GAV der Walliser Waldwirtschaft

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.03.2015 bis 30.06.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.03.2015 bis 30.06.2018
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Örtlicher Geltungsbereich
6206
Gilt für den Kanton Wallis

Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
6206
Gilt für die Waldeigentümer der 6 Regionen: Oberwallis, Region Sitten, Siders, Martinach, St-Maurice-Monthey sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen.
Alle Forstunternehmen die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
6206
Gilt für Forstpersonal (auch für Teilzeitarbeiter), ausgenommen Verwaltungspersonal und Lehrlinge

Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
6206
Dieser Beschluss gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
6206
Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages sind für die Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen einerseits und für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge) das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt und gelten auch für Teilzeitmitarbeiter sowie für alle Forstunternehmen, die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission des GAV ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
6206
Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages sind für die Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen einerseits und für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge) das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt und gelten auch für Teilzeitmitarbeiter sowie für alle Forstunternehmen, die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission des GAV ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
6206
Beide Vertragsparteien können den vorliegenden Vertrag per Einschreiben mit einer Kündigungsfrist von mind. 3 Monaten auf Ende Jahr, erstmals bis spätestens den 30.09.2013 auf den 31.12.2013, kündigen.

Artikel 34.2
Kontakt paritätische Organe
6206
Forêt Valais / Walliser Wald
c/o Bureau des Métiers
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sion
027 327 51 15
www.walliserwald.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
6206
Forêt Valais / Walliser Wald
c/o Bureau des Métiers
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sion
027 327 51 15
www.walliserwald.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
6206
Forêt Valais / Walliser Wald
c/o Bureau des Métiers
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sion
027 327 51 15
www.walliserwald.ch
Löhne / Mindestlöhne
6206
Minimallöhne ab 2015 (per 1.3.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Qualifikation/Funktionpro Stundepro Monat
1 - Dipl. Förster (Revierförster und Betriebsleiter)CHF 37.50 CHF 6'840.--
2 - Dipl. Förster/dipl. Vorarbeiter (dem Revierförster oder Betriebsleiter unterstellt)CHF 31.95 CHF 5'829.--
3a - Spezialisierter Forstwart EFZ (Maschinist, Seilkranspezialist, Kletterer (mit anerkanntemAusweis) oder anderer Spezialisierung)CHF 29.90 CHF 5'460.--
3b - Forstwart EFZ (Ab 1. Januar nach Beendigung von vier Jahren Berufserfahrung im Forstbereich oder Berufsbildner)CHF 28.85 CHF 5'250.--
4 - Forstwart EFZ (Ab 1. Januar nach Beendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich)CHF 27.35 CHF 4'977.--
5 - Forstwart EFZ (weniger als 3 Jahre Berufserfahrung im Forstbereich) und Waldarbeiter (ohne Lehrabschluss aber mit mind. 5 Jahre Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz)CHF 26.15 CHF 4'766.--
6 - Hilfsarbeiter (ohne Lehrabschluss, mit weniger als 5 Jahren Berufserfahrung in der Schweiz)CHF 24.15 CHF 4'407.--

Regeln:
– Die Klassenwechsel werden am 1. Januar des laufenden Jahres vorgenommen.
– Es sind mindestens 9 Monate Arbeit im Wald nötig, damit diese als ein Jahr Berufserfahrung angerechnet wird.
– Die Anrechnung der Berufserfahrung beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem Erhalt des Eidg. Fähigkeitsausweises (EFZ).
– Die im Arbeitsvertrag definierte Funktion ist verbindlich.

Artikel 19; Anhang
Lohnerhöhung
6206
2015:
Reallohnerhöhung um CHF 50.--/Monat (-.30/h) für Kategorien 1 bis 3b und um CHF 30.--/Monat (-.20/h) für Kategorien 4 bis 6



Artikel 19; Info Löhne 2014 und 2015
13. Monatslohn
6206
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn (8.33%) wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt.

Dienstaltersgeschenke (nur im betreffenden Jahr, auf Wunsch des Arbeitnehmenden auch in Form einer Lohnzulage):
DienstjahrGeschenk
im 10. Dienstjahr1 zusätzliche Ferienwoche
im 20. Dienstjahr2 zusätzliche Ferienwoche
im 30. Dienstjahr4 zusätzliche Ferienwoche

Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
6206
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn (8.33%) wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt.

Dienstaltersgeschenke (nur im betreffenden Jahr, auf Wunsch des Arbeitnehmenden auch in Form einer Lohnzulage):
DienstjahrGeschenk
im 10. Dienstjahr1 zusätzliche Ferienwoche
im 20. Dienstjahr2 zusätzliche Ferienwoche
im 30. Dienstjahr4 zusätzliche Ferienwoche

Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2
Dienstaltersgeschenke
6206
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn (8.33%) wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt.

