Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2014
bis 31.12.2014
Örtlicher Geltungsbereich
Ganze Schweiz; für die Mitglieder des SBKV im Kanton Genf gilt grundsätzlich der GAV, wobei in den "COMPLEMENTS ET MODIFICATIONS POUR LE CANTON DE GENEVE DE LA CONVENTION COLLECTIVE NATIONALE" für einzelne Bereiche seperate, zwischen den Sozialpartnern ausgehandelte Regelungen bestehen.
Artikel 4
Artikel 4
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für:
- Auf Seite der Arbeitgeber, zwingend: Mitgliedfirmen des SBKV und des SKCV
- Auf Seite der Arbeitnehmenden, zwingend: Mitglieder des SBKPV und der SYNA
Artikel 2
- Auf Seite der Arbeitgeber, zwingend: Mitgliedfirmen des SBKV und des SKCV
- Auf Seite der Arbeitnehmenden, zwingend: Mitglieder des SBKPV und der SYNA
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
GAV-Anwendung bedingt, dass Arbeitgeber/in Mitglied des SBKV oder des SKCV ist.
Produktionspersonal:
Alle Arbeitnehmenden, die als gelernte Bäcker, Bäcker-Konditoren oder Konditoren-Confiseure in der Produktion arbeiten, sofern sie Inhaber eines entspr. eidg. Fähigkeitsausweises sind. Gleichstellung ausländischer Berufsausweise möglich.
Verkaufspersonal:
Arbeitnehmende, die Inhaber/innen des eidg. Berufsattests Detailhandelsassistent/in, des eidg. Fähigkeitszeugnisses als Verkäufer/innen (branchenintern und branchenfremd), des eidg. Fähigkeitszeugnisses Detailhandelsfachmann/Detailhandelsfachfrau, des eidg. Fähigkeitszeugnisses als Detailhandelsangestellte oder des eidg. Fachausweises Branchenspezialist/in Bäckerei-Konditorei-Confiserie sind.
Allgemeine Bestimmungen:
AbsolventInnen ausländischer Berufsausbildungen sind grundsätzlich nur aufgrund schriftlicher, einzelarbeitsvertraglicher Abmachung dem GAV unterstellt.
Teilzeitbeschäftigte, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, sind dem GAV unterstellt, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt.
Nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung sind dem GAV unterstellt: Familienmitglieder des Betriebsinhabers, HilfsarbeiterInnen, AbsolventInnen einer Anlehre, Lehrlinge, PraktikantInnen, KurzaufenthalterInnen sowie Arbeitnehmende, die sich nur über Berufspraxis ausweisen können.
BetriebsleiterInnen oder höhere leitende Angestellte können von den GAV-Regelungen oder Teilen davon ausgenommen werden.
Artikel 5 und 6
Produktionspersonal:
Alle Arbeitnehmenden, die als gelernte Bäcker, Bäcker-Konditoren oder Konditoren-Confiseure in der Produktion arbeiten, sofern sie Inhaber eines entspr. eidg. Fähigkeitsausweises sind. Gleichstellung ausländischer Berufsausweise möglich.
Verkaufspersonal:
Arbeitnehmende, die Inhaber/innen des eidg. Berufsattests Detailhandelsassistent/in, des eidg. Fähigkeitszeugnisses als Verkäufer/innen (branchenintern und branchenfremd), des eidg. Fähigkeitszeugnisses Detailhandelsfachmann/Detailhandelsfachfrau, des eidg. Fähigkeitszeugnisses als Detailhandelsangestellte oder des eidg. Fachausweises Branchenspezialist/in Bäckerei-Konditorei-Confiserie sind.
Allgemeine Bestimmungen:
AbsolventInnen ausländischer Berufsausbildungen sind grundsätzlich nur aufgrund schriftlicher, einzelarbeitsvertraglicher Abmachung dem GAV unterstellt.
Teilzeitbeschäftigte, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, sind dem GAV unterstellt, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt.
Nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung sind dem GAV unterstellt: Familienmitglieder des Betriebsinhabers, HilfsarbeiterInnen, AbsolventInnen einer Anlehre, Lehrlinge, PraktikantInnen, KurzaufenthalterInnen sowie Arbeitnehmende, die sich nur über Berufspraxis ausweisen können.
BetriebsleiterInnen oder höhere leitende Angestellte können von den GAV-Regelungen oder Teilen davon ausgenommen werden.
Artikel 5 und 6
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Dieser GAV wird fest und unkündbar bis zum 31.12.2012 vereinbart. Erfolgt keine Kündigung durch eine der vertragsschliessenden Parteien, so läuft der Vertrag um jeweils 1 Jahr weiter.
Artikel 42 und 43
Artikel 42 und 43
Kontakt paritätische Organe
Unia:
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia:
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Unia:
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Tariflöhne (pro Monat) ab 1.1.2014 | Ausbildung | ab 1. Berufsjahr | Ab 1. Berufsjahr nach der Lehre bei weiterer Tätigkeit im Lehrbetrieb |
---|---|---|---|
Produktionspersonal: BäckerInnen, BäckerInnen-KonditorInnen, KonditorInnen-ConfiseurInnen | mit eidg. Berufsattest (EBA) | CHF 3'445.-- | CHF 3'496.-- |
mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) | CHF 3'845.-- | CHF 3'896.-- | |
mit Berufsprüfung sofern in Funktion als Produktionsleiter | CHF 5'036.-- bis 5'206.-- | - | |
mit höherer Fachprüfung (Meisterdiplom) sofern in Funktion als Produktionsleiter | CHF 5'313.-- bis 5'522.-- | - | |
Verkaufspersonal | mit eidg. Berufsattest Detailhandelsassistent/in (EBA) | CHF 3'384.-- | CHF 3'435.-- |
mit eidg. Fähigkeitszeugnis Detailhandelsfachfrau/fachmann, Detailhandelsangestellte/r, Verkäufer/in (EFZ)* | CHF 3'589.-- | CHF 3'640.-- | |
Verkaufs- oder Filialleiterin mit eidg. Fachausweis Branchenspezialist/in | CHF 3'995.-- bis 4'250.-- | - |
Anrechnung der Naturalbezüge, sofern nicht einzelarbeitsvertraglich geregelt, nach Ansätzen AHV (ab 2007):
Kost und Logis | |
---|---|
Morgenessen | CHF 3.50 |
Mittagessen | CHF 10.-- |
Nachtessen | CHF 8.-- |
Logis | CHF 11.50 |
Artikel 11; Lohnregulative für Produktionspersonal und Verkaufspersonal 2014
Lohnerhöhung
2014:
Neue Mitarbeiterkategorie (Produktionspersonal mit Berufsattest EBA); keine Teuerungszulage/Reallohnerhöhung
Zur Information:
Über die Teuerungszulagen verhandeln die vertragschliessenden Parteien jeweils im Oktober (Basis: Indexstand der Konsumentenpreise per 30. September).
Artikel 12; Lohnregulative für Produktionspersonal und Verkaufspersonal 2014
Neue Mitarbeiterkategorie (Produktionspersonal mit Berufsattest EBA); keine Teuerungszulage/Reallohnerhöhung
Zur Information:
Über die Teuerungszulagen verhandeln die vertragschliessenden Parteien jeweils im Oktober (Basis: Indexstand der Konsumentenpreise per 30. September).
Artikel 12; Lohnregulative für Produktionspersonal und Verkaufspersonal 2014
13. Monatslohn
Anspruch auf 13. Monatslohn nach 1. Dienstjahr (sofern Absenz < 1 Monat (Ausnahme: ordentlicher Militärdienst))
Ist der/die Arbeitnehmende im Dienstjahr wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Berufs- oder Nichtberufsunfalls oder Militärdienstes (ausgenommen ordentlicher militärischer Wiederholungs- oder Ergänzungskurs) länger als einen Monat an der Leistung der Dienste verhindert, so besteht für die einen Monat übersteigende Zeit kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Vorbehalten bleibt eine allfällige Versicherungsleistung, welche den 13. Monatslohn mit einschliesst.
