GAV der Walliser Waldwirtschaft

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.07.2018 bis 31.12.2023
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2018 bis 31.12.2023
Letzte Änderungen
GAV gültig per 1. Juli 2018
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Örtlicher Geltungsbereich
10911
Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
10911
Gilt für die Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden, die Forstarbeiten ausführen.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
10911
Gilt für das Forstpersonal (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt.

Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10911
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10911
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für Waldeigentümer der drei Regionen: Oberwallis, Zentralwallis, Unterwallis, sowie für die Burgergemeinden und für alle Gemeinden die Forstarbeiten ausführen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8 Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10911
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die für das Forstpersonal andererseits verbindlich (ausgenommen Lehrlinge), das über einen privatrechtlichen Vertrag an Burgergemeinden oder Gemeinden für Arbeiten im Wallis verfügt, und gelten auch für Teilzeitmitarbeiter sowie für alle Forstunternehmen, die im Wallis ihre Tätigkeiten, wie Nutzungsarbeiten, Wiedererstellung, Unterhalt und Stabilisation ausüben.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) und Artikel 1 und 2 der Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3 und 5
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10911
Beide Vertragsparteien können den vorliegenden Vertrag per Einschreiben mit einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten auf Ende Jahr, erstmals bis spätestens den 30.09.2018 auf den 31.12.2018, kündigen.

Artikel 34.2
Kontakt paritätische Organe
10911
Forêt Valais / Walliser Wald
c/o Bureau des Métiers
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sion
027 327 51 15
www.walliserwald.ch
Löhne / Mindestlöhne
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Die in der folgenden Tabelle festgelegten Grundlöhne sind Bruttostundenlöhne und Bruttomonatslöhne, welchen gemäss Artikel 19, Absatz 3 des GAV, der dreizehnte Monatslohn, die Treue- sowie andere Prämien und Zulagen zuzufügen sind.

Mindest-Grundlohn ab 1. Juli 2018 (per 1. November 2018 allgemeinverbindlich erklärt):
Qualifikationpro Stundepro Monat
1 – Dipl. FörsterCHF 37.85CHF 6'908.--
2 – Dipl. Förster/dipl. VorarbeiterCHF 32.25 CHF 5'887.--
3a – Spezialisierter Forstwart EFZCHF 30.20 CHF 5'515.--
3b – Forstwart EFZCHF 29.05CHF 5'303.--
4 – Forstwart EFZCHF 27.55CHF 5'027.--
5a – Forstwart EFZCHF 26.40CHF 4'814.--
5b – Forstpraktiker EBACHF 26.40CHF 4'814.--
5c – HilfsarbeiterCHF 26.40CHF 4'814.--
6 – Forstpraktiker EBACHF 24.80CHF 4'530.--
7 – HilfsarbeiterCHF 24.45CHF 4'466.--

Grundregeln:
– Die Klassenwechsel werden am 1. Januar des laufenden Jahres vorgenommen.
– Es sind mindestens 8 Monate Arbeit im Wald im selben Betrieb nötig, damit diese als ein Jahr Berufserfahrung angerechnet wird.
– Die Anrechnung der Berufserfahrung beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem Erhalt des Eidg. Fähigkeitsausweises (EFZ).
– Die im Arbeitsvertrag definierte Funktion ist verbindlich.

Artikel 19; Anhang: Mindestlöhne 2018
Lohnkategorien
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QualifikationFunktion
1 – Dipl. FörsterRevierförster und Betriebsleiter
2 – Dipl. Förster/ Dipl. Vorarbeiterdem Revierförster oder Betriebsleiter unterstellt
3a – Spezialisierter Forstwart EFZmit 5 Jahre und mehr Erfahrung und Spezialisierung (Forstmaschinenführer, Seilkraneinsatzleiter, Kletterer oder andere gleichwertige Spezialisierung mit anerkanntem Ausweis)
3b – Forstwart EFZAb 1. Januar nach Beendigung von vier Jahren Berufserfahrung im Forstbereich oder Berufsbildner
4 – Forstwart EFZAb 1. Januar nach Beendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5a – Forstwart EFZnach Lehrabschluss bis zum 1. Januar nach Vollendigung von zwei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5b – Forstpraktiker EBAab 1. Januar nach Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
5c – Hilfsarbeiterohne Lehrabschluss, mit mehr als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz am ersten Januar des laufenden Jahres
6 – Forstpraktiker EBAnach Erlangen des EBA zum Forstpraktiker bis Vollendigung von drei Jahren Berufserfahrung im Forstbereich
7 – Hilfsarbeiterohne Lehrabschluss, mit weniger als 5 Jahren Berufserfahrung im Forstbereich in der Schweiz

