GAV der Walliser Waldwirtschaft

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2012 bis 30.06.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2012 bis 30.06.2013
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Örtlicher Geltungsbereich
3881
Gilt für den Kanton Wallis

Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
3881
Gilt für die Waldeigentümer der 6 Regionen: Oberwallis, Region Sitten, Siders, Martinach, St-Maurice-Monthey sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen.
Alle Forstunternehmen die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
3881
Gilt für Forstpersonal (auch für Teilzeitarbeiter), ausgenommen Verwaltungspersonal und Lehrlinge

Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
3881
Dieser Beschluss gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
3881
Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages sind verbindlich für die Waldeigentümer der 6 Regionen: Oberwallis, Region Sitten, Siders, Martinach, St-Maurice-Monthey sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen einerseits und für das Forstpersonal andererseits (ausgenommen Verwaltungspersonal und die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung) und für Teilzeitmitarbeiter sowie für alle Forstunternehmen, die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
3881
Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages sind verbindlich für die Waldeigentümer der 6 Regionen: Oberwallis, Region Sitten, Siders, Martinach, St-Maurice-Monthey sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen einerseits und für das Forstpersonal andererseits (ausgenommen Verwaltungspersonal und die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung) und für Teilzeitmitarbeiter sowie für alle Forstunternehmen, die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3
Kontakt paritätische Organe
3881
Walliser Waldwirtschaftsverband
c/o Bureau des Métiers
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sion
027 327 51 15
www.walliserwald.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
3881
Walliser Waldwirtschaftsverband
c/o Bureau des Métiers
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sion
027 327 51 15
www.walliserwald.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
3881
Walliser Waldwirtschaftsverband
c/o Bureau des Métiers
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sion
027 327 51 15
www.walliserwald.ch
Löhne / Mindestlöhne
3881
Minimallöhne ab 2010 (per 1.5.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Qualifikation/Funktionpro Stundepro Monat
Dipl. Förster (Revierförster und Betriebsleiter)CHF 37.50 CHF 6'840.--
Dipl. Förster/dipl. Vorarbeiter (dem Revierförster oder Betriebsleiter unterstellt)CHF 31.95 CHF 5'829.--
Forstwart (ab 5. Jahr nach Fähigkeitszeugnis)CHF 29.90 CHF 5'460.--
Forstwart (3. und 4. Jahr nach Fähigkeitszeugnis)CHF 28.35 CHF 5'176.--
Forstwart (1. und 2. Jahr nach Fähigkeitszeugnis) und Arbeiter (ohne Lehrabschluss aber mit mind. 5 Jahre Berufserfahrung)CHF 26.15 CHF 4'766.--
Hilfsarbeiter (ohne Lehrabschluss, mit wenig oder keiner Erfahrung)CHF 24.15 CHF 4'407.--

Artikel 19; Anhang 2010
Lohnerhöhung
3881


Artikel 19; Info Löhne 2012
13. Monatslohn
3881
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn (8.33%) wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt.

Dienstaltersgeschenke (nur im betreffenden Jahr, auf Wunsch des Arbeitnehmenden auch in Form einer Lohnzulage):
DienstjahrGeschenk
im 10. Dienstjahr1 zusätzliche Ferienwoche
im 20. Dienstjahr2 zusätzliche Ferienwoche
im 30. Dienstjahr4 zusätzliche Ferienwoche

Artikel 19.3; Anhang 2010: Artikel 2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
3881
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn (8.33%) wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt.

Dienstaltersgeschenke (nur im betreffenden Jahr, auf Wunsch des Arbeitnehmenden auch in Form einer Lohnzulage):
DienstjahrGeschenk
im 10. Dienstjahr1 zusätzliche Ferienwoche
im 20. Dienstjahr2 zusätzliche Ferienwoche
im 30. Dienstjahr4 zusätzliche Ferienwoche

Artikel 19.3; Anhang 2010: Artikel 2
Dienstaltersgeschenke
3881
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn (8.33%) wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt.