Artikel 13
Ist der/die Arbeitnehmende im Dienstjahr wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Berufs- oder Nichtberufsunfalls oder Militärdienstes (ausgenommen ordentlicher militärischer Wiederholungs- oder Ergänzungskurs) länger als einen Monat an der Leistung der Dienste verhindert, so besteht für die einen Monat übersteigende Zeit kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Vorbehalten bleibt eine allfällige Versicherungsleistung, welche den 13. Monatslohn mit einschliesst.
Artikel 13
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Anspruch auf 13. Monatslohn nach 1. Dienstjahr (sofern Absenz < 1 Monat (Ausnahme: ordentlicher Militärdienst))
Ist der/die Arbeitnehmende im Dienstjahr wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Berufs- oder Nichtberufsunfalls oder Militärdienstes (ausgenommen ordentlicher militärischer Wiederholungs- oder Ergänzungskurs) länger als einen Monat an der Leistung der Dienste verhindert, so besteht für die einen Monat übersteigende Zeit kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Vorbehalten bleibt eine allfällige Versicherungsleistung, welche den 13. Monatslohn mit einschliesst.
Artikel 13
Ist der/die Arbeitnehmende im Dienstjahr wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Berufs- oder Nichtberufsunfalls oder Militärdienstes (ausgenommen ordentlicher militärischer Wiederholungs- oder Ergänzungskurs) länger als einen Monat an der Leistung der Dienste verhindert, so besteht für die einen Monat übersteigende Zeit kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Vorbehalten bleibt eine allfällige Versicherungsleistung, welche den 13. Monatslohn mit einschliesst.
Artikel 13
Dienstaltersgeschenke
Anspruch auf 13. Monatslohn nach 1. Dienstjahr (sofern Absenz < 1 Monat (Ausnahme: ordentlicher Militärdienst))
Ist der/die Arbeitnehmende im Dienstjahr wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Berufs- oder Nichtberufsunfalls oder Militärdienstes (ausgenommen ordentlicher militärischer Wiederholungs- oder Ergänzungskurs) länger als einen Monat an der Leistung der Dienste verhindert, so besteht für die einen Monat übersteigende Zeit kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Vorbehalten bleibt eine allfällige Versicherungsleistung, welche den 13. Monatslohn mit einschliesst.
Artikel 13
Ist der/die Arbeitnehmende im Dienstjahr wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Berufs- oder Nichtberufsunfalls oder Militärdienstes (ausgenommen ordentlicher militärischer Wiederholungs- oder Ergänzungskurs) länger als einen Monat an der Leistung der Dienste verhindert, so besteht für die einen Monat übersteigende Zeit kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Vorbehalten bleibt eine allfällige Versicherungsleistung, welche den 13. Monatslohn mit einschliesst.
Artikel 13
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Nachtarbeit (zwischen 22.00 und 4.00 Uhr): Die Arbeitnehmenden haben für die geleistete Arbeit Anspruch auf einen Zuschlag von 25% des vertraglich vereinbarten Lohnes.
Die Ausgleichsruhezeit für geleistete Nachtarbeit richtet sich nach dem Arbeitsgesetz.
Sonn- und Feiertagsarbeit: Der/die Arbeitnehmende darf nicht mehr als an sechs aufeinander folgenden Tagen beschäftigt werden (Ausnahmen bei ununterbrochenen Betrieben möglich; vgl. Art. 21 Abs. 3 ArGV1).
Artikel 17 und 21
Die Ausgleichsruhezeit für geleistete Nachtarbeit richtet sich nach dem Arbeitsgesetz.