Anhang: Mindestlöhne
Lohnerhöhung
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Artikel 19.2; Lohnvereinbarung 2019
13. Monatslohn
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13. Monatslohn:
Ein 13. Monatslohn wird jedes Jahr Ende Jahr ausbezahlt. Der 13. Monatslohn beträgt 8.33% des während des Jahres verdienten Bruttogehaltes inkl. Treueprämie, Ferien- und Feiertagsentschädigungen.

Artikel 19.3
Dienstaltersgeschenke
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Dienstaltersgeschenke
Diese Prämien müssen im betroffenen Jahr als Ferien oder Lohn nach Wahl bezogen werden.
Dienstjahr Geschenk
im 10. Dienstjahr 1 zusätzliche Ferienwoche
im 20. Dienstjahr 2 zusätzliche Ferienwoche
im 30. Dienstjahr 4 zusätzliche Ferienwoche

Anhang: Artikel 2
Spesenentschädigung
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Mittagessen ausserhalb Domizil (ganzer Tag) : CHF 18.--
– Das Anrecht auf diese Entschädigung wird vom Betriebsleiter im Einvernehmen mit der Forstkommission bestimmt.
– Für Lehrlinge im Praktikum ausserhalb des Betriebes wird diese Entschädigung verdoppelt.
– Um den administrativen Aufwand zu vereinfachen wird als Variante folgende Globalentschädigung empfohlen :

EntschädigungUmfang der Entschädigung
GlobalentschädigungCHF 290.--/Mt. bzw. CHF 1.60/Std.

Entschädigung für private Fahrzeuge
EntschädigungUmfang der Entschädigung
PW (inkl. normale geländegängige Fahrzeuge) mit oder ohne Transport von Mitarbeitern und MaterialCHF -.85/Km
grosse geländegängige Fahrzeuge, Kleinbus inkl. Transport von Mitarbeitern und Material CHF 1.35/km
MotorradCHF -.30/km
MotofahrradCHF -.20/km

Anhang: Artikel 4
Normalarbeitszeit
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Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 42 Stunden. Sie kann um 5 Stunden verlängert werden, wenn im Jahresdurchschnitt die Jahrestotalstunden nicht überschritten werden.

Artikel 7
Überstunden / Überzeit
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Die Überstunden werden in den Wintermonaten (bis spätestens Ende März) kompensiert.

Artikel 7
Ferien
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AlterFerien
Ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen (25 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 14.48% auf Stundenlohn)
Bis zum 20. Altersjahr und ab 1. Januar des vollendeten 50. Altersjahr 6 Wochen (30 Arbeitstage, Samstage nicht inbegriffen; 16.48% auf Stundenlohn)
Die Ferienzeit wird im Einverständnis mit dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgesetzt, wobei prinzipiell 50 % der Ferienzeit in den Wintermonaten bezogen werden müssen.

Artikel 11
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
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AnlassBezahlte Tage
Heirat 3 Tage
Geburt eines Kindes 5 Tage
Todesfall des Ehepartners oder von Kindern 3 Tage
Todesfall der Eltern oder Schwiegereltern 3 Tage
Todesfall des Bruders oder der Schwester oder der Grosseltern 1 Tag
Wohnungswechsel (einmal in 2 Jahren) 1 Tag
Rekrutierung 2 Tage
Ausmusterung 0.5 Tag

Artikel 13
Krankheit
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Krankheit:
Der Arbeitnehmer ist gegen den Erwerbsausfall bei Krankheit ab dem 3. Tag zu 80 % versichert und ab den 61. Tag bis zum 720. Tag zu 90 %. Die Prämie wird zu 2/3 vom Arbeitgeber und zu 1/3 vom Arbeitnehmer bezahlt. Vereinbart der Arbeitgeber in der Kollektivkrankentaggeldversicherung eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns von maximal 60 Tagen, so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umgang von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.

