Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2012
bis 31.12.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.03.2012 bis 31.12.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.03.2012 bis 31.12.2012
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für Gartenarbeiten ausführende Betriebe und Betriebsteile. Dazu gehören Garten- und Landschaftsbaubetriebe, Topfpflanzen- und Schnittblumengärtnereien, Baumschulen sowie Stauden- und Kleingehölzegärtnereien.
Artikel 3.2
Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
Alle ArbeitnehmerInnen, Beschäftigte, die in der Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung, Arbeitsorganisation oder als technisches Betriebspersonal beschäftigt sind. Ausgenommen sind: Betriebsinhaber, Geschäftsleitungsmitglieder und Abteilungsleiter, sowie die Auszubildenden.
Artikel 3.3
Artikel 3.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 2. Juni 2008
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 2. Juni 2008
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile, die Gartenarbeiten ausführen. Dazu gehören Garten- und Landschaftsbaubetriebe, Topfpflanzen- und Schnittblumengärtnereien, Baumschulen sowie Stauden- und Kleingehölzegärtnereien.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 2. Juni 2008
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 2. Juni 2008
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten – unabhängig der Tätigkeit und der Art der Entlöhnung – für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigt werden. Sie gelten auch für Beschäftigte, die in der Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung, Arbeitsorganisation oder als technisches Betriebspersonal beschäftigt sind. Ausgenommen sind Betriebsinhaber, Geschäftsleitungsmitglieder und Abteilungsleiter sowie die Auszubildenden.
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 2. Juni 2008
Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung; Änderung vom 2. Juni 2008
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung (Kündigungsfrist: 6 Monate) durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.
Artikel 16.4
Artikel 16.4
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne 2011 - Betriebsart | Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|---|
Gartenbaubetriebe | Vorarbeiter | CHF 4'800.-- | CHF 26.35 |
Kundengärtner | CHF 4'450.-- | CHF 24.45 | |
Gärtner mit Fachausweis und 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 4'200.-- | CHF 24.45 | |
Gärtner mit Fachausweis | CHF 3'875.-- | CHF 23.10 | |
Gartenarbeiter A (ohne Lehrabschluss aber mit ausgewiesenen Fachkenntnisse und 4-jähriger Berufserfahrung) | CHF 3'800.-- | CHF 20.90 | |
Gartenarbeiter B (ohne Lehrabschluss und ohne Berufserfahrung) | CHF 3'600.-- | CHF 19.80 | |
Übrige Betriebe | Vorarbeiter | CHF 4'620.-- | CHF 24.80 |
Kundengärtner | CHF 4'130.-- | CHF 22.15 | |
Gärtner mit Fachausweis und 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 3'750.-- | CHF 20.15 | |
Gärtner mit Fachausweis | CHF 3'575.-- | CHF 19.20 | |
Gartenarbeiter A (ohne Lehrabschluss aber mit ausgewiesenen Fachkenntnisse und 4-jähriger Berufserfahrung) | CHF 3'520.-- | CHF 18.90 | |
Gartenarbeiter B (ohne Lehrabschluss und ohne Berufserfahrung) | CHF 3'430.-- | CHF 18.40 |
Artikel 33; Mindestlöhne der Arbeitnehmerkategorien in Gartenbaubetrieben und Übrigen (Anhang 1)
Lohnkategorien
Vorarbeiter:
Arbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (für Gartenbaubetriebe: Gärtner-Polier, Grünpflegespezialist u.a., bzw. für übrige Betriebe: Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur u.ä) mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber als Vorarbeiter anerkannt sind.
Kundengärtner:
Arbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (für Gartenbaubetriebe: Grünpflegespezialist u.ä., bzw. für übrige Betriebe: Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur u.ä) mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber offiziell als Kundengärtner anerkannt sind.
Gärtner mit Fachausweis und 3 Jahre Berufserfahrung:
Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischem Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche.
Gärtner mit Fachausweis
Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischem Fähigkeitsausweis*).
Gartenarbeiter A
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnisse und 4 jähriger Berufserfahrung in der Branche.
Gartenarbeiter B
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung.
*Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wird sich die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.
Anhang 1
Arbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (für Gartenbaubetriebe: Gärtner-Polier, Grünpflegespezialist u.a., bzw. für übrige Betriebe: Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur u.ä) mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber als Vorarbeiter anerkannt sind.
Kundengärtner:
Arbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (für Gartenbaubetriebe: Grünpflegespezialist u.ä., bzw. für übrige Betriebe: Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur u.ä) mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber offiziell als Kundengärtner anerkannt sind.
