GAV der Gebäudetechnik und der Gebäudehülle des Kantons Wallis

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 03.01.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.06.2021 bis 31.05.2024
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner enthält ab sofort die Jahresauswahl 2024. (08.12.2023) / Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV RETAVAL per 1. Januar 2023: Erhöhung des Beitrages RETAVAL auf 2.4% des massgebenden Lohnes (je 1.2% AG/AN-Beitrag) (20.12.2022) / Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV RETAVAL per 1. Juni 2021: Erhöhung des Beitrages RETAVAL auf 1.9% des massgebenden Lohnes (je 0.95% AG/AN-Beitrag)
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Örtlicher Geltungsbereich
12703

Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2.1

Betrieblicher Geltungsbereich
12703

Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages gelten einerseits für Arbeitgeber (Betriebe bzw. Betriebsteile), die Arbeiten in den folgenden Bereichen ausführen:

  • Spenglerei;
  • Dachdeckerei;
  • Sanitar;
  • Heizung;
  • Lüftung;
  • Klima;
  • Solarinstallationen in der Gebaudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 230 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebaude bis zum Anschluss an die übrige Gebaudetechnik bei den Solarwarmeanlagen.

Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages gelten andererseits für alle qualifizierten, spezialisierten und nicht qualifizierten sowie für alle von diesen Arbeitgebern fest oder gelegentlich beschaftigten Arbeitnehmer und zwar ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung.

Artikel 2

Persönlicher Geltungsbereich
12703

Gilt für alle Arbeitgeber, Betriebe und Betriebsteile, die Spengler-, Dachdecker-, Sanitärinstallations-, Heizungsinstallations-, Klimainstallations- und Lüftungsinstallationsarbeiten verrichten, sowie für alle in diesen Betrieben angestellten qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten Arbeitnehmenden, ungeachtet ihrer Entlöhnungsart, welche ständig oder gelegentlich von diesen Betrieben beschäftigt werden, mit Ausnahme der Familienangehörigen des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin, des leitenden Kaders, des kaufmännischen und technischen Personals sowie der Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.

Ebenso an die Einhaltung des GAV gebunden sind Betriebe aus anderen Branchen oder Privatpersonen, die für Dritte regelmässig oder einmalig Berufsarbeiten ausführen.

Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12703

Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12703

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis für Arbeitgeber, Betriebe oder Betriebsteile, die in den Bereichen Spenglerei, Dachdeckerei, Sanitär, Heizung, Lüftung, Klima und Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 230 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen tätig sind.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12703

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis für alle qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten sowie für alle diesen Arbeitgebern fest oder gelegentlich beschäftigten Arbeitnehmer, ungeachtet der Art der Entlöhnung, ausgenommen die Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die leitenden Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal und die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) und Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung (EntsV) sind ebenfalls anwendbar auf Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des Kantons Wallis sowie deren Arbeitnehmer, sofern sie Arbeiten im Kanton Wallis ausführen. Die paritätische Kommission des GAV ist zuständig für die Überwachung der Anwendung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2 und 3

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12703

Wird der Vertrag nicht fristgerecht (Art. 45) gekündigt, so läuft er jeweils stillschweigend um ein Jahr weiter.

Jede vertragsschliessende Partei kann mit Wirkung für alle anderen Unterzeichnerparteien den GAV per eingeschriebenen Brief und unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten auf den 31. Dezember 2023 kündigen.

