Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.06.2013
bis 31.12.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2013 bis 31.12.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2013 bis 31.12.2013
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für Gartenarbeiten ausführende Betriebe und Betriebsteile. Dazu gehören Garten- und Landschaftsbaubetriebe, Topfpflanzen- und Schnittblumengärtnereien, Baumschulen sowie Stauden- und Kleingehölzegärtnereien.
Artikel 3.2
Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
Alle ArbeitnehmerInnen, Beschäftigte, die in der Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung, Arbeitsorganisation oder als technisches Betriebspersonal beschäftigt sind. Ausgenommen sind: Betriebsinhaber, Geschäftsleitungsmitglieder und Abteilungsleiter, sowie die Auszubildenden.
Artikel 3.3
Artikel 3.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau sowie der entsprechende Unterhalt, ausserdem der Friedhofunterhalt und die Baumpflege.
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die übrigen Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes. Als übrige Betriebe gelten die Endverkaufgärtnereien (Topfpflanzen- und Schnittblumenbetriebe), Gartencenter, Baumschulen (ohne die bäuerlichen Obstbaumschulen), Stauden- und Kleingehölzgärtnereien.
Sofern die übrigen Betriebe auch die unten aufgeführten Tätigkeiten ausüben, die normalerweise von den Betrieben nach Absatz 2 aufgeführt werden, sind dennoch die GAV-Bestimmungen für die übrigen Betriebe anzuwenden:
- Grabunterhalt
- sämtliche gärtnerische Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden
- Pflanzungen und deren Unterhalt in mobilen Töpfen
- Pflanzentransporte
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die übrigen Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes. Als übrige Betriebe gelten die Endverkaufgärtnereien (Topfpflanzen- und Schnittblumenbetriebe), Gartencenter, Baumschulen (ohne die bäuerlichen Obstbaumschulen), Stauden- und Kleingehölzgärtnereien.
Sofern die übrigen Betriebe auch die unten aufgeführten Tätigkeiten ausüben, die normalerweise von den Betrieben nach Absatz 2 aufgeführt werden, sind dennoch die GAV-Bestimmungen für die übrigen Betriebe anzuwenden:
- Grabunterhalt
- sämtliche gärtnerische Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden
- Pflanzungen und deren Unterhalt in mobilen Töpfen
- Pflanzentransporte
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den obgenannten Betrieben (Absätze 2 und 3) arbeiten. Ausgenommen sind: Firmeninhaber, Geschäftsleitungsmitglieder, Bauführer, Kaufmännisches Personal, Reinigungspersonal, Personal in der Planung sowie Personal, welches für den Unterhalt und die Reperatur der Betriebseinrichtung zuständig ist.
Für die Lernenden gilt Artikel 40 GAV (Dreizehnter Monatslohn).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Für die Lernenden gilt Artikel 40 GAV (Dreizehnter Monatslohn).
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Erfolgt keine Kündigung (Kündigungsfrist: 6 Monate) durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.
Artikel 16.4
Artikel 16.4
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Löhne / Mindestlöhne
Mindestlöhne ab 2013 (per 1.6.2013 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 39; Nachtrag 1
Betriebsart | Mitarbeiterkategorie | Monatslohn | Stundenlohn |
---|---|---|---|
Landschaftsgartenbau | Vorarbeiter/Polier | CHF 4'950.-- | CHF 27.20 |
Kundengärtner/Grünflächenspezialist | CHF 4'650.-- | CHF 25.55 | |
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 4'200.-- | CHF 23.10 | |
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ | CHF 4'000.-- | CHF 22.-- | |
Gartenarbeiter A und Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA (ohne Lehrabschluss aber mit ausgewiesenen Fachkenntnisse und 4-jähriger Berufserfahrung) | CHF 3'900.-- | CHF 21.45 | |
Gartenarbeiter B (ohne Lehrabschluss und ohne Berufserfahrung) | CHF 3'700.-- | CHF 20.35 | |
Übrige Betriebe | Obergärtner | CHF 4'850.-- | |
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahre Berufserfahrung | CHF 3'850.-- | CHF 20.70 | |
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ | CHF 3'600.-- | CHF 19.35 | |
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA | CHF 3'400.-- | CHF 18.25 | |
Gartenarbeiter A (ohne Lehrabschluss aber mit ausgewiesenen Fachkenntnisse und 4-jähriger Berufserfahrung) | CHF 3'520.-- | CHF 18.90 | |
Gartenarbeiter B (ohne Lehrabschluss und ohne Berufserfahrung) | CHF 3'430.-- | CHF 18.40 | |
Aushilfe | CHF 16.70 |
Artikel 39; Nachtrag 1
Lohnkategorien
Vorarbeiter:
Arbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (für Gartenbaubetriebe: Gärtner-Polier, Grünpflegespezialist u.a., bzw. für übrige Betriebe: Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur u.ä) mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber als Vorarbeiter anerkannt sind.
