GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.03.2017 bis 31.12.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.03.2017 bis 28.02.2018
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Örtlicher Geltungsbereich
7678
Gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
7678
Die für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Be-triebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, die in den folgenden Be-reichen tätig sind: Garten-, Landschafts-, Spiel- und Sportplatzbau so-wie Gartenunterhalt, Friedhofunterhalt und Baumpflege.

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
7678
Alle ArbeitnehmerInnen, Beschäftigte, die in der Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung, Arbeitsorganisation oder als technisches Betriebspersonal beschäftigt sind. Ausgenommen sind: Betriebsinhaber, Geschäftsleitungsmitglieder und Abteilungsleiter, sowie die Auszubildenden.

Artikel 3.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
7678
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
7678
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau sowie der entsprechende Unterhalt, ausserdem der Friedhofunterhalt und die Baumpflege.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die übrigen Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes. Als übrige Betriebe gelten die Endverkaufgärtnereien (Topfpflanzen- und Schnittblumenbetriebe), Gartencenter, Baumschulen (ohne die bäuerlichen Obstbaumschulen), Stauden- und Kleingehölzgärtnereien.
Sofern die übrigen Betriebe auch die unten aufgeführten Tätigkeiten ausüben, die normalerweise von den Betrieben nach Absatz 2 aufgeführt werden, sind dennoch die GAV-Bestimmungen für die übrigen Betriebe anzuwenden:
- Grabunterhalt
- sämtliche gärtnerische Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden
- Pflanzungen und deren Unterhalt in mobilen Töpfen
- Pflanzentransporte

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
7678
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den obgenannten Betrieben (Absätze 2 und 3) arbeiten. Ausgenommen sind: Firmeninhaber, Geschäftsleitungsmitglieder, Bauführer, Kaufmännisches Personal, Reinigungspersonal, Personal in der Planung sowie Personal, welches für den Unterhalt und die Reperatur der Betriebseinrichtung zuständig ist.
Für die Lernenden gilt Artikel 40 GAV (Dreizehnter Monatslohn).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
7678
Erfolgt keine Kündigung (Kündigungsfrist: 6 Monate) durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.

Artikel 16.4
Kontakt paritätische Organe
7678
Paritätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
7678
Paritätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
7678
Paritätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Löhne / Mindestlöhne
7678
Mindestlöhne ab 2017 (per 1.3.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
BetriebsartEinteilungDefinitionMonatslohnStundenlohn
Garten- und LandschaftsbauVorarbeiter/PolierAbgeschlossene Berufsprüfung zum Obergärtner/Polier oder vom Arbeitgeber als Vorarbeiter anerkannt. Kann eine Baustelle kurzfristig ohne Bauführer selbstständig bewältigen. Kann den Arbeitsablauf auf der Baustelle effizient planen. Kann Maschinen und Material disponieren und einsetzen. Kann Mitarbeitende auf der Bau-stelle wirkungsvoll anweisen. Kann einen Plan lesen und auf die Baustelle übertragen, inkl. Höhenvermessung. Kann Leistungsverzeichnisse richtig interpretieren und Rapporte, Vorausmasse und Ausmasse korrekt aufnehmen. Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine entsprechende Sprach- und Sozialkompetenz. CHF 5'200.--CHF 28.55
Kundengärtner/GrünflächenspezialistAbgeschlossene Berufsprüfung zum Obergärtner/Grünflächenspezialist oder vom Arbeitgeber als Kundengärtner anerkannt. Kann selbstständig und fachgerecht einen Garten pflegen. Kann Kunden bei der Pflanzenwahl beraten. Verfügt über Kenntnisse des gängigen Pflanzenschutzes. Ist in der Lage, seine Arbeiten zu rapportieren. Verfügt über einen gültigen PW-Fahrausweis und über eine entsprechende Sprach- und Sozialkompetenz.CHF 4'750.--CHF 26.10
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahre BerufserfahrungArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche.CHF 4'600.--CHF 25.25
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*)CHF 4'350.--CHF 23.90
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBAArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Berufsattest)CHF 4'050.--CHF 22.25
Gartenarbeiter AArbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der BrancheCHF 4'050.--CHF 22.25
Gartenarbeiter BArbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische ErfahrungCHF 3'850.--CHF 21.15
Übrige BetriebeObergärtnerArbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur u.Ä.) mit Erfolg absolviert haben oder die vom Arbeitgeber als Obergärtner anerkannt sindCHF 5'000.--CHF 26.85
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahre BerufserfahrungArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der BrancheCHF 4'200.--CHF 22.55
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleich-wertiger ausländischer Fähigkeitsausweis*)CHF 4'000.--CHF 21.45
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBAArbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Berufsattest)CHF 3'600.--CHF 19.35
Gartenarbeiter AArbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und 4-jähriger Berufserfahrung in der BrancheCHF 3'540.--CHF 19.--
Gartenarbeiter BArbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung.CHF 3'450.--CHF 18.55
AushilfeDie Aushilfe arbeitet am Stück maximal 4 Wochen und auf das gesamte Jahr verteilt maximal für 3 Monate. Die Aushilfsarbeit hat innerhalb des Betriebes zu erfolgenCHF 17.50
*Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz verlängert sich die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit.

