GAV für die Contact- und Callcenter-Branche

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020 bis 31.12.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.03.2020 bis 31.12.2020
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. November 2020: CHF 23.--/Stunde
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Örtlicher Geltungsbereich
10964
Gilt für die ganze Schweiz.

Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
10964
Gilt unmittelbar für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber) der Contact- und Callcenter-Branche mit mehr als 20 Arbeitnehmenden, inklusive nicht dem GAV unterstellte Beschäftigte. Zur genannten Branche gehören Betriebe und Betriebsteile, die Contactcenter-Dienstleistungen (Inbound, Outbound; Back-Office, E-Mail, Chat, weitere Kommunikationskanäle) für Dritte erbringen.

Artikel 2.1
Persönlicher Geltungsbereich
10964
Gilt für Arbeitnehmende in Betrieben und Betriebsteilen gemäss Absatz 2.

Ausgenommen sind:
– Mitglieder der Geschäftsleitung
– Kaderangestellte
– Teamleiter und Supervisoren

Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
10964
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
10964
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten unmittelbar für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber) der Contact- und Callcenter-Branche mit mehr als 20 Arbeitnehmenden, inklusive nicht dem GAV unterstellte Beschäftigte. Zur genannten Branche gehören Betriebe und Betriebsteile, die Contactcenter-Dienstleistungen (Inbound, Outbound; Back-Office, E-Mail, Chat, weitere Kommunikationskanäle) für Dritte erbringen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
10964
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für Arbeitnehmende in Betrieben und Betriebsteilen gemäss Absatz 2.

Ausgenommen sind:
– Mitglieder der Geschäftsleitung
– Kaderangestellte
– Teamleiter und Supervisoren

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10964
Der GAV kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten von einer vertragsschliessenden Partei durch eingeschriebenen Brief auf das Jahresende gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 6
Kontakt paritätische Organe
10964
Paritätische Kommission GAV Contact- und Callcenter
GAV-Vollzugsstelle c/o syndicom
Monbijoustrasse 33
Postfach
3001 Bern
058 817 18 16
vollzug@syndicom.ch
https://callcenter.vollzug.ch
 
Kontakt Arbeitnehmervertretung
10964
syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Daniel Hügli
Monbijoustrasse 33
Postfach 6336
3001 Bern
058 817 18 18
mail@syndicom.ch
Löhne / Mindestlöhne
10964
Jahresgehalt, Monatsgehalt (bei 12 Monatslöhnen) und Stundenlohn in CHF (per 1. März 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Region Gehaltstyp Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4
Ostschweiz Jahresgehalt 45'288.-- 48'960.-- 50'184.-- 55'080.--
  Monatsgehalt 3'774.-- 4'080.-- 4'182.-- 4'590.--
  Stundenlohn 20.74 22.42 22.98 25.22
Genfersee Jahresgehalt 49'020.-- 52'992.-- 54'312.-- 59'616.--
  Monatsgehalt 4'085.-- 4'416.-- 4'526.-- 4'968.--
  Stundenlohn 22.45 24.26 24.87 27.30
Mittelland Jahresgehalt 47'712.-- 51'588.-- 52'872.-- 58'032.--
  Monatsgehalt 3'976.-- 4'299.-- 4'406.-- 4'836.--
  Stundenlohn 21.85 23.62 24.21 26.57
Nordwestschweiz Jahresgehalt 51'000.-- 55'128.-- 56'508.-- 62'016.--
  Monatsgehalt 4'250.-- 4'594.-- 4'709.-- 5'168.--
  Stundenlohn 23.35 25.24 25.87 28.40
Zürich Jahresgehalt 51'084.-- 55'224.-- 56'604.-- 62'124.--
  Monatsgehalt 4'257.-- 4'602.-- 4'717.-- 5'177.--
  Stundenlohn 23.39 25.29 25.92 28.45
Zentralschweiz Jahresgehalt 48'144.-- 52'044.-- 53'352.-- 58'548.--
  Monatsgehalt 4'012.-- 4'337.-- 4'446.-- 4'879.--
  Stundenlohn 22.04 23.83 24.43 26.81
Tessin Jahresgehalt 42'840.-- 46'512.-- 48'960.-- 53'244.--
  Monatsgehalt 3'570.-- 3'876.-- 4'080.-- 4'437.--
  Stundenlohn 19.62 21.30 22.42 24.38
Das Grundgehalt versteht sich als Grund-Basislohn (exklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung für Berechnung Stundenlohn), und ohne Provisionen, Incentives, etc.
 
Region Kantone
Ostschweiz: AR, AI, GL, GR, SG, SH, TG
Genfersee: GE, VD, VS
Mittelland: BE, FR, JU, NE, SO
Nordwestschweiz: AG, BL, BS
Zürich: ZH
Zentralschweiz: LU, NW, OW, SZ, UR, ZG
Tessin: TI


Für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit können auf Gesuch hin besondere Vereinbarungen bewilligt werden. Diese besonderen Vereinbarungen sind der PK vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten.

Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)


Artikel 5.13

Lohnkategorien
10964
LohnstufeFunktionen
Stufe 1Inbound / Outbound 1st Level
Stufe 2Multiskill
Stufe 3Administrative und unterstützende Funktionen
Stufe 4Technical Specialist und 2nd Level

Nach 12 Monaten Beschäftigungsdauer im gleichen Betrieb (und unabhängig davon, zu wie vielen Prozenten Mitarbeitende angestellt sind) erfolgt die Einstufung mindestens in Stufe 2. Wenn die Summe aller Abwesenheiten eines / einer Mitarbeitenden im ersten Dienstjahr allerdings mehr als 60 Kalendertage beträgt, verschiebt sich die Einstufung in Stufe 2 entsprechend nach hinten.

Für Fachfrauen/Fachmänner Kundendialog EFZ erfolgt die Einstufung ab Anstellung mindestens in Stufe 2.

Artikel 5.14
Normalarbeitszeit
10964
Die Normalarbeitszeit von vollzeitbeschäftigten Mitarbeitenden beträgt durchschnittlich 42 Stunden pro Woche, basierend auf einer 5-Tage-Woche (8.4 Stunden pro Tag). Bei betrieblichen Erfordernissen kann die Arbeitswoche auch auf 6 Tage ausgedehnt werden, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben.

Die Einsatzplanung ist Sache des Arbeitgebers. Er hat dabei die Bedürfnisse der Arbeitnehmenden zu berücksichtigen, sofern die betrieblichen Möglichkeiten dies zulassen.

Die Organisationsbereiche teilen die Arbeitszeiten möglichst frühzeitig mit, spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Einsatz mit neuen Arbeitszeiten.



Artikel 5.7 und 5.8
Überstunden / Überzeit
10964
Überstunden
Der Ausgleich von Überstunden- und Überzeitarbeit erfolgt grundsätzlich durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer. Ist eine Kompensation nicht möglich, können die geleisteten Überstunden zu 100% (ohne Zuschlag) ausbezahlt werden.



Die Zulagen wie z.B. für Überzeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit berechnen sich auf der Basis des definierten Grund-Basis-Stundenlohns.

Artikel 5.10 und 5.12
Ferien
10964
Alter/ DienstjahrAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Arbeitstage
ab dem 21. Altersjahr20 Arbeitstage
+ pro vollendetem Dienstjahr+1 Ferientag (max. 25 Tage Ferienanspruch)

Die Zulagen für Ferien- und Feiertagsentschädigung berechnen sich auf der Basis der definierten Grund-Basis-Stundenlohne des Artikels 5.13.

Artikel 5.10 und 5.17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10964
AbsenzDauer
Eigene Hochzeit3 Tage
Hinschied von Ehepartner/Lebenspartner, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister3 Tage
Hinschied von anderen Familienangehörigen1 Tag
Geburt eigener Kinder2 Tage
Militärische Rekrutierungnach effektivem Zeitaufwand
Inspektion, Entlassung aus der Wehrpflicht1/2 Tag
Umzug des eigenen Haushalts1 Tag pro Kalenderjahr
Pflege von kranken Familienangehörigen im eigenen Haushalt, bei ausgewiesenem Bedarfmax. 3 Tage

Artikel 5.19
Bezahlte Feiertage
10964
Eidgenössische, kantonale und die am Arbeitsort üblichen Feiertage gelten als bezahlte freie Tage.

Die Zulagen für Ferien- und Feiertagsentschädigung berechnen sich auf der Basis der definierten Grund-Basis-Stundenlohne des Artikels 5.13.

Artikel 5.10 und 5.18
Krankheit
10964
Die Arbeitgeberin schliesst für ihre Leistungen Kollektivversicherungen für ein Krankentaggeld über 730 Tage zu 80% ab, mit einer Wartefrist von maximal 180 Tagen. Während der Wartefrist hat der Arbeitgeber 100% des Lohnes zu entrichten. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien je zur Hälfte.

Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können.

Benachrichtigung / Arztzeugnis
Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen ab dem dritten Tag ein ärztliches Zeugnis zuzustellen. Der Arbeitgeber kann in begründeten Ausnahmefällen ab dem 1. Ausfalltag ein Arztzeugnis verlangen und / oder eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.

Artikel 5.20 und 5.22
Unfall
10964
Die Arbeitgeberin schliesst für ihre Leistungen Kollektivversicherungen für ein Krankentaggeld über 730 Tage zu 80% ab, mit einer Wartefrist von maximal 180 Tagen. Während der Wartefrist hat der Arbeitgeber 100% des Lohnes zu entrichten. Die Mitarbeitenden beteiligen sich an den Prämien je zur Hälfte.

Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können.

Benachrichtigung / Arztzeugnis
Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen ab dem dritten Tag ein ärztliches Zeugnis zuzustellen. Der Arbeitgeber kann in begründeten Ausnahmefällen ab dem 1. Ausfalltag ein Arztzeugnis verlangen und / oder eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.

