GAV für das schweizerische Metzgereigewerbe

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2011 bis 31.12.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2011 bis 31.05.2015
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Kurzinfo Geltungsbereich
2691
Ganze Schweiz mit Ausnahme: Verkaufspersonal GE
Örtlicher Geltungsbereich
2691
Gilt für die ganze Schweiz

Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
2691
Gilt für die Mitglieder des Schweizer Fleisch-Fachverbandes (SFF)

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
2691
Gilt für die Mitglieder des Metzgereipersonal-Verbandes der Schweiz (MPV); alle übrigen Arbeitnehmer, falls GAV-Anstellungsvertragsformular (SFF-MPV) oder die Anschlusserklärung unterzeichnet. Lehrlinge ausgenommen, ausser Artikel zu Vollzugskostenbeitrag, Ferien, Absenzen, Berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit, Lohnauszahlung, Militär- Zivilschutzdienst, Unterkunft und Verpflegung (Beilage, Ziffer 3).

Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
2691
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Artikel 1: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
2691
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betrieb des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sowie für die in diesen Betreiben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen). Darunter fallen insbesondere Betriebe, die überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:
a. Gewinnung, Verarbeitung und Veredelung von Fleisch\;
b. Herstellung von Fleischerzeugnissen\;
c. Grosshandel und Detailhandel mit Fleisch und Fleischerzeugnissen.
Ausgenommen sind Grossverteiler des Detailhandels einschliesslich ihrer Filialen sowie die mit ihnen wirtschaftlich verbundenen Betriebe.

Artikel 2.2 und 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
2691
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betrieb des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sowie für die in diesen Betreiben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen).

Ausgenommen sind weiter:
a. Direktoren, Betriebsleiter und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen;
b. Familienmitglieder der Arbeitgebers (Ehegatten, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen)\;
c. Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes
d. Mitarbeiter, die überwiegend in einem Nebenbetrieb oder im Haushalt beschäftigt sind;
e. Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung;
f. das Verkaufspersonal im Kanton Genf (inkl. Teilzeitbeschäftigte, Hilfspersonal, Temporärpersonal und Aushilfen).

Artikel 2.2 und 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
2691
Der GAV kann unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so bleibt er jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.

Artikel 55
Kontakt paritätische Organe
2691
Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)
Berninastrasse 25
8057 Zürich
044 311 64 06

mpv@mpv.ch
www.mpv.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
2691
Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)
Berninastrasse 25
8057 Zürich
044 311 64 06

mpv@mpv.ch
www.mpv.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
2691
Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)
Berninastrasse 25
8057 Zürich
044 311 64 06

mpv@mpv.ch
www.mpv.ch
Löhne / Mindestlöhne
2691
Ab 2011 gelten folgende Mindestlöhne (Bruttomonatslöhne; per 1.6.2011 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieBruttomonatslöhne
Fleischfachassistent EBACHF 3'315.--
Metzger im 1. Jahr nach beruflicher GrundbildungCHF 3'870.--
MetzgerCHF 4'020.--
Selbständiger MetzgerCHF 4'220.--
Metzger mit besonderer VerantwortungCHF 4'675.--
Betriebsleiternach freier Vereinbarung
Detailhandelsassistent (Fleischwirtschaft) und Charcuterie- & FleischverkäuferIn (2 Jahre berufliche Grundbildung):
- mit beruflicher GrundbildungCHF 3'570.--
- SelbstständigeCHF 3'870.--
- 1. VerkäuferIn und FilialleiterInnach freier Vereinbarung
Detailhandelfachfrau(-mann) (Fleischwirtschaft) (3 Jahre berufliche Grundbildung):
- im 1. Jahr nach der beruflichen GrundbildungCHF 3'770.--
- DetailhandelfachleuteCHF 4'020.--
- Selbständige DetailhandelsfachleuteCHF 4'170.--

Beilage zum GAV 2011: Ziffer 1
Lohnerhöhung
2691
2011:
Mindestlohnerhöhung um CHF 20.--/Monat

