GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.06.2013 bis 31.12.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2013 bis 31.12.2013
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Örtlicher Geltungsbereich
4752
Gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

Artikel 3.1
Betrieblicher Geltungsbereich
4752
Gilt für Gartenarbeiten ausführende Betriebe und Betriebsteile. Dazu gehören Garten- und Landschaftsbaubetriebe, Topfpflanzen- und Schnittblumengärtnereien, Baumschulen sowie Stauden- und Kleingehölzegärtnereien.

Artikel 3.2
Persönlicher Geltungsbereich
4752
Alle ArbeitnehmerInnen, Beschäftigte, die in der Arbeitsplanung, Arbeitsvorbereitung, Arbeitsorganisation oder als technisches Betriebspersonal beschäftigt sind. Ausgenommen sind: Betriebsinhaber, Geschäftsleitungsmitglieder und Abteilungsleiter, sowie die Auszubildenden.

Artikel 3.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
4752
1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
4752
2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau sowie der entsprechende Unterhalt, ausserdem der Friedhofunterhalt und die Baumpflege.
3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die übrigen Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes. Als übrige Betriebe gelten die Endverkaufgärtnereien (Topfpflanzen- und Schnittblumenbetriebe), Gartencenter, Baumschulen (ohne die bäuerlichen Obstbaumschulen), Stauden- und Kleingehölzgärtnereien.
Sofern die übrigen Betriebe auch die unten aufgeführten Tätigkeiten ausüben, die normalerweise von den Betrieben nach Absatz 2 aufgeführt werden, sind dennoch die GAV-Bestimmungen für die übrigen Betriebe anzuwenden:
- Grabunterhalt
- sämtliche gärtnerische Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden
- Pflanzungen und deren Unterhalt in mobilen Töpfen
- Pflanzentransporte

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
4752
4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den obgenannten Betrieben (Absätze 2 und 3) arbeiten. Ausgenommen sind: Firmeninhaber, Geschäftsleitungsmitglieder, Bauführer, Kaufmännisches Personal, Reinigungspersonal, Personal in der Planung sowie Personal, welches für den Unterhalt und die Reperatur der Betriebseinrichtung zuständig ist.
Für die Lernenden gilt Artikel 40 GAV (Dreizehnter Monatslohn).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
4752
Erfolgt keine Kündigung (Kündigungsfrist: 6 Monate) durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV jeweils 1 Jahr weiter.

Artikel 16.4
Kontakt paritätische Organe
4752
Paritätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
4752
Paritätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
4752
Paritätische Regionalkommission des Gärtnergewerbes beider Basel
Elisabethenstrasse 23
Postfach 332
4010 Basel
061 227 50 84
www.prk-gaertner.ch
Löhne / Mindestlöhne
4752
Mindestlöhne ab 2013 (per 1.6.2013 allgemeinverbindlich erklärt):
BetriebsartMitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
LandschaftsgartenbauVorarbeiter/PolierCHF 4'950.--CHF 27.20
Kundengärtner/GrünflächenspezialistCHF 4'650.--CHF 25.55
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahre BerufserfahrungCHF 4'200.--CHF 23.10
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZCHF 4'000.--CHF 22.--
Gartenarbeiter A und Gärtner mit eidg. Berufsattest EBA (ohne Lehrabschluss aber mit ausgewiesenen Fachkenntnisse und 4-jähriger Berufserfahrung)CHF 3'900.--CHF 21.45
Gartenarbeiter B (ohne Lehrabschluss und ohne Berufserfahrung)CHF 3'700.--CHF 20.35
Übrige BetriebeObergärtnerCHF 4'850.--
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ und 3 Jahre BerufserfahrungCHF 3'850.--CHF 20.70
Gärtner mit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZCHF 3'600.--CHF 19.35
Gärtner mit eidg. Berufsattest EBACHF 3'400.--CHF 18.25
Gartenarbeiter A (ohne Lehrabschluss aber mit ausgewiesenen Fachkenntnisse und 4-jähriger Berufserfahrung)CHF 3'520.--CHF 18.90
Gartenarbeiter B (ohne Lehrabschluss und ohne Berufserfahrung)CHF 3'430.--CHF 18.40
AushilfeCHF 16.70

Artikel 39; Nachtrag 1
Lohnkategorien
4752
Vorarbeiter:
Arbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (für Gartenbaubetriebe: Gärtner-Polier, Grünpflegespezialist u.a., bzw. für übrige Betriebe: Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur u.ä) mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber als Vorarbeiter anerkannt sind.

