Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.11.2015
bis 31.12.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2015 bis 31.12.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.11.2015 bis 31.12.2018
Örtlicher Geltungsbereich
Ganze Schweiz; für die Mitglieder des SBC im Kanton Genf gilt grundsätzlich der GAV, wobei in den „COMPLEMENTS ET MODIFICATIONS POUR LE CANTON DE GENEVE DE LA CONVENTION COLLECTIVE NATIONALE“ für einzelne Bereiche separate, zwischen den Sozialpartnern ausgehandelte Regelungen bestehen.
Artikel 4
Artikel 4
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitgebenden in der Bäckerei-/Konditorei-/Confiseriebranche.
Mit genannten Betrieben eine Betriebseinheit bildende Cafés mit maximal 50 Sitzplätzen, gehören eben falls zur Bäckerei-/Konditorei-/Confiserie-Branche, sofern sie im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben. Mitarbeiter in ebensolchen Cafés mit mehr als 50 Sitzplätzen werden demgegenüber nur dann vom vorliegenden GAV erfasst, sofern sie nicht gemäss Bundesratsbeschluss vom 12. Juni 2013 unter den L-GAV im Schweizer Gastgewerbe fallen.
Artikel 5
Mit genannten Betrieben eine Betriebseinheit bildende Cafés mit maximal 50 Sitzplätzen, gehören eben falls zur Bäckerei-/Konditorei-/Confiserie-Branche, sofern sie im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten wie das dazugehörige Verkaufsgeschäft haben. Mitarbeiter in ebensolchen Cafés mit mehr als 50 Sitzplätzen werden demgegenüber nur dann vom vorliegenden GAV erfasst, sofern sie nicht gemäss Bundesratsbeschluss vom 12. Juni 2013 unter den L-GAV im Schweizer Gastgewerbe fallen.
Artikel 5
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für Produktionspersonal - InhaberInnen nachfolgender Abschlüsse:
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Bäcker/in;
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Bäcker/in-Konditor/in;
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Konditor/in-Confiseur/in;
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Bäcker/in-Konditor/in-Confiseur/in;
- eidgenössisches Berufsattest als Bäcker/in-Konditor/in-Confiseur/in.
Die Berufsausweise für Bäcker/in, Konditor/in und/oder Confiseur/in aus EU- und EFTA-Staaten sind den schweizerischen anerkannten Berufsabschlüssen gemäss Art. 6 Abs. 1 GAV gleichgestellt, falls die Berufsleute sich mit dem internationalen Berufsausweis der Union Internationale des Boulangers et Pâtissiers (UIBC) ausweisen können.
Gilt für Verkaufspersonal- InhaberInnen nachfolgender Abschlüsse:
- eidgenössisches Berufsattests Detailhandelsassistent/in;
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnisses als Verkäufer/innen (branchenintern und branchenfremd);
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnisses Detailhandelsfachmann/Detailhandelsfachfrau;
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnisses als Detailhandelsangestellte;
- eidgenössisches Fachausweises Branchenspezialist/in Bäckerei-Konditorei-Confiserie.
Allgemeine Bestimmungen:
Der ständige Ausschuss kann ausländische Berufsausweise bezüglich Rechten und Pflichten aus diesem GAV den eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen gleichstellen.
Absolventen ausländischer Berufsausbildungen sind unter Vorbehalt von Art. 6 Abs. 4 GAV grundsätzlich nur aufgrund schriftlicher, einzelarbeitsvertraglicher Abmachung diesem GAV unterstellt.
Teilzeitarbeitnehmende, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 4 bis Art. 6 GAV erfüllen, sind im Rahmen ihrer Anstellung dem GAV unterstellt, sofern deren durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt.
Alle in Art. 6 Abs. 1 bis Abs. 6 GAV nicht erwähnten Arbeitnehmenden sowie Familienmitglieder des/der Betriebsinhabers/Betriebsinhaberin (d.h. dessen/deren Ehegatte, Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten sowie seine/ihre Stief- und Adoptivkinder) sind dem GAV nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung unterstellt.
Artikel 6
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Bäcker/in;
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Bäcker/in-Konditor/in;
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Konditor/in-Confiseur/in;
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Bäcker/in-Konditor/in-Confiseur/in;
- eidgenössisches Berufsattest als Bäcker/in-Konditor/in-Confiseur/in.
Die Berufsausweise für Bäcker/in, Konditor/in und/oder Confiseur/in aus EU- und EFTA-Staaten sind den schweizerischen anerkannten Berufsabschlüssen gemäss Art. 6 Abs. 1 GAV gleichgestellt, falls die Berufsleute sich mit dem internationalen Berufsausweis der Union Internationale des Boulangers et Pâtissiers (UIBC) ausweisen können.
Gilt für Verkaufspersonal- InhaberInnen nachfolgender Abschlüsse:
- eidgenössisches Berufsattests Detailhandelsassistent/in;
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnisses als Verkäufer/innen (branchenintern und branchenfremd);
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnisses Detailhandelsfachmann/Detailhandelsfachfrau;
- eidgenössisches Fähigkeitszeugnisses als Detailhandelsangestellte;
- eidgenössisches Fachausweises Branchenspezialist/in Bäckerei-Konditorei-Confiserie.
Allgemeine Bestimmungen:
Der ständige Ausschuss kann ausländische Berufsausweise bezüglich Rechten und Pflichten aus diesem GAV den eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen gleichstellen.
Absolventen ausländischer Berufsausbildungen sind unter Vorbehalt von Art. 6 Abs. 4 GAV grundsätzlich nur aufgrund schriftlicher, einzelarbeitsvertraglicher Abmachung diesem GAV unterstellt.
Teilzeitarbeitnehmende, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 4 bis Art. 6 GAV erfüllen, sind im Rahmen ihrer Anstellung dem GAV unterstellt, sofern deren durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt.
Alle in Art. 6 Abs. 1 bis Abs. 6 GAV nicht erwähnten Arbeitnehmenden sowie Familienmitglieder des/der Betriebsinhabers/Betriebsinhaberin (d.h. dessen/deren Ehegatte, Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten sowie seine/ihre Stief- und Adoptivkinder) sind dem GAV nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung unterstellt.