Kundengärtner:
Arbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (für Gartenbaubetriebe: Grünpflegespezialist u.ä., bzw. für übrige Betriebe: Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur u.ä) mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber offiziell als Kundengärtner anerkannt sind.
Gärtner mit Fachausweis und 3 Jahre Berufserfahrung:
Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischem Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche.
Gärtner mit Fachausweis
Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischem Fähigkeitsausweis*).
Gartenarbeiter A
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnisse und 4 jähriger Berufserfahrung in der Branche.
Gartenarbeiter B
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung.
Obergärtner
Arbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur u.ä.) mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber als Obergärtner anerkannt sind
*Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wird sich die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.
Anhang 1
Arbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (für Gartenbaubetriebe: Gärtner-Polier, Grünpflegespezialist u.a., bzw. für übrige Betriebe: Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur u.ä) mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber als Vorarbeiter anerkannt sind.
Kundengärtner:
Arbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (für Gartenbaubetriebe: Grünpflegespezialist u.ä., bzw. für übrige Betriebe: Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur u.ä) mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber offiziell als Kundengärtner anerkannt sind.
Gärtner mit Fachausweis und 3 Jahre Berufserfahrung:
Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischem Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche.
Gärtner mit Fachausweis
Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischem Fähigkeitsausweis*).
Gartenarbeiter A
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnisse und 4 jähriger Berufserfahrung in der Branche.
Gartenarbeiter B
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung.
Obergärtner
Arbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur u.ä.) mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber als Obergärtner anerkannt sind
*Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wird sich die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.
Anhang 1
Lohnerhöhung
2013 (per 1.6.2013 allgemeinverbindlich erklärt):
Individuelle Lohnerhöhung um 0.5% der Gesamtlohnsumme (für Landschaftgartenbau und übrige Betriebe).
Artikel 39; Nachtrag 1
Individuelle Lohnerhöhung um 0.5% der Gesamtlohnsumme (für Landschaftgartenbau und übrige Betriebe).
Artikel 39; Nachtrag 1
13. Monatslohn
Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).
Artikel 40
Artikel 40
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).
Artikel 40
Artikel 40
Dienstaltersgeschenke
Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).
Artikel 40
Artikel 40
Kinderzulagen
Artikel 41
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Sonn- und Feiertagsarbeit (23.00-23.00): 50% Lohnzuschlag
Nachtarbeit übrige Betriebe (23.00–06.00): 25% Lohnzuschlag
Nachtarbeit Gartenbaubetriebe (20.00–06.00): 25% Lohnzuschlag
Artikel 42
Nachtarbeit übrige Betriebe (23.00–06.00): 25% Lohnzuschlag
Nachtarbeit Gartenbaubetriebe (20.00–06.00): 25% Lohnzuschlag
Artikel 42
Spesenentschädigung
Minimalansätze (ohne Kumulationsmöglichkeiten) | Spesenentschädigung |
---|---|
Mittagsentschädigung (ab 10 km Wegstrecke ab Betrieb) | CHF 16.-- |
Abendessen (ab 10 km Wegstrecke ab Betrieb, nach 19.00 Uhr oder bei auswärtiger Übernachtung) | CHF 16.-- |
privates Fahrzeug | CHF -.60/km |
Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers, jedes dritte Wochenende an seinen offiziellen Wohnsitz zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet.
Artikel 43 und 44
Normalarbeitszeit
Arbeitszeit | Garten- und Landschaftsbau | übrige Betriebe |
---|---|---|
Jahresarbeitszeit | 2'184 h | 2'236 h |
Wochenarbeitszeit | 42 h | 43 h |
Tagesarbeitszeit | 8.4 h | 8.6 h |
Artikel 26
Überstunden / Überzeit
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren, falls nicht möglich Lohnzuschlag von 25%.
Artikel 29.5
Artikel 29.5
Ferien
Gartenbaubetriebe:
Übrige Betriebe:
Artikel 30, Anhang 2
Ferienguthaben | 2013 | 2014 | 2015 |
---|---|---|---|
bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 26 | 27 | 27 |
21.-45. Altersjahr | 21 | 22 | 22 |
46.-65. Altersjahr | 26 | 27 | 27 |
Übrige Betriebe:
Alter, bzw. Dienstjahre | Ferientage |
---|---|
Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren | 25 Tage |
Ab 50. Altersjahr | 25 Tage |
Alle übrigen Arbeitnehmer | 22 Tage, bzw. 20 Tage im 1. Jahr der Anstellung |
Artikel 30, Anhang 2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Absenz | bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers | 2 Tage |
Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, von eigenen Kindern und von Eltern | 3 Tage |
Tod der Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt | 3 Tage |
Tod der Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, nicht in Hausgemeinschaft gelebt | 1 Tag |
Militärische Rekrutierung und Entlassung | notwendige Zeit |
Umzug/Gründung eines Haushalts (sofern kein Arbeitswechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet) | 1 Tag |
Artikel 34.1
Bezahlte Feiertage
9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag (Gartenbau: Montag – Freitag, übrige Betriebe: Montag – Samstag) fallen.