Kundengärtner:
Arbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (für Gartenbaubetriebe: Grünpflegespezialist u.ä., bzw. für übrige Betriebe: Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur u.ä) mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber offiziell als Kundengärtner anerkannt sind.

Gärtner mit Fachausweis und 3 Jahre Berufserfahrung:
Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischem Fähigkeitsausweis*) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der Branche.

Gärtner mit Fachausweis
Arbeitnehmer mit Lehrabschluss (eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger ausländischem Fähigkeitsausweis*).

Gartenarbeiter A
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnisse und 4 jähriger Berufserfahrung in der Branche.

Gartenarbeiter B
Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss und ohne branchenspezifische Erfahrung.

Obergärtner
Arbeitnehmer, welche eine anerkannte höhere Fachausbildung (Zierpflanzenkultivateur, Gehölzekultivateur u.ä.) mit Erfolg absolviert haben, oder die vom Arbeitgeber als Obergärtner anerkannt sind

*Für gelernte Berufsarbeiter mit kürzerer ausländischer Lehrzeit als in der Schweiz wird sich die erste Verrechnungslohnstufe um die Dauer der Differenz der Lehrzeit verlängert.

Anhang 1
Lohnerhöhung
4752
2013 (per 1.6.2013 allgemeinverbindlich erklärt):
Individuelle Lohnerhöhung um 0.5% der Gesamtlohnsumme (für Landschaftgartenbau und übrige Betriebe).



Artikel 39; Nachtrag 1
13. Monatslohn
4752
Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).

Artikel 40
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
4752
Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).

Artikel 40
Dienstaltersgeschenke
4752
Die Arbeitnehmer erhalten als 13. Monatslohn 100% des durchschnittlichen Monatslohnes (8.33% für Mindeststundenansätze).

Artikel 40
Kinderzulagen
4752


Artikel 41
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
4752
Sonn- und Feiertagsarbeit (23.00-23.00): 50% Lohnzuschlag
Nachtarbeit übrige Betriebe (23.00–06.00): 25% Lohnzuschlag
Nachtarbeit Gartenbaubetriebe (20.00–06.00): 25% Lohnzuschlag

Artikel 42
Spesenentschädigung
4752
Minimalansätze (ohne Kumulationsmöglichkeiten)Spesenentschädigung
Mittagsentschädigung (ab 10 km Wegstrecke ab Betrieb)CHF 16.--
Abendessen (ab 10 km Wegstrecke ab Betrieb, nach 19.00 Uhr oder bei auswärtiger Übernachtung)CHF 16.--
privates FahrzeugCHF -.60/km

Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers, jedes dritte Wochenende an seinen offiziellen Wohnsitz zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet.

Artikel 43 und 44
Normalarbeitszeit
4752
ArbeitszeitGarten- und Landschaftsbauübrige Betriebe
Jahresarbeitszeit2'184 h2'236 h
Wochenarbeitszeit42 h43 h
Tagesarbeitszeit8.4 h8.6 h

Artikel 26
Überstunden / Überzeit
4752
Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer (Verhältnis 1:1) innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren, falls nicht möglich Lohnzuschlag von 25%.

Artikel 29.5
Ferien
4752
Gartenbaubetriebe:
Ferienguthaben201320142015
bis zum vollendeten 20. Altersjahr262727
21.-45. Altersjahr212222
46.-65. Altersjahr262727

Übrige Betriebe:
Alter, bzw. DienstjahreFerientage
Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren25 Tage
Ab 50. Altersjahr25 Tage
Alle übrigen Arbeitnehmer22 Tage, bzw. 20 Tage im 1. Jahr der Anstellung

Artikel 30, Anhang 2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
4752
Absenzbezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers 2 Tage
Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, von eigenen Kindern und von Eltern 3 Tage
Tod der Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt 3 Tage
Tod der Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwiegersohn, Schwiegertochter, nicht in Hausgemeinschaft gelebt 1 Tag
Militärische Rekrutierung und Entlassung notwendige Zeit
Umzug/Gründung eines Haushalts (sofern kein Arbeitswechsel damit verbunden ist und jährlich höchstens einmal stattfindet)1 Tag

Artikel 34.1
Bezahlte Feiertage
4752
9 eidgenössische oder kantonale Feiertage im Kalenderjahr sind entschädigungspflichtig, sofern sie auf einen Arbeitstag (Gartenbau: Montag – Freitag, übrige Betriebe: Montag – Samstag) fallen.