Artikel 6
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages des Bäcker-, Konditoren- und Confiseurgewerbes gelten unmittelbar für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (Produktions- und Verkaufspersonal) in Betrieben der Bäckerei-, Konditorei- und Confiseurbranche. Zur genannten Branche gehören alle Hersteller und Anbieter jeglicher Art von Brot, Backwaren (inkl. Fein- und Süssgebäck), Schokolade und von anderen kakaohaltigen Nahrungsmittelzubereitungen, Zuckerwaren und Speiseeis, die ganz oder teilweise unter Aufsicht des Herstellers oder Anbieters hergestellt und entgeltlich veräussert werden. Mit genannten Betrieben eine Einheit bildende Gastronomiebetriebe gehören ebenfalls zur Bäckerei-, Konditorei- und Confiseurbranche, soweit einzelne oder alle ihrer Arbeitnehmenden nicht gemäss Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes dem L-GAV unterstehen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen vom Geltungsbereich sind abschliessend:
a. Arbeitnehmende, die nicht Inhaber/innen mindestens eines nachfolgenden Abschlusses sind:
– Eidg. Fähigkeitszeugnis als Bäcker/in;
– Eidg. Fähigkeitszeugnis als Bäcker/in-Konditor/in;
– Eidg. Fähigkeitszeugnis als Konditor/in-Confiseur/in;
– Eidg. Fähigkeitszeugnis als Bäcker/in-Konditor/in-Confiseur/in;
– Eidg. Berufsattest als Bäcker/in-Konditor/in-Confiseur/in;
b. Arbeitnehmende, die nicht Inhaber/innen mindestens eines nachfolgenden Abschlusses sind:
– Eidg. Berufsattest Detailhandelsassistent/in;
– Eidg. Fähigkeitszeugnis als Verkäufer/in (branchenintern und branchenfremd);
– Eidg. Fähigkeitszeugnis Detailhandelsfachmann/Detailhandelsfachfrau;
– Eidg. Fähigkeitszeugnis als Detailhandelsangestellte/r;
– Eidg. Fachausweis Branchenspezialist/in Bäckerei-Konditorei-Confiserie;
c. Arbeitnehmende, die in einer Bäckerei, Konditorei oder Confiserie mit Gastronomieteil (gastgewerblich betriebener Betriebsteil) tätig sind, sofern kumulativ
– die Bäckerei, Konditorei oder Confiserie mit dem Gastronomieteil eine Betriebseinheit bildet, d.h. der Bäcker-, Konditor- oder Confiseurbetrieb räumlich mit dem Gastronomieteil verbunden ist, betriebswirtschaftlich einheitlich geführt wird und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten hat,
– der Gastronomieteil über mehr als 50 Sitzplätze (ungeachtet der Anzahl Stehplätze) pro Filiale verfügt und
– die Tätigkeit des oder der Arbeitnehmenden hauptsächlich in einer gastgewerblichen Leistung besteht. Eine hauptsächlich gastgewerbliche Leistung liegt vor, sofern die Tätigkeit des oder der Arbeitnehmenden mehr als 50% seines/ihres Arbeitspensums in gastgewerblichen Leistungen (d.h. Service- inkl. Buffet- und/oder Kochleistungen) besteht.
d. Arbeitnehmende, die alternativ
– Familienmitglieder des/der Betriebsinhabers/Betriebsinhaberin (d.h. dessen/deren Ehegatte, Blutsverwandte in auf und absteigender Linie und deren Ehegatten sowie seine/ihre Stief- und Adoptivkinder),
– Arbeitnehmende deren durchschnittliches Arbeitspensum wöchentlich 8 Stunden nicht übersteigt,
– Lernende,
– Absolventen ausländischer Berufsausbildungen, sofern die Union Internationale des Boulangers et Pâtissiers (UIBC) für die Ausbildungen in der Produktion bzw. ein ständiger Ausschuss für die Ausbildungen im Verkauf/Detailhandel die ausländischen Berufsausweise bezüglich Rechten und Pflichten aus dem GAV den eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen nicht gleichstellt,
– Höhere leitende Angestellte und leitende Angestellte mit Entscheidbefugnis sind.
e. Betriebe, die allen ihren Arbeitnehmenden im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertige gesamtarbeitsvertraglich
festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren.
f. Betriebe der Schweizer Schokoladeindustrie.
Auf ungelerntes Verkaufspersonal, das im Kanton Genf tätig ist, sind die Artikel 11 und Artikel 15 des GAV sowie Artikel 2a des Anhangs 2 anwendbar. Sämtliche weiteren Bestimmungen des GAV sind für ungelerntes Verkaufspersonal unbeachtlich.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung3 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist der ständige Ausschuss des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
a. Arbeitnehmende, die nicht Inhaber/innen mindestens eines nachfolgenden Abschlusses sind:
– Eidg. Fähigkeitszeugnis als Bäcker/in;
– Eidg. Fähigkeitszeugnis als Bäcker/in-Konditor/in;
– Eidg. Fähigkeitszeugnis als Konditor/in-Confiseur/in;
– Eidg. Fähigkeitszeugnis als Bäcker/in-Konditor/in-Confiseur/in;
– Eidg. Berufsattest als Bäcker/in-Konditor/in-Confiseur/in;
b. Arbeitnehmende, die nicht Inhaber/innen mindestens eines nachfolgenden Abschlusses sind:
– Eidg. Berufsattest Detailhandelsassistent/in;
– Eidg. Fähigkeitszeugnis als Verkäufer/in (branchenintern und branchenfremd);
– Eidg. Fähigkeitszeugnis Detailhandelsfachmann/Detailhandelsfachfrau;
– Eidg. Fähigkeitszeugnis als Detailhandelsangestellte/r;
– Eidg. Fachausweis Branchenspezialist/in Bäckerei-Konditorei-Confiserie;
c. Arbeitnehmende, die in einer Bäckerei, Konditorei oder Confiserie mit Gastronomieteil (gastgewerblich betriebener Betriebsteil) tätig sind, sofern kumulativ
– die Bäckerei, Konditorei oder Confiserie mit dem Gastronomieteil eine Betriebseinheit bildet, d.h. der Bäcker-, Konditor- oder Confiseurbetrieb räumlich mit dem Gastronomieteil verbunden ist, betriebswirtschaftlich einheitlich geführt wird und im Wesentlichen die gleichen Öffnungszeiten hat,
– der Gastronomieteil über mehr als 50 Sitzplätze (ungeachtet der Anzahl Stehplätze) pro Filiale verfügt und
– die Tätigkeit des oder der Arbeitnehmenden hauptsächlich in einer gastgewerblichen Leistung besteht. Eine hauptsächlich gastgewerbliche Leistung liegt vor, sofern die Tätigkeit des oder der Arbeitnehmenden mehr als 50% seines/ihres Arbeitspensums in gastgewerblichen Leistungen (d.h. Service- inkl. Buffet- und/oder Kochleistungen) besteht.
