Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2012
bis 31.12.2015
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2012 bis 31.12.2015
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2012 bis 31.12.2015
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz.
Artikel 1.1.3
Artikel 1.1.3
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe, die zahntechnische Laborarbeiten ausführen.
Artikel 1.1.1
Artikel 1.1.1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle gelernten ZahntechnikerInnen mit Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem Diplom, sowie für ArbeitnehmerInnen, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen, das 20. Altersjahr vollendet haben, und in einem Betrieb beschäftigt werden, die zahntechnische Laborarbeiten ausführen.
Artikel 1.1.2
Artikel 1.1.2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.
Artikel 2.1: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2.1: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Betriebe, die zahntechnische Laborarbeiten ausführen.
Artikel 2.2: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2.2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Zahntechnikerinnen und Zahntechniker mit Fähigkeitsausweis oder gleichwertigem Diplom, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche zahntechnische Hilfsarbeiten ausführen und das 20. Altersjahr vollendet haben.
Artikel 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung
Artikel 2.3: Allgemeinverbindlicherklärung
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Nach Ablauf verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien gekündigt wird (Kündigungsfrist: 6 Monate).
Artikel 7.5
Artikel 7.5
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission Zahntechnik
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Paritätische Kommission Zahntechnik
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
Paritätische Kommission Zahntechnik
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Konradstrasse 9
Postfach 3377
8021 Zürich
043 366 66 94
info@pk-zahntechnik.ch
www.pk-zahntechnik.ch
Löhne / Mindestlöhne
ZahntechnikerIn (mit Fähigkeitszeugnis oder gleichwertigem Abschluss): Mindestjahreslohn CHF 52'000.-- (13-mal CHF 4'000.--)
AbsolventInnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidg. Diplom (Meisterprüfung): CHF 65'000.-- (13-mal CHF 5'000.--)
Mindestlöhne (Anhang 1)
AbsolventInnen der Höheren Fachprüfung für Zahntechnik mit eidg. Diplom (Meisterprüfung): CHF 65'000.-- (13-mal CHF 5'000.--)
Mindestlöhne (Anhang 1)
Lohnerhöhung
2011:
Erhöhung des Mindestlohnes um 400.-- CHF/Monat
Mindestlöhne (Anhang 1)
Erhöhung des Mindestlohnes um 400.-- CHF/Monat
Mindestlöhne (Anhang 1)
13. Monatslohn
Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden.
Artikel 4.2.2
Artikel 4.2.2
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden.
Artikel 4.2.2
Artikel 4.2.2
Dienstaltersgeschenke
Wird ein Monatslohn vereinbart, muss dieser 13 mal bezahlt werden.
Artikel 4.2.2
Artikel 4.2.2
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Nachtarbeit (22:00-06:00): 50% Lohnzuschlag
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 6.3
Sonntagsarbeit: 100% Lohnzuschlag
Artikel 6.3
Normalarbeitszeit
Die Jahresarbeitszeit beträgt 2'184 Stunden (42h/Woche, max. 9h/Tag).
Artikel 6.1
Artikel 6.1
Überstunden / Überzeit
Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen, wobei der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Kompensation bestimmt. Überstunden, die nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden, sind ohne Zuschlag auszubezahlen, sofern sie die wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden nicht übersteigen. Mit einem Zuschlag von 25% auszubezahlen sind diejenigen Überstunden, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden überschreiten und nicht bis zum 31. März des Folgejahres kompensiert werden.
Artikel 6.2
Artikel 6.2
Ferien
Alterskategorie | Anzahl Ferienwochen |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen |
Ab dem vollendeten 20. Altersjahr | 4 Wochen |
Vom 50. Altersjahr an | 5 Wochen |
Artikel 6.7
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubintaspartnerin/des Konkubinatspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern | 3 Tage |
Todesfall naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt | 2 Tage |
Bei Geburt eigener Kinder | 2 Tage |
Bei eigener Heirat | 2 Tage |
Beim Wohnungswechsel | 1 Tag |
Bei Rekrutierung/militärischer Inspektion | nach Aufgebot |
Artikel 6.5
Bezahlte Feiertage
Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.
Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.
Artikel 6.4
denjenigen ArbeitnehmerInnen bezahlt, die an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.
Allfällige weitere kantonale oder lokale Feier- oder Ruhetage sind im Einzelvertrag zu regeln.