Der Bruttostundenlohn ergibt sich aus der Division des Monatslohnes durch die im GAV vereinbarte monatliche Arbeitszeit von 182 Stunden für die Gartenbaubetriebe bzw. 186.3 Stunden für die übrigen Betriebe, zuzüglich Ferien- und Feiertagszuschläge.


Lohnanpassung 2017 und Artikel 37.3; Nachtrag 2017
Lohnerhöhung
7678
2017 (per 1.3.2017 allgemeinverbindlich erklärt):
- Garten- und Landschaftsbau: Individuelle Lohnerhöhung: Die Gesamtlohnsumme aller unterstellten Arbeitnehmenden wird um 0.5% erhöht. Die nach der Erhöhung der Mindestlöhne verbleibende Lohnsumme ist individuell zu verteilen.
- übrige Betriebe: Individuelle Lohnerhöhung: Die Gesamtlohnsumme aller unterstellten Arbeitnhemenden wird um 1.0% erhöht. Die nach der Erhöhung der Mindestlöhne verbleibende Lohnsumme ist individuell zu verteilen.

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2017 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 1 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.



Artikel 39; Lohnanpassung 2017
13. Monatslohn
7678
Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).

Artikel 40
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
7678
Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).

Artikel 40
Dienstaltersgeschenke
7678
Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).

Artikel 40
Kinderzulagen
7678


Artikel 41
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
7678
Sonn- und Feiertagsarbeit (23.00-23.00): 50% Lohnzuschlag
Nachtarbeit übrige Betriebe (23.00–06.00): 25% Lohnzuschlag
Nachtarbeit Gartenbaubetriebe (20.00–06.00): 25% Lohnzuschlag

Artikel 42
Spesenentschädigung
7678
Minimalansätze (ohne Kumulationsmöglichkeiten)Spesenentschädigung
Mittagsentschädigung (ab 10 km Wegstrecke ab Betrieb)CHF 16.--*
Abendessen (nach 19.00 Uhr oder bei auswärtiger Übernachtung)CHF 16.--
privates FahrzeugCHF -.60/km
*Alternativ kann eine Pauschalentschädigung von mindestens CHF 200.--/Monat vereinbart werden.


Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers, jedes dritte Wochenende an seinen offiziellen Wohnsitz zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet.

Artikel 43 und 44
Normalarbeitszeit
7678
ArbeitszeitGarten- und Landschaftsbauübrige Betriebe
Jahresarbeitszeit2'184 h2'236 h
Wochenarbeitszeit42 h43 h
Tagesarbeitszeit8.4 h8.6 h

Die Arbeitszeit beginnt und endet normalerweise am Geschäftsdomizil. Beginnt oder endet die Arbeitszeit auf der Baustelle, gilt die Reisezeit dorthin in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwischen Wohnort zum Geschäftsdomizil übersteigt.

Artikel 26
Überstunden / Überzeit
7678
Zur Bewältigung von Arbeitsspitzen bzw. zur Kompensation von Arbeits-ausfällen können Tagesarbeitszeiten von höchstens 11 Stunden angeordnet werden, wobei die wöchentliche Maximalarbeitszeit von 50 Stunden bei den Gartenbaubetrieben und 55 Stunden bei den übrigen Betrieben nur in den in Artikel 9 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vorgesehenen Fällen überschritten werden darf.

Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren, falls nicht möglich Lohnzuschlag von 25%.

Artikel 29.2; Nachtrag 2017 und Artikel 29.5
Ferien
7678
Gartenbaubetriebe:
Ferienguthaben20172018
bis zum vollendeten 20. Altersjahr2728
21.-45. Altersjahr2223
46.-55. Altersjahr2728
56.-65. Altersjahr3030

Übrige Betriebe:
Alter, bzw. DienstjahreFerientage
Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren25 Tage
Ab 50. Altersjahr25 Tage
Alle übrigen Arbeitnehmer22 Tage, bzw. 20 Tage im 1. Jahr der Anstellung


Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.