d. Arbeitnehmende, die alternativ
– Familienmitglieder des/der Betriebsinhabers/Betriebsinhaberin (d.h. dessen/deren Ehegatte, Blutsverwandte in auf und absteigender Linie und deren Ehegatten sowie seine/ihre Stief- und Adoptivkinder),
– Arbeitnehmende deren durchschnittliches Arbeitspensum wöchentlich 8 Stunden nicht übersteigt,
– Lernende,
– Absolventen ausländischer Berufsausbildungen, sofern die Union Internationale des Boulangers et Pâtissiers (UIBC) für die Ausbildungen in der Produktion bzw. ein ständiger Ausschuss für die Ausbildungen im Verkauf/Detailhandel die ausländischen Berufsausweise bezüglich Rechten und Pflichten aus dem GAV den eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen nicht gleichstellt,
– Höhere leitende Angestellte und leitende Angestellte mit Entscheidbefugnis sind.
e. Betriebe, die allen ihren Arbeitnehmenden im Vergleich mit dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag mindestens gleichwertige gesamtarbeitsvertraglich
festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren.
f. Betriebe der Schweizer Schokoladeindustrie.
Auf ungelerntes Verkaufspersonal, das im Kanton Genf tätig ist, sind die Artikel 11 und Artikel 15 des GAV sowie Artikel 2a des Anhangs 2 anwendbar. Sämtliche weiteren Bestimmungen des GAV sind für ungelerntes Verkaufspersonal unbeachtlich.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung3 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist der ständige Ausschuss des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Dieser GAV wird fest und unkündbar bis zum 31.12.2018 vereinbart. Erfolgt keine Kündigung durch eine der vertragsschliessenden Parteien, so läuft der Vertrag um jeweils 1 Jahr weiter.
Artikel 43 und 44
Artikel 43 und 44
Kontakt paritätische Organe
Unia:
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Unia:
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Unia:
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Löhne / Mindestlöhne
Produktionspersonal - Mindestlöhne (pro Monat) (per 1.11.2015 allgemeinverbindlich erklärt): | ab 1. Berufsjahr | Ab 1. Berufsjahr nach der Lehre bei weiterer Tätigkeit im Lehrbetrieb |
---|---|---|
Bäcker/in-Konditor/in-Confiseur/in mit eidg. Berufsattest (EBA) | CHF 3'600.-- | CHF 3'651.-- |
Bäcker/in, Bäcker/in-Konditor/in, Konditor/in-Confiseur/in, Bäcker/in-Konditor/in-Confiseur/in mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) | CHF 4'000.-- | CHF 4'051.-- |
mit Berufsprüfung sofern in Funktion als Produktionsleiter | CHF 5'036.-- | |
mit höherer Fachprüfung (Meisterdiplom) sofern in Funktion als Produktionsleiter | CHF 5'313.-- |
Verkaufspersonal - Mindestlöhne (pro Monat) ausser Kanton Genf (per 1.11.2015 allgemeinverbindlich erklärt): | ab Jahr | ab 1. Berufsjahr | Ab 1. Berufsjahr nach der Lehre bei weiterer Tätigkeit im Lehrbetrieb |
---|---|---|---|
mit eidg. Berufsattest Detailhandelsassistent/in (EBA) | 2015 | CHF 3'400.-- | CHF 3'451.-- |
2016 | CHF 3'433.-- | CHF 3'484.-- | |
2017 | CHF 3'466.-- | CHF 3'517.-- | |
2018 | CHF 3'500.-- | CHF 3'551.-- | |
mit eidg. Fähigkeitszeugnis Detailhandelsfachfrau/fachmann, Detailhandelsangestellte/r, Verkäufer/in (EFZ)* | 2015 | CHF 3'800.-- | CHF 3'851.-- |
2016 | CHF 3'866.-- | CHF 3'917.-- | |
2017 | CHF 3'932.-- | CHF 3'983.-- | |
2018 | CHF 4'000.-- | CHF 4'051.-- | |
Verkaufs- oder Filialleiterin mit eidg. Fachausweis Branchenspezialist/in | 2015 - 2017 | CHF 3'995.-- | |
2018 | CHF 4'000.-- |
Ungelerntes Verkaufspersonal - Mindestlöhne (pro Monat) im Kanton Genf (per 1.11.2015 allgemeinverbindlich erklärt): | ab Jahr | 13x | 12x |
---|---|---|---|
Allgemein | 2015 | CHF 3'563.10 | CHF 3'860.-- |
2016 | CHF 3'600.-- | CHF 3'900.-- | |
2017 | CHF 3'636.90 | CHF 3'940.-- | |
Mit 5 Jahren Berufserfahrung | 2015 | CHF 3'655.40 | CHF 3'960.-- |
2016 | CHF 3'692.30 | CHF 4'000.-- | |
2017 | CHF 3'729.25 | CHF 4'040.-- |
Gelerntes Verkaufspersonal - Mindestlöhne (pro Monat) im Kanton Genf (per 1.11.2015 allgemeinverbindlich erklärt): | ab Jahr | ab 1. Berufsjahr | Ab 1. Berufsjahr nach der Lehre bei weiterer Tätigkeit im Lehrbetrieb | mit 5 Jahren Berufserfahrung |
---|---|---|---|---|
Mit eidg. Berufsattest (EBA) Detailhandelsassistent/in | 2015 | CHF 3'600.-- | CHF 3'600.-- | CHF 3'600.-- |
2016 | CHF 3'700.-- | CHF 3'700.-- | CHF 3'800.-- | |
2017 | CHF 3'740.-- | CHF 3'740.-- | CHF 3'840.-- | |
Mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) Detailhandelsfachfrau/fachmann, Detailhandelsangestellte/r, Verkäufer/in | 2015 | CHF 3'803.10 | CHF 3'803.10 | CHF 3'803.10 |
2016 | CHF 3'866.-- | CHF 3'917.-- | CHF 3'960.-- | |
2017 | CHF 3'932.-- | CHF 3'983.-- | CHF 4'000.-- | |
Verkaufs- oder Filialleiterin mit eidg. Fachausweis / Branchenspezialist/in | 2015 | CHF 3'995.-- | ||
2017 | CHF 4'000.-- |
Anrechnung der Naturalbezüge, sofern nicht einzelarbeitsvertraglich geregelt, nach Ansätzen AHV (ab 2007):
Kost und Logis | |
---|---|
Morgenessen | CHF 3.50 |
Mittagessen | CHF 10.-- |
Nachtessen | CHF 8.-- |
Logis | CHF 11.50 |
Allgemeinverbindlicherklärung: Anhang 1 und 2; Artikel 11
Lohnkategorien
Definition Produktionsleiter
Arbeitnehmende in der Funktion als Produktionsleiter müssen Mitarbeitende führen. Sie müssen für die Lehrlingsausbildung zuständig sein, die Produktionsplanung (Backzettel usw.) festlegen und kontrollieren, das Bestellwesen organisieren und überwachen. Zudem gehört die Vertretung des/der Arbeitgebenden während dessen/deren Abwesenheit zu seinen/ihren Aufgaben.
