Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2020
bis 31.12.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.03.2020 bis 31.12.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.03.2020 bis 31.12.2020
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. November 2020: CHF 23.--/StundeÖrtlicher Geltungsbereich
Gilt für die ganze Schweiz.
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt unmittelbar für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber) der Contact- und Callcenter-Branche mit mehr als 20 Arbeitnehmenden, inklusive nicht dem GAV unterstellte Beschäftigte. Zur genannten Branche gehören Betriebe und Betriebsteile, die Contactcenter-Dienstleistungen (Inbound, Outbound; Back-Office, E-Mail, Chat, weitere Kommunikationskanäle) für Dritte erbringen.
Artikel 2.1
Artikel 2.1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für Arbeitnehmende in Betrieben und Betriebsteilen gemäss Absatz 2.
Ausgenommen sind:
– Mitglieder der Geschäftsleitung
– Kaderangestellte
– Teamleiter und Supervisoren
Artikel 2.1
Ausgenommen sind:
– Mitglieder der Geschäftsleitung
– Kaderangestellte
– Teamleiter und Supervisoren
Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten unmittelbar für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber) der Contact- und Callcenter-Branche mit mehr als 20 Arbeitnehmenden, inklusive nicht dem GAV unterstellte Beschäftigte. Zur genannten Branche gehören Betriebe und Betriebsteile, die Contactcenter-Dienstleistungen (Inbound, Outbound; Back-Office, E-Mail, Chat, weitere Kommunikationskanäle) für Dritte erbringen.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für Arbeitnehmende in Betrieben und Betriebsteilen gemäss Absatz 2.
Ausgenommen sind:
– Mitglieder der Geschäftsleitung
– Kaderangestellte
– Teamleiter und Supervisoren
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Ausgenommen sind:
– Mitglieder der Geschäftsleitung
– Kaderangestellte
– Teamleiter und Supervisoren
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Der GAV kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten von einer vertragsschliessenden Partei durch eingeschriebenen Brief auf das Jahresende gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.
Artikel 6
Artikel 6
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission GAV Contact- und Callcenter
GAV-Vollzugsstelle c/o syndicom
Monbijoustrasse 33
Postfach
3001 Bern
058 817 18 16
vollzug@syndicom.ch
https://callcenter.vollzug.ch
GAV-Vollzugsstelle c/o syndicom
Monbijoustrasse 33
Postfach
3001 Bern
058 817 18 16
vollzug@syndicom.ch
https://callcenter.vollzug.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Daniel Hügli
Monbijoustrasse 33
Postfach 6336
3001 Bern
058 817 18 18
mail@syndicom.ch
Daniel Hügli
Monbijoustrasse 33
Postfach 6336
3001 Bern
058 817 18 18
mail@syndicom.ch
Löhne / Mindestlöhne
Jahresgehalt, Monatsgehalt (bei 12 Monatslöhnen) und Stundenlohn in CHF (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Das Grundgehalt versteht sich als Grund-Basislohn (exklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung für Berechnung Stundenlohn), und ohne Provisionen, Incentives, etc.
Für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit können auf Gesuch hin besondere Vereinbarungen bewilligt werden. Diese besonderen Vereinbarungen sind der PK vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten.
