GAV für das Maler- und Gipsergewerbe im Kanton Baselland

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.05.2024
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.05.2024 bis 31.12.2024
Letzte Änderungen
Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Mai 2024: Erhöhung der Effektivlöhne und Anhang 6 Kaution. Neue Zusatzvereinbarung per 1. Mai 2024.
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Kurzinfo Geltungsbereich
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Der GAV ersetzt vollumfänglich die folgenden 3 Gesamtarbeitsverträge:
– den GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland vom 1. April 2002 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente;
– den GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland vom 1. April 2004 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente;
– den GAV für das Maler- und Gipsergewerbe im Kanton Baselland vom 1. Januar 2010 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente.
Örtlicher Geltungsbereich
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Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

Artikel 1.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
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Gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- und/oder Gipserabteilungen, die Maler- und Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören. Insbesondere gilt er für die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände und die Anschlussvertragskontrahenten.

Zum Malergewerbe gehören die Berufe: Maler, Kundenmaler, Dekorationsmaler, Restaurator, Bauernmaler, Tapezierer (ohne Dekoration), Beizer, Vergolder, Stein- und Holzimitator, Ablauger, Spritzer und Plastiker, Strassenmarkierer.

Die Berufsarbeiten umfassen unter anderem: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenbeschichtungen, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.

Diese Aufzählungen sind nicht abschliessend. In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit zum betrieblichen Geltungsbereich die Paritätische Kommission (PK).

Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stukkateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.

Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.

Diese Aufzählungen sind nicht abschliessend. In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit zum betrieblichen Geltungsbereich die Paritätische Kommission.

Artikel 1.2.1 – 1.2.3
Persönlicher Geltungsbereich
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Gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der in Art. 1.2.1 GAV aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, einschliesslich der Gruppenführer und Vorarbeiter, jedoch mit Ausnahme des kaufmännischen Personals und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer.

Für Maler- und Gipser-Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Art. 20.3.2 (Vollzugskostenbeitrag); Art. 28.2 (Ferien); Art. 31 (Feiertage); Art. 45.1 (Überkleider). Im Übrigen ist bezüglich der Lernenden Anhang 2 zu beachten.

Artikel 1.3
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
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Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im ganzen Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (Arbeitgeber), die Maler- und Gipserarbeiten ausführen.

Als Malerarbeiten gelten: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenschichtungen, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.

Als Gipserarbeiten gelten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für sämtliche Arbeitnehmenden der in Ziff. 2.2 hiervor aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile, einschliesslich der Gruppenführer und Vorarbeiter, jedoch mit Ausnahme des kaufmännischen Personals und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer.

Für Maler- und Gipser-Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Art. 20.3.2 (Vollzugskostenbeiträge); Art. 28.2 (Ferien); Art. 31 (Feiertage); Art. 45.1 (Überkleider).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3
Kontakt paritätische Organe
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Paritätische Kommission für das Maler- und Gipsergewerbe Baselland
Haus der Wirtschaft
Altmarktstrasse 96
CH-4410 Liestal
061 927 64 02
info@kmu.org
Kontakt Arbeitnehmervertretung
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Löhne / Mindestlöhne
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Mindestlöhne per 1. Januar 2024  (per 1. Januar 2024 allgemeinverbindlich erklärt)
  Mitarbeiterkategorie Berufserfahrung/ Bedingung Monatslohn ab 01.01.2024
Maler Vorarbeiter/Baustellenleiter   CHF 5'500.–
Gelernte, berufstüchtige Maler mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis im 1. Jahr nach der Lehre CHF 4'250.–
  im 2. Jahr nach der Lehre CHF 4'400.–
  im 3. Jahr nach der Lehre CHF 4'650.–
  mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 4'950.–
Maler mit eidgenössischem Berufsattest im 1. Jahr nach der Lehre CHF 4'150.–
  im 2. Jahr nach der Lehre CHF 4'250.–
  im 3. Jahr nach der Lehre CHF 4'350.–
  mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 4'500.–
Maler-Hilfsarbeiter nach vollendetem 19. Altersjahr CHF 4'100.–
Gipser Vorarbeiter   CHF 5'810.–
Gelernte, berufstüchtige Gipser mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis im 1. Jahr nach der Lehre CHF 4'510.–
  im 2. Jahr nach der Lehre CHF 4'910.–
  im 3. Jahr nach der Lehre CHF 5'110.–
  mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 5'460.–
Gipser mir eidgenössischem Berufsattest im 1. Jahr nach der Attestausbildung CHF 4'460.–
  im 2. Jahr nach der Attestausbildung CHF 4'510.–
  im 3. Jahr nach der Attestausbildung CHF 4'610.–
  mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung CHF 4'910.–
Gipser-Hilfsarbeiter nach vollendetem 19. Altersjahr CHF 4'460.–


Grundlohn: Als Grundlohn gilt der im Einzelarbeitsverhältnis vereinbarte Monatslohn ohne Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen irgendwelcher Art (insbesondere keine Ferien- und Feiertagsentschädigungen, Anteil an der Jahresendzulage, usw.), aber auch ohne irgendwelche Abzüge wie AHV / IV / EO / ALV-Beiträge, BVG-Beiträge, UVG-Nichtberufsunfallprämie, usw. (Monatslohn = Monats-Grundlohn).

Für die Berechnung der Altersjahre gilt die Anzahl Jahre, die der Arbeitnehmende am 1. Januar des Kalenderjahres zurückgelegt hat, in welchem der Mindestlohn gilt.

Bei Hilfsarbeitern, welche neu in der Branche arbeiten, können die Mindestlöhne während den ersten zwölf Anstellungsmonaten um maximal 15% unterschritten werden.