Allgemeinverbindlicherklärung: Anhang 1 Artikel 3
Arbeitnehmende in der Funktion als Produktionsleiter müssen Mitarbeitende führen. Sie müssen für die Lehrlingsausbildung zuständig sein, die Produktionsplanung (Backzettel usw.) festlegen und kontrollieren, das Bestellwesen organisieren und überwachen. Zudem gehört die Vertretung des/der Arbeitgebenden während dessen/deren Abwesenheit zu seinen/ihren Aufgaben.
Allgemeinverbindlicherklärung: Anhang 1 Artikel 3
13. Monatslohn
1. Der/Die Arbeitnehmende hat, unter Vorbehalt von Absatz 3, Anspruch auf 100 % des durchschnittlichen, vertraglich vereinbarten Lohnes der letzten 12 Monate, ohne Zulagen.
Für im Stundenlohn Angestellte sind Ferien- und Feiertagszuschläge bei der Berechnung des 13. Monatslohnes zu berücksichtigen.
2. Ein voller Monat im Sinne von Absatz 1 ist gegeben, wenn der Beginn des Arbeitsverhältnisses bis spätestens am 6. Tag des betreffenden Monats erfolgt.
3. Der/Die Arbeitnehmende, dessen/deren Arbeitsverhältnis im ersten oder beim Ablauf des ersten Dienstjahres endet, hat keinen Anspruch auf den 13. Monatslohn.
4. Ist der/die Arbeitnehmende im Dienstjahr wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Berufs- oder Nichtberufsunfalls oder Militärdienstes (ausgenommen ordentlicher militärischer Wiederholungs- oder Ergänzungskurs) länger als einen Monat an der Leistung der Dienste verhindert, so besteht für die einen Monat übersteigende Zeit kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Vorbehalten bleibt eine allfällige Versicherungsleistung, welche den 13. Monatslohn mit einschliesst.
Artikel 13
Für im Stundenlohn Angestellte sind Ferien- und Feiertagszuschläge bei der Berechnung des 13. Monatslohnes zu berücksichtigen.
2. Ein voller Monat im Sinne von Absatz 1 ist gegeben, wenn der Beginn des Arbeitsverhältnisses bis spätestens am 6. Tag des betreffenden Monats erfolgt.
3. Der/Die Arbeitnehmende, dessen/deren Arbeitsverhältnis im ersten oder beim Ablauf des ersten Dienstjahres endet, hat keinen Anspruch auf den 13. Monatslohn.
4. Ist der/die Arbeitnehmende im Dienstjahr wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Berufs- oder Nichtberufsunfalls oder Militärdienstes (ausgenommen ordentlicher militärischer Wiederholungs- oder Ergänzungskurs) länger als einen Monat an der Leistung der Dienste verhindert, so besteht für die einen Monat übersteigende Zeit kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Vorbehalten bleibt eine allfällige Versicherungsleistung, welche den 13. Monatslohn mit einschliesst.
Artikel 13
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
1. Der/Die Arbeitnehmende hat, unter Vorbehalt von Absatz 3, Anspruch auf 100 % des durchschnittlichen, vertraglich vereinbarten Lohnes der letzten 12 Monate, ohne Zulagen.
Für im Stundenlohn Angestellte sind Ferien- und Feiertagszuschläge bei der Berechnung des 13. Monatslohnes zu berücksichtigen.
2. Ein voller Monat im Sinne von Absatz 1 ist gegeben, wenn der Beginn des Arbeitsverhältnisses bis spätestens am 6. Tag des betreffenden Monats erfolgt.
3. Der/Die Arbeitnehmende, dessen/deren Arbeitsverhältnis im ersten oder beim Ablauf des ersten Dienstjahres endet, hat keinen Anspruch auf den 13. Monatslohn.
4. Ist der/die Arbeitnehmende im Dienstjahr wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Berufs- oder Nichtberufsunfalls oder Militärdienstes (ausgenommen ordentlicher militärischer Wiederholungs- oder Ergänzungskurs) länger als einen Monat an der Leistung der Dienste verhindert, so besteht für die einen Monat übersteigende Zeit kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Vorbehalten bleibt eine allfällige Versicherungsleistung, welche den 13. Monatslohn mit einschliesst.
Artikel 13
Für im Stundenlohn Angestellte sind Ferien- und Feiertagszuschläge bei der Berechnung des 13. Monatslohnes zu berücksichtigen.
2. Ein voller Monat im Sinne von Absatz 1 ist gegeben, wenn der Beginn des Arbeitsverhältnisses bis spätestens am 6. Tag des betreffenden Monats erfolgt.
3. Der/Die Arbeitnehmende, dessen/deren Arbeitsverhältnis im ersten oder beim Ablauf des ersten Dienstjahres endet, hat keinen Anspruch auf den 13. Monatslohn.
4. Ist der/die Arbeitnehmende im Dienstjahr wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Berufs- oder Nichtberufsunfalls oder Militärdienstes (ausgenommen ordentlicher militärischer Wiederholungs- oder Ergänzungskurs) länger als einen Monat an der Leistung der Dienste verhindert, so besteht für die einen Monat übersteigende Zeit kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Vorbehalten bleibt eine allfällige Versicherungsleistung, welche den 13. Monatslohn mit einschliesst.
Artikel 13
Dienstaltersgeschenke
1. Der/Die Arbeitnehmende hat, unter Vorbehalt von Absatz 3, Anspruch auf 100 % des durchschnittlichen, vertraglich vereinbarten Lohnes der letzten 12 Monate, ohne Zulagen.