Artikel 43 und 45

Kontakt paritätische Organe
12703
Paritätische Berufskommission der Gebäudetechnik und der Gebäudehülle des Kantons Wallis
Walliser Handwerkerverband
Rue de la Dixence 20
Postfach 141
1951 Sitten
027 327 51 11
www.bureaudesmetiers.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12703

Unia Oberwallis:
Marcos de Martin
027 948 12 87
Marcos.DeMartin@unia.ch

Löhne / Mindestlöhne
12703

Mindestlöhne (per 1. Januar 2021 allgemeinverbindlich erklärt):

Mitarbeiterkategorie Erfahrung Stundenlohn
Qualifizierte ArbeitnehmerInnen im 1. Jahr nach der Lehre CHF 24.10
  im 2. Jahr nach der Lehre CHF 25.10
  im 3. Jahr nach der Lehre CHF 26.10
  im/ab dem 4. Jahr nach der Lehre CHF 27.10
HilfsarbeiterInnen ArbeitnehmerInnen mit bis zu 3 Jahren Berufserfahrung CHF 21.50
  ArbeitnehmerInnen mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung oder solche mit EBA CHF 22.80


Mindestlöhne ab 1. Januar 2021

Mitarbeiterkategorie Erfahrung Stundenlohn
Qualifizierte ArbeitnehmerInnen im 1. Jahr nach der Lehre CHF 24.20
  im 2. Jahr nach der Lehre CHF 25.20
  im 3. Jahr nach der Lehre CHF 26.20
  im/ab dem 4. Jahr nach der Lehre CHF 27.20
HilfsarbeiterInnen ArbeitnehmerInnen mit bis zu 3 Jahren Berufserfahrung CHF 21.60
  ArbeitnehmerInnen mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung oder solche mit EBA CHF 22.90


Mindestlöhne ab 1. Januar 2022

Mitarbeiterkategorie Erfahrung Stundenlohn
Qualifizierte ArbeitnehmerInnen im 1. Jahr nach der Lehre CHF 24.30
  im 2. Jahr nach der Lehre CHF 25.30
  im 3. Jahr nach der Lehre CHF 26.30
  im/ab dem 4. Jahr nach der Lehre CHF 27.30
HilfsarbeiterInnen ArbeitnehmerInnen mit bis zu 3 Jahren Berufserfahrung CHF 21.70
  ArbeitnehmerInnen mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung oder solche mit EBA CHF 23.--


Mindestlöhne ab 1. Januar 2023

Mitarbeiterkategorie Erfahrung Stundenlohn
Qualifizierte ArbeitnehmerInnen im 1. Jahr nach der Lehre CHF 24.40
  im 2. Jahr nach der Lehre CHF 25.40
  im 3. Jahr nach der Lehre CHF 26.40
  im/ab dem 4. Jahr nach der Lehre CHF 27.40
HilfsarbeiterInnen ArbeitnehmerInnen mit bis zu 3 Jahren Berufserfahrung CHF 21.80
  ArbeitnehmerInnen mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung oder solche mit EBA CHF 23.10


Ausnahmen: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann unter bestimmten Umständen schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der niedriger ist als der unter Art. 2 festgelegte. Dies zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Mass erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht erbringen kann. Die entsprechende Lohnvereinbarung muss der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden.

Die dem GAV unterstellten Unternehmen sind angehalten, einen "konstanten Lohn" einzuführen. Unter "konstantem Lohn" versteht man die Überweisung einer fixen Lohnsumme, ab-/zuzüglich des Betrages der Korrekturabrechnung, die nach einer festgelegten Periode, spätestens aber auf Ende des Kalenderjahrs erstellt wird.

Die Bestimmung der fixen monatlichen Lohnsumme erfolgt auf der Grundlage des Stundenlohnes der mit 178,8 Stunden multipliziert wird (Anzahl durchschnittliche Monatsstunden, die auf der Grundlage eines Jahres berechnet werden). Bei dieser Entlohnungsart ist der Anspruch auf Bezahlung der Ferien und Feiertage bereits im "konstanten Lohn" berücksichtigt. Hinzu kommt der 13. Monatslohn.

Artikel 14; Lohnabkommen

Lohnerhöhung
12703

Die Effektivlöhne (Reallöhne) sämtlicher (qualifizierter und nicht qualifizierter) Arbeitnehmer werden wie folgt erhoht:
um CHF 0.15 pro Stunde;
– und dann erneut ab 1. Januar 2021 um CHF 0.15 pro Stunde.