Für Arbeitnehmende mit verminderter Leistungsfähigkeit können besondere Vereinbarungen getroffen werden. Diese besonderen Vereinbarungen sind der Paritätischen Kommission zur Genehmigung zu unterbreiten. Jede Vereinbarung über Unterschreitung der Mindestlöhne wird erst rechtswirksam nach schriftlicher Information der Paritätischen Kommission.
In Fällen nach Art. 38.3 GAV wird der Lohn durch besondere schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgebenden und dem betreffenden Arbeitnehmenden festgesetzt. Diese Vereinbarung ist der Paritätischen Kommission innert 14 Tagen seit Abschluss derselben mitzuteilen. Die Paritätische Kommission ist befugt, die untertarifliche Lohnvereinbarung zu widerrufen. In diesem Falle gilt der Mindestlohn, soweit nicht die Paritätische Kommission einen niedrigeren Lohn festgesetzt hat. Beide Parteien sind vor dem Entscheid durch die Paritätische Kommission anzuhören.

Akkordlohnverbot: Es ist den Arbeitgebenden untersagt, ihre Arbeitnehmenden nach dem System des Akkord- oder Stücklohnes (Leistungslohn nach Ausmass des Werkes) zu entlöhnen.

Artikel 36.1, 38.2 – 38.3, 38.5 – 38.6 und 47.1; Zusatzvereinbarung 2023: Anhang 5: Artikel 2

Lohnkategorien
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MitarbeiterkategorieVoraussetzungen
Maler-Vorarbeiter/BaustellenleiterAls Maler-Vorarbeiter/Baustellenleiter werden alle Arbeitnehmenden bezeichnet und/oder entsprechend eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV oder den Lehrgang zum Baustellenleiter mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgebenden als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgebenden eingesetzte Vorarbeiter/Baustellenleiter behalten diesen Status.
Gelernte, berufstüchtige MalerAls gelernte, berufstüchtige Maler gelten sämtliche Arbeitnehmenden, die gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR 412.10) das Qualifikationsverfahren/die Lehrabschlussprüfung als Maler bestanden haben und im Besitz des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses sind. Arbeitnehmende mit anderen Lehrabschlüssen gelten nicht automatisch als gelernte Maler. Für gelernte, berufstüchtige Maler im 1., im 2. und im 3. Jahr nach der Berufslehre gelten tiefere Mindestlöhne.
Maler-Hilfsarbeiter/umgeschulte Hilfsmaler nach vollendetem 19. AltersjahrAls Maler-Hilfsarbeiter und umgeschulte Hilfsmaler dieser Kategorie gelten alle Arbeitnehmenden ohne bestandene Lehrabschlussprüfung als Maler und umgeschulte Hilfsmaler, welche das 19. Altersjahr vollendet haben.
Gipser-VorarbeiterAls Gipser-Vorarbeiter werden alle Arbeitnehmenden bezeichnet und/oder entsprechend eingestuft, welche eine anerkannte Vorarbeiterschule SMGV mit Erfolg absolviert haben und die vom Arbeitgebenden als solche anerkannt und eingesetzt sind. Bisher vom Arbeitgebenden eingesetzte Vorarbeiter behalten diesen Status.
Gelernte, berufstüchtige GipserAls gelernte, berufstüchtige Gipser gelten sämtliche Arbeitnehmenden, die gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR 412.10) die Lehrabschlussprüfung als Gipser bestanden haben und im Besitz des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses sind. Arbeitnehmende mit anderen Lehrabschlüssen gelten nicht automatisch als gelernte Gipser. Für gelernte, berufstüchtige Gipser im 1., im 2. und im 3. Jahr nach der Berufslehre gelten tiefere Mindestlöhne.
Gipser mit AttestGipser mit Attest sind Arbeitnehmende, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine zweijährige berufspraktische und berufskundige Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest erfolgreich abgeschlossen haben oder im Rahmen der vorgängigen Pilotausbildungen eine analoge Ausbildung erfolgreich durchlaufen haben. Für Gipser mit Attest im 1., im 2. und im 3. Jahr nach der Grundausbildung gelten tiefere Mindestlöhne.
Gipser-Hilfsarbeiter nach vollendetem 19. AltersjahrAls Gipser-Hilfsarbeiter dieser Kategorie gelten alle Arbeitnehmenden ohne bestandene Lehrabschlussprüfung als Gipser, welche das 19. Altersjahr vollendet haben.

Artikel 38.4
Lohnerhöhung
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Effektivlöhne

Die Effektivlöhne der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden werden monatlich generell um CHF 50.– pro Dienstjahr, maximal rückwirkend auf 4 Jahre (bis zum 1. Januar 2020) erhöht. Anrechenbar sind alle bereits gewährten Lohnerhöhungen ab dem 1. Januar 2019. Die Lohnerhöhung wird gewährt bis zu einem Monatslohn von maximal CHF 5'600.– bei Malern und maximal CHF 6'100.– bei Gipsern.



Zusatzvereinbarung 2024: Anhang 5, Artikel 1

13. Monatslohn
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Den Arbeitnehmenden wird auf Ende des Kalenderjahres als Jahresendzulage ein ganzer durchschnittlicher Monats-Grundlohn (8,33% der kumulierten Monats-Grundlöhne des entsprechenden Kalenderjahres) zusätzlich ausbezahlt, ohne Zuschläge, Zulagen und Entschädigungen irgendwelcher Art.

Bestehen Fehlstunden, wird die Jahresendzulage entsprechend gekürzt. Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt. Entschädigung für Krankheit, Unfall, Militärdienst usw. fallen für die Berechnung des durchschnittlichen Monatsgrundlohnes ausser Betracht.

Für Arbeitnehmende, deren Arbeitsverhältnis nicht mindestens einen vollen Monat gedauert hat, ist bei Kündigung durch den Arbeitnehmenden keine Jahresendzulage zu entrichten. Gleichermassen besteht kein Anspruch des Arbeitnehmenden, wenn er das Arbeitsverhältnis nicht ordnungsgemäss aufgelöst hat, insbesondere auch nicht, wenn er aus wichtigen Gründen fristlos entlassen wurde.

Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres ordnungsgemäss aufgelöst, so besteht der Anspruch des Arbeitnehmenden pro rata temporis, sofern die übrigen Bedingungen hiezu erfüllt sind.