Beilage zum GAV 2011
13. Monatslohn
2691
Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung einer Treueprämie:
- im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Dezemberlohn;
- ab 2. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Dezemberlohn

Artikel 43
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
2691
Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung einer Treueprämie:
- im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Dezemberlohn;
- ab 2. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Dezemberlohn

Artikel 43
Dienstaltersgeschenke
2691
Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung einer Treueprämie:
- im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Dezemberlohn;
- ab 2. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Dezemberlohn

Artikel 43
Kinderzulagen
2691


Beilage zum GAV Ziffer 1.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
2691


Artikel 22 und 26
weitere Zuschläge
2691
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer die Messer sowie die Arbeitskleider (zwei Blusen oder Überkleider und eine Gummischürze) zur Verfügung.

Der Arbeitnehmer kann nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber die Messer und die Arbeitskleider selbst stellen und das Waschen der Arbeitskleider selbst besorgen. In diesem Fall hat er Anspruch auf folgende Entschädigung durch den Arbeitgeber:
- Messer insgesamt: CHF 4.-- (monatlich), bzw. CHF 48.-- (jährlich)
- Blusen oder Überkleider: CHF 6.-- (monatlich), bzw. CHF 72.-- (jährlich)
- 1 Gummischürze: CHF 4.-- (monatlich), bzw. CHF 48.-- (jährlich)
- Waschen der Arbeitskleider: CHF 30.-- (monatlich), bzw. CHF 360.-- (jährlich)

Anhang: Ziffer 2
Normalarbeitszeit
2691
43h/Woche

Artikel 21
Überstunden / Überzeit
2691
Überstundenarbeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Ist dies nicht möglich, hat sie der Arbeitgeber (innerhalb von 12 Monaten) mit einem Lohnzuschlag von 25% auf dem Bruttolohn zu entschädigen.

Artikel 24.4
Ferien
2691
Alter/DienstjahrAnzahl FerienwochenAnzahl FerientageFerienentschädigung
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen3010.64%
Bis zum 5. Dienstjahr4 Wochen248.33%
6.–25. Dienstjahr oder ab vollendetem 50. Altersjahr5 Wochen3010.64%
ab 26. Dienstjahr6 Wochen 3613.04%

Artikel 28a und 31
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
2691
AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt eigener Kinder2 Tage
Todesfall des Ehegatten oder Lebenspartners sowie eigener Kinder3 Tage
Todesfall eines Elternteils2 Tage
Todesfall der Gross-/Schwiegereltern, eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter, eines Geschwisters, eines Schwagers, einer Schwägerin1 Tag
Umzug (ausgenommen Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer)1 Tag
Rekrutierung und militärische Waffeninspektiondie dafür benötigte Zeit, maximal 1 Tag
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungskommissionen (inkl. Expertentätigkeit) die dafür benötigte Zeit

Artikel 37
Bezahlte Feiertage
2691
Fällt der Feiertag auf einen Arbeitstag, so verringert sich die Arbeitszeit in der betreffenden Woche um die auf den Feiertag üblicherweise entfallenden Arbeitsstunden.

Fällt der gesetzliche Feiertag mit dem üblicherweise freien halben oder ganzen Werktag zusammen, so ist ein halber oder ganzer Tag vor- oder nachzugewähren.

Als gesetzliche Feiertage gelten die von den Kantonen gestützt auf Art. 18 ArG den Sonntagen gleichgestellten Feiertage (vgl. Liste unter Ziffer 4 im Anhang). Im Metzgereigewerbe werden diese den Sonntagen gleichgestellten Feiertage als bezahlte Feiertage anerkannt.

Artikel 36
Bildungsurlaub
2691
Für die mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz verbundene berufliche Aus- und Weiterbildung durch Kurse im Ausbildungszentrum in Spiez oder durch Regionalkurse SFF/MPV stellt der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer die dafür benötigte Zeit zur Verfügung und entschädigt diese, sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben.

