Vertragsdaten
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.03.2020 bis 31.12.2020
Letzte Änderungen
Neu im Kanton Genf: Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. November 2020: CHF 23.--/StundeÖrtlicher Geltungsbereich
Artikel 2.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Artikel 2.1
Persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
– Mitglieder der Geschäftsleitung
– Kaderangestellte
– Teamleiter und Supervisoren
Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Ausgenommen sind:
– Mitglieder der Geschäftsleitung
– Kaderangestellte
– Teamleiter und Supervisoren
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Artikel 6
Kontakt paritätische Organe
GAV-Vollzugsstelle c/o syndicom
Monbijoustrasse 33
Postfach
3001 Bern
058 817 18 16
vollzug@syndicom.ch
https://callcenter.vollzug.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Daniel Hügli
Monbijoustrasse 33
Postfach 6336
3001 Bern
058 817 18 18
mail@syndicom.ch
Löhne / Mindestlöhne
Region | Gehaltstyp | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 |
---|---|---|---|---|---|
Ostschweiz | Jahresgehalt | 45'288.-- | 48'960.-- | 50'184.-- | 55'080.-- |
Monatsgehalt | 3'774.-- | 4'080.-- | 4'182.-- | 4'590.-- | |
Stundenlohn | 20.74 | 22.42 | 22.98 | 25.22 | |
Genfersee | Jahresgehalt | 49'020.-- | 52'992.-- | 54'312.-- | 59'616.-- |
Monatsgehalt | 4'085.-- | 4'416.-- | 4'526.-- | 4'968.-- | |
Stundenlohn | 22.45 | 24.26 | 24.87 | 27.30 | |
Mittelland | Jahresgehalt | 47'712.-- | 51'588.-- | 52'872.-- | 58'032.-- |
Monatsgehalt | 3'976.-- | 4'299.-- | 4'406.-- | 4'836.-- | |
Stundenlohn | 21.85 | 23.62 | 24.21 | 26.57 | |
Nordwestschweiz | Jahresgehalt | 51'000.-- | 55'128.-- | 56'508.-- | 62'016.-- |
Monatsgehalt | 4'250.-- | 4'594.-- | 4'709.-- | 5'168.-- | |
Stundenlohn | 23.35 | 25.24 | 25.87 | 28.40 | |
Zürich | Jahresgehalt | 51'084.-- | 55'224.-- | 56'604.-- | 62'124.-- |
Monatsgehalt | 4'257.-- | 4'602.-- | 4'717.-- | 5'177.-- | |
Stundenlohn | 23.39 | 25.29 | 25.92 | 28.45 | |
Zentralschweiz | Jahresgehalt | 48'144.-- | 52'044.-- | 53'352.-- | 58'548.-- |
Monatsgehalt | 4'012.-- | 4'337.-- | 4'446.-- | 4'879.-- | |
Stundenlohn | 22.04 | 23.83 | 24.43 | 26.81 | |
Tessin | Jahresgehalt | 42'840.-- | 46'512.-- | 48'960.-- | 53'244.-- |
Monatsgehalt | 3'570.-- | 3'876.-- | 4'080.-- | 4'437.-- | |
Stundenlohn | 19.62 | 21.30 | 22.42 | 24.38 |
Region | Kantone |
---|---|
Ostschweiz: | AR, AI, GL, GR, SG, SH, TG |
Genfersee: | GE, VD, VS |
Mittelland: | BE, FR, JU, NE, SO |
Nordwestschweiz: | AG, BL, BS |
Zürich: | ZH |
Zentralschweiz: | LU, NW, OW, SZ, UR, ZG |
Tessin: | TI |
Für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit können auf Gesuch hin besondere Vereinbarungen bewilligt werden. Diese besonderen Vereinbarungen sind der PK vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten.
Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève)
Artikel 5.13
Lohnkategorien
Lohnstufe | Funktionen |
---|---|
Stufe 1 | Inbound / Outbound 1st Level |
Stufe 2 | Multiskill |
Stufe 3 | Administrative und unterstützende Funktionen |
Stufe 4 | Technical Specialist und 2nd Level |
Nach 12 Monaten Beschäftigungsdauer im gleichen Betrieb (und unabhängig davon, zu wie vielen Prozenten Mitarbeitende angestellt sind) erfolgt die Einstufung mindestens in Stufe 2. Wenn die Summe aller Abwesenheiten eines / einer Mitarbeitenden im ersten Dienstjahr allerdings mehr als 60 Kalendertage beträgt, verschiebt sich die Einstufung in Stufe 2 entsprechend nach hinten.
Für Fachfrauen/Fachmänner Kundendialog EFZ erfolgt die Einstufung ab Anstellung mindestens in Stufe 2.
Artikel 5.14
Normalarbeitszeit
Die Einsatzplanung ist Sache des Arbeitgebers. Er hat dabei die Bedürfnisse der Arbeitnehmenden zu berücksichtigen, sofern die betrieblichen Möglichkeiten dies zulassen.
Die Organisationsbereiche teilen die Arbeitszeiten möglichst frühzeitig mit, spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Einsatz mit neuen Arbeitszeiten.
Artikel 5.7 und 5.8
Überstunden / Überzeit
Der Ausgleich von Überstunden- und Überzeitarbeit erfolgt grundsätzlich durch Gewährung von Freizeit gleicher Dauer. Ist eine Kompensation nicht möglich, können die geleisteten Überstunden zu 100% (ohne Zuschlag) ausbezahlt werden.
Die Zulagen wie z.B. für Überzeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit berechnen sich auf der Basis des definierten Grund-Basis-Stundenlohns.
Artikel 5.10 und 5.12
Ferien
Alter/ Dienstjahr | Anzahl Ferientage |
---|---|
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage |
ab dem 21. Altersjahr | 20 Arbeitstage |
+ pro vollendetem Dienstjahr | +1 Ferientag (max. 25 Tage Ferienanspruch) |
Die Zulagen für Ferien- und Feiertagsentschädigung berechnen sich auf der Basis der definierten Grund-Basis-Stundenlohne des Artikels 5.13.
Artikel 5.10 und 5.17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Absenz | Dauer |
---|---|
Eigene Hochzeit | 3 Tage |
Hinschied von Ehepartner/Lebenspartner, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister | 3 Tage |
Hinschied von anderen Familienangehörigen | 1 Tag |
Geburt eigener Kinder | 2 Tage |
Militärische Rekrutierung | nach effektivem Zeitaufwand |
Inspektion, Entlassung aus der Wehrpflicht | 1/2 Tag |
Umzug des eigenen Haushalts | 1 Tag pro Kalenderjahr |
Pflege von kranken Familienangehörigen im eigenen Haushalt, bei ausgewiesenem Bedarf | max. 3 Tage |
Artikel 5.19
Bezahlte Feiertage
Die Zulagen für Ferien- und Feiertagsentschädigung berechnen sich auf der Basis der definierten Grund-Basis-Stundenlohne des Artikels 5.13.
Artikel 5.10 und 5.18
Krankheit
Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können.
Benachrichtigung / Arztzeugnis
Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen ab dem dritten Tag ein ärztliches Zeugnis zuzustellen. Der Arbeitgeber kann in begründeten Ausnahmefällen ab dem 1. Ausfalltag ein Arztzeugnis verlangen und / oder eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.
Artikel 5.20 und 5.22
Unfall
Ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin besteht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Versicherungsbedingungen müssen vorsehen, dass die Arbeitnehmenden nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung übertreten können.
Benachrichtigung / Arztzeugnis
Abwesenheiten sind den Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Bei Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall ist den Vorgesetzten zuhanden der Personalverantwortlichen ab dem dritten Tag ein ärztliches Zeugnis zuzustellen. Der Arbeitgeber kann in begründeten Ausnahmefällen ab dem 1. Ausfalltag ein Arztzeugnis verlangen und / oder eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.
