GAV für das Kaminfegergewerbe des Kantons Zürich

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2024
Letzte Änderungen
Neuer GAV per 1. April 2024: Neue Mindestlöhne, Erhöhung des Ferienanspruchs, Änderung bei den Feiertagen sowie generelle Überarbeitung der bereits erfassten Klauseln.
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Örtlicher Geltungsbereich
13068

Dieser Gesamtarbeitsvertrag gilt für das ganze Gebiet des Kantons Zürich.

Artikel 1.1

Betrieblicher Geltungsbereich
13068

Dieser Vertrag gilt für alle Betriebe des Kaminfegergewerbes, sofern sie Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen gemäss Art. 1.3 beschäftigen und die im Kanton Zürich Kaminfegerarbeiten ausführen oder ausführen lassen. Ausserhalb des Kantons Zürich gilt dieser GAV nur für Betriebe, die Mitglied des Kaminfegermeisterverbandes des Kantons Zürich sind.

Unter Kaminfegerarbeiten sind Reinigungs-, Service- und Kontrollarbeiten an WTA zu verstehen, die nur von Betrieben ausgeführt werden dürfen, welche im Besitze einer kantonalen Bewilligung der GVZ sind.

Artikel 1.2 und 5.2

Persönlicher Geltungsbereich
13068

Dieser Gesamtarbeitsvertrag gilt für sämtliche Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen im Kaminfegergewerbe mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Geschäftsführung etc.

Artikel 1.3

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
13068

Dieser Gesamtarbeitsvertrag tritt per 01. April 2024 in Kraft und dauert bis zum 31. März 2027. Er ersetzt den Gesamtarbeitsvertrag vom 1. April 2014 und alle dazugehörigen Vereinbarungen.

Wird er von keiner Seite drei Monate vor Ablauf gekündigt, so verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr.

Artikel 27

Kontakt Arbeitnehmervertretung
13068
Unia Sekretariat Zürich

Strassburgstrasse 11
8004 Zürich

0848 11 33 22

Löhne / Mindestlöhne
13068
Kategorie Lohnstufen Löhne
Kaminfeger/-fegerin mit Berufsabschluss EFZ Lohnstufe 1: Ab Lehre bis 1 Jahr Berufserfahrung CHF 4'400.–
Lohnstufe 2:
Ab 1. vollendetem Berufsjahr
CHF 4700.–
Lohnstufe 3:
Ab 3. vollendetem Berufsjahr
CHF 5300.–
Lohnstufe 4:
Ab 6. vollendetem Berufsjahr
CHF 5600.–
Lohnstufe 5:
Ab 10 vollendeten Jahren Berufserfahrung
CHF 6000.–
Kaminfegervorarbeiter/-vorarbeiterin mit eidgenössischem Fachausweis/ Kaminfegermeister/-meisterin mit eidgenössischem Diplom   mind. CHF 250.– mehr als Kategorie A

 
Anrechnung von Weiterbildung und Qualifikation:

  • Das Absolvieren von einem Weiterbildungskurs mit eidg. Fachausweis und dem Bestehen der Prüfung berechtigt einmalig den Aufstieg in die nächsthöhere Lohnstufe.
  • Das Absolvieren der Prüfung für das Meisterdiplom berechtigt zum Aufstieg in die übernächste Lohnstufe.

Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen kann in gegenseitigem Einvernehmen und in Absprache mit der Paritätischen Berufskommission der Minimallohn ausnahmsweise unterschritten werden. Der Entscheid der Paritätischen Berufskommission ist bindend.

Artikel 9.3 und 9.4; Anhang 1: Mindestlöhne

Lohnkategorien
13068

Als Kaminfeger gelten Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, welche eine Berufslehre Kaminfeger/-fegerin mit Erfolg absolviert haben. Der Fähigkeitsausweis ist dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin vor Stellenantritt vorzuweisen.