Artikel 14.2; Lohnabkommen

13. Monatslohn
12703

Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der 8.33% des AHV-Jahreslohnes entspricht.

Artikel 16

Lohnauszahlung
12703

Der Lohn wird jeweils am Ende des Monats bezahlt. Dem Arbeitnehmer ist eine Lohnabrechnung auszuhändigen.

Artikel 18

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12703
Arbeitszeit Zuschlag
Abendarbeit (20:00-23:00) 25% Lohnzuschlag
Nachtarbeit (23:00-06:00), sowie Sonn- und Feiertage 50% Lohnzuschlag
Arbeit an Samstagen (Arbeitsbewilligung von PBK erforderlich) 30% Lohnzuschlag


Diese Zuschläge werden nur geschuldet, wenn die Überstunden vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet wurden.

Artikel 15

Spesenentschädigung
12703

Ist die Baustelle weiter als 8 km vom Arbeitsort entfernt, bezahlt der Arbeitgeber die effektiven Kosten für das Mittagessen oder eine pauschale Entschädigung von CHF 18.--. Als Arbeitsort gilt für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses, je nach Wahl des Unternehmens, entweder der Firmensitz oder der Werkhof. Wenn der Arbeitnehmer auf die vom Arbeitgeber organisierte Mahlzeit ohne berechtigte Gründe verzichtet, ist ihm keine Entschädigung geschuldet.

Benützt der Arbeitnehmende auf Anordnung seines Arbeitgebers für Dienstfahrten sein privates Fahrzeug, so hat er Anrecht auf eine Entschädigung von CHF -.65/km, wobei alle Spesen und Versicherungen in dieser Pauschale inbegriffen sind.

Artikel 17

Normalarbeitszeit
12703

41.25h/Woche (Pausen inbegriffen; 40h ohne Pausen)

Arbeitszeit kann um 8.75h verlängert werden (bewilligte flexible Arbeitszeit: 50h/Woche), wenn Höchstarbeitszeit im Jahresmittel nicht überschritten wird.

Die Arbeitgeber stellen jedem Arbeitnehmer ein Arbeitszeitregister zur Verfügung, damit er die Tagesrapporte erstellen kann.

Artikel 6.4 und 10

Überstunden / Überzeit
12703

Die ersten 160 Überstunden bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres unterliegen nicht der Zuschlagspflicht von 30%, insofern sie spätestens bis 30. April des folgenden Jahres durch eine entsprechende Anzahl Ferientage kompensiert werden. Ab der 161. Überstunde hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Zuschlag von 30% zu bezahlen. Kündigt der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis, so müssen die nicht kompensierten Überstunden mit einem Zuschlag von 30% ausbezahlt werden.

Die im ersten Halbjahr geleisteten und nicht kompensierten Überstunden sind bis spätestens im Juli und jene des zweiten Halbjahres bis spätestens im Januar des darauffolgenden Jahres zu bezahlen.

Artikel 10.3; Anhang I: Artikel 4.4

Ferien
12703
Alterskategorie Anzahl Ferientage
Bis zum 31. Dezember des 55. Altersjahr 25 Tage
Ab dem 1. Januar des 56. Altersjahr 30 Tage


Artikel 11

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12703
Anlass Bezahlte Tage
Heirat 2 Tage
Geburt oder Adoption eines Kindes 4 Tage
Tod des Ehegatten, eines Kindes, der Eltern, der Schwiegereltern, der Geschwister bis zu 3 Tage
Tod der Grosseltern 1 Tag
Rekrutierung/ Entlassung aus der Wehrpflicht 1 Tag
Umzug, 1x pro Jahr 1 Tag


Artikel 20

Bezahlte Feiertage
12703

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 3% des Bruttolohnes für die gesetzlichen Feiertage, die einen Lohnausfall zur Folge haben.

