Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2012
bis 30.06.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2012 bis 30.06.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2012 bis 30.06.2013
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Wallis
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Waldeigentümer der 6 Regionen: Oberwallis, Region Sitten, Siders, Martinach, St-Maurice-Monthey sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen.
Alle Forstunternehmen die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.
Artikel 2
Alle Forstunternehmen die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für Forstpersonal (auch für Teilzeitarbeiter), ausgenommen Verwaltungspersonal und Lehrlinge
Artikel 2
Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Dieser Beschluss gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages sind verbindlich für die Waldeigentümer der 6 Regionen: Oberwallis, Region Sitten, Siders, Martinach, St-Maurice-Monthey sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen einerseits und für das Forstpersonal andererseits (ausgenommen Verwaltungspersonal und die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung) und für Teilzeitmitarbeiter sowie für alle Forstunternehmen, die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages sind verbindlich für die Waldeigentümer der 6 Regionen: Oberwallis, Region Sitten, Siders, Martinach, St-Maurice-Monthey sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen einerseits und für das Forstpersonal andererseits (ausgenommen Verwaltungspersonal und die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung) und für Teilzeitmitarbeiter sowie für alle Forstunternehmen, die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Kontakt paritätische Organe
Walliser Waldwirtschaftsverband
c/o Bureau des Métiers
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sion
027 327 51 15
www.walliserwald.ch
c/o Bureau des Métiers
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sion
027 327 51 15
www.walliserwald.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Walliser Waldwirtschaftsverband
c/o Bureau des Métiers
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sion
027 327 51 15
www.walliserwald.ch
c/o Bureau des Métiers
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sion
027 327 51 15
www.walliserwald.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Walliser Waldwirtschaftsverband
c/o Bureau des Métiers
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sion
027 327 51 15
www.walliserwald.ch
c/o Bureau des Métiers
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sion
027 327 51 15
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Löhne / Mindestlöhne
Minimallöhne ab 2010 (per 1.5.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Artikel 19; Anhang 2010
Qualifikation/Funktion | pro Stunde | pro Monat |
---|---|---|
Dipl. Förster (Revierförster und Betriebsleiter) | CHF 37.50 | CHF 6'840.-- |
Dipl. Förster/dipl. Vorarbeiter (dem Revierförster oder Betriebsleiter unterstellt) | CHF 31.95 | CHF 5'829.-- |
Forstwart (ab 5. Jahr nach Fähigkeitszeugnis) | CHF 29.90 | CHF 5'460.-- |
Forstwart (3. und 4. Jahr nach Fähigkeitszeugnis) | CHF 28.35 | CHF 5'176.-- |
Forstwart (1. und 2. Jahr nach Fähigkeitszeugnis) und Arbeiter (ohne Lehrabschluss aber mit mind. 5 Jahre Berufserfahrung) | CHF 26.15 | CHF 4'766.-- |
Hilfsarbeiter (ohne Lehrabschluss, mit wenig oder keiner Erfahrung) | CHF 24.15 | CHF 4'407.-- |
Artikel 19; Anhang 2010
Lohnerhöhung
Artikel 19; Info Löhne 2012
13. Monatslohn
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn (8.33%) wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt.
Dienstaltersgeschenke (nur im betreffenden Jahr, auf Wunsch des Arbeitnehmenden auch in Form einer Lohnzulage):
Artikel 19.3; Anhang 2010: Artikel 2
Ein 13. Monatslohn (8.33%) wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt.
Dienstaltersgeschenke (nur im betreffenden Jahr, auf Wunsch des Arbeitnehmenden auch in Form einer Lohnzulage):
Dienstjahr | Geschenk |
---|---|
im 10. Dienstjahr | 1 zusätzliche Ferienwoche |
im 20. Dienstjahr | 2 zusätzliche Ferienwoche |
im 30. Dienstjahr | 4 zusätzliche Ferienwoche |
Artikel 19.3; Anhang 2010: Artikel 2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn (8.33%) wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt.
Dienstaltersgeschenke (nur im betreffenden Jahr, auf Wunsch des Arbeitnehmenden auch in Form einer Lohnzulage):
Artikel 19.3; Anhang 2010: Artikel 2
Ein 13. Monatslohn (8.33%) wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt.
Dienstaltersgeschenke (nur im betreffenden Jahr, auf Wunsch des Arbeitnehmenden auch in Form einer Lohnzulage):
Dienstjahr | Geschenk |
---|---|
im 10. Dienstjahr | 1 zusätzliche Ferienwoche |
im 20. Dienstjahr | 2 zusätzliche Ferienwoche |
im 30. Dienstjahr | 4 zusätzliche Ferienwoche |
Artikel 19.3; Anhang 2010: Artikel 2
Dienstaltersgeschenke
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn (8.33%) wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt.
Dienstaltersgeschenke (nur im betreffenden Jahr, auf Wunsch des Arbeitnehmenden auch in Form einer Lohnzulage):
Artikel 19.3; Anhang 2010: Artikel 2
Ein 13. Monatslohn (8.33%) wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt.
