GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2011 bis 31.12.2011
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2011 bis 29.02.2012
Get As PDF
Örtlicher Geltungsbereich
3318
Gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
3318
Gilt für Gartenarbeiten ausführende Betriebe und Betriebsteile. Dazu gehören Garten- und Landschaftsbaubetriebe, Topfpflanzen- und Schnittblumengärtnereien, Baumschulen sowie Stauden- und Kleingehölzegärtnereien.

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
3318
Alle ArbeitnehmerInnen, Beschäftigte, die in der Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung, Arbeitsorganisation oder als technisches Betriebspersonal beschäftigt sind. Ausgenommen sind: Betriebsinhaber, Geschäftsleitungsmitglieder und Abteilungsleiter, sowie die Auszubildenden.

Artikel 3.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
3318
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 2. Juni 2008
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
3318
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile, die Gartenarbeiten ausführen. Dazu gehören Garten- und Landschaftsbaubetriebe, Topfpflanzen- und Schnittblumengärtnereien, Baumschulen sowie Stauden- und Kleingehölzegärtnereien.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 2. Juni 2008
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
3318
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten – unabhängig der Tätigkeit und der Art der Entlöhnung – für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigt werden. Sie gelten auch für Beschäftigte, die in der Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung, Arbeitsorganisation oder als technisches Betriebspersonal beschäftigt sind. Ausgenommen sind Betriebsinhaber, Geschäftsleitungsmitglieder und Abteilungsleiter sowie die Auszubildenden.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 2. Juni 2008
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
3318
Erfolgt keine Kündigung (Kündigungsfrist: 6 Monate) durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.

Artikel 16.4
Kontakt paritätische Organe
3318
Paritätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
3318
Paritätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
3318
Paritätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Löhne / Mindestlöhne
3318
Mindestlöhne 2011 - BetriebsartMitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
GartenbaubetriebeVorarbeiterCHF 4'800.--CHF 26.35
KundengärtnerCHF 4'450.--CHF 24.45
Gärtner mit Fachausweis und 3 Jahre BerufserfahrungCHF 4'200.--CHF 24.45
Gärtner mit FachausweisCHF 3'875.--CHF 23.10
Gartenarbeiter A (ohne Lehrabschluss aber mit ausgewiesenen Fachkenntnisse und 4-jähriger Berufserfahrung)CHF 3'800.--CHF 20.90
Gartenarbeiter B (ohne Lehrabschluss und ohne Berufserfahrung)CHF 3'600.--CHF 19.80
Übrige BetriebeVorarbeiterCHF 4'620.--CHF 24.80
KundengärtnerCHF 4'130.--CHF 22.15
Gärtner mit Fachausweis und 3 Jahre BerufserfahrungCHF 3'750.--CHF 20.15
Gärtner mit FachausweisCHF 3'575.--CHF 19.20
Gartenarbeiter A (ohne Lehrabschluss aber mit ausgewiesenen Fachkenntnisse und 4-jähriger Berufserfahrung)CHF 3'520.--CHF 18.90
Gartenarbeiter B (ohne Lehrabschluss und ohne Berufserfahrung)CHF 3'430.--CHF 18.40

Artikel 33; Mindestlöhne der Arbeitnehmerkategorien in Gartenbaubetrieben und Übrigen (Anhang 1)
Lohnkategorien
3318
Vorarbeiter:
Arbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (für Gartenbaubetriebe: Gärtner-Polier, Grünpflegespezialist u.a., bzw. für übrige Betriebe: Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur u.ä) mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber als Vorarbeiter anerkannt sind.

Kundengärtner:
Arbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (für Gartenbaubetriebe: Grünpflegespezialist u.ä., bzw. für übrige Betriebe: Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur u.ä) mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber offiziell als Kundengärtner anerkannt sind.

Gärtner mit Fachausweis und 3 Jahre Berufserfahrung:
Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischem Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche.

Gärtner mit Fachausweis
Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischem Fähigkeitsausweis*).

Gartenarbeiter A
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnisse und 4 jähriger Berufserfahrung in der Branche.

Gartenarbeiter B
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung.

*Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wird sich die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.

Anhang 1
Lohnerhöhung
3318
2011:
Individuelle Lohnerhöhung um 1.5% (Landschaftsgartenbau), bzw. um 1% (übrige Betriebe); teilweise Erhöhung der Mindestlöhne bis zu CHF 30.-- pro Monat.



Artikel 35, Mindestlöhne der Arbeitnehmerkategorien in Gartenbaubetrieben und Übrigen (Anhang 1)
13. Monatslohn
3318
Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).

Artikel 34; Mindestbestimmungen für Verleihpersonal aus Arbeitsvermittlungs- und Temporärfirmen (Anhang 4)
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
3318
Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).

Artikel 34; Mindestbestimmungen für Verleihpersonal aus Arbeitsvermittlungs- und Temporärfirmen (Anhang 4)
Dienstaltersgeschenke
3318
Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).

Artikel 34; Mindestbestimmungen für Verleihpersonal aus Arbeitsvermittlungs- und Temporärfirmen (Anhang 4)
Kinderzulagen
3318


Artikel 41
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
3318
Sonn- und Feiertagsarbeit: 50% Lohnzuschlag
Nachtarbeit (22.00–05.00): 20% Lohnzuschlag

Artikel 37
Spesenentschädigung
3318
Minimalansätze (ohne Kumulationsmöglichkeiten)Spesenentschädigung
Mittagsentschädigung (ab 10 km Wegstrecke)CHF 16.--
Abendessen (ab 10 km Wegstrecke, nach 19.00 Uhr oder bei auswärtiger Übernachtung)CHF 16.--
Übernachtung mit Frühstückeffektive Kosten
privates FahrzeugCHF -.60/km

Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers, jedes dritte Wochenende an seinen offiziellen Wohnsitz zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet.