Artikel 12

Krankheit
12703

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung einer Krankentaggeldversicherung anzuschliessen.

Die Konditionen der Taggeldversicherung müssen mit den Leistungen nach KVG übereinstimmen oder sie müssen gleichwertig sein (Art. 72 KVG). Sie müssen insbesondere den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen:

  • Versicherungsbeginn am Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufnimmt oder hätte aufnehmen sollen.
  • Für jede Absenz, die zwei Tage überschreitet, hat der Arbeitnehmer ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
  • Die beiden ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
  • Der Arbeitgeber kann eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis höchstens zum 30. Tag abschliessen. Während der Aufschubszeit hat er vom dritten Tag an 80% des Lohnes zu entrichten.
  • Entrichtung der Taggelder für mind. 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgen Tagen
  • Das Taggeld entspricht 80% des entgangenen AHV-Lohnes.

Artikel 23; Anhang I: Artikel 9

Unfall
12703

Bei einem von der SUVA anerkannten Unfall bezahlt der Arbeitgeber für den Unfalltag und die beiden folgenden Tagen 80% des ausgefallenen Lohnes.

Artikel 22; Anhang I: Artikel 9

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12703

Vaterschaftsurlaub: 3 Tage

Artikel 20

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12703
Entschädigungen bei Militärdienst (in % des Lohnes) Ledige ohne Unterstützungspflicht Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule und anderen länger andauernden Militärdienstleistungen von der 5.-17. Woche 50% 80%
während anderen obligatorischen Militärdienstperioden bis zu 4 Wochen 100% 100%
während anderen länger andauernden Militärdienstleistungen von der 5. bis zur 17. Woche 50% 80%


Der Zivilschutz- sowie der zivile Ersatzdienst sind dem Militärdienst gleichgesetzt.

Artikel 21

Frühpensionierung
12703

Gemäss GAV über die Einführung der vorzeitigen Pensionierung «RETAVAL».

Artikel 25

Beitrag Frühpensionierung
12703

Der Beitrag beträgt 1.9% des massgebenden Lohnes und wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber (0.95%) und Arbeitnehmer (0.95%) bezahlt.
 

Ab 01.01.2023:

Der Beitrag beträgt 2.4% des massgebenden Lohnes und wird zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber (1.2 %) und Arbeitnehmer (1.2 %) bezahlt.

GAV Retaval: Artikel 5a

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12703

Grundsatz: Arbeitgeber und Arbeitnehmende arbeiten in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten des Arbeitgebers:

  • Treffen nötiger Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden
  • Zweckmässiges Gestalten der Arbeitsabläufe
  • Informieren der Arbeitnehmenden

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung, Pflichten der Arbeitgebenden:

  • Unterstützen des Arbeitgebers
  • Anwendung der Sicherheits- und Gesundheitseinrichtungen

Artikel 6 und 7

Lernende
12703

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Kündigungsfrist
12703
Dienstjahr Kündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
< 1 Dienstjahr 1 Monat
2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate


Artikel 4

Kündigungsschutz
12703

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis u.a. nicht kündigen:

  • während der Arbeitnehmer durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen, ab dem sechsten bis zum achten Dienstjahr während 360 Tagen und ab dem neunten Dienstjahr während 720 Tagen;
  • während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 90 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 720 Tagen.

Artikel 5

Arbeitnehmervertretung
12703

Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung
12703

SUISSETEC Oberwallis
L'Association de la Technique et de l'enveloppe du batiment (TEC-BAT)

Kaution
12703

Damit der GAV-Vollzug und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen garantiert werden, wird vereinbart, dass eine Kaution hinterlegt werden muss, deren Verwendung im Anhang des vorliegenden Vertrages festgelegt ist.