Artikel 17
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10911
Vaterschaftsurlaub: 5 Tage

Artikel 13
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
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Militär-, Zivil- und ZivilschutzdienstLedige ohne UnterstützungspflichtVerheiratete oder Ledige und allein stehende Personen mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule als Rekrut 50% des Lohnes 80% des Lohnes
Andere obligatorischen Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen pro Jahr 80% des Lohnes100% des Lohnes
Andere längere Militärdienstleistungen ab 5 bis 21 Wochen und bei Beförderungsdiensten bis 22 Wochen pro Jahr 80% des Lohnes100% des Lohnes

Der Zivilschutzdienst und Zivildienst sind dem Militärdienst gleichgestellt aber überschreiten in keinem Fall die maximale rechtliche Dauer des Militärdienstes. Der Anspruch auf die Entschädigungen besteht nur, wenn der Arbeitnehmer wenigstens 3 Monate unmittelbar vor dem Dienst im Betrieb gearbeitet hat oder wenn er eine mehr als 3 Monate gültige schriftliche Anstellung besitzt. Der Berechnung der Entschädigung werden 8.4 Stunden pro Tag zugrunde gelegt.

Artikel 14
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
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Von jedem Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird folgender jährliche Beitrag an die Kosten des Vollzugs dieses Vertrages erhoben:
WerBeitrag
ArbeitgeberCHF 120.-- + 0.2% der im Vorjahr ausbezahlten AHV-Lohnsumme
Arbeitnehmer0.4% des AHV-pflichtigen Lohnes

Artikel 23
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10911
Er hat dem Arbeitnehmer die zur Ausübung seines Berufes notwendigen Werkzeuge und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und kontrolliert sie regelmässig.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die von der SUVA vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Artikel 6
Kündigungsfrist
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DienstjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (2 Monate) 7 Tage

Artikel 4
Kündigungsschutz
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Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall kann dem Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr während den ersten 90 Tagen nicht gekündigt werden, ab dem zweiten Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem dritten Dienstjahr während 360 Tagen.

Artikel 4.4
Arbeitnehmervertretung
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Syna - die Gewerkschaften
Christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)
Arbeitgebervertretung
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Walliser Wald (Vereinigung der regionalen Waldwirtschaftsverbände des Kantons Wallis)
AVEF (Verband des Walliser Forstunternehmen)
Union des forestiers du Valais romand
Association des forestiers-bûcherons du Valais romand
Oberwalliser Forstverein
Aufgaben paritätische Organe
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Es wird eine paritätische Kommission bestellt
Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen, sie kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht gewährte bezahlte Ferien nachzuzahlen;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der beruflichen paritätischen Kommission;

e) sie zieht die Vollzugskosten ein und verwaltet sie;
f) sie spricht die Sanktionen und Konventionalstrafen aus, kassiert sie, falls notwendig auf rechtlichem Weg, ein und verwaltet sie;

Artikel 20 und 22
Folge bei Vertragsverletzung
10911
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vorliegenden Vertrag verletzen, können verwarnt oder mit einer Busse belegt werden. Diese beträgt höchstens CHF 3'000.-- für Arbeitnehmer; für Arbeitgeber kann sie sich bis zum doppelten Betrag der geschuldeten Leistungen belaufen. Arbeitgeber, die eine Zusammenarbeit mit der paritätischen Kommission verweigern, in dem sie bei einer Kontrolle die nötigen Unterlagen nicht aushändigen, können mit einer Busse belegt werden, zusätzlich Verfahrenskosten und geschuldete Leistungen.

Artikel 24.1
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.12945 22.03.2024 28.03.2024
6.12941 22.03.2024 22.03.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.12780 01.07.2018 19.12.2023
5.10911 01.07.2018 29.10.2020