Artikel 6.4
Bildungsurlaub
In Absprache gewährt der Arbeitgeber dem/der ArbeitnehmerIn zur weiteren beruflichen Aus- und Weiterbildung jährlich mindestens 3 bezahlte Arbeitstage.
Artikel 6.6.1
Artikel 6.6.1
Krankheit
Krankheit:
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 5.2 und 5.3
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 5.2 und 5.3
Unfall
Krankheit:
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 5.2 und 5.3
80% des Lohnes während 730 Tagen pro Fall, ohne Karenzfrist. Prämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden übernommen.
Artikel 5.2 und 5.3
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Bedingung | % des Lohnes |
---|---|---|
Rekrutenschule, Zivildienst, Durchdienen und Ausbildungsdienst wie der Unteroffiziers- und Offiziersausbildung (Schule und Abverdienen) | Ledige (ohne Unterstützungspflicht) | 50% |
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | |
Obligatorische Dienstleistungen in Armee und Zivilschutz (sofern im Anschluss mind. 6 Monate weiter im Betrieb) | Verheiratete oder Arbeitnehmende mit Unterstützungspflicht | 100% |
Ledige und Arbeitnehmende ohne Unterstützungspflicht | 80% |
Artikel 5.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Arbeitnehmende:
- falls Pensum weniger oder gleich 21h/Woche: CHF 4.50/Monat
- falls Pensum mehr als 21h/Woche: CHF 9.--/Monat
Arbeitgeber
- Beitrag pro Mitarbeiter, falls dessen Pensum weniger oder gleich 21h/Woche: CHF 4.50/Monat
- Beitrag pro Mitarbeiter falls dessen Pensum mehr als 21h/Woche: CHF 9.--/Monat
Artikel 7.2
- falls Pensum weniger oder gleich 21h/Woche: CHF 4.50/Monat
- falls Pensum mehr als 21h/Woche: CHF 9.--/Monat
Arbeitgeber
- Beitrag pro Mitarbeiter, falls dessen Pensum weniger oder gleich 21h/Woche: CHF 4.50/Monat
- Beitrag pro Mitarbeiter falls dessen Pensum mehr als 21h/Woche: CHF 9.--/Monat
Artikel 7.2
Schutz der Persönlichkeit
Das Arbeitsverhältnis soll von Respekt und Toleranz getragen sein. Die Mitarbeitenden dürfen insbesondere auf Grund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Herkunft, Sprache und Kultur weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Alle Beteiligten, die Vorgesetzten und der/die ArbeitnehmerIn, leisten dazu ihren Beitrag.
Artikel 3.1
Artikel 3.1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes der ArbeitnehmerInnen, sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen trifft der Arbeitgeber alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind.
Artikel 3.3
Artikel 3.3
Lernende
Artikel 1.1.2; Artikel OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
Artikel 1.1.2; Artikel OR 329a+e
Kündigungsfrist
Dienstjahr | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit (3 Monate*) | 7 Tag auf beliebigen Zeitpunkt |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat auf Monatsende |
2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate auf Monatsende |
ab 10. Dienstjahr an | 3 Monate auf Monatsende |
*Im Einzelarbeitsvertrag kann eine kürzere Probezeit oder ein Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.
Artikel 2.1
Arbeitnehmervertretung
Schweizerische Zahntechniker-Vereinigung (SZV)
Arbeitgebervertretung
Verband Zahntechnischer Laboratorien der Schweiz (VZLS)
Aufgaben paritätische Organe
Für die Koordination und administrativen Aufgaben wird von den Vertragsparteien eine Geschäftsstelle bestimmt. Im Einverständnis der Vertragsparteien kann für das Inkasso eine neutrale Stelle bestimmt werden. Im wesentlichen ist die Geschäftsstelle für folgende Aufgaben zuständig:
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).
Anhang II: Artikel 4
– Kontrolle der Beitragsabrechnungen (Abzug Berufsbeitrag) sowie dem damit verbundenen Zahlungsverkehr.
– Mahnwesen bei nicht eingegangenen, unvollständigen oder offensichtlich falschen Abrechnungen.
– Auf Weisung der PK, Einleitung von rechtlichen Schritten (Lohnbuchkontrollen, Inkasso, Abklärungen bei Ausgleichskassen/SUVA usw.).
Anhang II: Artikel 4
Folge bei Vertragsverletzung
Artikel 7.2
Freistellung für Verbandstätigkeit
Artikel 6.6.2
Schlichtungsverfahren
Artikel 7.4