Sonn- und Feiertagsarbeit: Der/die Arbeitnehmende darf nicht mehr als an sechs aufeinander folgenden Tagen beschäftigt werden (Ausnahmen bei ununterbrochenen Betrieben möglich; vgl. Art. 21 Abs. 3 ArGV1).
Artikel 17 und 21
Normalarbeitszeit
Normalarbeitszeit: 42h/Woche und 5-Tage-Woche (Ausnahme: Saisonbetriebe)
Artikel 15
Artikel 15
Überstunden / Überzeit
Überstundenarbeit, die über die wöchentliche Normalarbeitszeit (42 Std.) hinaus geleistet werden, wird grundsätzlich innert 12 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Ansonsten Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 25% (nicht geschuldet für Teilzeitangestellte und Aushilfen).
Artikel 19
Artikel 19
Ferien
Alter | Ferien |
---|---|
Arbeitnehmer unter vollendetem 20. Altersjahr | 5 Wochen |
Vom 1.-10. Dienstjahr im gleichen Betrieb | 4 Wochen |
Vom 11. Dienstjahr im gleichen Betrieb oder vom 50. Altersjahr an | 5 Wochen |
Nach vollendetem 60. Altersjahr und zusätzlich 10 Jahren im gleichen Betrieb | 5 Wochen und 2 zusätzliche Arbeitstage |
Artikel 22.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte freie Arbeitstage (pro Kalenderjahr: insgesamt höchstens 5) |
---|---|
Eigene Heirat | 2 Tage |
Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin | 1 Tag |
Todesfall des Ehegatten resp. Lebenspartners/Lebenspartnerin, eigener Kinder | 3 Tage |
Todesfall Geschwister | 1 Tag |
Todesfall eines Elternteils | 2 Tage |
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt | 1 Tag |
Konsultation eines Arztes | falls nicht in Freizeit möglich: benötigte Zeit |
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufsprüfungs- oder höheren Fachprüfungs-Kommissionen als Mitglied/ Experte/Expertin, Tätigkeit als Lehrlingsexperte/Lehrlingsexpertin, Mitwirkung in Kommissionen wie AHV/Pensionskasse/GAV usw. | benötigte Zeit |
Artikel 24
Bezahlte Feiertage
Der/Die Arbeitnehmende hat Anspruch auf 6 (0.5 Tage pro Monat) bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr (Bundesfeiertag inbegriffen).
Artikel 20
Artikel 20
Bildungsurlaub
1 Tag/Jahr, nach vollendetem 1. Dienstjahr. Ein nicht bezogener Ausbildungstag verfällt am Ende des Kalenderjahres.
Artikel 25
Artikel 25
Krankheit
Krankheit:
Der Arbeitgeber hat zugunsten des Arbeitnehmers eine Krankentaggeldsversicherung abzuschliessen: Versicherung hat während 730 Tagen pro Krankheitsfall (abzüglich Wartefrist) 80% des Lohnes zu entrichten. Ab Bezug einer AHV-Altersrente: während 300 Tagen.
Prämien hälftig Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Unfall:
Gemäss UVG. Der Arbeitgeber versichert die Arbeitnehmenden zusätzlich ab dem 31. Tag für ein Unfalltaggeld von 90%.
Prämien für Berufsunfall trägt der Arbeitgeber, Prämien für Nichtberufsunfall der Arbeitnehmer.
Artikel 33, 36 und 37
Der Arbeitgeber hat zugunsten des Arbeitnehmers eine Krankentaggeldsversicherung abzuschliessen: Versicherung hat während 730 Tagen pro Krankheitsfall (abzüglich Wartefrist) 80% des Lohnes zu entrichten. Ab Bezug einer AHV-Altersrente: während 300 Tagen.
Prämien hälftig Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Unfall:
Gemäss UVG. Der Arbeitgeber versichert die Arbeitnehmenden zusätzlich ab dem 31. Tag für ein Unfalltaggeld von 90%.
