GAV für die Zahntechnischen Laboratorien der Schweiz

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2010 bis 31.12.2011
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.04.2010 bis 31.12.2011
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Örtlicher Geltungsbereich
2216
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 1.1.3
Betrieblicher Geltungsbereich
2216
Gilt für alle Betriebe, die zahntechnische Laborarbeiten ausführen.

Artikel 1.1.1
Persönlicher Geltungsbereich
2216
Gilt für alle gelernten ZahntechnikerInnen mit Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem Diplom, sowie für ArbeitnehmerInnen, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen, das 20. Altersjahr vollendet haben, und in einem Betrieb beschäftigt werden, die zahntechnische Laborarbeiten ausführen.

Artikel 1.1.2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
2216
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

Artikel 2.1: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
2216
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Betriebe, die zahntechnische Laborarbeiten ausführen.

Artikel 2.2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
2216
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Zahntechnikerinnen und Zahntechniker mit Fähigkeitsausweis oder gleichwertigem Diplom, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen und das 20. Altersjahr vollendet haben.

Artikel 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
2216
Nach Ablauf verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien gekündigt wird (Kündigungsfrist: 6 Monate).

Artikel 7.5
Kontakt paritätische Organe
2216
Paritätische Kommission Zahntechnik
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
2216
Paritätische Kommission Zahntechnik
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
2216
Paritätische Kommission Zahntechnik
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Löhne / Mindestlöhne
2216
ZahntechnikerIn (mit Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem Abschluss): Mindestjahreslohn CHF 46'800.-- (13 mal CHF 3'600.--)

HilfsarbeiterIn (falls älter als 20 Jahre und ab dem 2. Dienstjahr) erhalten mind. 80% des ZahntechnikerInnenlohnes (stufenweise Anhebung bei guten Leistungen).

Artikel 4.1; Mindestlöhne (Anhang 1)
Lohnerhöhung
2216
2010:
Erhöhung des Mindestlohnes um 200.-- CHF/Monat



Mindestlöhne (Anhang 1)
13. Monatslohn
2216
Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden.

Artikel 4.2.2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
2216
Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden.

Artikel 4.2.2
Dienstaltersgeschenke
2216
Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden.

Artikel 4.2.2
Kinderzulagen
2216


Artikel 4.3
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
2216
Nachtarbeit (22:00-06:00): 50% Lohnzuschlag
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag

Artikel 6.3
Normalarbeitszeit
2216
Die Jahresarbeitszeit beträgt 2'184 Stunden (42h/Woche, max. 9h/Tag).

Artikel 6.1
Überstunden / Überzeit
2216
Überstunden/Überzeit sollen innert 2 Monaten und mit der Zustimmung der/des Arbeitnehmenden durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Wird diese Möglichkeit nicht wahrgenommen, muss ein Lohnzuschlag von 25% des Effektivlohns ausbezahlt werden.

Artikel 6.2
Ferien
2216
AlterskategorieAnzahl Ferienwochen
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr 4 Wochen
Vom 50. Altersjahr an 5 Wochen
Ab 20. Altersjahr, immer nach 5 Dienstjahren 1 zusätzliche Woche im betreffenden Kalenderjahr

Artikel 6.7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
2216
AnlassBezahlte Tage
Heirat2 Tage
Geburt eigener Kinder2 Tage
Todesfall des Gatten, der eigenen Kinder und Eltern3 Tage
Todesfall naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt, nach Vereinbarung2-3 Tage
Todesfall anderer näherer Verwandter, nach Vereinbarungbis 2 Tage
Wohnungswechsel1 Tag
Militär nach Aufgebot

Artikel 6.5
Bezahlte Feiertage
2216
Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August bezahlt. Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.

Artikel 6.4
Bildungsurlaub
2216
In Absprache gewährt der Arbeitgeber dem/der ArbeitnehmerIn zur weiteren beruflichen Aus- und Weiterbildung jährlich mindestens 3 bezahlte Arbeitstage.

Artikel 6.6.1
Krankheit
2216
Krankheit:
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.



Artikel 5.2 und 5.3
Unfall
2216
Krankheit:
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.



Artikel 5.2 und 5.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
2216
DienstartBedingung% des Lohnes
Rekrutenschule, Unteroffiziers- und OffiziersausbildungLedige (ohne Unterstützungspflicht)50%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb)Verheiratete oder Arbeitnehmende mit Unterstützungspflicht100%
Ledige und Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht80%

Artikel 5.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
2216
Arbeitnehmende:
- falls Pensum weniger oder gleich 21h/Woche: CHF 4.50/Monat
- falls Pensum mehr als 21h/Woche: CHF 9.--/Monat

Arbeitgeber
- Beitrag pro Mitarbeiter, falls dessen Pensum weniger oder gleich 21h/Woche: CHF 4.50/Monat
- Beitrag pro Mitarbeiter falls dessen Pensum mehr als 21h/Woche: CHF 9.--/Monat

Artikel 7.2
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
2216
Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes der ArbeitnehmerInnen, sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen trifft der Arbeitgeber alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind.

Artikel 3.3
Lernende
2216


Artikel 1.1.2; Artikel OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
2216


Artikel 1.1.2; Artikel OR 329a+e
Kündigungsfrist
2216
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (2 bis max. 3 Monate) 7 Tag auf beliebigen Zeitpunkt
Im 1. Dienstjahr 1 Monat auf Monatsende
2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate auf Monatsende
ab 10. Dienstjahr an 3 Monate auf Monatsende

Artikel 2.1
Arbeitnehmervertretung
2216
Schweizerische Zahntechniker-Vereinigung (SZV)
Arbeitgebervertretung
2216
Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz (VZLS)
Aufgaben paritätische Organe
2216
Für die Koordination und administrativen Aufgaben wird von den Vertragsparteien eine Geschäftsstelle bestimmt. Im Einverständnis der Vertragsparteien kann für das Inkasso eine neutrale Stelle bestimmt werden. Im wesentlichen ist die Geschäftsstelle für folgende Aufgaben zuständig:
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).

Anhang II: Artikel 4
Folge bei Vertragsverletzung
2216
Artikel 7.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
2216


Artikel 6.6.2
Schlichtungsverfahren
2216


Artikel 7.4
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.12630 17.12.2021 23.11.2023
5.12558 17.12.2021 23.11.2023
5.12054 17.12.2021 23.12.2022
5.11565 17.12.2021 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
4.11418 01.01.2019 06.10.2021
4.11331 01.01.2019 23.06.2021
4.11094 01.01.2019 16.12.2020