Kaminfeger/-fegerin mit Berufsabschluss EFZ Ist selbständig und kann fachlich richtig Arbeiten ausführen und Lernende in ihrer Ausbildung unterstützen
Kaminfegervorarbeiter/-vorarbeiterin mit eidgenössischem Fachausweis/Kaminfegermeister/-meisterin mit eidgenössischem Diplom Ist selbständig und kann fachlich richtig Arbeiten ausführen und Lernende in ihrer Ausbildung unterstützen


Artikel 5.1 und 9.2

Lohnerhöhung
13068

Allfällige Lohnanpassungen werden von den Vertragsparteien einmal pro Jahr festgelegt und jeweils per 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft gesetzt.

Bei den Lohnanpassungen sind jeweils die wirtschaftlichen Möglichkeiten, die Arbeitsmarktlage, die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise und weitere massgebende Faktoren zu berücksichtigen.

Finden die Vertragsparteien keine Einigung in den jährlich stattfindenden Lohnverhandlungen oder in Vertragsverhandlungen, kann das kantonale Einigungsamt zur Schlichtung angerufen werden. Die Vertragsparteien anerkennen die Entscheide des Einigungsamtes als bindend.

Über Lohnanpassungen werden jeweils jährlich Verhandlungen geführt. Die aktuellen Mindestlöhne sind im Anhang I dieses Vertrages aufgeführt.

Artikel 4.2 - 4.4 und  9.1

13. Monatslohn
13068

Die diesem Vertrag unterstellten und im Stunden-, Wochen- oder Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser ist mit der letzten Lohnzahlung jeweils im Dezember auszubezahlen.

Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein volles Kalenderjahr gedauert, so werden den diesem Vertrag unterstellten und im Stunden-, Wochen- oder Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden anlässlich der letzten Lohnzahlung der 13. Monatslohn pro rata temporis vergütet (8.33%).

Artikel 14

Lohnauszahlung
13068

Der Lohn wird in der Regel monatlich ausbezahlt. Beim Monatslohn werden pro Monat 21.5 Arbeitstage berechnet. Auf Verlangen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin sind Akontozahlungen einmal in der Mitte der Zahltagsperiode bis zu 80% des Lohnguthabens zu gewähren. Dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin ist mit jedem Zahltag eine detaillierte und datierte Lohnabrechnung auszuhändigen. Die Lohnzahlung hat bis spätestens 25. eines Monats zu erfolgen.

Der Lohnrückbehalt gemäss Art. 323a OR, darf im Maximum 2 Tageslöhne nicht überschreiten.

Artikel 10

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
13068
Wann Zuschlag
Nachtarbeit (gilt jede Arbeit an Werktagen in der Zeit zwischen 18 und 06 Uhr) 100%
Samstagsarbeit (gilt die Zeit vom Samstag, 06 bis 18 Uhr) 50%
Sonntagsarbeit (gilt die Zeit vom Samstag 18 bis Montag 06 Uhr) 100%
Gesetzlichen Feier- oder Ruhetagen. 100%

 

Artikel 12

Spesenentschädigung
13068

Für Arbeiten ausserhalb des Dreikilometerkreises (Fixpunkt Werkstatt) ist eine Mittagszulage von CHF 20.– zu bezahlen, sofern der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit nicht in die Werkstatt bzw. an den Wohnort zurückkehren kann.

Wird ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin zur Aushilfe von seinem Arbeitgeber/ihrer Arbeitgeberin an einem anderen Ort eingesetzt, so soll er/sie grundsätzlich nicht schlechter gestellt sein, als er/sie am Domizil des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin beschäftigt wird.

Artikel 13

Normalarbeitszeit
13068

Für die Dauer dieses Gesamtarbeitsvertrages gilt im Kanton Zürich folgende wöchentliche Höchstarbeitszeit: 42 Stunden

Anteilsmässig auf die geleisteten Arbeitstage werden die 42 Wochenstunden aufgeteilt in 40 Arbeits- und Wegstunden sowie 2 Stunden für Umkleiden, Körperhygiene sowie Empfangen und Abgeben der Arbeitsrapporte. Die Arbeitszeit beginnt mit der Abfahrt im Geschäft zum ersten Objekt.