Prämien für Berufsunfall trägt der Arbeitgeber, Prämien für Nichtberufsunfall der Arbeitnehmer.
Artikel 33, 36 und 37
Unfall
Krankheit:
Der Arbeitgeber hat zugunsten des Arbeitnehmers eine Krankentaggeldsversicherung abzuschliessen: Versicherung hat während 730 Tagen pro Krankheitsfall (abzüglich Wartefrist) 80% des Lohnes zu entrichten. Ab Bezug einer AHV-Altersrente: während 300 Tagen.
Prämien hälftig Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Unfall:
Gemäss UVG. Der Arbeitgeber versichert die Arbeitnehmenden zusätzlich ab dem 31. Tag für ein Unfalltaggeld von 90%.
Prämien für Berufsunfall trägt der Arbeitgeber, Prämien für Nichtberufsunfall der Arbeitnehmer.
Artikel 33, 36 und 37
Der Arbeitgeber hat zugunsten des Arbeitnehmers eine Krankentaggeldsversicherung abzuschliessen: Versicherung hat während 730 Tagen pro Krankheitsfall (abzüglich Wartefrist) 80% des Lohnes zu entrichten. Ab Bezug einer AHV-Altersrente: während 300 Tagen.
Prämien hälftig Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Unfall:
Gemäss UVG. Der Arbeitgeber versichert die Arbeitnehmenden zusätzlich ab dem 31. Tag für ein Unfalltaggeld von 90%.
Prämien für Berufsunfall trägt der Arbeitgeber, Prämien für Nichtberufsunfall der Arbeitnehmer.
Artikel 33, 36 und 37
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: gemäss Erwerbsersatzgesetz (EOG)
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 24 und 34
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 24 und 34
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Lohnanspruch (in% des vertraglich vereinbarten Lohnes) |
---|---|
Während der Rekrutenschule | 80% |
Während der Beförderungsdienste/Abverdienen | 60% |
Während der Wiederholungs-/Ergänzungskurse | 100% |
Während des Durchdienerdienstes | 100% |
Für alle gilt: Es ist der entsprechende Lohn, mindestens jedoch die EO-Entschädigung auszurichten.
Artikel 35
Schutz der Persönlichkeit
Die vertragsschliessenden Parteien setzen sich dafür ein, dass niemand diskriminiert wird, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Nationalität, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
Artikel 3
Artikel 3
Lernende
Lohnempfehlungen für Lernende im Bäcker-Konditoren- und Confiseurgewerbe (ab 2010):
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 22.1; Lohnempfehlungen für Lernende im Bäcker-Konditoren- und Confiseurgewerbe; OR 329a+e
Bruttolohn (Grundlohn) pro Monat | Bäcker-Konditor-Confiseur EBA | Bäcker-Konditor-Confiseur EFZ | Zusatzausbildung Bäcker / Confiseur nach abgeschlossenem EFZ | Zusatzausbildung Bäcker-Konditor-Confiseur EFZ nach abgeschlossenem Attest |
---|---|---|---|---|
1. Lehrjahr | CHF 800.-- | CHF 800.-- | ||
2. Lehrjahr | CHF 900.-- | CHF 900.-- | ||
3. Lehrjahr | CHF 1'100.-- | CHF 1'100.-- | ||
4. Lehrjahr | CHF 1'200.-- bis 1'500.-- | CHF 1'200.-- |
Bruttolohn (Grundlohn) pro Monat | Detailhandelsfachfrau/-mann | Detailhandelsassistent/in | Zusatzausbildung nach abgeschlossenem Attest Bäcker-Konditor/in, Konditor/inConfiseur/in, Detailhandelsassistent/in |
---|---|---|---|
1. Lehrjahr | CHF 800.-- | CHF 800.-- | |
2. Lehrjahr | CHF 900.-- | CHF 900.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'100.-- | CHF 1'100.-- | |
4. Lehrjahr | CHF 1'200.-- |
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 22.1; Lohnempfehlungen für Lernende im Bäcker-Konditoren- und Confiseurgewerbe; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Lohnempfehlungen für Lernende im Bäcker-Konditoren- und Confiseurgewerbe (ab 2010):