Der Anspruch auf die Jahresendzulage setzt die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen bzw. Abmachungen betreffend Arbeitsaufnahme bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Einhaltung der zwischen Arbeitgebendem und Arbeitnehmendem getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich Feriendauer und Ferienbezug voraus. Bei Nichtbeachtung dieser Vereinbarung kann der Paritätischen Kommission im begründeten Einzelfall eine Kürzung des Anspruchs auf die Jahresendzulage beantragt werden. Unter Vorbehalt von Art. 39.3 GAV setzt eine solche Massnahme einen rechtskräftigen Beschluss der Paritätischen Kommission voraus.

Artikel 39
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
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Den Arbeitnehmenden wird auf Ende des Kalenderjahres als Jahresendzulage ein ganzer durchschnittlicher Monats-Grundlohn (8,33% der kumulierten Monats-Grundlöhne des entsprechenden Kalenderjahres) zusätzlich ausbezahlt, ohne Zuschläge, Zulagen und Entschädigungen irgendwelcher Art.

Bestehen Fehlstunden, wird die Jahresendzulage entsprechend gekürzt. Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt. Entschädigung für Krankheit, Unfall, Militärdienst usw. fallen für die Berechnung des durchschnittlichen Monatsgrundlohnes ausser Betracht.

Für Arbeitnehmende, deren Arbeitsverhältnis nicht mindestens einen vollen Monat gedauert hat, ist bei Kündigung durch den Arbeitnehmenden keine Jahresendzulage zu entrichten. Gleichermassen besteht kein Anspruch des Arbeitnehmenden, wenn er das Arbeitsverhältnis nicht ordnungsgemäss aufgelöst hat, insbesondere auch nicht, wenn er aus wichtigen Gründen fristlos entlassen wurde.

Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres ordnungsgemäss aufgelöst, so besteht der Anspruch des Arbeitnehmenden pro rata temporis, sofern die übrigen Bedingungen hiezu erfüllt sind.

Der Anspruch auf die Jahresendzulage setzt die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen bzw. Abmachungen betreffend Arbeitsaufnahme bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Einhaltung der zwischen Arbeitgebendem und Arbeitnehmendem getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich Feriendauer und Ferienbezug voraus. Bei Nichtbeachtung dieser Vereinbarung kann der Paritätischen Kommission im begründeten Einzelfall eine Kürzung des Anspruchs auf die Jahresendzulage beantragt werden. Unter Vorbehalt von Art. 39.3 GAV setzt eine solche Massnahme einen rechtskräftigen Beschluss der Paritätischen Kommission voraus.

Artikel 39
Dienstaltersgeschenke
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Den Arbeitnehmenden wird auf Ende des Kalenderjahres als Jahresendzulage ein ganzer durchschnittlicher Monats-Grundlohn (8,33% der kumulierten Monats-Grundlöhne des entsprechenden Kalenderjahres) zusätzlich ausbezahlt, ohne Zuschläge, Zulagen und Entschädigungen irgendwelcher Art.

Bestehen Fehlstunden, wird die Jahresendzulage entsprechend gekürzt. Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr gedauert, wird die Zulage pro rata temporis ausbezahlt. Entschädigung für Krankheit, Unfall, Militärdienst usw. fallen für die Berechnung des durchschnittlichen Monatsgrundlohnes ausser Betracht.

Für Arbeitnehmende, deren Arbeitsverhältnis nicht mindestens einen vollen Monat gedauert hat, ist bei Kündigung durch den Arbeitnehmenden keine Jahresendzulage zu entrichten. Gleichermassen besteht kein Anspruch des Arbeitnehmenden, wenn er das Arbeitsverhältnis nicht ordnungsgemäss aufgelöst hat, insbesondere auch nicht, wenn er aus wichtigen Gründen fristlos entlassen wurde.

Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres ordnungsgemäss aufgelöst, so besteht der Anspruch des Arbeitnehmenden pro rata temporis, sofern die übrigen Bedingungen hiezu erfüllt sind.

Der Anspruch auf die Jahresendzulage setzt die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen bzw. Abmachungen betreffend Arbeitsaufnahme bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Einhaltung der zwischen Arbeitgebendem und Arbeitnehmendem getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich Feriendauer und Ferienbezug voraus. Bei Nichtbeachtung dieser Vereinbarung kann der Paritätischen Kommission im begründeten Einzelfall eine Kürzung des Anspruchs auf die Jahresendzulage beantragt werden. Unter Vorbehalt von Art. 39.3 GAV setzt eine solche Massnahme einen rechtskräftigen Beschluss der Paritätischen Kommission voraus.

Artikel 39
Lohnauszahlung
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Der Lohn wird monatlich abgerechnet und ausbezahlt.
Der Lohn wird dem Arbeitnehmenden in gesetzlicher Währung innerhalb der Arbeitszeit und vor Monatsende ausbezahlt oder zum gleichen Termin auf ein Bank- oder Postcheckkonto überwiesen. Dem Arbeitnehmenden ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Diese bezeichnet den Lohn, die Zulagen sowie sämtliche Abzüge.

Artikel 46.1 – 46.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
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Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind primär durch Freizeit gleicher Dauer mit Zeitzuschlag bis Ende März des Folgejahres auszugleichen. Ist eine Kompensation bei Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nicht möglich, ist bei der Auszahlung ein Lohnzuschlag gemäss Art. 42.1 GAV auszuzahlen. Beim Ausgleich von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit durch Freizeit gleicher Dauer ist ein Zeitzuschlag gemäss Art. 42.1 GAV zu gewähren.

Bei der Auszahlung von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden folgende Lohnzuschläge ausgerichtet:

Art der Arbeit Zuschlag
Nachtarbeit (20.00 Uhr – 06.00 Uhr) 100%
Sonn- und Feiertagsarbeit 100%
Samstagsarbeit 1 50%


1 An Samstagen wird nicht gearbeitet. In dringenden, begründeten Einzelfällen besteht die Möglichkeit, auf schriftliche Genehmigung durch die Paritätische Kommission hin ausnahmsweise an Samstagen zu arbeiten.