Artikel 5.13
Region | Gehaltstyp | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 |
---|---|---|---|---|---|
Ostschweiz | Jahresgehalt | 45'288.-- | 48'960.-- | 50'184.-- | 55'080.-- |
Monatsgehalt | 3'774.-- | 4'080.-- | 4'182.-- | 4'590.-- | |
Stundenlohn | 20.74 | 22.42 | 22.98 | 25.22 | |
Genfersee | Jahresgehalt | 49'020.-- | 52'992.-- | 54'312.-- | 59'616.-- |
Monatsgehalt | 4'085.-- | 4'416.-- | 4'526.-- | 4'968.-- | |
Stundenlohn | 22.45 | 24.26 | 24.87 | 27.30 | |
Mittelland | Jahresgehalt | 47'712.-- | 51'588.-- | 52'872.-- | 58'032.-- |
Monatsgehalt | 3'976.-- | 4'299.-- | 4'406.-- | 4'836.-- | |
Stundenlohn | 21.85 | 23.62 | 24.21 | 26.57 | |
Nordwestschweiz | Jahresgehalt | 51'000.-- | 55'128.-- | 56'508.-- | 62'016.-- |
Monatsgehalt | 4'250.-- | 4'594.-- | 4'709.-- | 5'168.-- | |
Stundenlohn | 23.35 | 25.24 | 25.87 | 28.40 | |
Zürich | Jahresgehalt | 51'084.-- | 55'224.-- | 56'604.-- | 62'124.-- |
Monatsgehalt | 4'257.-- | 4'602.-- | 4'717.-- | 5'177.-- | |
Stundenlohn | 23.39 | 25.29 | 25.92 | 28.45 | |
Zentralschweiz | Jahresgehalt | 48'144.-- | 52'044.-- | 53'352.-- | 58'548.-- |
Monatsgehalt | 4'012.-- | 4'337.-- | 4'446.-- | 4'879.-- | |
Stundenlohn | 22.04 | 23.83 | 24.43 | 26.81 | |
Tessin | Jahresgehalt | 42'840.-- | 46'512.-- | 48'960.-- | 53'244.-- |
Monatsgehalt | 3'570.-- | 3'876.-- | 4'080.-- | 4'437.-- | |
Stundenlohn | 19.62 | 21.30 | 22.42 | 24.38 |
Region | Kantone |
---|---|
Ostschweiz: | AR, AI, GL, GR, SG, SH, TG |
Genfersee: | GE, VD, VS |
Mittelland: | BE, FR, JU, NE, SO |
Nordwestschweiz: | AG, BL, BS |
Zürich: | ZH |
Zentralschweiz: | LU, NW, OW, SZ, UR, ZG |
Tessin: | TI |
Für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit können auf Gesuch hin besondere Vereinbarungen bewilligt werden. Diese besonderen Vereinbarungen sind der PK vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten.
Artikel 5.13
Lohnkategorien
Lohnstufe | Funktionen |
---|---|
Stufe 1 | Inbound / Outbound 1st Level |
Stufe 2 | Multiskill |
Stufe 3 | Administrative und unterstützende Funktionen |
Stufe 4 | Technical Specialist und 2nd Level |
Nach 12 Monaten Beschäftigungsdauer im gleichen Betrieb (und unabhängig davon, zu wie vielen Prozenten Mitarbeitende angestellt sind) erfolgt die Einstufung mindestens in Stufe 2. Wenn die Summe aller Abwesenheiten eines / einer Mitarbeitenden im ersten Dienstjahr allerdings mehr als 60 Kalendertage beträgt, verschiebt sich die Einstufung in Stufe 2 entsprechend nach hinten.
Für Fachfrauen/Fachmänner Kundendialog EFZ erfolgt die Einstufung ab Anstellung mindestens in Stufe 2.
Artikel 5.14
Normalarbeitszeit
Die Normalarbeitszeit von vollzeitbeschäftigten Mitarbeitenden beträgt durchschnittlich 42 Stunden pro Woche, basierend auf einer 5-Tage-Woche (8.4 Stunden pro Tag). Bei betrieblichen Erfordernissen kann die Arbeitswoche auch auf 6 Tage ausgedehnt werden, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben.
Die Einsatzplanung ist Sache des Arbeitgebers. Er hat dabei die Bedürfnisse der Arbeitnehmenden zu berücksichtigen, sofern die betrieblichen Möglichkeiten dies zulassen.
Die Organisationsbereiche teilen die Arbeitszeiten möglichst frühzeitig mit, spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Einsatz mit neuen Arbeitszeiten.
