Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2014
bis 31.12.2014
Kurzinfo Geltungsbereich
Ganze Schweiz mit Ausnahme: Verkaufspersonal GE
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz
Artikel 1
Artikel 1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für die Mitglieder des Schweizer Fleisch-Fachverbandes (SFF)
Artikel 2
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für die Mitglieder des Metzgereipersonal-Verbandes der Schweiz (MPV); alle übrigen Arbeitnehmer, falls GAV-Anstellungsvertragsformular (SFF-MPV) oder die Anschlusserklärung unterzeichnet. Lehrlinge ausgenommen, ausser Artikel zu Vollzugskostenbeitrag, Ferien, Absenzen, Berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeitssicherheit, Lohnauszahlung, Militär- Zivilschutzdienst, Unterkunft und Verpflegung (Beilage, Ziffer 3).
Artikel 2
Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.
Artikel 1: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 1: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betrieb des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sowie für die in diesen Betreiben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen). Darunter fallen insbesondere Betriebe, die überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:
a. Gewinnung, Verarbeitung und Veredelung von Fleisch\;
b. Herstellung von Fleischerzeugnissen\;
c. Grosshandel und Detailhandel mit Fleisch und Fleischerzeugnissen.
Ausgenommen sind Grossverteiler des Detailhandels einschliesslich ihrer Filialen sowie die mit ihnen wirtschaftlich verbundenen Betriebe.
Artikel 2.2 und 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung
a. Gewinnung, Verarbeitung und Veredelung von Fleisch\;
b. Herstellung von Fleischerzeugnissen\;
c. Grosshandel und Detailhandel mit Fleisch und Fleischerzeugnissen.
Ausgenommen sind Grossverteiler des Detailhandels einschliesslich ihrer Filialen sowie die mit ihnen wirtschaftlich verbundenen Betriebe.
Artikel 2.2 und 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betrieb des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sowie für die in diesen Betreiben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen).
Ausgenommen sind weiter:
a. Direktoren, Betriebsleiter und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen;
b. Familienmitglieder der Arbeitgebers (Ehegatten, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen)\;
c. Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes
d. Mitarbeiter, die überwiegend in einem Nebenbetrieb oder im Haushalt beschäftigt sind;
e. Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung;
f. das Verkaufspersonal im Kanton Genf (inkl. Teilzeitbeschäftigte, Hilfspersonal, Temporärpersonal und Aushilfen).
Artikel 2.2 und 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung
Ausgenommen sind weiter:
a. Direktoren, Betriebsleiter und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen;
b. Familienmitglieder der Arbeitgebers (Ehegatten, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen)\;
c. Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes
d. Mitarbeiter, die überwiegend in einem Nebenbetrieb oder im Haushalt beschäftigt sind;
e. Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung;
f. das Verkaufspersonal im Kanton Genf (inkl. Teilzeitbeschäftigte, Hilfspersonal, Temporärpersonal und Aushilfen).
Artikel 2.2 und 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV kann unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so bleibt er jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.