Die jeweils gültige Arbeitszeiteinteilung muss im Betrieb angeschlagen werden. Als Überstundenarbeit wird gewertet, was die jeweilig gültige wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet.

Der Weg von einer zur anderen Arbeitsstelle, das Anmelden der Arbeit für kommende Arbeitstage, Rapportwesen und Abrechnen gelten als Arbeitszeit.

Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, die angeordnete Arbeitszeit vollumfänglich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung der Arbeitszeit kann ein entsprechender Lohnabzug vorgenommen werden.

Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat das Recht auf eine Stunde unbezahlte Mittagspause. Die Mittagspause ist grundsätzlich einzuhalten. Ausnahmen oder Änderungen können nach gegenseitiger Absprache gemacht werden.

Bei einer täglichen Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden muss die Tätigkeit für mindestens 30 Minuten unbezahlt am Tag zur Erholung pausiert werden (gemäss OR).

Artikel 8

Überstunden / Überzeit
13068

Als Überstundenarbeit gilt jede vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin oder seiner/ihrer Stellvertretung in dringenden Fällen angeordnete Mehrarbeit, welche die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Art. 8 dieses Vertrages überschreitet. Gegenseitig vereinbarte Arbeitszeitverlegung gilt nicht als Überstundenarbeit.

Wird die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin dazu so weit verpflichtet, als er/sie sie zu leisten vermag und sie ihm/ihr in Treu und Glauben zugemutet werden kann (Art. 321c OR).

Wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten, kann im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin die Überstundenarbeit innerhalb eines Jahres durch Freizeit von gleicher Dauer mit einem Zuschlag von 25% ausgeglichen werden. Ist eine Kompensation durch Freizeit nicht möglich, wird die Überstundenarbeit mit einem Zuschlag von 50% ausbezahlt.

Artikel 11

Probezeit
13068

Die ersten zwei Monate eines Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit 7 Tagen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Artikel 26.1

Ferien
13068

Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen ist jährlich folgender Ferienanspruch zu gewähren:

Alter Ferienanspruch
bis 50. Altersjahr 5 Wochen
ab 51. bis 59. Altersjahr 5.5 Wochen
ab 60. Altersjahr 6 Wochen


Ferien dürfen nicht mit Bargeld abgegolten werden. Das Feriengeld ist bei Ferienantritt auszuzahlen (Stundenlohn).

Über den Antritt der Ferien hat sich der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin rechtzeitig zu verständigen. Wenn möglich sollen die Ferien nicht während der Berufssaison genommen werden.

Wird das Dienstverhältnis aufgelöst oder hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin seine/ihre Ferien für das laufende Jahr bereits bezogen, so ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin berechtigt, die zu viel bezogenen Ferien am letzten Lohnguthaben des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin abzuziehen.

Wird der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als zwei Monate (drei Monate im Falle von Schwangerschaft) an der Arbeitsleistung verhindert, so werden ab dem 2. Monat die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt.

Artikel 15

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
13068

Den Arbeitnehmenden sind folgende Absenzen zum Taglohnansatz zu vergüten:

Anlass Bezahlte freie Tage
Bei Verheiratung 2 Tage
Bei Wohnungswechsel innerhalb eines Jahres 1 Tag
Bei Todesfall in der Familie, sofern der Verstorbene in der Familiengemeinschaft lebte (Ehemann/Ehefrau, Lebenspartner/Lebenspartnerin, Kinder, Geschwister, Eltern, Grosseltern und Schwiegereltern) 3 Tage
Sofern sie nicht in der Familiengemeinschaft lebten 1 Tag


Weitere unumgängliche Absenzen sind gemäss Art. 324a OR zu entschädigen.

Ein bezahlter Urlaub zur Betreuung eines kranken oder verunfallten Kindes beträgt höchstens 3 Tage pro Fall. Für die Betreuung von anderen Familienmitgliedern oder Lebenspartnern beträgt der Urlaub höchstens 3 Tage pro Fall aber maximal 10 Tage pro Jahr.

