GAV für das Schweizerische Bäcker- Konditoren- und Confiseurgewerbe

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2013 bis 31.12.2013
Get As PDF
Örtlicher Geltungsbereich
4909
Ganze Schweiz; für die Mitglieder des SBKV im Kanton Genf gilt grundsätzlich der GAV, wobei in den "COMPLEMENTS ET MODIFICATIONS POUR LE CANTON DE GENEVE DE LA CONVENTION COLLECTIVE NATIONALE" für einzelne Bereiche seperate, zwischen den Sozialpartnern ausgehandelte Regelungen bestehen.

Artikel 4
Betrieblicher Geltungsbereich
4909
Gilt für:
- Auf Seite der Arbeitgeber, zwingend: Mitgliedfirmen des SBKV und des SKCV
- Auf Seite der Arbeitnehmenden, zwingend: Mitglieder des SBKPV und der SYNA

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
4909
GAV-Anwendung bedingt, dass Arbeitgeber/in Mitglied des SBKV oder des SKCV ist.

Produktionspersonal:
Alle Arbeitnehmenden, die als gelernte Bäcker, Bäcker-Konditoren oder Konditoren-Confiseure in der Produktion arbeiten, sofern sie Inhaber eines entspr. eidg. Fähigkeitsausweises sind. Gleichstellung ausländischer Berufsausweise möglich.

Verkaufspersonal:
Arbeitnehmende, die Inhaber/innen des eidg. Berufsattests Detailhandelsassistent/in, des eidg. Fähigkeitszeugnisses als Verkäufer/innen (branchenintern und branchenfremd), des eidg. Fähigkeitszeugnisses Detailhandelsfachmann/Detailhandelsfachfrau, des eidg. Fähigkeitszeugnisses als Detailhandelsangestellte oder des eidg. Fachausweises Branchenspezialist/in Bäckerei-Konditorei-Confiserie sind.

Allgemeine Bestimmungen:
AbsolventInnen ausländischer Berufsausbildungen sind grundsätzlich nur aufgrund schriftlicher, einzelarbeitsvertraglicher Abmachung dem GAV unterstellt.
Teilzeitbeschäftigte, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, sind dem GAV unterstellt, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt.
Nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung sind dem GAV unterstellt: Familienmitglieder des Betriebsinhabers, HilfsarbeiterInnen, AbsolventInnen einer Anlehre, Lehrlinge, PraktikantInnen, KurzaufenthalterInnen sowie Arbeitnehmende, die sich nur über Berufspraxis ausweisen können.
BetriebsleiterInnen oder höhere leitende Angestellte können von den GAV-Regelungen oder Teilen davon ausgenommen werden.

Artikel 5 und 6
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
4909
Dieser GAV wird fest und unkündbar bis zum 31.12.2012 vereinbart. Erfolgt keine Kündigung durch eine der vertragsschliessenden Parteien, so läuft der Vertrag um jeweils 1 Jahr weiter.

Artikel 42 und 43
Kontakt paritätische Organe
4909
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
4909
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
4909
Unia:
Manuel Wyss
031 350 24 48
manuel.wyss@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
4909
Tariflöhne (pro Monat) ab 1.1.2013Ausbildungab 1. BerufsjahrAb 1. Berufsjahr nach der Lehre bei weiterer Tätigkeit im Lehrbetrieb
Produktionspersonal: BäckerInnen, BäckerInnen-KonditorInnen, KonditorInnen-ConfiseurInnenmit eidg. FähigkeitszeugnisCHF 3'845.--CHF 3'896.--
mit Berufsprüfung sofern in Funktion als ProduktionsleiterCHF 5'036.-- bis 5'206.---
mit höherer Fachprüfung (Meisterdiplom) sofern in Funktion als ProduktionsleiterCHF 5'313.-- bis 5'522.---
Verkaufspersonalmit eidg. Berufsattest Detailhandelsassistent/inCHF 3'384.--CHF 3'435.--
mit eidg. Fähigkeitszeugnis Detailhandelsfachfrau/fachmann, Detailhandelsangestellte/r, Verkäufer/in*CHF 3'589.--CHF 3'640.--
Verkaufs- oder Filialleiterin mit eidg. Fachausweis Branchenspezialist/inCHF 3'995.-- bis 4'250.---
*Falls branchenextern: nach 6-monatiger Beschäftigung in der Branche gelten die brancheninternen Lohnansätze.