Artikel 39
Krankheit
2691
Betrieb ist verpflichtet ab dem beginnenden vierten Monat der Dienstzeit kollektiv für ein Taggeld von 80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall zu versichern. Der Betrieb schliesst die Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen ab. Während der Aufschubzeit entrichtet er den 100%igen Lohn selbst mit Ausnahme des ersten Tages jedes Krankheitsfalles. Dieser gilt als unbezahlter Karenztag. Die Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden vom Betrieb und den Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

Lassen sich die Krankentaggeldleistungen aus besonderen Gründen nicht versichern oder verweigert die Taggeldversicherung ihre Leistungen, z.B. aufgrund eines Vorbehalts wegen vorbestehenden Krankheiten, so leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen und im Umfang von Art. 324a OR.

Artikel 45 und 46
Unfall
2691
Betrieb ist verpflichtet ab dem beginnenden vierten Monat der Dienstzeit kollektiv für ein Taggeld von 80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall zu versichern. Der Betrieb schliesst die Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen ab. Während der Aufschubzeit entrichtet er den 100%igen Lohn selbst mit Ausnahme des ersten Tages jedes Krankheitsfalles. Dieser gilt als unbezahlter Karenztag. Die Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden vom Betrieb und den Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.

Lassen sich die Krankentaggeldleistungen aus besonderen Gründen nicht versichern oder verweigert die Taggeldversicherung ihre Leistungen, z.B. aufgrund eines Vorbehalts wegen vorbestehenden Krankheiten, so leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen und im Umfang von Art. 324a OR.

Artikel 45 und 46
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
2691
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 37
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
2691
Dienstart% des Lohnes
Militär - Zivilschutzdienst ordentliche WK und EK (sofern im Anschluss min. 3 Monate im Betrieb; max. 4 Wochen/Jahr)100%
ordentliche WK und EK (wenn im Anschluss weniger als 3 Monate im Betrieb; für Arbeitgeber möglich, die zuviel bezahlten 20% zurückzuverlangen)80%
Ausbildungs- und Beförderungsdienste (RS, KS)80% während beschränkter Zeit
Rekrutenschule, Zivildienst, Zivilschutz (sofern im Anschluss an diesen Dienst das Arbeitsverhältnis noch während mindestens 6 Monaten fortgesetzt wird) 50%

Artikel 48
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
2691


Artikel 9b
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
2691


Artikel 39a
Lernende
2691


Artikel 2; Empfehlung der Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der Fleischberufe
Junge Arbeitnehmende
2691


Artikel 2; Empfehlung der Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der Fleischberufe
Kündigungsfrist
2691
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat)3 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 16
Arbeitnehmervertretung
2691
Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)
Arbeitgebervertretung
2691
Schweizer Fleisch-Fachverband (SFF)
Paritätische Fonds
2691
?
Aufgaben paritätische Organe
2691
Der paritätischen Kommission obliegt der Vollzug dieses GAV. Dabei hat sie insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitssicherheit;
b) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern;
c) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV;
d) Ausfällen von Konventionalstrafen bei Verstössen gegen den GAV;
e) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskostenbeitrages («Bildungsfünflibers»)

Artikel 9a
Folge bei Vertragsverletzung
2691
Artikel 9c
Freistellung für Verbandstätigkeit
2691
Für Mitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungskommissionen (inklusive Expertentätigkeit) sowie in schweizerischen Verbandsorganen (SFF, MPV) besteht Anspruch auf bezahlte Freizeit für die dafür benötigte Zeit.

Artikel 37
Schlichtungsverfahren
2691
Beurteilung über Streitfragen durch ordentlichen Zivilrichter.

Artikel 9
Friedenspflicht
2691


Artikel 5
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.12551 21.04.2023 06.11.2023
10.12423 21.04.2023 17.07.2023
10.12280 21.04.2023 01.05.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.12067 30.11.2021 23.12.2022
9.11475 30.11.2021 01.12.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.11330 23.12.2020 23.06.2021
8.11137 23.12.2020 01.01.2021