Für im Stundenlohn Angestellte sind Ferien- und Feiertagszuschläge bei der Berechnung des 13. Monatslohnes zu berücksichtigen.
2. Ein voller Monat im Sinne von Absatz 1 ist gegeben, wenn der Beginn des Arbeitsverhältnisses bis spätestens am 6. Tag des betreffenden Monats erfolgt.
3. Der/Die Arbeitnehmende, dessen/deren Arbeitsverhältnis im ersten oder beim Ablauf des ersten Dienstjahres endet, hat keinen Anspruch auf den 13. Monatslohn.
4. Ist der/die Arbeitnehmende im Dienstjahr wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Berufs- oder Nichtberufsunfalls oder Militärdienstes (ausgenommen ordentlicher militärischer Wiederholungs- oder Ergänzungskurs) länger als einen Monat an der Leistung der Dienste verhindert, so besteht für die einen Monat übersteigende Zeit kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Vorbehalten bleibt eine allfällige Versicherungsleistung, welche den 13. Monatslohn mit einschliesst.
Artikel 13
Für im Stundenlohn Angestellte sind Ferien- und Feiertagszuschläge bei der Berechnung des 13. Monatslohnes zu berücksichtigen.
2. Ein voller Monat im Sinne von Absatz 1 ist gegeben, wenn der Beginn des Arbeitsverhältnisses bis spätestens am 6. Tag des betreffenden Monats erfolgt.
3. Der/Die Arbeitnehmende, dessen/deren Arbeitsverhältnis im ersten oder beim Ablauf des ersten Dienstjahres endet, hat keinen Anspruch auf den 13. Monatslohn.
4. Ist der/die Arbeitnehmende im Dienstjahr wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Berufs- oder Nichtberufsunfalls oder Militärdienstes (ausgenommen ordentlicher militärischer Wiederholungs- oder Ergänzungskurs) länger als einen Monat an der Leistung der Dienste verhindert, so besteht für die einen Monat übersteigende Zeit kein Anspruch auf den 13. Monatslohn. Vorbehalten bleibt eine allfällige Versicherungsleistung, welche den 13. Monatslohn mit einschliesst.
Artikel 13
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Nachtarbeit
Der/Die Arbeitnehmende hat für die von 22.00 bis 04.00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 25 % des vertraglich vereinbarten Lohnes. Der genannte Zuschlag ist zusätzlich zu den Zuschlägen gemäss ArG geschuldet.
{nonave}Die Ausgleichsruhezeit für geleistete Nachtarbeit richtet sich nach dem Arbeitsgesetz.{/nonave}
{nonave}Sonn- und Feiertagsarbeit:
1. An Sonntagen oder gesetzlich anerkannten Feiertagen ist die Beschäftigung der Arbeitnehmenden mit Ausnahme der Bestimmungen in Abs. 2 und Abs. 3 untersagt.
2. Muss am Sonntag gearbeitet werden, darf der/die Arbeitnehmende nicht an mehr als an sechs aufeinan-der folgenden Tagen beschäftigt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den ununterbro-chenen Betrieb (Art. 21 Abs. 3 ArGV1).
3. Produktions- und Verkaufspersonal in nichtindustriellen Betrieben darf im Rahmen des Arbeitsgesetzes, soweit es Bäckerei-, Konditorei- oder Confiseriewaren herstellt bzw. verkauft, ohne behördliche Bewilli-gung zu Sonn- und Feiertagsarbeit herangezogen werden.{/nonave}
*Artikel 17 {nonave}und 21*{/nonave}
Normalarbeitszeit
Normalarbeitszeit: 42h/Woche und 5-Tage-Woche
Artikel 15
Artikel 15
Überstunden / Überzeit
1. Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die wöchentliche Normalarbeitszeit von grundsätzlich 42 Stunden bis zur gesetzlich vorgeschriebenen
wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz geleistet werden.
2. Überstunden müssen von Arbeitgebenden oder ihren Stellvertretern als solche angeordnet werden. Kann eine solche Anordnung nicht rechtzeitig getroffen werden, erweist sich aber die Überstundenarbeit als unbedingt notwendig, so hat sie der/die Arbeitnehmende von sich aus zu leisten und den/die Arbeitgebende/n oder dessen/deren Stellvertreter/in baldmöglichst davon in Kenntnis zu setzen.
3. Der/Die Arbeitnehmende hat Überstunden zu leisten, soweit er/sie sie zu leisten vermag und sie ihm/ihr nach Treu und Glauben zugemutet werden können. Die Überstunden sind in der Arbeitszeitkontrolle nach GAV gesondert einzutragen.
4. Überstunden werden grundsätzlich innert einer Frist von 12 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Einzelarbeitsvertraglich kann vereinbart werden, dass ausnahmsweise die Überstunden gemäss nachstehendem Absatz 5 ausbezahlt werden.
5. Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 25 % besteht nur für Überstundenarbeit, die nicht durch Freizeit ausgeglichen worden ist. Der/Die Arbeitgebende
bestimmt den Zeitpunkt der Kompensation.
6. Bei Teilzeitarbeitnehmenden und Aushilfen ist der Lohnzuschlag bis zur betrieblichen Normalarbeitszeit (in der Regel 42 Stunden) nicht geschuldet.
Artikel 18
wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz geleistet werden.
2. Überstunden müssen von Arbeitgebenden oder ihren Stellvertretern als solche angeordnet werden. Kann eine solche Anordnung nicht rechtzeitig getroffen werden, erweist sich aber die Überstundenarbeit als unbedingt notwendig, so hat sie der/die Arbeitnehmende von sich aus zu leisten und den/die Arbeitgebende/n oder dessen/deren Stellvertreter/in baldmöglichst davon in Kenntnis zu setzen.
3. Der/Die Arbeitnehmende hat Überstunden zu leisten, soweit er/sie sie zu leisten vermag und sie ihm/ihr nach Treu und Glauben zugemutet werden können. Die Überstunden sind in der Arbeitszeitkontrolle nach GAV gesondert einzutragen.
4. Überstunden werden grundsätzlich innert einer Frist von 12 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Einzelarbeitsvertraglich kann vereinbart werden, dass ausnahmsweise die Überstunden gemäss nachstehendem Absatz 5 ausbezahlt werden.
5. Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 25 % besteht nur für Überstundenarbeit, die nicht durch Freizeit ausgeglichen worden ist. Der/Die Arbeitgebende
bestimmt den Zeitpunkt der Kompensation.