Anrechnung der Naturalbezüge, sofern nicht einzelarbeitsvertraglich geregelt, nach Ansätzen AHV (ab 2007):
Kost und Logis
MorgenessenCHF 3.50
MittagessenCHF 10.--
NachtessenCHF 8.--
LogisCHF 11.50

Artikel 11; Lohnregulative für Produktionspersonal und Verkaufspersonal 2013
Lohnerhöhung
4909
2013:
Mindestlohnerhöhung: je nach Kategorie bis zu 1% im Vergleich zum Vorjahr

Zur Information:
Über die Teuerungszulagen verhandeln die vertragschliessenden Parteien jeweils im Oktober (Basis: Indexstand der Konsumentenpreise per 30. September).

Artikel 12; Lohnregulative für Produktionspersonal und Verkaufspersonal 2013
13. Monatslohn
4909
Anspruch auf 13. Monatslohn nach 1. Dienstjahr (sofern Absenz < 1 Monat (Ausnahme: ordentlicher Militärdienst))
Ist der/die Arbeitnehmende im Dienstjahr wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Berufs- oder Nichtberufsunfalls oder Militärdienstes (ausgenommen ordentlicher militärischer Wiederholungs- oder Ergänzungskurs) länger als einen Monat an der Leistung der Dienste verhindert, so besteht für die einen Monat übersteigende Zeit kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Vorbehalten bleibt eine allfällige Versicherungsleistung, welche den 13. Monatslohn mit einschliesst.

Artikel 13
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
4909
Anspruch auf 13. Monatslohn nach 1. Dienstjahr (sofern Absenz < 1 Monat (Ausnahme: ordentlicher Militärdienst))
Ist der/die Arbeitnehmende im Dienstjahr wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Berufs- oder Nichtberufsunfalls oder Militärdienstes (ausgenommen ordentlicher militärischer Wiederholungs- oder Ergänzungskurs) länger als einen Monat an der Leistung der Dienste verhindert, so besteht für die einen Monat übersteigende Zeit kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Vorbehalten bleibt eine allfällige Versicherungsleistung, welche den 13. Monatslohn mit einschliesst.

Artikel 13
Dienstaltersgeschenke
4909
Anspruch auf 13. Monatslohn nach 1. Dienstjahr (sofern Absenz < 1 Monat (Ausnahme: ordentlicher Militärdienst))
Ist der/die Arbeitnehmende im Dienstjahr wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Berufs- oder Nichtberufsunfalls oder Militärdienstes (ausgenommen ordentlicher militärischer Wiederholungs- oder Ergänzungskurs) länger als einen Monat an der Leistung der Dienste verhindert, so besteht für die einen Monat übersteigende Zeit kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Vorbehalten bleibt eine allfällige Versicherungsleistung, welche den 13. Monatslohn mit einschliesst.

Artikel 13
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
4909
Nachtarbeit (zwischen 22.00 und 4.00 Uhr): Die Arbeitnehmenden haben für die geleistete Arbeit Anspruch auf einen Zuschlag von 25% des vertraglich vereinbarten Lohnes.

Die Ausgleichsruhezeit für geleistete Nachtarbeit richtet sich nach dem Arbeitsgesetz.

Sonn- und Feiertagsarbeit: Der/die Arbeitnehmende darf nicht mehr als an sechs aufeinander folgenden Tagen beschäftigt werden (Ausnahmen bei ununterbrochenen Betrieben möglich; vgl. Art. 21 Abs. 3 ArGV1).

Artikel 17 und 21
Normalarbeitszeit
4909
Normalarbeitszeit: 42h/Woche und 5-Tage-Woche (Ausnahme: Saisonbetriebe)

Artikel 15
Überstunden / Überzeit
4909
Überstundenarbeit, die über die wöchentliche Normalarbeitszeit (42 Std.) hinaus geleistet werden, wird grundsätzlich innert 12 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Ansonsten Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 25% (nicht geschuldet für Teilzeitangestellte und Aushilfen).