Artikel 55
Artikel 55
Kontakt paritätische Organe
Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)
Berninastrasse 25
8057 Zürich
044 311 64 06
mpv@mpv.ch
www.mpv.ch
Berninastrasse 25
8057 Zürich
044 311 64 06
mpv@mpv.ch
www.mpv.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)
Berninastrasse 25
8057 Zürich
044 311 64 06
mpv@mpv.ch
www.mpv.ch
Berninastrasse 25
8057 Zürich
044 311 64 06
mpv@mpv.ch
www.mpv.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)
Berninastrasse 25
8057 Zürich
044 311 64 06
mpv@mpv.ch
www.mpv.ch
Berninastrasse 25
8057 Zürich
044 311 64 06
mpv@mpv.ch
www.mpv.ch
Löhne / Mindestlöhne
Ab 2011 gelten folgende Mindestlöhne (Bruttomonatslöhne; per 1.6.2011 allgemeinverbindlich erklärt):
Beilage zum GAV 2011: Ziffer 1
Mitarbeiterkategorie | Bruttomonatslöhne |
---|---|
Fleischfachassistent EBA | CHF 3'315.-- |
Metzger im 1. Jahr nach beruflicher Grundbildung | CHF 3'870.-- |
Metzger | CHF 4'020.-- |
Selbständiger Metzger | CHF 4'220.-- |
Metzger mit besonderer Verantwortung | CHF 4'675.-- |
Betriebsleiter | nach freier Vereinbarung |
Detailhandelsassistent (Fleischwirtschaft) und Charcuterie- & FleischverkäuferIn (2 Jahre berufliche Grundbildung): | |
- mit beruflicher Grundbildung | CHF 3'570.-- |
- Selbstständige | CHF 3'870.-- |
- 1. VerkäuferIn und FilialleiterIn | nach freier Vereinbarung |
Detailhandelfachfrau(-mann) (Fleischwirtschaft) (3 Jahre berufliche Grundbildung): | |
- im 1. Jahr nach der beruflichen Grundbildung | CHF 3'770.-- |
- Detailhandelfachleute | CHF 4'020.-- |
- Selbständige Detailhandelsfachleute | CHF 4'170.-- |
Beilage zum GAV 2011: Ziffer 1
Lohnerhöhung
2011:
Mindestlohnerhöhung um CHF 20.--/Monat
Beilage zum GAV 2011
Mindestlohnerhöhung um CHF 20.--/Monat
Beilage zum GAV 2011
13. Monatslohn
Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung einer Treueprämie:
- im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Dezemberlohn;
- ab 2. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Dezemberlohn
Artikel 43
- im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Dezemberlohn;
- ab 2. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Dezemberlohn
Artikel 43
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung einer Treueprämie:
- im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Dezemberlohn;
- ab 2. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Dezemberlohn
Artikel 43
- im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Dezemberlohn;
- ab 2. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Dezemberlohn
Artikel 43
Dienstaltersgeschenke
Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf die Auszahlung einer Treueprämie:
- im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Dezemberlohn;
- ab 2. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Dezemberlohn
Artikel 43
- im 1. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: halber Dezemberlohn;
- ab 2. Kalenderjahr der Anstellung im gleichen Betrieb: voller Dezemberlohn
Artikel 43
Kinderzulagen
Beilage zum GAV Ziffer 1.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Artikel 22 und 26
weitere Zuschläge
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer die Messer sowie die Arbeitskleider (zwei Blusen oder Überkleider und eine Gummischürze) zur Verfügung.
Der Arbeitnehmer kann nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber die Messer und die Arbeitskleider selbst stellen und das Waschen der Arbeitskleider selbst besorgen. In diesem Fall hat er Anspruch auf folgende Entschädigung durch den Arbeitgeber:
- Messer insgesamt: CHF 4.-- (monatlich), bzw. CHF 48.-- (jährlich)
- Blusen oder Überkleider: CHF 6.-- (monatlich), bzw. CHF 72.-- (jährlich)
- 1 Gummischürze: CHF 4.-- (monatlich), bzw. CHF 48.-- (jährlich)
- Waschen der Arbeitskleider: CHF 30.-- (monatlich), bzw. CHF 360.-- (jährlich)
Anhang: Ziffer 2
Der Arbeitnehmer kann nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber die Messer und die Arbeitskleider selbst stellen und das Waschen der Arbeitskleider selbst besorgen. In diesem Fall hat er Anspruch auf folgende Entschädigung durch den Arbeitgeber:
- Messer insgesamt: CHF 4.-- (monatlich), bzw. CHF 48.-- (jährlich)
- Blusen oder Überkleider: CHF 6.-- (monatlich), bzw. CHF 72.-- (jährlich)
- 1 Gummischürze: CHF 4.-- (monatlich), bzw. CHF 48.-- (jährlich)
- Waschen der Arbeitskleider: CHF 30.-- (monatlich), bzw. CHF 360.-- (jährlich)
Anhang: Ziffer 2
Normalarbeitszeit
43h/Woche
Artikel 21
Artikel 21
Überstunden / Überzeit
Überstundenarbeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Ist dies nicht möglich, hat sie der Arbeitgeber (innerhalb von 12 Monaten) mit einem Lohnzuschlag von 25% auf dem Bruttolohn zu entschädigen.