Artikel 5.20 und 5.22
Kündigungsfrist
Anstellungsdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
Während der Probezeit | 7 Tage, auf einen beliebigen Zeitpunkt |
Nach Ablauf der Probezeit | 1 Monat (Kalendertage) |
Nach vollendetem 1. Dienstjahr | 1 Monat, auf das Ende des Monats |
Nach vollendetem 5. Dienstjahr | 3 Monate, auf das Ende des Monats |
Befristete Arbeitsverhältnisse werden bei der Berechnung der Anstellungsdauer angerechnet, es sei denn, es liegt ein Unterbruch von mehr als 12 Monaten vor. Wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis zusammen länger dauert als 12 Monate, gelten die Kündigungsfristen gemäss oben stehender Tabelle.
Artikel 5.2 – 5.5
Arbeitnehmervertretung
Arbeitgebervertretung
Callnet.ch (Swiss Contact Center Association)
Aufgaben paritätische Organe
Aufgaben und Kompetenzen der PK: Die PK hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
– Lohnbuchkontrollen (über den Korrespondenzweg und/oder im Betrieb) und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse bei den Arbeitgebern durchzuführen. Sie kann diese Kontrollen und Untersuchungen durch Dritte ausführen lassen;
– bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden betreffend Lohnklasseneinteilung zu vermitteln;
– auf vorgängig einzureichende Gesuche hin die Unterschreitung des Minimallohns für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit bewilligen;
– die Interessen der PK im Sinne des GAV vor Zivilgerichten wahrnehmen;
Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten sind von der PK unverzüglich zu behandeln.
Stellt die Paritätische Kommission fest, dass Bestimmungen des GAV verletzt wurden, so hat sie den fehlbaren Arbeitgeber aufzufordern, seinen Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen. Die PK ist berechtigt:
– eine Verwarnung auszusprechen;
– eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30'000.-- auszusprechen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen;
– die Kontroll- und Verfahrenskosten dem fehlbaren Arbeitgeber aufzuerlegen;
Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass der fehlbare Arbeitgeber von künftigen Verletzungen dieses GAVs abgehalten wird.
Die Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich in Würdigung der gesamten Umstände kumulativ nach folgenden Kriterien:
– der Höhe des Betrages, der vom Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
– der Art der Verletzung von nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
– ob einmalige oder mehrmalige Verletzung (inkl. Rückfall) vorliegt sowie Schwere der Verletzung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
– der Grösse des Betriebes (Arbeitgeber);
– die Kooperationsbereitschaft des Betriebs insbesondere im Rahmen von Lohnbuchkontrollen;
– dem Umstand, ob der fehlbare Arbeitgeber in der Zwischenzeit seinen Verpflichtungen bereits ganz oder teilweise nachgekommen ist.
Entspricht die Arbeitszeitkontrolle (Zeiterfassung) eines Arbeitgebers nicht einem Standard, der eine effiziente Kontrolle überhaupt zulässt, oder wenn sich die Höhe der geschuldeten Leistungen aus anderen vom Betrieb verschuldeten Gründen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht genauer bemessen lässt, so fällt die Paritätische Kommission, je nach Grösse des Betriebes, eine Konventionalstrafe bis zu CHF 30'000.-- aus. In schwerwiegenden Fällen können Strafen bis zu CHF 100'000.-- ausgefällt werden.
Eine verhängte Konventionalstrafe sowie allfällige Kontroll- und Verlährenskosten. sind der PK innert 30 Tagen zu zahlen. Die PK verwendet den Betrag für den Vollzug und die Durchsetzung dieses GAVs. Allfällige Überschüsse sind dem Paritätischen Fonds zuzuweisen.
Artikel 3.6
Sozialpläne
Artikel 4.3