Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.03.2015
bis 30.06.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.03.2015 bis 30.06.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.03.2015 bis 30.06.2018
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für den Kanton Wallis
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Waldeigentümer der 6 Regionen: Oberwallis, Region Sitten, Siders, Martinach, St-Maurice-Monthey sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen.
Alle Forstunternehmen die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.
Artikel 2
Alle Forstunternehmen die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für Forstpersonal (auch für Teilzeitarbeiter), ausgenommen Verwaltungspersonal und Lehrlinge
Artikel 2
Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Dieser Beschluss gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages sind für die Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen einerseits und für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge) das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt und gelten auch für Teilzeitmitarbeiter sowie für alle Forstunternehmen, die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission des GAV ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission des GAV ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages sind für die Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen einerseits und für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge) das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt und gelten auch für Teilzeitmitarbeiter sowie für alle Forstunternehmen, die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission des GAV ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission des GAV ist zuständig zur Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Beide Vertragsparteien können den vorliegenden Vertrag per Einschreiben mit einer Kündigungsfrist von mind. 3 Monaten auf Ende Jahr, erstmals bis spätestens den 30.09.2013 auf den 31.12.2013, kündigen.
Artikel 34.2
Artikel 34.2
Kontakt paritätische Organe
Forêt Valais / Walliser Wald
c/o Bureau des Métiers
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sion
027 327 51 15
www.walliserwald.ch
c/o Bureau des Métiers
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sion
027 327 51 15
www.walliserwald.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Forêt Valais / Walliser Wald
c/o Bureau des Métiers
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sion
027 327 51 15
www.walliserwald.ch
c/o Bureau des Métiers
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sion
027 327 51 15
www.walliserwald.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Forêt Valais / Walliser Wald
c/o Bureau des Métiers
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sion
027 327 51 15
www.walliserwald.ch
c/o Bureau des Métiers
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sion
027 327 51 15
www.walliserwald.ch
Löhne / Mindestlöhne
Minimallöhne ab 2015 (per 1.3.2015 allgemeinverbindlich erklärt):
Regeln:
– Die Klassenwechsel werden am 1. Januar des laufenden Jahres vorgenommen.
– Es sind mindestens 9 Monate Arbeit im Wald nötig, damit diese als ein Jahr Berufserfahrung angerechnet wird.
– Die Anrechnung der Berufserfahrung beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem Erhalt des Eidg. Fähigkeitsausweises (EFZ).
– Die im Arbeitsvertrag definierte Funktion ist verbindlich.
Artikel 19; Anhang
Qualifikation/Funktion | pro Stunde | pro Monat |
---|---|---|
1 - Dipl. Förster (Revierförster und Betriebsleiter) | CHF 37.50 | CHF 6'840.-- |
2 - Dipl. Förster/dipl. Vorarbeiter (dem Revierförster oder Betriebsleiter unterstellt) | CHF 31.95 | CHF 5'829.-- |
3a - Spezialisierter Forstwart EFZ (Maschinist, Seilkranspezialist, Kletterer (mit anerkanntemAusweis) oder anderer Spezialisierung) | CHF 29.90 | CHF 5'460.-- |
3b - Forstwart EFZ (Ab 1. Januar nach Beendigung von vier Jahren Berufserfahrung im Forstbereich oder Berufsbildner) | CHF 28.85 | CHF 5'250.-- |
4 - Forstwart EFZ (Ab 1. Januar nach Beendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich) | CHF 27.35 | CHF 4'977.-- |
5 - Forstwart EFZ (weniger als 3 Jahre Berufserfahrung im Forstbereich) und Waldarbeiter (ohne Lehrabschluss aber mit mind. 5 Jahre Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz) | CHF 26.15 | CHF 4'766.-- |
6 - Hilfsarbeiter (ohne Lehrabschluss, mit weniger als 5 Jahren Berufserfahrung in der Schweiz) | CHF 24.15 | CHF 4'407.-- |
Regeln:
– Die Klassenwechsel werden am 1. Januar des laufenden Jahres vorgenommen.
– Es sind mindestens 9 Monate Arbeit im Wald nötig, damit diese als ein Jahr Berufserfahrung angerechnet wird.
– Die Anrechnung der Berufserfahrung beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem Erhalt des Eidg. Fähigkeitsausweises (EFZ).
– Die im Arbeitsvertrag definierte Funktion ist verbindlich.
Artikel 19; Anhang
Lohnerhöhung
2015:
Reallohnerhöhung um CHF 50.--/Monat (-.30/h) für Kategorien 1 bis 3b und um CHF 30.--/Monat (-.20/h) für Kategorien 4 bis 6
Artikel 19; Info Löhne 2014 und 2015
Reallohnerhöhung um CHF 50.--/Monat (-.30/h) für Kategorien 1 bis 3b und um CHF 30.--/Monat (-.20/h) für Kategorien 4 bis 6
Artikel 19; Info Löhne 2014 und 2015
13. Monatslohn
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn (8.33%) wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt.