BS:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

BL:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag (oder - in neun Gemeinden des Birsigtals - Allerheiligen).

Artikel 32
Bildungsurlaub
4752
Der Arbeitnehmer kann 2 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für seine berufliche Bildung beanspruchen. Für spezielle Aufgaben können zwei weitere bezahlte Arbeitstage dazukommen (Berufsexperte, Ausbildungsfunktionen, Verbandstätigkeit).

Artikel 24.2 und 25.1
Krankheit
4752
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage). Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen.



Artikel 47 bis 52
Unfall
4752
Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (Karenzfrist 2 Tage). Die Prämien der Kollektivtaggeld-Versicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen.



Artikel 47 bis 52
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
4752
Vaterschaftsurlaub: 2 Arbeitstage

Artikel 29
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
4752
DienstartBedinung, bzw. Dauer% des Lohnes
Rekrutenschule (als Rekrut):ohne Unterstützungspflicht50%
mit Unterstützungspflicht80%
obligatorische Dienstleistungen:bis 4 Wochen/Jahr100%
ab 5. Woche/Jahr mit Unterstützungspflicht100%
ab 5. Woche/Jahr ohne Unterstützungspflicht60%

Artikel 53
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
4752
Arbeitgeber: CHF 15.-- pro Monat und Arbeitnehmer
Arbeitnehmer (Auszubildende ausgenommen): CHF 15.--/Monat

Artikel 17.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
4752
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach den jeweils geltenden, branchenüblichen Normen für die Umsetzung von Sicherheitsvorschriften zu sorgen (bspw. Schnittschutz, Augenschutz, Ohrenschutz etc.). Dazu trifft der Arbeitgeber alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmers zu verhindern.
Der Arbeitgeber informiert und instruiert den Arbeitnehmer über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung und stellt entsprechende Weisungen auf, bspw. die Pflicht zum Tragen eines Helms, einer Schutzbrille etc.

Artikel 22
Lernende
4752


Ferien:
- Gartenbaubetriebe:
Ferienguthaben201320142015
bis zum vollendeten 20. Altersjahr262727
- Übrige Betriebe:
Alter, bzw. DienstjahreFerientage
Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage



Artikel 3 und 30; Anhang 2; OR 329a+e; Auskunft GBS vom 26.3.2009
Junge Arbeitnehmende
4752


Ferien:
- Gartenbaubetriebe:
Ferienguthaben201320142015
bis zum vollendeten 20. Altersjahr262727
- Übrige Betriebe:
Alter, bzw. DienstjahreFerientage
Jugendliche Arbeitnehmer bis 20 Jahren25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage



Artikel 3 und 30; Anhang 2; OR 329a+e; Auskunft GBS vom 26.3.2009
Kündigungsfrist
4752
DienstjahrKündigungsfrist
Probezeit (1 Monat) 7 Tage
1. Dienstjahr 1 Monat
2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate
ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 54 und 55
Kündigungsschutz
4752


Artiel 56.2
Arbeitnehmervertretung
4752
Gewerkschaft Grüne Berufe (GBS), Sektion Nordwestschweiz
Arbeitgebervertretung
4752
Gärtnermeisterverband beider Basel
Aufgaben paritätische Organe
4752
Die PRK hat in Bezug auf die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge folgende
Aufgaben:
a) sie genehmigt die Jahresrechnung und den Kontrollbericht;
b) sie ordnet Kontrollen betreffs richtiger Durchführung der Artikel 15 und 17 des GAV an;
c) sie überprüft und beantragt im Übrigen allfällige Anträge auf Änderungen der Verteilung von Geldmitteln.

Anhang 3: Artikel 6
Folge bei Vertragsverletzung
4752
Artikel 10
Freistellung für Verbandstätigkeit
4752
Für spezielle Aufgaben können zwei weitere bezahlte Arbeitstage dazukommen (Berufsexperte, Ausbildungsfunktionen, Verbandstätigkeit: Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern dieser mindestens 5 Jahre
in der Branche arbeitete).

Artikel 21.1
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
4752


Artikel 13
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
4752


Artiel 56.2
Schlichtungsverfahren
4752

Innerhalb eines Betriebes: Paritätische Kommission

Artikel 7.2 und 7.3
Friedenspflicht
4752


Artikel 4.2
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