BS:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
BL:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag (oder - in neun Gemeinden des Birsigtals - Allerheiligen).
Artikel 32
BS:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.
BL:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag (oder - in neun Gemeinden des Birsigtals - Allerheiligen).
Artikel 32
Bildungsurlaub
Der Arbeitnehmer kann 2 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen. Für spezielle Aufgaben können zwei weitere bezahlte Arbeitstage dazukommen (Berufsexperte, Ausbildungsfunktionen, Verbandstätigkeit).
Artikel 24.2 und 25.1
Artikel 24.2 und 25.1
Krankheit
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage). Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen.
Artikel 47 bis 52
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage). Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen.
Artikel 47 bis 52
Unfall
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage). Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen.
Artikel 47 bis 52
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage). Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen.
Artikel 47 bis 52
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 2 Arbeitstage
Artikel 29
Artikel 29
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedinung, bzw. Dauer | % des Lohnes |
---|---|---|
Rekrutenschule (als Rekrut): | ohne Unterstützungspflicht | 50% |
mit Unterstützungspflicht | 80% | |
obligatorische Dienstleistungen: | bis 4 Wochen/Jahr | 100% |
ab 5. Woche/Jahr mit Unterstützungspflicht | 100% | |
ab 5. Woche/Jahr ohne Unterstützungspflicht | 60% |
Artikel 53
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitgeber: CHF 15.-- pro Monat und Arbeitnehmer
Arbeitnehmer (Auszubildende ausgenommen): CHF 15.--/Monat
Artikel 17.1
Arbeitnehmer (Auszubildende ausgenommen): CHF 15.--/Monat
Artikel 17.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach den jeweils geltenden, branchenüblichen Normen für die Umsetzung von Sicherheitsvorschriften zu sorgen (bspw. Schnittschutz, Augenschutz, Ohrenschutz etc.). Dazu trifft der Arbeitgeber alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.
Der Arbeitgeber informiert und instruiert den Arbeitnehmer über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung und stellt entsprechende Weisungen auf, bspw. die Pflicht zum Tragen eines Helms, einer Schutzbrille etc.
Artikel 22
Der Arbeitgeber informiert und instruiert den Arbeitnehmer über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung und stellt entsprechende Weisungen auf, bspw. die Pflicht zum Tragen eines Helms, einer Schutzbrille etc.
Artikel 22
Lernende
Ferien:
- Gartenbaubetriebe:
Ferienguthaben | 2013 | 2014 | 2015 |
---|---|---|---|
bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 26 | 27 | 27 |
Alter, bzw. Dienstjahre | Ferientage |
---|---|
Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren | 25 Tage |
Artikel 3 und 30; Anhang 2; OR 329a+e; Auskunft GBS vom 26.3.2009
Junge Arbeitnehmende
Ferien:
- Gartenbaubetriebe:
Ferienguthaben | 2013 | 2014 | 2015 |
---|---|---|---|
bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 26 | 27 | 27 |
Alter, bzw. Dienstjahre | Ferientage |
---|---|
Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren | 25 Tage |
Artikel 3 und 30; Anhang 2; OR 329a+e; Auskunft GBS vom 26.3.2009
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit (1 Monat) | 7 Tage |
1. Dienstjahr | 1 Monat |
2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 54 und 55
Kündigungsschutz
Artiel 56.2
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Grüne Berufe (GBS), Sektion Nordwestschweiz
Arbeitgebervertretung
Gärtnermeisterverband beider Basel
Aufgaben paritätische Organe
Die PRK hat in Bezug auf die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge folgende
Aufgaben:
a) sie genehmigt die Jahresrechnung und den Kontrollbericht;
b) sie ordnet Kontrollen betreffs richtiger Durchführung der Artikel 15 und 17 des GAV an;
c) sie überprüft und beantragt im Übrigen allfällige Anträge auf Änderungen der Verteilung von Geldmitteln.
Anhang 3: Artikel 6
Aufgaben:
a) sie genehmigt die Jahresrechnung und den Kontrollbericht;
b) sie ordnet Kontrollen betreffs richtiger Durchführung der Artikel 15 und 17 des GAV an;
c) sie überprüft und beantragt im Übrigen allfällige Anträge auf Änderungen der Verteilung von Geldmitteln.
Anhang 3: Artikel 6
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 10
Freistellung für Verbandstätigkeit
Für spezielle Aufgaben können zwei weitere bezahlte Arbeitstage dazukommen (Berufsexperte, Ausbildungsfunktionen, Verbandstätigkeit: Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern dieser mindestens 5 Jahre
in der Branche arbeitete).
Artikel 21.1
in der Branche arbeitete).
Artikel 21.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Artikel 13
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Artiel 56.2
Schlichtungsverfahren
Innerhalb eines Betriebes: Paritätische Kommission
Artikel 7.2 und 7.3
Friedenspflicht
Artikel 4.2