Artikel 24.9.1 – 24.9.2, 27.3 und 42

Spesenentschädigung
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Spesenart Entschädigung
Mittagsentschädigung bei auswärtiger Arbeit CHF 15.–
Fahrzeugentschädigung, mit ausdrücklichem Einverständnis des Arbeitgebers  
Personenwagen CHF –.60/km
Motorrad (weisse Nummer) CHF –.35/km
Motorfahrrad (gelbe Nummer) CHF –.20/km


Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmenden Kosten für Verpflegung und anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgebenden vergütet.
Auswärtige Arbeit liegt vor, wenn die Rückkehr für das Mittagessen weder an den normalen Verköstigungsort noch nach Hause noch zum Domizil der Firma möglich ist. Wird der Arbeitnehmende dadurch schlechter gestellt, ist ihm eine Mittagsentschädigung auszurichten.

Bei Benützung des eigenen Fahrzeuges ausserhalb des Geschäftsdomizils liegende Baustelle hat der Arbeitnehmende Anrecht auf die Kilometer-Entschädigung, gerechnet ab Geschäftsdomizil. Die Kilometer-Entschädigung wird in Anhang 5 GAV festgelegt.
Der Fahrzeughalter, der eine Kilometerentschädigung beansprucht, ist gehalten, Mitarbeitende mitzuführen.
Diese Spesenregelung setzt das ausdrückliche Einverständnis des Arbeitgebenden für diese Transportart voraus.
Sämtliche Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Arbeitnehmende, deren Weg zur Arbeitsstelle nicht länger ist, als derjenige ins Geschäft.

Artikel 43 und 44; Anhang 5: Artikel 3 und 4

weitere Zuschläge
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Überkleider
Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmenden bzw. Lernenden werden pro Jahr vom Arbeitgebenden kostenlos zwei Überkleider in natura abgegeben.

Artikel 45
Normalarbeitszeit
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Die Jahresarbeitszeit beträgt brutto 2'148 Stunden pro Kalenderjahr (inkl. Ferien, Feiertage usw.). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (bei Unfall, Krankheit, Ferien, Feiertagen usw.) werden folgende durchschnittliche Arbeitszeiten als Berechnungsbasis angewandt:

Täglich Monatlich Pro Jahr
8.25 Stunden 179 Stunden 2'148 Stunden


Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht- und Witterungsverhältnissen, Sommer- oder Winterzeit innerhalb einer Bandbreite von minimal 35 Stunden und maximal 47.5 Stunden variieren. Der Arbeitgebende legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmenden unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse die wöchentliche bzw. tägliche Arbeitszeit in Beachtung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen fest. Die Festsetzung kann auch team- oder objektbezogen unterschiedlich erfolgen. Sinngemäss wird die Kompensation der Arbeitszeitschwankungen geregelt.
Die Jahres-Netto-Sollstunden werden wie folgt berechnet: Jahresarbeitszeit minus lohnzahlungspflichtige Absenzen gemäss Art. 24.6 GAV.

Lohnzahlungspflichtig und von der Jahresarbeitszeit abzuziehen sind:

  • Ferien gemäss Art. 28 GAV;
  • Feiertage, die auf einen Werktag fallen, gemäss Art. 31 GAV;
  • unumgängliche Absenzen gemäss Art. 33.1 GAV;
  • Absenzen wegen Krankheit gemäss Art. 51 GAV;
  • Absenzen wegen Unfall;
  • Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst gemäss Art. 53 GAV;
  • Absenzen wegen Schwangerschaft gemäss Art. 55 GAV;
  • Kurzarbeit und Schlechtwetterausfälle.

Alle Absenzen, welche nicht in Art. 24.6 GAV aufgeführt sind, gelten als vom Arbeitnehmenden verursachte Fehlstunden. Werden solche Fehlstunden vor- oder nachgeholt, so gelten sie in keinem Fall als Überstunden. Sie werden im Verhältnis 1:1 ausgeglichen.

Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche).
Für Samstagarbeit gilt folgende Regelung:

  1. Samstagsarbeit ist für die Arbeitnehmenden freiwillig und dient der Möglichkeit, Sollstunden vor- respektive nachzuholen.
  2. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 47.5 Stunden darf durch den Samstagseinsatz nicht überschritten werden.
  3. Wird am Samstag gearbeitet, muss der Arbeitgeber der Paritätischen Kommission bis spätestens Freitagabend den Einsatz melden und eine Liste der eingesetzten Arbeitnehmenden senden.
  4. Arbeitnehmende, die an Samstagen arbeiten, müssen einmal jährlich, spätestens vor dem ersten Samstagseinsatz, zu Handen der Paritätischen Kommission bestätigen, dass sie sich der Freiwilligkeit des Einsatzes bewusst sind.
  5. Samstagsarbeit ist primär durch Freizeit gleicher Dauer bis Ende März des Folgejahres auszugleichen. Ist eine Kompensation bis Ende März des Folgejahres nicht möglich, ist bei der Auszahlung ein Lohnzuschlag von 25 Prozent zu gewähren.
  6. Fehlt die Bestätigung des Arbeitnehmenden gemäss Absatz d) oder versäumt die Firma die Meldung des Samstagseinsatzes gemäss Absatz c), so muss die Arbeitszeit mit einem Zuschlag von 50% ausbezahlt werden. Im Wiederholungsfall kann die Paritätische Kommission eine Konventionalstrafe gegenüber der Firma aussprechen.

An Samstagen wird nicht gearbeitet. In dringenden, begründeten Einzelfällen besteht die Möglichkeit, auf schriftliche Genehmigung durch die Paritätische Kommission hin ausnahmsweise an Samstagen zu arbeiten. Für Arbeit an Samstagen ist den eingesetzten Arbeitnehmenden ein Lohnzuschlag von 50% zu gewähren.

Über die Arbeitsstunden ist im Betrieb genau Buch zu führen. Für diesen Zweck stellt die Paritätische Kommission spezielle Formulare zur Verfügung. Der Arbeitnehmende hat jederzeit Anspruch auf Einsichtnahme in die Arbeitszeitkontrolle. Auf Antrag hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine schriftliche Zwischenabrechnung.