Artikel 24.4
Artikel 24.4
Ferien
Alter/Dienstjahr | Anzahl Ferienwochen | Anzahl Ferientage | Ferienentschädigung |
---|---|---|---|
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen | 30 | 10.64% |
Bis zum 5. Dienstjahr | 4 Wochen | 24 | 8.33% |
6.–25. Dienstjahr oder ab vollendetem 50. Altersjahr | 5 Wochen | 30 | 10.64% |
ab 26. Dienstjahr | 6 Wochen | 36 | 13.04% |
Artikel 28a und 31
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Eigene Heirat | 2 Tage |
Geburt eigener Kinder | 2 Tage |
Todesfall des Ehegatten oder Lebenspartners sowie eigener Kinder | 3 Tage |
Todesfall eines Elternteils | 2 Tage |
Todesfall der Gross-/Schwiegereltern, eines Schwiegersohnes, einer Schwiegertochter, eines Geschwisters, eines Schwagers, einer Schwägerin | 1 Tag |
Umzug (ausgenommen Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer) | 1 Tag |
Rekrutierung und militärische Waffeninspektion | die dafür benötigte Zeit, maximal 1 Tag |
Mitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungskommissionen (inkl. Expertentätigkeit) | die dafür benötigte Zeit |
Artikel 37
Bezahlte Feiertage
Fällt der Feiertag auf einen Arbeitstag, so verringert sich die Arbeitszeit in der betreffenden Woche um die auf den Feiertag üblicherweise entfallenden Arbeitsstunden.
Fällt der gesetzliche Feiertag mit dem üblicherweise freien halben oder ganzen Werktag zusammen, so ist ein halber oder ganzer Tag vor- oder nachzugewähren.
Als gesetzliche Feiertage gelten die von den Kantonen gestützt auf Art. 18 ArG den Sonntagen gleichgestellten Feiertage (vgl. Liste unter Ziffer 4 im Anhang). Im Metzgereigewerbe werden diese den Sonntagen gleichgestellten Feiertage als bezahlte Feiertage anerkannt.
Artikel 36
Fällt der gesetzliche Feiertag mit dem üblicherweise freien halben oder ganzen Werktag zusammen, so ist ein halber oder ganzer Tag vor- oder nachzugewähren.
Als gesetzliche Feiertage gelten die von den Kantonen gestützt auf Art. 18 ArG den Sonntagen gleichgestellten Feiertage (vgl. Liste unter Ziffer 4 im Anhang). Im Metzgereigewerbe werden diese den Sonntagen gleichgestellten Feiertage als bezahlte Feiertage anerkannt.
Artikel 36
Bildungsurlaub
Für die mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz verbundene berufliche Aus- und Weiterbildung durch Kurse im Ausbildungszentrum in Spiez oder durch Regionalkurse SFF/MPV stellt der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer die dafür benötigte Zeit zur Verfügung und entschädigt diese, sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben.
Artikel 39
Artikel 39
Krankheit
Betrieb ist verpflichtet ab dem beginnenden vierten Monat der Dienstzeit kollektiv für ein Taggeld von 80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall zu versichern. Der Betrieb schliesst die Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen ab. Während der Aufschubzeit entrichtet er den 100%igen Lohn selbst mit Ausnahme des ersten Tages jedes Krankheitsfalles. Dieser gilt als unbezahlter Karenztag. Die Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden vom Betrieb und den Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.
Lassen sich die Krankentaggeldleistungen aus besonderen Gründen nicht versichern oder verweigert die Taggeldversicherung ihre Leistungen, z.B. aufgrund eines Vorbehalts wegen vorbestehenden Krankheiten, so leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen und im Umfang von Art. 324a OR.