Dienstaltersgeschenke (nur im betreffenden Jahr, auf Wunsch des Arbeitnehmenden auch in Form einer Lohnzulage):
DienstjahrGeschenk
im 10. Dienstjahr1 zusätzliche Ferienwoche
im 20. Dienstjahr2 zusätzliche Ferienwoche
im 30. Dienstjahr4 zusätzliche Ferienwoche

Artikel 19.3; Anhang 2010: Artikel 2
Spesenentschädigung
3881
EntschädigungUmfang der Entschädigung
Schlechtwetterentschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall 80 % des Grundlohnes
Mittagsentschädigung CHF 18.-- (oder Globalentschädigung von CHF 290.--/Monat. bzw. CHF 1.60/h)
Benützung Privatauto CHF -.85/km
Benützung Bus oder Geländewagen CHF 1.35/km
Benützung Motorrad CHF -.30/km
Benützung Moped CHF -.20/km

Artikel 9; Anhang 2010: Artikel 4
Normalarbeitszeit
3881
42h/Woche

Artikel 7
Überstunden / Überzeit
3881
Die Überstunden werden in den Wintermonaten (bis spätestens Ende März) kompensiert.

Artikel 7
Ferien
3881
AlterFerien
Ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen (25 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 14.48% auf Stundenlohn)
Bis zum 20. Altersjahr und ab 1. Januar des vollendeten 50. Altersjahr 6 Wochen (30 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 16.48% auf Stundenlohn)

Artikel 11
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
3881
AnlassBezahlte Tage
Heirat 3 Tage
Geburt eines Kindes 2 Tage
Todesfall des Ehepartners oder von Kindern 3 Tage
Todesfall der Eltern oder Schwiegereltern 3 Tage
Todesfall des Bruders oder der Schwester oder der Grosseltern 1 Tag
Wohnungswechsel (einmal in 2 Jahren) 1 Tag
Rekrutierung 2 Tage
Ausmusterung 0.5 Tag

Artikel 13
Bezahlte Feiertage
3881
Die Feiertage und arbeitsfreien Tage sind:
Neujahr, Ostermontag, St. Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis, Weihnachten.



Artikel 12
Krankheit
3881
Krankheit:
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80% versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 100%. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt.



Artikel 16 und 17
Unfall
3881
Krankheit:
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80% versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 100%. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt.



Artikel 16 und 17
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
3881
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 13
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
3881
Militär-, Zivil- und ZivilschutzdienstLedige ohne UnterstützungspflichtVerheiratete oder Ledige und allein stehende Personen mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule als Rekrut 50% des Lohnes 80% des Lohnes
Andere obligatorischen Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Jahr 80% des Lohnes100% des Lohnes
Andere längere Militärdienstleistungen ab 5 bis 21 Wochen und bei Beförderungsdiensten bis 22 Wochen pro Jahr 80% des Lohnes100% des Lohnes

Artikel 14
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
3881
Jährlicher Beitrag:
- Arbeitgeber: CHF 120.-- + 0.2‰ der im Vorjahr ausbezahlten AHV-Lohnsumme
- Arbeitnehmende: 0.4% des Lohnes

Artikel 23
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
3881


Artikel 6
Lernende
3881


Artikel 2; Info Löhne 2012; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
3881


Artikel 2; Info Löhne 2012; OR 329a+e
Kündigungsfrist
3881
DienstjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (2 Monate) 7 Tage

Artikel 4
Kündigungsschutz
3881
Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall kann dem Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr während den ersten 90 Tagen nicht gekündigt werden, ab dem zweiten Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem dritten Dienstjahr während 360 Tagen.

Artikel 4.4
Arbeitnehmervertretung
3881
Union des Forestiers du Valais romand
Association des Forestiers bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein
Christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV) (Syndicats Chrétiens Interprofessionnels du Valais)
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
3881
Vereinigung der regionalen Waldwirtschaftsverbände des Kantons Wallis (CAFOR)
Verband der Walliser Forstunternehmen (AVEF)
Aufgaben paritätische Organe
3881
Paritätische Kommission:

Zusammensetzung:
5 Vertretern der Arbeitgeber und 5 Vertretern der Arbeitnehmer

Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;
d) sie überwacht die Sozialeinrichtungen, die durch den vorliegenden Vertrag geschaffen werden;
e) sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
f) sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;
g) sie tritt als Schlichtungsstelle bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf;
h) sie ergreift alle zur Verteidigung der Berufsinteressen notwendigen Massnahmen.

Artikel 20 und 22
Folge bei Vertragsverletzung
3881
Artikel 24
Schlichtungsverfahren
3881


Artikel 28 und 29
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