Arbeitsstunden-Abrechnung
Jeder Arbeitnehmende hat per Ende eines jeden Quartals (31. März, 30. Juni, 30. September) Anspruch auf eine Stundenabrechnung und per Ende Jahr auf eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden.
Bei Austritt des Arbeitnehmenden während des laufenden Jahres wird eine Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. Januar des laufenden Jahres bis zum Austritt erstellt.
Sofern die Schlussabrechnung für den Arbeitnehmenden durch sein Verschulden ein Stunden-Minus aufzeigt, kann diese fehlende Zeit während der Kündigungsfrist nachgeholt werden, ansonsten ein Lohnabzug vorgenommen werden kann.
Kann ein Stundenminus, welches auf Anordnung des Arbeitgebenden entstanden ist, bis zum Austritt des Arbeitnehmenden nicht ausgeglichen werden, geht dieses zu Lasten des Arbeitgebenden (Annahmeverzug).

Artikel 24.1 – 24.7, 24.9 – 24.10 und 37

Überstunden / Überzeit
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Überstundenarbeit ist primär durch Freizeit gleicher Dauer bis Ende März des Folgejahres auszugleichen. Ist eine Kompensation bis Ende März des Folgejahres nicht möglich, ist bei der Auszahlung ein Lohnzuschlag von 25% zu gewähren.

Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgebenden oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden.
Als normale Überstunden gelten jene Überstunden, welche innerhalb der Bandbreite der wöchentlichen Arbeitszeit bzw. der Grenzen der Tagesarbeitszeit (06.00 bis 20.00 Uhr) geleistet werden. Normale Überstunden sind bis Ende März des Folgejahres durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen. Ist eine Kompensation möglich, wünscht der Arbeitnehmende jedoch die Auszahlung, entscheidet der Arbeitgebende in Berücksichtigung der betrieblichen Situation, ob die Überstunden durch Freizeit auszugleichen oder ohne Zuschläge auszuzahlen sind.



Artikel 27.2 und 41

Ferien
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Alterskategorie Anzahl Ferientage
jugendliche Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr und Lernende 25 Arbeitstage  
ab erreichtem 20. Altersjahr 23 Arbeitstage
ab erreichtem 50. Altersjahr 28 Arbeitstage
ab erreichtem 58. Altersjahr 33 Arbeitstage

Massgebend für die Berechnung der Feriendauer ist die Anzahl der Altersjahre, die der Arbeitnehmende im Kalenderjahr erreicht, in dem die Ferien gewährt werden.

Der Zeitpunkt des Ferienbezuges ist frühzeitig zwischen Arbeitgebendem und Arbeitnehmendem zu vereinbaren, unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und der gerechtfertigten Wünsche des Arbeitnehmenden. Werden Betriebsferien durchgeführt, so sind die Ferien während dieser Zeit einzuziehen. Die vierte Ferienwoche (5 Arbeitstage) ist über die Zeit Weihnacht/Neujahr und die fünfte und sechste Ferienwoche (je 5 Arbeitstage) sind während der Winterarbeitszeit zu beziehen, wobei der genaue Zeitpunkt durch den Arbeitgebenden festgelegt wird. Der Arbeitgebende kann, sofern betriebliche Gründe es rechtfertigen, die vierte Ferienwoche in den Dezember des laufenden Jahres vor- oder in den Januar des folgenden Jahres nachverlegen.

Lastenausgleich für Ferienanspruch von älteren Arbeitnehmenden
Zur Verhinderung einer Diskriminierung (Nicht-Anstellung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) von älteren Arbeitnehmenden, welche gemäss Art. 28.1.2 oder Art. 28.1.3 GAV einen erhöhten Ferienanspruch haben, findet zur Sicherstellung der Lohnansprüche für diesen erhöhten Ferienanspruch ein Lastenausgleich (...) statt.

Artikel 28, 29.4 und 30.1
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
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Der Arbeitnehmende hat, sofern die erwähnten Ereignisse auf effektive Arbeitstage fallen, Anspruch auf folgende zum vollen Lohn (Grundlohn) bezahlte Freitage

Anlass Bezahlte Tage
Heirat des Arbeitnehmenden 3 Tage
Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung, sofern diese auf einen Arbeitstag fällt 1 Tag
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmenden 1 10 Tage
Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern 3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters, sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben 3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters, wenn sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben 1 Tag
Vorprüfung Rekrutenschule 1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern dieser auf einen Arbeitstag fällt und kein Arbeitgebendenwechsel damit verbunden ist 1 Tag pro 3 Jahre
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder 2 bis 3 Tage


1 Der Arbeitgeber gewährt den GAV-unterstellten Arbeitnehmern, die ihrerseits Vater werden, 10 Tage Vaterschaftsurlaub innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt. Die Differenz zwischen dem Lohnausgleich an den Arbeitnehmer von 100% und der Entschädigung aus der EO-Kasse übernimmt der Lastenausgleich.

2für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann.

Zur Sicherstellung der Lohnansprüche der Arbeitnehmenden gemäss Art. 33.1 GAV findet ein Lastenausgleich (...) statt.

Artikel 33

Bezahlte Feiertage
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Lohnberechtigt sind die folgenden neun Feiertage im Jahr, sofern diese auf einen Werktag fallen:
Neujahr; Karfreitag; Ostermontag; 1. Mai; Auffahrt; Pfingstmontag; 1. August (Bundesfeiertag); Weihnachten (25. Dezember); Stephanstag (26. Dezember)

Feiertage, die in die Ferien fallen, werden zusätzlich kompensiert. Feiertage, die während Krankheit, Unfall oder Militärdienst anfallen, können nicht kompensiert werden.