Artikel 38 und 39
Normalarbeitszeit
3318
ArbeitszeitGarten- und Landschaftsbauübrige Betriebe
Jahresarbeitszeit2'184 h2'236 h
Wochenarbeitszeit42 h43 h
Tagesarbeitszeit8.4 h8.6 h

Artikel 22
Überstunden / Überzeit
3318
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren, falls nicht möglich Lohnzuschlag von 25%.

Artikel 36
Ferien
3318
Alter, bzw. DienstjahreFerientageZuschläge für Mindeststundenansätze
Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren25 Tage10.%64
Arbeitnehmende zwischen 40 und 49 Jahren und mind. 10 Dienstjahre 21 Tage8.79%
Ab 50. Altersjahr und mind. 10 Dienstjahre 26 Tage11.1%
Arbeitnehmende mit mind. 20 Dienstjahren25 Tage10.64%
Alle übrigen Arbeitnehmer20 Tage8.33%

Artikel 25, Mindestbestimmungen für Verleihpersonal aus Arbeitsvermittlungs- und Temporärfirmen (Anhang 4)
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
3318
Heirat 2 Tage
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmer 2 Tage
Tod des Ehegatten, von eigenen Kindern und von Eltern 3 Tage
Tod der Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt 3 Tage
Tod der Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, nicht in Hausgemeinschaft gelebt 1 Tag
Militärische Rekrutierung und Entlassung notwendige Zeit
Umzug/Gründung eines Haushalts (sofern kein Arbeitswechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet)1 Tag

Artikel 29.1
Bezahlte Feiertage
3318
9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag (Gartenbau: Montag – Freitag, übrige Betriebe: Montag – Samstag) fallen.

BS: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

BL: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag (oder - in neun Gemeinden des Birsigtals - Allerheiligen).

Artikel 27
Bildungsurlaub
3318
Der Arbeitnehmer kann 2 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen. Für spezielle Aufgaben können zwei weitere bezahlte Arbeitstage dazukommen (Berufsexperte, Ausbildungsfunktionen, Verbandstätigkeit).

Artikel 20.2 und 21.1
Krankheit
3318
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage).
Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen.



Artikel 43 bis 48
Unfall
3318
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage).
Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen.



Artikel 43 bis 48
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
3318
Gleiche Leistungen wie bei Krankheit:
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage).
Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen.

Vaterschaftsurlaub: 2 Arbeitstage

Artikel 29 und 43
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
3318
DienstartBedinung, bzw. Dauer% des Lohnes
Rekrutenschule (als Rekrut):ohne Unterstützungspflicht50%
mit Unterstützungspflicht80%
obligatorische Dienstleistungen:bis 4 Wochen/Jahr100%
ab 5. Woche/Jahr mit Unterstützungspflicht100%
ab 5. Woche/Jahr ohne Unterstützungspflicht60%

Artikel 49
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
3318
Arbeitgeber: CHF 15.-- pro Monat und Arbeitnehmer
Arbeitnehmer (Auszubildende ausgenommen): CHF 15.--/Monat

Artikel 17.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
3318
Der Arbeitgeber trifft Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle und Krankheiten des Arbeitnehmers zu vermeiden.

Artikel 18
Lernende
3318


Artikel 3.3 und 25.2; OR 329a+e; Auskunft GBS vom 26.3.2009
Junge Arbeitnehmende
3318


Artikel 3.3 und 25.2; OR 329a+e; Auskunft GBS vom 26.3.2009
Kündigungsfrist
3318
{nonave}|Dienstjahr|Kündigungsfrist| |Probezeit (1 Monat)| 7 Tage| |1. Dienstjahr| 1 Monat| |2. bis und mit 9. Dienstjahr| 2 Monate| |ab 10. Dienstjahr| 3 Monate| *Artikel 54 und 55*{/nonave}
Arbeitnehmervertretung
3318
Gewerkschaft Grüne Berufe (GBS), Sektion Nordwestschweiz
Arbeitgebervertretung
3318
Gärtnermeisterverband beider Basel
Aufgaben paritätische Organe
3318
Die PRK hat in Bezug auf die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge folgende
Aufgaben:
a) sie genehmigt die Jahresrechnung und den Kontrollbericht;
b) sie ordnet Kontrollen betreffs richtiger Durchführung der Artikel 15 und 17 des GAV an;
c) sie überprüft und beantragt im Übrigen allfällige Anträge auf Änderungen der Verteilung von Geldmitteln.

Anhang 3: Artikel 6
Folge bei Vertragsverletzung
3318
Artikel 10
Freistellung für Verbandstätigkeit
3318
Für spezielle Aufgaben können zwei weitere bezahlte Arbeitstage dazukommen (Berufsexperte, Ausbildungsfunktionen, Verbandstätigkeit: Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände
eine nebenamtliche Funktion haben, sofern dieser mindestens 5 Jahre
in der Branche arbeitete).

Artikel 21.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
3318


Artikel 13
Schlichtungsverfahren
3318

Innerhalb eines Betriebes: Paritätische Kommission

Artikel 7.2 und 7.3
Friedenspflicht
3318


Artikel 4.2
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
15.11461 01.01.2020 24.11.2021
15.11058 01.01.2020 17.12.2020