Artikel 17

Bezahlte Feiertage
13068

Nachgenannte Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen, sind dem Arbeitnehmer zum vollen Taglohn zu entschädigen:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag.

Vorübergehend Eingestellte und Aushilfen erhalten eine Feiertagsentschädigung von 3.5% des Bruttolohnes mit jedem laufenden Zahltag ausbezahlt.

In die Ferienzeit fallende Feiertage gelten nicht als Ferientage.

Der Feiertag wird nicht entschädigt, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin während der ganzen Woche, in die der Feiertag fällt, unentschuldigt nicht gearbeitet hat oder, wenn er/sie am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag, unentschuldigt der Arbeit fernbleibt.

Artikel 16

Krankheit
13068

Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist, in Ablösung von Art. 324a OR verpflichtet, den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin für ein Krankentaggeld zu versichern. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf ein Krankentaggeld von 80% des Lohnes ab dem 1. Krankheitstag und für die Dauer von 720 Tagen innerhalb 900 Tagen. Dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin ist die Möglichkeit zu gewähren, sich freiwillig, die ersten 30 Tage für ein Taggeld von 100% ab 1. Krankheitstag bei der Kollektivkrankenkasse des Betriebes zu versichern.

Die Versicherungsprämien sind vom Arbeitgeber/der Arbeitgeberin zu bezahlen. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin beteiligt sich mit 50% an der Prämie, maximal jedoch mit 1.5% des individuellen Bruttolohnes. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin wird monatlich vom Lohn abgezogen.

Artikel 20

Unfall
13068

Jeder Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin ist nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung bei der SUVA zu versichern.

Das Unfallgeld, inklusive der Karenztage, wird gemäss Weisungen der SUVA, sofern keine Beanstandung vorliegt, mit jedem Zahltag ausbezahlt.

Die Arbeitnehmenden sind im Sinne von Art. 91 UVG auf ihre Kosten gegen Nichtbetriebsunfälle zu versichern.

Die obligatorische Nichtbetriebsunfallversicherung endigt mit Ablauf des 30.Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat eine Weiterversicherungsmöglichkeit gemäss Weisungen der SUVA.

Artikel 19

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
13068

Der Mutterschaftsurlaub beträgt bei Arbeitnehmerinnen, die während den neun Monaten unmittelbar vor der Niederkunft AHV-rechtlich obligatorisch versichert waren und während dieser Zeit mindestens 5 Monate eine Erwerbstätigkeit im Betrieb ausgeübt haben sowie im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmerinnen sind, 16 Wochen, während dem 80% des bisherigen Lohnes bezahlt werden. Der Mutterschaftsurlaub ist zwei Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anzutreten. 14 Wochen dieses Mutterschaftsurlaubes sind nach der Niederkunft zu beziehen. Damit sind alle Lohnfortzahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers abgegolten. Allfällige Versicherungsleistungen bzw. der Lohnersatz bei Mutterschaft gemäss Erwerbssatzgesetz (EOG) sind anzurechnen, d.h. fallen dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin zu.

Der Vaterschaftsurlaub beträgt 2 Wochen, er kann in den ersten 6 Monaten nach der Geburt flexibel bezogen werden.

Artikel 21

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
13068

Dem Arbeitnehmer werden die Lohnausfälle, die ihm während des normalen schweizerischen Militärdienstes inklusive Zivilschutzdienstes erwachsen, wie folgt entschädigt:

Dienstart Lohnentschädigung
Während der ganzen Rekrutenschule, Kaderkurse und Abverdienen für Ledige 80%
für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Während anderen obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr   100%
für die darüber hinausgehende Zeit für Dienstleistende 80%
für Durchdiener während max. 300 Tagen 80%


Der Anspruch auf die Entschädigung besteht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 3 Monate besteht, oder auf mehr als 3 Monate eingegangen ist und nach der Rekrutenschule und Kaderdiensten während mindestens 6 Monaten weiterbesteht.