6. Bei Teilzeitarbeitnehmenden und Aushilfen ist der Lohnzuschlag bis zur betrieblichen Normalarbeitszeit (in der Regel 42 Stunden) nicht geschuldet.
Artikel 18
Ferien
Alter | Ferien bis Ende 2015 |
---|---|
Arbeitnehmer mit noch nicht vollendetem 20. Altersjahr | 5 Wochen (entspricht einem Lohnzuschlag von 10.64 % bei Stundenlohn) |
Vom 1.-10. Dienstjahr im gleichen Betrieb | 4 Wochen (entspricht einem Lohnzuschlag von 8.33 % bei Stundenlohn) |
Vom 11. Dienstjahr im gleichen Betrieb oder vom 50. Altersjahr an | 5 Wochen (entspricht einem Lohnzuschlag von 10.64 % bei Stundenlohn) |
Nach vollendetem 60. Altersjahr und zusätzlich 10 Jahren im gleichen Betrieb | 5 Wochen und 2 zusätzliche Arbeitstage entspricht einem Lohnzuschlag von 11.5 % bei Stundenlohn |
Ab 1. Januar 2016 haben alle Arbeitnehmende gemäss Artikel 22 Absatz 1 pro Dienstjahr Anspruch auf 5 Wochen Ferien (entspricht einem Lohnzuschlag von 10.64 % bei Stundenlohn).
Artikel 22
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte freie Arbeitstage (pro Kalenderjahr: insgesamt höchstens 5) |
---|---|
Eigene Heirat/Eintragung der Partnerschaft | 2 Tage |
Vaterschaftsulaub | 2 Tage |
Todesfall des Ehegatten resp. Lebenspartners/Lebenspartnerin, eigener Kinder | 3 Tage |
Todesfall Geschwister | 1 Tag |
Todesfall eines Elternteils | 2 Tage |
Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt | 1 Tag |
militärische Rekrutierung | 1-2 Tage |
Konsultation eines Arztes | falls nicht in Freizeit möglich: benötigte Zeit |
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufsprüfungs- oder höheren Fachprüfungs-Kommissionen als Mitglied/ Experte/Expertin, Tätigkeit als Lehrlingsexperte/Lehrlingsexpertin, Mitwirkung in Kommissionen wie AHV/Pensionskasse/GAV usw. | benötigte Zeit |
Artikel 24
Bezahlte Feiertage
Der/Die Arbeitnehmende hat Anspruch auf 6 (0.5 Tage pro Monat) bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr (Bundesfeiertag inbegriffen).
Artikel 20
Artikel 20
Bildungsurlaub
Der/Die Arbeitnehmende hat für die berufsspezifische Aus- und Weiterbildung ab dem vollendeten ersten Dienstjahr Anspruch auf einen Weiterbildungstag pro Kalenderjahr. Ein nicht bezogener Ausbildungstag verfällt am Ende des Kalenderjahres
Artikel 25
Artikel 25
Krankheit
Krankheit:
1. Der/Die Arbeitgebende hat zugunsten der Arbeitnehmenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
2. Die Versicherung hat während 730 Tagen pro Krankheitsfall, abzüglich der Wartefrist, 80 % des Lohnes zu entrichten; dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende aufgelöst worden ist. Ab Bezug einer AHV-Altersrente besteht ein Leistungsanspruch noch während 180 Tagen, maximal aber bis zum vollendeten 70. Altersjahr.
3. Der/Die Arbeitgebende ist verpflichtet, eine Krankentaggeldversicherung mit Volldeckung zu beantragen. Bei allfälligen Vorbehalten oder Leistungskürzungen der Versicherung gilt die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Artikel 32 Absatz 2 GAV (Berner Skala).
4. Während der Wartefrist sind den Arbeitnehmenden von den Arbeitgebenden 80 % des Lohnes zu entrichten. Diese Leistungspflicht entfällt jedoch im ersten Monat des 1. Dienstjahres.
5. Nach Ablauf der Wartefrist ist der/die Arbeitgebende im Rahmen der von der Versicherung zugesicherten Leistung vorleistungspflichtig. Solange die Leistungszusicherung der Versicherung durch Verschulden der Arbeitnehmenden fehlt, wird der Lohn(ersatz) nicht fällig.
Unfall:
Nach Ablauf von drei Tagen ist der/die Arbeitgebende im Rahmen der von der Versicherung zugesicherten Leistung vorleistungspflichtig. Solange die Leistungszusicherung der Versicherung durch Verschulden des/der Arbeitnehmenden fehlt, wird der Lohn(ersatz) nicht fällig.
Der/Die Arbeitgebende versichert die Arbeitnehmenden zusätzlich ab dem 31. Tag nach dem Unfalltag für ein Unfalltaggeld, das bei voller Arbeitsunfähigkeit insgesamt 90 % des versicherten Verdienstes beträgt. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird dieses zusätzliche Taggeld entsprechend gekürzt.
Die Prämie für die Krankentaggeldversicherung ist mindestens zur Hälfte durch die Arbeitgebenden zu finanzieren.
Hat der/die Arbeitgebende keine oder eine ungenügende Versicherung gemäss Artikel 33 ff. GAV abgeschlossen, hat er/sie die in diesen Artikeln vorgeschriebenen Leistungen selbst zu erbringen.
Werden die Aufnahme in die Krankentaggeldversicherung oder Versicherungsleistungen aus nicht von dem/der Arbeitgebende/n zu vertretenden Gründen von der Versicherung abgelehnt, ist der/die Arbeitgebende lediglich zur Lohnfortzahlung gemäss Berner Skala verpflichtet (vgl. Art. 32 Abs. 2 GAV).
Artikel 33, 36 und 37
1. Der/Die Arbeitgebende hat zugunsten der Arbeitnehmenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
2. Die Versicherung hat während 730 Tagen pro Krankheitsfall, abzüglich der Wartefrist, 80 % des Lohnes zu entrichten; dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende aufgelöst worden ist. Ab Bezug einer AHV-Altersrente besteht ein Leistungsanspruch noch während 180 Tagen, maximal aber bis zum vollendeten 70. Altersjahr.
3. Der/Die Arbeitgebende ist verpflichtet, eine Krankentaggeldversicherung mit Volldeckung zu beantragen. Bei allfälligen Vorbehalten oder Leistungskürzungen der Versicherung gilt die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Artikel 32 Absatz 2 GAV (Berner Skala).