Artikel 31 und 32
Bildungsurlaub
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Anhang 1: Artikel 4

Krankheit
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Verhinderung durch Krankheit – Versicherungspflicht

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden für ein Krankengeld von 80% des  wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes inklusive Jahresendzulage (ohne Spesen) kollektiv zu versichern.Der Arbeitgeber kann eine Kollektiv-Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub von bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr abschliessen. Während der Aufschubzeit hat er 80% des Lohnes zu entrichten.  Die effektiven Prämien (Beiträge) der Kollektiv-Taggeldversicherung werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmenden geleistet. Bei den ersten zwei Krankheitsfällen pro Kalenderjahr entfällt die Lohnfortzahlungspflicht im Umfang von einem Tag (unbezahlte Karenz). Ab dem dritten Krankheitsfall im Kalenderjahr entfällt die Lohnfortzahlungspflicht im Umfang von zwei Tagen (unbezahlte Karenz).

Versicherungsbedingungen

Die Versicherung gemäss Art. 50 GAV muss sich an die nachstehenden Normen halten:

  1. Versicherungsbeginn am Tage der Anstellung, bei der ersten Arbeitsaufnahme;
  2. Leistungsdauer von 730 Tagen (inkl. Wartefrist) pro Krankheitsfall; das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Wartefrist als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte ihretwegen während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war;
  3. Entschädigung von 80 Prozent des letzten vereinbarten Bruttolohnes. (... );
  4. Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit: Lohnersatz entsprechend dem Grad der Arbeitsfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 Prozent beträgt;
  5. Im Falle des Zusammentreffens mit Leistungen anderer Sozialversicherungen (z.B. IV¬ Rente) besteht Anspruch auf 90 Prozent des letzten vereinbarten Bruttolohnes, jedoch nie auf mehr als den bisher ausbezahlten Nettolohn.
  6. Die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der Versicherungsnehmende beim Eintritt beim Versicherer voll arbeitsfähig ist und der Versicherer keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. (... )
  7. Die gesamte vertragsunterstellte Belegschaft ist der gleichen Kollektivversicherung zu unterstellen. (...)

Die Leistungen gemäss Art. 51.1 GAV gelten als Lohnzahlungen im Sinne von Art. 324a OR.


Artikel 50 und 51.1

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12957
Bei Absenzen wegen Mutterschaft erfolgt die Lohnfortzahlung nach dem Erwerbsersatzgesetz (EOG).
Erbringt der Versicherer (Krankentaggeldversicherung; vor Niederkunft) keine Leistungen, erfolgt die Lohnzahlung des Arbeitgebenden nur gemäss Art. 324 a OR.

Artikel 33.1 
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12957
Leistet der Arbeitnehmende obligatorischen Schweizerischen Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst (nachstehend Dienstleistung genannt), hat er für diese Zeit Anspruch auf folgende Entschädigungen in Prozenten des Lohnausfalls.
Die Höhe der Lohnzahlungen beträgt unter Vorbehalt von Art. 324 a und b OR:
Dienstart Bedingung Entschädigung in % des Lohnes
während der Rekrutenschule als Rekrut Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
während Kaderschulen und Beförderungsdiensten Verheiratete oder Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht 100%
während anderer obligatorischer Dienstleistungen bis zu vier Wochen während eines Kalenderjahres Verheiratete oder Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht 100%

Die Leistungen sind nur geschuldet, wenn der Arbeitnehmende vor der Dienstleistung gemäss Art. 53.2 GAV während mindestens 6 Monaten (bei lit. c während mindestens 3 Monaten) bei einem an diesem GAV beteiligten Arbeitgebenden beschäftigt war und auch nach der Dienstleistung noch während mindestens 3 Monaten diese Bedingung erfüllt. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so richtet sich die Lohnfortzahlung nach Art. 324 a und b OR. Der Berechnung des Lohnausfalles sind die effektiv ausgefallene Normalarbeitszeit (Art. 24 GAV) und der Bruttolohn zugrunde zu legen. (...) Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung fällt, soweit sie durch Leistungen des Arbeitgebenden kompensiert wird, an den Arbeitgebenden.

Lastenausgleich für Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst
Zur Verhinderung einer Diskriminierung (Nicht-Anstellung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) von Arbeitnehmenden, welche der Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstpflicht unterstehen, findet zur Sicherstellung der Lohnansprüche gemäss Art. 53 GAV ein Lastenausgleich (...) statt.

Artikel 53.1 – 53.5 und 54.1
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12957
Zur Deckung der Kosten im Vollzug dieses Vertrages wird von allen (...) unterstellten Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden ein Beitrag erhoben. Der Beitrag darf ausschliesslich für folgende Aufgaben und den Ausgleich folgender Leistungen verwendet werden:
  1. Vollzug und die Durchsetzung des GAV;
  2. zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und der Arbeitssicherheit sowie des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz;
  3. für die Bezahlung von überbetrieblichen Kursen für Lernende im Maler- und Gipsergewerbe;
  4. Entrichtung von Beiträgen an Arbeitnehmende zur Milderung einer nicht selbst verschuldeten Notlage.
 
Wer Betrag
Arbeitgebende 0.7% der AHV-pflichtigen Lohnsumme der unterstellten Arbeitnehmenden
Arbeitnehmende 0.7% des AHV-pflichtigen Lohnes
Lernende CHF 5.-- pro Monat

Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn des Arbeitnehmenden und ist in der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.

Der Arbeitgebende haftet (...) für die ordnungsgemässe Einzahlung der Beiträge, ungeachtet der Art und Weise, wie die Beiträge von den Arbeitnehmenden erhoben werden. Für nicht oder nicht richtig abgezogene und/oder abgerechnete Vollzugskostenbeiträge haftet der Arbeitgebende.
Ein allfälliger Überschuss dieser Vollzugskostenbeiträge darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung dieses GAV, nur für Weiterbildung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie für soziale Zwecke der (...) unterstellten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden verwendet werden.



Artikel 20.1, 20.2.1, 20.3.1 – 20.3.2, 20.3.4, 20.4 und 20.7
Schutz der Persönlichkeit 
12957
Zur Verhinderung einer Diskriminierung (Nicht-Anstellung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) von älteren Arbeitnehmenden, welche gemäss Art. 28.1.2 oder Art. 28.1.3 GAV einen erhöhten Ferienanspruch haben, findet zur Sicherstellung der Lohnansprüche für diesen erhöhten Ferienanspruch ein Lastenausgleich über die Ausgleichskasse (Art. 7 GAV) statt.