Damit ist die Lohnzahlungspflicht gemäss Art. 324a OR und Art 324b OR abgegolten. Die Entschädigungen der EO können vom Arbeitgeber/der Arbeitgeberin einbehalten werden, sofern sie vorstehende Ansätze nicht übersteigen.

Artikel 18

Berufliche Vorsorge BVG
13068

Sämtliche diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmenden sind bei einer Personalvorsorgekasse gemäss BVG zu versichern.

Die Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin beginnt am Tag, an dem er/sie auf Grund der Anstellung, die Arbeit antritt, frühestens am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres.

Die Pflicht der Anmeldung obliegt dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin.

Die Prämien werden je zur Hälfte durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin und den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bezahlt.

Der Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin wird jährlich über den aktuellen Altersrentenanspruch und die aktuelle, individuelle Freizügigkeitsleistung in schriftlicher Form durch die Pensionskasse orientiert.

Artikel 23

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
13068

Zur Erfüllung von Aufgaben, die den gemeinsamen Interessen im Kaminfegergewerbe dienen, erheben die Vertragsparteien einen kantonalen Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag. Der Parifonds des Kaminfegergewerbes im Kanton Zürich wird durch Beiträge von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen von monatlich je CHF 20.– gespiesen. Ausgenommen davon ist das kaufmännische Personal.

Artikel 3.2

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
13068

Die Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen verpflichten sich, zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, gemäss Branchenlösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz die für das Kaminfegergewerbe notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, die den Verhältnissen angemessen sind. Andererseits haben die Arbeitnehmenden die Pflicht, diese Anordnungen zu befolgen.

Den Arbeitnehmenden sind geschlechtergetrennt und/oder abschliessbar zur Verfügung zu stellen:

  • heizbarer Raum zum Umkleiden, Waschen und Duschen
  • Verschliessbarer Schrank für Zivilkleider
  • Toilette

Artikel 6

Lernende
13068
Unterstellung

Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Ferien
  • bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
  • Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.3 und 15; OR 329e

Junge Arbeitnehmende
13068
Ferien
  • bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
  • Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 15; OR 329e

Kündigungsfrist
13068
Dauer des Arbeitsverhältnisses Kündigungsfrist
Probezeit 7 Tage
1.-2. Dienstjahr 1 Monat auf das Ende eines Kalendermonates
3.-5. Dienstjahr 2 Monate auf das Ende eines Kalendermonates
ab dem 6. Dienstjahr 3 Monate auf das Ende eines Kalendermonates
Für über 50-jährige Arbeitnehmende mit mind. 10 Dienstjahren 6 Monate


Die Kündigungsfristen können in gegenseitigem und schriftlichem Einverständnis unterschritten werden, mit Ausnahme von Art. 26.2 und 26.4.

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen, solange dem Arbeitnehmer/ der Arbeitnehmerin Taggeldleistungen der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung zustehen.

Hat die Arbeitsunfähigkeit mehr als ein Jahr gedauert und ist die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit gemäss Anstellungsvertrag medizinisch unwahrscheinlich, so kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende der Taggeldleistungen mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens einem Monat aufgelöst werden.

Artikel 26

Arbeitnehmervertretung
13068
Gewerkschaft Unia Region Zürich-Schaffhausen
Arbeitgebervertretung
13068
Kaminfegermeisterverband des Kantons Zürich
Paritätische Fonds
13068

Zur Erfüllung von Aufgaben, die den gemeinsamen Interessen im Kaminfegergewerbe dienen, erheben die Vertragsparteien einen kantonalen Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag. Der Parifonds des Kaminfegergewerbes im Kanton Zürich wird durch Beiträge von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen von monatlich je CHF 20.– gespiesen. Ausgenommen davon ist das kaufmännische Personal.

