GAV der Walliser Waldwirtschaft

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2011 bis 31.12.2011
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Örtlicher Geltungsbereich
2835
Gilt für den Kanton Wallis

Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
2835
Gilt für die Waldeigentümer der 6 Regionen: Oberwallis, Region Sitten, Siders, Martinach, St-Maurice-Monthey sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen.
Alle Forstunternehmen die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
2835
Gilt für Forstpersonal (auch für Teilzeitarbeiter), ausgenommen Verwaltungspersonal und Lehrlinge

Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
2835
Angaben folgen [26.10.2011]
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
2835
Angaben folgen [26.10.2011]
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
2835
Angaben folgen [26.10.2011]
Kontakt paritätische Organe
2835
Vereinigung der regionalen Waldwirtschaftsverbände des Kantons Wallis (CAFOR)
c/o Bureau des Métiers
Avenue de Tourbillon 33
CP 141
1951 Sion
027 327 51 15
www.cafor.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
2835
Vereinigung der regionalen Waldwirtschaftsverbände des Kantons Wallis (CAFOR)
c/o Bureau des Métiers
Avenue de Tourbillon 33
CP 141
1951 Sion
027 327 51 15
www.cafor.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
2835
Vereinigung der regionalen Waldwirtschaftsverbände des Kantons Wallis (CAFOR)
c/o Bureau des Métiers
Avenue de Tourbillon 33
CP 141
1951 Sion
027 327 51 15
www.cafor.ch
Löhne / Mindestlöhne
2835
Minimallöhne ab 2010:
Qualifikation/Funktionpro Stundepro Monat
Dipl. Förster (Revierförster und Betriebsleiter)CHF 37.50 CHF 6'840.--
Dipl. Förster/dipl. Vorarbeiter (dem Revierförster oder Betriebsleiter unterstellt)CHF 31.95 CHF 5'829.--
Forstwart (ab 5. Jahr nach Fähigkeitszeugnis)CHF 29.90 CHF 5'460.--
Forstwart (3. und 4. Jahr nach Fähigkeitszeugnis)CHF 28.35 CHF 5'176.--
Forstwart (1. und 2. Jahr nach Fähigkeitszeugnis) und Arbeiter (ohne Lehrabschluss aber mit mind. 5 Jahre Berufserfahrung)CHF 26.15 CHF 4'766.--
Hilfsarbeiter (ohne Lehrabschluss, mit wenig oder keiner Erfahrung)CHF 24.15 CHF 4'407.--

Artikel 19; Lohnbestimmungen und Richtlinien für Entschädigungen
Lohnerhöhung
2835
2011:
Qualifikation/FunktionErhöhung der Reallöhne
Dipl. Förster (Revierförster und Betriebsleiter)CHF 50.--/Mt (oder + -.25/h)
Dipl. Förster/dipl. Vorarbeiter (dem Revierförster oder Betriebsleiter unterstellt)CHF 50.--/Mt (oder + -.25/h)
Forstwart (ab 5. Jahr nach Fähigkeitszeugnis)CHF 70.--/Mt (oder + -.30/h)
Forstwart (3. und 4. Jahr nach Fähigkeitszeugnis)CHF 40.--/Mt (oder + -.20/h)
Forstwart (1. und 2. Jahr nach Fähigkeitszeugnis) und Arbeiter (ohne Lehrabschluss aber mit mind. 5 Jahre Berufserfahrung)CHF 40.--/Mt (oder + -.20/h)
Hilfsarbeiter (ohne Lehrabschluss, mit wenig oder keiner Erfahrung)CHF 50.--/Mt (oder + -.25/h)

Zur Information:
Die Sozialpartner verpflichten sich, jedes Jahr Verhandlungen über Lohnanpassung oder anderweitige Verbesserungen zu führen.

Artikel 19; Löhne 2011
13. Monatslohn
2835
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn (8.33%) wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt.

Dienstaltersgeschenke (nur im betreffenden Jahr, auf Wunsch des Arbeitnehmenden auch in Form einer Lohnzulage):
DienstjahrGeschenk
im 10. Dienstjahr1 zusätzliche Ferienwoche
im 20. Dienstjahr2 zusätzliche Ferienwoche
im 30. Dienstjahr4 zusätzliche Ferienwoche

Artikel 19.3; Zusatz: Artikel 2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
2835
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn (8.33%) wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt.

Dienstaltersgeschenke (nur im betreffenden Jahr, auf Wunsch des Arbeitnehmenden auch in Form einer Lohnzulage):
DienstjahrGeschenk
im 10. Dienstjahr1 zusätzliche Ferienwoche
im 20. Dienstjahr2 zusätzliche Ferienwoche
im 30. Dienstjahr4 zusätzliche Ferienwoche

Artikel 19.3; Zusatz: Artikel 2
Dienstaltersgeschenke
2835
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn (8.33%) wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt.