Artikel 5.7 und 5.8
Die Einsatzplanung ist Sache des Arbeitgebers. Er hat dabei die Bedürfnisse der Arbeitnehmenden zu berücksichtigen, sofern die betrieblichen Möglichkeiten dies zulassen.
Die Organisationsbereiche teilen die Arbeitszeiten möglichst frühzeitig mit, spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Einsatz mit neuen Arbeitszeiten.
Artikel 5.7 und 5.8
Überstunden / Überzeit
Überstunden
Der Ausgleich von Überstunden- und Überzeitarbeit erfolgt grundsätzlich durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer. Ist eine Kompensation nicht möglich, können die geleisteten Überstunden zu 100% (ohne Zuschlag) ausbezahlt werden.
Die Zulagen wie z.B. für Überzeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit berechnen sich auf der Basis des definierten Grund-Basis-Stundenlohns.
Artikel 5.10 und 5.12
Der Ausgleich von Überstunden- und Überzeitarbeit erfolgt grundsätzlich durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer. Ist eine Kompensation nicht möglich, können die geleisteten Überstunden zu 100% (ohne Zuschlag) ausbezahlt werden.
Die Zulagen wie z.B. für Überzeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit berechnen sich auf der Basis des definierten Grund-Basis-Stundenlohns.
Artikel 5.10 und 5.12
Ferien
Alter/ Dienstjahr | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
ab dem 21. Altersjahr | 20 Arbeitstage |
+ pro vollendetem Dienstjahr | +1 Ferientag (max. 25 Tage Ferienanspruch) |
Die Zulagen für Ferien- und Feiertagsentschädigung berechnen sich auf der Basis der definierten Grund-Basis-Stundenlohne des Artikels 5.13.
Artikel 5.10 und 5.17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Absenz | Dauer |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hinschied von Ehepartner/Lebenspartner, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister | 3 Tage |
Hinschied von anderen Familienangehörigen | 1 Tag |
Geburt eigener Kinder | 2 Tage |
Militärische Rekrutierung | nach effektivem Zeitaufwand |
Inspektion, Entlassung aus der Wehrpflicht | 1/2 Tag |
Umzug des eigenen Haushalts | 1 Tag pro Kalenderjahr |
Pflege von kranken Familienangehörigen im eigenen Haushalt, bei ausgewiesenem Bedarf | max. 3 Tage |
Artikel 5.19
Bezahlte Feiertage
Eidgenössische, kantonale und die am Arbeitsort üblichen Feiertage gelten als bezahlte freie Tage.
Die Zulagen für Ferien- und Feiertagsentschädigung berechnen sich auf der Basis der definierten Grund-Basis-Stundenlohne des Artikels 5.13.
Artikel 5.10 und 5.18
Die Zulagen für Ferien- und Feiertagsentschädigung berechnen sich auf der Basis der definierten Grund-Basis-Stundenlohne des Artikels 5.13.
Artikel 5.10 und 5.18
Krankheit
Die Arbeitgeberin schliesst für ihre Leistungen Kollektivversicherungen für ein Krankentaggeld über 730 Tage zu 80% ab, mit einer Wartefrist von maximal 180 Tagen. Während der Wartefrist hat der Arbeitgeber 100% des Lohnes zu entrichten. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien je zur Hälfte.
Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können.
Benachrichtigung / Arztzeugnis
Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen ab dem dritten Tag ein ärztliches Zeugnis zuzustellen. Der Arbeitgeber kann in begründeten Ausnahmefällen ab dem 1. Ausfalltag ein Arztzeugnis verlangen und / oder eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.
Artikel 5.20 und 5.22
Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können.
Benachrichtigung / Arztzeugnis
Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen ab dem dritten Tag ein ärztliches Zeugnis zuzustellen. Der Arbeitgeber kann in begründeten Ausnahmefällen ab dem 1. Ausfalltag ein Arztzeugnis verlangen und / oder eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.
