Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.04.2010
bis 31.12.2011
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2010 bis 31.12.2011
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2010 bis 31.12.2011
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz.
Artikel 1.1.3
Artikel 1.1.3
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe, die zahntechnische Laborarbeiten ausführen.
Artikel 1.1.1
Artikel 1.1.1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle gelernten ZahntechnikerInnen mit Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem Diplom, sowie für ArbeitnehmerInnen, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen, das 20. Altersjahr vollendet haben, und in einem Betrieb beschäftigt werden, die zahntechnische Laborarbeiten ausführen.
Artikel 1.1.2
Artikel 1.1.2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.
Artikel 2.1: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2.1: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Betriebe, die zahntechnische Laborarbeiten ausführen.
Artikel 2.2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2.2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Zahntechnikerinnen und Zahntechniker mit Fähigkeitsausweis oder gleichwertigem Diplom, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen und das 20. Altersjahr vollendet haben.
Artikel 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Nach Ablauf verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien gekündigt wird (Kündigungsfrist: 6 Monate).
Artikel 7.5
Artikel 7.5
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission Zahntechnik
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Kommission Zahntechnik
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Kommission Zahntechnik
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Löhne / Mindestlöhne
ZahntechnikerIn (mit Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem Abschluss): Mindestjahreslohn CHF 46'800.-- (13 mal CHF 3'600.--)
HilfsarbeiterIn (falls älter als 20 Jahre und ab dem 2. Dienstjahr) erhalten mind. 80% des ZahntechnikerInnenlohnes (stufenweise Anhebung bei guten Leistungen).
Artikel 4.1; Mindestlöhne (Anhang 1)
HilfsarbeiterIn (falls älter als 20 Jahre und ab dem 2. Dienstjahr) erhalten mind. 80% des ZahntechnikerInnenlohnes (stufenweise Anhebung bei guten Leistungen).
Artikel 4.1; Mindestlöhne (Anhang 1)
Lohnerhöhung
2010:
Erhöhung des Mindestlohnes um 200.-- CHF/Monat
Mindestlöhne (Anhang 1)
Erhöhung des Mindestlohnes um 200.-- CHF/Monat
Mindestlöhne (Anhang 1)
13. Monatslohn
Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden.
Artikel 4.2.2
Artikel 4.2.2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden.
Artikel 4.2.2
Artikel 4.2.2
Dienstaltersgeschenke
Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden.
Artikel 4.2.2
Artikel 4.2.2
Kinderzulagen
Artikel 4.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Nachtarbeit (22:00-06:00): 50% Lohnzuschlag
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 6.3
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 6.3
Normalarbeitszeit
Die Jahresarbeitszeit beträgt 2'184 Stunden (42h/Woche, max. 9h/Tag).
Artikel 6.1
Artikel 6.1
Überstunden / Überzeit
Überstunden/Überzeit sollen innert 2 Monaten und mit der Zustimmung der/des Arbeitnehmenden durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Wird diese Möglichkeit nicht wahrgenommen, muss ein Lohnzuschlag von 25% des Effektivlohns ausbezahlt werden.
Artikel 6.2
Artikel 6.2
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferienwochen |
---|---|
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 4 Wochen |
Vom 50. Altersjahr an | 5 Wochen |
Ab 20. Altersjahr, immer nach 5 Dienstjahren | 1 zusätzliche Woche im betreffenden Kalenderjahr |
Artikel 6.7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Heirat | 2 Tage |
Geburt eigener Kinder | 2 Tage |
Todesfall des Gatten, der eigenen Kinder und Eltern | 3 Tage |
Todesfall naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt, nach Vereinbarung | 2-3 Tage |
Todesfall anderer näherer Verwandter, nach Vereinbarung | bis 2 Tage |
Wohnungswechsel | 1 Tag |
Militär | nach Aufgebot |
Artikel 6.5
Bezahlte Feiertage
Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August bezahlt. Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.
Artikel 6.4
Artikel 6.4
Bildungsurlaub
In Absprache gewährt der Arbeitgeber dem/der ArbeitnehmerIn zur weiteren beruflichen Aus- und Weiterbildung jährlich mindestens 3 bezahlte Arbeitstage.
Artikel 6.6.1
Artikel 6.6.1
Krankheit
Krankheit:
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 5.2 und 5.3
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 5.2 und 5.3
Unfall
Krankheit:
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 5.2 und 5.3
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 5.2 und 5.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | % des Lohnes |
---|---|---|
Rekrutenschule, Unteroffiziers- und Offiziersausbildung | Ledige (ohne Unterstützungspflicht) | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb) | Verheiratete oder Arbeitnehmende mit Unterstützungspflicht | 100% |
Ledige und Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht | 80% |
Artikel 5.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmende:
- falls Pensum weniger oder gleich 21h/Woche: CHF 4.50/Monat
- falls Pensum mehr als 21h/Woche: CHF 9.--/Monat
Arbeitgeber
- Beitrag pro Mitarbeiter, falls dessen Pensum weniger oder gleich 21h/Woche: CHF 4.50/Monat
- Beitrag pro Mitarbeiter falls dessen Pensum mehr als 21h/Woche: CHF 9.--/Monat
Artikel 7.2
- falls Pensum weniger oder gleich 21h/Woche: CHF 4.50/Monat
- falls Pensum mehr als 21h/Woche: CHF 9.--/Monat
Arbeitgeber
- Beitrag pro Mitarbeiter, falls dessen Pensum weniger oder gleich 21h/Woche: CHF 4.50/Monat
- Beitrag pro Mitarbeiter falls dessen Pensum mehr als 21h/Woche: CHF 9.--/Monat
Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes der ArbeitnehmerInnen, sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen trifft der Arbeitgeber alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind.
Artikel 3.3
Artikel 3.3
Lernende
Artikel 1.1.2; Artikel OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 1.1.2; Artikel OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (2 bis max. 3 Monate) | 7 Tag auf beliebigen Zeitpunkt |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat auf Monatsende |
2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate auf Monatsende |
ab 10. Dienstjahr an | 3 Monate auf Monatsende |
Artikel 2.1
Arbeitnehmervertretung
Schweizerische Zahntechniker-Vereinigung (SZV)
Arbeitgebervertretung
Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz (VZLS)
Aufgaben paritätische Organe
Für die Koordination und administrativen Aufgaben wird von den Vertragsparteien eine Geschäftsstelle bestimmt. Im Einverständnis der Vertragsparteien kann für das Inkasso eine neutrale Stelle bestimmt werden. Im wesentlichen ist die Geschäftsstelle für folgende Aufgaben zuständig:
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).
Anhang II: Artikel 4
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).
Anhang II: Artikel 4
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 7.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 6.6.2
Schlichtungsverfahren
Artikel 7.4