Zur Sicherung der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Berufskommission (PBK) haben sämtliche dem GAV unterstellten Betriebe oder Betriebsteile bei der PBK eine Kaution von höchstens CHF 10'000.-- oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen. Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stehenden Bank oder Versicherungsgesellschaft vor dem Anfang der Arbeiten, die in den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erbracht werden. Die Bezugsberechtigung zu Gunsten der PBK ist mit der Bank oder Versicherungsgesellschaft zu regeln; der Verwendungszweck muss angegeben werden. Die in bar hinterlegte Kaution wird von der PBK auf einem Sperrkonto angelegt und zum für diese Konten geltenden Zinssatz verzinst. Der Zins verbleibt auf dem Konto und wird erst bei Freigabe der Kaution und nach Abzug der Verwaltungskosten ausbezahlt.

Unternehmen sind von der Kautionspflicht befreit, wenn die Auftragssumme (Vergütung gemäss Werkvertrag) geringer als CHF 2'000.-- ist. Diese Kautionsbefreiung gilt pro Kalenderjahr.

Auftragssumme ab Auftragssumme bis Kautionshöhe
  CHF 2'000.-- keine Kautionspflicht
CHF 2'000.-- CHF 20'000.-- CHF 5'000.--
  CHF 20'000.-- CHF 10'000.--


Liegt die Auftragssumme unter CHF 2'000.--, hat das Unternehmen der PBK den Werkvertrag vorzulegen. Auf schweizerischem Staatsgebiet muss nur einmal eine Kaution geleistet werden. Diese ist allfälligen Kautionsforderungen aus anderen für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen anzurechnen. Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kautionszahlung liegt beim Unternehmen.

Verwendung

Die Kaution wird in folgender Reihenfolge zur Tilgung berechtigter Ansprüche der PBK verwendet:
1. zur Zahlung von Konventionalstrafen
2. zur Zahlung von Kontroll- und Verfahrenskosten

Zugriff

Die PBK hat innerhalb von 15 Tagen Zugriff auf jegliche Form der Garantieleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wenn dem Betrieb in Anwendung von Artikel 35 ff. GAV der Entscheid einer PBK betreffend Feststellung von Verstössen gegen GAV-Bestimmungen mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde und er:
1. auf das Rechtsmittel (Rekurs) verzichtet und innerhalb der gesetzten Frist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat oder
2. nach Beurteilung des Rechtsmittels (Rekurs) den Entscheid der PBK nicht akzeptiert bzw. innerhalb der von der PBK gesetzten Zahlungsfrist die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten nicht auf das Konto der PBK überwiesen hat.

Verfahren
Zugriff auf die Kaution

Sind die Voraussetzungen von Art. 3 erfüllt, so ist die PBK ohne Weiteres dazu berechtigt, bei der zuständigen Organisation (Bank/Versicherung) die anteilsmässige oder vollumfängliche Auszahlung der Kaution (je nach Höhe der Konventionalstrafe sowie der Kontroll- und Verfahrenskosten) zu verlangen oder eine entsprechende Verrechnung mit der Barkaution vorzunehmen.

Aufstocken der Kaution

Das Unternehmen ist verpflichtet, die Kaution nach erfolgtem Zugriff innerhalb von 30 Tagen oder vor Aufnahme einer neuen Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung wieder aufzustocken.

Freigabe der Kaution

Die Kaution wird freigegeben, wenn die PBK keinen Verstoss gegen die GAV-Bestimmungen feststellt:
a) wenn das im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Unternehmen seine Tätigkeit in der vom GAV betroffenen Branche definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
b) bei Entsendebetrieben spätestens 3 Monate nach Erfüllung des Werkvertrags im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung.

Das Unternehmen meldet der Inkassostelle die Erfüllung des Werkvertrages oder eine allfällige Geschäftsaufgabe. Daraufhin wird die Kaution rückerstattet.

Sanktionen bei Nichthinterlegen der Kaution

Hinterlegt ein Unternehmen trotz Mahnung nicht die nötige Kaution, wird dieser Verstoss gegen den GAV mit einer Konventionalstrafe sowie der Zahlung der Bearbeitungskosten geahndet.