Dienstaltersgeschenke (nur im betreffenden Jahr, auf Wunsch des Arbeitnehmenden auch in Form einer Lohnzulage):
Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2
Ein 13. Monatslohn (8.33%) wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt.
Dienstaltersgeschenke (nur im betreffenden Jahr, auf Wunsch des Arbeitnehmenden auch in Form einer Lohnzulage):
Dienstjahr | Geschenk |
---|---|
im 10. Dienstjahr | 1 zusätzliche Ferienwoche |
im 20. Dienstjahr | 2 zusätzliche Ferienwoche |
im 30. Dienstjahr | 4 zusätzliche Ferienwoche |
Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn (8.33%) wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt.
Dienstaltersgeschenke (nur im betreffenden Jahr, auf Wunsch des Arbeitnehmenden auch in Form einer Lohnzulage):
Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2
Ein 13. Monatslohn (8.33%) wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt.
Dienstaltersgeschenke (nur im betreffenden Jahr, auf Wunsch des Arbeitnehmenden auch in Form einer Lohnzulage):
Dienstjahr | Geschenk |
---|---|
im 10. Dienstjahr | 1 zusätzliche Ferienwoche |
im 20. Dienstjahr | 2 zusätzliche Ferienwoche |
im 30. Dienstjahr | 4 zusätzliche Ferienwoche |
Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2
Dienstaltersgeschenke
13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn (8.33%) wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt.
Dienstaltersgeschenke (nur im betreffenden Jahr, auf Wunsch des Arbeitnehmenden auch in Form einer Lohnzulage):
Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2
Ein 13. Monatslohn (8.33%) wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt.
Dienstaltersgeschenke (nur im betreffenden Jahr, auf Wunsch des Arbeitnehmenden auch in Form einer Lohnzulage):
Dienstjahr | Geschenk |
---|---|
im 10. Dienstjahr | 1 zusätzliche Ferienwoche |
im 20. Dienstjahr | 2 zusätzliche Ferienwoche |
im 30. Dienstjahr | 4 zusätzliche Ferienwoche |
Artikel 19.3; Anhang: Artikel 2
Spesenentschädigung
Entschädigung | Umfang der Entschädigung |
---|---|
Schlechtwetterentschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall | 80 % des Grundlohnes |
Mittagsentschädigung | CHF 18.-- (oder Globalentschädigung von CHF 290.--/Monat. bzw. CHF 1.60/h) |
Benützung Privatauto | CHF -.85/km |
Benützung Bus oder Geländewagen | CHF 1.35/km |
Benützung Motorrad | CHF -.30/km |
Benützung Moped | CHF -.20/km |
Artikel 9; Anhang: Artikel 4
Normalarbeitszeit
42h/Woche
Artikel 7
Artikel 7
Überstunden / Überzeit
Die Überstunden werden in den Wintermonaten (bis spätestens Ende März) kompensiert.
Artikel 7
Artikel 7
Ferien
Alter | Ferien |
---|---|
Ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (25 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 14.48% auf Stundenlohn) |
Bis zum 20. Altersjahr und ab 1. Januar des vollendeten 50. Altersjahr | 6 Wochen (30 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 16.48% auf Stundenlohn) |
Artikel 11
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 3 Tage |
Geburt eines Kindes | 4 Tage |
Todesfall des Ehepartners oder von Kindern | 3 Tage |
Todesfall der Eltern oder Schwiegereltern | 3 Tage |
Todesfall des Bruders oder der Schwester oder der Grosseltern | 1 Tag |
Wohnungswechsel (einmal in 2 Jahren) | 1 Tag |
Rekrutierung | 2 Tage |
Ausmusterung | 0.5 Tag |
Artikel 13
Bezahlte Feiertage
Die Feiertage und arbeitsfreien Tage sind:
Neujahr, Ostermontag, St. Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis, Weihnachten.
Artikel 12
Neujahr, Ostermontag, St. Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis, Weihnachten.
Artikel 12
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80% versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90%. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektiv Krankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgange von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.
Unfall:
Die Zusatzversicherung wird je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bezahlt.
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Unfall ab dem 3. Tag zu 80% versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90%.
Artikel 16 und 17
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80% versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90%. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektiv Krankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgange von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.
Unfall:
Die Zusatzversicherung wird je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bezahlt.
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Unfall ab dem 3. Tag zu 80% versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90%.
Artikel 16 und 17
Unfall
Krankheit:
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80% versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90%. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektiv Krankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgange von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.
Unfall:
Die Zusatzversicherung wird je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bezahlt.
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Unfall ab dem 3. Tag zu 80% versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90%.
Artikel 16 und 17
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80% versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90%. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektiv Krankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgange von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.
Unfall:
Die Zusatzversicherung wird je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bezahlt.