Gärtner mit Fachausweis und 3 Jahre Berufserfahrung:
Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischem Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche.
Gärtner mit Fachausweis
Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischem Fähigkeitsausweis*).
Gartenarbeiter A
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnisse und 4 jähriger Berufserfahrung in der Branche.
Gartenarbeiter B
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung.
*Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wird sich die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.
Anhang 1
Lohnerhöhung
2011:
Individuelle Lohnerhöhung um 1.5% (Landschaftsgartenbau), bzw. um 1% (übrige Betriebe); teilweise Erhöhung der Mindestlöhne bis zu CHF 30.-- pro Monat.
Artikel 35, Mindestlöhne der Arbeitnehmerkategorien in Gartenbaubetrieben und Übrigen (Anhang 1)
Individuelle Lohnerhöhung um 1.5% (Landschaftsgartenbau), bzw. um 1% (übrige Betriebe); teilweise Erhöhung der Mindestlöhne bis zu CHF 30.-- pro Monat.
Artikel 35, Mindestlöhne der Arbeitnehmerkategorien in Gartenbaubetrieben und Übrigen (Anhang 1)
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).
Artikel 34; Mindestbestimmungen für Verleihpersonal aus Arbeitsvermittlungs- und Temporärfirmen (Anhang 4)
Artikel 34; Mindestbestimmungen für Verleihpersonal aus Arbeitsvermittlungs- und Temporärfirmen (Anhang 4)
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).
Artikel 34; Mindestbestimmungen für Verleihpersonal aus Arbeitsvermittlungs- und Temporärfirmen (Anhang 4)
Artikel 34; Mindestbestimmungen für Verleihpersonal aus Arbeitsvermittlungs- und Temporärfirmen (Anhang 4)
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).
Artikel 34; Mindestbestimmungen für Verleihpersonal aus Arbeitsvermittlungs- und Temporärfirmen (Anhang 4)
Artikel 34; Mindestbestimmungen für Verleihpersonal aus Arbeitsvermittlungs- und Temporärfirmen (Anhang 4)
Kinderzulagen
Artikel 41
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Sonn- und Feiertagsarbeit: 50% Lohnzuschlag
Nachtarbeit (22.00–05.00): 20% Lohnzuschlag
Artikel 37
Nachtarbeit (22.00–05.00): 20% Lohnzuschlag
Artikel 37
Spesenentschädigung
Minimalansätze (ohne Kumulationsmöglichkeiten) | Spesenentschädigung |
---|---|
Mittagsentschädigung (ab 10 km Wegstrecke) | CHF 16.-- |
Abendessen (ab 10 km Wegstrecke, nach 19.00 Uhr oder bei auswärtiger Übernachtung) | CHF 16.-- |
Übernachtung mit Frühstück | effektive Kosten |
privates Fahrzeug | CHF -.60/km |
Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers, jedes dritte Wochenende an seinen offiziellen Wohnsitz zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet.
Artikel 38 und 39
Normalarbeitszeit
Arbeitszeit | Garten- und Landschaftsbau | übrige Betriebe |
---|---|---|
Jahresarbeitszeit | 2'184 h | 2'236 h |
Wochenarbeitszeit | 42 h | 43 h |
Tagesarbeitszeit | 8.4 h | 8.6 h |
Artikel 22
Überstunden / Überzeit
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren, falls nicht möglich Lohnzuschlag von 25%.
Artikel 36
Artikel 36
Ferien
Alter, bzw. Dienstjahre | Ferientage | Zuschläge für Mindeststundenansätze |
---|---|---|
Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren | 25 Tage | 10.%64 |
Arbeitnehmende zwischen 40 und 49 Jahren und mind. 10 Dienstjahre | 21 Tage | 8.79% |
Ab 50. Altersjahr und mind. 10 Dienstjahre | 26 Tage | 11.1% |
Arbeitnehmende mit mind. 20 Dienstjahren | 25 Tage | 10.64% |
Alle übrigen Arbeitnehmer | 20 Tage | 8.33% |
Artikel 25, Mindestbestimmungen für Verleihpersonal aus Arbeitsvermittlungs- und Temporärfirmen (Anhang 4)
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Heirat | 2 Tage |
---|---|
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmer | 2 Tage |
Tod des Ehegatten, von eigenen Kindern und von Eltern | 3 Tage |
Tod der Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt | 3 Tage |
Tod der Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, nicht in Hausgemeinschaft gelebt | 1 Tag |
Militärische Rekrutierung und Entlassung | notwendige Zeit |
Umzug/Gründung eines Haushalts (sofern kein Arbeitswechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet) | 1 Tag |
Artikel 29.1
Bezahlte Feiertage
9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag (Gartenbau: Montag – Freitag, übrige Betriebe: Montag – Samstag) fallen.