Artikel 19
Ferien
4909
AlterFerien
Arbeitnehmer unter vollendetem 20. Altersjahr 5 Wochen
Vom 1.-10. Dienstjahr im gleichen Betrieb 4 Wochen
Vom 11. Dienstjahr im gleichen Betrieb oder vom 50. Altersjahr an 5 Wochen
Nach vollendetem 60. Altersjahr und zusätzlich 10 Jahren im gleichen Betrieb 5 Wochen und 2 zusätzliche Arbeitstage

Artikel 22.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
4909
AnlassBezahlte freie Arbeitstage (pro Kalenderjahr: insgesamt höchstens 5)
Eigene Heirat2 Tage
Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin1 Tag
Todesfall des Ehegatten resp. Lebenspartners/Lebenspartnerin, eigener Kinder3 Tage
Todesfall Geschwister1 Tag
Todesfall eines Elternteils2 Tage
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt 1 Tag
Konsultation eines Arztes falls nicht in Freizeit möglich: benötigte Zeit
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufsprüfungs- oder höheren Fachprüfungs-Kommissionen als Mitglied/ Experte/Expertin, Tätigkeit als Lehrlingsexperte/Lehrlingsexpertin, Mitwirkung in Kommissionen wie AHV/Pensionskasse/GAV usw.benötigte Zeit

Artikel 24
Bezahlte Feiertage
4909
Der/Die Arbeitnehmende hat Anspruch auf 6 (0.5 Tage pro Monat) bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr (Bundesfeiertag inbegriffen).

Artikel 20
Bildungsurlaub
4909
1 Tag/Jahr, nach vollendetem 1. Dienstjahr. Ein nicht bezogener Ausbildungstag verfällt am Ende des Kalenderjahres.

Artikel 25
Krankheit
4909
Krankheit:
Der Arbeitgeber hat zugunsten des Arbeitnehmers eine Krankentaggeldsversicherung abzuschliessen: Versicherung hat während 730 Tagen pro Krankheitsfall (abzüglich Wartefrist) 80% des Lohnes zu entrichten. Ab Bezug einer AHV-Altersrente: während 300 Tagen.
Prämien hälftig Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Unfall:
Gemäss UVG. Der Arbeitgeber versichert die Arbeitnehmenden zusätzlich ab dem 31. Tag für ein Unfalltaggeld von 90%.
Prämien für Berufsunfall trägt der Arbeitgeber, Prämien für Nichtberufsunfall der Arbeitnehmer.

Artikel 33, 36 und 37
Unfall
4909
Krankheit:
Der Arbeitgeber hat zugunsten des Arbeitnehmers eine Krankentaggeldsversicherung abzuschliessen: Versicherung hat während 730 Tagen pro Krankheitsfall (abzüglich Wartefrist) 80% des Lohnes zu entrichten. Ab Bezug einer AHV-Altersrente: während 300 Tagen.
Prämien hälftig Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Unfall:
Gemäss UVG. Der Arbeitgeber versichert die Arbeitnehmenden zusätzlich ab dem 31. Tag für ein Unfalltaggeld von 90%.
Prämien für Berufsunfall trägt der Arbeitgeber, Prämien für Nichtberufsunfall der Arbeitnehmer.

Artikel 33, 36 und 37
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
4909
Mutterschaftsurlaub: gemäss Erwerbsersatzgesetz (EOG)

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 24 und 34
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
4909
DienstartLohnanspruch (in% des vertraglich vereinbarten Lohnes)
Während der Rekrutenschule 80%
Während der Beförderungsdienste/Abverdienen 60%
Während der Wiederholungs-/Ergänzungskurse 100%
Während des Durchdienerdienstes 100%

Für alle gilt: Es ist der entsprechende Lohn, mindestens jedoch die EO-Entschädigung auszurichten.

Artikel 35
Schutz der Persönlichkeit 
4909
Die vertragsschliessenden Parteien setzen sich dafür ein, dass niemand diskriminiert wird, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Nationalität, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

Artikel 3
Lernende
4909
Lohnempfehlungen für Lernende im Bäcker-Konditoren- und Confiseurgewerbe (ab 2010):
Bruttolohn (Grundlohn) pro MonatBäcker-Konditor-Confiseur EBABäcker-Konditor-Confiseur EFZZusatzausbildung Bäcker / Confiseur nach abgeschlossenem EFZZusatzausbildung Bäcker-Konditor-Confiseur EFZ nach abgeschlossenem Attest
1. LehrjahrCHF 800.--CHF 800.--
2. LehrjahrCHF 900.--CHF 900.--
3. LehrjahrCHF 1'100.--CHF 1'100.--
4. LehrjahrCHF 1'200.-- bis 1'500.--CHF 1'200.--