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Unfall ab dem 3. Tag zu 80% versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90%.
Artikel 16 und 17
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 4 Tage
Artikel 13
Artikel 13
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete oder Ledige und allein stehende Personen mit Unterstützungspflicht |
---|---|---|
Rekrutenschule als Rekrut | 50% des Lohnes | 80% des Lohnes |
Andere obligatorischen Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Jahr | 80% des Lohnes | 100% des Lohnes |
Andere längere Militärdienstleistungen ab 5 bis 21 Wochen und bei Beförderungsdiensten bis 22 Wochen pro Jahr | 80% des Lohnes | 100% des Lohnes |
Artikel 14
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Jährlicher Beitrag:
- Arbeitgeber: CHF 120.-- + 0.2‰ der im Vorjahr ausbezahlten AHV-Lohnsumme
- Arbeitnehmende: 0.4% des Lohnes
Artikel 23
- Arbeitgeber: CHF 120.-- + 0.2‰ der im Vorjahr ausbezahlten AHV-Lohnsumme
- Arbeitnehmende: 0.4% des Lohnes
Artikel 23
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 6
Lernende
Artikel 2; Info Löhne 2015; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 2; Info Löhne 2015; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit (2 Monate) | 7 Tage |
Artikel 4
Kündigungsschutz
Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall kann dem Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr während den ersten 90 Tagen nicht gekündigt werden, ab dem zweiten Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem dritten Dienstjahr während 360 Tagen.
Artikel 4.4
Artikel 4.4
Arbeitnehmervertretung
Walliser Wald
AVEF (Verband derWalliser Forstunternehmen)
Union des Forestiers du Valais romand
Association des Forestiers bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein
Syna - die Gewerkschaften
Christliche GewerkschaftenWallis (SCIV)
AVEF (Verband derWalliser Forstunternehmen)
Union des Forestiers du Valais romand
Association des Forestiers bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein
Syna - die Gewerkschaften
Christliche GewerkschaftenWallis (SCIV)
Arbeitgebervertretung
Forêt Valais / Walliser Wald (Vereinigung der regionalen Waldwirtschaftsverbände des Kantons Wallis)
Verband der Walliser Forstunternehmen (AVEF)
Verband der Walliser Forstunternehmen (AVEF)
Aufgaben paritätische Organe
Paritätische Kommission:
Zusammensetzung:
5 Vertretern der Arbeitgeber und 5 Vertretern der Arbeitnehmer
Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;
d) sie überwacht die Sozialeinrichtungen, die durch den vorliegenden Vertrag geschaffen werden;
e) sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
f) sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;
g) sie tritt als Schlichtungsstelle bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf;
h) sie ergreift alle zur Verteidigung der Berufsinteressen notwendigen Massnahmen.
Die paritätische Berufskommission kann die nachfolgenden Aufgaben an eine engere paritätische Kommission übertragen:
a) im Vorfeld Schlichtung von Streitigkeiten zwischen einem Arbeitnehmer und einemArbeitgeber.
Artikel 20, 22 und 27
Zusammensetzung:
5 Vertretern der Arbeitgeber und 5 Vertretern der Arbeitnehmer
Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;
d) sie überwacht die Sozialeinrichtungen, die durch den vorliegenden Vertrag geschaffen werden;
e) sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
f) sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;
g) sie tritt als Schlichtungsstelle bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf;
h) sie ergreift alle zur Verteidigung der Berufsinteressen notwendigen Massnahmen.
Die paritätische Berufskommission kann die nachfolgenden Aufgaben an eine engere paritätische Kommission übertragen:
a) im Vorfeld Schlichtung von Streitigkeiten zwischen einem Arbeitnehmer und einemArbeitgeber.
Artikel 20, 22 und 27
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 24
Schlichtungsverfahren
Artikel 28 und 29
Ähnliche Verträge
NoSimilarContractsFoundDokumente
GAV der Walliser Waldwirtschaft 2013
Anhang 2013 Walliser Waldwirtschaft
CCT de l'économie forestière Valaisanne 2013
Avenant 2013 économie forestière Valaisanne
Salaires 2014 économie forestière Valaisanne / Löhne 2014 Walliser Waldwirtschaft (Dokument existiert nicht in deutscher Version)
Salaires 2015 économie forestière Valaisanne / Löhne 2015 Walliser Waldwirtschaft (Dokument existiert nicht in deutscher Version)
Anhang 2013 Walliser Waldwirtschaft
CCT de l'économie forestière Valaisanne 2013
Avenant 2013 économie forestière Valaisanne
Salaires 2014 économie forestière Valaisanne / Löhne 2014 Walliser Waldwirtschaft (Dokument existiert nicht in deutscher Version)
Salaires 2015 économie forestière Valaisanne / Löhne 2015 Walliser Waldwirtschaft (Dokument existiert nicht in deutscher Version)