Artikel 30
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12957

Der Arbeitgebende erteilt dem Arbeitnehmenden klare Aufträge. Zum Schutze der Gesundheit einerseits und der klaren Regelung der Verantwortung andererseits berücksichtigt er Alter, Erfahrung, Ausbildung sowie die Stellung des Arbeitnehmenden im Betrieb. Der Arbeitgebende trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmenden. Der Arbeitgebende gestaltet den Arbeitsablauf zweckmässig, um Unfälle, Krankheiten und Überbeanspruchung des Arbeitnehmenden zu verhindern. Arbeitgebende und Arbeitnehmende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen. Der Arbeitgebende informiert den Arbeitnehmenden über die
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung.

Der Arbeitgebende händigt dem Arbeitnehmenden rechtzeitig aus:

  1. das erforderliche Material;
  2. die notwendigen Arbeitsunterlagen;
  3. das geeignete und sich in gutem Zustand befindende Werkzeug. Dieses Werkzeug muss abgeschlossen gelagert werden können. Darüber wird ein Inventar aufgenommen und von beiden Parteien unterzeichnet. Der Arbeitnehmende hat Gelegenheit, Werkzeug und Arbeitsplatz während der normalen Arbeitszeit in Ordnung zu bringen.


Artikel 21.2 – 21.5 und 21.7 – 21.8

Lernende
12957

Für Maler- und Gipser-Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Art. 20.3.2 (Vollzugskostenbeiträge); Art. 28.2 (Ferien); Art. 31 (Feiertage); Art. 45.1 (Überkleider).
Vollzugskostenbeiträge: Die Lernenden im Maler- und Gipsergewerbe entrichten einen Beitrag von CHF 5..-- pro Monat.


​​​​​​​Für jugendliche Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie für Lernende beträgt die Feriendauer 25 Arbeitstage.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3; Artikel 20.1 und 28.2; Anhang 2, OR 329a+e

Junge Arbeitnehmende
12957

Für Maler- und Gipser-Lernende gelten folgende Bestimmungen des GAV: Art. 20.3.2 (Vollzugskostenbeiträge); Art. 28.2 (Ferien); Art. 31 (Feiertage); Art. 45.1 (Überkleider).
Vollzugskostenbeiträge: Die Lernenden im Maler- und Gipsergewerbe entrichten einen Beitrag von CHF 5..-- pro Monat.


Für jugendliche Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr sowie für Lernende beträgt die Feriendauer 25 Arbeitstage.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.3; Artikel 20.1 und 28.2; Anhang 2, OR 329a+e

Kündigungsfrist
12957

Arbeitsjahr Kündigungsfrist
Im 1. Dienstjahr 2 Wochen
Im 2. und 3. Dienstjahr 1 Monat
Ab 4. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate


Wird nach der Lehrzeit das Anstellungsverhältnis im gleichen Betrieb fortgesetzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer der Lehrzeit miteinbezogen.

Artikel 62, 63.1 und 63.3

Kündigungsschutz
12957

​​​​​​​

Arbeitnehmervertretung
12957
Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Arbeitgebervertretung
12957
Maler- und Gipserunternehmer-Verband Baselland
Kaution
12957


 

Anhang 6 – Kaution
Grundsatz

Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Kommission (PK) aus diesem Gesamtarbeitsvertrag (GAV), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der Paritätische Kommission (PK) eine Kaution in der Höhe bis zu CHF 20'000.– oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:

 

Auftragswert ab Auftragswert bis Kautionshöhe
  CHF 2'000.– Keine Kautionspflicht
CHF 2'001.– CHF 15'000.– CHF 5'000.–
CHF 15'001.– CHF 25'000.– CHF 10'000.–
CHF 25'001.– CHF 40'000.– CHF 15'000.–
CHF 40'001.–   CHF 20'000.–

 

Auftragswert

Als Auftragswert gilt das im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres kumulativ erzielte Auftragsvolumen, das dem Total aller fakturierten Leistungen ent-spricht und sich insbesondere aus dem Materialwert, den Lohnkosten sowie der Mehr-wertsteuer zusammensetzt. Bei im Geltungsbereich des GAV ansässigen Arbeitge-benden wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen kumulierten Auftragswert von mindestens CHF 40'000.– erreichen. Macht ein be-troffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen kumulierten Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der Paritätischen Kommission mittels Vor-lage von einschlägigen Dokumenten nachzuweisen.

Ein nicht im Geltungsbereich des GAV ansässiger Arbeitgeber, welcher Arbeitneh-mende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (nachstehend Entsendebetrieb ge-nannt), hat der Paritätischen Kommission den massgebenden Auftragswert jedes ein-zelnen Auftrags mittels Vorlage von einschlägigen Dokumenten (verbindliches schrift-liches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag o.ä.) solange nachzuweisen, als sein kumulierter Auftragswert gemäss Art. 1 Abs. 1 Anhang 7 GAV unter CHF 40'000.– liegt. Der massgebende Auftragswert entspricht dem Total aller fakturierten Leistungen und setzt sich insbesondere aus dem Materialwert, den Lohnkosten, der Schweizer Mehrwertsteuer sowie allfälligen Zöllen und Abgaben zusammen.

Von der Regelung gemäss Abs. 2 sind jene Entsendebetriebe ausgenommen, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution leisten. Die Stellung einer sol-chen Maximalkaution ist auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür mas-sgebliche Auftragswert gemäss Art. 1 Anhang 6 GAV noch nicht erreicht ist.

Leistung der Kaution - Kautionsformen

Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im Geltungsbereich des GAV in Schweizer Franken oder im gleichwertigen Betrag in Euro gestellt sein und den in die-sem Artikel aufgeführten Erfordernissen entsprechen.

Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung einer der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehenden Bank oder Versi-cherung erfolgen. Die Paritätische Kommission kann für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung zu den vorerwähnten Institutionen und Garantieerklärungen belegt ist, auch andere Institutionen und deren adäquate Garan-tieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der Pa-ritätischen Kommission auch in bar hinterlegt werden.

Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, die – auf Aufforderung hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden – Zahlungen bis zum Ma-ximalbetrag der Garantieerklärung gewährleistet.

Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Der Gerichtsstand ist am Sitz der Paritätischen Kommission.

Die Garantieerklärung muss in einer in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch abgefasst sein.

Anrechenbarkeit

Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag bereits eine Kaution ge-leistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV geregelte Kauti-onspflicht angerechnet. Weist die bereits geleistete Kaution einen tieferen Betrag aus, als dies der vorliegende GAV vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz dazu sicherzustellen.

Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kaution liegt beim Arbeitgeber.

Inanspruchnahme der Kaution

Die Kaution kann in Anspruch genommen werden bei Missachtung von Aufforderun-gen zur Zahlung von allfälligen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen, Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträgen. Massgeblich sind die entsprechenden Regelungen in diesem GAV.

Stellt die Paritätische Kommission fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für welche die Kaution als Sicherheit dient, eröffnet sie ihm die Höhe der an die Paritätische Kommission zu leistenden Zahlung mit entsprechender Begründung und einer Frist zur Stellungnahme innert 10 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die Paritätische Kommission dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Kalendertagen. Erfolgt die Zahlung nicht in-nert der Frist von 15 Kalendertagen, so kann die Paritätische Kommission die Kaution in Anspruch nehmen.

Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die Paritätische Kommission in-formiert diese innert 10 Tagen den Arbeitgeber schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schrift-lichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.

Die Paritätische Kommission hat den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim zuständigen Gericht am Sitz der Paritätischen Kommission eingereicht werden kann.

Aufstockung der Kaution nach erfolgtem Zustand

Wurde die Kaution von der Paritätischen Kommission in Anspruch genommen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, innert 30 Tagen nach Inanspruchnahme, aber vor erneuter Aufnahme der Arbeit im Geltungsbereich des GAV, die Kaution erneut zu stellen.

Freigabe der Kaution

Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der Paritätischen Kommission eine Kaution gestellt haben, können bei der Paritätischen Kommission schriftlich An-trag auf Freigabe dieser Kaution stellen,

  1. wenn der im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Arbeit-geber seine Tätigkeit definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
  2. wenn der im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung tätige Entsendebe-trieb frühestens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (gemäss Art. 2 Abs. 2 Anhang 7 GAV) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Die gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche wie Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten, Vollzugs- sowie Aus- und Weiterbildungsbeiträge sind ordnungsge-mäss bezahlt, und
    2. Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.
Sanktion bei Nichtleistung der Kaution

Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so wird dieser Verstoss mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution und der Erhebung von Bearbeitungskosten geahndet. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht, eine Kaution zu stellen.

Kautionsbewirtschaftung

Die Paritätische Kommission kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder voll-umfänglich delegieren.

Gerichtsstand

Auf diese Vereinbarung ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Aus-schliesslicher Gerichtsstand ist Sissach (Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost).

Anhang 6

Aufgaben paritätische Organe
12957


Artikel 14.1 – 14.3

Folge bei Vertragsverletzung
12957

Vertragseinhaltung (Kontrollen)
Die Kontrolleure des beauftragten Kontrollorgans sind befugt, Betriebe bzw. Betriebsteile zu betreten, die unter den betrieblichen Geltungsbereich (...) fallen. Der Arbeitgebende ist verpflichtet, ihnen Zutritt zum Betrieb bzw. zur Baustelle zu gewähren und sich gegenüber den Kontrolleuren auf Aufforderung hin auszuweisen. Damit die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages kontrolliert werden kann, sind über alle lohnrelevanten Bestimmungen Aufzeichnungen (Arbeitszeitkontrolle, Lohnabrechnungen, Lohnauszahlungsbelege) zu führen. Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf Aufforderung hin innert 15 Tagen vollumfänglich vorzulegen und in geeigneter Form auszuhändigen. Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte, Buchhaltung usw.

Ergeben die Kontrollen, dass die gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen verletzt worden sind, so werden die Kontroll- und Verfahrenskosten dem fehlbaren Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden vollumfänglich auferlegt.
(...) Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle vereitelt wird, werden in jedem Falle vollumfänglich in Rechnung gestellt. Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Bankkonto des Kontrollorganes zu leisten.

Die Paritätische Kommission kann Arbeitgebende und Arbeitnehmende, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen.

  1. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgebende und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden.
  2. Sodann bemisst sich deren Höhe insbesondere nach folgenden Kriterien:
    1. die prozentuale Höhe der von Arbeitgebenden ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen (...);
    2. Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes im Sinne von Art. 23 GAV;
    3. einmalige oder mehrmalige Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
    4. Schwere der Verletzungen der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
    5. Grösse des Betriebes;
  3. Bei Verletzung des Schwarzarbeitsverbotes gemäss Art. 23 GAV gelten pro Arbeitsstelle für den Arbeitgebenden bzw. Arbeitnehmenden eine maximale Konventionalstrafe von CHF 100'000.-- bzw. CHF 25'000.--. In besonders gravierenden Fällen kann von diesen Ansätzen nach oben abgewichen werden.
  4. Bei Vorliegen besonderer rechtfertigender Umstände kann von einer Konventionalstrafe abgesehen werden, und die Paritätische Kommission kann dem Fehlbaren einen Verweis erteilen.

Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Bankkonto des Kontrollorganes zu leisten. Die Paritätische Kommission hat die Konventionalstrafe sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden. (...)

Artikel 16.1 – 16.6 und 17.2 – 17.4

Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.12957 16.04.2024 01.05.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.12535 10.10.2023 01.11.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.12058 30.09.2022 23.12.2022
7.11962 30.09.2022 22.12.2022
7.11836 30.09.2022 01.10.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.11515 01.01.2019 15.12.2021
6.11189 01.01.2019 03.02.2021
6.11179 01.01.2019 25.01.2021
6.11022 01.01.2019 15.12.2020