Verwaltung der Kautionen

Die PBK ist befugt, die Verwaltung der Kautionen teilweise oder ganz zu delegieren.

Gerichtsstand

Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PBK in Sitten zuständig. Es gilt nur das Schweizer Recht.

Artikel 42; Nachtrag: Artikel 1 - 7

Aufgaben paritätische Organe
12703

Paritätische Berufskommission (PBK):

  • Zusammensetzung: je 4 VertreterInnen der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden
  • Organisation: gemäss Reglement/Statuten
  • Aufgaben/Zuständigkeiten: Überwachung der GAV-Anwendung, teilweise Übertragung der Befugnisse an engere regionale paritätische Berufskommissionen


Engere regionale paritätische Berufskommissionen (engere PBK):

  • Aufgaben/Zuständigkeiten: Beilegung von Einzel- und Kollektivstreitigkeiten, Durchführung von Kontrollen

Regelmässige Kontrollen zur Aufdeckung von Schwarzarbeit fallen in den Kompetenzbereich der Paritätischen Berufskommission, welche diese Aufgabe der Kantonalen Beschäftigungsinspektion (KBI) oder dem Verein zur Verstärkung der Baustellenkontrollen (VVBK) übertragen kann.

Artikel 8.7, 33, 34, 35 und 36

Folge bei Vertragsverletzung
12703

Jeder Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der den GAV verletzt, kann verwarnt oder mit einer Busse belegt werden. Diese kann für den Arbeitnehmer bis zu CHF 10'000.-- betragen; für den Arbeitgeber kann sie sich bis zum Betrag der geschuldeten Leistungen belaufen. 

Bei einer Verletzung des Samstagsarbeitsverbots und bei unerlaubter Arbeit kann der Arbeitnehmer verwarnt oder mit einer Busse bis zu CHF 500.-- pro Verstoss belegt werden; der Arbeitgeber kann verwarnt oder mit einer Busse von bis zu CHF 1'000.-- pro beschaftigten Arbeitnehmer und pro Übertretung belegt werden.

Die Bussen sowie die Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen ab Zustellung des Bussbescheids zu bezahlen. Der Ertrag aus den Bussgeldern dient teilweise zur Deckung der Vollzugskosten des GAV.

Verbot der unerlaubten Arbeit

Zur Einhaltung der Treuepflicht darf der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Berufsarbeit gegen Entgelt oder unentgeltlich leisten, ganz gleich ob er damit seinen Arbeitgeber konkurrenziert (...) Für Verwandte in gerader Linie und für Geschwister geleistete Arbeit ist erlaubt. Die Arbeitnehmer dürfen keine Arbeiten für Dritte ausführen, selbst wenn das Einverständnis des Arbeitgebers vorliegt. Verstösst ein Arbeitnehmer gegen das Verbot der unerlaubten Arbeit, so kann gegen ihn eine Konventionalstrafe gemäss Art. 40 GAV verhängt werden. Wenn ein Arbeitgeber unerlaubte Arbeit ausführen lässt oder sie begünstigt, so kann gegen ihn eine Konventionalstrafe gemäss Art. 40 GAV verhängt werden. Regelmässige Kontrollen zur Aufdeckung von Schwarzarbeit fallen in den Kompetenzbereich der Paritätischen Berufskommission. Wenn Schwarzarbeit verdächtigt wird, so ist die zuständige kantonale Stelle kompetent.

Artikel 8 und 40

Friedenspflicht
12703

Absolute Friedenspflicht, Verzicht auf jegliche Kampfmassnahmen wie Streiks und Aussperrungen,

Artikel 31

Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
11.12703 03.01.2021 08.12.2023
11.11989 03.01.2021 20.12.2022
11.11278 03.01.2021 28.05.2021
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
10.11126 24.12.2020 01.01.2021