Artikel 45 und 46
Lassen sich die Krankentaggeldleistungen aus besonderen Gründen nicht versichern oder verweigert die Taggeldversicherung ihre Leistungen, z.B. aufgrund eines Vorbehalts wegen vorbestehenden Krankheiten, so leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen und im Umfang von Art. 324a OR.
Artikel 45 und 46
Unfall
Betrieb ist verpflichtet ab dem beginnenden vierten Monat der Dienstzeit kollektiv für ein Taggeld von 80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall zu versichern. Der Betrieb schliesst die Kollektivtaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen ab. Während der Aufschubzeit entrichtet er den 100%igen Lohn selbst mit Ausnahme des ersten Tages jedes Krankheitsfalles. Dieser gilt als unbezahlter Karenztag. Die Prämien für die Kollektivtaggeld-Versicherung werden vom Betrieb und den Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.
Lassen sich die Krankentaggeldleistungen aus besonderen Gründen nicht versichern oder verweigert die Taggeldversicherung ihre Leistungen, z.B. aufgrund eines Vorbehalts wegen vorbestehenden Krankheiten, so leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen und im Umfang von Art. 324a OR.
Artikel 45 und 46
Lassen sich die Krankentaggeldleistungen aus besonderen Gründen nicht versichern oder verweigert die Taggeldversicherung ihre Leistungen, z.B. aufgrund eines Vorbehalts wegen vorbestehenden Krankheiten, so leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung unter den Voraussetzungen und im Umfang von Art. 324a OR.
Artikel 45 und 46
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 37
Artikel 37
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | % des Lohnes |
---|---|
Militär - Zivilschutzdienst ordentliche WK und EK (sofern im Anschluss min. 3 Monate im Betrieb; max. 4 Wochen/Jahr) | 100% |
ordentliche WK und EK (wenn im Anschluss weniger als 3 Monate im Betrieb; für Arbeitgeber möglich, die zuviel bezahlten 20% zurückzuverlangen) | 80% |
Ausbildungs- und Beförderungsdienste (RS, KS) | 80% während beschränkter Zeit |
Rekrutenschule, Zivildienst, Zivilschutz (sofern im Anschluss an diesen Dienst das Arbeitsverhältnis noch während mindestens 6 Monaten fortgesetzt wird) | 50% |
Artikel 48
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Artikel 9b
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Artikel 39a
Lernende
Artikel 2; Empfehlung der Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der Fleischberufe
Junge Arbeitnehmende
Artikel 2; Empfehlung der Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der Fleischberufe
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (1 Monat) | 3 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 16
Arbeitnehmervertretung
Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)
Arbeitgebervertretung
Schweizer Fleisch-Fachverband (SFF)
Aufgaben paritätische Organe
Der paritätischen Kommission obliegt der Vollzug dieses GAV. Dabei hat sie insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitssicherheit;
b) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern;
c) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV;
d) Ausfällen von Konventionalstrafen bei Verstössen gegen den GAV;
e) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskostenbeitrages («Bildungsfünflibers»)
Artikel 9a
a) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Arbeitssicherheit;
b) Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern;
c) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV;
d) Ausfällen von Konventionalstrafen bei Verstössen gegen den GAV;
e) Inkasso und Verwaltung des Vollzugskostenbeitrages («Bildungsfünflibers»)
Artikel 9a
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 9c
Freistellung für Verbandstätigkeit
Für Mitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungskommissionen (inklusive Expertentätigkeit) sowie in schweizerischen Verbandsorganen (SFF, MPV) besteht Anspruch auf bezahlte Freizeit für die dafür benötigte Zeit.
Artikel 37
Artikel 37
Schlichtungsverfahren
Beurteilung über Streitfragen durch ordentlichen Zivilrichter.
Artikel 9
Artikel 9
Friedenspflicht
Artikel 5