Verwendung des Fonds
  • Aus- und Weiterbildung: Die Fondseinnahmen stehen den Arbeitnehmenden für die Weiterbildung zur Verfügung.
  • Rückerstattung: Rückerstattungen der Arbeitnehmendenbeiträge (gem. Gesamtarbeitsvertrag CHF 20.– pro Mt.) erfolgen jährlich nach Abschluss der Jahresrechnung durch die Unia Region
    Zürich-Schaffhausen. Dazu steht für organisierte Arbeitnehmende ein spezielles Formular zur Verfügung.
  • Darlehen: Ausrichtung von Darlehen für die Weiterbildung.
  • Gesamtarbeitsvertrag: Aus dem Fonds werden die Kosten für die Ausarbeitung und den Druck des Gesamtarbeitsvertrages bezahlt.
  • Sitzungsentschädigung: Die Sitzungsentschädigung wird von der Paritätischen Berufskommission festgelegt. Diese entspricht höchstens der Entschädigung in den Berufsverbänden.
  • Zusätzliche Beiträge: Ausrichtung von Beiträgen gemäss Beschluss der Paritätischen Berufskommission.
  • Bezugsberechtigte Personen: Leistungen aus dem Fonds an einen Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin werden grundsätzlich nur ausgerichtet, wenn dieser/diese mindestens während 6 Monaten Beiträge an den Fonds bezahlt hat.
  • Inkasso: Das Inkasso des Beitrages wird durch eine von der Paritätischen Berufskommission bestimmte Stelle durchgeführt z.B. durch den Kassier/die Kassierin des KMV-ZH. Sie selbst führt das Inkasso nicht durch. Im Weiteren bestimmt die Paritätische Berufskommission die Kontrollstelle, bestehend aus je einem Vertreter/einer Vertreterin der Vertragsparteien. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Inkasso- und die Kontrollstelle unterstehen der Schweigepflicht.

Artikel 3.2; Reglement paritätischer Fonds: Artikel 6

Paritätische Organe
13068

Es wird eine Paritätische Berufskommission bestellt. Diese setzt sich aus je 3 Vertretern der vertragsschliessenden Parteien zusammen. Sie bestimmen ihre Vertretung in der Paritätischen Berufskommission selbst.

Die Paritätische Berufskommission konstituiert sich selbst. Die Vertragsparteien können das Zusammentreten der Paritätischen Berufskommission verlangen. Diese tritt in diesem Falle innert 14 Tagen zusammen. Die Paritätische Berufskommission beschliesst mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind dann verbindlich, wenn mindestens eine Arbeitgeber-/Arbeitgeberinnenvertretung und eine Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnenvertretung zugestimmt haben und somit für die Vertragsparteien bindend.

Artikel 3.1

Aufgaben paritätische Organe
13068

Der Paritätischen Berufskommission obliegen folgende Aufgaben:

  • Durchführung und Überwachung der Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für den Kanton Zürich.
  • Verwaltung und Führung des Paritätischen Fonds im Kaminfegergewerbe des Kantons Zürich gemäss besonderem Reglement.
  • Vermittlung zwischen den Vertragsparteien bei Differenzen in der Anwendung des Gesamtarbeitsvertrages.
  • Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen und Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen.
  • Anordnung von Lohnbuchkontrollen bei Verdacht auf Verstösse gegen den GAV. Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen wie auch Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, welche die GAV-Verpflichtungen nicht einhalten, können mit einer Konventionalstrafe bis CHF 30'000.– belegt werden. Es können Kontroll- und Verfahrenskosten erhoben werden. Genaueres regelt ein von der PBK Kaminfegergewerbe erlassenes Reglement.

Artikel 3.3

Schlichtungsverfahren
13068

1. Stufe: Paritätische Berufskommission
2. Stufe: kantonales Einigungsamt

Artikel 3 und 4

Friedenspflicht
13068

Während der Vertragsdauer gilt für die vertragsschliessenden Verbände, ihre Sektionen und die beteiligten Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen die Friedenspflicht gemäss Art. 357a OR.

Artikel 2.1

Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.13068 25.07.2024 25.07.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
4.13009 17.07.2024 17.07.2024