiel 56.2
Arbeitnehmervertretung
6578
Gewerkschaft Grüne Berufe (GBS), Sektion Nordwestschweiz
Arbeitgebervertretung
6578
Gärtnermeisterverband beider Basel
Aufgaben paritätische Organe
6578
Die PRK hat in Bezug auf die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge folgende
Aufgaben:
a) sie genehmigt die Jahresrechnung und den Kontrollbericht;
b) sie ordnet Kontrollen betreffs richtiger Durchführung der Artikel 15 und 17 des GAV an;
c) sie überprüft und beantragt im Übrigen allfällige Anträge auf Änderungen der Verteilung von Geldmitteln.

Anhang 3: Artikel 6
Folge bei Vertragsverletzung
6578
Artikel 10
Freistellung für Verbandstätigkeit
6578
Für spezielle Aufgaben können zwei weitere bezahlte Arbeitstage dazukommen (Berufsexperte, Ausbildungsfunktionen, Verbandstätigkeit: Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern dieser mindestens 5 Jahre
in der Branche arbeitete).

Artikel 21.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
6578


Artikel 13
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
6578


Artiel 56.2
Schlichtungsverfahren
6578

Innerhalb eines Betriebes: Paritätische Kommission

Artikel 7.2 und 7.3
Friedenspflicht
6578


Artikel 4.2
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