4. Während der Wartefrist sind den Arbeitnehmenden von den Arbeitgebenden 80 % des Lohnes zu entrichten. Diese Leistungspflicht entfällt jedoch im ersten Monat des 1. Dienstjahres.
5. Nach Ablauf der Wartefrist ist der/die Arbeitgebende im Rahmen der von der Versicherung zugesicherten Leistung vorleistungspflichtig. Solange die Leistungszusicherung der Versicherung durch Verschulden der Arbeitnehmenden fehlt, wird der Lohn(ersatz) nicht fällig.
Unfall:
Nach Ablauf von drei Tagen ist der/die Arbeitgebende im Rahmen der von der Versicherung zugesicherten Leistung vorleistungspflichtig. Solange die Leistungszusicherung der Versicherung durch Verschulden des/der Arbeitnehmenden fehlt, wird der Lohn(ersatz) nicht fällig.
Der/Die Arbeitgebende versichert die Arbeitnehmenden zusätzlich ab dem 31. Tag nach dem Unfalltag für ein Unfalltaggeld, das bei voller Arbeitsunfähigkeit insgesamt 90 % des versicherten Verdienstes beträgt. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird dieses zusätzliche Taggeld entsprechend gekürzt.
Die Prämie für die Krankentaggeldversicherung ist mindestens zur Hälfte durch die Arbeitgebenden zu finanzieren.
Hat der/die Arbeitgebende keine oder eine ungenügende Versicherung gemäss Artikel 33 ff. GAV abgeschlossen, hat er/sie die in diesen Artikeln vorgeschriebenen Leistungen selbst zu erbringen.
Werden die Aufnahme in die Krankentaggeldversicherung oder Versicherungsleistungen aus nicht von dem/der Arbeitgebende/n zu vertretenden Gründen von der Versicherung abgelehnt, ist der/die Arbeitgebende lediglich zur Lohnfortzahlung gemäss Berner Skala verpflichtet (vgl. Art. 32 Abs. 2 GAV).
Artikel 33, 36 und 37
Unfall
Krankheit:
1. Der/Die Arbeitgebende hat zugunsten der Arbeitnehmenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
2. Die Versicherung hat während 730 Tagen pro Krankheitsfall, abzüglich der Wartefrist, 80 % des Lohnes zu entrichten; dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende aufgelöst worden ist. Ab Bezug einer AHV-Altersrente besteht ein Leistungsanspruch noch während 180 Tagen, maximal aber bis zum vollendeten 70. Altersjahr.
3. Der/Die Arbeitgebende ist verpflichtet, eine Krankentaggeldversicherung mit Volldeckung zu beantragen. Bei allfälligen Vorbehalten oder Leistungskürzungen der Versicherung gilt die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Artikel 32 Absatz 2 GAV (Berner Skala).
4. Während der Wartefrist sind den Arbeitnehmenden von den Arbeitgebenden 80 % des Lohnes zu entrichten. Diese Leistungspflicht entfällt jedoch im ersten Monat des 1. Dienstjahres.
5. Nach Ablauf der Wartefrist ist der/die Arbeitgebende im Rahmen der von der Versicherung zugesicherten Leistung vorleistungspflichtig. Solange die Leistungszusicherung der Versicherung durch Verschulden der Arbeitnehmenden fehlt, wird der Lohn(ersatz) nicht fällig.
Unfall:
Nach Ablauf von drei Tagen ist der/die Arbeitgebende im Rahmen der von der Versicherung zugesicherten Leistung vorleistungspflichtig. Solange die Leistungszusicherung der Versicherung durch Verschulden des/der Arbeitnehmenden fehlt, wird der Lohn(ersatz) nicht fällig.
Der/Die Arbeitgebende versichert die Arbeitnehmenden zusätzlich ab dem 31. Tag nach dem Unfalltag für ein Unfalltaggeld, das bei voller Arbeitsunfähigkeit insgesamt 90 % des versicherten Verdienstes beträgt. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird dieses zusätzliche Taggeld entsprechend gekürzt.
Die Prämie für die Krankentaggeldversicherung ist mindestens zur Hälfte durch die Arbeitgebenden zu finanzieren.
Hat der/die Arbeitgebende keine oder eine ungenügende Versicherung gemäss Artikel 33 ff. GAV abgeschlossen, hat er/sie die in diesen Artikeln vorgeschriebenen Leistungen selbst zu erbringen.
Werden die Aufnahme in die Krankentaggeldversicherung oder Versicherungsleistungen aus nicht von dem/der Arbeitgebende/n zu vertretenden Gründen von der Versicherung abgelehnt, ist der/die Arbeitgebende lediglich zur Lohnfortzahlung gemäss Berner Skala verpflichtet (vgl. Art. 32 Abs. 2 GAV).
Artikel 33, 36 und 37
1. Der/Die Arbeitgebende hat zugunsten der Arbeitnehmenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
2. Die Versicherung hat während 730 Tagen pro Krankheitsfall, abzüglich der Wartefrist, 80 % des Lohnes zu entrichten; dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende aufgelöst worden ist. Ab Bezug einer AHV-Altersrente besteht ein Leistungsanspruch noch während 180 Tagen, maximal aber bis zum vollendeten 70. Altersjahr.
3. Der/Die Arbeitgebende ist verpflichtet, eine Krankentaggeldversicherung mit Volldeckung zu beantragen. Bei allfälligen Vorbehalten oder Leistungskürzungen der Versicherung gilt die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Artikel 32 Absatz 2 GAV (Berner Skala).
4. Während der Wartefrist sind den Arbeitnehmenden von den Arbeitgebenden 80 % des Lohnes zu entrichten. Diese Leistungspflicht entfällt jedoch im ersten Monat des 1. Dienstjahres.
5. Nach Ablauf der Wartefrist ist der/die Arbeitgebende im Rahmen der von der Versicherung zugesicherten Leistung vorleistungspflichtig. Solange die Leistungszusicherung der Versicherung durch Verschulden der Arbeitnehmenden fehlt, wird der Lohn(ersatz) nicht fällig.
Unfall:
Nach Ablauf von drei Tagen ist der/die Arbeitgebende im Rahmen der von der Versicherung zugesicherten Leistung vorleistungspflichtig. Solange die Leistungszusicherung der Versicherung durch Verschulden des/der Arbeitnehmenden fehlt, wird der Lohn(ersatz) nicht fällig.