Bruttolohn (Grundlohn) pro MonatDetailhandelsfachfrau/-mannDetailhandelsassistent/inZusatzausbildung nach abgeschlossenem Attest Bäcker-Konditor/in, Konditor/inConfiseur/in, Detailhandelsassistent/in
1. LehrjahrCHF 800.--CHF 800.--
2. LehrjahrCHF 900.--CHF 900.--
3. LehrjahrCHF 1'100.--CHF 1'100.--
4. LehrjahrCHF 1'200.--

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 22.1; Lohnempfehlungen für Lernende im Bäcker-Konditoren- und Confiseurgewerbe; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
4909
Lohnempfehlungen für Lernende im Bäcker-Konditoren- und Confiseurgewerbe (ab 2010):
Bruttolohn (Grundlohn) pro MonatBäcker-Konditor-Confiseur EBABäcker-Konditor-Confiseur EFZZusatzausbildung Bäcker / Confiseur nach abgeschlossenem EFZZusatzausbildung Bäcker-Konditor-Confiseur EFZ nach abgeschlossenem Attest
1. LehrjahrCHF 800.--CHF 800.--
2. LehrjahrCHF 900.--CHF 900.--
3. LehrjahrCHF 1'100.--CHF 1'100.--
4. LehrjahrCHF 1'200.-- bis 1'500.--CHF 1'200.--

Bruttolohn (Grundlohn) pro MonatDetailhandelsfachfrau/-mannDetailhandelsassistent/inZusatzausbildung nach abgeschlossenem Attest Bäcker-Konditor/in, Konditor/inConfiseur/in, Detailhandelsassistent/in
1. LehrjahrCHF 800.--CHF 800.--
2. LehrjahrCHF 900.--CHF 900.--
3. LehrjahrCHF 1'100.--CHF 1'100.--
4. LehrjahrCHF 1'200.--

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 22.1; Lohnempfehlungen für Lernende im Bäcker-Konditoren- und Confiseurgewerbe; OR 329a+e
Kündigungsfrist
4909
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 bis max. 3 Monate) 7 Tag
Während des 1. Dienstjahres 1 Monat
2.-9. Dienstjahr 2 Monate
ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 9.4 und 10.2
Arbeitnehmervertretung
4909
Schweizerischer Bäcker- und Konditorei-Personal-Verband (SBKPV)
Gewerkschaft Syna

Artikel 2
Arbeitgebervertretung
4909
Schweizerischer Bäcker-Confiseurmeister-Verband

Artikel 2
Aufgaben paritätische Organe
4909
Ständiger Ausschuss:
Zusammensetzung: je maximal 3 Vertretern der Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenverbände
Aufgaben:
- Die Behandlung wichtiger Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem GAV ergeben;
- die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den vertragsschliessenden Parteien hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses GAV;
- die Detailberatungen bei der Ausarbeitung eines neuen GAV.

Artikel 41
Freistellung für Verbandstätigkeit
4909
Freistellung für Expertentätigkeit in Verbandsorganisationen der am GAV beteiligten Vertragspartner: benötigte Zeit

Artikel 24
Sozialpläne
4909
Konsultationspflicht bei Betriebsübergang gemäss OR (Art. 333a).

Artikel 30
Schlichtungsverfahren
4909
Ständiger Ausschuss, zusammengesetzt aus max. je 3 VertreterInnen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den vertragsschliessenden Parteien betr. Auslegung und Anwendung des GAV.

Artikel 41
Friedenspflicht
4909
Die vertragsschliessenden Parteien und ihre Mitglieder sind verpflichtet, den Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeder Kampfmassnahme zu enthalten. Die Friedenspflicht gilt unbeschränkt.

Artikel 40
Ähnliche Verträge
NoSimilarContractsFound
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.12664 22.02.2023 30.11.2023
10.12302 22.02.2023 26.04.2023
10.12193 22.02.2023 24.02.2023
10.12186 22.02.2023 22.02.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.12053 29.06.2022 23.12.2022
9.11737 29.06.2022 29.06.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.11568 01.04.2019 23.12.2021
8.11417 01.04.2019 06.10.2021
8.11329 01.04.2019 23.06.2021
8.11093 01.04.2019 16.12.2020