Artikel 5.20 und 5.22
Unfall
Die Arbeitgeberin schliesst für ihre Leistungen Kollektivversicherungen für ein Krankentaggeld über 730 Tage zu 80% ab, mit einer Wartefrist von maximal 180 Tagen. Während der Wartefrist hat der Arbeitgeber 100% des Lohnes zu entrichten. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien je zur Hälfte.
Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können.
Benachrichtigung / Arztzeugnis
Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen ab dem dritten Tag ein ärztliches Zeugnis zuzustellen. Der Arbeitgeber kann in begründeten Ausnahmefällen ab dem 1. Ausfalltag ein Arztzeugnis verlangen und / oder eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.
Artikel 5.20 und 5.22
Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können.
Benachrichtigung / Arztzeugnis
Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen ab dem dritten Tag ein ärztliches Zeugnis zuzustellen. Der Arbeitgeber kann in begründeten Ausnahmefällen ab dem 1. Ausfalltag ein Arztzeugnis verlangen und / oder eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.
Artikel 5.20 und 5.22
Kündigungsfrist
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit | 7 Tage, auf einen beliebigen Zeitpunkt |
Nach Ablauf der Probezeit | 1 Monat (Kalendertage) |
Nach vollendetem 1. Dienstjahr | 1 Monat, auf das Ende des Monats |
Nach vollendetem 5. Dienstjahr | 3 Monate, auf das Ende des Monats |
Befristete Arbeitsverhältnisse werden bei der Berechnung der Anstellungsdauer angerechnet, es sei denn, es liegt ein Unterbruch von mehr als 12 Monaten vor. Wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis zusammen länger dauert als 12 Monate, gelten die Kündigungsfristen gemäss oben stehender Tabelle.
Artikel 5.2 – 5.5
Arbeitnehmervertretung
syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Arbeitgebervertretung
Contactswiss
Callnet.ch (Swiss Contact Center Association)
Callnet.ch (Swiss Contact Center Association)
Aufgaben paritätische Organe
Für die Anwendung und Durchsetzung des GAV besteht eine Paritätische Kommission (PK).
Aufgaben und Kompetenzen der PK: Die PK hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
– Lohnbuchkontrollen (über den Korrespondenzweg und/oder im Betrieb) und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse bei den Arbeitgebern durchzuführen. Sie kann diese Kontrollen und Untersuchungen durch Dritte ausführen lassen;
– bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung zu vermitteln;
– auf vorgängig einzureichende Gesuche hin die Unterschreitung des Minimallohns für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit bewilligen;
– die Interessen der PK im Sinne des GAV vor Zivilgerichten wahrnehmen;
Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten sind von der PK unverzüglich zu behandeln.
Stellt die Paritätische Kommission fest, dass Bestimmungen des GAV verletzt wurden, so hat sie den fehlbaren Arbeitgeber aufzufordern, seinen Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen. Die PK ist berechtigt:
– eine Verwarnung auszusprechen;
– eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30'000.-- auszusprechen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
– die Kontroll- und Verfahrenskosten dem fehlbaren Arbeitgeber aufzuerlegen;
Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass der fehlbare Arbeitgeber von künftigen Verletzungen dieses GAVs abgehalten wird.
Die Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich in Würdigung der gesamten Umstände kumulativ nach folgenden Kriterien:
– der Höhe des Betrages, der vom Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
– der Art der Verletzung von nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
– ob einmalige oder mehrmalige Verletzung (inkl. Rückfall) vorliegt sowie Schwere der Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
– der Grösse des Betriebes (Arbeitgeber);
– die Kooperationsbereitschaft des Betriebs insbesondere im Rahmen von Lohnbuchkontrollen;
– dem Umstand, ob der fehlbare Arbeitgeber in der Zwischenzeit seinen Verpflichtungen bereits ganz oder teilweise nachgekommen ist.