Der/Die Arbeitgebende versichert die Arbeitnehmenden zusätzlich ab dem 31. Tag nach dem Unfalltag für ein Unfalltaggeld, das bei voller Arbeitsunfähigkeit insgesamt 90 % des versicherten Verdienstes beträgt. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird dieses zusätzliche Taggeld entsprechend gekürzt.
Die Prämie für die Krankentaggeldversicherung ist mindestens zur Hälfte durch die Arbeitgebenden zu finanzieren.
Hat der/die Arbeitgebende keine oder eine ungenügende Versicherung gemäss Artikel 33 ff. GAV abgeschlossen, hat er/sie die in diesen Artikeln vorgeschriebenen Leistungen selbst zu erbringen.
Werden die Aufnahme in die Krankentaggeldversicherung oder Versicherungsleistungen aus nicht von dem/der Arbeitgebende/n zu vertretenden Gründen von der Versicherung abgelehnt, ist der/die Arbeitgebende lediglich zur Lohnfortzahlung gemäss Berner Skala verpflichtet (vgl. Art. 32 Abs. 2 GAV).
Artikel 33, 36 und 37
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Lohnanspruch (in % des vertraglich vereinbarten Lohnes) |
---|---|
Während der Rekrutenschule | 80% |
Während dem Instruktions- und Beförderungsdienst (Abverdienen) | 60% |
Während der Wiederholungs-/Ergänzungskurse, einschliesslich Kadervorkurse | 100% |
Während des Durchdienerdienstes | 100% für die Dauer gemäss Berner Skala |
Während des Zivildienstes | 80% für die Dauer gemäss Berner Skala, sofern die Arbeitnehmenden vor dem Zivildienst mind. 3 Monate in Anstellung waren |
Es ist der entsprechende Lohn, mindestens jedoch die EO-Entschädigung auszurichten.
Artikel 35
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Vollzugskostenbeiträge:
- Arbeitgeber: 0.12% der AHV-Bruttolohnsumme
- Arbeitnehmende: CHF 120.--/Jahr, bzw. CHF 60.--/Jahr für Arbeitnehmende, die weniger als 6 Monate beschäftigt werden sowie Teilzeitarbeitnehmende, die im Durchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten
Artikel 41b
- Arbeitgeber: 0.12% der AHV-Bruttolohnsumme
- Arbeitnehmende: CHF 120.--/Jahr, bzw. CHF 60.--/Jahr für Arbeitnehmende, die weniger als 6 Monate beschäftigt werden sowie Teilzeitarbeitnehmende, die im Durchschnitt weniger als die Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten
Artikel 41b
Lernende
GAV-Unterstellung:
Lernende sind dem GAV nicht unterstellt.
{nonave}Lohnempfehlungen für Lernende (auch Attest-Ausbildungen) im Bäcker-Konditoren- und Confiseurgewerbe (Produktion und Detailhandel) ab Lehrbeginn 2014:
- 1. Lehrjahr: CHF 800.--
- 2. Lehrjahr: CHF 900.--
- 3. Lehrjahr: CHF 1'100.--
- Zusatzlehren: CHF 1'200.-- bis 1'500.--{/nonave}
Ferien {nonave}von Gesetzes wegen:{/nonave}
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
{nonave}- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage{/nonave}
*Artikel {nonave}6 und{/nonave} 22.1; {nonave}Lohnempfehlungen für Lernende im Bäcker-Konditoren- und Confiseurgewerbe; OR 329a+e*{/nonave}
Junge Arbeitnehmende
GAV-Unterstellung:
Lernende sind dem GAV nicht unterstellt.
{nonave}Lohnempfehlungen für Lernende (auch Attest-Ausbildungen) im Bäcker-Konditoren- und Confiseurgewerbe (Produktion und Detailhandel) ab Lehrbeginn 2014:
- 1. Lehrjahr: CHF 800.--
- 2. Lehrjahr: CHF 900.--
- 3. Lehrjahr: CHF 1'100.--
- Zusatzlehren: CHF 1'200.-- bis 1'500.--{/nonave}
Ferien {nonave}von Gesetzes wegen:{/nonave}
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
{nonave}- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage{/nonave}
*Artikel {nonave}6 und{/nonave} 22.1; {nonave}Lohnempfehlungen für Lernende im Bäcker-Konditoren- und Confiseurgewerbe; OR 329a+e*{/nonave}
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 bis max. 3 Monate) | 7 Tag |
Während des 1. Dienstjahres | 1 Monat |
2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 9.4 und 10.2
Arbeitnehmervertretung
Hotel & Gastro Union
Gewerkschaft Syna
Artikel 2
Gewerkschaft Syna
Artikel 2
Arbeitgebervertretung
Schweizerischer Bäcker-Confiseurmeister-Verband
Artikel 2
Artikel 2
Aufgaben paritätische Organe
Ständiger Ausschuss:
Zusammensetzung: je maximal 3 Vertretern der Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenverbände
Aufgaben:
Dem ständigen Ausschuss obliegen insbesondere nachfolgende Aufgaben:
a) Vollzug und Auslegung des GAV;
b) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV;
c) Ausfällen von Konventionalstrafen bei Verstössen gegen den GAV;
d) Inkasso und Verwaltung der Vollzugskostenbeiträge und Konventionalstrafen;
e) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden;
f) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitssicherheit.
Artikel 40
Zusammensetzung: je maximal 3 Vertretern der Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenverbände
Aufgaben:
Dem ständigen Ausschuss obliegen insbesondere nachfolgende Aufgaben:
a) Vollzug und Auslegung des GAV;
b) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV;
c) Ausfällen von Konventionalstrafen bei Verstössen gegen den GAV;
d) Inkasso und Verwaltung der Vollzugskostenbeiträge und Konventionalstrafen;
e) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden;
f) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitssicherheit.
Artikel 40
Folge bei Vertragsverletzung
vgl. Artikel 41c
Freistellung für Verbandstätigkeit
Freistellung für Expertentätigkeit in Verbandsorganisationen der am GAV beteiligten Vertragspartner: benötigte Zeit
Artikel 24
Artikel 24
Schlichtungsverfahren
Ständiger Ausschuss, zusammengesetzt aus max. je 3 VertreterInnen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den vertragsschliessenden Parteien betr. Auslegung und Anwendung des GAV.
Artikel 40
Artikel 40
Friedenspflicht
Die vertragsschliessenden Parteien und ihre Mitglieder sind verpflichtet, den Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeder Kampfmassnahme zu enthalten. Die Friedenspflicht gilt unbeschränkt.
Artikel 39
Artikel 39
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