Dienstaltersgeschenke (nur im betreffenden Jahr, auf Wunsch des Arbeitnehmenden auch in Form einer Lohnzulage):
Dienstjahr | Geschenk |
---|---|
im 10. Dienstjahr | 1 zusätzliche Ferienwoche |
im 20. Dienstjahr | 2 zusätzliche Ferienwoche |
im 30. Dienstjahr | 4 zusätzliche Ferienwoche |
Artikel 19.3; Anhang 2010: Artikel 2
Spesenentschädigung
Entschädigung | Umfang der Entschädigung |
---|---|
Schlechtwetterentschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall | 80 % des Grundlohnes |
Mittagsentschädigung | CHF 18.-- (oder Globalentschädigung von CHF 290.--/Monat. bzw. CHF 1.60/h) |
Benützung Privatauto | CHF -.85/km |
Benützung Bus oder Geländewagen | CHF 1.35/km |
Benützung Motorrad | CHF -.30/km |
Benützung Moped | CHF -.20/km |
Artikel 9; Anhang 2010: Artikel 4
Normalarbeitszeit
42h/Woche
Artikel 7
Artikel 7
Überstunden / Überzeit
Die Überstunden werden in den Wintermonaten (bis spätestens Ende März) kompensiert.
Artikel 7
Artikel 7
Ferien
Alter | Ferien |
---|---|
Ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (25 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 14.48% auf Stundenlohn) |
Bis zum 20. Altersjahr und ab 1. Januar des vollendeten 50. Altersjahr | 6 Wochen (30 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 16.48% auf Stundenlohn) |
Artikel 11
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Geburt eines Kindes | 2 Tage |
Todesfall des Ehepartners oder von Kindern | 3 Tage |
Todesfall der Eltern oder Schwiegereltern | 3 Tage |
Todesfall des Bruders oder der Schwester oder der Grosseltern | 1 Tag |
Wohnungswechsel (einmal in 2 Jahren) | 1 Tag |
Rekrutierung | 2 Tage |
Ausmusterung | 0.5 Tag |
Artikel 13
Bezahlte Feiertage
Die Feiertage und arbeitsfreien Tage sind:
Neujahr, Ostermontag, St. Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis, Weihnachten.
Artikel 12
Neujahr, Ostermontag, St. Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis, Weihnachten.
Artikel 12
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80% versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 100%. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt.
Artikel 16 und 17
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80% versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 100%. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt.
Artikel 16 und 17
Unfall
Krankheit:
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80% versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 100%. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt.
Artikel 16 und 17
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80% versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 100%. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt.
Artikel 16 und 17
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 13
Artikel 13
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete oder Ledige und allein stehende Personen mit Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule als Rekrut | 50% des Lohnes | 80% des Lohnes |
Andere obligatorischen Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Jahr | 80% des Lohnes | 100% des Lohnes |
Andere längere Militärdienstleistungen ab 5 bis 21 Wochen und bei Beförderungsdiensten bis 22 Wochen pro Jahr | 80% des Lohnes | 100% des Lohnes |
Artikel 14
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Jährlicher Beitrag:
- Arbeitgeber: CHF 120.-- + 0.2‰ der im Vorjahr ausbezahlten AHV-Lohnsumme
- Arbeitnehmende: 0.4% des Lohnes
Artikel 23
- Arbeitgeber: CHF 120.-- + 0.2‰ der im Vorjahr ausbezahlten AHV-Lohnsumme
- Arbeitnehmende: 0.4% des Lohnes
Artikel 23
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 6
Lernende
Artikel 2; Info Löhne 2012; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 2; Info Löhne 2012; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (2 Monate) | 7 Tage |
Artikel 4
Kündigungsschutz
Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall kann dem Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr während den ersten 90 Tagen nicht gekündigt werden, ab dem zweiten Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem dritten Dienstjahr während 360 Tagen.
Artikel 4.4
Artikel 4.4
Arbeitnehmervertretung
Union des Forestiers du Valais romand
Association des Forestiers bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein
Christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV) (Syndicats Chrétiens Interprofessionnels du Valais)
Gewerkschaft Syna
Association des Forestiers bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein
Christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV) (Syndicats Chrétiens Interprofessionnels du Valais)
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
Vereinigung der regionalen Waldwirtschaftsverbände des Kantons Wallis (CAFOR)
Verband der Walliser Forstunternehmen (AVEF)
Verband der Walliser Forstunternehmen (AVEF)
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Kommission:
Zusammensetzung:
5 Vertretern der Arbeitgeber und 5 Vertretern der Arbeitnehmer
Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;
d) sie überwacht die Sozialeinrichtungen, die durch den vorliegenden Vertrag geschaffen werden;
e) sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
f) sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;
g) sie tritt als Schlichtungsstelle bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf;
h) sie ergreift alle zur Verteidigung der Berufsinteressen notwendigen Massnahmen.
Artikel 20 und 22
Zusammensetzung:
5 Vertretern der Arbeitgeber und 5 Vertretern der Arbeitnehmer
Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;
d) sie überwacht die Sozialeinrichtungen, die durch den vorliegenden Vertrag geschaffen werden;
e) sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
f) sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;
g) sie tritt als Schlichtungsstelle bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf;
h) sie ergreift alle zur Verteidigung der Berufsinteressen notwendigen Massnahmen.
Artikel 20 und 22
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 24
Schlichtungsverfahren
Artikel 28 und 29