Entspricht die Arbeitszeitkontrolle (Zeiterfassung) eines Arbeitgebers nicht einem Standard, der eine effiziente Kontrolle überhaupt zulässt, oder wenn sich die Höhe der geschuldeten Leistungen aus anderen vom Betrieb verschuldeten Gründen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht genauer bemessen lässt, so fällt die Paritätische Kommission, je nach Grösse des Betriebes, eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30'000.-- aus. In schwerwiegenden Fällen können Strafen bis zu CHF 100'000.-- ausgefällt werden.
Eine verhängte Konventionalstrafe sowie allfällige Kontroll- und Verlährenskosten. sind der PK innert 30 Tagen zu zahlen. Die PK verwendet den Betrag für den Vollzug und die Durchsetzung dieses GAVs. Allfällige Überschüsse sind dem Paritätischen Fonds zuzuweisen.
Artikel 3.6
Aufgaben und Kompetenzen der PK: Die PK hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
– Lohnbuchkontrollen (über den Korrespondenzweg und/oder im Betrieb) und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse bei den Arbeitgebern durchzuführen. Sie kann diese Kontrollen und Untersuchungen durch Dritte ausführen lassen;
– bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung zu vermitteln;
– auf vorgängig einzureichende Gesuche hin die Unterschreitung des Minimallohns für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit bewilligen;
– die Interessen der PK im Sinne des GAV vor Zivilgerichten wahrnehmen;
Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten sind von der PK unverzüglich zu behandeln.
Stellt die Paritätische Kommission fest, dass Bestimmungen des GAV verletzt wurden, so hat sie den fehlbaren Arbeitgeber aufzufordern, seinen Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen. Die PK ist berechtigt:
– eine Verwarnung auszusprechen;
– eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30'000.-- auszusprechen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
– die Kontroll- und Verfahrenskosten dem fehlbaren Arbeitgeber aufzuerlegen;
Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass der fehlbare Arbeitgeber von künftigen Verletzungen dieses GAVs abgehalten wird.
Die Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich in Würdigung der gesamten Umstände kumulativ nach folgenden Kriterien:
– der Höhe des Betrages, der vom Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
– der Art der Verletzung von nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
– ob einmalige oder mehrmalige Verletzung (inkl. Rückfall) vorliegt sowie Schwere der Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
– der Grösse des Betriebes (Arbeitgeber);
– die Kooperationsbereitschaft des Betriebs insbesondere im Rahmen von Lohnbuchkontrollen;
– dem Umstand, ob der fehlbare Arbeitgeber in der Zwischenzeit seinen Verpflichtungen bereits ganz oder teilweise nachgekommen ist.
Entspricht die Arbeitszeitkontrolle (Zeiterfassung) eines Arbeitgebers nicht einem Standard, der eine effiziente Kontrolle überhaupt zulässt, oder wenn sich die Höhe der geschuldeten Leistungen aus anderen vom Betrieb verschuldeten Gründen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht genauer bemessen lässt, so fällt die Paritätische Kommission, je nach Grösse des Betriebes, eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30'000.-- aus. In schwerwiegenden Fällen können Strafen bis zu CHF 100'000.-- ausgefällt werden.
Eine verhängte Konventionalstrafe sowie allfällige Kontroll- und Verlährenskosten. sind der PK innert 30 Tagen zu zahlen. Die PK verwendet den Betrag für den Vollzug und die Durchsetzung dieses GAVs. Allfällige Überschüsse sind dem Paritätischen Fonds zuzuweisen.
Artikel 3.6
Sozialpläne
Bei wirtschaftlichen Entlassungen, Betriebsschliessungen und -verlegungen mit mindestens 50 Betroffenen ist der Betrieb gehalten, rechtzeitig einen schriftlichen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten der Entlassenen mildern soll. Die Verhandlungen über den Sozialplan sind mit den betroffenen Arbeitnehmenden zu führen. Die paritätische Kommission des GAV kann auf Verlangen sowohl des Betriebes als auch der Arbeitnehmenden beratend beigezogen werden.
Artikel 4.3
Artikel 4.3