BS: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
BL: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag (oder - in neun Gemeinden des Birsigtals - Allerheiligen).
Artikel 27
BS: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
BL: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag (oder - in neun Gemeinden des Birsigtals - Allerheiligen).
Artikel 27
Bildungsurlaub
Der Arbeitnehmer kann 2 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen. Für spezielle Aufgaben können zwei weitere bezahlte Arbeitstage dazukommen (Berufsexperte, Ausbildungsfunktionen, Verbandstätigkeit).
Artikel 20.2 und 21.1
Artikel 20.2 und 21.1
Krankheit
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage).
Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen.
Artikel 43 bis 48
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage).
Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen.
Artikel 43 bis 48
Unfall
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage).
Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen.
Artikel 43 bis 48
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage).
Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen.
Artikel 43 bis 48
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Gleiche Leistungen wie bei Krankheit:
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage).
Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen.
Vaterschaftsurlaub: 2 Arbeitstage
Artikel 29 und 43
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage).
Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen.
Vaterschaftsurlaub: 2 Arbeitstage
Artikel 29 und 43
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedinung, bzw. Dauer | % des Lohnes |
---|---|---|
Rekrutenschule (als Rekrut): | ohne Unterstützungspflicht | 50% |
mit Unterstützungspflicht | 80% | |
obligatorische Dienstleistungen: | bis 4 Wochen/Jahr | 100% |
ab 5. Woche/Jahr mit Unterstützungspflicht | 100% | |
ab 5. Woche/Jahr ohne Unterstützungspflicht | 60% |
Artikel 49
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitgeber: CHF 15.-- pro Monat und Arbeitnehmer
Arbeitnehmer (Auszubildende ausgenommen): CHF 15.--/Monat
Artikel 17.1
Arbeitnehmer (Auszubildende ausgenommen): CHF 15.--/Monat
Artikel 17.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber trifft Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle und Krankheiten des Arbeitnehmers zu vermeiden.
Artikel 18
Artikel 18
Lernende
Artikel 3.3 und 25.2; OR 329a+e; Auskunft GBS vom 26.3.2009
Junge Arbeitnehmende
Artikel 3.3 und 25.2; OR 329a+e; Auskunft GBS vom 26.3.2009
Kündigungsfrist
{nonave}|Dienstjahr|Kündigungsfrist|
|Probezeit (1 Monat)| 7 Tage|
|1. Dienstjahr| 1 Monat|
|2. bis und mit 9. Dienstjahr| 2 Monate|
|ab 10. Dienstjahr| 3 Monate|
*Artikel 54 und 55*{/nonave}
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Grüne Berufe (GBS), Sektion Nordwestschweiz
Arbeitgebervertretung
Gärtnermeisterverband beider Basel
Aufgaben paritätische Organe
Die PRK hat in Bezug auf die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge folgende
Aufgaben:
a) sie genehmigt die Jahresrechnung und den Kontrollbericht;
b) sie ordnet Kontrollen betreffs richtiger Durchführung der Artikel 15 und 17 des GAV an;
c) sie überprüft und beantragt im Übrigen allfällige Anträge auf Änderungen der Verteilung von Geldmitteln.
Anhang 3: Artikel 6
Aufgaben:
a) sie genehmigt die Jahresrechnung und den Kontrollbericht;
b) sie ordnet Kontrollen betreffs richtiger Durchführung der Artikel 15 und 17 des GAV an;
c) sie überprüft und beantragt im Übrigen allfällige Anträge auf Änderungen der Verteilung von Geldmitteln.
Anhang 3: Artikel 6
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 10
Freistellung für Verbandstätigkeit
Für spezielle Aufgaben können zwei weitere bezahlte Arbeitstage dazukommen (Berufsexperte, Ausbildungsfunktionen, Verbandstätigkeit: Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände
eine nebenamtliche Funktion haben, sofern dieser mindestens 5 Jahre
in der Branche arbeitete).
Artikel 21.1
eine nebenamtliche Funktion haben, sofern dieser mindestens 5 Jahre
in der Branche arbeitete).
Artikel 21.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Artikel 13
Schlichtungsverfahren
Innerhalb eines Betriebes: Paritätische Kommission
Artikel 7.2 und 7.3
Friedenspflicht
Artikel 4.2