Dienstaltersgeschenke (nur im betreffenden Jahr, auf Wunsch des Arbeitnehmenden auch in Form einer Lohnzulage):
DienstjahrGeschenk
im 10. Dienstjahr1 zusätzliche Ferienwoche
im 20. Dienstjahr2 zusätzliche Ferienwoche
im 30. Dienstjahr4 zusätzliche Ferienwoche

Artikel 19.3; Zusatz: Artikel 2
Spesenentschädigung
2835
Schlechtwetterentschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall 80 % des Grundlohnes;
Mittagsentschädigung CHF 18.-- (oder CHF 290.--/Monat. bzw. CHF 1.60/h)
Benützung Privatauto CHF -.85/km
Benützung Bus oder Geländewagen CHF 1.35/km
Benützung Motorrad CHF -.30/km
Benützung Moped CHF -.20/km

Artikel 9; Zusatz: Artikel 4
Normalarbeitszeit
2835
42h/Woche

Artikel 7
Überstunden / Überzeit
2835
Die Überstunden werden in den Wintermonaten (bis spätestens Ende März) kompensiert.

Artikel 7
Ferien
2835
AlterFerien
Ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen (14.48%)
Bis zum 20. Altersjahr und ab 1. Januar des vollendeten 50. Altersjahr 6 Wochen (16.48%)

50% der Ferienzeit müssen in den Wintermonaten bezogen werden.

Artikel 11; Zusatz: Artikel 2
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
2835
AnlassBezahlte Tage
Heirat 3 Tage
Geburt eines Kindes 2 Tage
Todesfall des Ehepartners oder von Kindern 3 Tage
Todesfall der Eltern oder Schwiegereltern 2 Tage
Todesfall des Bruders oder der Schwester oder der Grosseltern 1 Tag
Wohnungswechsel (einmal in 2 Jahren) 1 Tag
Rekrutierung 2 Tage
Ausmusterung 0.5 Tag

Artikel 13
Bezahlte Feiertage
2835
Ostermontag

Artikel 12
Krankheit
2835
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80% versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 100%. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt

Artikel 17
Unfall
2835
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80% versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 100%. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt

Artikel 17
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
2835
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 13
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
2835
Militär-, Zivil- und ZivilschutzdienstLedige ohne UnterstützungspflichtVerheiratete oder Ledige und allein stehende Personen mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule als Rekrut 50% des Lohnes 80% des Lohnes
Andere obligatorischen Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Jahr 80% des Lohnes100% des Lohnes
Andere längere Militärdienstleistungen ab 5 bis 21 Wochen und bei Beförderungsdiensten bis 22 Wochen pro Jahr 80% des Lohnes100% des Lohnes

Artikel 14
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
2835
Jährlicher Beitrag:
- Arbeitgeber: CHF 60.-- + 0.1‰ der im Vorjahr ausbezahlten AHV-Lohnsumme
- Arbeitnehmende: 0.2% des Lohnes

Artikel 23
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
2835


Artikel 6
Lernende
2835


Artikel 2; Lehrlingslohnempfehlung 2010; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
2835


Artikel 2; Lehrlingslohnempfehlung 2010; OR 329a+e
Kündigungsfrist
2835
DienstjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (2 Monate) 7 Tage

Artikel 4
Kündigungsschutz
2835
Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall kann dem Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr während den ersten 90 Tagen nicht gekündigt werden, ab dem zweiten Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem dritten Dienstjahr während 360 Tagen.

Artikel 4.4
Arbeitnehmervertretung
2835
Union des Forestiers du Valais romand
Association des Forestiers bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein
Christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV) (Syndicats Chrétiens Interprofessionnels du Valais)
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
2835
Vereinigung der regionalen Waldwirtschaftsverbände des Kantons Wallis (CAFOR)
Verband der Walliser Forstunternehmen (AVEF)
Aufgaben paritätische Organe
2835
Paritätische Kommission:

Zusammensetzung:
5 Vertretern der Arbeitgeber und 5 Vertretern der Arbeitnehmer

Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;
d) sie überwacht die Sozialeinrichtungen, die durch den vorliegenden Vertrag geschaffen werden;
e) sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
f) sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;
g) sie tritt als Schlichtungsstelle bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf;
h) sie ergreift alle zur Verteidigung der Berufsinteressen notwendigen Massnahmen.

Artikel 20 und 22
Folge bei Vertragsverletzung
2835
Artikel 24
Schlichtungsverfahren
2835
Stufe 1: engere paritätische Berufskommission
Stufe 2: berufliches Schiedsgericht

Artikel 28 und 29
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