Dienstaltersgeschenke (nur im betreffenden Jahr, auf Wunsch des Arbeitnehmenden auch in Form einer Lohnzulage):
DienstjahrGeschenk
im 10. Dienstjahr1 zusätzliche Ferienwoche
im 20. Dienstjahr2 zusätzliche Ferienwoche
im 30. Dienstjahr4 zusätzliche Ferienwoche

Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2
Spesenentschädigung
6206
EntschädigungUmfang der Entschädigung
Schlechtwetterentschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall 80 % des Grundlohnes
Mittagsentschädigung CHF 18.-- (oder Globalentschädigung von CHF 290.--/Monat. bzw. CHF 1.60/h)
Benützung Privatauto CHF -.85/km
Benützung Bus oder Geländewagen CHF 1.35/km
Benützung Motorrad CHF -.30/km
Benützung Moped CHF -.20/km

Artikel 9; Anhang: Artikel 4
Normalarbeitszeit
6206
42h/Woche

Artikel 7
Überstunden / Überzeit
6206
Die Überstunden werden in den Wintermonaten (bis spätestens Ende März) kompensiert.

Artikel 7
Ferien
6206
AlterFerien
Ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen (25 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 14.48% auf Stundenlohn)
Bis zum 20. Altersjahr und ab 1. Januar des vollendeten 50. Altersjahr 6 Wochen (30 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 16.48% auf Stundenlohn)

Artikel 11
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
6206
AnlassBezahlte Tage
Heirat 3 Tage
Geburt eines Kindes 4 Tage
Todesfall des Ehepartners oder von Kindern 3 Tage
Todesfall der Eltern oder Schwiegereltern 3 Tage
Todesfall des Bruders oder der Schwester oder der Grosseltern 1 Tag
Wohnungswechsel (einmal in 2 Jahren) 1 Tag
Rekrutierung 2 Tage
Ausmusterung 0.5 Tag

Artikel 13
Bezahlte Feiertage
6206
Die Feiertage und arbeitsfreien Tage sind:
Neujahr, Ostermontag, St. Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis, Weihnachten.



Artikel 12
Krankheit
6206
Krankheit:
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80% versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90%. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektiv Krankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgange von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.

Unfall:
Die Zusatzversicherung wird je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bezahlt.
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Unfall ab dem 3. Tag zu 80% versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90%.

Artikel 16 und 17
Unfall
6206
Krankheit:
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80% versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90%. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektiv Krankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgange von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.

Unfall:
Die Zusatzversicherung wird je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bezahlt.
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Unfall ab dem 3. Tag zu 80% versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90%.

Artikel 16 und 17
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
6206
Vaterschaftsurlaub: 4 Tage

Artikel 13
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
6206
Militär-, Zivil- und ZivilschutzdienstLedige ohne UnterstützungspflichtVerheiratete oder Ledige und allein stehende Personen mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule als Rekrut 50% des Lohnes 80% des Lohnes
Andere obligatorischen Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Jahr 80% des Lohnes100% des Lohnes
Andere längere Militärdienstleistungen ab 5 bis 21 Wochen und bei Beförderungsdiensten bis 22 Wochen pro Jahr 80% des Lohnes100% des Lohnes

Artikel 14
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
6206
Jährlicher Beitrag:
- Arbeitgeber: CHF 120.-- + 0.2‰ der im Vorjahr ausbezahlten AHV-Lohnsumme
- Arbeitnehmende: 0.4% des Lohnes

Artikel 23
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
6206


Artikel 6
Lernende
6206


Artikel 2; Info Löhne 2015; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
6206


Artikel 2; Info Löhne 2015; OR 329a+e
Kündigungsfrist
6206
DienstjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (2 Monate) 7 Tage

Artikel 4
Kündigungsschutz
6206
Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall kann dem Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr während den ersten 90 Tagen nicht gekündigt werden, ab dem zweiten Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem dritten Dienstjahr während 360 Tagen.

Artikel 4.4
Arbeitnehmervertretung
6206
Walliser Wald
AVEF (Verband derWalliser Forstunternehmen)
Union des Forestiers du Valais romand
Association des Forestiers bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein
Syna - die Gewerkschaften
Christliche GewerkschaftenWallis (SCIV)
Arbeitgebervertretung
6206
Forêt Valais / Walliser Wald (Vereinigung der regionalen Waldwirtschaftsverbände des Kantons Wallis)
Verband der Walliser Forstunternehmen (AVEF)
Aufgaben paritätische Organe
6206
Paritätische Kommission:

Zusammensetzung:
5 Vertretern der Arbeitgeber und 5 Vertretern der Arbeitnehmer

Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;
d) sie überwacht die Sozialeinrichtungen, die durch den vorliegenden Vertrag geschaffen werden;
e) sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
f) sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;
g) sie tritt als Schlichtungsstelle bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf;
h) sie ergreift alle zur Verteidigung der Berufsinteressen notwendigen Massnahmen.

Die paritätische Berufskommission kann die nachfolgenden Aufgaben an eine engere paritätische Kommission übertragen:
a) im Vorfeld Schlichtung von Streitigkeiten zwischen einem Arbeitnehmer und einemArbeitgeber.

Artikel 20, 22 und 27
Folge bei Vertragsverletzung
6206
Artikel 24
Schlichtungsverfahren
6206


Artikel 28 und 29
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