Artikel 5.20 und 5.22
Kündigungsfrist
10964
AnstellungsdauerKündigungsfrist
Während der Probezeit7 Tage, auf einen beliebigen Zeitpunkt
Nach Ablauf der Probezeit1 Monat (Kalendertage)
Nach vollendetem 1. Dienstjahr1 Monat, auf das Ende des Monats
Nach vollendetem 5. Dienstjahr3 Monate, auf das Ende des Monats

Befristete Arbeitsverhältnisse werden bei der Berechnung der Anstellungsdauer angerechnet, es sei denn, es liegt ein Unterbruch von mehr als 12 Monaten vor. Wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis zusammen länger dauert als 12 Monate, gelten die Kündigungsfristen gemäss oben stehender Tabelle.

Artikel 5.2 – 5.5
Arbeitnehmervertretung
10964
syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Arbeitgebervertretung
10964
Contactswiss
Callnet.ch (Swiss Contact Center Association)
Aufgaben paritätische Organe
10964
Für die Anwendung und Durchsetzung des GAV besteht eine Paritätische Kommission (PK).

Aufgaben und Kompetenzen der PK: Die PK hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
– Lohnbuchkontrollen (über den Korrespondenzweg und/oder im Betrieb) und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse bei den Arbeitgebern durchzuführen. Sie kann diese Kontrollen und Untersuchungen durch Dritte ausführen lassen;
– bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung zu vermitteln;
– auf vorgängig einzureichende Gesuche hin die Unterschreitung des Minimallohns für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit bewilligen;
– die Interessen der PK im Sinne des GAV vor Zivilgerichten wahrnehmen;

Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten sind von der PK unverzüglich zu behandeln.

Stellt die Paritätische Kommission fest, dass Bestimmungen des GAV verletzt wurden, so hat sie den fehlbaren Arbeitgeber aufzufordern, seinen Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen. Die PK ist berechtigt:
– eine Verwarnung auszusprechen;
– eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30'000.-- auszusprechen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
– die Kontroll- und Verfahrenskosten dem fehlbaren Arbeitgeber aufzuerlegen;

Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass der fehlbare Arbeitgeber von künftigen Verletzungen dieses GAVs abgehalten wird.

Die Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich in Würdigung der gesamten Umstände kumulativ nach folgenden Kriterien:
– der Höhe des Betrages, der vom Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
– der Art der Verletzung von nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
– ob einmalige oder mehrmalige Verletzung (inkl. Rückfall) vorliegt sowie Schwere der Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
– der Grösse des Betriebes (Arbeitgeber);
– die Kooperationsbereitschaft des Betriebs insbesondere im Rahmen von Lohnbuchkontrollen;
– dem Umstand, ob der fehlbare Arbeitgeber in der Zwischenzeit seinen Verpflichtungen bereits ganz oder teilweise nachgekommen ist.

Entspricht die Arbeitszeitkontrolle (Zeiterfassung) eines Arbeitgebers nicht einem Standard, der eine effiziente Kontrolle überhaupt zulässt, oder wenn sich die Höhe der geschuldeten Leistungen aus anderen vom Betrieb verschuldeten Gründen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht genauer bemessen lässt, so fällt die Paritätische Kommission, je nach Grösse des Betriebes, eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30'000.-- aus. In schwerwiegenden Fällen können Strafen bis zu CHF 100'000.-- ausgefällt werden.

Eine verhängte Konventionalstrafe sowie allfällige Kontroll- und Verlährenskosten. sind der PK innert 30 Tagen zu zahlen. Die PK verwendet den Betrag für den Vollzug und die Durchsetzung dieses GAVs. Allfällige Überschüsse sind dem Paritätischen Fonds zuzuweisen.

Artikel 3.6
Sozialpläne
10964
Bei wirtschaftlichen Entlassungen, Betriebsschliessungen und -verlegungen mit mindestens 50 Betroffenen ist der Betrieb gehalten, rechtzeitig einen schriftlichen Sozialplan auszuarbeiten, der die sozialen und wirtschaftlichen Härten der Entlassenen mildern soll. Die Verhandlungen über den Sozialplan sind mit den betroffenen Arbeitnehmenden zu führen. Die paritätische Kommission des GAV kann auf Verlangen sowohl des Betriebes als auch der Arbeitnehmenden beratend beigezogen werden.

Artikel 4.3
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.12640 23.08.2023 28.11.2023
7.12470 23.08.2023 01.09.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.12350 24.03.2023 01.06.2023
6.12244 24.03.2023 03.04.2023
6.12217 24.03.2023 01.04.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.12056 25.05.2022 23.12.2022
5.11709 25.05.2022 01.06.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
4.11512 17.12.2021 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
3.11332 21.12.2020 23.06.2021
3.11215 21.12.2020 19.02.2021
3.11124 21.12.2020 01.01.2021