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 22.1; Lohnempfehlungen für Lernende im Bäcker-Konditoren- und Confiseurgewerbe; OR 329a+e
Bruttolohn (Grundlohn) pro Monat | Bäcker-Konditor-Confiseur EBA | Bäcker-Konditor-Confiseur EFZ | Zusatzausbildung Bäcker / Confiseur nach abgeschlossenem EFZ | Zusatzausbildung Bäcker-Konditor-Confiseur EFZ nach abgeschlossenem Attest |
---|---|---|---|---|
1. Lehrjahr | CHF 800.-- | CHF 800.-- | ||
2. Lehrjahr | CHF 900.-- | CHF 900.-- | ||
3. Lehrjahr | CHF 1'100.-- | CHF 1'100.-- | ||
4. Lehrjahr | CHF 1'200.-- bis 1'500.-- | CHF 1'200.-- |
Bruttolohn (Grundlohn) pro Monat | Detailhandelsfachfrau/-mann | Detailhandelsassistent/in | Zusatzausbildung nach abgeschlossenem Attest Bäcker-Konditor/in, Konditor/inConfiseur/in, Detailhandelsassistent/in |
---|---|---|---|
1. Lehrjahr | CHF 800.-- | CHF 800.-- | |
2. Lehrjahr | CHF 900.-- | CHF 900.-- | |
3. Lehrjahr | CHF 1'100.-- | CHF 1'100.-- | |
4. Lehrjahr | CHF 1'200.-- |
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 22.1; Lohnempfehlungen für Lernende im Bäcker-Konditoren- und Confiseurgewerbe; OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 bis max. 3 Monate) | 7 Tag |
Während des 1. Dienstjahres | 1 Monat |
2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 9.4 und 10.2
Arbeitnehmervertretung
Schweizerischer Bäcker- und Konditorei-Personal-Verband (SBKPV)
Gewerkschaft Syna
Artikel 2
Gewerkschaft Syna
Artikel 2
Arbeitgebervertretung
Schweizerischer Bäcker-Confiseurmeister-Verband
Artikel 2
Artikel 2
Aufgaben paritätische Organe
Ständiger Ausschuss:
Zusammensetzung: je maximal 3 Vertretern der Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenverbände
Aufgaben:
- Die Behandlung wichtiger Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem GAV ergeben;
- die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den vertragsschliessenden Parteien hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses GAV;
- die Detailberatungen bei der Ausarbeitung eines neuen GAV.
Artikel 41
Zusammensetzung: je maximal 3 Vertretern der Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenverbände
Aufgaben:
- Die Behandlung wichtiger Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem GAV ergeben;
- die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den vertragsschliessenden Parteien hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses GAV;
- die Detailberatungen bei der Ausarbeitung eines neuen GAV.
Artikel 41
Freistellung für Verbandstätigkeit
Freistellung für Expertentätigkeit in Verbandsorganisationen der am GAV beteiligten Vertragspartner: benötigte Zeit
Artikel 24
Artikel 24
Sozialpläne
Konsultationspflicht bei Betriebsübergang gemäss OR (Art. 333a).
Artikel 30
Artikel 30
Schlichtungsverfahren
Ständiger Ausschuss, zusammengesetzt aus max. je 3 VertreterInnen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den vertragsschliessenden Parteien betr. Auslegung und Anwendung des GAV.
Artikel 41
Artikel 41
Friedenspflicht
Die vertragsschliessenden Parteien und ihre Mitglieder sind verpflichtet, den Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeder Kampfmassnahme zu enthalten. Die Friedenspflicht gilt unbeschränkt.
Artikel 40
Artikel 40
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