Artikel 30, 31.1 und Anhang 2; Nachtrag 2017
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
7678
Absenzbezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers 2 Tage
Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, von eigenen Kindern und von Eltern 3 Tage
Tod der Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt 3 Tage
Tod der Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, nicht in Hausgemeinschaft gelebt 1 Tag
Militärische Rekrutierung und Entlassung notwendige Zeit
Umzug/Gründung eines Haushalts (sofern kein Arbeitswechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet)1 Tag

Artikel 34.1
Bezahlte Feiertage
7678
9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag (Gartenbau: Montag – Freitag, übrige Betriebe: Montag – Samstag) fallen.

BS:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

BL:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag (oder - in neun Gemeinden des Birsigtals - Allerheiligen).

Artikel 32
Bildungsurlaub
7678
Der Arbeitnehmer kann 2 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen. Für spezielle Aufgaben können zwei weitere bezahlte Arbeitstage dazukommen (Berufsexperte, Ausbildungsfunktionen, Verbandstätigkeit).

Artikel 24.2 und 25.1
Krankheit
7678
Krankheit und Schwangerschaft:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage). Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen.



Artikel 31.1 und 47 bis 52
Unfall
7678
Krankheit und Schwangerschaft:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage). Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen.



Artikel 31.1 und 47 bis 52
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
7678
Vaterschaftsurlaub: 2 Arbeitstage

Artikel 29
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
7678
DienstartBedinung, bzw. Dauer% des Lohnes
Rekrutenschule (als Rekrut):ohne Unterstützungspflicht50%
mit Unterstützungspflicht80%
Obligatorische Dienstleistungen:bis 4 Wochen/Jahr100%
ab 5. Woche/Jahr ohne Unterstützungspflicht80%
ab 5. Woche/Jahr mit Unterstützungspflicht100%

Artikel 53
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
7678
Berufs- und Vollzugskostenbeitrag:
Arbeitnehmer (Auszubildende ausgenommen): CHF 15.--/Monat und Arbeitnehmer
Arbeitgeber: CHF 20.--/Monat und Arbeitnehmer


Artikel 17.2 und 17.3
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
7678
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach den jeweils geltenden, branchenüblichen Normen für die Umsetzung von Sicherheitsvorschriften zu sorgen (bspw. Schnittschutz, Augenschutz, Ohrenschutz etc.). Dazu trifft der Arbeitgeber alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.
Der Arbeitgeber informiert und instruiert den Arbeitnehmer über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung und stellt entsprechende Weisungen auf, bspw. die Pflicht zum Tragen eines Helms, einer Schutzbrille etc.

Artikel 22
Lernende
7678


Ferien:
- Gartenbaubetriebe:
Ferienguthaben201320142015
bis zum vollendeten 20. Altersjahr262727
- Übrige Betriebe:
Alter, bzw. DienstjahreFerientage
Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage



Artikel 3 und 30; Anhang 2; OR 329a+e; Auskunft GBS vom 26.3.2009
Junge Arbeitnehmende
7678


Ferien:
- Gartenbaubetriebe:
Ferienguthaben201320142015
bis zum vollendeten 20. Altersjahr262727
- Übrige Betriebe:
Alter, bzw. DienstjahreFerientage
Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage



Artikel 3 und 30; Anhang 2; OR 329a+e; Auskunft GBS vom 26.3.2009
Kündigungsfrist
7678
DienstjahrKündigungsfrist
Probezeit (1 Monat) 7 Tage
1. Dienstjahr 1 Monat
2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate
ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 54, 55 und 58
Kündigungsschutz
7678


Artiel 56.2
Arbeitnehmervertretung
7678
Gewerkschaft Grüne Berufe (GBS), Sektion Nordwestschweiz
Arbeitgebervertretung
7678
Gärtnermeisterverband beider Basel
Aufgaben paritätische Organe
7678
Die PRK hat in Bezug auf die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge folgende
Aufgaben:
a) sie genehmigt die Jahresrechnung und den Kontrollbericht;
b) sie ordnet Kontrollen betreffs richtiger Durchführung der Artikel 15 und 17 des GAV an;
c) sie überprüft und beantragt im Übrigen allfällige Anträge auf Änderungen der Verteilung von Geldmitteln.

Anhang 3: Artikel 6
Folge bei Vertragsverletzung
7678
Artikel 10
Freistellung für Verbandstätigkeit
7678
Für spezielle Aufgaben können zwei weitere bezahlte Arbeitstage dazukommen (Berufsexperte, Ausbildungsfunktionen, Verbandstätigkeit: Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern dieser mindestens 5 Jahre
in der Branche arbeitete).

Artikel 21.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
7678


Artikel 13
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
7678


Artiel 56.2
Schlichtungsverfahren
7678

Innerhalb eines Betriebes: Paritätische Kommission

Artikel 7.2 und 7.3
Friedenspflicht
7678


Artikel 4.2
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